{"id":75901,"date":"2023-06-13T11:37:17","date_gmt":"2023-06-13T09:37:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75901"},"modified":"2023-06-13T11:37:17","modified_gmt":"2023-06-13T09:37:17","slug":"vga-versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt-bfh-urteil-vom-15-maerz-2023-i-r-41-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vga-versorgungszahlung-und-geschaeftsfuehrergehalt-bfh-urteil-vom-15-maerz-2023-i-r-41-19\/","title":{"rendered":"vGA &#8211; Versorgungszahlung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt &#8211; BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 2023, I R 41\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150323.IR41.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 5, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, KStG VZ 2015 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 25. Juli 2019, Az: 10 K 1583\/19 K<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endg\u00fcltigen Ausscheiden des Beg\u00fcnstigten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abh\u00e4ngig zu machen. In diesem Fall w\u00fcrde ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter allerdings grunds\u00e4tzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsf\u00e4lligkeit \u2011\u2011ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Ma\u00dfst\u00e4ben berechneten Barwertausgleichs\u2011\u2011 aufzuschieben, bis der Beg\u00fcnstigte endg\u00fcltig seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerfunktion beendet hat (Best\u00e4tigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 &#8211; I R 12\/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 &#8211; I R 60\/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wird allerdings nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbesch\u00e4ftigung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Ma\u00dfgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbez\u00fcgen nicht \u00fcberschreitet (Fortentwicklung der bisherigen Senatsrechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 25.07.2019 &#8211; 10 K 1583\/19 K aufgehoben, soweit es den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2015 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision des Beklagten als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gezahlte Altersversorgung bei Wiederaufnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) einkommenserh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Unternehmensgegenstand der im Jahr 1983 gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) ist die ingenieurm\u00e4\u00dfige Beratung. Ihr alleiniger Gesellschafter ist K, geboren am \u20261942. K war seit der Gr\u00fcndung zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Sein Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag sah ein laufendes Gehalt und eine Tantieme vor. Das monatliche Bruttogehalt wurde zum 01.01.2007 auf 8.000&nbsp;\u20ac angehoben (Gesamtverg\u00fctung im Jahr 2009: 161.686&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Am 28.12.1994 erhielt K von der Kl\u00e4gerin eine Versorgungszusage \u00fcber ein monatliches Ruhegehalt von 4.500&nbsp;DM. Voraussetzung war, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres aus dem Dienst ausscheidet. Nach \u00c4nderung der Versorgungszusage am 29.06.2007 lautete die entsprechende Regelung wie folgt:<br \/><br \/>&#8222;Wenn Sie nach Vollendung des 68.&nbsp;Lebensjahres das Arbeitsverh\u00e4ltnis beenden, haben Sie Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Altersrente betr\u00e4gt monatlich \u20ac&nbsp;2.300,00.&#8220;<\/li><li>Zum 31.08.2010 wurde der Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag durch K\u00fcndigung beendet und K als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abberufen. Seine Gesamtverg\u00fctung betrug in diesem Jahr 106.864&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich 9.200&nbsp;\u20ac Versorgungszahlungen f\u00fcr die Monate September bis Dezember 2010).<\/li><li>Am 31.03.2011 wurde K erneut zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bestellt und im Handelsregister eingetragen. Nach dem Anstellungsvertrag vom 28.02.2011 erhielt er ab 01.03.2011 ein monatliches Bruttogehalt von 1.000&nbsp;\u20ac sowie eine Weihnachtsgratifikation in H\u00f6he eines Monatsgehalts. Dar\u00fcber hinaus sah die Vereinbarung vor, dass die Versorgungszahlungen unber\u00fchrt bleiben.<\/li><li>Im K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 (Streitjahr) setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die K\u00f6rperschaftsteuer auf 0&nbsp;\u20ac fest. Unter Ber\u00fccksichtigung der Ergebnisse einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung wurden dabei die zus\u00e4tzlich zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt (13.384&nbsp;\u20ac) angefallenen Versorgungszahlungen als vGA ber\u00fccksichtigt (28.864&nbsp;\u20ac).<\/li><li>W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA einen nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2015 sowie einen Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2015. Den Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster gab der gegen &#8222;den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2015 vom 02.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019&#8220; gerichteten Klage mit Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1583\/19&nbsp;K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1620) statt und \u00e4nderte sowohl den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2015 als auch den Bescheid \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2015. Aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls liege eine vGA nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) nicht vor. Zum einen seien die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs auch nach Abschluss des neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags erf\u00fcllt, da der Versorgungsanspruch unber\u00fchrt bleiben sollte und der neue Vertrag nicht Ma\u00dfstab f\u00fcr dessen zivilrechtliches Entstehen sei. Zum anderen halte die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung einem Fremdvergleich stand. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass im Streitfall das Anstellungsverh\u00e4ltnis mit K zun\u00e4chst beendet worden sei. Die Neueinstellung sei allein im Interesse der Kl\u00e4gerin erfolgt. Das neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt sei zudem nur ein Anerkennungsbetrag und kein vollwertiges Gehalt. In der Summe w\u00fcrden Versorgung und Gehalt des Streitjahres nur ca.&nbsp;26&nbsp;% der Gesamtbez\u00fcge des Jahres 2009 ausmachen, also des letzten Kalenderjahres, in dem K seine vorherige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit \u00fcber das gesamte Jahr ausge\u00fcbt habe. Damit sei die Grenze einer \u00dcberversorgung erheblich unterschritten.<\/li><li>Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Soweit das FG mit dem angefochtenen Urteil auch den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2015 ge\u00e4ndert hat, ist das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darf das Gericht \u00fcber das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar ist es hierbei nicht an die Fassung der Antr\u00e4ge gebunden. F\u00fcr die Bestimmung des Klagebegehrens ist aber in der Regel der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Antrag ma\u00dfgeblich (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.06.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFH\/NV 2021, 1483, m.w.N.).<\/li><li>Nach dieser Ma\u00dfgabe bezog sich das Klagebegehren im Streitfall ausschlie\u00dflich auf den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019. Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren kann nicht geschlossen werden, dass sie auch den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2015 zum Gegenstand des Klageverfahrens machen wollte. Vielmehr hat sie in der Klageschrift ausdr\u00fccklich zwischen beiden Bescheiden differenziert und darauf hingewiesen, dass die Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019 nur zu ihrem Einspruch gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2015 ergangen sei. Dennoch hat das FG auch den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2015 ge\u00e4ndert. Darin liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (s. allgemein BFH-Urteil vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2015 zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist.<\/li><li>a) Die Klage ist zul\u00e4ssig, obwohl das FA die K\u00f6rperschaftsteuer in dem angefochtenen Bescheid auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt hat.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist eine Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Anfechtung eines sog. Nullbescheids ist dies regelm\u00e4\u00dfig nicht der Fall. Die Klage gegen einen solchen Bescheid kann aber ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein, wenn dieser Bescheid f\u00fcr den Kl\u00e4ger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr andere Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFH\/NV 2022, 1313, m.w.N.).<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Durch die gesetzliche Neukonzeption des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) sind f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von K\u00f6rperschaftsteuerbescheid und Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvortr\u00e4gen zur K\u00f6rperschaftsteuer die f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO sowie \u00a7&nbsp;42 FGO) entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945; in BFH\/NV 2022, 1313).<\/li><li>b) Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Das FG hat die einkommenserh\u00f6hende Qualifizierung der im Streitjahr geleisteten Versorgungszahlungen als vGA ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil in BFH\/NV 2022, 1313, m.w.N.) sind unter einer vGA i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft Verm\u00f6gensminderungen (verhinderte Verm\u00f6gensmehrungen) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung stehen. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen.<\/li><li>Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, f\u00fcr die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Vereinbarung fehlt (sog. formeller Fremdvergleich). In diesen F\u00e4llen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/15, BFH\/NV 2018, 836, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG geht in der Vorentscheidung davon aus, dass die Voraussetzungen des formellen Fremdvergleichs erf\u00fcllt sind. Dabei hat es die Versorgungsvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und K dahin ausgelegt, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Zahlung der Altersrente durch die Beendigung des urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags erf\u00fcllt sind und dieser zivilrechtliche Anspruch durch den Abschluss des neuen Anstellungsvertrags am 28.02.2011 nicht ber\u00fchrt wurde. An diese tatrichterliche W\u00fcrdigung ist der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden.<\/li><li>Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, d.h. jedenfalls m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23.11.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/19, juris, m.w.N.). Da die Versorgungsvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und K lediglich voraussetzt, dass &#8222;das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet&#8220; wird, ist im Rahmen der Auslegung eine Beschr\u00e4nkung auf den urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag zumindest m\u00f6glich und widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungss\u00e4tzen. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats grunds\u00e4tzlich steuerlich zu akzeptieren ist, die Zahlung der Altersrente allein von dem Erreichen der Altersgrenze abh\u00e4ngig zu machen (Senatsurteile vom 05.03.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409; vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;60\/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413). Dar\u00fcber hinaus soll jedenfalls die Besch\u00e4ftigung aufgrund eines anderen Dienstverh\u00e4ltnisses oder in einer anderen Funktion als Berater m\u00f6glich bleiben (Senatsurteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413). Unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Kl\u00e4gerin und des K besteht deshalb kein Anlass, die Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses weit auszulegen und auf jedes Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und K auszudehnen.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt die Zahlung der Altersrente unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls \u2011\u2011auch f\u00fcr die Zeit nach Abschluss des neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrags\u2011\u2011 einem allgemeinen Fremdvergleich stand.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413) vertr\u00e4gt sich die Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen, die f\u00fcr das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einer Kapitalgesellschaft ma\u00dfgeblich sind. Ein solcher Gesch\u00e4ftsleiter h\u00e4tte verlangt, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsf\u00e4lligkeit \u2011\u2011ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Ma\u00dfst\u00e4ben berechneten Barwertausgleichs\u2011\u2011 aufzuschieben, bis der Beg\u00fcnstigte endg\u00fcltig seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerfunktion beendet hat (zum Erfordernis der Anrechnung auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.09.2017, BStBl I 2017, 1293, Rz&nbsp;10). Im Fall der Weiterbesch\u00e4ftigung schlie\u00dfen sich deshalb wechselseitig uneingeschr\u00e4nkte Zahlungen von Versorgung und laufendem Gehalt aus der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Sicht des Leistenden grunds\u00e4tzlich aus; die m\u00f6glicherweise entgegenstehende Interessenlage des Beg\u00fcnstigten ist insoweit unbeachtlich.<\/li><li>(2) An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest. Zur Auseinandersetzung mit der in der Literatur ge\u00e4u\u00dferten Kritik wird auf die Ausf\u00fchrungen im Urteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 verwiesen. Auch wenn die Altersversorgung Teil des Entgelts f\u00fcr die geleistete Arbeit ist und sie damit, was die Vergangenheit anbelangt, bereits &#8222;erdient&#8220; wurde, soll sie gleichwohl in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelm\u00e4\u00dfig also erst beim Wegfall der Bez\u00fcge aus dem (mit dem Versorgungsversprechen verbundenen) Arbeitsverh\u00e4ltnis einsetzen.<\/li><li>(3) Allerdings beziehen sich die vom Senat entwickelten Grunds\u00e4tze erkennbar in erster Linie auf F\u00e4lle von wechselseitig &#8222;uneingeschr\u00e4nkten&#8220; Zahlungen von Versorgung und laufendem Gehalt. Wird f\u00fcr die Weiterbesch\u00e4ftigung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, sind im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs weitere \u00dcberlegungen erforderlich.<\/li><li>Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter w\u00fcrde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt f\u00fcr die T\u00e4tigkeit (Weiterbesch\u00e4ftigung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) zahlen. Er w\u00fcrde aber auch nicht erwarten, dass ein &#8222;pensionierter&#8220; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8222;umsonst&#8220; weiterarbeitet. Vielmehr w\u00fcrde er grunds\u00e4tzlich bereit sein, neben der Versorgung, die (nur) f\u00fcr die angemessene Versorgung im Ruhestand gezahlt wird, f\u00fcr die (zus\u00e4tzlichen) Dienste aufgrund der fortgef\u00fchrten oder wieder aufgenommenen T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein Gehalt bis zur H\u00f6he der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbez\u00fcgen zu zahlen (gl.A. Otto, GmbH-Rundschau 2014, 617, 621; im Grundsatz \u00fcbereinstimmend Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;744 [allerdings beschr\u00e4nkt auf diejenigen F\u00e4lle, in denen Versorgung und Gehalt in der Summe nicht mehr als 75&nbsp;% der letzten Aktivbez\u00fcge betragen]). Der Versorgungscharakter der Versorgungszahlungen bleibt unter diesen Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich erhalten.<\/li><li>Allerdings kann eine Weiter- oder Folgebesch\u00e4ftigung mit reduzierten Arbeitszeiten\/Aufgabenbereichen dazu f\u00fchren, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbez\u00fcgen nicht vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft werden kann, ohne eine vGA auszul\u00f6sen, vielmehr in diesem Fall eine anteilige K\u00fcrzung dieses (&#8222;unsch\u00e4dlichen&#8220;) Betrags erforderlich ist.<\/li><li>(4) Im Streitfall kann diese Frage einer m\u00f6glichen &#8222;K\u00fcrzung&#8220; dahingestellt bleiben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Reduzierung der Arbeitszeiten\/Aufgabenbereiche des K, die eine K\u00fcrzung rechtfertigen, zumal er nach Abschluss des neuen Anstellungsvertrags wieder alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war. Im \u00dcbrigen betrug die Summe von Versorgung und neuem Gehalt bei K lediglich 26&nbsp;% seiner letzten Aktivbez\u00fcge. Damit ist die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbez\u00fcgen, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Zahlung eines Gehalts ohne vGA-Folgen zur Verf\u00fcgung steht, bei Weitem nicht ausgesch\u00f6pft.<\/li><li>3. Die Einwendungen des FA bleiben ohne Erfolg.<\/li><li>a) Der Ansatz einer vGA l\u00e4sst sich nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum sog. doppelten Fremdvergleich (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, m.w.N.) bereits daraus herleiten, dass ein Dritter nicht t\u00e4tig geworden w\u00e4re, wenn er hierf\u00fcr \u2011\u2011wie vom FG formuliert\u2011\u2011 nur eine &#8222;Anerkennungsverg\u00fctung&#8220; erhalten h\u00e4tte.<\/li><li>Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung k\u00f6nnen zwar un\u00fcbliche Abreden, die einseitig die Gesellschaft beg\u00fcnstigen, dem Grunde nach zu einer gesellschaftlichen Veranlassung und damit zu einer vGA f\u00fchren. Der Senat hat aber in den Urteilen in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 zu der Frage, ob und in welcher H\u00f6he das Nebeneinander von Versorgung und Gehalt bei der Weiterbesch\u00e4ftigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer Kapitalgesellschaft eine vGA zur Folge haben k\u00f6nnte, allein auf die Sicht der zahlenden Kapitalgesellschaft abgestellt. Vor diesem Hintergrund kann eine vGA nicht allein damit begr\u00fcndet werden, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur ein un\u00fcblich niedriges (zus\u00e4tzliches) Gehalt erhalten hat. Im \u00dcbrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die M\u00f6glichkeit nehme, gegen\u00fcber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungs\u00fcberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; Senatsbeschluss vom 01.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;118\/09, BFH\/NV 2010, 1127).<\/li><li>b) Auch die gesch\u00e4ftsvorfallbezogene Betrachtung des Senats (vgl. Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 252, 359, BStBl II 2016, 489) f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, da es im Streitfall nicht um die Verneinung einer Verm\u00f6gensminderung (Versorgungszahlungen) aufgrund der Saldierung mit Vorteilen aus einem anderen Gesch\u00e4ftsvorfall (geringeres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt), sondern um den hypothetischen Fremdvergleich beim Zusammentreffen von Versorgung und Gehalt geht. Ein solcher Fremdvergleich kann nur unter gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung beider Komponenten durchgef\u00fchrt werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO analog (vgl. allgemein Senatsurteil in BFH\/NV 2022, 1313, m.w.N.); wegen der Kostenlast des FA bedarf es keines besonderen Ausspruchs, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gerichtskostengesetzes), soweit die Revision des FA teilweise begr\u00fcndet ist, weil das FG gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO versto\u00dfen hat.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150323.IR41.19.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 4, EStG \u00a7 10d Abs 4 S 5, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, KStG VZ 2015 , EStG VZ 2015 vorgehend FG M\u00fcnster, 25. 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