{"id":75874,"date":"2023-06-03T13:34:55","date_gmt":"2023-06-03T11:34:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75874"},"modified":"2023-06-03T13:34:55","modified_gmt":"2023-06-03T11:34:55","slug":"weitraeumiges-taetigkeitsgebiet-vertraglich-vereinbarte-arbeitsleistung-auf-einer-festgelegten-flaeche-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-vi-r-4-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/weitraeumiges-taetigkeitsgebiet-vertraglich-vereinbarte-arbeitsleistung-auf-einer-festgelegten-flaeche-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-vi-r-4-21\/","title":{"rendered":"Weitr\u00e4umiges T\u00e4tigkeitsgebiet &#8211; vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fl\u00e4che &#8211; BFH-Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 4\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.VIR4.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 4, EStG \u00a7 9 Abs 4, AktG \u00a7 15, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 03. Februar 2021, Az: 4 K 11006\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein T\u00e4tigwerden in einem weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fl\u00e4che und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszu\u00fcben hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 &#8211; 4 K 11006\/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 16.08.2016 wird dahin ge\u00e4ndert, dass weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 949 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Streitig ist die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten eines Hafenarbeiters, der im Rahmen der Arbeitnehmer\u00fcberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen t\u00e4tig ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr das Streitjahr (2015) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war bei der A&nbsp;KG (als Hafenarbeiter) besch\u00e4ftigt und erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>In dem am 03.09.2001 (zun\u00e4chst auf zwei Jahre befristet) geschlossenen und seit 09.09.2003 unbefristet fortgef\u00fchrten Arbeitsvertrag wird u.a. auf den Rahmenvertrag f\u00fcr die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie die Sonderbestimmungen f\u00fcr den Hamburger Hafen nebst s\u00e4mtlichen Nebenbestimmungen verwiesen. Nach Ziffer&nbsp;4 des Vertrags erfolgt der &#8222;Arbeitseinsatz in bestimmten Funktionen beim Arbeitgeber &#8230; im Rahmen des Direktionsrechtes&#8220;. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte &#8222;seine unwiderrufliche Zustimmung auch im Rahmen der A&nbsp;Arbeitnehmer\u00fcberlassung t\u00e4tig zu werden&#8220;. In Ziffer&nbsp;10 hei\u00dft es, der Arbeitnehmer verpflichte sich, sich &#8222;nach Bedarf gegebenenfalls zu entsprechenden Arbeiten in einer anderen Abteilung, Betriebsst\u00e4tte oder in einem Beteiligungsunternehmen des Arbeitgebers einsetzen zu lassen&#8220;. Au\u00dferdem gab der Kl\u00e4ger &#8222;sein unwiderrufliches Einverst\u00e4ndnis gem. Absatz&nbsp;4 Ziff.&nbsp;2 der Richtlinien zu \u00a7&nbsp;7 der Satzung f\u00fcr den Gesamthafenbetrieb Hamburg, sich auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Hafeneinzelbetrieben einsetzen zu lassen&#8220;.<\/li><li>Im Streitjahr wurde der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber an 164&nbsp;Arbeitstagen an vier verschiedenen Orten innerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens eingesetzt, und zwar an 63&nbsp;Tagen am Ort&nbsp;Z, an 30&nbsp;Tagen am Ort&nbsp;Y, an 51&nbsp;Tagen am Ort&nbsp;X und an 20&nbsp;Tagen bei der B&nbsp;KG (Ort&nbsp;W).<\/li><li>Die arbeitst\u00e4glichen Fahrten von seiner Wohnung zu den jeweils von seinem Arbeitgeber arbeitst\u00e4glich morgens telefonisch zugewiesenen Einsatzstellen legte der Kl\u00e4ger mit seinem eigenen PKW zur\u00fcck. Zudem bescheinigte der Arbeitgeber, dass der Kl\u00e4ger keiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugeordnet sei.<\/li><li>In seiner Steuererkl\u00e4rung gab der Kl\u00e4ger Fahrten von seiner Wohnung zu dem Hafenzugang V als Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte an und begehrte den Ansatz der Entfernungspauschale in H\u00f6he von (164&nbsp;Tage&nbsp;x 51&nbsp;km&nbsp;x 0,30&nbsp;\u20ac\/km&nbsp;=) 2.509,20&nbsp;\u20ac. F\u00fcr die Fahrten innerhalb des Hafengel\u00e4ndes machte er die tats\u00e4chlichen Fahrtkosten in H\u00f6he von (6&nbsp;708&nbsp;km&nbsp;x 0,30&nbsp;\u20ac\/km&nbsp;=) 2.013&nbsp;\u20ac geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. F\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt seien anstelle der (urspr\u00fcnglich beantragten) Entfernungspauschale in H\u00f6he von 2.509,20&nbsp;\u20ac die tats\u00e4chlichen Kosten in H\u00f6he von 5.018,40&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 748 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Das FA habe zu Recht keine weiteren Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt. Denn der Kl\u00e4ger habe &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4glich&#8220; das Gebiet des Hamburger Hafens und damit &#8222;dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet&#8220; aufsuchen m\u00fcssen, sodass Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u2011\u2011trotz Fehlens einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte\u2011\u2011 nur mit der Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 03.02.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;11006\/17 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2016 insoweit zu \u00e4ndern, als weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 949&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Fahrten von seiner Wohnung bis zu dem von ihm angefahrenen Hafenzugang zu Unrecht nur nach Ma\u00dfgabe der Entfernungspauschale und nicht in tats\u00e4chlicher H\u00f6he zum Werbungskostenabzug bei dessen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zugelassen.<\/li><li>1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen.<\/li><li>a) Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG, ist zu deren Abgeltung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, grunds\u00e4tzlich eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG).<\/li><li>b) Hat ein Arbeitnehmer keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung \u00fcber die Entfernungspauschale f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung n\u00e4chstgelegenen Zugang zum T\u00e4tigkeitsgebiet entsprechend. F\u00fcr die Fahrten innerhalb des weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiets gelten \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten oder die pauschalen Kilometers\u00e4tze angesetzt werden k\u00f6nnen, die f\u00fcr das jeweils benutzte Bef\u00f6rderungsmittel (Fahrzeug) als h\u00f6chste Wegstreckenentsch\u00e4digung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG).<\/li><li>aa) Ein T\u00e4tigwerden in einem weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fl\u00e4che und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszu\u00fcben hat (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;5-S&nbsp;2353\/19\/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;42 und 46; FG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;5269\/17, EFG 2019, 1088; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;216; Kreft und Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;485; Oertel in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;82; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;109.7; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;314b; Lochte, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;157e; Cla\u00dfen A. in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;72; KKB\/Geserich, \u00a7&nbsp;9 EStG, 8.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;190; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, &#8222;Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220;, Rz&nbsp;51 ff.).<\/li><li>bb) Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen T\u00e4tigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von der Vorschrift folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes T\u00e4tigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen t\u00e4tig werden (z.B. HHR\/Kreft und Bergkemper, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;485; BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;42).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, kann daher keinen Bestand haben. Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) des FG ist der Kl\u00e4ger (schon) nicht auf einer festgelegten Fl\u00e4che, sondern aufgrund (tagesaktueller) Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von (vier) Kunden seines Arbeitgebers t\u00e4tig geworden. Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Kl\u00e4gers auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befinden, kommt es insoweit nicht an.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass in der Begr\u00fcndung des Entwurfs eines Gesetzes zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13) beispielhaft davon ausgegangen wird, dass \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG u.a. auf Hafenarbeiter anwendbar sein soll. Dass diese Berufsgruppe uneingeschr\u00e4nkt und unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Einsatzort dem Anwendungsbereich der Norm unterf\u00e4llt, l\u00e4sst sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Bei der beispielhaften Erw\u00e4hnung des Hafenarbeiters in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs d\u00fcrfte vielmehr von einem anderen als dem im Streitfall bindend festgestellten T\u00e4tigkeitsbild des Kl\u00e4gers ausgegangen worden sein (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306 zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht).<\/li><li>Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob er der Auffassung des FG beitreten k\u00f6nnte, dass der Hamburger Hafen, der eine Gesamtfl\u00e4che von 7&nbsp;200&nbsp;ha umfasst und damit gr\u00f6\u00dfer als das Gebiet vieler Kommunen ist, als weitr\u00e4umiges T\u00e4tigkeitsgebiet i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a EStG anzusehen sei. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber Hafengebiete bei der Schaffung der Vorschrift ausdr\u00fccklich im Blick gehabt hat (vgl. BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13), vermag hierf\u00fcr jedenfalls nicht zu streiten.<\/li><li>3. Der Klage ist in dem beantragten Umfang \u2011\u2011die H\u00f6he der geltend gemachten Fahrtkosten steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig in Streit wie der Umstand, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr \u00fcber keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgte\u2011\u2011 stattzugeben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.VIR4.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 4, EStG \u00a7 9 Abs 4, AktG \u00a7 15, EStG VZ 2015 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 03. Februar 2021, Az: 4 K 11006\/17 Leits\u00e4tze Ein T\u00e4tigwerden in einem weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiet &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/weitraeumiges-taetigkeitsgebiet-vertraglich-vereinbarte-arbeitsleistung-auf-einer-festgelegten-flaeche-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-vi-r-4-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Weitr\u00e4umiges T\u00e4tigkeitsgebiet &#8211; vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fl\u00e4che &#8211; BFH-Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 4\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75874","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75874","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75874"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75874\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75874"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75874"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75874"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}