{"id":75905,"date":"2023-06-13T11:40:22","date_gmt":"2023-06-13T09:40:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75905"},"modified":"2023-06-13T11:40:22","modified_gmt":"2023-06-13T09:40:22","slug":"grundstuecksbezug-sonstiger-leistungen-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-v-r-17-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundstuecksbezug-sonstiger-leistungen-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-v-r-17-21\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fccksbezug sonstiger Leistungen &#8211; BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, V R 17\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VR17.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3a Abs 3 Nr 1, UStG \u00a7 13b Abs 2 Nr 1, UStG \u00a7 13b Abs 5, EGRL 112\/2006 Art 44, EGRL 112\/2006 Art 47, EUV 282\/2011 Art 31a, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 3a Abs 2, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 22. M\u00e4rz 2021, Az: 7 K 7103\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundst\u00fccksvermittlung abgrenzbare und damit eigenst\u00e4ndige sonstige Leistung sein, die nicht der Ortsbestimmung nach \u00a7 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.03.2021 &#8211; 7 K 7103\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG, die im M\u00e4rz 2015 gegr\u00fcndet wurde. Gegenstand ihres Unternehmens war der Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4u\u00dferung von im Inland belegenen Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten. Komplement\u00e4rin war die A&nbsp;GmbH, die durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer C und D, jeweils wohnhaft in H\/Libanon, vertreten wurde. Kommanditisten waren die E&nbsp;Ltd. mit Sitz in F\/British Virgin Islands, die ebenfalls durch C und D vertreten wurde, und die G&nbsp;s.a.l. mit Sitz in H\/Libanon.<\/li><li>Am 17.04.2015 schloss die Kl\u00e4gerin einen Kaufvertrag \u00fcber einen bebauten Grundst\u00fcckskomplex bestehend aus mehreren benachbarten Flurst\u00fccken im Inland zu einem Preis von 7,1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, wovon ca.&nbsp;5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac durch die Aufnahme eines Bankdarlehens finanziert wurden. Die Kl\u00e4gerin beabsichtigte, die bereits bisher langfristig vermieteten Objekte auch k\u00fcnftig zur Vermietung zu nutzen. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 01.07.2015 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber.<\/li><li>Am 01.06.2015 schloss die Kl\u00e4gerin ein &#8222;Identification &amp; Acquisition, Disposition Fee Agreement&#8220; (im Folgenden: ITF-Vertrag) mit der T&nbsp;Ltd. mit Sitz in F\/British Virgin Islands und ein &#8222;Management and Coordination Agreement&#8220; (im Folgenden: MCF-Vertrag) mit der B&nbsp;s.a.l. (Offshore) mit Sitz in H\/Libanon. Sowohl die T&nbsp;Ltd. als auch die B&nbsp;s.a.l. wurden von D vertreten, jedenfalls die T&nbsp;Ltd. auch von C.<\/li><li>Nach dem ITF-Vertrag erbrachte die T&nbsp;Ltd. T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundst\u00fccks (Koordinierung der Aufgaben im Vorfeld der Anschaffung und Verhandlungen \u00fcber Bankdarlehen) und sollte k\u00fcnftige T\u00e4tigkeiten zum Zwecke des Verkaufs des Objekts erbringen, jeweils gegen Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1&nbsp;% des notariellen Kaufpreises. Die von der Kl\u00e4gerin geschuldete Verg\u00fctung sollte keine Umsatzsteuer umfassen. Ausgehend davon stellte die T&nbsp;Ltd. der Kl\u00e4gerin eine Verg\u00fctung von 71.000&nbsp;\u20ac ohne Steuerausweis in Rechnung.<\/li><li>Nach dem MCF-Vertrag hatte die B&nbsp;s.a.l. die Abwicklung der im laufenden Betrieb der Kl\u00e4gerin anfallenden T\u00e4tigkeiten und die Koordination &#8222;aller Bem\u00fchungen&#8220; Dritter in Bezug auf die von der Kl\u00e4gerin erworbene Immobilie zu \u00fcbernehmen. Die B&nbsp;s.a.l. schuldete insbesondere die \u00dcberpr\u00fcfung der Immobilienmarktforschung, die Unterst\u00fctzung bei der Auswahl von externen Dienstleistern, die Genehmigung von Zahlungen an externe Dienstleister, die Koordinierung der Dienstleister untereinander und \u00dcberwachung von deren Berichten, die Durchf\u00fchrung von Immobilienbesichtigungen, das Zusammenf\u00fchren der Abrechnungen der Banken und Hausverwaltungen, das Erarbeiten der Finanzanalysen und des Finanzbedarfs des Grundst\u00fccks, die Koordinierung der Vermietung von leerstehenden Fl\u00e4chen mit Grundst\u00fccksmaklern, die Zurverf\u00fcgungstellung von Vierteljahresberichten, die Beratung bei allen Verbesserungen des Grundst\u00fccks, ebenso wie andere notwendige T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Management und die Koordinierung, soweit dies erforderlich sei, um das Grundst\u00fcck sachgerecht zu verwalten. Die T\u00e4tigkeiten sollten von einem ausl\u00e4ndischen B\u00fcro der B&nbsp;s.a.l. durchgef\u00fchrt werden. Als j\u00e4hrliche Verg\u00fctung wurde 0,8&nbsp;% des Grundst\u00fcckskaufpreises vereinbart, die in vier Raten zu Beginn jedes Quartals zu zahlen war. Die Verg\u00fctung sollte keine Umsatzsteuer umfassen. Ausgehend davon stellte die B&nbsp;s.a.l. im Jahr 2015 (Streitjahr) eine Verg\u00fctung von insgesamt 28.400&nbsp;\u20ac ohne Steuerausweis in Rechnung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigte im Streitjahr kein eigenes Personal.<\/li><li>In ihrer zu einer Vorbehaltsfestsetzung f\u00fchrenden Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011neben steuerpflichtigen und nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) steuerfreien Ums\u00e4tzen\u2011\u2011 als Leistungsempf\u00e4ngerin Ums\u00e4tze von im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmern nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG in H\u00f6he von 71.930&nbsp;\u20ac. Darin enthalten war die Verg\u00fctung an die T&nbsp;Ltd. in H\u00f6he von 71.000&nbsp;\u20ac. Umsatzsteuer f\u00fcr die Verg\u00fctung an die B&nbsp;s.a.l. aufgrund des MCF-Vertrages meldete die Kl\u00e4gerin nicht an. Vorsteuern machte sie wegen der teilweise steuerfreien Vermietung nach einem \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitigen\u2011\u2011 Vorsteuerschl\u00fcssel geltend.<\/li><li>Im Juli 2017 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bei der Kl\u00e4gerin eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung f\u00fcr das Streitjahr durch. Der Pr\u00fcfer vertrat die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr bezogenen Leistungen aus den ITF- und MCF-Vertr\u00e4gen als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck in vollem Umfang nach \u00a7&nbsp;13b UStG zu versteuern habe und bezog sich insoweit auf die Leistungen der B&nbsp;s.a.l. in H\u00f6he von 28.400&nbsp;\u20ac sowie auf weitere Ums\u00e4tze eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers. Der Pr\u00fcfer ging zudem von einem anteiligen Vorsteuerabzug aus.<\/li><li>Das FA schloss sich den Feststellungen der Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung an und \u00e4nderte die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein und begehrte, die Leistungen aufgrund des ITF-Vertrages entgegen der Festsetzung nicht in voller H\u00f6he von 71.000&nbsp;\u20ac, sondern nur in einem Umfang von 2\/3 und damit in einer H\u00f6he von 47.333,33&nbsp;\u20ac und die Leistungen aufgrund des MCF-Vertrages ebenso nicht in voller H\u00f6he von 28.400&nbsp;\u20ac, sondern nur in einem Umfang von 30&nbsp;% und damit in einer H\u00f6he von 8.520&nbsp;\u20ac bei ihr nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG zu erfassen. Die Vorsteuer sei anteilig abzuziehen. Das FA lehnte es ab, die Verg\u00fctung aufgrund des ITF-Vertrages zu 1\/3 und die Verg\u00fctung aufgrund des MCF-Vertrages zu 70&nbsp;% als Entgelt f\u00fcr im Inland nicht steuerbare Leistungen anzusehen und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.05.2019 zur\u00fcck.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1314 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Die Kl\u00e4gerin schulde die Umsatzsteuer auf die ihr von der T&nbsp;Ltd. und der B&nbsp;s.a.l. erbrachten Leistungen nur im Umfang einer Bemessungsgrundlage von 55.853,33&nbsp;\u20ac (=&nbsp;47.333,33&nbsp;\u20ac und 8.520&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Aufgrund beider Vertr\u00e4ge seien jeweils mehrere Leistungen, nicht aber jeweils nur eine Leistung erbracht worden. F\u00fcr die Leistungen aufgrund des ITF-Vertrages ergebe sich dies daraus, dass die Kl\u00e4gerin beabsichtigt habe, f\u00fcr die Vermittlung des Grundst\u00fcckskaufs und dessen Finanzierung unterschiedliche Vertr\u00e4ge mit unterschiedlichen Vertragspartnern abzuschlie\u00dfen, ohne dass dem entgegenstehe, dass die Finanzierung im Dienst des Grundst\u00fcckskaufs gestanden habe. Dass auf die nach dem ITF-Vertrag gesondert zu erbringende Vermittlungsleistung 1\/3 der Gesamtverg\u00fctung entfallen sei, ergebe sich daraus, dass das Finanzierungsvolumen ca.&nbsp;30&nbsp;% hinter den Anschaffungskosten des Grundst\u00fccks zur\u00fcckgeblieben sei. Die Leistungen aufgrund des MCF-Vertrages h\u00e4tten nicht den Charakter eines Portfolio-Managements im Sinne eines &#8222;Rundum-Sorglos-Pakets&#8220; gehabt, aufgrund dessen sich die Kl\u00e4gerin mit dem laufenden Vermietungsgeschehen nicht weiter h\u00e4tte befassen m\u00fcssen. Vielmehr habe die Kl\u00e4gerin selbst weitere Vertr\u00e4ge mit verschiedensten Dienstleistern abgeschlossen, um die reibungslose Bewirtschaftung des inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccks umzusetzen. Sie sei zudem in wesentliche Entscheidungen, wie z.B. den Abschluss von Mietvertr\u00e4gen und die Vergabe von Auftr\u00e4gen an Handwerker, involviert gewesen. Zu den bei einer Einzelbetrachtung nicht grundst\u00fccksbezogenen Leistungen, die als Leistungen zwar an die Kl\u00e4gerin erbracht worden seien, die aber als Leistungen im Interesse der Kommanditisten der Kl\u00e4gerin oder im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Verpflichtungen keinen Bezug zum Grundst\u00fcck aufwiesen und daher nicht im Inland steuerbar gewesen seien, h\u00e4tten die Vorarbeiten f\u00fcr Monatsberichte im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, der Versand von Berichten an die Gesellschafter, die Beantwortung von Fragen der Gesellschafter, die Information der Gesellschafter \u00fcber gezahlte Steuerbetr\u00e4ge und die Anweisung von Steuerzahlungen, die Durchsicht von Markt\u00fcberblicken \u00fcber Vermietungen und Leerst\u00e4nde, die Diskussion mit den Gesellschaftern \u00fcber Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Objekt (anteilig), die Zusammenstellung von Quartalsberichten, die Abstimmung von Finanzberichten, die Befassung mit Managementgeb\u00fchren, die Durchf\u00fchrung von Gesellschafterversammlungen und Reisebuchungen (anteilig), die Erstellung vergleichender T\u00e4tigkeitsberichte, die Korrespondenz mit den Gesellschaftern und die Erstellung finanzieller Analysen f\u00fcr die Gesellschafter geh\u00f6rt. Abweichend von der Zuordnung der Kl\u00e4gerin seien nur die Positionen Kontoausz\u00fcge, Eintragen der Kontobewegungen, Vorbereitung von Zahlungen und Zahlungskontrolle als weitere grundst\u00fccksbezogene Leistungen anzusehen. Bei einer \u2011\u2011insoweit korrigierten\u2011\u2011 tageweisen Betrachtung seien 77,43&nbsp;% der insgesamt aufgrund des MCF-Vertrages im Interesse der Gesellschafter erbrachten Leistungen im Inland nicht steuerbar, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin eine Nichtsteuerbarkeit nur zu 70&nbsp;% geltend gemacht habe.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend. Entgegen der Auffassung des FG stellten die Leistungen aus den ITF- und MCF-Vertr\u00e4gen jeweils einheitliche Leistungen dar. Der Ort der einheitlichen Leistungen habe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UStG im Inland gelegen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Selbst wenn in Bezug auf den MCF-Vertrag eine einheitliche Leistung vorliege, sei die Hauptleistung nicht grundst\u00fccksbezogen gewesen. Property-Management und Portfolio-Management seien beim Investitionsgut Immobilie eng miteinander verkn\u00fcpft. Die Behauptung des FA, dass bei langfristiger Vermietung s\u00e4mtliche Leistungen im Rahmen einer &#8222;Eigentumsverwaltung&#8220; erbracht w\u00fcrden, sei nicht haltbar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der beiden Vertr\u00e4ge jeweils mehrere eigenst\u00e4ndige Leistungen bezogen hat und dass es dabei in Bezug auf die nach dem ITF-Vertrag geschuldete Vermittlungsleistung und die nach dem MCF-Vertrag im Interesse der Gesellschafter und zur Erf\u00fcllung steuerrechtlicher Verpflichtungen erbrachten Leistungen an einem inl\u00e4ndischen Leistungsort fehlte, so dass die Kl\u00e4gerin als Empf\u00e4ngerin dieser Leistungen insoweit nicht Steuerschuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG war.<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einem Umsatz, der ein B\u00fcndel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Ums\u00e4tze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Ber\u00fccksichtigung der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelums\u00e4tze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbst\u00e4ndig sind. Dabei liegt zum einen eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011&nbsp;&#8211; C-497\/09, EU:C:2011:135, Rz&nbsp;54, m.w.N.). Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.04.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/22&nbsp;(V&nbsp;R&nbsp;6\/18), BFHE 276, 400, Rz&nbsp;36, und vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.).<\/li><li>Hieraus folgt, dass z.B. beim sog. Portfolio-Management eine einheitliche, objektiv untrennbare wirtschaftliche Leistung vorliegt, wenn der Leistende aufgrund eigenen Ermessens im Rahmen der \u00fcbernommenen Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcber den Kauf und Verkauf der Wertpapiere entscheidet und diese Entscheidung vollzieht. Die Annahme einer einheitlichen Leistung bei dem sog. Portfolio-Management erfolgt aufgrund des Interesses des durchschnittlichen Anlegers (Durchschnittsverbrauchers), dem es gerade auf die Verbindung der Elemente Verm\u00f6gensverwaltung sowie Kauf und Verkauf der Wertpapiere ankommt und der sich nach erfolgter Beratung gerade nicht die Anlageentscheidung vorbehalten will (EuGH-Urteil Deutsche Bank vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-44\/11, EU:C:2012:484, Rz&nbsp;24&nbsp;ff., und BFH-Urteil vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279).<\/li><li>Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Tatsachenbeurteilung, die dem FG obliegt und den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich bindet (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;27, und vom 26.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/19&nbsp;(XI&nbsp;R&nbsp;12\/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz&nbsp;48). Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch, dass die W\u00fcrdigung des Sachverhalts weder widerspr\u00fcchlich ist noch gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz&nbsp;22).<\/li><li>2. Danach liegen im Streitfall auf der Grundlage der beiden Vertr\u00e4ge jeweils mehrere eigenst\u00e4ndige Leistungen vor.<\/li><li>a) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Finanzierungsvermittlung (ITF-Vertrag) eine von der Grundst\u00fccksvermittlung abgrenzbare und damit eigenst\u00e4ndige sonstige Leistung war. Das FG hat dies zu Recht damit begr\u00fcndet, dass der Finanzierungsvermittlung mit der Verschaffung von Liquidit\u00e4t gegen\u00fcber der Grundst\u00fccksvermittlung eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukam. Zudem ging es um die Vermittlung von Vertr\u00e4gen, die die Kl\u00e4gerin als Empf\u00e4ngerin der Vermittlungsleistung mit unterschiedlichen Vertragspartnern (Verk\u00e4ufer und nicht personenidentischer Kreditgeber) abschlie\u00dfen sollte. Im Hinblick hierauf war die Kreditvermittlung weder Nebenleistung noch Teil einer einheitlich komplexen Nebenleistung. Dass es an einer gesonderten Entgeltvereinbarung fehlte, ist dabei unerheblich, da die Bildung eines Gesamtpreises nicht ausreicht, um die Einheitlichkeit mehrerer ansonsten selbst\u00e4ndiger Leistungen zu begr\u00fcnden, sondern der Gesamtpreis &#8222;einfachstm\u00f6glich&#8220; aufzuteilen ist (BFH-Beschluss vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973).<\/li><li>b) Hinsichtlich der Leistungen, die auf Grundlage des MCF-Vertrages erbracht wurden, hat das FG zutreffend eine einheitliche Leistung in Abgrenzung zum EuGH-Urteil Deutsche Bank (EU:C:2012:484) abgelehnt, da die Kl\u00e4gerin selbst und nicht die B&nbsp;s.a.l. als Leistende Dienstleistungsvertr\u00e4ge mit verschiedensten Dienstleistern (z.B. \u00f6rtliche Hausverwaltung, Hausmeister-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleister) geschlossen hatte und in wesentliche Entscheidungen bez\u00fcglich der Verwaltung ihres Mietobjektes einzelfallbezogen involviert war.<\/li><li>F\u00fcr die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung, dass die B&nbsp;s.a.l. mehrere getrennt zu beurteilende Einzelleistungen ausgef\u00fchrt hat, konnte das FG auf die ihrer Art nach unterschiedlichen Charaktere der von der B&nbsp;s.a.l. nach dem MCF-Vertrag erbrachten T\u00e4tigkeiten verweisen. Denn zum einen handelte es sich nach den Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) um Aufgaben einer klassischen Hausverwaltung und um typische Eigent\u00fcmerfunktionen. Zum anderen ging es um die Abwicklung gesellschaftsrechtlicher Angelegenheiten und zu einem wesentlichen Teil um die Erarbeitung marktstrategischer \u00dcberlegungen, die sich deutlich vom Abarbeiten \u00fcberschaubarer Einzelaufgaben im Rahmen der normalen Aufgaben einer Immobilienbewirtschaftung unterschieden.<\/li><li>c) Die Einwendungen des FA hiergegen greifen nicht durch. Denn soweit das FA geltend macht, gegen eine Trennung der Leistungen spreche, dass der ITF-Vertrag erst sechs Wochen nach Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages abgeschlossen worden sei und die Verg\u00fctung der H\u00f6he nach unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Erbringung der Bankdarlehensvermittlung vereinbart war, dass eine Aufspaltung der nach dem MCF-Vertrag erbrachten Leistungen in Einzelleistungen \u2011\u2011wie Drucken und Speichern von Kontoausz\u00fcgen oder Steuerzahlungen\u2011\u2011 wirklichkeitsfremd sei, dass sich die Einheitlichkeit der Leistung laut MCF-Vertrag aus dem abschlie\u00dfenden Passus des MCF-Vertrages (&#8222;sowie sonstige Verwaltungs- und Koordinierungsaktivit\u00e4ten wie allgemein erforderlich, um Immobilien ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwalten&#8220;) und aus der pauschalen Verg\u00fctung ergeben habe, wendet sich das FA nur gegen die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG, ohne in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde vorzubringen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FA stellt insoweit lediglich seine eigene W\u00fcrdigung der Tatsachen an die Stelle der \u2011\u2011vertretbaren\u2011\u2011 W\u00fcrdigung des FG. Dabei ist auch hier zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht allein aus der pauschalen Verg\u00fctung f\u00fcr alle T\u00e4tigkeiten auf die Einheitlichkeit der Leistung geschlossen werden kann (vgl. EuGH-Urteil CPP vom 25.02.1999&nbsp;&#8211; C-349\/96, EU:C:1999:93, Rz&nbsp;31; BFH-Urteil vom 10.02.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz&nbsp;31) und Schwankungen im Leistungsumfang jeweils im Rahmen der Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Leistungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Umsatzes ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Weder die nach dem ITF-Vertrag zu erbringende Vermittlungsleistung noch die im Interesse der Gesellschafter und zur Erf\u00fcllung steuerrechtlicher Verpflichtungen neben der Immobilienbewirtschaftung nach dem MCF-Vertrag erbrachten Leistungen wurden im Inland ausgef\u00fchrt.<\/li><li>a) Es handelte sich nicht um grundst\u00fccksbezogene Leistungen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck dort ausgef\u00fchrt, wo das Grundst\u00fcck liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck sind insbesondere anzusehen sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundst\u00fccks (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b UStG). Unionsrechtlich beruht \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UStG auf Art.&nbsp;47 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011 (zuvor: Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften \u00fcber die Umsatzsteuern \u2011\u2011Richtlinie 77\/388\/EWG\u2011\u2011), nach dem als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck der Ort gilt, an dem das Grundst\u00fcck gelegen ist. Dies bezieht sich insbesondere auf Dienstleistungen von Sachverst\u00e4ndigen und Grundst\u00fccksmaklern.<\/li><li>Unter Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 77\/388\/EWG fallen nur die Dienstleistungen, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Inter-Mark Group vom 27.10.2011&nbsp;&#8211; C-530\/09, EU:C:2011:697, Rz&nbsp;30). Au\u00dferdem ist erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundst\u00fcck selbst ist (vgl. EuGH-Urteile Heger vom 07.09.2006&nbsp;&#8211; C-166\/05, EU:C:2006:533, Rz&nbsp;25; RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland vom 27.06.2013&nbsp;&#8211; C-155\/12, EU:C:2013:434, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.). Dies gilt auch f\u00fcr die Auslegung von Art.&nbsp;47 MwStSystRL (BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Bei der Bestimmung des Ortes von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken ist des Weiteren Art.&nbsp;31a der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStVO), der mit Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1042\/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur \u00c4nderung der genannten Verordnung mit Wirkung vom 01.01.2017 eingef\u00fcgt wurde, zu beachten. Danach m\u00fcssen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcck stehen. Dies ist zu bejahen, wenn sie von einem Grundst\u00fcck abgeleitet sind und das Grundst\u00fcck einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich f\u00fcr die erbrachte Dienstleistung ist oder wenn sie f\u00fcr das Grundst\u00fcck selbst erbracht werden oder auf das Grundst\u00fcck selbst gerichtet sind, und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Ver\u00e4nderungen an dem Grundst\u00fcck besteht. Nach Art.&nbsp;31a Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;o MwStVO geh\u00f6rt hierzu auch die Eigentumsverwaltung, mit Ausnahme von Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundst\u00fccken i.S. von Art.&nbsp;31a Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;g MwStVO, die sich auf den Betrieb von Gesch\u00e4fts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder f\u00fcr den Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks bezieht. Nicht im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck steht insbesondere die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundst\u00fccken (Art.&nbsp;31a Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;g MwStVO). In Bezug auf juristische Dienstleistungen unterscheidet die Regelung wie folgt: Art.&nbsp;47 MwStSystRL ist anzuwenden, wenn diese im Zusammenhang mit Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen sowie mit der Begr\u00fcndung oder \u00dcbertragung von bestimmten Rechten an Grundst\u00fccken oder dinglichen Rechten an Grundst\u00fccken (unabh\u00e4ngig davon, ob diese Rechte einem k\u00f6rperlichen Gegenstand gleichgestellt sind) stehen. Dies trifft z.B. auf die T\u00e4tigkeiten von Notaren oder das Aufsetzen eines Vertrages \u00fcber den Verkauf oder den Kauf eines Grundst\u00fccks zu, selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Ver\u00e4nderung an dem Grundst\u00fcck f\u00fchrt, letztendlich nicht stattfindet (Art.&nbsp;31a Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;q MwStVO). Nicht anzuwenden ist Art.&nbsp;47 MwStSystRL demgegen\u00fcber auf andere juristische Dienstleistungen, wie etwa auf Beratungsdienstleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages, die Durchsetzung eines solchen Vertrages oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Dienstleistungen nicht speziell mit der \u00dcbertragung von Rechten an Grundst\u00fccken zusammenh\u00e4ngen (Art.&nbsp;31a Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;h MwStVO). Diese Vorschriften waren zwar im Streitjahr 2015 noch nicht in Kraft. Aus dem 14.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der MwStVO ergibt sich jedoch, dass der Unionsgesetzgeber bestimmte Begriffe, die f\u00fcr die Festlegung der f\u00fcr den Ort der steuerbaren Ums\u00e4tze ma\u00dfgeblichen Kriterien erforderlich sind, klarstellen und dabei der Rechtsprechung des EuGH auf diesem Gebiet Rechnung tragen wollte (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014&nbsp;&#8211; C-605\/12, EU:C:2014:2298, Rz&nbsp;45&nbsp;f.). Diesem Zweck dient auch der mit Wirkung zum 01.01.2017 eingef\u00fcgte Art.&nbsp;31a MwStVO.<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG im Rahmen der Anwendung des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UStG zu Recht sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch Art.&nbsp;31a MwStVO herangezogen. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, dass bez\u00fcglich der Finanzierungsvermittlung (ITF-Vertrag) und der von der gew\u00f6hnlichen Immobilienbewirtschaftung zu unterscheidenden Leistungen im Gesellschafterinteresse und in Bezug auf steuerrechtliche Angelegenheiten (MCF-Vertrag) kein hinreichender Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcck bestand, ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>Denn die Finanzierungsvermittlung, die Steuerberatung bez\u00fcglich der Eink\u00fcnfte und Ums\u00e4tze aus der Vermietung sowie die mit den j\u00e4hrlichen Steuerfestsetzungen zusammenh\u00e4ngende \u00dcberwachung und Vornahme von Steuerzahlungen werden zwar durch den Erwerb und die Vermietung des Grundst\u00fccks ausgel\u00f6st. Sie weisen aber keinen ausreichend direkten, die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UStG ausl\u00f6senden Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcck auf. Die Finanzierungsvermittlung dient unmittelbar der Geldbeschaffung und steht damit nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundst\u00fccks (vgl. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3a Rz&nbsp;293 zur Kreditgew\u00e4hrung; Abschn.&nbsp;3a.3 Abs.&nbsp;10 Nr.&nbsp;6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011 zur Finanzierungsberatung). Die im Bereich des Steuerrechts erbrachten Leistungen weisen ebenfalls keinen hinreichenden Zusammenhang zum Grundst\u00fcck auf (vgl. Heinrichshofen in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3a Rz&nbsp;124). Dies entspricht Art.&nbsp;31a Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;q und Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;h MwStVO, der juristische Dienstleistungen nur dann als im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck stehend ansieht, wenn die Dienstleistung im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung, \u00dcbertragung oder Ver\u00e4nderung von Rechten steht (vgl. auch Abschn.&nbsp;3a.3 Abs.&nbsp;10 Nr.&nbsp;7 UStAE zur Steuerberatung in Grundst\u00fcckssachen).<\/li><li>Soweit das FA hiergegen einwendet, das FG habe Rz&nbsp;233 der \u2011\u2011rechtlich unverbindlichen\u2011\u2011 Erl\u00e4uterungen der Europ\u00e4ischen Kommission vom 26.10.2015 zu den 2017 in Kraft getretenen EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken auf den streitigen Teil der Leistungen aus dem MCF-Vertrag angewendet, aber nicht die dortige Rz&nbsp;234, greift dies nicht durch. Eine pauschale Zuordnung von Leistungen zu den Leistungen im Interesse der Gesellschafter oder den steuerrechtlichen Leistungen, die sich von einer blo\u00dfen Immobilienbewirtschaftung deutlich unterscheiden, ist nicht erfolgt.<\/li><li>b) Ein inl\u00e4ndischer Leistungsort ergibt sich auch nicht nach anderen Vorschriften.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen ausgef\u00fchrt wird, vorbehaltlich der Abs\u00e4tze&nbsp;3 bis 8 und der \u00a7\u00a7&nbsp;3b, 3e und 3f UStG an dem Ort ausgef\u00fchrt, von dem aus der Empf\u00e4nger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsst\u00e4tte eines Unternehmers ausgef\u00fchrt, ist stattdessen der Ort der Betriebsst\u00e4tte ma\u00dfgebend (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG). Unionsrechtlich beruht \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 UStG auf Art.&nbsp;44 MwStSystRL.<\/li><li>bb) Der Senat kann offenlassen, ob die Kl\u00e4gerin, die ihren Sitz und den Ort ihrer Gesch\u00e4ftsleitung im Drittlandsgebiet unterhielt, i.S. von \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 UStG (Art.&nbsp;44 MwStSystRL) aufgrund der Grundst\u00fccksvermietung im Inland \u00fcber eine feste Niederlassung (Betriebsst\u00e4tte) verf\u00fcgte.<\/li><li>Zwar stellt nach dem EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021&nbsp;&#8211; C-931\/19 (EU:C:2021:446), das das FG in seinem Urteil noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte, eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung i.S. des Art.&nbsp;44 MwStSystRL dar, wenn der Eigent\u00fcmer der Immobilie \u2011\u2011wie vom FG im Streitfall festgestellt\u2011\u2011 nicht \u00fcber eigenes Personal f\u00fcr den Leistungsempfang im Zusammenhang mit der Vermietung verf\u00fcgt (vgl. EuGH-Urteil Titanium, EU:C:2021:446, Rz&nbsp;41).<\/li><li>Danach k\u00f6nnte es als naheliegend angesehen werden, entgegen dem FG-Urteil das Vorliegen einer festen Niederlassung aufgrund einer Grundst\u00fccksvermietung zu verneinen. Hier\u00fcber ist indes nicht zu entscheiden, da, wie das FG jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden hat, auch bei Annahme einer festen Niederlassung weder die Finanzierungsvermittlung (ITF-Vertrag) noch die im Interesse der Gesellschafter erbrachten Leistungen (MCF-Vertrag) als Leistungsbez\u00fcge f\u00fcr eine feste Niederlassung anzusehen w\u00e4ren. Letzteres gilt auch f\u00fcr die Leistungen im Bereich des Steuerrechts, die sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen auf die KG als solche bezogen.<\/li><li>4. Die Aufteilung der Gesamtverg\u00fctungen nach den ITF- und MCF-Vertr\u00e4gen auf grundst\u00fccksbezogene und nicht grundst\u00fccksbezogene Leistungen hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 AO gesch\u00e4tzt. Das gewonnene Sch\u00e4tzungsergebnis ist schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/16, BFH\/NV 2019, 303, Rz&nbsp;31, und vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;40). Das FG hat die T\u00e4tigkeiten der T&nbsp;Ltd. und B&nbsp;s.a.l. auf der Grundlage der Angaben und der detaillierten Aufstellung der Kl\u00e4gerin den grundst\u00fccksbezogenen und nicht grundst\u00fccksbezogenen Leistungen zugeordnet. Dies entspricht auch den Anforderungen des BFH-Beschlusses in BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973.<\/li><li>Die erstmalig im Revisionsverfahren erhobenen R\u00fcgen des FA, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die T\u00e4tigkeiten aus dem MCF-Vertrag nicht getrennt nachweisen und die vorgelegte \u00dcbersicht \u00fcber die einzelnen T\u00e4tigkeiten beruhe nach eigenem Bekunden der Kl\u00e4gerin nicht auf einer konkreten Datenbasis, sondern auf allgemeinen Erfahrungswerten, die durch den Prozessvertreter quantifiziert worden seien, haben keinen Erfolg. Sofern dieses Vorbringen die R\u00fcge enthalten sollte, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) verletzt, ist diese nicht hinreichend substantiiert dargelegt (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO). Da es sich bei dieser R\u00fcge um einen verzichtbaren Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung) handelt, fehlt der erforderliche Vortrag, aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG die Notwendigkeit einer solchen Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Antrag des FA h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;72\/99, BFHE 192, 390, Rz&nbsp;17&nbsp;f.) oder weshalb eine solche R\u00fcge nicht m\u00f6glich gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2019, 7, Rz&nbsp;71). Das FA hat nach eigenem Vortrag lediglich aufgrund seiner eigenen Rechtsauffassung, dass einheitliche Leistungen vorliegen, erstinstanzlich auf Einwendungen gegen die in der Aufstellung der Kl\u00e4gerin vorgenommene Aufteilung verzichtet. Dass insoweit eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung vorliegt, die den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzen k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFH\/NV 2020, 698, Rz&nbsp;26&nbsp;f.), macht das FA zudem nicht geltend.<\/li><li>5. \u00dcber die weiteren sonstigen Leistungen, die aufgrund der beiden Vertr\u00e4ge erbracht wurden, ist im Rahmen der Bindung an die Antr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;96 FGO) nicht zu entscheiden. Ebenso stellen sich keine Fragen zum Umfang des der Kl\u00e4gerin zustehenden Vorsteuerabzugs.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VR17.21.0 BFH V. 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