{"id":75868,"date":"2023-06-03T13:28:55","date_gmt":"2023-06-03T11:28:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75868"},"modified":"2023-06-03T13:28:55","modified_gmt":"2023-06-03T11:28:55","slug":"nachweis-der-dauernden-berufsunfaehigkeit-i-s-des-%c2%a7-16-abs-4-estg-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-x-r-10-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachweis-der-dauernden-berufsunfaehigkeit-i-s-des-%c2%a7-16-abs-4-estg-bfh-urteil-vom-14-dezember-2022-x-r-10-21\/","title":{"rendered":"Nachweis der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit i.S. des \u00a7 16 Abs. 4 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2022, X R 10\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.XR10.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG \u00a7 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 16 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 33 Abs 3, EStG \u00a7 33 Abs 4, EStG \u00a7 33b, EStDV \u00a7 64 Abs 1, EStDV \u00a7 65, SGB 6 \u00a7 240 Abs 2, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 29. April 2021, Az: 2 K 426\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Feststellung der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit i.S. des \u00a7 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweisw\u00fcrdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere \u00c4u\u00dferungen von Fach\u00e4rzten und sonstigen Medizinern, heranziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des \u00a7 240 Abs. 2 SGB VI erf\u00fcllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausma\u00df zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallpr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.04.2021 &#8211; 2 K 426\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die am &#8230; geborene Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wurde f\u00fcr das Streitjahr 2012 zusammen mit dem Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zur Einkommensteuer veranlagt. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, erzielte die Kl\u00e4gerin aus ihrem Friseurbetrieb Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Dieser Betrieb bestand aus einer Hauptniederlassung in (B) und einer Zweigstelle in (K).<\/li><li>Bereits im Oktober 2008 hatte sich die Kl\u00e4gerin wegen Beschwerden im Bereich des rechten Beins behandeln lassen und war im Februar 2009 f\u00fcr mehrere Tage station\u00e4r aufgenommen worden. In einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 22.10.2010 stellt der Gutachter fest, dass die Kl\u00e4gerin seit dem 06.01.2010 bis auf Weiteres in ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin nur in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden t\u00e4tig sein k\u00f6nne. Diese Leistungsminderung dauere voraussichtlich nicht weniger als drei Jahre an. Eine Besserung infolge einer h\u00fcftendoprothetischen Versorgung sei nicht unwahrscheinlich.<\/li><li>Mit Bescheid vom 09.11.2010 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) die Gew\u00e4hrung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Allerdings stellte das Versorgungsamt am 20.12.2010 eine unbefristete Bescheinigung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) aus, wonach die Kl\u00e4gerin &#8222;ein behinderter Mensch i.S. des \u00a7&nbsp;33b des Einkommensteuergesetzes&#8220; in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung (EStG) sei. Der Grad der Behinderung betrage 30 ab dem 01.02.2009; er beruhe nicht \u00fcberwiegend auf Alterserscheinungen, sondern auf Behinderungen i.S. des \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und\/oder b EStG.<\/li><li>Am 11.12.2012 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre Betriebsst\u00e4tte in B zum 01.01.2013 und ermittelte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 6.814&nbsp;\u20ac. Die \u00dcbergabe erfolgte am 29.12.2012. Das Gewerbe meldete die Kl\u00e4gerin insoweit unter Hinweis auf eine Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden ab. Die Betriebsst\u00e4tte in K f\u00fchrte sie dagegen zun\u00e4chst fort, bis sie sie im Jahr 2014 unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertrug. Dieses Gewerbe meldete sie am 30.06.2014 ab.<\/li><li>Die DRV bewilligte der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 15.03.2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und mit Bescheid vom 23.05.2013 Leistungen f\u00fcr eine Umschulung zur Sozialversicherungsfachangestellten ab dem 01.07.2013. Diese Umschulung nahm die Kl\u00e4gerin nach einer h\u00fcftendoprothetischen Versorgung in 2013 auf.<\/li><li>Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2012 beantragte die Kl\u00e4gerin den Abzug des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG, den sie bislang noch nicht in Anspruch genommen hatte. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte die Einkommensteuer ohne Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG fest, da es aus seiner Sicht am Nachweis der Berufs- und Erwerbsunf\u00e4higkeit i.S. des \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;VI) fehle. Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos, wobei das FA u.a. auch darauf abstellte, dass die Kl\u00e4gerin bis ins Jahr 2014 ihre T\u00e4tigkeit als Friseurin nicht aufgegeben habe.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1534). Die Kl\u00e4gerin habe einen Teilbetrieb, n\u00e4mlich die Betriebsst\u00e4tte in B, ver\u00e4u\u00dfert. Nach der Zeugeneinvernahme sei davon auszugehen, dass die Betriebsst\u00e4tte in K ein eigenst\u00e4ndiger Teilbetrieb gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin sei auch als dauernd berufsunf\u00e4hig anzusehen. Unabh\u00e4ngig von einem entsprechenden Bescheid stehe fest, dass sie ihre Erwerbst\u00e4tigkeit nur noch weniger als sechs Stunden t\u00e4glich habe aus\u00fcben k\u00f6nnen. Das Gesetz sehe keine formalisierten Nachweisanforderungen vor, so dass das FG im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcber das Vorliegen der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit befinden d\u00fcrfe. Aus dem f\u00fcr die DRV im Jahr 2010 erstellten \u00e4rztlichen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die Kl\u00e4gerin als Friseurin nur drei bis unter sechs Stunden habe t\u00e4tig sein k\u00f6nnen. Eine Besserung bis zum Streitjahr 2012 sei unwahrscheinlich gewesen. Unerheblich sei die M\u00f6glichkeit, dass die Leistungsminderung durch eine (sp\u00e4tere) h\u00fcftendoprothetische Versorgung behoben werden k\u00f6nne, da es sich insoweit im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung lediglich um eine Prognose gehandelt habe. Im \u00dcbrigen liege die Vermutung nahe, dass die tats\u00e4chlich im Jahr 2013 durchgef\u00fchrte Operation keine Verbesserung gebracht habe. Ma\u00dfgeblich sei im \u00dcbrigen allein, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI erf\u00fcllt habe.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Zur Pr\u00fcfung der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit als Voraussetzung der Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG sei ein formalisiertes Nachweisverfahren durchzuf\u00fchren. Die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit sei entweder durch Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungstr\u00e4gers, durch amts\u00e4rztliche Bescheinigung oder durch die erbrachte Leistung einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunf\u00e4higkeit von mindestens 50&nbsp;oder an eine Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden t\u00e4glich ankn\u00fcpften, nachzuweisen. Hierdurch werde eine aufgrund der fehlenden Sachkunde des FA und des FG m\u00f6gliche unrichtige steuerrechtliche Beurteilung vermieden. Anders als im Fall des Nachweises von krankheitsbedingten Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen i.S. des \u00a7&nbsp;33 EStG vor der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;64 EStDV diene die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG dem Ziel, kleinere Gewinne von der steuerlichen Belastung freizustellen und so dem Inhaber die M\u00f6glichkeit zu geben, den Gewinn ungeschm\u00e4lert f\u00fcr seine Altersversorgung zu verwenden. Dieses Privileg solle nur dem begrenzten Personenkreis der dauernd berufsunf\u00e4higen oder mindestens 55&nbsp;Jahre alten Steuerpflichtigen zugutekommen. Auch m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass der Freibetrag bei erbrachtem Nachweis in voller H\u00f6he Wirkung entfalten k\u00f6nne. Dagegen sei bei Aufwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG stets auch die zumutbare Belastung nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;3 EStG zu beachten, weshalb nicht sicher sei, ob es eine steuerliche Auswirkung gebe.<\/li><li>Sollte ein formalisiertes Nachweisverfahren im Fall des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG nicht n\u00f6tig sein, sei fraglich, ob das FG zutreffend eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin habe annehmen d\u00fcrfen. Denn eine solche Berufsunf\u00e4higkeit sei im Streitjahr 2012 nicht begutachtet worden. Auch das Gutachten vom 22.10.2010 enthalte insoweit keine Aussage. Es sei denkbar, dass die Kl\u00e4gerin ihre Berufsf\u00e4higkeit zwischenzeitlich habe wiederherstellen k\u00f6nnen. Auch habe sie in der Zeit von 2010 bis 2012 ihre Berufst\u00e4tigkeit als Friseurmeisterin nicht vollst\u00e4ndig aufgegeben. Unklar sei, ob die im Jahr 2013 durchgef\u00fchrte Operation erfolgreich gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich die Kl\u00e4gerin zur Sozialversicherungsangestellten habe umschulen lassen. Die Leistungen der DRV hierf\u00fcr k\u00f6nnten auch aus anderen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt worden sein.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verweisen zur Begr\u00fcndung auf die Ausf\u00fchrungen im FG-Urteil.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ver\u00e4u\u00dferung der Hauptniederlassung in B als Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG angesehen (unten 1.). Auch ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG durch das Gericht nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann, ohne dass es insoweit eines formalisierten Nachweises bedarf (unten 2.). Jedoch hat das FG die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung nicht auf der Grundlage ausreichender Tatsachenfeststellungen bejaht (unten 3.). Spruchreife ist nicht gegeben, so dass das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen ist (unten 4.).<\/li><li>1. Im Rahmen seiner W\u00fcrdigung ist das FG unter Ber\u00fccksichtigung der r\u00e4umlichen Trennung der beiden Betriebsst\u00e4tten und des Vorhandenseins eines jeweils eigenen Kundenstamms vertretbar zu der \u00dcberzeugung gekommen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Betriebsst\u00e4tte in B einen Teilbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ver\u00e4u\u00dfert hat. Dies wird vom FA im Rahmen seiner Revision auch nicht weiter in Frage gestellt. Der Senat sieht daher von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung ist Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG (unter a). Eines formalisierten Nachweises der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung bedarf es nicht (unter b).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs-)Ver\u00e4u\u00dferung ergebende Gewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Der Freibetrag nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich um den Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn 136.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG). Da Letzteres nicht der Fall ist, kann die Kl\u00e4gerin einen Freibetrag, der sich im Streitfall auf 6.814&nbsp;\u20ac belaufen w\u00fcrde, in Anspruch nehmen, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\u00e4hig ist.<\/li><li>aa) Seit der Neufassung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) setzt die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift voraus, dass der Steuerpflichtige &#8222;im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\u00e4hig&#8220; ist.<\/li><li>Hintergrund der Ankn\u00fcpfung der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit an eine solche &#8222;im sozialversicherungsrechtlichen Sinne&#8220; und folglich die Verweisung in das Sozialversicherungsrecht bei der Neufassung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG durch das JStG 1996 war der erkennbare Wille des Gesetzgebers, einer Ausweitung der steuerlichen Vorteile aus \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG entgegenzutreten (Kanzler, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 1995, 851 (852) spricht insoweit von einer &#8222;Versch\u00e4rfung&#8220; zur bisherigen Auslegung des Begriffs der Berufsunf\u00e4higkeit durch die Rechtsprechung). Denn die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hatte den Begriff der Berufsunf\u00e4higkeit, der sich auch in \u00a7&nbsp;1246 Abs.&nbsp;2 der Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Berufsunf\u00e4higkeitsrente fand, f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG a.F. eigenst\u00e4ndig ausgelegt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.08.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293; nachfolgend BFH-Urteile vom 13.03.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;176\/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601, und vom 25.08.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/91, BFH\/NV 1994, 614).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG verweist auf \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI, der den Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunf\u00e4higkeit regelt. Berufsunf\u00e4hig nach \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;VI sind Versicherte, deren Erwerbsf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsf\u00e4higkeit von k\u00f6rperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit \u00e4hnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der T\u00e4tigkeiten, nach denen die Erwerbsf\u00e4higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle T\u00e4tigkeiten, die ihren Kr\u00e4ften und F\u00e4higkeiten entsprechen und ihnen unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufst\u00e4tigkeit zugemutet werden k\u00f6nnen. Zumutbar ist stets eine T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunf\u00e4hig ist nicht, wer eine zumutbare T\u00e4tigkeit mindestens sechs Stunden t\u00e4glich aus\u00fcben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 SGB&nbsp;VI).<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG verweist zwar auf das Sozialversicherungsrecht, eine T\u00e4tigkeit in einem Verweisungsberuf i.S. von \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI kann im Rahmen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG aber nur dann zu ber\u00fccksichtigen sein, wenn sie in dem ver\u00e4u\u00dferten bzw. aufgegebenen Betrieb ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte (ebenso FG D\u00fcsseldorf vom 20.02.2002&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;5432\/99&nbsp;E, EFG 2002, 823; s.a. Schmidt\/Wacker, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;575; Maetz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;386.<\/li><li>dd) Dem SGB&nbsp;VI fehlt zudem eine Aussage, wann die Berufsunf\u00e4higkeit dauernd ist, da \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI zur Dauer der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit schweigt. Aufgrund des Zusammenspiels mit der Vorschrift des \u00a7&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;VI ist allerdings davon auszugehen, dass die verminderte Erwerbsf\u00e4higkeit mehr als sechs Monate andauern muss. Denn \u00a7&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;VI l\u00e4sst die Leistung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Einschr\u00e4nkung des Eintritts der beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit zu (vgl. nur Nazarek in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB&nbsp;VI, \u00a7&nbsp;240 SGB&nbsp;VI, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Anders als \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI stellt die Beg\u00fcnstigung der Betriebsver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ausdr\u00fccklich auf die Dauerhaftigkeit einer Berufsunf\u00e4higkeit ab. Beachtet man weiter, dass der Freibetrag regelm\u00e4\u00dfig im Zusammenhang mit der Beendigung einer gewerblichen Bet\u00e4tigung zum Tragen kommt, wird mehr als nur eine zeitlich befristete Erwerbsminderung von wenigen Monaten zu verlangen sein. Entscheidend ist, dass erst eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit zur Gew\u00e4hrung des Freibetrags f\u00fchren darf.<\/li><li>ee) Die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit muss zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung bereits gegeben sein. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG verlangt von seinem Wortlaut her nicht, dass der Steuerpflichtige &#8222;wegen&#8220; einer dauernden Berufsunf\u00e4higkeit seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ver\u00e4u\u00dfert hat. Die Norm geht lediglich davon aus, dass der Steuerpflichtige bei der Ver\u00e4u\u00dferung dauernd berufsunf\u00e4hig &#8222;ist&#8220;.<\/li><li>(1) Vorliegend kann offen bleiben, ob die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt des Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fts (so f\u00fcr \u00a7&nbsp;14a EStG: BFH-Urteil vom 12.05.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/09, BFH\/NV 2012, 41, Rz&nbsp;23&nbsp;f., m.w.N.; ebenso f\u00fcr den Fall der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit: Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;575) oder schon bei Abschluss des Kaufvertrags (so f\u00fcr den Fall der dauernden Berufsunf\u00e4higkeit: BFH-Urteil vom 21.09.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, unter 1.) vorliegen muss. Sowohl der Verkauf des Teilbetriebs in B als auch dessen Vertragserf\u00fcllung sind im Streitjahr erfolgt.<\/li><li>(2) Dass die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit im Zeitpunkt der Betriebsver\u00e4u\u00dferung vorliegen muss, bedeutet nicht, dass sie auch den Entschluss zur Ver\u00e4u\u00dferung beeinflusst haben muss (\u00fcberwiegende Kausalit\u00e4t verlangt hingegen Kobor in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;709; von einem bestimmenden Grund geht Maetz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;386 aus; keine Kausalit\u00e4t verlangen dagegen Stahl in Korn, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;416, und Graw in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;I&nbsp;10; von einer Typisierung geht Kanzler, FR 1995, 851 (853) aus).<\/li><li>b) Der Steuerpflichtige, der die Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG begehrt, tr\u00e4gt die Feststellungslast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen einschlie\u00dflich des Erfordernisses, &#8222;im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\u00e4hig&#8220; zu sein.<\/li><li>aa) Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob Feststellungen des Sozialversicherungstr\u00e4gers f\u00fcr steuerliche Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung bindend sind (so Kanzler, FR 1995, 851; Wendt, FR 2000, 1199; HHR\/Kobor, \u00a7&nbsp;16 EStG Anm.&nbsp;709; a.A. Seer in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;280; Graw in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;I&nbsp;12; wohl auch Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;575; unklar Maetz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;387, da nur Verweis auf R&nbsp;16 Abs.&nbsp;14 der Einkommensteuer-Richtlinien \u2011\u2011EStR\u2011\u2011), stellt sich die Frage, wie der Nachweis einer Berufsunf\u00e4higkeit zu f\u00fchren ist (vgl. nur FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2140\/07, EFG 2008, 1954). Insoweit besteht kein Streit dar\u00fcber, dass neben Bescheiden der Sozialversicherungstr\u00e4ger u.a. auch amts\u00e4rztliche Bescheinigungen, wie von der Finanzverwaltung in R&nbsp;16 Abs.&nbsp;14 EStR vorgesehen, als Nachweis geeignet sind.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus sind jedoch weitere Nachweise, insbesondere in Form von fach\u00e4rztlichen Bescheinigungen, m\u00f6glich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, aufgrund der Systematik des Gesetzes oder dem Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>(1) Weder der Wortlaut des \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;VI noch der des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG verlangen einen bestimmten formalen Nachweis f\u00fcr das Vorliegen der Berufsunf\u00e4higkeit. \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;VI enth\u00e4lt lediglich die sozialversicherungsrechtliche Definition der Berufsunf\u00e4higkeit eines (Renten-)Versicherten, jedoch keine Regelung zur Art des Nachweises. Dasselbe gilt f\u00fcr \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG. Diese Vorschrift stellt durch Verweis auf das Sozialversicherungsrecht lediglich klar, welche Art der Berufsunf\u00e4higkeit steuerlich relevant sein soll. Hieraus kann nicht auf ein besonderes Nachweiserfordernis geschlossen werden (so aber FG Rheinland-Pfalz in EFG 2008, 1954).<\/li><li>(2) Die gesetzliche Regelung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG, die eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung au\u00dferordentlicher Eink\u00fcnfte ebenfalls f\u00fcr den Fall dauernder Berufsunf\u00e4higkeit vorsieht und h\u00e4ufig in Verbindung mit \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG steht, verlangt auch keinen Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung (a.A. die Finanzverwaltung in R&nbsp;34.5 Abs.&nbsp;3 EStR, indem auf die Nachweisanforderungen des R&nbsp;16 Abs.&nbsp;14 EStR verwiesen wird).<\/li><li>(3) Entsprechendes galt bis zur Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) f\u00fcr den Nachweis von Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG, insbesondere f\u00fcr Krankheitskosten. Nunmehr regelt \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 EStDV den Nachweis von Krankheitskosten als Folge der seinerzeit ge\u00e4nderten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz&nbsp;18) seine Rechtsprechung, wonach Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;33 EStG nur abzugsf\u00e4hig seien, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch amts- oder vertrauens\u00e4rztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4gers nachgewiesen sei, aufgegeben, da sich ein solches formalisiertes Nachweisverlangen nicht aus dem Gesetz ergebe und dem in \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO geregelten Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung widerspreche. Der Gesetzgeber nahm das Urteil zum Anlass, in \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 EStG eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr ein solches formalisiertes Nachweisverlangen erstmalig zu schaffen. Die bisherige Verwaltungsanweisung des R&nbsp;33.4 EStR 2008 wurde in \u00a7&nbsp;64 EStDV gesetzlich festgeschrieben (BTDrucks 17\/6146, S.&nbsp;15 und 17).<\/li><li>\u00a7&nbsp;64 EStDV ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung ist nicht m\u00f6glich, da sich die dauernde Berufsunf\u00e4higkeit nach anderen Grunds\u00e4tzen als eine Krankheit beurteilt (ebenso zur Nichtanwendung des f\u00fcr die Feststellung einer Behinderung geltenden \u00a7&nbsp;65 EStDV auf die Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG bereits BFH-Urteil in BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293).<\/li><li>(4) Ein formalisiertes Nachweisverlangen kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>Dieser Freibetrag soll den zu besteuernden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn u.a. im Fall einer dauernden Berufsunf\u00e4higkeit mindern und dient somit der Erleichterung von Betriebsver\u00e4u\u00dferungen f\u00fcr diese Steuerpflichtigen. Da der Gesetzgeber den Freibetrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Vollendung des 55.&nbsp;Lebensjahres bzw. dauernde Berufsunf\u00e4higkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) auf Antrag nur noch &#8222;einmal im Leben&#8220;, und zwar in Bezug auf die gesamte betriebliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, unter II.3.) gew\u00e4hrt, werden die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen begrenzt. Hinzu kommt, dass der Freibetrag angesichts seiner maximalen H\u00f6he von 45.000&nbsp;\u20ac und der ab einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 136.000&nbsp;\u20ac einsetzenden Abschmelzung im Wesentlichen bei der Ver\u00e4u\u00dferung eher kleiner betrieblicher Einheiten zur Anwendung kommt. Im Hinblick darauf erscheint es nicht als geboten, \u00fcber den Gesetzeswortlaut hinausgehende formalisierte \u2011\u2011und damit besonders strenge\u2011\u2011 Nachweisanforderungen zu stellen.<\/li><li>cc) Unabh\u00e4ngig hiervon widerspricht ein formalisiertes Nachweisverlangen dem Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung i.S. des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Auch aus nichtamtlichen Unterlagen von Fach\u00e4rzten und anderen Medizinern kann das Gericht eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen \u2011\u2011auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne\u2011\u2011 im Rahmen seiner freien Beweisw\u00fcrdigung ermitteln. Dabei hat das Gericht seine eigene Sachkunde darzulegen, ansonsten ist ggf. ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen.<\/li><li>3. Da das FG seine Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei bereits zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung dauerhaft berufsunf\u00e4hig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewesen, nicht auf ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen gest\u00fctzt hat, ist das Urteil aufzuheben.<\/li><li>a) Die Entscheidung des FG muss die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, um \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Denn es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall nachzupr\u00fcfen, und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf den Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen erforderliche Feststellungen oder sind sie widerspr\u00fcchlich oder unklar, ist die Nachpr\u00fcfung unm\u00f6glich, mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss. Es liegt ein materiell-rechtlicher Fehler in der Urteilsfindung vor, den das Revisionsgericht auch ohne ausdr\u00fcckliche R\u00fcge von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 269, 305, BStBl II 2021, 313, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>b) Die vom FG getroffenen Feststellungen tragen seine W\u00fcrdigung einer dauernden Berufsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung nicht.<\/li><li>aa) Das FG hat sich bei seiner W\u00fcrdigung allein auf ein Gutachten aus dem Jahr 2010 gest\u00fctzt, welches jedoch noch keine abschlie\u00dfende Aussage zur dauernden Berufsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin getroffen hat. Vielmehr hat das Gutachten ausdr\u00fccklich darauf verwiesen, dass eine h\u00fcftendoprothetische Versorgung, also eine entsprechende Operation, zur Heilung f\u00fchren k\u00f6nne. Aufgrund der erheblichen zeitlichen Distanz des Gutachtens zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung von \u00fcber zwei Jahren h\u00e4tte es allerdings weitergehender Feststellungen des FG bedurft, die diese W\u00fcrdigung tragen.<\/li><li>bb) Soweit das FG den Aspekt einer H\u00fcftendoprothesenimplantation angesprochen und diesen in seinem Urteil ausdr\u00fccklich nicht als Ausschluss f\u00fcr eine im Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung vorliegende dauernde Berufsunf\u00e4higkeit angesehen hat, fehlen ausreichende Feststellungen, die diesen Schluss zulassen.<\/li><li>Das FG vermutet zwar, die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Operation im Jahr 2013 habe nicht zu einer tats\u00e4chlichen Verbesserung gef\u00fchrt, diese Schlussfolgerung l\u00e4sst sich indes \u2011\u2011anders als die Vorinstanz meint\u2011\u2011 dem \u00e4rztlichen Entlassungsbericht gerade nicht entnehmen.<\/li><li>cc) Zur Frage, ob eine Verbesserung des Zustandes der Kl\u00e4gerin bereits vor der Operation am 15.02.2013, aufgrund der Operation oder erst nach der anschlie\u00dfenden Rehabilitation vom 27.02.2013 bis (voraussichtlich) zum 15.03.2013 eingetreten war oder erreicht wurde, finden sich im genannten \u00e4rztlichen Entlassungsbericht keine Angaben.<\/li><li>dd) Weitere \u00e4rztliche Stellungnahmen, die in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung verfasst wurden, hat das FG nicht erw\u00e4hnt, obwohl sie Inhalt der Akten waren (z.B. der Bericht des Dipl.-Med. S vom 26.09.2011).<\/li><li>ee) Soweit das FG darauf verweist, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 trotz der Operation nicht mehr als Friseurin t\u00e4tig gewesen sei, sondern sich habe umschulen lassen, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht dazu, von einer dauernden Berufsunf\u00e4higkeit ausgehen zu k\u00f6nnen. Auch die Gew\u00e4hrung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben \u2011\u2011dem Grunde nach noch im Streitjahr vor der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung\u2011\u2011 l\u00e4sst es nicht als zwingend erscheinen, eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit annehmen zu k\u00f6nnen. Ebenfalls l\u00e4sst die sp\u00e4ter durchgef\u00fchrte Umschulung nicht den eindeutigen Schluss auf eine bereits im Streitjahr zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung feststehende dauernde Berufsunf\u00e4higkeit zu. Insoweit liegt lediglich eine Vermutung des FG vor.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Der Senat kann aufgrund fehlender finanzgerichtlicher Feststellungen zum Vorliegen einer dauernden Berufsunf\u00e4higkeit nicht selbst entscheiden, ob diese im Streitjahr 2012 zum Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung gegeben war.<\/li><li>Insbesondere ist eine solche Feststellung nicht aufgrund der unbefristeten Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 20.12.2010 m\u00f6glich, wonach die Kl\u00e4gerin &#8222;ein behinderter Mensch i.S. des \u00a7&nbsp;33b des Einkommensteuergesetzes&#8220; ist. Diese Bescheinigung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStDV weist zwar auch eine Behinderung wegen einer dauernden Einbu\u00dfe der k\u00f6rperlichen Beweglichkeit aus. Die Kriterien hierf\u00fcr sind aber zum einen nicht identisch mit denen einer Berufsunf\u00e4higkeit i.S. des \u00a7&nbsp;240 Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;VI. Zum anderen werden in dieser Bescheinigung Behinderungen i.S. des \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und\/oder b EStG festgestellt, so dass eine alternative Begr\u00fcndung f\u00fcr das Vorliegen einer Behinderung gegeben wird. Dar\u00fcber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Bescheinigung nach \u00a7&nbsp;65 EStDV nicht als Nachweis f\u00fcr eine dauernde Berufsunf\u00e4higkeit geeignet ist, weil eine Behinderung stets nach eigenen Kriterien beurteilt wird.<\/li><li>b) Es kann allerdings nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen werden, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung \u2011\u2011trotz der noch ausstehenden Operation\u2011\u2011 bereits dauernd berufsunf\u00e4hig i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG war. Folglich hat das FG entsprechende Feststellungen nachzuholen und unter W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Unterlagen erneut dar\u00fcber zu befinden. Die Sache wird deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.141222.XR10.21.0 BFH X. 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