{"id":75878,"date":"2023-06-03T13:38:15","date_gmt":"2023-06-03T11:38:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75878"},"modified":"2023-06-03T13:38:15","modified_gmt":"2023-06-03T11:38:15","slug":"zusammenfassung-von-bga-wegen-gleichartigkeit-bfh-urteil-vom-15-maerz-2023-i-r-49-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zusammenfassung-von-bga-wegen-gleichartigkeit-bfh-urteil-vom-15-maerz-2023-i-r-49-20\/","title":{"rendered":"Zusammenfassung von BgA wegen Gleichartigkeit &#8211; BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 2023, I R 49\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150323.IR49.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6, KStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 4 Abs 6 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 3 S 1, KStG VZ 2013 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 20. November 2020, Az: 6 K 2916\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr die Frage, ob BgA gleichartig i.S. von \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Bet\u00e4tigung selbst und damit auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen, nicht auf die von der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft mit dem BgA verfolgten \u00fcbergeordneten Ziele.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 20.11.2020 &#8211; 6 K 2916\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Zusammenfassung zweier Betriebe gewerblicher Art (BgA) im Jahr 2013 (Streitjahr).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gemeinde, die Fremdenverkehrsbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Kurbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 KAG erhebt. Diese Einnahmen und die damit zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben fasste die Kl\u00e4gerin steuerlich in dem Regiebetrieb &#8222;Kurbetrieb&#8220; zusammen und ermittelte die Eink\u00fcnfte durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung (Einnahmen: \u2026&nbsp;\u20ac; Ausgaben: \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; mithin Verlust: \u2026&nbsp;\u20ac). Dieser Verlust wurde in der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung vom 21.01.2014 um zuvor abgezogene kalkulatorische Zinsen (\u2026&nbsp;\u20ac) gemindert und um Gemeindeb\u00fcchereiausgaben (\u2026&nbsp;\u20ac) erh\u00f6ht, so dass sich ein Verlust von \u2026&nbsp;\u20ac ergab.<\/li><li>Gr\u00f6\u00dfter Einzelposten bei den Ausgaben des Kurbetriebs sind die Aufwendungen f\u00fcr die A-GmbH (\u2026&nbsp;\u20ac), bei der es sich um eine touristische Marketing-Organisation f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und weitere Gemeinden handelt. Dar\u00fcber hinaus sind in der Gewinnermittlung erfasst u.a. Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung oder Verpachtung diverser Einrichtungen (\u2026, B\u00fchne des Kursaals, Kegelbahn, Minigolfanlage), aus &#8222;kurintegrierenden Ma\u00dfnahmen&#8220; sowie aus einer &#8222;Christbaumspende&#8220; f\u00fcr die Stadt S (S). Die Einnahmen und Ausgaben aus der &#8222;Christbaumspende&#8220; (Einnahmen: \u2026&nbsp;\u20ac; Ausgaben: \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; mithin \u00dcberschuss: \u2026&nbsp;\u20ac) stehen im Zusammenhang mit einem von der Kl\u00e4gerin der S gespendeten und im November 2013 auf deren Weihnachtsmarkt aufgestellten Christbaum. Im Gegenzug brachte S am Christbaum eine Tafel mit einem Hinweis auf die Spenderin (die Kl\u00e4gerin) an. Zugleich stellte S der Kl\u00e4gerin auf dem Weihnachtsmarkt einen Platz f\u00fcr einen Stand zum Verkauf von Gl\u00fchwein, Kinderpunsch, J\u00e4gertee und Speckbroten (Gl\u00fchweinstand) zur Verf\u00fcgung. Zudem durfte die Kl\u00e4gerin einen Prospektst\u00e4nder aus Holz neben dem Ausschankfenster aufstellen. In diesem wurden speziell f\u00fcr diese Gelegenheit erstellte Image- und Werbebrosch\u00fcren (Prospekte) ausgelegt und auch verteilt. Dar\u00fcber hinaus veranstaltete die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Weihnachtsmarkts ein Preisausschreiben, bei dem die Teilnehmer z.B. eine Ballonfahrt in der Region oder einen Aufenthalt in einem Kurhotel gewinnen konnten. Den Gl\u00fchweinstand betrieb die Kl\u00e4gerin mit von den \u00f6rtlichen Vereinen gestellten Arbeitskr\u00e4ften. Die Vereine sollten hierf\u00fcr 85&nbsp;% des erwirtschafteten \u00dcberschusses erhalten (Auszahlung an die Vereine im Jahr 2014: \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Den Verlust von \u2026&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin in der f\u00fcr den Kurbetrieb abgegebenen K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr. In der Erkl\u00e4rung zum verbleibenden Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2013 machte die Kl\u00e4gerin geltend, der zum 31.12.2012 festgestellte Verlust sei um \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte den Kurbetrieb zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Rechtsauffassung, die Einnahmen aus der &#8222;Christbaumspende&#8220; seien nicht beim Kurbetrieb zu erfassen. Vielmehr handele es sich um einen eigenst\u00e4ndigen BgA, der einen Gewinn von \u2026&nbsp;\u20ac und ein zu versteuerndes Einkommen von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt habe. Dem folgte das FA und erlie\u00df f\u00fcr den BgA Gl\u00fchweinstand einen separaten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid und Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG). Zudem erlie\u00df das FA hinsichtlich des BgA Gl\u00fchweinstand einen Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag.<\/li><li>Im Laufe des Einspruchsverfahrens korrigierte das FA seine Gewinnermittlung f\u00fcr den BgA Gl\u00fchweinstand wegen geleisteter Umsatzsteuerzahlungen und errechnete einen Gewinn von \u2026&nbsp;\u20ac und ein zu versteuerndes Einkommen von \u2026&nbsp;\u20ac. Zugleich wurden die bisher anerkannten Betriebsausgaben um Aufwendungen f\u00fcr touristische Werbema\u00dfnahmen (Prospekte) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gek\u00fcrzt. Ferner ordnete das FA die Aufwendungen f\u00fcr das Aufstellen des Christbaums zur H\u00e4lfte (\u2026&nbsp;\u20ac) dem Kurbetrieb zu. Das FA erlie\u00df entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide. Die Klage gegen die den BgA Gl\u00fchweinstand betreffenden Bescheide hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, hat jene Bescheide mit Urteil vom 20.11.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;2916\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1748) ersatzlos aufgehoben.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen,<br \/>hilfsweise, bei der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer weitere Betriebsausgaben im Umfang von \u2026&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht angenommen, das steuerliche Ergebnis des BgA Gl\u00fchweinstand k\u00f6nne mit dem Ergebnis des BgA Kurbetrieb zusammengefasst werden. Vielmehr ist das Ergebnis des BgA Gl\u00fchweinstand getrennt von jenem des BgA Kurbetrieb zu ermitteln und zu versteuern. Zur Ermittlung der H\u00f6he der steuerlichen Bemessungsgrundlage bedarf es jedoch noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.<\/li><li>1. BgA von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind nach den Ma\u00dfgaben des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;4 KStG unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. BgA sind nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG \u2011\u2011mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 KStG)\u2011\u2011 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Unter einer Einrichtung ist jede Bet\u00e4tigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen T\u00e4tigkeit funktionell abgrenzen l\u00e4sst (z.B. Senatsbeschluss vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz&nbsp;11). Nach dem Wortsinn des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG ist die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterh\u00e4lt, selbst Subjekt der K\u00f6rperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, m.w.N.). Steuerliches Gewinnermittlungssubjekt ist allerdings nicht die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der einzelne BgA (z.B. Senatsurteile vom 13.03.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391; vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12).<\/li><li>2. Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts kann mehrere BgA nebeneinander unterhalten. Diese k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG mit steuerlicher Wirkung zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (Nr.&nbsp;1), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr.&nbsp;2), oder BgA i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 KStG (sog. Versorgungsbetriebe) vorliegen (Nr.&nbsp;3). Diese mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) eingef\u00fcgten Voraussetzungen beruhen auf den von der Rechtsprechung zuvor entwickelten &#8222;Zusammenfassungsgrunds\u00e4tzen&#8220; (z.B. Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12), so dass die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann (so auch z.B. Brandis\/Heuermann\/Pfirrmann, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;101; M\u00e4rtens in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;118; Kr\u00e4mer in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;4 KStG Rz&nbsp;112; Bott in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;147; s.a. die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;68).<\/li><li>3. Entgegen der Annahme des FG sind im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr die hier allein in Betracht kommende Zusammenfassung &#8222;gleichartiger&#8220; Betriebe nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) &#8222;Gleichartig&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG sind BgA, wenn die gewerblichen Bet\u00e4tigungen im gleichen Gewerbezweig ausge\u00fcbt werden (Senatsurteile vom 11.02.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;161\/94, BFH\/NV 1997, 625, unter II.1.a, und vom 04.09.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/01, BFH\/NV 2003, 511, unter II.3.b). F\u00fcr die Frage, ob BgA gleichartig i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Bet\u00e4tigung selbst und damit das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen und nicht auf die damit verfolgten Ziele (vgl. auch J\u00fcrgens\/Menebr\u00f6cker in Hidien\/J\u00fcrgens, Die Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;309). Dar\u00fcber hinaus kann Gleichartigkeit auch vorliegen, wenn sich die gewerblichen Bet\u00e4tigungen zwar unterscheiden, aber einander erg\u00e4nzen. So k\u00f6nnen \u2011\u2011wenn eine hinreichende funktionelle Verbindung besteht\u2011\u2011 einander erg\u00e4nzende gewerbliche T\u00e4tigkeiten im Falle unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsstufen vorliegen (Senatsurteil in BFH\/NV 2003, 511, unter II.3.b).<\/li><li>b) Hiervon ausgehend liegen auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen die Voraussetzungen einer Zusammenfassung des BgA Kurbetrieb mit dem BgA Gl\u00fchweinstand als &#8222;gleichartige&#8220; BgA nicht vor.<\/li><li>aa) Das FG hat f\u00fcr seine gegenteilige Auffassung ma\u00dfgeblich auf das Veranlassungsprinzip als Grundlage der Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) verwiesen und daraus eine Zuordnung der durch die Werbema\u00dfnahmen in S ausgel\u00f6sten Einnahmen zum BgA Kurbetrieb abgeleitet. Der Betriebszweck des Gl\u00fchweinstands &#8222;Touristenwerbung&#8220; sei Teil des wesentlich weiter gehenden Betriebszwecks des Kurbetriebs. Im Punkt &#8222;Touristenwerbung&#8220; \u00fcberschnitten sich die Betriebszwecke beider BgA, was die Annahme der Gleichartigkeit der T\u00e4tigkeiten rechtfertige. Zumindest aber erg\u00e4nze der Betrieb des Gl\u00fchweinstands die Werbeaktivit\u00e4ten des Kurbetriebs. Es habe sich um eine einmalige Werbeaktion gehandelt, die die laufenden Werbeaktionen erweitert habe, indem die zahlreichen Besucher des Weihnachtsmarkts angesprochen worden seien.<\/li><li>bb) Ein solches Verst\u00e4ndnis ist mit dem Gleichartigkeitsmerkmal in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG nicht vereinbar. Denn f\u00fcr die Gleichartigkeit von BgA kommt es nicht in erster Linie auf die \u00fcbergeordneten Betriebszwecke aus Sicht der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft an, sondern \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auf die sich aus dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild der Betriebe ergebende Natur der jeweiligen gewerblichen Bet\u00e4tigung. Unter diesem Aspekt liegen im Streitfall jedoch keinesfalls \u2011\u2011auch nicht unter dem Aspekt des &#8222;einander Erg\u00e4nzens&#8220;\u2011\u2011 gleichartige Betriebe vor. So handelt sich bei dem Betrieb des Gl\u00fchweinstands um einen gastronomischen Verkaufsstand au\u00dferhalb des Gemeindegebiets, an dem Speisen und Getr\u00e4nke gegen Entgelt an die Besucher des Weihnachtsmarkts der S abgegeben werden. Der Kurbetrieb ist demgegen\u00fcber ein Konglomerat verschiedener Aktivit\u00e4ten und Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der F\u00f6rderung des Tourismus im Gemeindegebiet.<\/li><li>Das einzige erkennbare verbindende Element zwischen beiden Bet\u00e4tigungen ist der an dem Gl\u00fchweinstand platzierte Prospektst\u00e4nder mit Werbematerial f\u00fcr den Tourismus in der Gemeinde der Kl\u00e4gerin. Der Prospektst\u00e4nder reicht indessen nicht aus, um von einem &#8222;einander erg\u00e4nzen&#8220; i.S. des Gleichartigkeitstatbestands ausgehen zu k\u00f6nnen. Insbesondere ergibt sich weder aus den Feststellungen der Vorinstanz noch aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ein Anhalt daf\u00fcr, dass die Aufstellung des Prospektst\u00e4nders einen inneren Bezug zum Gastronomiebetrieb des Gl\u00fchweinstands gehabt hat oder haben sollte, indem der Prospektst\u00e4nder z.B. die Attraktivit\u00e4t des Gl\u00fchweinstands f\u00fcr die potentiellen Kunden erh\u00f6hen und dessen Umsatz steigern sollte. So mag zwar der Prospektst\u00e4nder der F\u00f6rderung des Tourismus im Gemeindebiet der Kl\u00e4gerin gedient haben, nicht aber hat umgekehrt der Kurbetrieb der Kl\u00e4gerin die f\u00fcr den Gl\u00fchweinstand charakteristische gewerbliche Bet\u00e4tigung unterst\u00fctzt oder erg\u00e4nzt. Dies w\u00e4re indessen Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines &#8222;einander erg\u00e4nzen&#8220; zweier BgA (vgl. auch Senatsurteil vom 12.07.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;267\/63, BFHE 89, 416, BStBl III 1967, 679 zur Verschiedenartigkeit eines kommunalen Eigenbetriebs &#8222;Kur- und Verkehrsverwaltung&#8220; und eines BgA &#8222;Verpachtung eines Ratskellers&#8220;).<\/li><li>c) Weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus dem Beteiligtenvorbringen ergibt sich ein Anhalt daf\u00fcr, dass zwischen den beiden BgA nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht bestanden (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 KStG) oder es sich um Versorgungsbetriebe i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG gehandelt haben k\u00f6nnte, so dass eine Zusammenfassung der beiden BgA auch hiernach ausscheidet. Da dahingehend zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif, da die vom FG getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen, um die steuerliche Gewinnermittlung des BgA Gl\u00fchweinstand abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Insoweit hat das FG darauf hingewiesen, dass &#8222;gegebenenfalls&#8220; die Aufwendungen f\u00fcr den Christbaum in voller H\u00f6he anzusetzen seien. Das FG erh\u00e4lt im zweiten Rechtsgang Gelegenheit, diese Frage abschlie\u00dfend zu entscheiden und die hierf\u00fcr erforderlichen Feststellungen zu treffen.<\/li><li>b) Hinsichtlich der Personalkosten ist darauf hinzuweisen, dass die Aus\u00fcbung des Wahlrechts zugunsten der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG hinsichtlich des Kurbetriebs nicht ohne Weiteres zugleich auch f\u00fcr den (von der Kl\u00e4gerin bisher in seiner Existenz bestrittenen) eigenst\u00e4ndigen BgA Gl\u00fchweinstand gilt. Trifft aber ein nicht buchf\u00fchrungs- und abschlusspflichtiger Steuerpflichtiger keine Wahl, so ist der Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 273, 119, Rz&nbsp;57, m.w.N.). Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang auch der Frage nachzugehen, welche Gewinnermittlungsart zur Anwendung kommt bzw. wie der Gewinn zu ermitteln ist, und es hat sich \u2011\u2011hiervon abh\u00e4ngig\u2011\u2011 ggf. erneut mit der Ber\u00fccksichtigung der an die Vereine ausgezahlten &#8222;Spenden&#8220; als Betriebsausgaben auseinanderzusetzen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150323.IR49.20.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 6, KStG \u00a7 4 Abs 1, KStG \u00a7 4 Abs 6 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 4 Abs 3 S 1, KStG VZ 2013 , EStG VZ 2013 vorgehend FG M\u00fcnchen, 20. 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