{"id":75850,"date":"2023-06-03T13:17:13","date_gmt":"2023-06-03T11:17:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75850"},"modified":"2023-06-03T13:17:13","modified_gmt":"2023-06-03T11:17:13","slug":"zusammenfassung-von-bga-bfh-urteil-vom-18-januar-2023-i-r-9-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zusammenfassung-von-bga-bfh-urteil-vom-18-januar-2023-i-r-9-19\/","title":{"rendered":"Zusammenfassung von BgA &#8211; BFH-Urteil vom 18. Januar 2023, I R 9\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180123.IR9.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6, KStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 4 Abs 5, KStG \u00a7 4 Abs 6 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, KStG VZ 2006 , EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 15. Januar 2019, Az: 1 K 116\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Zusammenfassung von BgA kraft organisatorischen Zusammenhangs (hier: in Form einer mitunternehmerischen Beteiligung der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer KG, die die Betriebe unterh\u00e4lt) kann auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des \u00a7 4 Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2009 entwickelten Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze nicht nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums r\u00fcckwirkend wieder aufgel\u00f6st und anderweitig vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.01.2019 &#8211; 1 K 116\/13 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die M\u00f6glichkeit der steuerlichen Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Stadt, h\u00e4lt seit dem 01.01.2005 diverse Beteiligungen an Unternehmen privatrechtlicher Rechtsform, die zuvor dezentral verschiedenen Fachdezernaten zugeordnet waren, in ihrem Eigenbetrieb &#8222;\u2026&#8220; (EBK). Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Betriebssatzung vom 20.09.2005 obliegt es dem EBK, Aufgaben der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Verwaltung ihrer Beteiligungen, Eigenbetriebe und Anstalten \u00f6ffentlichen Rechts wahrzunehmen und dabei insbesondere eine einheitliche Willensbildung durch eine \u00fcbergeordnete Steuerung zu erm\u00f6glichen. Dieses Beteiligungscontrolling (auf der Grundlage von mit dem EBK jeweils abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4gen) umfasste den Aufbau eines einheitlichen Planungs-, Melde- und Berichtswesens, die Erarbeitung kurz- und l\u00e4ngerfristiger Ziele auf der Grundlage der politischen Leitlinien unter Einschluss der Entwicklung von Finanzvorgaben f\u00fcr die Beteiligungsgesellschaften, ein laufendes Controlling, die Mitwirkung bei der steuerlichen Optimierung im Gesamtkonzern sowie Beratungsleistungen.<\/li><li>Ab dem 1.&nbsp;Oktober des Streitjahres (2006) war die Kl\u00e4gerin zu 51&nbsp;% als Kommanditistin an der M\u00fcllverbrennung \u2026 A-KG beteiligt. Zuvor stand diese Kommanditbeteiligung der G-GmbH zu, an der die Kl\u00e4gerin mittelbar zu 99,9&nbsp;% beteiligt war und deren Verm\u00f6gen zum 01.10.2006 vollst\u00e4ndig auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen ist. Die weiteren 49&nbsp;% der Anteile an der A-KG hielt ein privatwirtschaftliches Unternehmen.<\/li><li>Die A-KG betrieb zur Restabfallbehandlung eine M\u00fcllverbrennungsanlage mit zugeh\u00f6riger Rauchgasfilterung. Daneben unterhielt sie ein Kraftwerk, in dem sie mit einer Entnahme-Gegendruckturbine aus dem M\u00fcllverbrennungsprozess elektrischen Strom erzeugte. Au\u00dferdem wurde der erhitzte Hei\u00dfdampf nach dem Durchlaufen der Turbine in einen W\u00e4rmetauscher weitergeleitet, von dem die enthaltene W\u00e4rmeenergie in das Fernw\u00e4rmenetz \u00fcbertragen wurde. Der so erzeugte Strom wurde \u2011\u2011sobald der Eigenbedarf der A-KG gedeckt war\u2011\u2011 durch Verkauf an den kommunalen Energieversorger (E-AG), an dem die Kl\u00e4gerin ebenfalls beteiligt war, vermarktet. Die E-AG lieferte den Strom und die (Fern-)W\u00e4rme \u00fcber ihre Leitungsnetze an gewerbliche und private Endabnehmer. Die A-KG war in der Kraftwerkeinsatzsteuerung der Fernw\u00e4rmeversorgung der E-AG als Grundlastlieferant eingeplant. Der W\u00e4rmebezugsvertrag sieht f\u00fcr den Fall des Stillstands oder des Ausfalls einer M\u00fcllverbrennungslinie den Einsatz einer mit Heiz\u00f6l zu betreibenden Reserveheizanlage zur Aufrechterhaltung des W\u00e4rmebezugs vor. Eine solche wurde am Standort der M\u00fcllverbrennungsanlage von der A-KG vorgehalten. F\u00fcr die Errichtung der zur Energieerzeugung erforderlichen technischen Anlagen investierte die A-KG einen Gesamtbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Kapazit\u00e4t der M\u00fcllverbrennungsanlage \u00fcbersteigt das Ma\u00df, das erforderlich w\u00e4re, um die im Gebiet der Stadt X anfallenden Abf\u00e4lle zu beseitigen; daher werden auch Abf\u00e4lle des Landkreises Y sowie Abf\u00e4lle gewerblicher Anlieferer verwertet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte zun\u00e4chst am 25.06.2007 f\u00fcr den EBK eine K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung auf der Grundlage &#8222;vorl\u00e4ufiger Zahlen&#8220; f\u00fcr das Streitjahr ein. Dabei ging sie davon aus, dass es sich bei dem EBK um einen einheitlichen BgA handele, auf dessen Ebene die Ergebnisse der jeweiligen Beteiligungen steuerlich miteinander zu verrechnen seien. In dieser Erkl\u00e4rung waren die Ergebnisse aus der Beteiligung an der A-KG nicht enthalten, weil sie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das gesamte Jahr bei der G-GmbH erfasst worden waren. Am 18.11.2010 ging eine korrigierte K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ein.<\/li><li>Das FA stellte sich im Verlauf der Veranlagungsarbeiten auf den Standpunkt, dass hinsichtlich der Beteiligungen eine spartenm\u00e4\u00dfige Trennung vorzunehmen sei. Daraufhin erg\u00e4nzte die Kl\u00e4gerin die Erkl\u00e4rung am 07.04.2011 um &#8222;Sparten-Steuererkl\u00e4rungen&#8220; f\u00fcr insgesamt neun Sparten des EBK. Die Kl\u00e4gerin erfasste die Beteiligung an der A-KG in der Sparte&nbsp;1 (&#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220;). Daneben wurden dieser Sparte f\u00fcnf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (neben der Beteiligung an der E-AG waren dies Beteiligungen an der \u2026 mbh, der \u2026 mbH, der \u2026 mbH und \u2026 mbH) sowie eine mitunternehmerische Beteiligung an der H-KG zugeordnet.<\/li><li>Am 11.05.2011 reichte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Sparte&nbsp;1 eine korrigierte Steuererkl\u00e4rung ein. Die Zuordnung der Beteiligung an der A-KG wurde damit begr\u00fcndet, dass die A-KG angesichts der Verwertung des erzeugten Stroms und der erzeugten Energie mit ihrem Bereich &#8222;Energiegewinnung&#8220; als Versorgungsunternehmen anzusehen sei. Da \u00fcberdies der Betriebsbereich &#8222;Energiegewinnung&#8220; nicht von dem Bereich &#8222;M\u00fcllverbrennung&#8220; getrennt werden k\u00f6nne, sei eine Zusammenfassung mit den \u00fcbrigen in der Sparte erfassten Beteiligungen in steuerlicher Hinsicht zul\u00e4ssig.<\/li><li>Die A-KG erzielte im Streitjahr Betriebsertr\u00e4ge (ohne Lieferungen an andere Betriebszweige) in einer Gesamth\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Davon entfielen \u2026&nbsp;\u20ac (ca.&nbsp;81&nbsp;%) auf die M\u00fcllverbrennung und \u2026&nbsp;\u20ac (ca.&nbsp;19&nbsp;%) auf die Energieerzeugung (dabei ca.&nbsp;6&nbsp;% Stromerzeugung und ca.&nbsp;13&nbsp;% Fernw\u00e4rme). Nach Abzug der betrieblichen Aufwendungen verblieb ein Jahresgewinn von \u2026&nbsp;\u20ac, wovon \u2026&nbsp;\u20ac (ca.&nbsp;33&nbsp;% des Gesamtgewinns) auf die Energieerzeugung entfielen. In ihren Steuererkl\u00e4rungen differenzierte die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Beteiligungsergebnisses der A-KG nicht zwischen den Betriebsbereichen M\u00fcllverbrennung und Energieerzeugung.<\/li><li>Das FA erkannte die Zusammenfassung der Beteiligung an der A-KG mit den weiteren Beteiligungen, die der Sparte zugeordnet worden waren, nicht an; bei der Beteiligung an der A-KG handele es sich um einen eigenst\u00e4ndigen BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220;, f\u00fcr den eine gesonderte Steuererkl\u00e4rung einzureichen sei. Da eine solche Erkl\u00e4rung nicht abgegeben wurde, erlie\u00df das FA mit Datum vom 26.10.2011 einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, in dem es die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Werte zu jeweils 3\/12 (zeitanteilig seit Beteiligungserwerb der A-KG) ber\u00fccksichtigte.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;116\/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2019, 1458) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2006 vom 26.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2013 zu \u00e4ndern, das angesetzte zu versteuernde Einkommen um \u2026&nbsp;\u20ac zu verringern und die K\u00f6rperschaftsteuer entsprechend niedriger festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da eine Zusammenfassung des BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; mit weiteren BgA nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrunds\u00e4tzen nicht m\u00f6glich ist. Da die Kl\u00e4gerin entgegen ihrer Verpflichtung keine K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; abgegeben hat, war das FA auf der Grundlage der von ihm ermittelten bzw. nach \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen zum Erlass eines entsprechenden K\u00f6rperschaftsteuerbescheides befugt.<\/li><li>1. BgA von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind nach den Ma\u00dfgaben des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig.<\/li><li>a) BgA sind nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG \u2011\u2011mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 KStG)\u2011\u2011 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Unter einer Einrichtung ist jede Bet\u00e4tigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen T\u00e4tigkeit funktionell abgrenzen l\u00e4sst (z.B. Senatsbeschluss vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Beteiligt sich eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begr\u00fcndet (Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Denn die aus der Beteiligung bezogenen Gewinnanteile sind Eink\u00fcnfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) und die einzelnen Mitunternehmer sind \u2011\u2011entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Grundsatz der transparenten Behandlung der Mitunternehmerschaften\u2011\u2011 selbst als Gewerbetreibende und Steuersubjekte anzusehen. Mit der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb werden somit regelm\u00e4\u00dfig die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 KStG erf\u00fcllt, wobei begrifflich insbesondere auch der Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten ist (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach dem Wortsinn des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG ist die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterh\u00e4lt, selbst Subjekt der K\u00f6rperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist allerdings nicht die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA (Senatsurteile vom 13.03.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391; vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12).<\/li><li>c) Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts kann mehrere BgA nebeneinander unterhalten. Ob diese nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung und der von ihr entwickelten sog. Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze (z.B. Senatsurteile vom 28.02.1956&nbsp;&#8211; I&nbsp;5\/54&nbsp;U, BFHE 62, 361, BStBl III 1956, 133; vom 08.02.1966&nbsp;&#8211; I&nbsp;212\/63, BFHE 85, 213, BStBl III 1966, 287; vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/01, BFH\/NV 2003, 511) zu einem einzigen Gewinnermittlungssubjekt zusammengefasst werden k\u00f6nnen, ist auf Ebene der K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts zu pr\u00fcfen. Diese Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze sind (erst) durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 KStG gesetzlich verankert worden (Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12), so dass f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume davor \u2011\u2011und damit f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckzugreifen ist (BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/15, BFHE 265, 230, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Durch organisatorische Ma\u00dfnahmen mit steuerrechtlicher Wirkung zusammengefasst werden k\u00f6nnen nach diesen Grunds\u00e4tzen mehrere gleichartige Betriebe (s. jetzt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG i.d.F. des JStG 2009) oder mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe (s. jetzt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG i.d.F. des JStG 2009). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, k\u00f6nnen nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (s. jetzt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG i.d.F. des JStG 2009).<\/li><li>2. Hiervon ausgehend ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einem BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; ausgegangen ist und die von der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus angestrebte weitere Zusammenfassung mit anderen Beteiligungen bzw. BgA abgelehnt hat.<\/li><li>a) Dabei kann dahinstehen, ob die A-KG durch die M\u00fcllverbrennung und Energiegewinnung \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 zwei eigenst\u00e4ndige BgA oder \u2011\u2011wie vom FA vertreten\u2011\u2011 einen einheitlichen BgA begr\u00fcndet hat. Nach den den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) w\u00e4re auch bei Annahme zweier selbst\u00e4ndiger BgA von einem zusammengefassten BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; auszugehen. Es kann daher offen bleiben, ob eine Mitunternehmerschaft einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts einen oder mehrere BgA vermitteln kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 230, Rz&nbsp;20: &#8222;ein oder mehrere BgA&#8220;) und inwiefern die Anzahl der vermittelten BgA davon abh\u00e4ngt, ob die betreffende Mitunternehmerschaft verschiedene T\u00e4tigkeiten mit herausgehobener wirtschaftlicher Bedeutung aus\u00fcbt, die auf Ebene der juristischen K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts einen (eigenen) BgA darstellen w\u00fcrden (vgl. dahingehend Bundesministerium der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011, Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz&nbsp;59, und vom 21.06.2017, BStBl I 2017, 880, Rz&nbsp;3 f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2009).<\/li><li>aa) Bei dieser Betrachtung kann dar\u00fcber hinaus offen bleiben, ob es sich bei der M\u00fcllverbrennung um eine hoheitliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 KStG handelt. Denn die Beteiligung an einer gewerblich t\u00e4tigen Mitunternehmerschaft begr\u00fcndet immer einen BgA, auch wenn deren Gegenstand bei der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts keinen BgA darstellen w\u00fcrde (Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 250, 46, BStBl II 2016, 172, Rz&nbsp;19, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 237, und in BStBl I 2017, 880, Rz&nbsp;2 f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2009; R&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 der K\u00f6rperschaftsteuer-Hinweise 2004; B\u00fcrstinghaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;29; Musil in M\u00f6ssner\/Oellerich\/Valta, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;135; Paetsch in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;32; Bott in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;212; Kronawitter, Deutsche Steuerzeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2010, 370, 373; a.A. Gay\/Lock in Hidien\/J\u00fcrgens, Die Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand, 2017, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;178&nbsp;ff.; Schiffers, DStZ 2017, 305, 307).<\/li><li>bb) Sofern zwei BgA vorliegen sollten, w\u00e4ren diese aufgrund der den Senat bindenden Feststellungen des FG als zusammengefasst anzusehen.<\/li><li>(1) Das FG geht insoweit zutreffend davon aus, dass im Streitfall lediglich eine Zusammenfassung nicht gleichartiger Betriebe wegen einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht vorliegen k\u00f6nnte.<\/li><li>Die genannte Verflechtung setzt eine sachliche Beziehung der jeweiligen Bet\u00e4tigung im Sinne eines inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs voraus, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt (Senatsurteile in BFH\/NV 2003, 511, unter II.3.b, m.w.N., und vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz&nbsp;24). Dabei liegen Anhaltspunkte f\u00fcr eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht regelm\u00e4\u00dfig dann vor, wenn sich anl\u00e4sslich des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Wirtschaftens eines Betriebs (hier: M\u00fcllverbrennung) gleichzeitig Vorteile f\u00fcr den anderen Betrieb (hier: Energieerzeugung) ergeben, die sich nicht allein auf einer Verkn\u00fcpfung aufgrund einer subjektiven Willensentscheidung begr\u00fcnden, sondern zwangsl\u00e4ufig sind, z.B. aufgrund chemischer oder physikalischer Vorg\u00e4nge (Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;122; Herrmann\/Heuer\/Raupach\/B\u00fcrstinghaus, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;85; Bott in Bott\/Walter, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;163).<\/li><li>Ein solcher Vorteil ist auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen gegeben, da mittels einer Entnahme-Gegendruckturbine aus dem M\u00fcllverbrennungsprozess elektrischer Strom gewonnen und der erhitzte Hei\u00dfdampf nach dem Durchlaufen der Turbine in einen W\u00e4rmetauscher weitergeleitet wird, der die enthaltene W\u00e4rmeenergie in das Fernw\u00e4rmenetz \u00fcbertr\u00e4gt. Die durch die M\u00fcllverbrennung entstehende W\u00e4rme wird somit als &#8222;Abfallprodukt&#8220; f\u00fcr die Energieerzeugung verwendet. Hinzu kommt, dass die hierdurch erzeugte Energie und W\u00e4rme von der M\u00fcllverbrennungsanlage selbst verwendet wurde. Es wurde lediglich die den Eigenbedarf \u00fcbersteigende Strommenge an der B\u00f6rse vermarktet und damit die nicht ben\u00f6tigte W\u00e4rme von der A-KG an die E-AG ver\u00e4u\u00dfert. Es liegt daher auch keine (einer Zusammenfassung entgegenstehende) reine Lieferbeziehung zwischen der M\u00fcllverbrennung und der Energieerzeugung vor.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus setzt eine Zusammenfassung von BgA nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen voraus, dass eine organisatorische Verflechtung vorliegt (z.B. Senatsurteil vom 11.02.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;161\/94, BFH\/NV 1997, 625, unter II.1.b; s.a. M\u00e4rtens in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;118a; Brandis\/Heuermann\/Pfirrmann, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;102; Bott in Bott\/Walter, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;142; G\u00f6llner, EFG 2019, 1458; a.A. f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab 2009 BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1303 Rz&nbsp;1; Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;138; Paetsch in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;126; J\u00fcrgens\/Menebr\u00f6cker in Hidien\/J\u00fcrgens, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;260; Herrmann\/Heuer\/Raupach\/B\u00fcrstinghaus, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;82; Schiffers, DStZ 2020, 323, 336), wobei eine organisatorische Verbindung allein nicht die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerliche Zusammenfassung verschiedener Betriebe ersetzt; auch die Zusammenfassung mehrerer Betriebe im Rahmen einer gemeinsamen Steuererkl\u00e4rung ist nicht ausreichend (Senatsurteil in BFH\/NV 2003, 511, unter II.3.c, m.w.N.).<\/li><li>(3) Eine solche organisatorische Verflechtung kann mit dem FG auch bei Annahme zweier eigenst\u00e4ndiger BgA aufgrund deren Organisation in der A-KG als Personenhandelsgesellschaft bejaht werden (vgl. auch Streck\/Alvermann, KStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;44; Bott in Bott\/Walter, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;46 und 142; Schiffers, DStZ 2019, 705, 714; Dr\u00fcen in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;30; a.A. wohl G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;44). Durch die Personenhandelsgesellschaft erfolgt regelm\u00e4\u00dfig u.a. eine einheitliche Buchf\u00fchrung, interne Aufgabenverteilung bzw. Leitung und einheitliche Vertretungsregeln. Hierin liegen ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine organisatorische Verflechtung (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Eine anderweitige Zusammenfassung w\u00e4re allenfalls dann m\u00f6glich und steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die durch die Organisation in Form einer Personengesellschaft zum Ausdruck kommende organisatorische Verflechtung durch gegenl\u00e4ufige Indizien entkr\u00e4ftet w\u00fcrde (Schiffers, DStZ 2019, 705, 714). Hierf\u00fcr liegen aber f\u00fcr das Streitjahr keine Anhaltspunkte vor. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass sp\u00e4ter auf einer nachgelagerten Stufe ggf. eine weitergehende organisatorische Erfassung s\u00e4mtlicher Beteiligung bei der Kl\u00e4gerin im EBK erfolgt ist.<\/li><li>(4) Eine einmal erfolgte Zusammenfassung kann auch nicht wieder r\u00fcckwirkend aufgel\u00f6st und anderweitig vorgenommen werden. Daher hat die von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 durchgef\u00fchrte Trennung der Ergebnisse keinen Einfluss auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Streitjahr 2006. Insoweit liegt kein (steuerliches) Wahlrecht vor, das bis zu einer bestandskr\u00e4ftigen Steuerfestsetzung beliebig ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte (vgl. auch Paetsch in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;124; Bott in Bott\/Walter, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;142).<\/li><li>b) Eine Zusammenfassung des (ggf. zusammengefassten) BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; mit der von der Kl\u00e4gerin als BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; bezeichneten Einheit scheidet aus, weil insoweit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenfassung nicht vorliegen.<\/li><li>aa) Insoweit ist bereits fraglich, ob und in welchem Umfang \u00fcberhaupt ein BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; vorliegt. Offenkundig gewerblichen Charakter hat lediglich die mitunternehmerische Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der H-KG. Was die Beteiligungen an den vier Kapitalgesellschaften betrifft, k\u00f6nnte eine gewerbliche Bet\u00e4tigung allenfalls dann vorliegen, wenn die Kl\u00e4gerin \u00fcber eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planm\u00e4\u00dfig Unternehmenspolitik betrieben (sog. gesch\u00e4ftsleitende Holding) oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kapitalgesellschaften ausge\u00fcbt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen h\u00e4tte. Allein das Streben nach Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften w\u00fcrde nicht ausreichen (Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ob die zuvor genannten Kriterien erf\u00fcllt sind, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob f\u00fcr die Anwendung der Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze in diesem Fall \u00fcberhaupt auf die jeweilige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der einzelnen Beteiligungsgesellschaften oder nicht lediglich auf die Gesch\u00e4ftsleitungs- bzw. Holdingt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin abzustellen w\u00e4re. Denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenfassung des BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; mit einem m\u00f6glichen BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; w\u00fcrden auf der Grundlage der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz selbst dann nicht vorliegen, wenn daf\u00fcr auf die wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungen der einzelnen Beteiligungsgesellschaften abgestellt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>(1) Es fehlt f\u00fcr das Streitjahr bereits an einer organisatorischen Verflechtung des BgA &#8222;M\u00fcllverbrennung&#8220; mit den von der Kl\u00e4gerin dem BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; zugeordneten Beteiligungsgesellschaften. Wie oben ausgef\u00fchrt, erm\u00f6glichen es die von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrunds\u00e4tze der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts nicht, ihre BgA nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums \u2011\u2011gleichsam &#8222;am gr\u00fcnen Tisch&#8220;\u2011\u2011 entgegen den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen neu zu ordnen und in den aus nachtr\u00e4glicher Sicht g\u00fcnstigsten Konstellationen zusammenzufassen.<\/li><li>Eine Zusammenfassung des BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; mit einem etwaigen BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; unter dem Aspekt der Zusammenlegung mehrerer Verkehrs- und\/oder Versorgungsbetriebe w\u00fcrde dar\u00fcber hinaus daran scheitern, dass der BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; nicht als Verkehrs- oder Versorgungsbetrieb angesehen werden kann, da nach den vorinstanzlichen Feststellungen der ggf. dem Versorgungssektor zuzuordnende Bereich der &#8222;Energieerzeugung&#8220; innerhalb dieses BgA im Verh\u00e4ltnis zum Hauptbereich &#8222;M\u00fcllverbrennung&#8220; von lediglich untergeordneter Bedeutung ist.<\/li><li>(2) Auch unter dem Gesichtspunkt einer engen wechselseitigen Verflechtung von einigem Gewicht w\u00e4re nach den Feststellungen des FG eine Zusammenfassung des BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; mit einem etwaigen BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; nicht m\u00f6glich. Das FG hat dahingehend zutreffend angenommen, dass das zivilrechtliche Vertragsverh\u00e4ltnis \u00fcber die entgeltliche Lieferung von Energie zwischen der A-KG und der E-AG hierf\u00fcr nicht ausreichen w\u00fcrde (vgl. allgemein Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 16.01.1967&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240).<\/li><li>cc) Es liegen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der BgA &#8222;Beteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220;, bei dem die M\u00fcllverbrennung das wesentliche Gewicht ausmacht, und ein angenommener BgA &#8222;Verkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; im gleichen Gewerbezweig t\u00e4tig w\u00e4ren oder sich einander erg\u00e4nzten, so dass eine Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit ebenfalls ausscheidet.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Auffassung zur Zusammenfassung auf weiteren Vortrag zu in der Vergangenheit erfolgten Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der G-GmbH und sp\u00e4ter dem EBK st\u00fctzt, kann dies keinen Erfolg haben, da der Senat an die vom FG festgestellten Tatsachen gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist und neuen Tatsachenvortrag nicht ber\u00fccksichtigen kann (vgl. z.B. allgemein Senatsurteil vom 25.01.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514). Zudem ist nicht zu erkennen, inwieweit sich durch den Vortrag der Kl\u00e4gerin eine anderweitige Zusammenfassung ergeben k\u00f6nnte. Die durch die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der G-GmbH auf die Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6sten steuerlichen Folgen mag die Kl\u00e4gerin nicht beabsichtigt haben&nbsp;&#8211; gleichwohl sind sie zu ziehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180123.IR9.19.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6, KStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 4 Abs 5, KStG \u00a7 4 Abs 6 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, KStG VZ 2006 , EStG VZ 2006 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 15. Januar 2019, Az: 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zusammenfassung-von-bga-bfh-urteil-vom-18-januar-2023-i-r-9-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zusammenfassung von BgA &#8211; BFH-Urteil vom 18. 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