{"id":75841,"date":"2023-06-03T13:04:45","date_gmt":"2023-06-03T11:04:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75841"},"modified":"2023-06-03T13:04:45","modified_gmt":"2023-06-03T11:04:45","slug":"energiesteuerverbindlichkeiten-als-masseverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-vii-r-49-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/energiesteuerverbindlichkeiten-als-masseverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-vii-r-49-20\/","title":{"rendered":"Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten &#8211; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2022, VII R 49\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIR49.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 38 Abs 1, AO \u00a7 251 Abs 3, InsO \u00a7 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2, InsO \u00a7 22, InsO \u00a7 38, InsO \u00a7 55 Abs 4, InsO \u00a7 55 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. August 2020, Az: 4 K 2524\/19 VE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 55 Abs. 4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885, 1893) erfasste auch Energiesteuerverbindlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Verbindlichkeiten werden nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der f\u00fcr den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begr\u00fcndet (Fortf\u00fchrung BFH-Urteil vom 24.09.2014 &#8211; V R 48\/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Energiesteuerverbindlichkeiten k\u00f6nnen nur dann Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugesch\u00e4ften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters bestehende Liefervertr\u00e4ge (&#8222;Altgesch\u00e4fte&#8220;) keine Masseverbindlichkeiten begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.08.2020 &#8211; 4 K 2524\/19 VE und der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die w\u00e4hrend des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens entstandene Energiesteuer eine Masseverbindlichkeit darstellt.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der \u2026 GmbH (Schuldnerin) war die Versorgung von Kunden mit Energieerzeugnissen. Die Schuldnerin hatte sich durch langfristige Liefervertr\u00e4ge an ihre Kunden gebunden, ohne sich durch entsprechende Deckungsgesch\u00e4fte gegen einen Anstieg der Einkaufspreise abzusichern. Als die Einkaufspreise nennenswert anstiegen, konnte sie nicht mehr kostendeckend arbeiten; sie erwirtschaftete Verluste und geriet in Zahlungsr\u00fcckstand.<\/li><li>Das zust\u00e4ndige Amtsgericht (AG) bestellte den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) mit Beschluss vom 09.07.2018 zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verf\u00fcgungen der Schuldnerin \u00fcber Gegenst\u00e4nde ihres Verm\u00f6gens nur noch mit Zustimmung des Kl\u00e4gers wirksam sein w\u00fcrden (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011). Es traf die folgenden weiteren Anordnungen:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der Kl\u00e4ger wurde erm\u00e4chtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InsO).-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ma\u00dfnahmen der Zwangsvollstreckung einschlie\u00dflich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenst\u00e4nde betroffen waren; bereits begonnene Ma\u00dfnahmen wurden einstweilen eingestellt (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bem\u00fchte sich zun\u00e4chst und letztlich erfolglos, eine Auffangl\u00f6sung zu finden. Die Schuldnerin stellte die Belieferung ihrer Kunden am 18.07.2018 ein.<\/li><li>Das AG er\u00f6ffnete am 01.10.2018 das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin und bestellte den Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) sch\u00e4tzte die im Zeitraum vom 09.07.2018 (12:00&nbsp;Uhr) bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Lieferungen am 18.07.2018 gelieferte Menge an Energieerzeugnissen und setzte mit Bescheid vom 10.10.2018 Energiesteuer in H\u00f6he von 113.561,63&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, es handele sich um sonstige Masseverbindlichkeiten.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren reduzierte das HZA mit Bescheid vom 10.07.2019 die Energiesteuer auf der Grundlage einer genaueren Berechnung der in dem fraglichen Zeitraum gelieferten Menge an Energieerzeugnissen auf 32.690,81&nbsp;\u20ac und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Energiesteuerverbindlichkeit stelle eine sonstige Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 \u2011\u2011InsO a.F.\u2011\u2011 (BGBl I 2010, 1885) dar. Die Vorschrift betreffe nicht nur die Umsatzsteuer, sondern alle Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis. Der nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. erforderliche Zusammenhang zwischen der Entstehung der Steuerverbindlichkeit und den Befugnissen des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters werde bei der Energiesteuer schon durch den vom Insolvenzgericht angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 InsO) begr\u00fcndet. Die Lieferungen an die Kunden seien mit Zustimmung des Kl\u00e4gers erfolgt; denn dieser habe sich aktiv um eine \u00dcbergangs- bzw. Nachfolgel\u00f6sung f\u00fcr die Schuldnerin bem\u00fcht. Dass die Lieferungen in Erf\u00fcllung von Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverh\u00e4ltnissen erfolgten, die bereits vor der Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden waren (&#8222;Altgesch\u00e4fte&#8220;), stehe dem nicht entgegen. Eine solche Einschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. ergebe sich weder aus dem Wortsinn und der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 2078 abgedruckt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndet seine Revision mit einer Verletzung von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. Die Regelung in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. sei auf die Umsatzsteuer beschr\u00e4nkt. Dies ergebe sich auch aus der Neufassung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 \u2011\u2011InsO n.F.\u2011\u2011 (BGBl I 2020, 3256), die Umsatzsteuerverbindlichkeiten explizit erw\u00e4hne und Verbrauchsteuern den Umsatzsteuerverbindlichkeiten erstmals gleichstelle.<\/li><li>Aus der Tatsache, dass er sich aktiv um eine Auffangl\u00f6sung bem\u00fcht habe, k\u00f6nne keine Zustimmung i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. geschlussfolgert werden. Er habe lediglich seine \u2011\u2011sich aus \u00a7&nbsp;1 InsO ergebende\u2011\u2011 Aufgabe als Insolvenzverwalter wahrgenommen. Er h\u00e4tte die Liefervertr\u00e4ge auch nicht k\u00fcndigen k\u00f6nnen, anders als der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Schuldnerin. Er habe mithin keinen Einfluss auf die Einstellung der Belieferung nehmen k\u00f6nnen. Sein Handeln stelle deshalb keine Zustimmung dar. Im \u00dcbrigen sei \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. nur auf nach Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters abgeschlossene Neugesch\u00e4fte anzuwenden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 05.08.2020 ergangene Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 05.08.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2524\/19 sowie den Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Begriff der Zustimmung sei als tats\u00e4chliches Einverst\u00e4ndnis mit der Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Schuldners zu verstehen und weit auszulegen, sodass jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung umfasst sei.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 sowie der \u00c4nderungsbescheid vom 10.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 werden ebenfalls aufgehoben.<\/li><li>Das HZA durfte f\u00fcr die im Zeitraum vom 09.07.2018 (12:00&nbsp;Uhr) bis zum 18.07.2018 gelieferten Energieerzeugnisse keine Energiesteuer gegen den Kl\u00e4ger festsetzen, weil es sich dabei um eine Insolvenzforderung nach \u00a7&nbsp;38 InsO handelt.<\/li><li>1. Die Energiesteuer ist durch die Entnahme des Erdgases zum Verbrauch durch die Kunden der Schuldnerin entstanden (\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes \u2011\u2011EnergieStG\u2011\u2011). Die Schuldnerin schuldet als Lieferer die Energiesteuer (\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EnergieStG).<\/li><li>2. Die Energiesteuer kann jedoch nicht durch Verwaltungsakt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S. von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F., sondern um eine Insolvenzforderung i.S. von \u00a7&nbsp;38 InsO handelt.<\/li><li>a) Nach Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens d\u00fcrfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) normierten Grundsatz, nach dem Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzer\u00f6ffnung nur nach den Vorschriften der InsO geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Derartige Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und \u2011\u2011im Falle des Bestreitens\u2011\u2011 durch Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ein f\u00f6rmlicher Steuerbescheid \u00fcber einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 19.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2021, 1057, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.<\/li><li>aa) Von der Norm waren im Streitjahr 2018 grunds\u00e4tzlich auch Verbindlichkeiten aus Energiesteuer erfasst.<\/li><li>(1) Durch die Verwendung des Wortes &#8222;Steuerschuldverh\u00e4ltnis&#8220; verweist die Norm auf \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO und gilt deshalb f\u00fcr s\u00e4mtliche Steuerarten (Graf-Schlicker\/Bremen, InsO, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;70; Pape\/Schaltke in: K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork\/Jacoby, KPB&nbsp;&#8211; Kommentar zur Insolvenzordnung, \u00a7&nbsp;55 Sonstige Masseverbindlichkeiten, Rz&nbsp;233a; M\u00fcKoInsO\/Hefermehl, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;240; Karsten Schmidt\/Thole, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;46; gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 20.05.2015, BStBl I 2015, 476; a.A. Nawroth, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht \u2011\u2011ZInsO\u2011\u2011 2011, 107, 108). Denn \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO, nach dem Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis der Steueranspruch, der Steuerverg\u00fctungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspr\u00fcche sind, ist keine Einschr\u00e4nkung auf bestimmte Steuerarten zu entnehmen.<\/li><li>(2) Auch vor dem Hintergrund der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl I 2020, 3256) ist keine andere Sichtweise geboten (a.A. Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1524).<\/li><li>Der \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO n.F. erw\u00e4hnt zwar ausdr\u00fccklich Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Sachwalters begr\u00fcndet worden sind, und stellt diesen Umsatzsteuerverbindlichkeiten sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und die Lohnsteuer gleich. Dies l\u00e4sst jedoch dennoch nicht den Schluss zu, dass bis zu dieser Gesetzes\u00e4nderung allein die Umsatzsteuer von dieser Vorschrift erfasst gewesen sein sollte. Hintergrund dieser \u00c4nderung war die Auffassung des Gesetzgebers, dass es sich bei der Umsatzsteuer um die praktisch bedeutsamste Steuer handele. Dementsprechend war urspr\u00fcnglich im Referentenentwurf eine Beschr\u00e4nkung auf die Umsatzsteuer vorgesehen, wobei man davon ausging, dass auch nach der bisherigen Gesetzesfassung alle Steuerarten erfasst worden waren (S.&nbsp;213 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts&#8220;, https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_SanInsFoG.html). Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass bis zu dieser Gesetzes\u00e4nderung allein die Umsatzsteuer erfasst gewesen sein sollte.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wird aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 (BRDrucks 532\/10, S.&nbsp;53) deutlich, dass der Gesetzgeber zwar &#8222;insbesondere&#8220; die Umsatzsteuer im Blick hatte, der nach seiner Ansicht praktisch die gr\u00f6\u00dfte Bedeutung zukam. Die Materialien belegen jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO auf die Umsatzsteuer beschr\u00e4nken wollte. Im Gegenteil kam es dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung darauf an, mit den \u00c4nderungen die Position der \u00f6ffentlichen Hand als &#8222;Zwangsgl\u00e4ubiger&#8220; im Insolvenzverfahren gegen\u00fcber abgesicherten Insolvenzgl\u00e4ubigern zu verbessern (BRDrucks 532\/10, S.&nbsp;51).<\/li><li>(3) Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;19) l\u00e4sst sich nichts anderes herleiten (so aber Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1523). Denn der V.&nbsp;Senat des BFH hat zwar ausgef\u00fchrt, dass die Umsatzsteuer von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO a.F. erfasst werde, er hat jedoch keine Aussage dazu getroffen und auch nicht treffen m\u00fcssen, ob der Anwendungsbereich der Norm auf diese Steuer beschr\u00e4nkt gewesen ist.<\/li><li>bb) Die Steuerverbindlichkeit muss nach Bestellung des vorl\u00e4ufigen Verwalters &#8222;begr\u00fcndet&#8220; worden sein. In diesem Zusammenhang ist es geboten, f\u00fcr die Abgrenzung die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie bei \u00a7&nbsp;38 InsO anzuwenden, weil beide Vorschriften dieselbe Formulierung, n\u00e4mlich &#8222;begr\u00fcndet&#8220;, verwenden. Nach \u00a7&nbsp;38 InsO sind Insolvenzgl\u00e4ubiger diejenigen Gl\u00e4ubiger, die einen zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspruch gegen den Schuldner haben. Entscheidend ist, wann der Rechtsgrund f\u00fcr den Anspruch gelegt worden ist (BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; BFH-Beschluss vom 01.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;201\/07, BFH\/NV 2008, 925). Der Rechtsgrund f\u00fcr einen Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche (Besteuerungs-)Tatbestand verwirklicht wird (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, und Senatsurteil vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2019, 6, Rz&nbsp;19).<\/li><li>F\u00fcr den Energiesteueranspruch kommt es mithin nicht darauf an, wann der Energieliefervertrag abgeschlossen oder die Energiesteuer festgesetzt wurde, sondern allein darauf, wann der Versorger oder die Kunden die Energieerzeugnisse zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen haben. Durch den Realakt der Entnahme, der nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 EnergieStG zur Steuerentstehung f\u00fchrt, wird der Energiesteueranspruch insolvenzrechtlich begr\u00fcndet (Jatzke in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;251 AO Rz&nbsp;409).<\/li><li>cc) Die Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis m\u00fcssen von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sein. Der Begriff der Zustimmung ist gesetzlich nicht definiert.<\/li><li>(1) Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH werden Verbindlichkeiten vom vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der f\u00fcr den vorl\u00e4ufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begr\u00fcndet (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;15). Eine lediglich zeitliche Verbindlichkeitenbegr\u00fcndung nach der Bestellung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters reicht nicht aus (so noch BMF-Schreiben vom 17.01.2012, BStBl I 2012, 120 Rz&nbsp;11). Auf die Leistungserbringung oder auf eine &#8222;tats\u00e4chliche&#8220; Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Verwalters zu einer &#8222;faktischen&#8220; Unternehmensfortf\u00fchrung kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 268, 519, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Der V.&nbsp;Senat des BFH hat f\u00fcr die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass der Forderungseinzug durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse erfolgt und dazu f\u00fchrt, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;14).<\/li><li>(2) Der Einzug offener Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden hat \u2011\u2011worauf das FG zutreffend hinweist\u2011\u2011 jedoch keinen Bezug zur Entstehung der Energiesteuerverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 EnergieStG. Denn, wie bereits ausgef\u00fchrt, entsteht die Energiesteuer bereits mit dem Realakt der Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz. Aus dem Forderungseinzug kann daher nicht auf eine Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters zur Begr\u00fcndung der Energiesteuer geschlossen werden.<\/li><li>(3) Das Ankn\u00fcpfen an die rechtlichen Befugnisse der in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 InsO genannten Verwalter f\u00fchrt nicht dazu, dass jegliche Handlungen nach deren Bestellung Masseverbindlichkeiten begr\u00fcnden. Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die allein vom Schuldner begr\u00fcndet werden und nicht im Zusammenhang mit einer T\u00e4tigkeit des vorl\u00e4ufigen Verwalters stehen, werden nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;167\/16, BGHZ 220, 243, Rz&nbsp;22). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse aus\u00fcbt (BFH-Urteil in BFHE 268, 519, Rz&nbsp;18). Liegt keine ausdr\u00fcckliche Zustimmung vor, kann auf einen fehlenden Widerspruch nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;17; so auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.11.2020&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;303\/18&nbsp;E, EFG 2021, 306).<\/li><li>Der Zustimmungsvorbehalt (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 InsO) bewirkt (nur), dass der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgungen des Schuldners zu verhindern vermag. Dagegen ist der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (vgl. BGH-Urteil vom 18.07.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;195\/01, BGHZ 151, 353, unter III.2.c&nbsp;bb).<\/li><li>Verf\u00fcgungen in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen, die auf das Verm\u00f6gen des Schuldners unmittelbar einwirken, z.B. Zahlungen des Schuldners (BGH-Urteil vom 25.10.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;217\/06, BGHZ 174, 84, unter II.1.e&nbsp;bb) und die Abtretung von Forderungen (BGH-Urteil vom 10.12.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;1\/09, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2010, 138, unter II.2.a). Es werden also solche Rechtsgesch\u00e4fte erfasst, durch die unmittelbar ein Recht begr\u00fcndet, \u00fcbertragen, belastet, aufgehoben oder sonst wie in seinem Inhalt ver\u00e4ndert wird (BGH-Urteil in ZIP 2010, 138, unter II.2.b).<\/li><li>Ein Unterlassen des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters kann vor diesem Hintergrund somit nur dann zur Begr\u00fcndung einer Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO f\u00fchren, wenn der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter die Entstehung der Verbindlichkeit durch seinen Widerspruch h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen.<\/li><li>Soweit vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention vertreten wird, dass der Begriff der Zustimmung in einem weiten Sinne zu verstehen sei und dass die Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters deshalb aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen k\u00f6nne (vgl. Oberlandesgericht K\u00f6ln, Beschluss vom 29.01.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;W&nbsp;4\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Insolvenz- und Sanierungsrecht 2014, 332, Rz&nbsp;13), h\u00e4lt der erkennende Senat eine derart weite Auslegung des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO nicht f\u00fcr \u00fcberzeugend. Denn dies f\u00fchrte zu einer zu weitgehenden Besserstellung des Fiskus gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern und widerspr\u00e4che daher dem Grundsatz der Gl\u00e4ubigergleichbehandlung (vgl. M\u00fcKoInsO\/Ehricke\/Behme, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;5).<\/li><li>dd) Energiesteuerverbindlichkeiten k\u00f6nnen nur dann Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO sein, wenn sie aus sog. Neugesch\u00e4ften entstehen, nicht jedoch aus bereits bei Bestellung des schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters bestehenden Liefervertr\u00e4gen. Das ergibt sich insbesondere aus \u00a7&nbsp;103 InsO. Danach steht nur dem endg\u00fcltig bestellten Insolvenzverwalter ein Erf\u00fcllungswahlrecht zu (vgl. Uhlenbruck\/Sinz, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;117; M\u00fcKoInsO\/Hefermehl, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;245; Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1530; Harder\/Dannemann, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2021, 311, 312). Soweit das FG hiergegen einwendet, es k\u00e4me zu einer Verkomplizierung der Rechtsanwendung und zu kaum verst\u00e4ndlichen Unterschieden bei verschiedenen Steuerarten, so \u00fcberzeugt dieser Einwand nicht.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BGH vermag der schwache vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter den Abschluss rechtswirksamer Verpflichtungsvertr\u00e4ge nicht zu verhindern (BGH-Urteile in BGHZ 151, 353, unter III.2.c&nbsp;bb, und in ZIP 2010, 138, unter II.2.b). Der &#8222;schwache&#8220; vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter ist ferner nicht befugt, den Schuldner daran zu hindern, w\u00e4hrend des Er\u00f6ffnungsverfahrens die Gegenleistung aus Dauerschuldverh\u00e4ltnissen i.S. von \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InsO in Anspruch zu nehmen, soweit damit keine rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgung verbunden ist.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass der V.&nbsp;Senat des BFH in seinen Entscheidungen (vgl. in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, und in BFHE 268, 519) allein auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter abgestellt hat, ohne eine Unterscheidung danach zu treffen, wann der zugrundeliegende Vertrag abgeschlossen worden ist. Denn im Fall der Energiesteuer kommt es \u2011\u2011wie auch das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 f\u00fcr die Steuerentstehung nicht auf die Entgeltvereinnahmung an.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen.<\/li><li>Es hat zur Begr\u00fcndung von sonstigen Masseverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO f\u00fcr die Annahme einer Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters lediglich auf das Vorliegen eines Zustimmungsvorbehalts nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 InsO abgestellt (FG-Urteil, Rz&nbsp;30). In diesem Zusammenhang hat es die rechtlichen Befugnisse des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters verkannt, indem es angenommen hat, die Weiterbelieferung der Kunden durch die Schuldnerin habe seiner Zustimmung bedurft. Schlie\u00dflich hat das FG keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neugesch\u00e4ften vorgenommen.<\/li><li>a) Nach den Feststellungen des FG ist die streitige Energiesteuer vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden (\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG), sodass kein Zweifel daran besteht, dass es sich grunds\u00e4tzlich um Insolvenzforderungen nach \u00a7&nbsp;38 InsO handelt.<\/li><li>b) Die streitgegenst\u00e4ndlichen Energiesteuerverbindlichkeiten gelten nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht als Masseverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO, weil keine Zustimmung des Kl\u00e4gers vorliegt.<\/li><li>aa) Die Energiesteuer entsteht nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG durch den Realakt der Entnahme. Diese erfolgte im Streitfall durch die Kunden der Schuldnerin, ohne dass es hierzu der Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters bedurft h\u00e4tte.<\/li><li>Der Begriff der &#8222;Zustimmung&#8220; in \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO kann sich im Streitfall deshalb nur auf die den Steuertatbestand ausl\u00f6sende Handlung des Schuldners beziehen. Auch die Lieferung des Energieerzeugnisses durch die Schuldnerin an ihre Kunden weist nicht auf eine Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters hin. Abgesehen davon, dass der Begriff der Lieferung (&#8222;geliefertes&#8220;) der Konkretisierung des Steuerschuldners dient (\u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EnergieStG), hat das FG eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters zur Lieferung nicht festgestellt.<\/li><li>bb) Soweit das FG eine Zustimmung zur Lieferung angenommen hat, weil der Kl\u00e4ger sich nach den Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) um eine \u00dcbergangs- bzw. Nachfolgel\u00f6sung f\u00fcr die Schuldnerin bem\u00fcht hat, widerspricht dies den Grunds\u00e4tzen, welche der V.&nbsp;Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 aufgestellt hat (s. oben).<\/li><li>Der V.&nbsp;Senat des BFH hat in dieser Entscheidung geurteilt, dass der InsO eine von der Rechtsstellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters nach den \u00a7\u00a7&nbsp;21&nbsp;ff. InsO abweichende &#8222;tats\u00e4chliche&#8220; Zustimmung oder eine &#8222;faktische&#8220; Unternehmensfortf\u00fchrung neben einer Unternehmensfortf\u00fchrung i.S. des \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 InsO fremd sei. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, wonach es unerheblich ist, dass der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter den Schuldner zur Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8222;veranlasst&#8220; hat, wenn eine derartige Einflussnahme von Rechts wegen unverbindlich war (BGH-Urteil in BGHZ 151, 353, unter III.2.c&nbsp;bb).<\/li><li>Im Streitfall handelt es sich beim Kl\u00e4ger um einen sog. schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter, weil dem Schuldner kein allgemeines Verf\u00fcgungsverbot auferlegt worden ist (\u00a7\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1, 22 Abs.&nbsp;1 InsO). Das bedeutet, dass der Kl\u00e4ger rechtlich gar nicht befugt war, die Weiterbelieferung zu unterbinden oder gar die bestehenden Liefervertr\u00e4ge (Dauerschuldverh\u00e4ltnisse) zu k\u00fcndigen. Denn allein in der Erf\u00fcllung eines bestehenden Energieliefervertrages liegt keine Verf\u00fcgung des Schuldners, welche der Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters bedarf.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen handelt es sich bei den langfristigen Liefervertr\u00e4gen um sog. Altvertr\u00e4ge, welche bereits vor der Bestellung des Kl\u00e4gers als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter abgeschlossen worden waren. Auch deshalb konnten nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen keine sonstigen Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO begr\u00fcndet werden.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIR49.20.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 38 Abs 1, AO \u00a7 251 Abs 3, InsO \u00a7 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2, InsO \u00a7 22, InsO \u00a7 38, InsO \u00a7 55 Abs 4, InsO \u00a7 55 Abs 4 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. August 2020, Az: 4 K 2524\/19 VE Leits\u00e4tze 1. \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/energiesteuerverbindlichkeiten-als-masseverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-13-dezember-2022-vii-r-49-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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