{"id":75843,"date":"2023-06-03T13:11:30","date_gmt":"2023-06-03T11:11:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75843"},"modified":"2023-06-03T13:11:30","modified_gmt":"2023-06-03T11:11:30","slug":"fremduebliche-verzinsung-einer-darlehensforderung-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-i-r-27-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fremduebliche-verzinsung-einer-darlehensforderung-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-i-r-27-20\/","title":{"rendered":"Fremd\u00fcbliche Verzinsung einer Darlehensforderung &#8211; BFH-Urteil vom 22. Februar 2023, I R 27\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.IR27.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GmbHG \u00a7 42 Abs 3, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, KStG \u00a7 32a, AO \u00a7 162 Abs 1, KStG VZ 2014 , KStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. Mai 2020, Az: 1 K 67\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sind keine anderen Anhaltspunkte f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfig gebotene Sch\u00e4tzung der fremd\u00fcblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bank\u00fcbliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990 &#8211; I R 83\/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994 &#8211; I R 93\/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003 &#8211; I R 36\/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 &#8211; 1 K 67\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den einkommens- und gewerbeertragserh\u00f6henden Ansatz von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA).<\/li><li>Anteilsinhaber zu 60&nbsp;% der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, ist der auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellte A. Nach \u00a7&nbsp;14 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin vom 04.02.1983 ist ein ausgeschlossener Gesellschafter zur Abtretung seines Gesch\u00e4ftsanteils gegen Entgelt verpflichtet.<\/li><li>Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass zwischen dem Einzelunternehmen des A und der Kl\u00e4gerin bis zum 31.05.2012 sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der Kl\u00e4gerin als Betriebsgesellschaft) bestand. Jedenfalls ab dem Jahr 2000 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verh\u00e4ltnis zu A gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH-Gesetz \u2011\u2011GmbHG\u2011\u2011) gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Dabei wurden dort auf dem Gehaltsverrechnungskonto nicht ausgeglichene Gehaltsabschl\u00e4ge umgebucht und \u2011\u2011neben weiteren Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen\u2011\u2011 Zahlungsfl\u00fcsse mit Bezug zur Betriebsaufspaltung und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erfasst. Soweit Zahlungen (um-)gebucht wurden, die die Kl\u00e4gerin an A oder f\u00fcr Rechnung des A geleistet hatte, gehen die Beteiligten f\u00fcr die in den Jahren 2000 bis 2012 erfolgten Buchungen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass A der Kl\u00e4gerin die Betr\u00e4ge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte; besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.<\/li><li>Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 ergab sich aus dem Konto an den Bilanzstichtagen ein Saldo zugunsten der Kl\u00e4gerin, der in ihren Jahresabschl\u00fcssen in folgender H\u00f6he ausgewiesen wurde:31.12.2000&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2001\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2002\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2003\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2004\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2005\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2006\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2007\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2008\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2009\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2010\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2011\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2012\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2013\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2014\u2026&nbsp;\u20ac31.12.2015\u2026&nbsp;\u20ac<\/li><li>Eine Verzinsung erfolgte zun\u00e4chst nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte daraufhin beginnend ab 2001 einkommens- und gewerbeertragserh\u00f6hend vGA (&#8222;Nichtverzinsung der Forderung&#8220;) an (Zinssatz: 6&nbsp;%&nbsp;p.a.). Nach erfolglosem Einspruch strengte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 bis 2004 ein Klageverfahren an, das einvernehmlich auf der Grundlage einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u2011\u2011Einkommenserh\u00f6hung entsprechend einer Verzinsung in H\u00f6he von 4,5&nbsp;%&nbsp;p.a.\u2011\u2011 beendet wurde.<\/li><li>F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2005 bis 2013 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin entsprechende Zinsertr\u00e4ge, die als Forderungen gegen\u00fcber A auf dem o.g. Konto erfasst wurden. Im Jahr 2012 beantragte das f\u00fcr A zust\u00e4ndige Finanzamt die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des A, nachdem dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen in H\u00f6he von ca.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac nicht nachgekommen war. Dem waren Pf\u00e4ndungen vorausgegangen, in deren Rahmen die dortigen R\u00fcckst\u00e4nde nicht vollst\u00e4ndig beigetrieben werden konnten. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung des von der Kl\u00e4gerin genutzten und im Eigentum des A stehenden (Betriebs-)Grundst\u00fccks beglich A im Jahr 2013 die Steuerforderung. Zur Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens kam es nicht.<\/li><li>F\u00fcr die vorliegend allein in Streit stehenden Jahre 2014 und 2015 (Streitjahre) unterblieb eine Verzinsung, sodass das FA wiederum eine vGA ansetzte. Deren H\u00f6he (\u2026&nbsp;\u20ac) hatte es f\u00fcr das Jahr 2014 wie folgt ermittelt:Forderungsanfangsbestand 01.01.2014\u2026&nbsp;\u20acForderungsendbestand 31.12.2014\u2026&nbsp;\u20acSumme&nbsp;\u2026&nbsp;\u20acdavon \u00bd ergibt Bemessungsgrundlage&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20acdarauf 4,5&nbsp;% ergibt Zinsbetrag\u2026&nbsp;\u20ac<\/li><li>F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2015 wurde die vGA in entsprechender Weise ermittelt (\u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>In dem nach erfolglosem Einspruch eingeleiteten Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) fand ein Er\u00f6rterungstermin statt, in dessen Folge das FA die angefochtenen Bescheide f\u00fcr die Streitjahre \u00e4nderte. Es ging nunmehr davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des A in 2014 keine weiteren Ausreichungen an diesen vorgenommen h\u00e4tte. Tats\u00e4chlich habe aber die Kl\u00e4gerin weitere Zahlungen f\u00fcr Rechnung des A geleistet und die entsprechenden Betr\u00e4ge auf dem Verrechnungskonto verbucht. Insoweit m\u00fcsse der Forderung ein Darlehenscharakter abgesprochen werden. Ein Teil des zum 31.12.2014 ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei daher auszubuchen (\u2026&nbsp;\u20ac) und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen vGA zu neutralisieren. Im \u00dcbrigen sei die vGA (zinslose \u00dcberlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen \u2011\u2011geminderten\u2011\u2011 Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremd\u00fcblichen Zinssatzes von 4,5&nbsp;% zu bewerten. Die sich daraus ergebenden vGA-Betr\u00e4ge beliefen sich auf \u2026&nbsp;\u20ac (2014) und \u2026&nbsp;\u20ac (2015).<\/li><li>Das FG wies die Klage gegen die \u00c4nderungsbescheide, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahrensgegenstand geworden waren, als unbegr\u00fcndet ab (Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;67\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 223).<\/li><li>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die \u00c4nderungsbescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2014 und 2015 vom 26.09.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr 2014 die Ausbuchung der Forderung gegen A in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und der Ansatz einer vGA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unterlassen wird und dass f\u00fcr 2015 der Ansatz einer vGA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unterlassen wird, und dass die K\u00f6rperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt bzw. festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin in zwei Schrifts\u00e4tzen noch weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler auf einen einkommens- und gewerbeertragserh\u00f6henden Ansatz einer vGA &#8222;dem Grunde nach&#8220; erkannt; auch gegen deren Bewertung ist aus revisionsrichterlicher Sicht nichts einzuwenden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) mindern vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (&#8222;Fremdvergleich&#8220;; st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 16.03.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Au\u00dferdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).<\/li><li>2. a) Ob und ggf. in welchem Umfang bei Gesch\u00e4ften zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren beherrschendem Gesellschafter die tats\u00e4chlich vereinbarten Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden w\u00e4ren, ist eine &#8222;tats\u00e4chliche&#8220; Frage, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG obliegt.<\/li><li>b) Das FG muss den ma\u00dfgeblichen Fremdvergleichspreis unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) notwendig macht. Die Entscheidung dar\u00fcber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuf\u00fchren ist, obliegt dabei grunds\u00e4tzlich dem FG. Dieses muss bei der Ermittlung des &#8222;fremd\u00fcblichen&#8220; Preises allerdings beachten, dass es h\u00e4ufig f\u00fcr die betreffende Leistung nicht &#8222;den&#8220; Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigsten Vergleichspreis auszugehen. Davon abgesehen kann die vom FG angestellte W\u00fcrdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zu-stande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Ist dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden gleicherma\u00dfen andere Betr\u00e4ge h\u00e4tten ableiten lassen (s. Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 273, 440, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Rechtsprechung hat diese allgemeinen Grunds\u00e4tze bei der Beurteilung von Darlehensgesch\u00e4ften zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter wie folgt pr\u00e4zisiert:<\/li><li>aa) Gew\u00e4hrt die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt der Ansatz einer vGA insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gew\u00e4hrt wird. Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft f\u00fcr den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;3 GmbHG), das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.06.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;102\/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; Senatsbeschluss vom 16.12.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;115\/97, BFH\/NV 2000, 753; BFH-Beschluss vom 05.04.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;130\/03, juris).<\/li><li>bb) Zur Bestimmung des angemessenen (fremd\u00fcblichen) Zinses ist vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden, weil diese Methode unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises f\u00fchrt und sie daher als die Grundmethode zur Bestimmung angemessener (Verrechnungs-)Preise anzusehen ist; Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gew\u00e4hrt h\u00e4tten (zu Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 440, m.w.N.).<\/li><li>cc) Der erkennende Senat hat f\u00fcr F\u00e4lle, in denen eine Gesellschaft f\u00fcr den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;3 GmbHG f\u00fchrt, zur Bemessung des angemessenen Zinssatzes den schlagwortartig als &#8222;Margenteilungsgrundsatz&#8220; bezeichneten Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das FG ohne Rechtsfehler orientiert hat.<\/li><li>aaa) Bei Kreditgesch\u00e4ften zwischen einer Kapitalgesellschaft, die selbst keine Bankgesch\u00e4fte betreibt und als privater Darlehensgeber agiert, und ihrem Gesellschafter als privatem Darlehensnehmer berechnet sich die f\u00fcr den Ansatz einer vGA erforderliche verhinderte Verm\u00f6gensmehrung nach den in Rechnung gestellten Sollzinsen, wenn und soweit davon ausgegangen werden kann, dass der dem Gesellschafter zinslos \u00fcberlassene Darlehensbetrag anderenfalls zur Kreditr\u00fcckzahlung verwendet worden w\u00e4re. Hat die Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen, so bilden die bank\u00fcblichen Habenzinsen die Unter- und die bank\u00fcblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Verm\u00f6gensmehrung. Der im Einzelfall ma\u00dfgebliche Betrag innerhalb der genannten Marge ist durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zur\u00fcckgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. In der Regel ist der Ansatz der Sollzinsen jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgesch\u00e4fte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand hat. Sind keine anderen Anhaltspunkte f\u00fcr die Sch\u00e4tzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bank\u00fcbliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Senatsurteile vom 28.02.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19.01.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307).<\/li><li>bbb) Ungeachtet der zuweilen ge\u00e4u\u00dferten Kritik ist an diesen Grunds\u00e4tzen festzuhalten.<\/li><li>Ein Widerspruch zur oben bereits n\u00e4her beschriebenen sog. Bandbreitenrechtsprechung, wonach der &#8222;richtige&#8220; Fremdvergleichspreis keinen Punktwert darstellt, sondern aus einer Bandbreite von \u2011\u2011allesamt fremd\u00fcblichen\u2011\u2011 Preisen besteht, liegt nicht vor. Denn der sich aus der Margenteilung ergebende &#8222;Mittelwert&#8220; ist aus Fremdvergleichen (bank\u00fcbliche Haben- und Sollzinss\u00e4tze) abgeleitet (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;103\/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, Rz&nbsp;55; s.a. Wassermeyer\/Baumhoff in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;1 AStG Rz&nbsp;918) und \u00fcberdies nur dann anzusetzen, wenn anderweitige tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Sch\u00e4tzung fehlen (&#8222;im Zweifel&#8220;; vgl. etwa Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10.11.2005&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;353\/01, EFG 2006, 594, zu einer abweichenden W\u00fcrdigung der Einzelfallumst\u00e4nde). Die Teilung der Marge selbst beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit auf einem Erfahrungssatz, den der Senat als fremd\u00fcbliches Verhalten auch f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt (Buciek, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht \u2011\u2011JbFSt\u2011\u2011 2008\/2009, 794; s.a. Baumhoff in Gocke\/Gosch\/Lang [Hrsg.], K\u00f6rperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift f\u00fcr Franz Wassermeyer, 2005, S.&nbsp;347, 353). Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der &#8222;Kreditvergabesituation&#8220; allein an dem vom Kreditgeber alternativ erzielbaren Habenzins als Vergleichsma\u00dfstab und in der &#8222;Kreditaufnahmesituation&#8220; allein an dem vom Kreditnehmer alternativ hinzunehmenden Sollzins zu orientieren (gleicher Ansicht z.B. Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;594; Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1234; vgl. auch Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Teil&nbsp;D KStG Rz&nbsp;1067&nbsp;ff.; a.A. Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;693; ablehnend auch Nolden\/Bonekamp, Internationale Steuer-Rundschau 2016, 348). Denn mit einem solcherma\u00dfen &#8222;gespaltenen&#8220; Ansatz k\u00f6nnen bei der Beurteilung eines einheitlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses unterschiedliche Fremdvergleichspreise hervorgehen, was in der Sache und aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden nicht \u00fcberzeugt.<\/li><li>Es besteht schlie\u00dflich auch kein Widerspruch zwischen dem Margenteilungsgrundsatz und neueren Entscheidungen des Senats zu Darlehensgew\u00e4hrungen im Konzern. Vorliegend geht es um die g\u00e4nzlich anders gelagerte Situation einer privaten Gelegenheitskreditvergabe durch eine personalistisch strukturierte Gesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter. Nur insoweit ist der Margenteilungsgrundsatz als praktikables Hilfsmittel f\u00fcr den Fall anzuerkennen, dass keine anderen Anhaltspunkte f\u00fcr die Sch\u00e4tzung erkennbar sind (&#8222;im Zweifel&#8220;).<\/li><li>3. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung die in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur Sch\u00e4tzung des fremd\u00fcblichen Zinses zugrunde gelegt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin sind unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine vGA vorlag. Das Verrechnungskonto, das einen Saldo zugunsten der Kl\u00e4gerin aufwies, war in den Streitjahren \u2011\u2011im Unterschied zu den Vorjahren\u2011\u2011 unverzinst geblieben. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Revision ungeachtet des Umstands, dass in den Streitjahren ein Niedrigzinsniveau herrschte und im Falle der Geldanlage bei Banken sogar &#8222;Strafzinsen&#8220; (Verwahrentgelte) drohten, aus Sicht der darlehensgebenden Kl\u00e4gerin von einer verhinderten Verm\u00f6gensmehrung auszugehen. Denn nach der Senatsrechtsprechung ist der bank\u00fcbliche Habenzins, der tats\u00e4chlich in den Streitjahren nahezu bei Null lag, nicht der alleinige Ma\u00dfstab f\u00fcr die Fremdvergleichspr\u00fcfung. Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin keine Bankgesch\u00e4fte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen (&#8222;einzupreisenden&#8220; bank\u00fcblichen) Aufwand hat, f\u00fchrt nicht dazu, dass der Sollzinssatz als Fremdvergleichsma\u00dfstab ausschiede und sich die Sch\u00e4tzung allein am Habenzinssatz zu orientieren h\u00e4tte. Vielmehr ist dann grunds\u00e4tzlich nicht allein auf den bank\u00fcblichen Sollzinssatz abzustellen, sondern ein darunter liegender \u2011\u2011also ein sich zwischen Haben- und Sollzinssatz bewegender\u2011\u2011 Zinssatz heranzuziehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307; Buciek, JbFSt 2008\/2009, 794; Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen spricht f\u00fcr das Vorliegen einer vGA auch der Umstand, dass der Senat in dem nicht verg\u00fcteten Entzug von Liquidit\u00e4t zu Lasten der Kapitalgesellschaft regelm\u00e4\u00dfig eine vGA angenommen hat (z.B. Senatsurteil vom 17.12.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545). Denn es ist zwischen fremden Dritten grunds\u00e4tzlich nicht vorstellbar, dass Kapital und die damit verbundene Nutzungsm\u00f6glichkeit (Ertragschance) unentgeltlich und \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ohne Sicherheiten zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Fremde Dritte pflegen sich nichts zu schenken; au\u00dferdem nimmt der Entzug von Liquidit\u00e4t der das Kapital \u00fcberlassenden Gesellschaft zumindest die M\u00f6glichkeit, mit der eigenen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eine Eigenkapitalverzinsung herbeizuf\u00fchren (zutreffend Kohlhepp, Der Betrieb 2021, 2920, 2923). Schlie\u00dflich scheidet eine starre Orientierung an den bank\u00fcblichen Habenzinsen auch deshalb aus, weil im Streitfall das Kapital ohne hinreichende Besicherung an den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ungeachtet dessen zweifelhafter Bonit\u00e4t \u00fcberlassen wurde, w\u00e4hrend eine Geldanlage bei einer inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsbank typischerweise (etwa aufgrund der staatlichen Bankenaufsicht sowie vielf\u00e4ltiger Auflagen und Sicherungsmechanismen im Einlagengesch\u00e4ft der Banken) nicht mit einem finanziellen Risiko verbunden gewesen w\u00e4re (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 07.08.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;8\/85, BFH\/NV 1986, 767). Dem Umstand fehlender Besicherung kommt bei der Fremdvergleichspr\u00fcfung nach der Rechtsprechung zum Margenteilungsgrundsatz besondere Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin das Vorliegen einer vGA wiederholt \u2011\u2011auch schrifts\u00e4tzlich nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, ohne dass damit eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung veranlasst gewesen w\u00e4re (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024)\u2011\u2011 mit dem Hinweis auf den betrieblichen Charakter der im Verrechnungskonto erfassten Vorg\u00e4nge bestreitet, wird dabei insbesondere nicht ausreichend gew\u00fcrdigt, dass es wegen der vom Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen gesch\u00e4ftsvorfallbezogenen (isolierenden) Betrachtungsweise (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Senatsbeschluss vom 27.07.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;61\/10, BFH\/NV 2010, 2119) allein auf den Gesch\u00e4ftsvorfall der unentgeltlichen Kreditgew\u00e4hrung an den beherrschenden Gesellschafter und die hierdurch bewirkte verhinderte Verm\u00f6gensmehrung ankommt.<\/li><li>c) Die Voraussetzungen eines sog. Vorteilsausgleichs, der dem Ansatz einer vGA entgegenstehen k\u00f6nnte, sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung auf Seiten der Kapitalgesellschaft kann durch verm\u00f6genswerte Vorteile ausgeglichen werden, die der Gesellschaft von dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter gew\u00e4hrt werden. Die gegenseitig gew\u00e4hrten Verm\u00f6gensvorteile sind dann miteinander zu verrechnen. Soll der Vorteil zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ausgeglichen werden, muss regelm\u00e4\u00dfig der Ausgleich durch eine im Vorhinein abgeschlossene und tats\u00e4chlich vollzogene Vereinbarung, die klar und eindeutig ist, abgedeckt sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 21.07.1976&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;223\/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734; vom 07.12.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass ein solcher Vorteilsausgleich insoweit vorzunehmen sei, als in dem zu verzinsenden Saldo des Verrechnungskontos unberechtigte Forderungen der Kapitalgesellschaft enthalten seien. Denn auf dem Konto seien (fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume betreffende) Zinsforderungen verbucht worden, die tats\u00e4chlich nicht bestanden h\u00e4tten.<\/li><li>cc) Im Streitfall besteht der &#8222;Nachteil&#8220; auf Seiten der Kl\u00e4gerin darin, dass sie keine Zinsen f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitals zur Nutzung erhalten hat. Es ist weder vom FG festgestellt noch sonst ersichtlich, dass \u00fcberhaupt eine Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem beherrschenden Gesellschafter bestanden hat, die den Ausgleich dieses &#8222;Nachteils&#8220; durch einen &#8222;Vorteil&#8220; \u2011\u2011insbesondere eine in den Vorjahren erfolgte &#8222;\u00dcberzahlung&#8220; zugunsten der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zum Gegenstand hatte. Bereits aus diesem Grunde scheitert der von der Revision begehrte Vorteilsausgleich.<\/li><li>d) Die H\u00f6he des fremd\u00fcblichen Zinssatzes hat das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 AO auf 4,5&nbsp;% gesch\u00e4tzt. Das FG hat die Grundlagen und das Ergebnis der Sch\u00e4tzung im Wesentlichen gebilligt. Revisionsrechtlich ist diese Sch\u00e4tzung als Teil der Tatsachenfeststellung des FG nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Revisible Sch\u00e4tzungsfehler liegen nicht vor.<\/li><li>aa) Das FA ist von einer (geringen) Bandbreite von bank\u00fcblichen Habenzinss\u00e4tzen ausgegangen, die nur wenig \u00fcber der 0&nbsp;%-Marke lagen. Des Weiteren hat es bank\u00fcbliche Sollzinss\u00e4tze f\u00fcr revolvierende Kredite und \u00dcberziehungskredite an Privathaushalte herangezogen, die sich bei etwas \u00fcber 9&nbsp;% bewegten. Ausgehend von einer Margenteilung hat es mangels anderweitiger Anhaltspunkte sodann 4,5&nbsp;% angesetzt. In Ermangelung konkret vergleichbarer Kreditgesch\u00e4fte hat das FA statistische Angaben der Deutschen Bundesbank verwendet (vgl. auch allgemein Wassermeyer\/Baumhoff in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 AStG Rz&nbsp;2226). Gegen diese auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegende Annahme hat die Kl\u00e4gerin keine begr\u00fcndeten sachlichen Einwendungen (dazu nachfolgend) oder Verfahrensr\u00fcgen erhoben.<\/li><li>Dass auf \u00dcberziehungskreditzinss\u00e4tze f\u00fcr private Haushalte abgestellt wurde, ist sachlich nachvollziehbar, weil die streitige Darlehensgew\u00e4hrung ebenfalls den Charakter eines unbesicherten Privatkredits hat. Revolvierende Kredite stellen Kredite dar, die vom Kreditnehmer bis zur maximalen H\u00f6he einer Kreditlinie innerhalb der Kreditlaufzeit in wechselnder H\u00f6he wiederholt in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, auch wenn zwischenzeitlich (Teil-)Tilgungen erfolgt sind. Das im Streitfall gef\u00fchrte Verrechnungskonto lie\u00df sich in einer \u00e4hnlichen Weise f\u00fcr die Kreditgew\u00e4hrung und -r\u00fcckzahlung verwenden, weshalb der Zinssatz f\u00fcr solche revolvierenden Kredite als Anhaltspunkt f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung geeignet ist.<\/li><li>bb) Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist der Einwand der Kl\u00e4gerin, der fremd\u00fcbliche Zinssatz sei allein anhand der bank\u00fcblichen Habenzinss\u00e4tze zu bestimmen, unzutreffend.<\/li><li>cc) Dem Umstand fehlender Besicherung ist nach der Rechtsprechung bei der Feststellung des fremd\u00fcblichen Zinssatzes besondere Bedeutung beizumessen. Die Vorinstanz hat dieser Anforderung ausdr\u00fccklich Rechnung getragen und die nicht ausreichende Besicherung sowohl bei der Frage des Vorliegens einer vGA als auch bei der Sch\u00e4tzung des anzuwendenden Zinssatzes &#8222;zinserh\u00f6hend&#8220; ber\u00fccksichtigt bzw. als ein den Zinssatz von 4,5&nbsp;% st\u00fctzendes Argument bewertet.<\/li><li>Das FG ist angesichts der H\u00f6he der Ausleihungen von \u00fcber 200.000&nbsp;\u20ac und der wirtschaftlichen Situation des A zu Recht von einem besonderen Sicherungsbed\u00fcrfnis ausgegangen, dem ein gewissenhaft handelnder Gesch\u00e4ftsleiter durch die Anforderung einer Sicherheit oder dem Verlangen nach einer das Ausfallrisiko &#8222;kompensierenden&#8220; Zinssatzerh\u00f6hung Rechnung getragen h\u00e4tte (vgl. allgemein Senatsurteil vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/17, BFHE 273, 457; Senatsbeschluss in BFH\/NV 1986, 767). Denn nach den tats\u00e4chlichen und den Senat im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) musste A im Jahr 2013 ein Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfern, nachdem das FA wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Steuern die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte. Diesem Antrag wiederum waren Pf\u00e4ndungsversuche vorausgegangen, die lediglich zu Teilzahlungen f\u00fchrten.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin ist auch nicht darin zu folgen, dass der Zugriff auf pf\u00e4ndbare Teile der Gehaltsanspr\u00fcche des A oder die Aufrechnung gegen dessen Abfindungsanspruch, der aus einem Abtretungsverlangen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 des Gesellschaftsvertrags resultieren w\u00fcrde, als &#8222;Sicherheiten&#8220; zu werten seien. Denn die jedem Gl\u00e4ubiger einer Geldforderung offen stehende M\u00f6glichkeit, notfalls in das Verm\u00f6gen (Grundst\u00fccke, Gehalts- oder sonstige Forderungen, bewegliche Sachen) seines Schuldners vollstrecken zu k\u00f6nnen, sichert den R\u00fcckzahlungsanspruch des Gl\u00e4ubigers nur unzureichend ab. Insbesondere kann das Verm\u00f6gen im Zeitverlauf allm\u00e4hlich aufgezehrt werden oder durch Verf\u00fcgungen des Schuldners zwischenzeitlich anderweitig abgetreten oder verpf\u00e4ndet worden sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 457, Rz&nbsp;16). Auch pf\u00e4ndbare Gehaltsanspr\u00fcche entstehen nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beendet. Daher sieht die Rechtsprechung als &#8222;fremd\u00fcbliche Sicherheiten&#8220; ersichtlich nur solche Mittel an, die dem Gl\u00e4ubiger einen besonderen Zugriff auf bestimmte werthaltige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde seines Schuldners gew\u00e4hren und ihm hierdurch einen Vorteil gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern verschaffen (z.B. Grundpfandrechte, B\u00fcrgschaften, Sicherungsabtretungen, Sicherungs\u00fcbereignungen, Eigentumsvorbehalte u.\u00c4.). Zudem zeichnen sich &#8222;fremd\u00fcbliche Sicherheiten&#8220; h\u00e4ufig dadurch aus, dass der Gl\u00e4ubiger gegen anderweitige Verf\u00fcgungen des Schuldners gesch\u00fctzt wird.<\/li><li>dd) In den \u2011\u2011fremd\u00fcblich zu verzinsenden\u2011\u2011 Forderungsbestand hat das FA Zinsanspr\u00fcche eingerechnet, die in den Vorjahren aufgrund der damals vereinbarten Verzinsung des Verrechnungskontos entstanden, aber von A nicht befriedigt worden waren. Die Kl\u00e4gerin meint, dass das Zinseszinsverbot (\u00a7&nbsp;248 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) insoweit dem Ansatz einer vGA entgegenstehe. Denn die Voraussetzungen einer Umschaffung der (nicht verzinslichen) Zins- in eine (verzinsliche) Darlehensschuld (Novation) l\u00e4gen im Streitfall nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.<\/li><li>Der Hinweis auf das &#8222;Zinseszinsverbot&#8220; ist unbeachtlich. Denn dieses &#8222;Verbot&#8220; betrifft nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;248 Abs.&nbsp;1 BGB nur im Voraus getroffene Vereinbarungen, nach denen k\u00fcnftige Zinsen dem (verzinslichen) Kapital zugeschlagen werden sollen (Erman\/Martens, BGB, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;248 Rz&nbsp;3). Die Kl\u00e4gerin hat selbst nicht vorgetragen und das FG hat auch nicht festgestellt, dass eine solche Vereinbarung im Streitfall zustande gekommen ist. Im \u00dcbrigen ist nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel eine Darlehensgew\u00e4hrung der Kapitalgesellschaft anzunehmen, wenn sie Verrechnungskonten f\u00fcr ihre bei ihr angestellten Gesellschafter f\u00fchrt und in H\u00f6he der die Geh\u00e4lter \u00fcbersteigenden Sollbuchungen Forderungen der Gesellschaft entstehen. F\u00fcr den Darlehenscharakter dieser Forderungen spricht, dass sie von vornherein auf Verrechnungskonten festgehalten werden und damit die R\u00fcckzahlungsverpflichtung zum Ausdruck gebracht wird. Dass auf den Verrechnungskonten tats\u00e4chlich weder L\u00f6hne noch Geh\u00e4lter eingebucht werden, steht insoweit nicht entgegen (BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 08.10.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;284\/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen spricht die vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellte Verbuchung der errechneten Zinsbetr\u00e4ge in den Jahren 2005 bis 2013 auf dem Verrechnungskonto f\u00fcr den Darlehenscharakter des zugunsten der Kl\u00e4gerin neu entstandenen Saldos (vgl. auch allgemein BFH-Urteil in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, zur Verbuchung nicht gezahlter Darlehenszinsen auf dem Verrechnungskonto; s.a. Gosch in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;688; Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Teil&nbsp;D KStG Rz&nbsp;1134). Davon w\u00e4re nur dann abzusehen, wenn der beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch eine im Vorhinein getroffenen Abrede mit der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig die fortbestehende Selbst\u00e4ndigkeit einer unverzinslichen Zinsforderung (hierzu allgemein Senatsurteile vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491; vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930) vereinbart h\u00e4tte. Daran fehlt es im Streitfall.<\/li><li>e) Das FG hat mangels Entscheidungserheblichkeit keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen, ob die in den \u00c4nderungsbescheiden des Streitjahres 2014 angesetzte vGA zum Ausgleich der Ausbuchung eines Teils der Forderung rechtm\u00e4\u00dfig war. Auch die insoweit angebrachte Revisionsr\u00fcge ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass (entsprechend der Rechtsansicht des FA) in H\u00f6he der weiteren Verf\u00fcgungen der Kl\u00e4gerin im Jahr 2014 angesichts der wirtschaftlichen Notlage des Gesellschafters keine (aufstockende) Darlehensgew\u00e4hrung vorgelegen hat, was bei zutreffender Verbuchung den Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ber\u00fchrt und eine (anteilige) Ausbuchung der Forderung in der Steuerbilanz zur Folge hat, die wiederum betragsgleich eine vGA (au\u00dferhalb der Bilanz) ausl\u00f6st, sodass die H\u00f6he des zu versteuernden Einkommens der Kl\u00e4gerin unver\u00e4ndert bleibt (s. insoweit auch allgemein Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;571). Insoweit kann bei fehlender ernstlicher Vereinbarung eines Darlehens eine Verbuchung auf dem Darlehenskonto keine konstitutiven Wirkungen zeitigen und es geht auch nicht um eine (willensgetragene) Teilwertabschreibung auf den Bestand des Darlehenskontos (damit die Darlehensschuld) zum Abschlusszeitpunkt. Dar\u00fcber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts der Kl\u00e4gerin, den diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargelegt sowie in den nachgereichten Schrifts\u00e4tzen wiederholt hat, dem ausgebuchten Teil der Forderung zwar Darlehenscharakter zuk\u00e4me. Dies w\u00fcrde allerdings die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Ansatz der vGA unter dem Gesichtspunkt der Nicht-Verzinsung der (gesamten) Darlehensforderung erh\u00f6hen. Der damit verbundenen Steuererh\u00f6hung st\u00fcnde aber \u2011\u2011mit dem FG\u2011\u2011 das im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verb\u00f6serungsverbot entgegen.<\/li><li>Der h\u00f6here vGA-Ansatz in den \u00c4nderungsbescheiden kann auch nicht deswegen mit Erfolg angegriffen werden, weil er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a KStG zu einer \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung beim Gesellschafter A f\u00fchren k\u00f6nnte. Die genannte Vorschrift will rein verfahrensrechtlich Folgeanpassungen bei der Besteuerung des Gesellschafters erm\u00f6glichen. Eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Bindung der vGA-Feststellung auf der Ebene der K\u00f6rperschaft ergibt sich f\u00fcr den Gesellschafter nicht. \u00dcber den vGA-Ansatz auf Gesellschafterebene ist vielmehr ohne jede Bindungswirkung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/09, BFHE 238, 512, BStBl II 2013, 149; vom 16.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFHE 248, 325, BStBl II 2015, 858; s.a. Streck\/Binnewies, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32a Rz&nbsp;5).<\/li><li>4. Der Senat hat die Verfahrensr\u00fcgen gepr\u00fcft, diese aber nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;2 FGO bei der Entscheidung des FG ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, dass das erstinstanzlich angebrachte Ablehnungsgesuch abgewiesen wurde. Soweit im \u00dcbrigen mit der Revision geltend gemacht wird, dass das FG unter Mitwirkung eines zuvor erfolglos wegen Befangenheit abgelehnten Richters entschieden hat, so kommt zwar ein Besetzungsmangel i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO in Betracht (vgl. allgemein Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;12, m.w.N.). Ein solcher liegt indes nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn die vom FG ausgesprochene Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs willk\u00fcrlich war (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.05.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;192,&nbsp;193\/08, BFH\/NV 2010, 1645; vom 30.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;239\/11, BFH\/NV 2012, 1470). Die Voraussetzungen der Willk\u00fcr hat die Kl\u00e4gerin vorliegend aber nicht i.S. des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO schl\u00fcssig dargetan (zu den Darlegungsanforderungen vgl. z.B. Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;66, m.w.N.). Sie wiederholt im Kern lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Berichterstatter des FG im Er\u00f6rterungstermin ein beleidigendes Verhalten gegen\u00fcber dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gezeigt habe.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin weitere Verfahrensverst\u00f6\u00dfe ger\u00fcgt hat, sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO von einer Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und 3 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO). Dieser hat keine Sachantr\u00e4ge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.IR27.20.0 BFH I. 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