{"id":75862,"date":"2023-06-03T13:26:08","date_gmt":"2023-06-03T11:26:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75862"},"modified":"2023-06-03T13:26:08","modified_gmt":"2023-06-03T11:26:08","slug":"gehoersverletzung-durch-versagung-der-akteneinsicht-bfh-beschluss-vom-21-april-2023-iii-b-41-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gehoersverletzung-durch-versagung-der-akteneinsicht-bfh-beschluss-vom-21-april-2023-iii-b-41-22\/","title":{"rendered":"Geh\u00f6rsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht &#8211; BFH-Beschluss vom 21. April 2023, III B 41\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.210423.IIIB41.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 78, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 227<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. M\u00e4rz 2022, Az: 8 K 1749\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierf\u00fcr vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Beantragt ein erst kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollm\u00e4chtigter Akteneinsicht, kann sich daraus ein erheblicher Grund f\u00fcr die Verlegung des Termins ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 22.03.2022 &#8211; 8 K 1749\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) richtet sich gegen das klageabweisende Einzelrichter-Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1749\/19. Es erging aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung, an der f\u00fcr die Kl\u00e4ger niemand teilnahm, nachdem der Bevollm\u00e4chtigte sich legitimiert und Akteneinsicht beantragt hatte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist selbst\u00e4ndiger Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer. Die Kl\u00e4gerin und er wurden im Einspruchs- und Klageverfahren zun\u00e4chst durch den als Rechtsanwalt zugelassenen Soziet\u00e4tspartner des Kl\u00e4gers vertreten. Im Anschluss an die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte dieser mit Schreiben vom 14.03.2022 Terminverlegung. Er versicherte anwaltlich, dass er am Verhandlungstag l\u00e4ngerfristig geplante Termine wahrzunehmen habe und die Kl\u00e4ger, die &#8222;zwingend den Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung mit wahrnehmen&#8220; wollten, sich in ihrem seit l\u00e4ngerer Zeit geplanten Jahresurlaub bef\u00e4nden.<\/li><li>Aufgrund einer nicht exakt umgesetzten Verf\u00fcgung des Einzelrichters bat das FG am 15.03.2022 um &#8222;Vorlage konkretisierender Ladungen und Termine&#8220; (laut der dem Schreiben zugrundeliegenden Verf\u00fcgung gemeint war die &#8222;Vorlage konkurrierender Ladungen und Termine&#8220;). Der fr\u00fchere Prozessbevollm\u00e4chtigte antwortete mit Schreiben vom 17.03.2022, dass es sich um seit mehreren Monaten geplante Termine mit Mandanten aus dem Ausland handle. Pandemiebedingt h\u00e4tten sie bereits mehrfach verschoben werden m\u00fcssen. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Komplexit\u00e4t sei die Teilnahme aller Rechtsanw\u00e4lte der Kanzlei zwingend erforderlich. Als Alternativtermine f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung im Streitfall wurden angesichts der Osterferien im April und zur Vermeidung weiterer Verlegungsantr\u00e4ge drei Tage Anfang Mai vorgeschlagen (03.05.2022, 04.05.2022 oder 05.05.2022 ab 10:00 Uhr).<\/li><li>Nach Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch das FG teilte der fr\u00fchere Bevollm\u00e4chtigte dem FG mit Schreiben vom 21.03.2022 die Niederlegung seines Mandats mit. Mandatiert sei nunmehr der aus dem Rubrum ersichtliche neue Bevollm\u00e4chtigte. Es werde noch einmal um Terminverlegung gebeten.<\/li><li>Mit Schreiben an das FG vom 21.03.2022 beantragte auch der neue Prozessbevollm\u00e4chtigte die Aufhebung des Verhandlungstermins am Folgetag. Unter Bezugnahme auf ein Telefonat, das er mit dem Einzelrichter gef\u00fchrt hatte, teilte er mit, dass die Angelegenheit f\u00fcr ihn v\u00f6llig neu sei. Er beantragte Akteneinsicht, ohne die eine sachgerechte Vorbereitung nicht m\u00f6glich sei.<\/li><li>Das FG f\u00fchrte die m\u00fcndliche Verhandlung am 22.03.2022 in Abwesenheit der Kl\u00e4ger und des Bevollm\u00e4chtigten durch. Im Verhandlungsprotokoll hielt der Einzelrichter fest, dass f\u00fcr die Kl\u00e4ger trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung niemand erschienen sei und dass der &#8222;am gestrigen Tage eingeschaltete Prozessbevollm\u00e4chtigte&#8220; Terminverlegung beantragt habe.<\/li><li>In den Entscheidungsgr\u00fcnden des mit der Beschwerde angefochtenen Urteils vertrat das FG die Auffassung, es habe trotz Ausbleibens der Kl\u00e4ger m\u00fcndlich verhandeln und entscheiden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4ger seien hierauf mit der Ladung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden. Das FG sei auch nicht gehalten gewesen, den Terminverlegungsantr\u00e4gen nachzukommen. Erhebliche Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 der Zivilprozessordnung (ZPO) l\u00e4gen nicht vor. Insbesondere liege nach \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 ZPO kein erheblicher Grund f\u00fcr eine Verlegung im Ausbleiben einer Partei, wenn sie nicht ohne Verschulden am Erscheinen verhindert sei. Sein Nichterscheinen habe der neue Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger nicht begr\u00fcndet. Nehme man an, dass er das Ausbleiben durch seine kurzfristige Mandatierung und sein Akteneinsichtsgesuch gerechtfertigt sehe, so sei dennoch kein erheblicher Verlegungsgrund gegeben. Der Wechsel des Prozessbevollm\u00e4chtigten vor der m\u00fcndlichen Verhandlung stelle nur dann einen Grund zur Termin\u00e4nderung dar, wenn der Wechsel nicht vom Kl\u00e4ger verschuldet werde oder zumindest aus schutzw\u00fcrdigen Gr\u00fcnden erfolge. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten keine Gr\u00fcnde f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigtenwechsel mitgeteilt. Offenbar sei er vor dem Hintergrund erfolgt, dass das Gericht einem unbelegten und unbegr\u00fcndeten Verlegungsantrag des abgel\u00f6sten Bevollm\u00e4chtigten nicht stattgegeben habe. Ein schutzw\u00fcrdiger Grund f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigtenwechsel liege darin nicht. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten auch nicht geltend machen, dass sie in der Person des neu bestellten Bevollm\u00e4chtigten schuldlos an einer Vorbereitung des Verhandlungstermins gehindert gewesen seien (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 ZPO). Denn der Wechsel des Bevollm\u00e4chtigten selbst sei nicht unverschuldet gewesen, sondern von den Kl\u00e4gern ausgegangen. Dass er im Zusammenhang mit der Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits durch Terminverlegung zu sehen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Kl\u00e4ger \u00fcber ihren abgel\u00f6sten Prozessbevollm\u00e4chtigten auf die Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schriftlich bekundet h\u00e4tten, dass der Rechtsstreit in tats\u00e4chlicher Hinsicht ausgeschrieben sei und weiterer Sachvortrag auf Seiten der Kl\u00e4ger nicht erfolge (vgl. FG-Akte, Bl.&nbsp;120).<\/li><li>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen die Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision und machen Verfahrensm\u00e4ngel geltend. Insbesondere r\u00fcgen sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Versagung der Terminverlegung und die Versagung der Akteneinsicht.<\/li><li>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4ger auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung am 22.03.2022 durchgef\u00fchrt und entschieden hat, ohne dem erst am Vortag mandatierten Bevollm\u00e4chtigten zuvor die erstmals beantragte Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Hierin liegt ein Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in der m\u00fcndlichen Verhandlung und durch die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht gelten die folgenden Grunds\u00e4tze:<\/li><li>a) Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor der Entscheidung des Gerichts zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten (vgl. Senatsbeschluss vom 03.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;80\/18, BFH\/NV 2019, 841, Rz&nbsp;10). Die M\u00f6glichkeit zur \u00c4u\u00dferung wird den Beteiligten durch die Einreichung der Klagebegr\u00fcndung und weiterer Schrifts\u00e4tze sowie durch die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben. Es obliegt den Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, BFH\/NV 2022, 733, Rz&nbsp;11). Dem Gericht gebietet der Geh\u00f6rsanspruch, f\u00fcr die Beteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss BFH\/NV 2019, 841, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO darf das Gericht das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse st\u00fctzen, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausgestaltung des durch Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, dessen Verletzung einen absoluten Revisionsgrund darstellt (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausf\u00fchrungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen, sondern auch, sie \u00fcber die entscheidungserheblichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG gen\u00fcgende Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs setzt voraus, dass die Beteiligten zu erkennen verm\u00f6gen, auf welchen Tatsachenvortrag es f\u00fcr die Entscheidung ankommen kann. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt m\u00fcssen sie sich \u00fcber den gesamten Verfahrensstoff informieren k\u00f6nnen. Das Gebot rechtlichen Geh\u00f6rs sichert ihnen ein Recht auf Information, \u00c4u\u00dferung und Ber\u00fccksichtigung, damit sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten k\u00f6nnen. Insbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r die M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 13.04.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3515\/08, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2010, 862, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 15.02.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;137\/20, BFH\/NV 2022, 730, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Im einfachgesetzlichen Prozessrecht ist das verfassungsrechtlich aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG folgende Recht auf Akteneinsicht in \u00a7&nbsp;78 FGO geregelt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;100\/19, BFH\/NV 2020, 914, Rz&nbsp;26). Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Mit Letzteren sind die tats\u00e4chlich dem Gericht vorgelegten Akten gemeint, d.h. insbesondere die den Streitfall betreffende, von der Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO vorgelegte Akte (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2017, 162, Rz&nbsp;7, und vom 14.07.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;66\/21, BFH\/NV 2022, 1074, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.). Ein Akteneinsichtsgesuch kann das FG grunds\u00e4tzlich nur verweigern, soweit sich aus \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;4 FGO oder der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Einschr\u00e4nkungen ergeben (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2010, 862, Rz&nbsp;39; Senatsbeschluss vom 10.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;42\/14, BFH\/NV 2015, 1102, Rz&nbsp;10). Nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kann eine Versagung ferner bei rechtsmissbr\u00e4uchlicher Aus\u00fcbung des Akteneinsichtsrechts und insbesondere im Fall der Prozessverschleppung gerechtfertigt sein (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 730, Rz&nbsp;16&nbsp;ff., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; 9&nbsp;B&nbsp;23\/11, juris, Rz&nbsp;4).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt im Streitfall ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO). Das FG hat das rechtliche Geh\u00f6r der Kl\u00e4ger verletzt, da es die Reichweite des verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Anspruchs auf Akteneinsicht verkannt und diese deshalb den Kl\u00e4gern zu Unrecht nicht gew\u00e4hrt hat. Das FG w\u00e4re verpflichtet gewesen, dem neuen Bevollm\u00e4chtigten vor der Entscheidung die beantragte Akteneinsicht zu gew\u00e4hren und hierzu den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu verlegen, da es dem Bevollm\u00e4chtigten die beantragte Akteneinsicht in die Gerichtsakte und die dem FG vorliegenden Beh\u00f6rdenakten (15 B\u00e4nde Steuerakten, vgl. FG-Akte, Bl.&nbsp;115 und 118) auf andere Weise nicht er\u00f6ffnen konnte. Auf die Urlaubsabwesenheit der laut dem fr\u00fcheren Bevollm\u00e4chtigten teilnahmewilligen Kl\u00e4ger kommt es f\u00fcr die Geh\u00f6rsverletzung nicht an.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger hatten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 FGO einen Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte und die dem FG vorgelegten Beh\u00f6rdenakten. Dieser Anspruch war im Ausgangsverfahren von den Kl\u00e4gern noch nicht geltend gemacht und vom FG noch nicht erf\u00fcllt worden. Nach der Mandatsniederlegung durch den alten Bevollm\u00e4chtigten, die von den Kl\u00e4gern entgegen der Auffassung des FG nicht verschuldet wurde, durfte der neue Bevollm\u00e4chtigte Akteneinsicht beantragen und diese im Interesse einer sachgerechten Vorbereitung auf die m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr erforderlich halten. Ob das FG die Akteneinsicht f\u00fcr erforderlich hielt, ist unerheblich.<\/li><li>Das FG hat die erbetene Akteneinsicht im Bewusstsein des Antrags der Kl\u00e4ger zu Unrecht versagt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung am 22.03.2022 durchgef\u00fchrt und einen erheblichen Grund f\u00fcr die Verlegung des Termins verneint hat. Auch im Telefonat vom 21.03.2022 bot es die Akteneinsicht nicht an. F\u00fcr die Verweigerung der Akteneinsicht durch das FG bestand keine Rechtfertigung, insbesondere gen\u00fcgen hierf\u00fcr nicht die vom FG in den Urteilsgr\u00fcnden (unter I.) angef\u00fchrten Argumente. Der Akteneinsichtsantrag war insbesondere nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Er diente nicht der Prozessverschleppung, sondern den legitimen Informationsinteressen der Kl\u00e4ger und des sie vertretenden neuen Bevollm\u00e4chtigten. Nach dem letzten Schreiben des fr\u00fcheren Bevollm\u00e4chtigten vom 05.03.2020 fasste das FG am 12.03.2020 einen Verbindungsbeschluss und ca. zwei Jahre sp\u00e4ter am 28.02.2022 einen Einzelrichter\u00fcbertragungsbeschluss (vgl. FG-Akte, Bl.&nbsp;120&nbsp;ff.). Der Einzelrichter verf\u00fcgte die Ladung, die den Beteiligten laut den Empfangsbekenntnissen am 03.03.2022 zuging (vgl. FG-Akte, Bl.&nbsp;127&nbsp;ff.). Bei dem u.a. mit der Urlaubsabwesenheit der Kl\u00e4ger begr\u00fcndeten Antrag auf Terminverlegung handelte es sich um den ersten Verlegungsantrag im Klageverfahren. Auch angesichts der vorgeschlagenen Ersatztermine f\u00fcr Anfang Mai 2022 kann von einem \u2011\u2011wie das FG meint\u2011\u2011 Wechsel des Bevollm\u00e4chtigten &#8222;im Zusammenhang mit der Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits durch Terminverlegung&#8220; und erst recht von einer Prozessverschleppungsabsicht der Kl\u00e4ger keine Rede sein.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gr\u00fcnden auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde i.S. von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO vor, verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss ein f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung angesetzter Termin zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert w\u00fcrde. Wird ein Verlegungsantrag sehr kurzfristig, quasi &#8222;in letzter Minute&#8220;, gestellt, muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelm\u00e4\u00dfig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;108\/21, BFH\/NV 2022, 606, Rz&nbsp;5&nbsp;f.).<\/li><li>Erheblicher Grund f\u00fcr die im Streitfall gebotene Terminverlegung war der von Verfassungs wegen zu erf\u00fcllende Anspruch auf Akteneinsicht, d.h. nicht allein der Bevollm\u00e4chtigtenwechsel kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. den vom FG zitierten BFH-Beschluss vom 30.01.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/06, BFH\/NV 2008, 812) und auch nicht das Ausbleiben der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung oder deren mangelnde Vorbereitung auf den Termin (vgl. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 und 2 ZPO). Der Bevollm\u00e4chtigte hatte die Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 21.03.2022 beantragt, einer Glaubhaftmachung dar\u00fcber hinaus bedurfte es insoweit nicht. Da das FG das Akteneinsichtsgesuch weder aus den im Urteil genannten noch aus anderen Gr\u00fcnden zur\u00fcckweisen durfte, h\u00e4tte es den Termin zur Vermeidung einer Geh\u00f6rsverletzung verlegen m\u00fcssen. Die urlaubsabwesenden Kl\u00e4ger und der neue Prozessbevollm\u00e4chtigte mussten nicht damit rechnen, dass das FG die m\u00fcndliche Verhandlung gleichwohl durchf\u00fchren und durch Urteil entscheiden w\u00fcrde, ohne ihnen zuvor die beantragte Akteneinsicht er\u00f6ffnet zu haben.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4ger haben das Recht, die Nichtgew\u00e4hrung der Akteneinsicht zu r\u00fcgen, nicht nach \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO verloren (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2022, 730, Rz&nbsp;22, und vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;55\/21, BFH\/NV 2022, 903, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.).<\/li><li>d) Die Vorentscheidung des FG beruht auf der Geh\u00f6rsverletzung. Denn nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Geh\u00f6r versagt war. Diese unwiderlegbare Kausalit\u00e4tsvermutung gilt uneingeschr\u00e4nkt, wenn ein Gericht \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 das rechtliche Geh\u00f6r verletzt, indem es in verfahrensfehlerhafter Weise aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung in Abwesenheit der Kl\u00e4ger entscheidet (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.). Der Senat hat auch nicht dar\u00fcber zu befinden, ob die Beschwerde in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO wegen einer etwaigen Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils zur\u00fcckzuweisen sein k\u00f6nnte (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.07.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;78\/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 2. am Ende, vom 19.08.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;131\/09, BFH\/NV 2010, 2110, Rz&nbsp;2, und in BFH\/NV 2022, 730, Rz&nbsp;23).<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, das angefochtene Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. In Anbetracht dessen bed\u00fcrfen die weiteren Verfahrensr\u00fcgen der Kl\u00e4ger keiner Entscheidung. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob das Vorgehen des FG auch das durch Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) garantierte Recht der Kl\u00e4ger auf ein faires Verfahren verletzte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;758\/21, juris, Rz&nbsp;13; Senatsbeschluss in BFH\/NV 2015, 1102, Rz&nbsp;19).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.210423.IIIB41.22.0 BFH III. Senat GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 78, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 227 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. M\u00e4rz 2022, Az: 8 K 1749\/19 Leits\u00e4tze 1. 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