{"id":75839,"date":"2023-06-03T13:03:23","date_gmt":"2023-06-03T11:03:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75839"},"modified":"2023-06-03T13:03:23","modified_gmt":"2023-06-03T11:03:23","slug":"einheitliche-entschaedigung-bei-mehreren-teilleistungen-aufgrund-arbeitsplatzverlusts-bfh-urteil-vom-06-dezember-2021-ix-r-10-21-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einheitliche-entschaedigung-bei-mehreren-teilleistungen-aufgrund-arbeitsplatzverlusts-bfh-urteil-vom-06-dezember-2021-ix-r-10-21-2\/","title":{"rendered":"Einheitliche Entsch\u00e4digung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts &#8211; BFH-Urteil vom 06. Dezember 2021, IX R 10\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.05.2022 als NV-Entscheidung abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.061221.IXR10.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst b, EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Februar 2021, Az: 8 K 3125\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeitr\u00e4umen ausgezahlte Entsch\u00e4digung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentsch\u00e4digung (sog. Startpr\u00e4mie) daf\u00fcr geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsverh\u00e4ltnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig k\u00fcndigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis beginnt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.02.2021 &#8211; 8 K 3125\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) in den Streitjahren 2015 und 2016 zugeflossenen Abfindungsleistungen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger werden in den Streitjahren als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kl\u00e4ger war seit Beginn seiner Lehre als \u2026 im Jahre 19xx bei seinem Arbeitgeber, der X-GmbH, \u00fcber 20 Jahre besch\u00e4ftigt. Er und die X-GmbH schlossen infolge von Umstrukturierungs- und Arbeitsplatzabbauma\u00dfnahmen unter Beteiligung einer Transfergesellschaft, am xx.xx.2015 einen dreiseitigen Vertrag (Z-Vertrag). Unter Teil&nbsp;1 unterzeichneten der Kl\u00e4ger und die X-GmbH einen Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig schloss die Transfergesellschaft mit dem Kl\u00e4ger einen befristeten Anstellungsvertrag (Teil&nbsp;2). Beiden Teilen vorgeschaltet ist eine Vereinbarung zwischen der X-GmbH, dem Kl\u00e4ger und der Transfergesellschaft, welche wie folgt lautet:&#8220;[X-GmbH] bietet aufgrund strukturbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes und einer danach unumg\u00e4nglichen betriebsbedingten K\u00fcndigung den Abschluss dieses [Z-Vertrages] an. Auf der Grundlage des Interessenausgleichs und Sozialplans vom [xx.xx.]2015 wird mit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis in der Transfergesellschaft \u2026 begr\u00fcndet. [&#8230;]. Zu diesem Zweck wird zwischen [X-GmbH] und dem Mitarbeiter\/der Mitarbeiterin ein Aufhebungsvertrag unter Teil&nbsp;1 vereinbart und gleichzeitig zwischen [Transfergesellschaft] und dem Mitarbeiter\/der Mitarbeiterin ein befristeter Anstellungsvertrag unter Teil&nbsp;2 (welcher die Rechte und Pflichten zwischen dem Mitarbeiter\/der Mitarbeiterin und [Transfergesellschaft] regelt). [&#8230;].&#8220;<\/li><li>In \u00a7&nbsp;1 des Aufhebungsvertrages wurde vereinbart, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen [X-GmbH] und dem Kl\u00e4ger mit Ablauf des xx.xx.2015 enden solle. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 des Aufhebungsvertrages (&#8222;Sozialplanabfindung&#8220;) wurde dem Kl\u00e4ger als Ausgleich f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes gem\u00e4\u00df Sozialplan vom xx.xx.2015 eine Abfindung in H\u00f6he von 115.700&nbsp;\u20ac brutto zugesagt. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 beinhaltet unter der \u00dcberschrift &#8222;Zusatzabfindungen&#8220; ein gestaffeltes System weiterer Zahlungen, welche an im Einzelnen normierte Bedingungen gekn\u00fcpft sind. Sofern der Mitarbeiter bereits am xx.xx.2015 eine andere Arbeitsstelle antritt, ohne in die &#8222;[Transfergesellschaft A]&#8220; einzutreten, erh\u00e4lt er eine Zusatzabfindung in H\u00f6he von 30.000&nbsp;\u20ac. Schl\u00e4gt er \u2011\u2011ggf. nach Beendigung des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses in der &#8222;[Transfergesellschaft A]&#8220;\u2011\u2011 eine (weitere) befristete Besch\u00e4ftigung in der &#8222;[Transfergesellschaft B]&#8220; aus, erh\u00e4lt er eine (weitere) Zusatzabfindung in H\u00f6he von 40.000&nbsp;\u20ac (unter b).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 des befristeten Anstellungsvertrages (Teil&nbsp;2) wird f\u00fcr die Laufzeit des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Transfergesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 vom xx.xx.2015 bis xx.xx.2016 Transfer-Kurzarbeitergeld gew\u00e4hrt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 dieses Vertrages erh\u00e4lt der Mitarbeiter, sofern ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bei einem neuen Arbeitgeber angetreten wird und deshalb das Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Transfergesellschaft gek\u00fcndigt oder ruhend gestellt wird, eine sog. Startpr\u00e4mie, welche f\u00fcr jeden vollen Monat der Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Transfergesellschaft wie folgt gestaffelt ist: Bei Ausscheiden vom 1.&nbsp;bis 4.&nbsp;Monat 1.750&nbsp;\u20ac pro Monat, bei Ausscheiden vom 5.&nbsp;bis 8.&nbsp;Monat 1.250&nbsp;\u20ac pro Monat, bei Ausscheiden vom 9.&nbsp;bis 11.&nbsp;Monat 500&nbsp;\u20ac pro Monat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war einen Monat bei der Transfergesellschaft A besch\u00e4ftigt. Er trat ab xx.xx.2015 eine neue Arbeitsstelle an.<\/li><li>Am xx.xx.2015 wurde dem Kl\u00e4ger ein Betrag von brutto 115.700&nbsp;\u20ac (abz\u00fcglich Lohnsteuer und Sozialabgaben) und am xx.xx.2016 ein weiterer Betrag von brutto 59.250&nbsp;\u20ac (abz\u00fcglich Steuern und Solidarit\u00e4tszuschlag) \u00fcberwiesen.<\/li><li>Letzterer Betrag setzt sich wie folgt zusammen:-&nbsp;40.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 des Aufhebungsvertrages aufgrund des Verzichts des Kl\u00e4gers auf den Anspruch auf Besch\u00e4ftigung in der Transfergesellschaft B.-&nbsp;19.250&nbsp;\u20ac (11&nbsp;x 1.750&nbsp;\u20ac) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 des befristeten Anstellungsvertrages f\u00fcr das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A.<\/li><li>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger bei &#8222;Entsch\u00e4digungen\/Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Jahre&#8220; einen Betrag in H\u00f6he von 115.700&nbsp;\u20ac (2015) und in H\u00f6he von 59.250&nbsp;\u20ac (2016). In den Einkommensteuerbescheiden vom 29.06.2018 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) diese Betr\u00e4ge der tariflichen Einkommensteuer. Die Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der Abfindungszahlungen nach \u00a7&nbsp;34 EStG begehrten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, es handele sich bei den Zahlungen um eine einheitliche, nicht nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Zahlungen seien f\u00fcr ein- und dasselbe Schadensereignis geleistet worden, weshalb aufgrund des Zuflusses in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen keine Zusammenballung von Eink\u00fcnften vorliege.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;34 EStG). Sie tragen im Wesentlichen vor, die Entsch\u00e4digungszahlungen beruhten auf zwei Schadensereignissen und seien daher jeweils erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. F\u00fcr die im Jahr 2015 ausgezahlte Sozialplanabfindung in H\u00f6he von 115.700&nbsp;\u20ac sei die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers bei der X-GmbH das Schadensereignis gewesen. Nur dieser Betrag habe bei Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus der X-GmbH der H\u00f6he nach festgestanden. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger im Anschluss an dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis die beiden befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisse bei der Transfergesellschaft A und der Transfergesellschaft B vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt, w\u00e4re nur diese Abfindung in einem Betrag ausgezahlt worden.<\/li><li>Die im Jahr 2016 gezahlten Betr\u00e4ge h\u00e4tten auf einem anderen Schadensereignis, dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A, beruht. Dieses Ereignis sei vom Kl\u00e4ger herbeigef\u00fchrt worden; er allein habe \u2011\u2011unabh\u00e4ngig vom Schadensereignis des Vorjahres\u2011\u2011 den Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung gesetzt. Eine durchg\u00e4ngige Kausalkette liege nicht vor.<\/li><li>Vielmehr sei mit der Transfergesellschaft A ein neues eigenst\u00e4ndiges Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet worden, unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der X-GmbH. Die Zahlungen in H\u00f6he von 40.000&nbsp;\u20ac und 19.250&nbsp;\u20ac dienten nicht dem Ausgleich weggefallener Einnahmen, sondern stellten eine Belohnung f\u00fcr das erfolgreiche Bem\u00fchen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Durch die Zahlung der &#8222;Pr\u00e4mien&#8220; im Jahr 2016 h\u00e4tten nicht die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei der X-GmbH entstanden seien, ausgeglichen werden sollen. Vielmehr sei ein Anreiz geschaffen worden, schnellstm\u00f6glich eine neue Arbeitsstelle zu finden. Daher seien die Zusatzabfindung f\u00fcr den Verzicht auf die Besch\u00e4ftigung in der Transfergesellschaft B sowie die Startpr\u00e4mie den Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG zuzuordnen, w\u00e4hrend die Sozialplanabfindung des Jahres 2015 eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG darstelle.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 29.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 115.700&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 EStG erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden, sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 29.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von insgesamt 59.250&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 EStG erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossenen Abfindungszahlungen nicht nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;2 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sind.<\/li><li>1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte enthalten, so ist nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu bemessen. Nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG kommen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte u.a. Entsch\u00e4digungen in Betracht, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Eine Entsch\u00e4digung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage f\u00fcr den Erf\u00fcllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.09.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).<\/li><li>b) Au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich nur bejaht, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 09.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;85\/07, BFH\/NV 2009, 558). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entsch\u00e4digung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Eink\u00fcnften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFH\/NV 2014, 1514, m.w.N.).<\/li><li>c) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz h\u00e4lt der BFH allerdings in solchen F\u00e4llen f\u00fcr geboten, in denen \u2011\u2011neben der Hauptentsch\u00e4digungsleistung\u2011\u2011 in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit Entsch\u00e4digungszusatzleistungen gew\u00e4hrt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14.08.2001&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24.01.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442). Soziale F\u00fcrsorge ist dabei allgemein im Sinne der F\u00fcrsorge des Arbeitgebers f\u00fcr seinen fr\u00fcheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der F\u00fcrsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Derartige erg\u00e4nzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entsch\u00e4digung sein k\u00f6nnen, sind unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entsch\u00e4digung (BFH-Urteil in BFH\/NV 2014, 1514).<\/li><li>d) Nach seinem Zweck ist \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG trotz Zuflusses einer einheitlichen Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen au\u00dferdem auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die ganz \u00fcberwiegende Hauptleistung in einem Betrag und daneben nur eine geringf\u00fcgige Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum erh\u00e4lt. Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist nach dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal.<\/li><li>e) Werden zwei oder mehrere Entsch\u00e4digungszahlungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht zum Ausgleich f\u00fcr dasselbe Schadensereignis, etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes, sondern f\u00fcr jeweils unterschiedliche Schadensereignisse erbracht, ist nicht von einer einheitlichen Entsch\u00e4digungszahlung auszugehen.<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall von einer einheitlichen, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernden Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes des Kl\u00e4gers auszugehen.<\/li><li>a) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die drei Entsch\u00e4digungsleistungen als Ersatz f\u00fcr dasselbe Schadensereignis, den Verlust des Arbeitsplatzes des Kl\u00e4gers, gezahlt worden sind. Da diese in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen ausbezahlt wurden, liegt keine Zusammenballung von Eink\u00fcnften vor (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Nach dem Z-Vertrag war eine einheitliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers vereinbart. Unerheblich ist, dass die Zahlungen in unterschiedlichen Teilen des Vertrages geregelt wurden. Vielmehr war f\u00fcr alle vertraglichen Anspr\u00fcche der strukturbedingte Wegfall des Arbeitsplatzes des Kl\u00e4gers ma\u00dfgebend, wie in der Vorbemerkung ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt wurde. Dieser Personalabbau wurde durch verschiedene Ma\u00dfnahmen zur Besch\u00e4ftigungsqualifizierung begleitet, um die von dem Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffenen Besch\u00e4ftigten m\u00f6glichst sozial vertr\u00e4glich und zeitnah in ein anderes Arbeitsverh\u00e4ltnis zu \u00fcberf\u00fchren. So wird in \u00a7&nbsp;4 des Aufhebungsvertrages nicht nur die Entstehung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf den &#8222;Grundbetrag&#8220; in H\u00f6he von 115.700&nbsp;\u20ac als Abfindung bezeichnet (&#8222;Sozialplanabfindung &#8222;), sondern auch die weitere in Rede stehende Zahlung in H\u00f6he von 40.000&nbsp;\u20ac (&#8222;Zusatzabfindung&#8220;). Dies spricht sowohl vom Wortlaut als auch von der systematischen Stellung im Vertrag und dem Bezug auf dasselbe ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr eine einheitliche Beurteilung der beiden Leistungen. Die Zusatzabfindung wurde lediglich deshalb gesondert geregelt, weil sie (zus\u00e4tzlich) von der Entscheidung des Mitarbeiters abhing, ob er von dem \u00dcbertritt in die Transfergesellschaft B absah.<\/li><li>Ohne Erfolg wenden die Kl\u00e4ger ein, das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A stelle ein weiteres \u2011\u2011isoliert zu betrachtendes\u2011\u2011 Schadensereignis dar, welches das urspr\u00fcngliche Schadensereignis \u2011\u2011strukturbedingter Wegfall des (urspr\u00fcnglichen) Arbeitsplatzes\u2011\u2011 \u00fcberlagert habe. Denn alle vertraglichen Modalit\u00e4ten wurden im Wege des Z-Vertrages gleichzeitig und unter Beteiligung aller Vertragspartner, der damaligen Arbeitgeberin, dem Kl\u00e4ger sowie der Transfergesellschaft, verbindlich geregelt. Die verschiedenen vertraglichen Bestandteile sind im Streitfall untrennbar verbunden, aufeinander abgestimmt und k\u00f6nnen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Der Kl\u00e4ger hat sich unter Inkaufnahme des Verlusts seines langj\u00e4hrigen Arbeitsplatzes bei der X-GmbH entschlossen, die &#8222;Gesamtvereinbarung&#8220;, welche ihm von seiner damaligen Arbeitgeberin angeboten wurde, anzunehmen. Dazu z\u00e4hlen sowohl die M\u00f6glichkeit der befristeten Weiterbesch\u00e4ftigung zun\u00e4chst in der Transfergesellschaft A, im Anschluss in der Transfergesellschaft B als auch die vereinbarten finanziellen Anreize f\u00fcr einen vorzeitigen Ausstieg aus den Transfergesellschaften. Wie aus der Vorbemerkung des Z-Vertrages ausdr\u00fccklich hervorgeht (&#8222;aufgrund strukturbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes&#8220;), beziehen sich beide Vertragsteile auf den Arbeitsplatzverlust des Kl\u00e4gers bei der X-GmbH.<\/li><li>Dementsprechend ist auch die sog. Startpr\u00e4mie in H\u00f6he von 19.250&nbsp;\u20ac als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entsch\u00e4digung anzusehen (gleicher Ansicht Urteil des Hessischen FG vom 31.05.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1597\/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1546, Rz&nbsp;30, 33&nbsp;f., rechtskr\u00e4ftig). Sie ist ebenfalls als Entsch\u00e4digung f\u00fcr ein- und dasselbe Schadensereignis \u2011\u2011den strukturbedingten Wegfall des urspr\u00fcnglichen Arbeitsplatzes\u2011\u2011 anzusehen. Auch wenn sie nur infolge der K\u00fcndigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Transfergesellschaft A gezahlt wurde, stellt sie doch zusammen mit der &#8222;Zusatzabfindung&#8220; den letzten Akt der sozial vertr\u00e4glichen Abwicklung des Arbeitsplatzes des Kl\u00e4gers dar. Die Startpr\u00e4mie ist daher auch nicht isoliert als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorzeitige Beendigung der T\u00e4tigkeit in der Transfergesellschaft unter \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG zu beurteilen (anderer Ansicht Urteil des Hessischen FG vom 10.06.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1960\/13, juris, rechtskr\u00e4ftig; zur Abgrenzung der Buchst.&nbsp;a und b bei \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 EStG Schie\u00dfl in Brandis\/Heuermann\/Schie\u00dfl, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;51a).<\/li><li>Eine isolierte Betrachtung der verschiedenen Zahlungen w\u00fcrde daher \u2011\u2011wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 weder ihrer arbeitsrechtlichen noch ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht. Vielmehr ist das Angebot der langj\u00e4hrigen Arbeitgeberin an den Kl\u00e4ger, anschlie\u00dfende Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit der Transfergesellschaft A und der Transfergesellschaft B abzuschlie\u00dfen, lediglich als Mittel zum Zweck konzipiert worden, dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Zeiten der Arbeitslosigkeit zu ersparen, die \u00dcbergangszeit in ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis m\u00f6glichst effektiv zu gestalten und es ihm zu erm\u00f6glichen, sich aus einem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben.<\/li><li>b) Das FG hat ebenfalls zu Recht erkannt, dass die Zusatzabfindung und die Startpr\u00e4mie auch keine Leistungen der sozialen F\u00fcrsorge oder unsch\u00e4dliche geringf\u00fcgige Teilleistungen im Verh\u00e4ltnis zu der im Jahr 2015 ausgezahlten Sozialplanabfindung in H\u00f6he von 115.700&nbsp;\u20ac darstellen. Angesichts der H\u00f6he der Zusatzabfindung und der Startpr\u00e4mie scheidet die Annahme beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlicher geringf\u00fcgiger Teilleistungen aus. Zudem stehen \u2011\u2011wie sich auch aus den obigen Darlegungen ergibt\u2011\u2011 weder die Zusatzabfindung noch die Startpr\u00e4mie zur Sozialplanabfindung in einem Verh\u00e4ltnis von Haupt- und Nebenleistungen.<\/li><li>c) Ohne Erfolg berufen sich die Kl\u00e4ger auf den Gedanken von Treu und Glauben in Form eines Vertrauensschutzes. Ein Vertrauenstatbestand ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zudem wird im Vertrag sowohl hinsichtlich der Zusatzabfindung (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;3 Buchst. a des Aufhebungsvertrages) als auch der Startpr\u00e4mie (\u00a7&nbsp;4 des befristeten Anstellungsvertrages) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen &#8222;nach den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften&#8220; erfolgen sollten.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.05.2022 als NV-Entscheidung abrufbar. ECLI:DE:BFH:2021:U.061221.IXR10.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst b, EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einheitliche-entschaedigung-bei-mehreren-teilleistungen-aufgrund-arbeitsplatzverlusts-bfh-urteil-vom-06-dezember-2021-ix-r-10-21-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einheitliche Entsch\u00e4digung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts &#8211; BFH-Urteil vom 06. 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