{"id":75854,"date":"2023-06-03T13:19:27","date_gmt":"2023-06-03T11:19:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75854"},"modified":"2023-06-03T13:19:27","modified_gmt":"2023-06-03T11:19:27","slug":"einbringung-gegen-gewaehrung-von-gesellschaftsrechten-vollentgeltliche-uebertragung-eines-wirtschaftsguts-des-privatvermoegens-auf-eine-gewerbliche-personengesellschaft-bei-anteiliger-gutschrift-des","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einbringung-gegen-gewaehrung-von-gesellschaftsrechten-vollentgeltliche-uebertragung-eines-wirtschaftsguts-des-privatvermoegens-auf-eine-gewerbliche-personengesellschaft-bei-anteiliger-gutschrift-des\/","title":{"rendered":"Einbringung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten &#8211; vollentgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts des Privatverm\u00f6gens auf eine gewerbliche Personengesellschaft bei anteiliger Gutschrift des eingebrachten Werts auf dem Kapitalkonto I und dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023, IV R 2\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.IVR2.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7 Abs 1 S 5, UmwStG 2006 \u00a7 24, EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. Oktober 2019, Az: 7 K 67\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts des Privatverm\u00f6gens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einr\u00e4umung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft (Einbringung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto gutgeschrieben wird (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 17.10.2019 &#8211; 7 K 67\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zuge der \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks mit aufstehender Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu k\u00fcrzen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die M-GbR. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag (G-Vertrag) vom 24.02.2010, im Innenverh\u00e4ltnis mit Wirkung ab dem 01.01.2010, gegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;4 G-Vertrag). Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sind G, J, D und A zu je 25&nbsp;%. Das Festkapital der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt 10.000&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 G-Vertrag). Jeder Gesellschafter h\u00e4lt hieran einen Anteil von 2.500&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 G-Vertrag). Gegenstand der Kl\u00e4gerin ist die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens, insbesondere von Grundst\u00fccken, das Betreiben einer WKA sowie alle damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4fte (\u00a7&nbsp;2 G-Vertrag). Die Gewinnverteilung richtet sich nach den Festkapitalkonten (\u00a7&nbsp;10 Nr.&nbsp;1 G-Vertrag). Nach \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;6 G-Vertrag gew\u00e4hren je 100&nbsp;\u20ac Festkapitaleinlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Im Falle der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft wird das sich bei der Liquidation ergebende Verm\u00f6gen im Verh\u00e4ltnis der (Fest-)Kapitalanteile an die Gesellschafter verteilt (vgl. \u00a7&nbsp;18 G-Vertrag).<\/li><li>Zur Erf\u00fcllung der Einlageverpflichtung der Gesellschafter ist nach \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 G-Vertrag ein Grundst\u00fcck mit aufstehender WKA auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Soweit der Wert der Einlage die Einlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 G-Vertrag von nominal insgesamt 10.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt, ist dieser Betrag einem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto gutzuschreiben.<\/li><li>Das einzubringende Grundst\u00fcck sollte von der Besitz-GbR \u00fcbertragen werden. An der Besitz-GbR waren die GbR&nbsp;I zu 50&nbsp;% sowie B und R zu jeweils 25&nbsp;% beteiligt, an der GbR&nbsp;I die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zu jeweils 25&nbsp;%. Zum Verm\u00f6gen der Besitz-GbR geh\u00f6rte ein Grundst\u00fcck , das mit einer Kl\u00e4ranlage und einer WKA bebaut war. Die Besitz-GbR erzielte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Bereits mit Auseinandersetzungsvertrag vom 28.12.2009 hatten die Gesellschafter der Besitz-GbR vereinbart, dass die GbR&nbsp;I gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet. Zur Erf\u00fcllung des Abfindungsanspruchs sollte nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 des Auseinandersetzungsvertrags der mit der WKA bebaute Teil des Grundst\u00fccks auf die neu gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden. Der hinsichtlich der WKA mit dem Versorger bestehende Stromeinspeisevertrag sollte im Innenverh\u00e4ltnis ab dem 01.01.2010 auf die neu zu gr\u00fcndende Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 des Auseinandersetzungsvertrags). Tats\u00e4chlich vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit der Y-GmbH mit Nachtragsvertrag vom 14.04.2010, dass der Stromeinspeisevertrag mit Wirkung ab dem 01.01.2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergeht. Die Stromeinspeiseverg\u00fctungen gingen ab M\u00e4rz 2010 auf den Konten der Kl\u00e4gerin ein. Am 04.03.2010 wurde die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks nebst WKA ohne Auflassung von der Besitz-GbR auf die Kl\u00e4gerin notariell beurkundet. Die Auflassung wurde am 31.08.2010 notariell beurkundet.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2010 vom 06.12.2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Sch\u00e4tzungswege ermittelte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 36.000&nbsp;\u20ac ausgewiesen hatte, reichte die Kl\u00e4gerin in dem sich anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren eine Feststellungserkl\u00e4rung ein. Sie erkl\u00e4rte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 165&nbsp;\u20ac. Bei der Gewinnermittlung ber\u00fccksichtigte sie f\u00fcr die WKA eine AfA in H\u00f6he von 30.300&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin setzte die WKA mit einem Wert von 400.000&nbsp;\u20ac an und legte der AfA eine Nutzungsdauer von elf Jahren zugrunde. Der j\u00e4hrliche Absetzungsbetrag von 36.363&nbsp;\u20ac sei im Feststellungszeitraum 2010 (Streitjahr) nur zeitanteilig ab M\u00e4rz 2010 in H\u00f6he von 30.300&nbsp;\u20ac gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Der die Festkapitalkonten von jeweils 2.500&nbsp;\u20ac \u00fcberschreitende Wert der eingebrachten WKA wurde in H\u00f6he von 390.000&nbsp;\u20ac in der Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin einem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto gutgeschrieben.<\/li><li>Das FA erkannte in der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 den f\u00fcr die WKA geltend gemachten Abschreibungsbetrag mit Hinweis auf \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG nicht steuermindernd an. Es liege die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatverm\u00f6gen in das Betriebsverm\u00f6gen und damit eine Einlage vor. Danach seien nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG die zuvor im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungsbetr\u00e4ge vom Einlagewert abzuziehen, so dass die Kl\u00e4gerin im Ergebnis keine weiteren Abschreibungsbetr\u00e4ge mehr in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Hiervon ausgehend stellte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 die laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin mit 30.465&nbsp;\u20ac fest. Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df, die f\u00fcr das Streitjahr festgestellten laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte in H\u00f6he von 30.465&nbsp;\u20ac auf 165&nbsp;\u20ac herabzusetzen. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die \u00dcbertragung des Windkraftanlagengrundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sei. Zudem war f\u00fcr den Fall der Annahme eines entgeltlichen Vorgangs streitig, mit welchem Wert bei der Kl\u00e4gerin Anschaffungskosten f\u00fcr die WKA als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA in gleichen Jahresbetr\u00e4gen (lineare AfA) anzusetzen seien. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 17.10.2019 verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung tats\u00e4chlich dahingehend, dass die WKA im Zeitpunkt der \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin mindestens einen Wert von 10.000&nbsp;\u20ac hatte.<\/li><li>Die Klage war nur in geringem Umfang erfolgreich. Das FG \u00e4nderte mit Urteil vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;67\/15 den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 dahin, dass der laufende Gesamthandsgewinn mit 29.708&nbsp;\u20ac festgestellt wird. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus:<\/li><li>Die WKA sei gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten in die gewerblich t\u00e4tige Kl\u00e4gerin eingebracht worden. Es liege ein tausch\u00e4hnlicher Vorgang vor, soweit der Wert der WKA den Festkapitalkonten der Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 G-Vertrag in H\u00f6he von 10.000&nbsp;\u20ac gutgeschrieben worden sei. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG finde insoweit keine Anwendung. Das FG schlie\u00dfe sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, wonach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG bei der \u00dcbertragung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern in eine Personengesellschaft gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten mangels Einlage keine Anwendung finde. Ein derartiger Vorgang sei auch nicht einer Einlage i.S. des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG gleichzustellen.<\/li><li>Soweit jedoch der Wert der \u00fcbertragenen WKA der gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklage mit 390.000&nbsp;\u20ac gutgeschrieben worden sei, liege kein tausch\u00e4hnlicher Vorgang, sondern eine Einlage vor. Insoweit k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG keine Abschreibungsbetr\u00e4ge steuermindernd geltend machen. Die Rechtsprechung des BFH, wonach insgesamt ein tausch\u00e4hnlicher Vorgang vorliege, wenn der Wert des zur Erlangung der Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto&nbsp;I, sondern auch dem Kapitalkonto&nbsp;II oder einem anderen Kapitalkonto (z.B. gesamth\u00e4nderisch gebundenes R\u00fccklagenkonto) gutgeschrieben werde, sei durch das BFH-Urteil vom 29.07.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/14 (BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593) \u00fcberholt. Der BFH habe in dieser Entscheidung zwar ausdr\u00fccklich offengelassen, ob auch dann ein in vollem Umfang entgeltliches Gesch\u00e4ft vorliege, wenn der Wert des zur Erlangung\/Erweiterung einer Mitunternehmerstellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto&nbsp;I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z.B. dem Kapitalkonto&nbsp;II) gutgeschrieben oder in eine gesamth\u00e4nderisch gebundene R\u00fccklage eingestellt werde. Die systematisch zutreffende \u00dcbertragung der in diesem BFH-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tze auf den Streitfall f\u00fchre aber dazu, dass die WKA nur insoweit gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten eingebracht sei, als deren Wert den Festkapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben werde. Denn die ma\u00dfgeblichen Gesellschafterrechte richteten sich nach dem Gesellschaftsvertrag nur nach den Festkapitalkonten. Die vorzunehmende Aufspaltung des \u00dcbertragungsvorgangs in einen vollentgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Teil spiegele auch den wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Sachverhalts zutreffend wider. Ein entgeltliches Austauschverh\u00e4ltnis liege nur insoweit vor, als die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u00dcbertragung der WKA Gesellschaftsrechte im Wert von insgesamt 10.000&nbsp;\u20ac gew\u00e4hrt habe. Dass die gew\u00e4hrten Gesellschaftsrechte nach der \u00dcbertragung der WKA einen Mehrwert repr\u00e4sentieren, sei lediglich ein notwendiger Reflex der \u00dcbertragung, der eine Erh\u00f6hung der Anschaffungskosten nicht rechtfertige.<\/li><li>Hieraus resultiere f\u00fcr das Streitjahr bei Anschaffungskosten in H\u00f6he von 10.000&nbsp;\u20ac und einer betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer von elf Jahren ein zeitanteiliger Abschreibungsbetrag in H\u00f6he von 757&nbsp;\u20ac (=&nbsp;j\u00e4hrlicher Abschreibungsbetrag von 909&nbsp;\u20ac&nbsp;x 10\/12).<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sie mit einer Verletzung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG begr\u00fcndet.<\/li><li>Sie beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;67\/15 aufzuheben und den Bescheid f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 06.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass ein laufender Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 165&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision zur\u00fcckzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin begehrt, in dem Bescheid f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 06.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 einen laufenden Gesamthandsgewinn von unter 19.098&nbsp;\u20ac festzustellen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das FA vor, dass es \u2011\u2011anders als noch vor dem FG\u2011\u2011 die im Streitfall erfolgte \u00dcbertragung nunmehr als einen vollentgeltlichen Vorgang werte. Dies habe eine Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten Landesfinanzbeh\u00f6rden ergeben. Insoweit sei die Kl\u00e4gerin klaglos zu stellen. Gleichwohl k\u00f6nne die von der Kl\u00e4gerin begehrte Abschreibung nicht in voller H\u00f6he anerkannt werden. Der Wert der WKA betrage nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren lediglich 145.939,90&nbsp;\u20ac. Die Abschreibung f\u00fcr zehn Monate belaufe sich daher auf 11.367&nbsp;\u20ac. Daraus ergebe sich ein laufender Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 19.098&nbsp;\u20ac (=&nbsp;30.465&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/. 11.367&nbsp;\u20ac).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es die \u00dcbertragung des im Privatverm\u00f6gen befindlichen Grundst\u00fccks mit aufstehender WKA (bzw. der ideellen Anteile hieran) gegen Einr\u00e4umung der Mitunternehmerstellungen zu Unrecht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt hat. Diese \u00dcbertragung ist als ein insgesamt entgeltlicher Vorgang zu beurteilen (dazu 1.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu 2.).<\/li><li>1. Die \u00dcbertragung der (ideellen) Anteile an dem vorbezeichneten Grundst\u00fcck mit aufstehender WKA gegen Einr\u00e4umung der Mitunternehmerstellungen ist ein insgesamt tausch\u00e4hnliches und damit ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG ist nicht, auch nicht teilweise anwendbar.<\/li><li>a) aa) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist bei Wirtschaftsg\u00fctern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink\u00fcnften sich erfahrungsgem\u00e4\u00df auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils f\u00fcr ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf\u00e4llt (lineare AfA). Bemessungsgrundlage der linearen AfA sind daher die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Bei abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 bis 7 EStG in ein Betriebsverm\u00f6gen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die AfA oder Absetzungen f\u00fcr Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erh\u00f6hte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, h\u00f6chstens jedoch bis zu den fortgef\u00fchrten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG); ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere AfA vom Einlagewert (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>bb) Nach bisheriger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung begr\u00fcndet die Einbringung von Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Einr\u00e4umung (oder Erweiterung) einer Mitunternehmerstellung (Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten) keine Einlage i.S. von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG, sondern ein entgeltliches Gesch\u00e4ft. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG greift nicht ein (BFH-Urteile vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2., und IV&nbsp;R&nbsp;66\/05, BFH\/NV 2008, 1301, unter II.2.). In diesem Fall liegt f\u00fcr die Personengesellschaft ein Anschaffungsgesch\u00e4ft vor (BFH-Urteil in BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.a und&nbsp;b).<\/li><li>cc) Die Einr\u00e4umung einer Mitunternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaftsrechte repr\u00e4sentiert. Im Fall eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrkontenmodells wird dieses Konto \u00fcblicherweise als Festkapitalkonto oder Kapitalkonto&nbsp;I bezeichnet (BFH-Urteil in BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz&nbsp;27).<\/li><li>(1) Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, der Verwaltungsauffassung und der herrschenden Meinung im Fachschrifttum liegt bei der Einbringung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens in eine Personengesellschaft ein vollentgeltliches (=&nbsp;insgesamt entgeltliches) Gesch\u00e4ft auch dann vor, wenn infolge der der Einbringung zugrundeliegenden Vereinbarung der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto&nbsp;I, sondern auch einer gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklage gutgeschrieben wird (BFH-Urteile in BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;bbb und II.2.b&nbsp;cc; in BFH\/NV 2008, 1301, unter II.2.b&nbsp;bb; BMF-Schreiben vom 11.07.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2178\/09\/10001, BStBl I 2011, 713, Tz.&nbsp;II.2.a, dritter Spiegelstrich, Alternative&nbsp;1 i.V.m. BMF-Schreiben vom 26.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2178\/09\/10001, BStBl I 2016, 684; Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;125; Bartone in Korn, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;101.1; Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;214).<\/li><li>Auch bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten nach \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes und Gutschrift des eingebrachten Werts in vorbezeichneter Weise geht die ganz herrschende Meinung von einem vollentgeltlichen Gesch\u00e4ft aus (z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;52\/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.3.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.07.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, unter B.I.3.; BMF-Schreiben vom 11.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;2-S&nbsp;1978-b\/08\/10001\/\/2011\/0903665, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;24.07 i.V.m. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 684; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;131; Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock (D\/P\/M), Kommentar zum KStG, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;108; B\u00e4r\/Merkle in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;76).<\/li><li>(2) Der Senat h\u00e4lt an dieser Beurteilung \u2011\u2011auch aus Gr\u00fcnden der Rechtsprechungskontinuit\u00e4t\u2011\u2011 fest. Bei einer vereinbarungsgem\u00e4\u00dfen Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts in vorbezeichneter Weise liegt insgesamt ein tausch\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft vor. Dieser Vorgang ist auch entgeltlich, soweit eine anteilige Gutschrift auf dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbringung insgesamt f\u00fcr Rechnung des Einbringenden erfolgt, d.h. es zu keinen Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt.<\/li><li>In diesem Fall ist der auf dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto verbuchte Wertanteil des eingebrachten Wirtschaftsguts Bestandteil der vom Einbringenden im Austausch gegen die Einr\u00e4umung der Mitunternehmerstellung geschuldeten Leistung und damit Teil des tausch\u00e4hnlichen Gesch\u00e4fts. Auch wenn die Gutschrift auf diesem R\u00fccklagenkonto dem Einbringenden \u2011\u2011anders als eine Gutschrift auf dem Festkapitalkonto\u2011\u2011 keine direkte Verm\u00f6gensposition zuweist, gew\u00e4hrleistet sie doch, dass der Einbringende eine Mitunternehmerstellung in H\u00f6he des Werts seines eingebrachten Wirtschaftsguts erh\u00e4lt. Denn der Einbringende partizipiert an dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto anteilig in H\u00f6he seiner Beteiligungsquote, die sich wiederum nach dem Festkapitalkonto richtet. In einem solchen Fall ist die anteilige Gutschrift auf dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto ein Teil der dem Einbringenden f\u00fcr seine Sacheinlage gew\u00e4hrten &#8222;tausch\u00e4hnlichen Gegenleistung&#8220; und nicht nur eine reflexartige Wertsteigerung seiner Beteiligung.<\/li><li>dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich im Grundsatz nichts Abweichendes aus den BFH-Urteilen in BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593 (Rz&nbsp;25&nbsp;f.) und vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/12 (BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>In diesen Urteilen hat der Senat entschieden, dass keine Einbringung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vorliegt, wenn der Gegenwert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts dem Einbringenden allein auf seinem Kapitalkonto&nbsp;II gutgeschrieben wird und sich die ma\u00dfgeblichen Gesellschaftsrechte nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nach dem aus dem Kapitalkonto&nbsp;I folgenden festen Kapitalanteil richten (so jetzt auch BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 684).<\/li><li>Zugleich hat der Senat offengelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft auch dann vorliege, wenn der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto&nbsp;I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z.B. dem Kapitalkonto&nbsp;II) oder der gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklage gutgeschrieben werde. Das FG hat hieraus allgemein gefolgert, dass in derartigen F\u00e4llen die Einbringung in einen entgeltlichen (tausch\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft) und einen unentgeltlichen Teil (Einlage) aufzuteilen sei (vgl. auch Kollmann\/Schmidt\/Kaya, Deutsches Steuerrecht 2022, 2294). Dem schlie\u00dft sich der Senat nicht an. Die ge\u00e4u\u00dferten Bedenken bezogen sich allein auf die den vorbezeichneten Urteilen zugrundeliegenden besonderen Sachverhaltskonstellationen. In diesen F\u00e4llen war der \u00dcbertragende bereits Gesellschafter (Kommanditist) einer bestehenden Personengesellschaft (GmbH &amp; Co. KG) und sowohl vor als auch nach der Einbringung zu 100&nbsp;% am Verm\u00f6gen, Gewinn\/Verlust und an den Stimmrechten der Personengesellschaft beteiligt (vgl. dazu HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1560; Patt in D\/P\/M, a.a.O., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;109). In solchen F\u00e4llen, in denen eine relative Erweiterung der Mitunternehmerstellung gegen\u00fcber den Mitgesellschaftern nicht erfolgt, stellt sich die Frage, ob und wie zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Vorg\u00e4ngen unterschieden werden kann. Bei der im Streitfall gegebenen Konstellation der (erstmaligen) Einr\u00e4umung einer Mitunternehmerstellung liegt hingegen bei anteiliger Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts auf dem Festkapitalkonto und der gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklage ein insgesamt entgeltlicher Vorgang vor.<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG mangels einer Einlage insgesamt nicht anwendbar.<\/li><li>aa) Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin haben sich anl\u00e4sslich ihrer Neugr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 G-Vertrag verpflichtet, ihre Sacheinlage durch \u00dcbertragung des Windkraftanlagengrundst\u00fccks einschlie\u00dflich Aufbauten zu erbringen. Soweit der Wert dieser Einlage die H\u00f6he der Festkapitalkonten der Gesellschafter von jeweils 2.500&nbsp;\u20ac, d.h. insgesamt 10.000&nbsp;\u20ac \u00fcberstieg, war der \u00fcbersteigende Betrag einem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto gutzuschreiben. Die Kl\u00e4gerin hat daher ein Mehrkontenmodell installiert. Ausweislich der gesellschaftsvertraglichen Regelungen richten sich bei diesem Kontenmodell die ma\u00dfgeblichen Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht, nach den festen Kapitalanteilen der Gesellschafter (vgl. \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;10 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;6 G-Vertrag).<\/li><li>bb) Das einzubringende Windkraftanlagengrundst\u00fcck befand sich vor der \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin im Privatverm\u00f6gen der Besitz-GbR. Die Sacheinlage stellt sich daher steuerrechtlich als die Einbringung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens gegen erstmalige Einr\u00e4umung von Mitunternehmerstellungen dar; der Grund und Boden sowie die aufstehende WKA sind steuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsg\u00fcter (BFH-Urteil vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/10, Rz&nbsp;41). Jeder Gesellschafter der Kl\u00e4gerin hat seine (ideellen) Anteile an dem Windkraftanlagengrundst\u00fcck eingebracht. Der Umstand, dass das Windkraftanlagengrundst\u00fcck zivilrechtlich unmittelbar von der Besitz-GbR auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde, ist unerheblich. Denn hiermit hat die Besitz-GbR ihre Abfindungsverpflichtung gegen\u00fcber der GbR&nbsp;I erf\u00fcllt und das Windkraftanlagengrundst\u00fcck f\u00fcr Rechnung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin in dieselbe eingebracht.<\/li><li>cc) Dieser Einbringungsvorgang ist f\u00fcr jeden Gesellschafter der Kl\u00e4gerin als ein insgesamt tausch\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft und damit als ein vollentgeltlicher Vorgang zu werten. Dem steht die anteilige Gutschrift auf dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto nicht entgegen. Das Entgelt besteht f\u00fcr jeden Gesellschafter in der Gutschrift auf dem jeweiligen Festkapitalkonto in H\u00f6he von 2.500&nbsp;\u20ac und seinem Anteil an der gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklage, der sich wiederum nach seiner Beteiligungsquote richtet.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat \u2011\u2011aus seiner Sicht zu Recht\u2011\u2011 bisher keine ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen zum gemeinen Wert der \u00fcbertragenen WKA getroffen.<\/li><li>a) \u00dcbertr\u00e4gt ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut seines Privatverm\u00f6gens gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft, wird dieser Vorgang nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung als Anschaffung des Wirtschaftsguts zu einem dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts entsprechenden Preis beurteilt (z.B. BFH-Urteil vom 26.03.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/12, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Geh\u00f6rt das eingebrachte Wirtschaftsgut bei der Personengesellschaft zu deren abnutzbarem Anlageverm\u00f6gen, ergibt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG folglich aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einbringung. Der gemeine Wert ist ein objektiver Wert. Dieser Wert ist vom FG festzustellen (BFH-Urteil vom 26.03.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/12, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>b) Die WKA ist eine Betriebsvorrichtung und damit \u2011\u2011anders als der Grund und Boden, auf dem sie montiert ist\u2011\u2011 ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens (z.B. BFH-Urteil vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/10, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Die Kl\u00e4gerin hat die AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr die WKA mit einem Betrag von 400.000&nbsp;\u20ac angesetzt. Das FA ist hingegen von einem wesentlich geringeren gemeinen Wert der WKA ausgegangen.<\/li><li>Das FG wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zum gemeinen Wert der WKA nachzuholen und \u2011\u2011im Rahmen des Klageantrags\u2011\u2011 \u00fcber die Klage zu entscheiden haben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.IVR2.20.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 7 Abs 1 S 5, UmwStG 2006 \u00a7 24, EStG VZ 2010 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. Oktober 2019, Az: 7 K 67\/15 Leits\u00e4tze 1. 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