{"id":75852,"date":"2023-06-03T13:17:59","date_gmt":"2023-06-03T11:17:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75852"},"modified":"2023-06-03T13:17:59","modified_gmt":"2023-06-03T11:17:59","slug":"keine-heilung-der-sachlichen-unzustaendigkeit-durch-einspruchsentscheidung-der-sachlich-und-oertlich-zustaendigen-behoerde-bfh-urteil-vom-16-februar-2023-iii-r-4-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-heilung-der-sachlichen-unzustaendigkeit-durch-einspruchsentscheidung-der-sachlich-und-oertlich-zustaendigen-behoerde-bfh-urteil-vom-16-februar-2023-iii-r-4-22\/","title":{"rendered":"Keine Heilung der sachlichen Unzust\u00e4ndigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde &#8211; BFH-Urteil vom 16. Februar 2023, III R 4\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.01.2023\u00a0\u00a0III R 2\/22 <\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR4.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 44 Abs 2, FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 2, FGO \u00a7 63 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 19 Abs 1 S 1, AO \u00a7 126, AO \u00a7 127, AO \u00a7 128, AO \u00a7 367 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 62, EStG \u00a7\u00a7 62ff, AO \u00a7 222, AO \u00a7 5, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 21. Dezember 2021, Az: 1 K 194\/20 Kg,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Ablehnung der Stundung einer Kindergeldr\u00fcckforderung durch eine sachlich unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wird nicht dadurch rechtm\u00e4\u00dfig, dass die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Stundung sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckweist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 21.12.2021 &#8211; 1 K 194\/20 Kg,AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Stundung einer Kindergeldr\u00fcckforderung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) bezog f\u00fcr seinen Sohn laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 16.07.2019 hob die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) Nord die Kindergeldfestsetzung r\u00fcckwirkend ab Januar 2017 auf und forderte das f\u00fcr den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2019 gezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 6.651&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Der Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit Schreiben vom 06.08.2019 beantragte der Kl\u00e4ger bei der Familienkasse NRW Nord eine Stundung und Ratenzahlung des zu erstattenden Betrages. Die Familienkasse NRW Nord leitete den Antrag an die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse \u2011\u2011Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse\u2011\u2011) weiter. Nachdem letztere auf die Zahlungspflicht bei F\u00e4lligkeit hingewiesen hatte, erneuerte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 21.09.2019 sein Stundungsbegehren. Die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse, lehnte den Stundungsantrag mit Bescheid vom 17.10.2019 ab. Zur Begr\u00fcndung verwies sie darauf, dass es an einer Stundungsw\u00fcrdigkeit fehle, da der Kl\u00e4ger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Im Laufe des hiergegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens teilte die Familienkasse NRW Nord der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse mit, dass eine Aufrechnung in H\u00f6he eines monatlichen Betrages von 100&nbsp;\u20ac erfolge. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 wies die Familienkasse NRW Nord den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung verwies sie ebenfalls auf die infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht fehlende Stundungsw\u00fcrdigkeit. Denn der Kl\u00e4ger habe erst im Juni 2019 mitgeteilt, dass die Berufsausbildung seines Sohnes bereits zum 01.12.2016 beendet worden sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17.10.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 begehrte. Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus die Verpflichtung der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse zum Ausspruch der begehrten Stundung beantragte, wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 1.). Ferner ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Stundung durch eine sachlich unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ausgesprochen wurde (dazu unter 2.) und dass dieser Mangel nicht aufgrund der nachfolgenden Einspruchsentscheidung geheilt wurde oder unbeachtlich ist (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Die Klage richtet sich infolge rechtsschutzgew\u00e4hrender Auslegung gegen die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten, die den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt erlassen (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den &#8222;urspr\u00fcnglichen&#8220; Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbeh\u00f6rde und nicht etwa die Rechtsmittelbeh\u00f6rde beteiligt sein soll. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbeh\u00f6rde beteiligt (Senatsurteil vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;20, 24&nbsp;f.).<\/li><li>b) Es liegt auch kein Fall des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO vor. Diese Vorschrift erfordert einen Wechsel der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;63 FGO Rz&nbsp;36). Zwar hat es der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, die Vorschrift auch f\u00fcr den Fall analog anzuwenden, dass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bereits vor Erlass des Ausgangsbescheids auf eine andere Beh\u00f6rde \u00fcbergegangen und die Einspruchsentscheidung von der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde getroffen worden ist (BFH-Beschluss vom 28.01.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;83\/01, BFH\/NV 2002, 934, unter II.1.a). Insofern kann der erkennende Senat dahingestellt lassen, ob er sich dem anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Denn diese Sachverhaltskonstellation lag im Streitfall nicht vor. Bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse trat vor Erlass des Ausgangsbescheids kein Wechsel in der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ein. Vielmehr hat diese als von Beginn an sachlich unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde entschieden (z.B. Senatsurteil vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2021, 1457, Rz&nbsp;19). Damit war keine der in \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geforderten Voraussetzungen gegeben. Die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse war nicht die urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, es trat keine Ver\u00e4nderung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ein und es kam zu keiner Zust\u00e4ndigkeitsver\u00e4nderung zwischen dem Erlass des Ausgangsbescheids und dem Erlass der Einspruchsentscheidung.<\/li><li>Die Klage richtete sich \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse\u2011\u2011 auch nicht deshalb gegen die Familienkasse NRW Nord, weil die durch letztere erlassene Einspruchsentscheidung zu einer Heilung des Zust\u00e4ndigkeitsmangels gef\u00fchrt hat. Denn eine solche Heilung trat nicht ein (dazu unter 3.).<\/li><li>\u00dcberdies erscheint es f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch nicht als zumutbar, dass er bereits bei der Erhebung der Klage das Ergebnis der erst im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Klage vorzunehmenden Pr\u00fcfung der formellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ausgangsbescheids vorwegnehmen und aufgrund einer mehrfach analogen Anwendung des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO den richtigen Beklagten bestimmen muss. Daher bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO, wonach die Klage gegen die Beh\u00f6rde zu richten ist, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat.<\/li><li>2. Das FG hat den Bescheid vom 17.10.2019, durch den die beantragte Stundung von der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt wurde, zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzt (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO). Denn dieser Bescheid wurde von einer sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen.<\/li><li>Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens \u2011\u2011insbesondere der Erlass und die Stundung von Kindergeldr\u00fcckforderungen\u2011\u2011 bei der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse NRW Nord rechtswidrig ist (Senatsurteile in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2021, 1100, und in BFH\/NV 2021, 1457). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li><li>3. Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass der Mangel der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse nicht durch die nachfolgende Einspruchsentscheidung der Familienkasse NRW Nord geheilt wird und dass auch diese Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist und den Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzt (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Eine Heilung des Mangels der fehlenden sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse ergibt sich nicht aus \u00a7&nbsp;126 der Abgabenordnung (AO). \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 5 AO enth\u00e4lt einen Katalog von Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung einer Heilung durch Nachholung des unterbliebenen Verfahrensschritts oder der nicht beachteten Formanforderung zug\u00e4nglich ist. Da der Katalog nicht nur beispielhaft formuliert wurde und die Vorschrift Ausnahmecharakter hat, ist die Aufz\u00e4hlung als abschlie\u00dfend zu betrachten (von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;1, 5; Rozek in HHSp, \u00a7&nbsp;126 AO Rz&nbsp;16; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126 AO Rz&nbsp;3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 29.09.1982&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;138\/81, BVerwGE 66, 178, zum Fall des nachtr\u00e4glichen Zuwachses der Verwaltungskompetenz).<\/li><li>b) Der Mangel der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit wurde auch nicht durch die Gesamt\u00fcberpr\u00fcfung des Streitfalls im Einspruchsverfahren geheilt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 FGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der urspr\u00fcngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Obwohl diese Regelung nur die Anfechtungsklage nennt, ist sie nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung und Praxis des BFH auch auf die Verpflichtungsklage anzuwenden, wenn diese die Anfechtung eines ablehnenden Verwaltungsakts in sich aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 10.05.1983&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;130\/81, juris, unter II.1.a, m.w.N.; z.B. Senatsurteil vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 266, 526, BStBl II 2020, 785, Rz&nbsp;8; ebenso Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;44 FGO Rz&nbsp;311; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;44 FGO Rz&nbsp;24). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor, da die Verpflichtungsklage auch die Anfechtung der Ablehnung der Stundung mitumfasst.<\/li><li>bb) Der Gesetzgeber geht daher nicht davon aus, dass die Einspruchsentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt. Vielmehr bleibt der Ausgangsbescheid Verfahrensgegenstand und es sind nur die \u00c4nderungen zu ber\u00fccksichtigen, die der Ausgangsbescheid durch die Einspruchsentscheidung erfahren hat. Obwohl es sich formal weiter um zwei Verwaltungsakte handelt, bilden der Ausgangsbescheid und die Einspruchsentscheidung einen Verbund (BFH-Beschluss vom 29.06.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;303\/98, BFH\/NV 1999, 1585, unter 1.) und eine Verfahrenseinheit (BFH-Urteil vom 19.05.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/97, BFH\/NV 1999, 314, unter II.1.).<\/li><li>cc) Zur &#8222;Gestalt&#8220; des Verwaltungsakts i.S. des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 FGO geh\u00f6ren der Verf\u00fcgungssatz und die tragenden Gr\u00fcnde (von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;44 Rz&nbsp;172). Da sich die nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO durchzuf\u00fchrende Pr\u00fcfung auch auf die \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Ausgangsbeh\u00f6rde erstreckt (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz&nbsp;20), kann auch ein Mangel der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit im Einspruchsverfahren korrigiert werden. Eine Korrektur muss jedoch auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden. Diese erfolgt dadurch, dass die Einspruchsbeh\u00f6rde den Bescheid der sachlich unzust\u00e4ndigen Ausgangsbeh\u00f6rde aufhebt und erstmals selbst entscheidet. Diese Entscheidung hat jedenfalls dann, wenn es sich \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 um eine Ermessensentscheidung handelt, in Form eines Ausgangsbescheids zu erfolgen, damit dem Betroffenen der volle au\u00dfergerichtliche Rechtsschutz mit einer Pr\u00fcfung durch zwei Stellen der Verwaltung erhalten bleibt.<\/li><li>dd) Soweit sich die Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf Stimmen aus der Rechtsprechung (Urteile des FG D\u00fcsseldorf vom 28.09.2021&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;465\/21&nbsp;AO, Anwalt\/Anw\u00e4ltin im Sozialrecht 2021, 273; FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K 8108\/19, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1553) und der Literatur (Wackerbeck in HHSp, \u00a7&nbsp;16 AO Rz&nbsp;55; Schmieszek in Gosch, AO \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;17) beruft, vermag der Senat hieraus keine f\u00fcr diese Auffassung sprechenden Argumente abzuleiten.<\/li><li>Soweit das FG Berlin-Brandenburg von einer Zust\u00e4ndigkeit der Einspruchsbeh\u00f6rde aufgrund der entsprechenden Vorstandsbeschl\u00fcsse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ausgeht, widerspricht dies bereits dem Senatsurteil in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz&nbsp;41. Dass die Einspruchsbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 AO eine umfassende Pr\u00fcfung vorzunehmen hat, ist zwar zutreffend, hilft aber nicht f\u00fcr den Fall, dass die Einspruchsbeh\u00f6rde dieser Verpflichtung \u2011\u2011wie im Streitfall in Bezug auf die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Ausgangsbeh\u00f6rde\u2011\u2011 nicht entsprochen hat. Dass Ermessenserw\u00e4gungen in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden k\u00f6nnen, ist ohne Belang, da die sachliche Zust\u00e4ndigkeit zum einen nicht im Ermessen der Beh\u00f6rde liegt und zum anderen von einer &#8222;Nachholung&#8220; ohnehin nicht ausgegangen werden k\u00f6nnte, wenn sich die Einspruchsbeh\u00f6rde mit der Frage der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Ausgangsbeh\u00f6rde gar nicht befasst.<\/li><li>Die Ablehnung einer Heilung beinhaltet in einem Fall wie dem vorliegenden auch keinen blo\u00dfen Formalismus, sondern folgt aus dem Gebot effektiver Rechtsschutzgew\u00e4hrung. F\u00fcr den von einer solchen Entscheidung betroffenen Kl\u00e4ger muss aus der Entscheidung der f\u00fcr den Einspruch zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde hervorgehen, wogegen er sein Rechtsschutzbegehren richten soll. Kommt die Einspruchsbeh\u00f6rde aufgrund ihrer umfassenden Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass die Ausgangsbeh\u00f6rde sachlich unzust\u00e4ndig war, hebt sie den Ausgangsbescheid auf, erl\u00e4sst selbst einen Ausgangsbescheid und belehrt den Betroffenen \u00fcber die ihm dagegen zustehende Einspruchsm\u00f6glichkeit. Geht die Einspruchsbeh\u00f6rde dagegen von einer bestehenden sachlichen Zust\u00e4ndigkeit der Ausgangsbeh\u00f6rde aus und pr\u00fcft sie deshalb deren Sachentscheidung, kann sich der Betroffene darauf beschr\u00e4nken, die Ausgangsbeh\u00f6rde zu verklagen, und die Klage \u2011\u2011mithilfe der R\u00fcge der fehlenden sachlichen Zust\u00e4ndigkeit\u2011\u2011 nur auf eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids richten. Folgte man dagegen der Auffassung der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse, dass auch eine &#8222;zuf\u00e4llige&#8220; sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Einspruchsbeh\u00f6rde ohne weitere Erl\u00e4uterung in den Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung zu einer Heilung f\u00fchren kann, wird f\u00fcr den Betroffenen zum einen nicht klar, gegen welche Beh\u00f6rde er Rechtsschutz begehren soll. Zum anderen l\u00e4uft er \u2011\u2011wie das erstinstanzliche Urteil im Streitfall zeigt\u2011\u2011 Gefahr, wegen des zu weit gefassten Rechtsschutzziels einen Teil der Kosten auferlegt zu bekommen, obwohl die Ursache f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsunklarheit und die fehlende M\u00f6glichkeit des FG, \u00fcber die eigentliche Sache entscheiden zu k\u00f6nnen, von der Verwaltung gesetzt wurde.<\/li><li>ee) \u00dcbertragen auf die Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls bedeutet dies, dass die Familienkasse NRW Nord den Mangel der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit durch die Einspruchsentscheidung nicht geheilt hat. Die Familienkasse NRW Nord hat den Ablehnungsbescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse vom 17.10.2019 weder aufgehoben noch erstmals selbst einen Ausgangsbescheid erlassen. Sie hat den Ausgangsbescheid nur auf seine materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcft und ihn dann in vollem Umfang als rechtm\u00e4\u00dfig best\u00e4tigt.<\/li><li>Best\u00e4tigt die Einspruchsentscheidung den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt, so bleibt es bei der &#8222;urspr\u00fcnglichen Gestalt&#8220;, dem urspr\u00fcnglichen Inhalt des Ausgangsbescheids (Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;44 FGO Rz&nbsp;24). Die Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 bedeutet deshalb nicht, dass die Familienkasse NRW Nord selbst die von dem Kl\u00e4ger begehrte Stundung abgelehnt hat. Indem sie durch die Zur\u00fcckweisung des Einspruchs den Ausgangsbescheid der Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse gebilligt hat, hat sie die Entscheidung nicht zu ihrer eigenen gemacht (vgl. BVerwG-Urteil vom 16.07.1968&nbsp;&#8211; I&nbsp;C&nbsp;81.67, BVerwGE 30, 138; Verwaltungsgerichtshof \u2011\u2011VGH\u2011\u2011 Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.12.2012&nbsp;&#8211; 10&nbsp;S&nbsp;2058\/11, Verwaltungsbl\u00e4tter f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg 2013, 301, Rz&nbsp;30). Insoweit kommt auch keine nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 AO m\u00f6gliche Umdeutung der Einspruchsentscheidung in eine &#8222;eigene Ablehnung der Stundung&#8220; in Betracht, da die Einspruchsbeh\u00f6rde dann zus\u00e4tzlich auch den Ausgangsbescheid h\u00e4tte aufheben m\u00fcssen (vgl. Beschluss des Bayerischen VGH vom 22.05.2012&nbsp;&#8211; 11&nbsp;BV&nbsp;11.964, juris, Rz&nbsp;3). Die von der Ausgangsbeh\u00f6rde zu Unrecht (mutma\u00dflich) aus Nr.&nbsp;2.6. des Vorstandsbeschlusses Nr.&nbsp;23\/2018 vom 20.09.2018 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.&nbsp;10\/2018) abgeleitete sachliche Zust\u00e4ndigkeit wurde daher nicht korrigiert, sodass der Ausgangsbescheid auch in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig blieb.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich hat der Senat in den Urteilen in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 und in BFH\/NV 2021, 1100 bereits entschieden, dass auch \u00a7&nbsp;127 AO einer Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts, der von der \u2011\u2011sachlich unzust\u00e4ndigen\u2011\u2011 Agentur f\u00fcr Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse im Erhebungsverfahren getroffen wurde, nicht entgegensteht und es sich bei der Entscheidung \u00fcber eine Stundung zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, auf die \u00a7&nbsp;127 AO grunds\u00e4tzlich keine Anwendung findet.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.01.2023\u00a0\u00a0III R 2\/22 ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR4.22.0 BFH III. Senat FGO \u00a7 44 Abs 2, FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 63 Abs 1 Nr 2, FGO \u00a7 63 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 19 Abs 1 S 1, AO \u00a7 126, AO \u00a7 127, AO \u00a7 128, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-heilung-der-sachlichen-unzustaendigkeit-durch-einspruchsentscheidung-der-sachlich-und-oertlich-zustaendigen-behoerde-bfh-urteil-vom-16-februar-2023-iii-r-4-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Heilung der sachlichen Unzust\u00e4ndigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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