{"id":75876,"date":"2023-06-03T13:36:33","date_gmt":"2023-06-03T11:36:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75876"},"modified":"2023-06-03T13:36:33","modified_gmt":"2023-06-03T11:36:33","slug":"hausreinigung-und-die-folgen-fuer-die-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-betreuung-von-wohnungsbauten-bfh-urteil-vom-16-februar-2023-iii-r-49-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hausreinigung-und-die-folgen-fuer-die-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-betreuung-von-wohnungsbauten-bfh-urteil-vom-16-februar-2023-iii-r-49-20\/","title":{"rendered":"Hausreinigung und die Folgen f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten &#8211; BFH-Urteil vom 16. Februar 2023, III R 49\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR49.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 07. Juli 2020, Az: 8 K 8320\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Reinigung von Gemeinschaftsfl\u00e4chen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten R\u00e4umlichkeiten kann unabh\u00e4ngig davon, wem das Geb\u00e4ude geh\u00f6rt und ob es sich um ein reines Wohngeb\u00e4ude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geh\u00f6ren. Erh\u00e4lt der Mieter (Nutzer) ein Entgelt f\u00fcr die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Geb\u00e4udes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt k\u00fcmmert und in Abwesenheit der Eigent\u00fcmer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung f\u00fcr das Objekt tr\u00e4gt und als Hauptansprechpartner dient.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 &#8211; 8 K 8320\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Streitjahr 2012 streitig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, die als GmbH der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG) unterliegt, kaufte und verkaufte Grundbesitz, bebaute Grundst\u00fccke f\u00fcr eigene und fremde Rechnung und war Eigent\u00fcmerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien, die von einer anderen GmbH verwaltet wurden. Ihren Sitz hatte die Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Gesellschafter) stehenden Geb\u00e4udes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremdvermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter \u2011\u2011ein Ehepaar\u2011\u2011 zu Wohn- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungszwecken. Zwischen der Kl\u00e4gerin und den Gesellschaftern gab es keine schriftliche Vereinbarung zur Raumnutzung; die Kl\u00e4gerin zahlte die auf sie entfallenden Kosten.<\/li><li>Am 18.12.2012 berechnete die Kl\u00e4gerin den Gesellschaftern 1.647&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2011 und 1.647,84&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012 f\u00fcr die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 beantragte die Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in H\u00f6he von &#8230; bei einem Gewinn von &#8230; (Gewerbesteuermessbetrag 31&nbsp;\u20ac). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA am 20.03.2017 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Bescheid, ging von einem Gewinn in H\u00f6he von &#8230; aus, der als solcher unstreitig ist, und gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin nur die einfache K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG in H\u00f6he von &#8230; (Gewerbesteuermessbetrag 7.336&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe die erweiterte K\u00fcrzung zu Recht versagt. Die Kl\u00e4gerin habe im Streitjahr 2012 in einer fremden Immobilie Reinigungsleistungen gegen Entgelt erbracht und damit gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot versto\u00dfen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Reinigung sei keine f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung unsch\u00e4dliche Betreuung von Wohnungsbauten. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1629 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K 8320\/17 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2012 vom 20.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein gerundeter Gewerbeertrag von &#8230; zugrunde gelegt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist im Ergebnis richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), denn anders als von der Kl\u00e4gerin vertreten, erfordert eine &#8222;Betreuung&#8220; von Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG mehr als die Reinigung des Hauseingangspodestes und des Treppenhauses.<\/li><li>1. a) Kapitalgesellschaften wie die Kl\u00e4gerin sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, d.h. der nach dem Einkommensteuer- oder K\u00f6rperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7&nbsp;8 und \u00a7&nbsp;9 GewStG genannten Betr\u00e4ge. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 GewStG um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt. Aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die private Verm\u00f6gensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.), tritt auf Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und ver\u00e4u\u00dfern, an Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt.<\/li><li>b) Die von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG geforderte ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grunds\u00e4tzlich nur die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Nebent\u00e4tigkeiten liegen aber dann noch innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlichen, selbst jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (Senatsurteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>c) Von den neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 GewStG kommt im Hinblick auf die entgeltlichen Reinigungsleistungen der Kl\u00e4gerin allenfalls die Betreuung von Wohnungsbauten in Betracht; die \u00fcbrigen Tatbestandsalternativen sind im Streitfall nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>aa) Unter Betreuung eines Geb\u00e4udes versteht man sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Geb\u00e4udes (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/18, BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz&nbsp;13, und vom 17.09.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243, Rz&nbsp;11; Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;97; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;29a). Baubetreuung und Bewirtschaftungsbetreuung werden typischerweise origin\u00e4r gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgef\u00fchrt; dies ist f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung des Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unsch\u00e4dlich, sofern der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 GewStG gesondert ermittelt wird (BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz&nbsp;23).<\/li><li>bb) Die Bewirtschaftungsbetreuung umfasst die Verwaltung der Immobilie und die praktische Betreuung des Gesamtobjekts vor Ort. Beide Arten der Betreuung sind \u2011\u2011wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG erlaubt und somit f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung unsch\u00e4dlich, auch wenn sie nicht in einer Hand liegen. Das FG ist dagegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewirtschaftungsbetreuung ausschlie\u00dflich oder zumindest schwerpunktm\u00e4\u00dfig um eine Verwaltungst\u00e4tigkeit handeln muss, also um rechtsgesch\u00e4ftliches oder administratives Handeln, das z.B. die Vermietung der Wohnungen, die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen und die Beauftragung Dritter (Handwerker, Reinigungskr\u00e4fte etc.) oder bestimmte weitere T\u00e4tigkeiten nach dem Gesetz \u00fcber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht \u2011\u2011Gesetz \u00fcber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz \u2011\u2011WEG\u2011\u2011)\u2011\u2011 umfasst. Dieses enge Verst\u00e4ndnis findet im Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt und wird auch dem Gesetzeszweck nicht gerecht.<\/li><li>(1) H\u00e4tte der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten auf reine Verwaltungst\u00e4tigkeiten und bestimmte T\u00e4tigkeiten nach dem WEG beschr\u00e4nken und die praktische Objektbetreuung vor Ort ausschlie\u00dfen wollen, h\u00e4tte es nahegelegen, die Formulierung &#8222;Wohnungsbauten verwalten&#8220; zu verwenden. Stattdessen hat der Gesetzgeber jedoch das Wort &#8222;betreuen&#8220; gew\u00e4hlt. Die Betreuung von Wohnungsbauten umfasst zwar unstreitig deren Verwaltung und bestimmte T\u00e4tigkeiten nach dem WEG, schlie\u00dft aber auch die praktische Objektbetreuung mit ein. Der Begriff der Betreuung ist sowohl in der Bauphase (Baubetreuung) als auch in der Bewirtschaftungsphase (Bewirtschaftungsbetreuung) weiter als der Begriff der Verwaltung.<\/li><li>(2) Die Annahme, dass die praktische Betreuung vor Ort allenfalls dann von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG umfasst sein kann, wenn die Immobilie \u2011\u2011z.B. ein Mehrfamilienhaus oder Eigentumswohnungen\u2011\u2011 von demjenigen, der f\u00fcr die praktische Betreuung verantwortlich ist, in (mindestens) demselben Umfang auch (b\u00fcrom\u00e4\u00dfig) verwaltet wird, dass also Verwaltung und praktische Betreuung vor Ort in einer Hand liegen m\u00fcssen, w\u00fcrde der Praxis nicht gerecht werden und st\u00fcnde auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Denn der Gesetzgeber wollte u.a. die Schaffung von Wohnraum und die Eigentumsbildung in breiten Bev\u00f6lkerungsschichten f\u00f6rdern und hat zu diesem Zweck die erweiterte K\u00fcrzung auch auf die Errichtung, Ver\u00e4u\u00dferung und Betreuung bestimmter Immobilien erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz&nbsp;19, m.w.N.). In der Bau- und Verkaufsphase, die sich \u00fcber mehrere Jahre erstrecken kann, soll die praktische Betreuung des gesamten Objekts (z.B. einer Eigentumswohnungsanlage) trotz des Verkaufs und des zuk\u00fcnftigen \u00dcbergangs des Eigentums und der Verwaltungsbefugnisse vom Bautr\u00e4ger bzw. Investor in einer f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung unsch\u00e4dlichen Weise sichergestellt werden k\u00f6nnen, auch wenn ihm nur noch ein Teil der Wohnungen geh\u00f6rt und die neuen Eigent\u00fcmer die Verwaltungsaufgaben im Wesentlichen selbst \u00fcbernehmen oder (teilweise) einem anderen Verwalter \u00fcbertragen. Es entspricht daher dem Gesetzeszweck, demjenigen, der den praktischen Teil der Betreuung in einem Wohngeb\u00e4ude \u00fcbernimmt, die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr die Verwaltung und Nutzung eigener Immobilien nicht deshalb zu versagen, weil er auch fremde Wohngeb\u00e4ude vor Ort betreut.<\/li><li>(3) Allerdings erf\u00fcllt nicht jede T\u00e4tigkeit vor Ort an oder in der Immobilie den Begriff der Bewirtschaftungsbetreuung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Eine Immobilie im Sinne dieser Vorschrift betreut nur, wer sie verwaltet oder wer die Hauptverantwortung vor Ort in dem Sinne tr\u00e4gt, dass er sich um das Gesamtobjekt k\u00fcmmert und in Abwesenheit der Eigent\u00fcmer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung f\u00fcr das Objekt tr\u00e4gt und als Hauptansprechpartner dient.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG im Streitfall auf der Grundlage seiner f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung zu versagen ist.<\/li><li>a) Anders als die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, geh\u00f6rt die Reinigung der Gemeinschaftsfl\u00e4chen im Streitfall nicht zur Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes. Denn die Kl\u00e4gerin hat die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodestes gegen Entgelt \u00fcbernommen.<\/li><li>Zwar kann die Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch aus fremden (gemieteten) R\u00e4umen heraus erfolgen. Unter Umst\u00e4nden kann dann auch die (anteilige) Reinigung der Gemeinschaftsfl\u00e4chen in dieser fremden Immobilie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzurechnen sein, insbesondere, wenn die Mieter zu einer ihrem Nutzungsanteil entsprechenden, alternierenden Reinigung aufgrund des Mietvertrags verpflichtet sind oder soweit konkrete, von ihnen oder ihren Gesch\u00e4ftspartnern hervorgerufene Verschmutzungen zu beseitigen sind. F\u00fcr eine solche Reinigung der Gemeinschaftsfl\u00e4chen aufgrund einer Reinigungspflicht des Mieters oder Nutzers schulden Eigent\u00fcmer und Vermieter jedoch kein Entgelt. Dass das FG vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die Kl\u00e4gerin habe mit ihren gegen Entgelt erbrachten Leistungen einen Reinigungsvertrag erf\u00fcllt und keine im Zusammenhang mit der Raumnutzung zur Verwaltung eigenen Grundbesitzes stehende Leistung erbracht, ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>Das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13 (BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;45), in dem die Reinigung allgemein zug\u00e4nglicher Fl\u00e4chen durch das grundbesitzverwaltende Unternehmen als unsch\u00e4dlich angesehen wurde, rechtfertigt keine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigere Entscheidung; es betraf die Reinigung von Gemeinschaftsfl\u00e4chen in einer eigenen Immobilie durch den Vermieter, nicht (wie im Streitfall) in einer fremden Immobilie durch den Nutzer gegen Entgelt.<\/li><li>b) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die entgeltlichen Reinigungsleistungen in dem fremden Geb\u00e4ude im Streitfall als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Kl\u00e4gerin und als unsch\u00e4dliche Nebent\u00e4tigkeit im Sinne der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23) angesehen werden k\u00f6nnen, hat das FG nicht festgestellt. Nicht ausreichend ist, dass die Reinigung der Gemeinschaftsfl\u00e4chen in einer fremden Immobilie (lediglich) zweckm\u00e4\u00dfig ist (vgl. auch G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;25).<\/li><li>c) Die streitgegenst\u00e4ndlichen Reinigungsleistungen stellen auch keine Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG dar. Eine \u00fcber ihren Reinigungsauftrag hinausgehende Verantwortung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Immobilie wurde vom FG nicht festgestellt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die blo\u00dfe Reinigung von Gemeinschaftsfl\u00e4chen ist nach den unter II.1.c genannten Grunds\u00e4tzen keine Bewirtschaftungsbetreuung. Die Kl\u00e4gerin hat sich vor Ort nicht um das Gesamtobjekt gek\u00fcmmert und war insofern auch nicht Hauptansprechpartnerin. Vielmehr hat sie lediglich einzelne konkrete Reinigungsleistungen erbracht.<\/li><li>d) Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 GewStG und des daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten sog. Ausschlie\u00dflichkeitsgebots (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;36, m.w.N.) kommt es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht entscheidend darauf an, ob die sch\u00e4dliche Nebent\u00e4tigkeit \u2011\u2011hier das nicht unter einen Tatbestand der unsch\u00e4dlichen oder erlaubten Nebent\u00e4tigkeit fallende entgeltliche Reinigen einer fremden Immobilie\u2011\u2011 mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt wird (Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;126; Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFH\/NV 2019, 1250, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Vom Ausschlie\u00dflichkeitsgebot sind auch in Bagatellf\u00e4llen keine Ausnahmen wegen Geringf\u00fcgigkeit oder aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz&nbsp;25&nbsp;ff.; kritisch Roser in Lenski\/Steinberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;96 und 122).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160223.IIIR49.20.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 07. Juli 2020, Az: 8 K 8320\/17 Leits\u00e4tze 1. Die Reinigung von Gemeinschaftsfl\u00e4chen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten R\u00e4umlichkeiten kann unabh\u00e4ngig davon, wem das Geb\u00e4ude geh\u00f6rt und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hausreinigung-und-die-folgen-fuer-die-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-betreuung-von-wohnungsbauten-bfh-urteil-vom-16-februar-2023-iii-r-49-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hausreinigung und die Folgen f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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