{"id":75847,"date":"2023-06-03T13:15:51","date_gmt":"2023-06-03T11:15:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75847"},"modified":"2023-06-03T13:15:51","modified_gmt":"2023-06-03T11:15:51","slug":"bga-bei-beteiligung-an-gewerblich-taetiger-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-18-januar-2023-i-r-16-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bga-bei-beteiligung-an-gewerblich-taetiger-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-18-januar-2023-i-r-16-19\/","title":{"rendered":"BgA bei Beteiligung an gewerblich t\u00e4tiger Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 18. Januar 2023, I R 16\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180123.IR16.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6, KStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, KStG VZ 2008 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 23. Oktober 2018, Az: 1 K 723\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Beteiligt sich eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA Beteiligung) begr\u00fcndet (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 &#8211; I R 83\/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begr\u00fcndet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts ein BgA begr\u00fcndet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 23.10.2018 &#8211; 1 K 723\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Stadt, wendet sich gegen die Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) hinsichtlich der Beteiligung an der A-KG. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war im Jahr 2008 (Streitjahr) alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegr\u00fcndeten A-KG. Komplement\u00e4rin der A-KG war eine nicht am Kapital beteiligte AG. Bei der A-KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die Kl\u00e4gerin aufgrund der Gesellschaftsvertr\u00e4ge eine beherrschende Stellung inne hatte. Die A-KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, n\u00e4mlich der B GmbH (74,9&nbsp;%), deren Gesch\u00e4ftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, W\u00e4rme und Wasser bestand, der C GmbH (100&nbsp;%), die den \u00f6ffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D GmbH (100&nbsp;%), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Zwischen der A-KG und den drei Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag. Zudem erbrachte die A-KG gegen\u00fcber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen. Hieraus erzielte sie im Streitjahr einen Umsatz in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und einen Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das f\u00fcr die A-KG zust\u00e4ndige Finanzamt qualifizierte die Beteiligungsgesellschaften als Organgesellschaften der A-KG und erlie\u00df entsprechende Feststellungsbescheide, in denen das Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften der A-KG als Organtr\u00e4gerin zugerechnet wurde.<\/li><li>Daneben unterhielt die Kl\u00e4gerin in eigener Tr\u00e4gerschaft ein st\u00e4dtisches Hallenbad, das Verluste erwirtschaftete und als BgA behandelt wurde (BgA Hallenbad). Die Kl\u00e4gerin erfasste die Kommanditbeteiligung an der A-KG beim BgA Hallenbad als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen und gelangte dadurch im Rahmen der Gewinnermittlung des BgA Hallenbad zu einer Saldierung der Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades (im Streitjahr: \u2026&nbsp;\u20ac) mit den Ertr\u00e4gen aus der Beteiligung an der A-KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte \u2011\u2011das f\u00fcr die Besteuerung der kommunalen BgA zust\u00e4ndige Finanzamt (FA)\u2011\u2011 akzeptierte diese Sachbehandlung bis einschlie\u00dflich 2004.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr kam das FA nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A-KG als ein \u2011\u2011neben dem BgA Hallenbad\u2011\u2011 eigenst\u00e4ndiger BgA erfasst und besteuert werden m\u00fcsse. Es erlie\u00df am 28.08.2012 einen entsprechenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheid betreffend den BgA &#8222;Halten einer Kommanditbeteiligung an der [A-KG]&#8220; (BgA Beteiligung). Die K\u00f6rperschaftsteuer wurde unter Ber\u00fccksichtigung der aufgrund der Organschaft zugerechneten Einkommen f\u00fcr das Streitjahr auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt. Die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbades wurden nicht gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt. Aufgrund eines ge\u00e4nderten Grundlagenbescheides wurde die K\u00f6rperschaftsteuer durch Bescheid vom 04.05.2016 auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt. Der BgA Hallenbad wurde gesondert veranlagt.<\/li><li>Die gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg hat sie mit Urteil vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1305\/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2016, 592) als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hin hat der erkennende Senat das FG-Urteil mit Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/15 (BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495) aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen. Dem FG-Urteil war nicht zu entnehmen, inwieweit die A-KG im Streitjahr eine nachhaltige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten und ob damit die Kl\u00e4gerin neben dem BgA Hallenbad \u00fcberhaupt einen weiteren BgA betrieben hat.<\/li><li>Mit Urteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;723\/18 (EFG 2019, 1549) hat das FG die Klage erneut als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision der Kl\u00e4gerin. Sie beantragt, das FG-Urteil, den \u00c4nderungsbescheid vom 04.05.2016 und den Bescheid vom 28.08.2012 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrunds\u00e4tzen nicht mit dem BgA Hallenbad zusammengefasst werden konnte.<\/li><li>1. BgA von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind nach den Ma\u00dfgaben des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig.<\/li><li>a) BgA sind nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG \u2011\u2011mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 KStG)\u2011\u2011 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Unter einer Einrichtung ist jede Bet\u00e4tigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen T\u00e4tigkeit funktionell abgrenzen l\u00e4sst (z.B. Senatsbeschluss vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Beteiligt sich eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begr\u00fcndet (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Denn die aus der Beteiligung bezogenen Gewinnanteile sind Eink\u00fcnfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) und die einzelnen Mitunternehmer sind \u2011\u2011entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Grundsatz der transparenten Behandlung der Mitunternehmerschaften\u2011\u2011 selbst als Gewerbetreibende und Steuersubjekte anzusehen. Mit der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb werden somit regelm\u00e4\u00dfig die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 KStG erf\u00fcllt, wobei begrifflich insbesondere auch der Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten ist (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Eine gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaft liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Gesellschaft nur Anteile an Kapitalgesellschaften h\u00e4lt. Hierdurch wird grunds\u00e4tzlich keine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung begr\u00fcndet; die Anteile sind dann dem Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft \u00fcber eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planm\u00e4\u00dfig Unternehmenspolitik betreibt (sog. gesch\u00e4ftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kapitalgesellschaften aus\u00fcbt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Allein das Streben nach Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften reicht nicht aus (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>c) Zudem wird ein BgA nicht aufgrund der Fiktion des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft) begr\u00fcndet. Auch die Gewinnfeststellung des f\u00fcr die A-KG zust\u00e4ndigen Finanzamts mit dem Inhalt, dass diese im Streitjahr gewerbliche Eink\u00fcnfte beziehe und diese der Kl\u00e4gerin als Kommanditistin zuzurechnen seien, f\u00fchrt nicht zur Bejahung eines BgA. Denn im Feststellungsverfahren einer Personengesellschaft wird nicht dar\u00fcber entschieden, inwiefern die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts mit ihrer Beteiligung einen BgA unterh\u00e4lt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;24&nbsp;ff., m.w.N.<\/li><li>d) Nach dem Wortsinn des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG ist die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterh\u00e4lt, selbst Subjekt der K\u00f6rperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (s. z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist allerdings nicht die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA (Senatsurteile vom 13.03.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391; vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12).<\/li><li>e) Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts kann mehrere BgA nebeneinander unterhalten. Ob diese nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung und der von ihr entwickelten sog. Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze (z.B. Senatsurteile vom 28.02.1956&nbsp;&#8211; I&nbsp;5\/54&nbsp;U, BFHE 62, 361, BStBl III 1956, 133; vom 08.02.1966&nbsp;&#8211; I&nbsp;212\/63, BFHE 85, 213, BStBl III 1966, 287; vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/01, BFH\/NV 2003, 511) zu einem einzigen Gewinnermittlungssubjekt zusammengefasst werden k\u00f6nnen, ist auf Ebene der K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts zu pr\u00fcfen. Diese Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze sind (erst) durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG gesetzlich verankert worden (Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12), so dass f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume davor \u2011\u2011und damit f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckzugreifen ist (BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/15, BFHE 265, 230, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Durch organisatorische Ma\u00dfnahmen mit steuerrechtlicher Wirkung zusammengelegt werden k\u00f6nnen nach diesen Grunds\u00e4tzen mehrere gleichartige Betriebe (s. jetzt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG i.d.F. des JStG 2009) oder mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe (s. jetzt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG i.d.F. des JStG 2009). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, k\u00f6nnen nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (s. jetzt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG i.d.F. des JStG 2009).<\/li><li>2. Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist. Aufgrund der durch die A-KG als Holdinggesellschaft gegen\u00fcber den Organgesellschaften erbrachten EDV-Dienstleistungen und der beherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der A-KG ist im Streitfall auch die Zurechnung von Einkommen aufgrund der Organschaft auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat die A-KG im Streitjahr EDV-Dienstleistungen gegen\u00fcber den Gesellschaften des Organkreises erbracht, wobei sich diese EDV-Dienstleistungen innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der Stadt auch wirtschaftlich herausgehoben haben. Da hier\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Das Einkommen der Organgesellschaften der A-KG ist auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>aa) Der A-KG sind aufgrund der bestehenden Organschaft als Organtr\u00e4gerin die Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG). Diese Folgen sind auch auf Ebene der Kl\u00e4gerin als juristischer Person des \u00f6ffentlichen Rechts zu beachten. Dahingehend ist bereits anerkannt, dass ein Organschaftsverh\u00e4ltnis zwischen einem BgA als Organtr\u00e4ger und Kapitalgesellschaften begr\u00fcndet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 02.09.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/09, BFH\/NV 2010, 391, unter II.2.a; in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;26; aus der Literatur vgl. z.B. Meyer in Hidien\/J\u00fcrgens, Die Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand, 2017, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;1202; Paetsch in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;76). Ein solches Organschaftsverh\u00e4ltnis ist somit auch dann auf Ebene einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts zu beachten, wenn ein BgA durch eine Mitunternehmerschaft i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG vermittelt wird und dieser \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 aufgrund seiner gewerblichen Bet\u00e4tigung der ma\u00dfgebliche Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Organschaft ist (s. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG).<\/li><li>bb) Das der A-KG zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften k\u00f6nnte zwar auf Ebene der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich dem Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen sein, da das Halten einer Beteiligung bei einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts grunds\u00e4tzlich eine reine Verm\u00f6gensverwaltung darstellt (vgl. hierzu nur Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;20; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2020, 323, 332).<\/li><li>Einer solchen Zuordnung zum Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung auf Ebene der Kl\u00e4gerin als juristischer Person des \u00f6ffentlichen Rechts steht jedoch im Streitfall entgegen, dass nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG die Kl\u00e4gerin aufgrund der Gesellschaftsvertr\u00e4ge bei der A-KG, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, eine beherrschende Stellung inne hatte und die A-KG als Organtr\u00e4gerin \u2011\u2011\u00fcber den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag hinaus\u2011\u2011 ihre gewerbliche Bet\u00e4tigung in Form von EDV-Dienstleistungen unmittelbar gegen\u00fcber den Organgesellschaften erbracht hat. Es liegt somit (insgesamt) eine T\u00e4tigkeit vor, die sich in ihrer Gesamtheit funktionell von der sonstigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin abgrenzen l\u00e4sst und danach eine Einrichtung i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG und somit einen BgA darstellt (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsbeschluss in BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Insoweit liegen auch insbesondere auf eine Einheit hindeutende Merkmale vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;13). Daher ist das Einkommen der Organgesellschaften auch auf Ebene der Kl\u00e4gerin als juristischer Person des \u00f6ffentlichen Rechts in den (\u00fcber den durch die A-KG vermittelten) BgA Beteiligung einzubeziehen und dort der Besteuerung zu unterwerfen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Organgesellschaften der A-KG der Kl\u00e4gerin jedoch \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 keine weiteren BgA vermitteln. \u00dcber die Organschaft wird grunds\u00e4tzlich nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren T\u00e4tigkeit zugerechnet, so dass hierdurch kein weiterer BgA begr\u00fcndet werden kann. Insoweit kann lediglich auf die den einheitlichen BgA begr\u00fcndenden T\u00e4tigkeiten abgestellt werden, jedoch nicht auf die durch die Organgesellschaften ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten. Die T\u00e4tigkeiten der A-KG ersch\u00f6pfen sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG in der Erbringung von EDV-Dienstleistungen und dem Halten von Beteiligungen.<\/li><li>dd) Da der Kl\u00e4gerin durch die A-KG lediglich ein BgA Beteiligung vermittelt wird und nicht \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin angenommen\u2011\u2011 f\u00fcr jede Beteiligungs-\/Organgesellschaft ein eigener BgA, braucht der Senat somit nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage einzugehen, inwiefern die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts die Reihenfolge der Zusammenfassungen ihrer BgA beliebig bestimmen und \u00e4ndern kann.<\/li><li>3. Zutreffend ist das FG schlie\u00dflich davon ausgegangen, dass der durch die A-KG vermittelte BgA Beteiligung und der BgA Hallenbad nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrunds\u00e4tzen nicht zusammengefasst bzw. die steuerlichen Ergebnisse durch Bilanzierung nicht verrechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Dahingehend ist einerseits auf die durch die A-KG erbrachten EDV-Dienstleistungen und das Halten der Beteiligungen abzustellen und andererseits auf den Betrieb des Hallenbades. Auf die T\u00e4tigkeiten der Organgesellschaften kann dagegen \u2011\u2011wie bereits unter II.2.b&nbsp;cc ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht verwiesen werden, da durch die Organschaft dem Organtr\u00e4ger nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren T\u00e4tigkeit zugerechnet wird.<\/li><li>b) Hiervon ausgehend \u00fcben die beiden BgA ihre T\u00e4tigkeiten weder im gleichen Gewerbezweig aus noch erg\u00e4nzen sie sich, so dass keine Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit m\u00f6glich ist (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsurteile vom 11.02.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;161\/94, BFH\/NV 1997, 625, unter II.1.a; in BFH\/NV 2003, 511, unter II.3.b). Zudem liegen weder Feststellungen des FG vor noch ist es f\u00fcr den Senat erkennbar, dass die beiden T\u00e4tigkeitsbereiche nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht aufweisen w\u00fcrden und hiernach zusammengefasst werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich handelt es sich bei beiden BgA offenkundig um keine zusammenfassbaren Versorgungs- bzw. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.<\/li><li>c) Eine Verrechnung des steuerlichen Ergebnisses der A-KG mit dem steuerlichen Ergebnis des BgA Hallenbad aufgrund einer Bilanzierung der A-KG als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen beim BgA Hallenbad ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht m\u00f6glich (s. insoweit auch Schiffers, DStZ 2016, 535, 543; derselbe, DStZ 2020, 332, 335; Storg in Hidien\/J\u00fcrgens, a.a.O., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;46 [Kapitalgesellschaftsbeteiligung als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen, sofern diese nicht ausnahmsweise selbst einen BgA darstellt]; Herkens\/Staats in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;192; vgl. auch Eversberg\/Baldauf, DStZ 2010, 358, 366; a.A. wohl B\u00fcrstinghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;29; Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;51a; einschr\u00e4nkend Brandis\/Heuermann\/Pfirrmann, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;49). Durch die Beteiligung an der A-KG wird der Kl\u00e4gerin ein eigener BgA vermittelt, so dass sie hierdurch selbst Subjekt der K\u00f6rperschaftsteuer im Hinblick auf diesen Betrieb wird (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Verrechnung auf Ebene des BgA Hallenbad w\u00e4re damit nur unter den zuvor dargestellten Zusammenfassungsgrunds\u00e4tzen m\u00f6glich (ebenso Schiffers, DStZ 2016, 535, 543). Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein durch eine Mitunternehmerschaft vermittelter BgA einem anderen BgA zugeordnet bzw. mit diesem zusammengefasst werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180123.IR16.19.0 BFH I. 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