{"id":75860,"date":"2023-06-03T13:25:02","date_gmt":"2023-06-03T11:25:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75860"},"modified":"2023-06-03T13:25:02","modified_gmt":"2023-06-03T11:25:02","slug":"verzinsung-einer-unionsrechtswidrig-erhobenen-steuer-bfh-urteil-vom-15-november-2022-vii-r-29-21-vii-r-17-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verzinsung-einer-unionsrechtswidrig-erhobenen-steuer-bfh-urteil-vom-15-november-2022-vii-r-29-21-vii-r-17-18\/","title":{"rendered":"Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer- BFH-Urteil vom 15. November 2022, VII R 29\/21 (VII R 17\/18)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR29.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9 Abs 3, AO \u00a7 238 Abs 1 S 1, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b, EUBes 2016\/2266 , AO \u00a7 238 Abs 1 S 2, AO \u00a7 236, AO \u00a7 233a, GG Art 100 Abs 1, FGO \u00a7 123 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. Februar 2018, Az: 14 K 924\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbeg\u00fcnstigung (hier: erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz nach \u00a7 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gew\u00e4hrt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Versto\u00df gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verf\u00fcgung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 1 Satz 2 AO.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 22.02.2018 &#8211; 14 K 924\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erkl\u00e4rte in ihrer Stromsteueranmeldung f\u00fcr das Jahr 2010 eine bestimmte Strommenge als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) beg\u00fcnstigt zu besteuernden Eigenverbrauch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) erlie\u00df einen von der Erkl\u00e4rung abweichenden Stromsteuerbescheid, der zu einer Erh\u00f6hung der Steuer f\u00fchrte. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin in Bezug auf das Jahr 2006 vor Gericht den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG zugesprochen bekommen hatte, \u00e4nderte das HZA die Stromsteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2010 und besteuerte nunmehr die betreffende Strommenge erm\u00e4\u00dfigt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG.<\/li><li>Im Dezember 2014 beantragte die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Zinsen im Hinblick auf die f\u00fcr das Jahr 2010 erstattete Stromsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ab dem \u2026, was das HZA ablehnte. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Sprungklage, der das HZA zustimmte. Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin weiterhin die Festsetzung von Zinsen, jedoch stellte sie keinen Antrag auf Verzinsung des geltend gemachten Zinsbetrags.<\/li><li>Das FG urteilte, die Kl\u00e4gerin habe weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht einen Anspruch auf die begehrte Verzinsung (\u2026). Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Revision ein.<\/li><li>Der BFH hat mit Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;17\/18 (BFHE 267, 83, ZfZ 2020, 113) das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser beantwortete die Vorlagefrage mit Urteil Hauptzollamt B vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-100\/20 (EU:C:2021:716, ZfZ 2021, 329), berichtigt durch Beschluss vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; C-100\/20 (EU:C:2021:774), wie folgt:&#8220;Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es eine Verzinsung des Erstattungsbetrags der Stromsteuer verlangt, die zu Unrecht erhoben wurde, weil eine auf der Grundlage einer den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.&nbsp;Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit erlassene nationale Vorschrift fehlerhaft angewendet wurde.&#8220;<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), weil der Kl\u00e4gerin nach Unionsrecht ein Anspruch auf Gew\u00e4hrung von Zinsen ab Zahlung der zu Unrecht erhobenen Stromsteuer zusteht. Der erkennende Senat kann jedoch nicht abschlie\u00dfend in der Sache selbst entscheiden, weil das FG \u2011\u2011von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht\u2011\u2011 keine Feststellungen zu den von der Kl\u00e4gerin auf die Stromsteuer geleisteten Vorauszahlungen getroffen hat.<\/li><li>1. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Versto\u00df gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Betr\u00e4ge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch die Einbu\u00dfen aufgrund der mangelnden Verf\u00fcgbarkeit von Geldbetr\u00e4gen infolge der vorzeitigen F\u00e4lligkeit der Steuer (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-591\/10, EU:C:2012:478, Rz&nbsp;25, m.w.N., H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2012, 1018; Zuckerfabrik J\u00fclich vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; C-113\/10 u.a., EU:C:2012:591, Rz&nbsp;65, m.w.N., ZfZ 2013, 76; Irimie vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; C-565\/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz&nbsp;21, m.w.N.; Nicula vom 15.10.2014&nbsp;&#8211; C-331\/13, EU:C:2014:2285, Rz&nbsp;28, ABlEU 2014, Nr.&nbsp;C&nbsp;462, 7; Wortmann vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-365\/15, EU:C:2017:19, Rz&nbsp;37&nbsp;ff., ZfZ 2017, 42, und HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;32; vgl. auch Senatsurteil vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;32\/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).<\/li><li>Demnach ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbetr\u00e4ge zuz\u00fcglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen f\u00fcr die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode f\u00fcr die Zinsen festzulegen. Diese Bedingungen m\u00fcssen den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t entsprechen, d.h. sie d\u00fcrfen nicht ung\u00fcnstiger sein als bei \u00e4hnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gest\u00fctzt sind, und sie d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Aus\u00fcbung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einr\u00e4umt, praktisch unm\u00f6glich machen (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, Rz&nbsp;26&nbsp;f., m.w.N., HFR 2012, 1018; Zuckerfabrik J\u00fclich, EU:C:2012:591, Rz&nbsp;61 und 66, ZfZ 2013, 76; Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz&nbsp;22&nbsp;f.; Tarsia vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; C-69\/14, EU:C:2015:662, Rz&nbsp;25&nbsp;f., m.w.N., Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2015, 917, und HUMDA, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;33; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323, und vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278).<\/li><li>Der EuGH hat diese Rechtsprechung in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Senats in BFHE 267, 83, ZfZ 2020, 113 mit dem Urteil Hauptzollamt B (EU:C:2021:716, ZfZ 2021, 329) best\u00e4tigt und im Hinblick auf fakultative Steuerbeg\u00fcnstigungen weiterentwickelt. Demnach besteht eine Pflicht zur Verzinsung des Betrags der unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben auch dann, wenn dieser Versto\u00df aus einer Verkennung der allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze des Unionsrechts resultiert (Rz&nbsp;28). Insbesondere verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Rz&nbsp;32, m.w.N.). Hierzu hat der EuGH weiter festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der in Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts zur Umsetzung der von der EnergieStRL vorgesehenen M\u00f6glichkeit einem erm\u00e4\u00dfigten Satz der Stromsteuer unterliegt, die zu Unrecht erhoben wurde, im Hinblick auf den Betrag der zu Unrecht erhobenen Steuer und die Pflicht zur entsprechenden R\u00fcckerstattung in einer vergleichbaren Situation ist wie ein Wirtschaftsteilnehmer, der in Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie dem Normalsatz dieser Steuer unterliegt, die zu Unrecht erhoben wurde (Rz&nbsp;33). Daher ist der zu Unrecht erhobene Betrag der Steuer zu verzinsen, weil der Wirtschaftsbeteiligte auch in diesem Fall nicht \u00fcber die Steuer verf\u00fcgen konnte und dadurch Einbu\u00dfen erlitten hat (vgl. Rz&nbsp;34&nbsp;f.).<\/li><li>Nach den vom EuGH entwickelten Grunds\u00e4tzen besteht ein Anspruch auf Verzinsung auch dann, wenn die zu Unrecht erhobene Steuer auf der Grundlage einer nach der EnergieStRL fakultativen Steuerbeg\u00fcnstigung festgesetzt und entrichtet wurde, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nicht \u00fcber den entrichteten Betrag verf\u00fcgen konnte und dieser Liquidit\u00e4tsnachteil auszugleichen ist. Aufgrund dessen ist der zu Unrecht erhobene Steuerbetrag ab Zahlung der Steuer zu verzinsen.<\/li><li>Mit seinem Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022 C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20 (EU:C:2022:306, BFH\/NV 2022, 796) hat der EuGH erneut \u00fcber den unionsrechtlichen Zinsanspruch entschieden und wiederum best\u00e4tigt, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbetr\u00e4ge sowie auf die Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverf\u00fcgbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Rz&nbsp;51&nbsp;f.). Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass sich ein Versto\u00df, der einen Erstattungs- und einen Zinsanspruch begr\u00fcnden kann, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann (Rz&nbsp;61) und der Unionsrechtsversto\u00df sowohl von den Unionsgerichten als auch von einem nationalen Gericht festgestellt worden sein kann (Rz&nbsp;66). Auch eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist nicht zwingend erforderlich (Rz&nbsp;84).<\/li><li>Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH in dem genannten Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz&nbsp;74&nbsp;f., BFH\/NV 2022, 796) au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer Unionsregelung nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbetr\u00e4gen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, wobei die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t zu beachten sind. Insbesondere d\u00fcrfen die Zinszahlungsmodalit\u00e4ten nicht dazu f\u00fchren, dass dem Betreffenden eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erlittenen Einbu\u00dfen vorenthalten wird; dies setzt u.a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder h\u00e4tte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung der zu Unrecht f\u00fcr das Jahr 2010 gezahlten Stromsteuer.<\/li><li>a) Die Zahlung der Stromsteuer f\u00fcr den betreffenden Strom beruht auf Unionsrecht, weil die EnergieStRL diesbez\u00fcglich anwendbar ist. Das Aufladen von Akkumulatoren stellt keine Elektrolyse i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL dar und ist somit nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL gilt diese Richtlinie nicht f\u00fcr elektrischen Strom, der haupts\u00e4chlich f\u00fcr die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird. Die Begriffe der chemischen Reduktion und der Elektrolyse werden in der EnergieStRL allerdings nicht definiert.<\/li><li>aa) Die Speicherung von elektrischem Strom in Akkumulatoren erfolgt durch eine Umwandlung des Stroms in eine andere Energieform, n\u00e4mlich chemische Energie. Bei diesem Vorgang findet in dem Akkumulator eine elektrochemische Reaktion statt, die reversibel ist, sodass der Akkumulator geladen und entladen werden kann (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts M. Szpunar zum EuGH-Urteil Hauptzollamt B vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-100\/20, EU:C:2021:387, Rz&nbsp;38). Beim Aufladevorgang werden durch Stromzufuhr Abscheidungs- und L\u00f6sungsvorg\u00e4nge an den Elektroden (meist bestehend aus Metallen oder Metallverbindungen) in Gang gesetzt, welche die chemische Zusammensetzung der Elektroden ver\u00e4ndern (vgl. Brockhaus, Enzyklop\u00e4die, 21.&nbsp;Aufl., Stichwort Akkumulator). Bei diesem Vorgang handelt es sich somit naturwissenschaftlich betrachtet um eine Elektrolyse.<\/li><li>Eine solche Reaktion l\u00e4uft nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist, auch im Streitfall beim Laden der Akkumulatoren ab (\u2026). Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass auch im Streitfall beim Aufladen der Akkumulatoren eine Elektrolyse im naturwissenschaftlichen Sinne stattfindet.<\/li><li>bb) Allerdings sprechen die Ziele der EnergieStRL daf\u00fcr, die Speicherung von Strom in Akkumulatoren dennoch nicht als Elektrolyse i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL anzusehen.<\/li><li>Der EuGH weist in st\u00e4ndiger Rechtsprechung darauf hin, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu ber\u00fccksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (z.B. EuGH-Urteil G.D. gegen The Commissioner of the Garda S\u00edoch\u00e1na u.a. vom 05.04.2022&nbsp;&#8211; C-140\/20, EU:C:2022:258, Rz&nbsp;32, m.w.N., Computer und Recht 2022, 306). Dar\u00fcber hinaus ist zu bedenken, dass f\u00fcr die Besteuerung die tats\u00e4chliche Verwendung des elektrischen Stroms ma\u00dfgeblich ist (vgl. auch Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts M. Szpunar zum EuGH-Urteil Hauptzollamt B, EU:C:2021:387, Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>Wie sich aus Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;22 der EnergieStRL ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber einheitliche Rahmenvorschriften f\u00fcr die Besteuerung von Energieerzeugnissen, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, schaffen. Elektrischer Strom, der in \u00e4hnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden (vgl. auch EuGH-Urteil H\u00fcttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; C-465\/15, EU:C:2017:640, Rz&nbsp;25, ZfZ 2017, 338). W\u00fcrde die Speicherung von Strom in Akkumulatoren aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen, k\u00f6nnte allein durch Zwischenspeicherung von Strom in Akkumulatoren erreicht werden, dass Strom, der sp\u00e4ter f\u00fcr grunds\u00e4tzlich steuerpflichtige Zwecke eingesetzt werden soll, aus dem einheitlichen Besteuerungssystem ausgewiesen und dessen Besteuerung den einzelnen Mitgliedstaaten \u00fcberlassen wird. Dies f\u00fchrte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unterschiedlichen Besteuerung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re auch das Ziel der Besteuerung nach der tats\u00e4chlichen Verwendung des Stroms gef\u00e4hrdet.<\/li><li>cc) F\u00fcr eine Einbeziehung des Ladens von Akkumulatoren in den Anwendungsbereich der EnergieStRL spricht weiterhin der Durchf\u00fchrungsbeschluss (EU) 2016\/2266 des Rates vom 06.12.2016 zur Erm\u00e4chtigung der Niederlande, einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen f\u00fcr Elektrofahrzeuge geliefert wird \u2011\u2011Durchf\u00fchrungsbeschluss 2016\/2266\u2011\u2011 (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;342, 30). Dieses Beschlusses h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn das Aufladen von Akkumulatoren als Elektrolyse i.S. von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL anzusehen w\u00e4re und damit ohnehin nicht von der EnergieStRL erfasst w\u00fcrde. Auch wenn der Generalanwalt dieses Argument in seinen Schlussantr\u00e4gen zum EuGH-Urteil Hauptzollamt B (EU:C:2021:387, Rz&nbsp;31) nicht f\u00fcr ausschlaggebend erachtet hat, weil im Fall der Ladestationen f\u00fcr Elektrofahrzeuge \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 der Endverbraucher des elektrischen Stroms beim Elektroauto auch der Nutzer des Akkumulators ist, ist dem entgegenzuhalten, dass zwischen der Frage der Steuerentstehung bzw. des Steuerschuldners und der Frage, ob der Anwendungsbereich der EnergieStRL \u00fcberhaupt er\u00f6ffnet ist, unterschieden werden muss. Der erkennende Senat sieht daher in dem Durchf\u00fchrungsbeschluss 2016\/2266 weiterhin ein zus\u00e4tzliches Argument daf\u00fcr, dass die EnergieStRL im Fall der Speicherung von Strom in Akkumulatoren zur Anwendung kommt.<\/li><li>dd) Abgesehen davon hat der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 267, 83, ZfZ 2020, 113 auch darauf hingewiesen, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Einspeisung von Strom in Akkumulatoren nicht um eine Elektrolyse i.S. des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b dritter Anstrich EnergieStRL handelt. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung Hauptzollamt B (EU:C:2021:716, ZfZ 2021, 581) nicht in Frage gestellt, obwohl sich bei Bejahung dieser Vorfrage eine Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens er\u00fcbrigt h\u00e4tte. Bei abweichender rechtlicher Beurteilung des Ladevorgangs h\u00e4tte somit f\u00fcr den EuGH Anlass bestanden, dazu Stellung zu beziehen.<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich hat auch der deutsche Gesetzgeber die Elektrolyse nicht ausdr\u00fccklich als beg\u00fcnstigtes Verfahren i.S. von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) aufgef\u00fchrt, sodass eine Beg\u00fcnstigung elektrolytischer Vorg\u00e4nge allenfalls im Wege einer Verwendung zu zweierlei Zwecken nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG in Betracht kommt. Dies spricht daf\u00fcr, dass auch nach dem Verst\u00e4ndnis des deutschen Gesetzgebers die Elektrolyse nicht generell, sondern nur im Falle einer dual-use-Verwendung vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen ist.<\/li><li>b) Einer Verzinsung der erstatteten Stromsteuer steht nicht schon die Tatsache entgegen, dass es sich bei der EnergieStRL um einen Rechtsakt der Union handelt, der erst der Umsetzung in nationales Recht bedurfte. Bereits mit Urteil Littlewoods Retail u.a. (EU:C:2012:478, Rz&nbsp;26&nbsp;f., HFR 1012, 1018) hat der EuGH dies nicht als Ausschlussgrund f\u00fcr einen Zinsanspruch angesehen (zum Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich zu viel gezahlter Mehrwertsteuer vgl. auch EuGH-Urteil Rafin\u0103ria Steaua Rom\u00e2n\u0103 vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-431\/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Mit Urteil Hauptzollamt B (EU:C:2021:716, Rz&nbsp;33&nbsp;ff., ZfZ 2021, 329) hat der EuGH klargestellt, dass auch im Fall einer zu Unrecht nicht gew\u00e4hrten fakultativen Steuerbeg\u00fcnstigung ein Anspruch auf Zinsen gegeben sein kann.<\/li><li>Ob die Besteuerung mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG auf Art.&nbsp;5 vierter Anstrich EnergieStRL, der unterschiedliche Steuers\u00e4tze im Falle betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung zul\u00e4sst, oder auf Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStRL, der den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr energieintensive Betriebe vorzusehen, beruht, kann letztlich dahinstehen. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um fakultative Steuerbeg\u00fcnstigungen, durch die den Mitgliedstaaten in der EnergieStRL ein Gestaltungsspielraum einger\u00e4umt wird (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt B, EU:C:2021:716, Rz&nbsp;24, ZfZ 2021, 329).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr das Jahr 2010 Stromsteuer in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac zu Unrecht gezahlt (\u2026).<\/li><li>3. Der Berechnung des Zinsbetrags ist der Zeitraum zwischen der \u00fcberh\u00f6hten Zahlung und der Erstattung der nicht geschuldeten Stromsteuer zugrunde zu legen.<\/li><li>Mit seiner eingangs (unter II.1.) dargestellten Rechtsprechung hat der EuGH entschieden, dass der Gesamtzeitraum zwischen dem Tag der Entrichtung der Steuer und dem Tag ihrer Erstattung zu verzinsen ist, weil der zu Unrecht gezahlte Betrag w\u00e4hrend dieses Zeitraums dem Steuerpflichtigen nicht zur Verf\u00fcgung stand und somit ein Liquidit\u00e4tsnachteil entstanden ist, der durch die Verzinsung ausgeglichen werden soll. Obwohl die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen durch die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats zu regeln sind, hat der EuGH weiterhin einschr\u00e4nkend klargestellt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht erm\u00f6glicht (EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;76, m.w.N., BFH\/NV 2022, 796).<\/li><li>Dementsprechend sind die nationalen Vorschriften zur Verzinsung unter Ber\u00fccksichtigung des \u00c4quivalenz- und des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes sowie der dargestellten EuGH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen.<\/li><li>a) Der Zinslauf beginnt bereits mit der Entrichtung der Vorauszahlungen i.S. von \u00a7&nbsp;6 StromStV, wenn bereits diese zu hoch angesetzt waren, weil der Berechnung zu Unrecht der Regelsteuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 StromStG anstelle des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG zugrunde gelegt wurde. Durch die Vorauszahlungen wird die F\u00e4lligkeit der Steuer (vgl. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 und 4 StromStG) gleichsam vorverlegt, weil dadurch Abschlagszahlungen auf eine eigentlich erst sp\u00e4ter f\u00e4llig werdende Steuerschuld verlangt werden (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt B, EU:C:2021:716, Rz&nbsp;27, ZfZ 2021, 329). Auf eine Festsetzung der Jahressteuer oder den Zeitpunkt der Aufrechnung mit den Vorauszahlungen kommt es dagegen nicht an.<\/li><li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung ist ferner die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Vorauszahlungen. Werden bei den Vorauszahlungen bereits zu erwartende Steuerentlastungen (z.B. nach \u00a7&nbsp;10 StromStG) in Abzug gebracht, mindern diese die H\u00f6he der einzelnen Vorauszahlungen und damit den Liquidit\u00e4tsnachteil f\u00fcr den Steuerschuldner. Eine Verzinsung der festgesetzten Stromsteuer ohne Ber\u00fccksichtigung der Steuerentlastungen w\u00fcrde \u00fcber einen Ausgleich des Liquidit\u00e4tsnachteils des Steuerschuldners im Sinne der eingangs dargestellten EuGH-Rechtsprechung hinausgehen.<\/li><li>Der zu Unrecht entrichtete und daher zu verzinsende Steuerbetrag ergibt sich demnach durch einen Vergleich der sich bei Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG und des Abzugs zu erwartender Steuerentlastungen ergebenden Vorauszahlungen mit den tats\u00e4chlich geleisteten Vorauszahlungen.<\/li><li>Soweit die Vorauszahlungen deshalb zu hoch festgesetzt werden, weil der Steuerschuldner zu hohe Stromverbr\u00e4uche angegeben hat, ist der erstattete Steuerbetrag nicht zu verzinsen, weil insoweit kein Versto\u00df gegen Unionsrecht vorliegt.<\/li><li>b) Der Berechnung des Zinsbetrags ist der gesamte Zeitraum ab Leistung der jeweiligen Vorauszahlung bis zur Erstattung der \u00fcberzahlten Stromsteuer zugrunde zu legen. Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung des zu verzinsenden Zeitraums auf volle Zinsmonate entsprechend \u00a7&nbsp;238 AO widerspr\u00e4che dem Effektivit\u00e4tsgrundsatz, da die Geltendmachung eines Teils des Zinsanspruchs im Ergebnis unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde. Das Senatsurteil in BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278, in dem der Senat eine Beschr\u00e4nkung auf volle Zinsmonate noch f\u00fcr unionsrechtskonform gehalten hat, ist in diesem Punkt aufgrund der danach ergangenen EuGH-Rechtsprechung \u00fcberholt (vgl. EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;75&nbsp;f., BFH\/NV 2022, 796).<\/li><li>Der erkennende Senat h\u00e4lt das EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz&nbsp;75&nbsp;f., BFH\/NV 2022, 796) in diesem Zusammenhang f\u00fcr spezieller als das zur Mehrwertsteuer ergangene EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790), mit dem der EuGH allgemein auf die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung hingewiesen hat (Rz&nbsp;40). Denn in dem Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz&nbsp;75&nbsp;f., BFH\/NV 2022, 796) hat der EuGH ausdr\u00fccklich festgelegt, wie eine angemessene Entsch\u00e4digung zu berechnen ist.<\/li><li>c) Der Zinssatz betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO 0,5&nbsp;% pro Monat.<\/li><li>Der Zinssatz in H\u00f6he von 0,5&nbsp;% pro Monat steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, weil er auch im Falle einer Verzinsung eines Erstattungsanspruchs aus nationalem Recht anzuwenden ist und somit keine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin vorliegt.<\/li><li>Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14,&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (HFR 2021, 922) entschieden hat, dass \u00a7&nbsp;233a AO mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5&nbsp;% f\u00fcr jeden Monat zugrunde gelegt wird, hat dies keine Auswirkungen auf den Streitfall. Denn abgesehen davon, dass die Stromsteuer nicht von \u00a7&nbsp;233a AO erfasst wird, ist das bisherige Recht jedenfalls f\u00fcr bis einschlie\u00dflich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume weiterhin anwendbar.<\/li><li>4. Ob der Kl\u00e4gerin auch ein Zinsanspruch nach nationalem Recht (\u00a7&nbsp;236 oder \u00a7&nbsp;233a AO) zusteht, kann dahinstehen. Eine Vorlage an das BVerfG bez\u00fcglich \u00a7&nbsp;233a AO ist daher nicht erforderlich.<\/li><li>5. Soweit die Kl\u00e4gerin auch die Zahlung von Zinseszinsen eingeschlossen wissen will, ist dieser Antrag unzul\u00e4ssig, weil es sich insoweit um eine im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssige Klageerweiterung i.S. von \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO handelt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;264 Nr.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung ist es zwar nicht als eine \u00c4nderung der Klage anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache betragsm\u00e4\u00dfig erweitert wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.10.1989&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327; BFH-Urteil vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2016, 1698).<\/li><li>Allerdings handelt es sich bei der Geltendmachung von Zinseszinsen nicht nur um eine betragsm\u00e4\u00dfige Erweiterung der geforderten Zinsen, sondern um einen neuen Streitgegenstand. Dies ergibt sich daraus, dass \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;2 AO zwischen Zinsen und der Verzinsung von steuerlichen Nebenleistungen, zu denen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO die Zinsen geh\u00f6ren, unterscheidet. Bez\u00fcglich der Zinseszinsen hat die Kl\u00e4gerin in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt, weshalb diesbez\u00fcglich auch keine Entscheidung des FG vorliegt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte \u2011\u2011sofern die Zahlung von Zinseszinsen trotz \u00a7&nbsp;233 Satz&nbsp;2 AO \u00fcberhaupt in Betracht k\u00e4me\u2011\u2011 zum jetzigen Zeitpunkt dar\u00fcber noch nicht entschieden werden, weil noch nicht feststeht, in welcher H\u00f6he genau der Kl\u00e4gerin Zinsen zu gew\u00e4hren sind und wann sie den Zinsbetrag erhalten wird.(\u2026)<\/li><li>8. Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, wann die Kl\u00e4gerin die Vorauszahlungen auf die Stromsteuer geleistet hat und in welcher H\u00f6he diese gegen Unionsrecht versto\u00dfen haben. Weiterhin wird das FG den Zeitpunkt der Erstattung festzustellen und ausgehend davon den Zinsbetrag zu berechnen haben. In diesem Zusammenhang m\u00fcssen Zahlungen, die auf zu hoch angegebene Stromverbr\u00e4uche zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, aus dem zu verzinsenden Betrag herausgerechnet werden.<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR29.21.0 BFH VII. 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