{"id":75864,"date":"2023-06-03T13:26:42","date_gmt":"2023-06-03T11:26:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75864"},"modified":"2023-06-03T13:26:42","modified_gmt":"2023-06-03T11:26:42","slug":"zur-reichweite-des-fremdpersonalverbots-in-der-fleischwirtschaft-bfh-beschluss-vom-03-mai-2023-vii-b-9-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-reichweite-des-fremdpersonalverbots-in-der-fleischwirtschaft-bfh-beschluss-vom-03-mai-2023-vii-b-9-22\/","title":{"rendered":"Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft &#8211; BFH-Beschluss vom 03. Mai 2023, VII B 9\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.VIIB9.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>SAFleischWiG \u00a7 6a Abs 2, FGO \u00a7 41 Abs 1, FGO \u00a7 114 Abs 1, AEntG \u00a7 6 Abs 9, SchwarzArbG \u00a7 2, SchwarzArbG \u00a7\u00a7 2ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 07. Januar 2022, Az: 4 V 85\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von \u00a7 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Aufgrund der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls k\u00f6nnen daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefk\u00fchl- und Hilfs-\/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualit\u00e4tssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von \u00a7 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 &#8211; 4 V 85\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 &#8211; 4 V 85\/21 wird ebenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin, Beschwerdef\u00fchrerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) stellt an ihrem Standort in A sog. Convenience-Produkte her, wobei einige Produktionsschritte von einer Tochtergesellschaft \u00fcbernommen werden. An dem Standort in A besch\u00e4ftigte die Antragstellerin im Jahr 2020 insgesamt etwa durchschnittlich \u2026&nbsp;Mitarbeiter, darin enthalten ein Anteil von ca.&nbsp;\u2026&nbsp;Werkvertragsarbeitern.<\/li><li>Die Antragstellerin begehrte beim Finanzgericht (FG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass sie am Standort in A kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 des Gesetzes \u00fcber zwingende Arbeitsbedingungen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend entsandte und f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz \u2011\u2011AEntG\u2011\u2011) sei. Hilfsweise beantragte sie die vorl\u00e4ufige Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung i.S. von \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfielen.<\/li><li>Das FG gab dem Hilfsantrag statt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zul\u00e4ssig. Ihm stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Die Antragstellerin begehre zudem die Feststellung eines konkreten Rechtsverh\u00e4ltnisses i.S. von \u00a7&nbsp;41 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Da der Antragstellerin bei einem Versto\u00df gegen die Verhaltenspflichten und Verbote aus dem GSA Fleisch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe, habe sie ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Feststellung, zumal die Rechtslage bislang noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt sei. Der Antragstellerin gehe es nicht darum, eine Pr\u00fcfung durch den Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) zu verhindern, sondern Rechtsklarheit zu erlangen. Denn die Frage, ob sie dem GSA Fleisch unterliege, werde in einem Klage- bzw. vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Pr\u00fcfungsanordnung nicht gepr\u00fcft.<\/li><li>Der Hauptantrag sei jedoch unbegr\u00fcndet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Antragstellerin in Bezug auf ihren Standort in A nicht dem Geltungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch unterfalle, weil sie keinen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG betreibe. Das FG gehe davon aus, dass es sich bei dem Standort in A, der jedenfalls eine selbst\u00e4ndige Betriebsabteilung i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG sei, nicht um einen Mischbetrieb handele mit der Folge, dass das \u00dcberwiegensprinzip nicht heranzuziehen sei.<\/li><li>Der Hilfsantrag sei begr\u00fcndet, weil mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass bestimmte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung i.S. von \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterfielen. Das FG gehe davon aus, dass es einem Betrieb der Fleischwirtschaft nicht generell untersagt sei, Fremdpersonal einzusetzen. Vielmehr gelte das Fremdpersonaleinsatzverbot nicht f\u00fcr Bereiche au\u00dferhalb der Fleischverarbeitung. Dementsprechend unterfielen die Arbeitsschritte, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgten oder die nicht am Produkt selbst vorgenommen w\u00fcrden, nicht der Fleischverarbeitung. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.<\/li><li>Gegen die Ablehnung ihres Hauptantrags erhob die Antragstellerin Beschwerde und bringt vor, das \u00dcberwiegensprinzip sei auf s\u00e4mtliche fleischverarbeitenden Betriebe anwendbar und nicht nur auf Mischbetriebe. Selbst wenn es auf ihren Betriebszweck ank\u00e4me, best\u00fcnde dieser nicht allein in der Fleischverarbeitung als solcher, sondern haupts\u00e4chlich im Verpacken und Inverkehrbringen von auf diese Weise fertigverpackten Nahrungs- und Lebensmitteln.<\/li><li>Die Auslegung des FG widerspreche dem gesetzlichen Wortlaut und dessen Systematik und gebe weder den Telos noch die Historie des Gesetzes wieder. Sie finde auch keine St\u00fctze in der Rechtsprechung. Das FG habe sich auch nicht damit besch\u00e4ftigt, was Fleisch sei. Die Fachgerichte seien jedoch gehalten, durch Auslegung zur Bestimmtheit der Norm beizutragen und verbleibende Unklarheiten \u00fcber den Anwendungsbereich einer Norm durch Pr\u00e4zisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung auszur\u00e4umen. Dies habe das FG unterlassen. Dar\u00fcber hinaus setze \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG entgegen der Ansicht des FG nicht das Vorliegen eines Mischbetriebs voraus. Der Geltungsbereich dieser Norm beziehe sich auf Betriebe der Fleischwirtschaft, ohne dass man zwischen Betrieben mit einem und solchen mit mehreren Gesch\u00e4ftszwecken differenzieren d\u00fcrfe. Ihr Gesch\u00e4ftszweck bestehe in dem Inverkehrbringen von fertigverpackten Nahrungs- und Lebensmitteln haupts\u00e4chlich durch logistische Handelst\u00e4tigkeit, sie betreibe zumindest einen Mischbetrieb. In ihrem Betrieb w\u00fcrden arbeitszeitlich \u00fcberwiegend verzehrfertige Nahrungsmittel verpackt, gelagert und vertrieben. Insoweit finde kein Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang statt, sondern es werde reine Handelst\u00e4tigkeit betrieben. Die Antragstellerin weist auch auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe&nbsp;2008 (WZ&nbsp;2008) hin, deren Wirtschaftszweig Fleischverarbeitung (10.13.0) das Verpacken von Fleisch nicht umfasse.<\/li><li>Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz \u2011\u2011ArbSchKontrG\u2011\u2011) entbehre einer ausreichenden Tatsachenbasis und sei ungeeignet und das Verbot von Werkvertr\u00e4gen und Leiharbeit nicht erforderlich. Es sei auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne, weil es die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der betriebsbedingt gek\u00fcndigten Werk- und Zeitarbeiter zu einem unertr\u00e4glichen Ma\u00df einschr\u00e4nke.<\/li><li>Nach einem richterlichen Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21 (BFHE 275, 482, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 545) erg\u00e4nzt die Antragstellerin, ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis und ein Feststellungsinteresse seien im Streitfall zu bejahen. Die Antragstellerin verweist zudem auf verschiedene finanzgerichtliche Urteile und sieht in den \u00c4u\u00dferungen des HZA im vorliegenden Verfahren eine konkrete Ank\u00fcndigung einer Pr\u00fcfung der Einhaltung von bestimmten Vorschriften und der Ahndung. Durch die gesetzlich vorgesehenen Sanktionsfolgen bestehe f\u00fcr sie eine existentielle Bedrohung.<\/li><li>Es bestehe auch ein Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO, weil sie \u2011\u2011die Antragstellerin\u2011\u2011 vom Fremdpersonaleinsatz abzusehen h\u00e4tte, wenn sie als Betrieb der Fleischwirtschaft eingestuft w\u00fcrde und im Fall eines Versto\u00dfes bebu\u00dft w\u00fcrde. Das HZA sei nach \u00a7&nbsp;15 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;2, 22 des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit und illegalen Besch\u00e4ftigung (Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz \u2011\u2011SchwarzArbG\u2011\u2011) befugt, Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen als pr\u00e4ventiv polizeiliche Ma\u00dfnahmen und verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen ohne vorherige Ank\u00fcndigung oder Fristeinhaltung zu treffen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde im Rahmen der Anfechtung einer Pr\u00fcfungsanordnung nicht verbindlich gekl\u00e4rt, ob sie einen fleischverarbeitenden Betrieb i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG unterhalte. Die Pr\u00fcfungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6b GSA Fleisch sei bereits dann gegeben, wenn die hinreichende M\u00f6glichkeit bestehe, dass der Anwendungsbereich des GSA Fleisch er\u00f6ffnet sei.<\/li><li>Weiterhin teilt die Antragstellerin mit, dass seitens des HZA am 30.08.2022 eine Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;ff. SchwarzArbG ergangen sei. Die Pr\u00fcfung habe am selben Tag stattgefunden. Gegenstand der Pr\u00fcfung seien insbesondere die angeblich hier relevanten Pflichten der Antragstellerin aus dem GSA Fleisch gewesen. Auf Nachfrage habe die Pr\u00fcfbeh\u00f6rde zudem mitgeteilt, dass das HZA der Ansicht sei, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handele. Somit liege sowohl ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7&nbsp;41 FGO also auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vor. Es sei mit einem Obsiegen in der Hauptsache zu rechnen, weil die Herstellung von Fertiggerichten nach der Gesetzesbegr\u00fcndung keine Verarbeitung von Fleisch darstelle. Sie sei zwar dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal durch Festanstellung der Leiharbeiter nachgekommen. Aufgrund der schwankenden Auftragslage sei es indes erforderlich, personell flexibel zu reagieren, um die wirtschaftliche Lage bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen. Die Antragstellerin hat au\u00dferdem ein Schreiben der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 25.04.2022 vorgelegt, wonach sie zur Wirtschaftsunterklasse&nbsp;&#8222;10850 Herstellung von Fertiggerichten&#8220; geh\u00f6re. Schlie\u00dflich regt sie eine konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das FG ihren Hauptantrag abgelehnt hat, und im Wege einer einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass sie am Standort in A kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG ist.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Au\u00dferdem erhob das HZA seinerseits Beschwerde und beantragt,<br \/>die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als darin vorl\u00e4ufig festgestellt wird, dass im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung die folgenden Betriebsbereiche am Standort der Antragstellerin in A nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung i.S. von \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterfallen: &#8222;Verpackungsabteilung&#8220;, &#8222;Tiefk\u00fchl- und Hilfs-\/Betriebsstofflager&#8220;, &#8222;Verwaltung, Qualit\u00e4tssicherung und Werkstatt&#8220;.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das HZA vor, die Antragstellerin unterfalle dem Geltungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch. Ihr Betriebszweck liege in der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch, die aus Rohwaren produziert, portioniert, etikettiert und verpackt w\u00fcrden. Im Verpackungsbereich w\u00fcrden die hergestellten und verschlossenen Convenience-Produkte kartoniert und palettiert sowie zwischengelagert. Hierbei handele es sich um Zusammenhangst\u00e4tigkeiten, die der eigentlichen Hauptt\u00e4tigkeit dienten. Die unmittelbar der Fleischverarbeitung unterfallende Verpackung sei zum Zeitpunkt der erstmaligen Versiegelung des Fleischprodukts noch nicht abgeschlossen, da noch kein verkehrsf\u00e4higes und -sicheres Nahrungs- bzw. Lebensmittel vorliege.<\/li><li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzul\u00e4ssig, weil ihr das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle. Es bestehe weder ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten noch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an den begehrten Feststellungen.<\/li><li>Das HZA best\u00e4tigte weiterhin mit Schreiben vom 18.11.2022, dass die Antragstellerin am Standort in A seit dem 30.08.2022 gepr\u00fcft werde und die Pr\u00fcfung noch nicht abgeschlossen sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegr\u00fcndet, weil dadurch die Hauptsache vorweggenommen w\u00fcrde. Die Antragstellerin setze derzeit keine Leiharbeitnehmer ein, so dass momentan nicht die Gefahr bestehe, unter diesem Gesichtspunkt gegen \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch zu versto\u00dfen. Abgesehen davon sei ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das FG habe festgestellt, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG handele.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>die Beschwerde des HZA zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegr\u00fcndet, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der im Hauptantrag begehrten Feststellung nach summarischer Pr\u00fcfung zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>Die Beschwerde des HZA ist ebenfalls unbegr\u00fcndet, weil die Entscheidung des FG \u00fcber den Hilfsantrag der Antragstellerin, mit der das FG vorl\u00e4ufig festgestellt hat, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Betriebsbereiche &#8222;Verpackungsabteilung&#8220;, &#8222;Tiefk\u00fchl- und Hilfs-\/Betriebsstofflager&#8220;, &#8222;Verwaltung, Qualit\u00e4tssicherung und Werkstatt&#8220; am Standort in A nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung i.S. von \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterfallen, nicht zu beanstanden ist.<\/li><li>1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Ob der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet ist, hat der beschlie\u00dfende Senat nicht zu pr\u00fcfen, weil er insoweit an die Entscheidung des FG gebunden ist.<\/li><li>Das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache pr\u00fcft nach \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht (mehr), ob der beschrittene Rechtsweg zul\u00e4ssig ist. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn einer der Beteiligten die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs r\u00fcgt und die Vorinstanz das Verfahren nach \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GVG nicht beachtet hat. Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, weil keiner der Beteiligten die Inanspruchnahme des Finanzrechtswegs ger\u00fcgt hat.<\/li><li>b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt des Hauptantrags ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Der Antrag ist statthaft.<\/li><li>Eine vorl\u00e4ufige Feststellung kann im Streitfall grunds\u00e4tzlich beantragt werden, weil die Besch\u00e4ftigung von Personen au\u00dferhalb eines mit dem Betriebsinhaber bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 und 5 GSA Fleisch) und die Antragstellerin daher ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG ist, bereits zu einem Zeitpunkt kl\u00e4ren zu lassen, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass im Besteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.04.1981&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;47\/79, BFHE 133, 308, BStBl II 1981, 581, unter 4.). Denn die Antragstellerin begehrt keine Feststellung zu einem Steuerbescheid, dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit vorrangig im Rahmen einer Anfechtungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO rechtsschutzwahrend \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Vielmehr stehen vorliegend derzeitige und etwaige k\u00fcnftige Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen der Zollverwaltung (vgl. Pr\u00fcfungsverf\u00fcgung vom 30.08.2022 f\u00fcr eine Pr\u00fcfung nach \u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;ff. SchwarzArbG und u.a. auch in Bezug auf die Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch am Standort in A) und damit ein Verwaltungshandeln ohne Bezug zum Steuerrecht im Streit.<\/li><li>bb) Aufgrund der derzeit laufenden Pr\u00fcfung durch das HZA besteht zwischen der Antragstellerin und dem HZA auch ein Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO vor den Finanzgerichten sein kann.<\/li><li>Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.07.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39,&nbsp;43\/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2011, 1724).<\/li><li>c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hauptantrag jedoch unbegr\u00fcndet, weil durch die beantragte Feststellung die Hauptsache vorweggenommen w\u00fcrde, ohne dass die Antragstellerin daf\u00fcr eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht hat.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) dann, wenn ohne vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entst\u00fcnden, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 19.10.1977&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;42\/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;745\/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschl\u00fcsse vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/15, BFH\/NV 2016, 1586, Rz&nbsp;39, und vom 09.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;23\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 1104, Rz&nbsp;36).<\/li><li>Dies w\u00e4re im Streitfall gegeben, weil zumindest f\u00fcr den beantragten Zeitraum (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) \u00fcber die eventuelle Einordnung der Antragstellerin als Betrieb der Fleischwirtschaft entschieden w\u00fcrde.<\/li><li>bb) Eine Ausnahmesituation, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen w\u00fcrde, liegt nach summarischer Pr\u00fcfung im Streitfall nicht vor.<\/li><li>(1) Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie gezwungen ist, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, um Rechtsschutz zu erlangen. Vielmehr ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen, dass sie derzeit auf den Einsatz von Fremdpersonal verzichtet. Dies hat auch das HZA aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Antragstellerin best\u00e4tigt (S.&nbsp;4 des Schreibens des HZA vom 18.11.2022). Auch wenn dies der noch ungekl\u00e4rten Rechtslage geschuldet ist und zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten dient, ist jedenfalls aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt.<\/li><li>(2) Dass der Antragstellerin infolge der Anwendung des \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile drohen, ist ebenfalls nicht in ausreichender Weise dargelegt worden.<\/li><li>Insbesondere sind ihre Ausf\u00fchrungen zu Einschr\u00e4nkungen der Produktions- und Lieferf\u00e4higkeit sowie zu offenen Stellen zu unsubstantiiert, um eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen zu k\u00f6nnen (vgl. \u2026).<\/li><li>(3) Abgesehen davon ist nach summarischer Pr\u00fcfung ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache auch nicht deshalb mit hoher Gewissheit zu erwarten, weil die Rechtslage klar und eindeutig w\u00e4re und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nicht best\u00fcnde (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;147\/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, unter II.4.).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch gilt dieses Gesetz f\u00fcr die Fleischwirtschaft, zu der Betriebe i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG geh\u00f6ren. Demnach handelt es sich bei Betrieben der Fleischwirtschaft um Betriebe oder selbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, in denen \u00fcberwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Au\u00dferdem werden damit Betriebe und selbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen angesprochen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen \u00fcberwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 AEntG umfasst das Schlachten alle T\u00e4tigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;4 AEntG umfasst die Verarbeitung alle T\u00e4tigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die Behandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob das \u00dcberwiegensprinzip in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 AEntG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich nicht um Betriebe oder selbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, die zur Branche &#8222;Schlachten und Fleischverarbeitung&#8220; (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 AEntG) geh\u00f6ren, sondern um Mischbetriebe handelt, ist ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest nicht mit hoher Gewissheit zu erwarten.<\/li><li>Die Antragstellerin verarbeitet an ihrem Standort in A Fleisch, indem sie angelieferte Fleischteile weiterverarbeitet und daraus Convenience-Produkte herstellt. Daher hat der beschlie\u00dfende Senat Zweifel, ob es sich hierbei haupts\u00e4chlich um eine Handelst\u00e4tigkeit handeln kann.<\/li><li>Weiterhin ist anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen nicht eindeutig nachvollziehbar, welche T\u00e4tigkeiten ihrem Standort in A zuzurechnen sind. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 hat sie vor dem FG vorgetragen, dass einige Produktionsprozesse von ihrer Tochtergesellschaft, der Firma B (B), \u00fcbernommen w\u00fcrden. Dies betrifft nach ihrem eigenen Vortrag die Warenannahme, den Auspackbereich und den Schneideraum (S.&nbsp;6&nbsp;f.). Gleichwohl hat die Antragstellerin die auf diesen Bereich fallenden Arbeitsstunden in die insgesamt angefallene Stundenzahl (S.&nbsp;16) sowie in die \u00dcbersicht \u00fcber die &#8222;Ist-Stunden Wj&nbsp;20\/21&#8220; (Anlage ASt&nbsp;2) einbezogen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, in welchem Verh\u00e4ltnis die B zu ihr steht bzw. warum ihr die von der B geleisteten Stunden zuzurechnen sein sollen. Auch wenn die Antragstellerin die genannten Bereiche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst der Fleischverarbeitung zurechnet (S.&nbsp;16), kommt es f\u00fcr die Einordnung der Antragstellerin an ihrem Standort in A ma\u00dfgeblich darauf an, welchen Betriebszweck sie dort verfolgt und ob der Standort \u00fcberhaupt als selbst\u00e4ndiger Betriebsteil anerkannt werden kann. Auch dies kann nicht mit ausreichender Gewissheit beurteilt werden, weil unklar ist, welche T\u00e4tigkeiten die einzelnen Niederlassungen erf\u00fcllen und in welchem Verh\u00e4ltnis sie zueinander stehen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wurde der Standort der Antragstellerin in A bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Wirtschaftsunterklasse&nbsp;&#8222;10130 Fleischverarbeitung&#8220; gef\u00fchrt. Unabh\u00e4ngig davon, welchem Stellenwert dieser Einordnung f\u00fcr die Beurteilung der Antragstellerin nach dem GSA Fleisch zukommt, wertet der beschlie\u00dfende Senat die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung jedenfalls als Indiz daf\u00fcr, dass die Antragstellerin an ihrem Standort in A einen Betrieb der Fleischwirtschaft unterh\u00e4lt.<\/li><li>Auch wenn die Antragstellerin vorgebracht hat, dass sie an ihrem Standort in A nunmehr bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit unter der Wirtschaftsunterklasse&nbsp;&#8222;10850 Herstellung von Fertiggerichten&#8220; gef\u00fchrt wird (vgl. Auskunft der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 25.04.2022), f\u00fchrt dies allein nicht zu einem anderen Ergebnis. \u00c4nderungen der Wirtschaftsklassen k\u00f6nnen auch auf Mitteilungen des betroffenen Unternehmens zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Auch wenn die Auskunft der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit als Indiz zu werten ist, f\u00fchrt dies unter Ber\u00fccksichtigung der oben dargestellten Gr\u00fcnde nicht dazu, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Gewissheit zu erwarten w\u00e4re (vgl. Senatsbeschluss vom 22.09.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;183\/21, BFH\/NV 2022, 1302, Rz&nbsp;38). Zudem ist dem Vorbringen der Antragstellerin kein hinreichend nachvollziehbarer Grund f\u00fcr die ge\u00e4nderte Einordnung zu entnehmen.<\/li><li>2. Die Beschwerde des HZA ist unbegr\u00fcndet, weil das FG nach summarischer Pr\u00fcfung zu Recht die Bereiche &#8222;Verpackungsabteilung&#8220;, &#8222;Tiefk\u00fchl- und Hilfs-\/Betriebsstofflager&#8220;, &#8222;Verwaltung, Qualit\u00e4tssicherung und Werkstatt&#8220; nicht der Fleischverarbeitung zugeordnet hat.<\/li><li>a) Wie eingangs ausgef\u00fchrt umfasst nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;4 AEntG die Verarbeitung alle T\u00e4tigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die Behandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers.<\/li><li>Wie sich aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GSA Fleisch und \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GSA Fleisch ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Betrieben der Fleischwirtschaft und dem Bereich der Fleischverarbeitung. Das Fremdpersonalverbot ist demnach \u2011\u2011wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch (neben dem Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschr\u00e4nkt. Dies spricht daf\u00fcr, dass nicht alle T\u00e4tigkeiten eines Unternehmens diesem Verbot unterliegen, auch wenn das Unternehmen insgesamt als solches der Fleischwirtschaft zuzuordnen ist.<\/li><li>Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr diese einschr\u00e4nkende Auslegung. F\u00fcr die Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch durch Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 ArbSchKontrG waren die aus Sicht des Gesetzgebers unzul\u00e4nglichen Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie (z.B. COVID-19-Ausbr\u00fcche in Schlachth\u00f6fen in Nordrhein-Westfalen und eine h\u00f6here Zahl an Arbeitsunf\u00e4llen im Bereich des Schlachtens, des Zerlegens von Tieren und der Fleischverarbeitung als sonst im Bereich der Nahrungsmittelindustrie) sowie der Umfang von Werkvertr\u00e4gen und Leiharbeit mit der Folge eines &#8222;nur schwer durchschaubaren Nebeneinander verschiedenster Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse&#8220; (BTDrucks 19\/21978, S.&nbsp;2&nbsp;f.) ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus werden in der Begr\u00fcndung des Entwurfs der Bundesregierung f\u00fcr ein ArbSchKontrG im Zusammenhang mit der Besch\u00e4ftigung von Fremdpersonal in der Fleischverarbeitung auch Convenience und Verpackung genannt (BTDrucks 19\/21978, S.&nbsp;20 oben), wobei offen bleibt, welche Verpackung gemeint ist. Eine Verpackung der bereits versiegelten Ware in Kartons und das Best\u00fccken von Paletten, um die Waren bef\u00f6rdern zu k\u00f6nnen, sind allerdings auch bei anderen Waren erforderlich und haben keinen spezifischen Bezug zur Verarbeitung von Fleisch. Jedenfalls ist kein Grund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch nach der WZ&nbsp;2008 ist die &#8222;Verpackung von Fleisch&#8220; aus der Unterklasse&nbsp;10.13.0 &#8222;Fleischverarbeitung&#8220; ausgenommen und geh\u00f6rt in die Unterklasse&nbsp;82.92.0 &#8222;Abf\u00fcllen und Verpacken&#8220;. Diese Unterklasse umfasst kommerzielle Abf\u00fcll- und Verpackungst\u00e4tigkeiten im Lohnauftrag, auch mittels automatischer Verfahren. Die Bereiche der Betriebsf\u00fchrung, der An- und Verkauf, Technik, Qualit\u00e4tssicherung, Endkontrollen und Verwaltung standen ohnehin nicht im Fokus des Gesetzgebers, weil diese regelm\u00e4\u00dfig durch betriebseigenes Personal wahrgenommen w\u00fcrden (BTDrucks 19\/21978, S.&nbsp;21).<\/li><li>b) Eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache steht der beantragten Feststellung der Antragstellerin nicht entgegen. Insofern sieht der beschlie\u00dfende Senat eine hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ein Obsiegen in der Hauptsache im Umfang des Hilfsantrags, was eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.<\/li><li>Dies ergibt sich nach summarischer Pr\u00fcfung insbesondere daraus, dass die Antragstellerin zwar Fleischst\u00fccke verarbeitet, aber im Ergebnis Convenience-Produkte herstellt, was daf\u00fcr spricht, dass im fraglichen Betrieb mehrere Verarbeitungsschritte durchgef\u00fchrt werden, die der eigentlichen Verarbeitung der Fleischst\u00fccke nachgelagert sind. Zudem hat die Antragstellerin \u2011\u2011wie bereits erw\u00e4hnt\u2011\u2011 bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit eine Einordnung in die Wirtschaftsunterklasse&nbsp;&#8222;10850 Herstellung von Fertiggerichten&#8220; erreicht, was \u2011\u2011ungeachtet des unzureichenden Vortrags hinsichtlich der eigentlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4nderung der Einordnung\u2011\u2011 ebenfalls ein Indiz daf\u00fcr darstellt, dass es im Betrieb der Antragstellerin und wahrscheinlich auch am Standort in A Verarbeitungsschritte gibt, die von der Fleischverarbeitung zu unterscheiden sind. Insofern bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Streitfall anders liegt als der der Senatsentscheidung in BFH\/NV 2022, 1302 zugrunde liegende Sachverhalt (Herstellung von Fleisch- und Wurstspezialit\u00e4ten).<\/li><li>Ob die vom Hilfsantrag umfassten T\u00e4tigkeitsbereiche im Zusammenhang mit der Fleischverarbeitung stehen, bedarf einer genaueren Betrachtung im Hauptsacheverfahren, zumal die bei der Antragstellerin derzeit laufende Au\u00dfenpr\u00fcfung noch nicht abgeschlossen ist.<\/li><li>Auch wenn im Verfahren zur Hauptsache noch genauere Feststellungen zu den einzelnen T\u00e4tigkeitsbereichen erforderlich sind, sprechen die erheblichen Eingriffe in grundrechtlich gesch\u00fctzte Rechtspositionen (insbesondere Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 und Art.&nbsp;12 GG) daf\u00fcr, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz im Umfang des Hilfsantrags zu gew\u00e4hren.<\/li><li>c) Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus den erheblichen Grundrechtseingriffen (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 GG), die infolge des Fremdarbeiterverbots im Raum stehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.VIIB9.22.0 BFH VII. Senat SAFleischWiG \u00a7 6a Abs 2, FGO \u00a7 41 Abs 1, FGO \u00a7 114 Abs 1, AEntG \u00a7 6 Abs 9, SchwarzArbG \u00a7 2, SchwarzArbG \u00a7\u00a7 2ff vorgehend FG Hamburg, 07. Januar 2022, Az: 4 V 85\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von \u00a7 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-reichweite-des-fremdpersonalverbots-in-der-fleischwirtschaft-bfh-beschluss-vom-03-mai-2023-vii-b-9-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft &#8211; BFH-Beschluss vom 03. 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