{"id":75899,"date":"2023-06-13T11:35:47","date_gmt":"2023-06-13T09:35:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75899"},"modified":"2023-06-13T11:35:47","modified_gmt":"2023-06-13T09:35:47","slug":"verdeckte-einlage-durch-zuwendung-eines-anspruchs-auf-bereits-aufgelaufene-zinsen-an-tochtergesellschaft-bfh-urteil-vom-15-maerz-2023-i-r-24-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verdeckte-einlage-durch-zuwendung-eines-anspruchs-auf-bereits-aufgelaufene-zinsen-an-tochtergesellschaft-bfh-urteil-vom-15-maerz-2023-i-r-24-20\/","title":{"rendered":"Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 2023, I R 24\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150323.IR24.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3, EStG \u00a7 6 Abs 6 S 2, KStG VZ 2009 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 08. Mai 2020, Az: 10 K 3041\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Anspr\u00fcche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den \u00fcberlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft \u00fcbertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 08.05.2020 &#8211; 10 K 3041\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Konzernmutter des A-Konzerns. Sie war zu 100&nbsp;% an der AB&nbsp;GmbH (GmbH) beteiligt, die ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverh\u00e4ltnis. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der GmbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verf\u00fcgte \u00fcber erhebliche Verlustvortr\u00e4ge, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die GmbH die durch eigenes operatives Gesch\u00e4ft aufgebauten Verlustvortr\u00e4ge nicht mehr mittelfristig durch eigene Gewinne w\u00fcrde ausgleichen k\u00f6nnen.<\/li><li>Um die Verluste der GmbH &#8222;nutzbar&#8220; zu machen, schloss die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit der G-Bank (G) Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte und sodann \u00fcber dieselben Wertpapiere mit der GmbH Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte ab. Im Einzelnen:<\/li><li>Am 21.12.2006 vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit G (als Pensionsgeber) einen &#8222;Rahmenvertrag f\u00fcr Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte (Repos)&#8220;. Im Jahr 2009 (Streitjahr) schloss sie auf Grundlage dieses Rahmenvertrags sodann zw\u00f6lf Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte (im Folgenden: jeweils &#8222;Einzelabschluss&#8220;) \u00fcber festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen) mit einer (Gesamt-)Nominalsumme von \u2026&nbsp;\u20ac ab. Die w\u00e4hrend der Laufzeit der Pensionsgesch\u00e4fte auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile, Kapitalr\u00fcckzahlungen sowie sonstigen Aussch\u00fcttungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen G zu. Die Kl\u00e4gerin hatte den Gegenwert mit Wertstellung zum Tag der tats\u00e4chlichen Zahlung durch den Emittenten zuz\u00fcglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen (&#8222;Kompensationszahlung&#8220;). Infolge dieser Gesch\u00e4fte leistete die Kl\u00e4gerin im Streitjahr Kompensationszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und Pensionszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an G und erfasste die Zahlungen aufwandswirksam.<\/li><li>Am 01.07.2009 schloss die Kl\u00e4gerin mit der GmbH (als Darlehensnehmerin) einen &#8222;Rahmenvertrag f\u00fcr Wertpapierdarlehen&#8220; ab. In diesem Vertrag war vorgesehen, dass die w\u00e4hrend der Laufzeit der Darlehen auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der Darlehensgeberin zustehen sollten; die Darlehensnehmerin sollte entsprechende Kompensationszahlungen an die Darlehensgeberin leisten. Anschlie\u00dfend vereinbarten die Parteien zw\u00f6lf Einzelabschl\u00fcsse \u00fcber diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte zwischen der Kl\u00e4gerin und der G bildeten (Nominalsumme: \u2026&nbsp;\u20ac). Die Vertragsbedingungen wichen von den Regelungen des Rahmenvertrags insbesondere darin ab, dass die w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der GmbH als Darlehensnehmerin zustehen sollten und diese mithin keinerlei Kompensation an die Kl\u00e4gerin zu leisten hatte. In die Laufzeit der einzelnen Darlehensvertr\u00e4ge fielen jeweils die Zinsstichtage. Infolge dessen erhielt die GmbH insgesamt Zinszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Von diesem Betrag entfielen rechnerisch auf die Haltedauer der GmbH \u2026&nbsp;\u20ac und auf die \u00fcbrigen Zinslaufzeitr\u00e4ume \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte hatten in der Regel eine kurzfristige Laufzeit (zwei bis sechs Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des Gesch\u00e4fts der jeweilige Zinstermin fiel, so dass die Zinsen von der GmbH vereinnahmt wurden. Die Laufzeiten der Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte zwischen der G und der Kl\u00e4gerin einerseits sowie der Wertpapierdarlehen zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH andererseits waren in der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle nicht deckungsgleich. In der Regel betrug die Laufzeit des Wertpapierpensionsgesch\u00e4fts einen Tag mehr als die Laufzeit der Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte. Buchhalterisch erfasste die GmbH die auf die Laufzeit der Wertpapierdarlehen entfallenden Ertr\u00e4ge als &#8222;laufender Zinsertrag&#8220; und die auf die \u00fcbrige Zeit entfallenden Zinsen als &#8222;a.o. Ertrag Entry&#8220;.<\/li><li>In der K\u00f6rperschaftsteuerkl\u00e4rung der GmbH wurden die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst und in der Sache in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unmittelbar und vollst\u00e4ndig mit den festgestellten Verlustvortr\u00e4gen verrechnet. Dar\u00fcber hinaus wurden die Zinseinnahmen im Rahmen der Regelung zur Mindestbesteuerung zu 60&nbsp;% mit Verlustvortr\u00e4gen entsprechend den Vorgaben des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) verrechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden Verlustvortr\u00e4ge auf der Ebene der GmbH f\u00fchrte.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das Zentrale Konzernpr\u00fcfungsamt \u2026 die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wertpapierdarlehensgesch\u00e4fte mit der GmbH dieser einlagef\u00e4hige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet und es l\u00e4gen daher steuerlich verdeckte Einlagen vor. Wirtschaftlich habe die Kl\u00e4gerin der GmbH Zinsen f\u00fcr ein volles Jahr zugewendet, obwohl die Laufzeiten der Wertpapierdarlehen nur wenige Wochen betragen h\u00e4tten. Soweit Zinsen seit der letzten F\u00e4lligkeit bis zum Beginn der Wertpapierdarlehen &#8222;aufgelaufen&#8220; seien, habe die GmbH St\u00fcckzinsen erworben, die als ein einlagef\u00e4higes Wirtschaftsgut zu qualifizieren seien. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr sei, dass sich die Kl\u00e4gerin von einem fremden Entleiher die St\u00fcckzinsen h\u00e4tte verg\u00fcten lassen.<\/li><li>Am 20.08.2014 beantragte die Kl\u00e4gerin bei noch andauernder Au\u00dfenpr\u00fcfung die \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2009 in der Weise, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) seine Rechtsauffassung zur verdeckten Einlage umsetzen solle. Die eingereichte ge\u00e4nderte Steuerbilanz enthielt eine Erh\u00f6hung der Anschaffungskosten der Beteiligungen von verbundenen Unternehmen (der GmbH) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Das FA entsprach dem Antrag mit dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2009 vom 23.02.2015 und erh\u00f6hte das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4gerin wegen verdeckter Einlagen um \u2026&nbsp;\u20ac. Entsprechende \u00c4nderungen erfolgten im Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom gleichen Tage.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch gegen die genannten Bescheide erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg. Am 02.06.2017 ergingen aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2009, die nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des anh\u00e4ngigen Klageverfahrens wurden. Mit Urteil vom 08.05.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3041\/19 wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1631 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin Verletzung von Bundesrecht geltend und beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 08.05.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3041\/19 aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid sowie den Gewerbesteuermessbescheid vom 23.02.2015 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2016, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheide vom 02.06.2017, dahingehend zu \u00e4ndern, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin um \u2026&nbsp;\u20ac reduziert wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einkommen der Kl\u00e4gerin um \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen war. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Kl\u00e4gerin insoweit einen Anspruch auf bereits aufgelaufene Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf eine Gegenleistung in Form von Kompensationszahlungen verdeckt in die GmbH eingelegt hat.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) erh\u00f6hen sich die bei der Kl\u00e4gerin zu erfassenden Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (hier: der GmbH) im Fall der \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten Einlage in die Beteiligungsgesellschaft (s. insoweit \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG) um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Ein Abzug der entsprechenden Zuwendung als Betriebsausgabe beim zuwendenden Gesellschafter (hier: der Kl\u00e4gerin) scheidet danach aus. Unter einer verdeckten Einlage ist dabei die Zuwendung eines bilanzierbaren Verm\u00f6gensvorteils aus durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlassten Gr\u00fcnden ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (z.B. Senatsurteil vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/96, BFH\/NV 1998, 624; Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.12.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 06.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416; Senatsurteile vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/15, BFHE 257, 569; vom 31.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFH\/NV 2018, 838; vgl. auch Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 09.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Bei der Kapitalgesellschaft muss insoweit eine Verm\u00f6gensmehrung durch die Entstehung bzw. Erh\u00f6hung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten. Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder Gebrauchs\u00fcberlassungen oder entsprechende (Nutzungs-)Rechte sind deshalb keine verdeckten Einlagen (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Senatsurteile vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;97\/00, BFHE 197, 63; vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/13, BFH\/NV 2015, 686). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegt vor, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Wirtschaftsgut zu den fraglichen Bedingungen nicht zugewendet h\u00e4tte (sog. Fremdvergleich, vgl. z.B. Senatsurteile in BFH\/NV 1998, 624; vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/04, BFH\/NV 2006, 822).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen stellt sich die durch die Kl\u00e4gerin an die GmbH unter Verzicht auf Kompensationszahlungen vorgenommene Zuwendung eines Anspruchs auf die im Einlagezeitpunkt bereits aufgelaufenen Zinsen aus den festverzinslichen Wertpapieren als verdeckte Einlage dar.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4gerin ist nicht darin zu folgen, sie habe der GmbH lediglich die Nutzung der darlehensweise \u00fcberlassenen Wertpapiere erm\u00f6glicht, so dass eine verdeckte Einlage nicht vorliegen k\u00f6nne. Dies folgt daraus, dass Gegenstand der \u00dcbertragung im Streitfall nicht k\u00fcnftige Nutzungsvorteile sind (wie im Fall des Senatsurteils in BFHE 197, 63), sondern &#8222;aufgelaufene&#8220;, zivilrechtlich bereits entstandene Zinsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Emittenten der festverzinslichen Wertpapiere. Diese Zinsanspr\u00fcche sind unabh\u00e4ngig von ihrer F\u00e4lligkeit zu bilanzieren, soweit sie f\u00fcr einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem Stichtag der Bilanz liegt (Senatsurteile vom 24.05.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;166\/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400). Insoweit kommt es bei der verdeckten Einlage nach der unter II.1. zitierten Rechtsprechung auch nicht auf den satzungsm\u00e4\u00dfigen Bilanzstichtag, sondern auf die Bilanzierungsf\u00e4higkeit des zugewendeten Verm\u00f6gensvorteils im Zeitpunkt der Zuwendung an (Senatsurteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747). In diesem Zeitpunkt lag aber nach den vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tzen bereits ein kommerzialisierbarer Zinsanspruch vor (zur Ankn\u00fcpfung des Wirtschaftsgutsbegriffs an Marktsituationen als Ausdruck einer verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Relevanz z.B. BFH-Urteil vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22, juris, Rz&nbsp;24, m.w.N.), der als solcher einlagef\u00e4hig ist (im Ergebnis ebenso Wagner, EFG 2020, 1634; Mihm, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2020, 2097).<\/li><li>b) Da die GmbH nach den den Senat bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) Feststellungen des FG nicht zu Gegenleistungen verpflichtet war, wendete die Kl\u00e4gerin ihr den angesprochenen Verm\u00f6gensvorteil in Form bereits aufgelaufener Zinsanspr\u00fcche ohne wertad\u00e4quate Gegenleistung zu. Der Verzicht der Kl\u00e4gerin auf die Vereinbarung von Gegenleistungen in Form von Kompensationszahlungen war durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, da der GmbH auf diese Weise erm\u00f6glicht werden sollte, ihre Verlustvortr\u00e4ge steuerlich zu nutzen. Das FG hat dazu zutreffend ausgef\u00fchrt, dass sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit G ergibt, dass bei Wertpapierpensionsgesch\u00e4ften unter fremden Dritten die Vereinbarung von Kompensationszahlungen \u00fcblich ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr ein Wertpapierdarlehen, wie sich auch Ziffer&nbsp;5 und 6 des Rahmenvertrags Wertpapierdarlehen ergibt, die entsprechende Zahlungen ausdr\u00fccklich vorsahen. Diese Ausgleichsstruktur wurde allerdings in den Einzelabschl\u00fcssen zu Lasten der Kl\u00e4gerin modifiziert.<\/li><li>c) Die verdeckte Einlage hat bei der Kl\u00e4gerin auch eine Einkommensminderung ausgel\u00f6st. Denn die an G geleisteten Kompensationszahlungen sind aufwandswirksam verbucht worden, ohne dass entsprechende Ertr\u00e4ge anfielen, da die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der GmbH auf die Vereinbarung eigener Kompensationszahlungen f\u00fcr die \u00dcbertragung des Zinsanspruchs verzichtet hatte.<\/li><li>d) Die Bewertung der verdeckten Einlage erfolgt mit dem Teilwert (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG). Das FA hat f\u00fcr die Wertermittlung auf die H\u00f6he der bis zum \u00dcbertragungszeitpunkt aufgelaufenen St\u00fcckzinsen (\u2026&nbsp;\u20ac) abgestellt und im Ergebnis die Differenz zur (h\u00f6heren) Kompensationszahlung an G in ihrer Einkommensauswirkung unver\u00e4ndert gelassen. Dazu herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>3. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann es der Senat offen lassen, welcher Person die Wertpapiere nach den dazu entwickelten Grunds\u00e4tzen (s. dazu zusammenfassend Senatsurteile vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324; vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127; Anzinger, Steuer und Wirtschaft \u2011\u2011StuW\u2011\u2011 2022, 194, 198&nbsp;ff.) steuerrechtlich zuzurechnen waren und ob die von der Kl\u00e4gerin aufgewendeten Kompensationszahlungen an G nicht als Aufwand, sondern erfolgsneutral zu erfassen waren (s. dazu BFH-Urteil vom 07.10.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 274, 567, BStBl II 2022, 625; s.a. Urteil des FG M\u00fcnchen vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;899\/19, EFG 2021, 723 [&#8222;durchlaufender Posten&#8220;], anh\u00e4ngige Revision I&nbsp;R&nbsp;3\/21, und dazu zustimmend Anzinger, StuW 2022, 194, 206&nbsp;ff.; ablehnend Weitbrecht\/Strehlke-Verk\u00fchlen, BB 2021, 2022).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150323.IR24.20.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8 Abs 1, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 3, EStG \u00a7 6 Abs 6 S 2, KStG VZ 2009 , EStG VZ 2009 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 08. 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