{"id":75907,"date":"2023-06-17T14:39:23","date_gmt":"2023-06-17T12:39:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75907"},"modified":"2023-06-17T14:39:23","modified_gmt":"2023-06-17T12:39:23","slug":"aenderung-eines-steuerbescheids-nach-%c2%a7-173-abs-1-nr-2-ao-bei-irrtuemlich-doppelter-erklaerung-von-einnahmen-als-arbeitslohn-und-als-betriebseinnahmen-bfh-urteil-vom-18-april-2023-viii-r-9-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aenderung-eines-steuerbescheids-nach-%c2%a7-173-abs-1-nr-2-ao-bei-irrtuemlich-doppelter-erklaerung-von-einnahmen-als-arbeitslohn-und-als-betriebseinnahmen-bfh-urteil-vom-18-april-2023-viii-r-9-2\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung eines Steuerbescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrt\u00fcmlich doppelter Erkl\u00e4rung von Einnahmen als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen &#8211; BFH-Urteil vom 18. April 2023, VIII R 9\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIIR9.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 174 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 15. Februar 2019, Az: 14 K 2122\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahl\u00e4rztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung irrt\u00fcmlich sowohl bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als auch bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein &#8222;grobes Verschulden&#8220; i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 15.02.2019 &#8211; 14 K 2122\/16 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden in den Streitjahren (2009 bis 2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war seit Mai 2007 als Chefarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses angestellt. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erhielt er eine feste monatliche Verg\u00fctung. Au\u00dferdem wurde ihm in seinem Dienstvertrag das Liquidationsrecht f\u00fcr von ihm erbrachte wahl\u00e4rztliche Leistungen einger\u00e4umt. Im Gegenzug war der Kl\u00e4ger verpflichtet, einen Teil der hierf\u00fcr anfallenden Geb\u00fchren an das Krankenhaus zu leisten. Einen weiteren Teil hatte er in einen Pool zu zahlen, aus dem die nachgeordneten \u00c4rzte der Abteilung verg\u00fctet wurden.<\/li><li>In den Streitjahren erbrachte der Kl\u00e4ger wahl\u00e4rztliche Leistungen sowohl in Form von Behandlungen gegen\u00fcber station\u00e4r untergebrachten Patienten als auch in Form ambulanter Sprechstunden. F\u00fcr Letztere hatte ihm das Krankenhaus eine Nebent\u00e4tigkeitserlaubnis erteilt. Die Abrechnung s\u00e4mtlicher Wahlleistungen erfolgte \u00fcber ein von dem Kl\u00e4ger beauftragtes privates Dienstleistungsunternehmen. Die Rechnungsbetr\u00e4ge aus den Privatliquidationen wurden einem privaten Bankkonto des Kl\u00e4gers gutgeschrieben.<\/li><li>Die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen behandelte das Krankenhaus als Bez\u00fcge aus dem Dienstverh\u00e4ltnis und unterwarf diese daher dem Lohnsteuerabzug. Die Einnahmen aus der ambulanten wahl\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte es dabei nicht, weil es insoweit von au\u00dferhalb des Dienstverh\u00e4ltnisses erbrachten Leistungen des Kl\u00e4gers ausging. Eine Mitteilung des Krankenhauses, welche der Einnahmen aus den wahl\u00e4rztlichen Leistungen dem Lohnsteuerabzug unterlegen hatten, erhielt der Kl\u00e4ger nicht. Die als lohnsteuerpflichtig eingestuften Einnahmen wurden in den Gehaltsmitteilungen des Kl\u00e4gers neben zahlreichen weiteren Angaben und ohne weitere Konkretisierung in der Zeile &#8222;Mitversteuerung&#8220; ausgewiesen.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rten die steuerlich vertretenen Kl\u00e4ger die Verg\u00fctungen aus s\u00e4mtlichen wahl\u00e4rztlichen Leistungen in der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung als Einnahmen des Kl\u00e4gers bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragten die Kl\u00e4ger eine \u00c4nderung der Bescheide f\u00fcr die Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) mit der Begr\u00fcndung, es sei ihnen erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden, dass die Einnahmen aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen vom Krankenhaus dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien. Aufgrund der \u00dcbernahme der aus den jeweiligen Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Bruttolohnbetr\u00e4ge in ihre Einkommensteuererkl\u00e4rungen seien diese Einnahmen unerkannt auch als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rt und im Ergebnis doppelt besteuert worden. Diese doppelte Versteuerung der Einnahmen sei r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>Das FA lehnte den \u00c4nderungsantrag der Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 14.01.2015 ab.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG begr\u00fcndete die Klageabweisung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 629 ver\u00f6ffentlichten Urteil u.a. damit, dass die Kl\u00e4ger hinsichtlich der unrichtigen Angabe der Eink\u00fcnfte im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rungen ein grobes Verschulden i.S. von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO treffe. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten ohne weiteres erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass der von dem Arbeitgeber des Kl\u00e4gers in den Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesene Bruttoarbeitslohn und das in den monatlichen Gehaltsmitteilungen ausgewiesene steuerpflichtige Brutto das vereinbarte Festgehalt nebst Zulagen deutlich \u00fcberstiegen habe. Jedenfalls aber liege ein den Kl\u00e4gern zuzurechnendes grobes Verschulden ihres steuerlichen Beraters vor, da dieser die Angaben der Kl\u00e4ger nicht ohne R\u00fccksprache und Pr\u00fcfung der steuerlichen Rechtslage h\u00e4tte \u00fcbernehmen d\u00fcrfen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FG treffe sie kein grobes Verschulden an der doppelten Erkl\u00e4rung der Einnahmen aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers. Das Krankenhaus habe im Jahr 2006 seine Abrechnungspraxis umgestellt und die Einnahmen aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Mangels einer entsprechenden Mitteilung hier\u00fcber sei der Kl\u00e4ger davon ausgegangen, dass diese Leistungen \u2011\u2011ebenso wie die ambulant durchgef\u00fchrten wahl\u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen\u2011\u2011 zu Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchrten. Anhand der im Dienstvertrag getroffenen Regelungen sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, welcher Einkunftsart die Einnahmen aus den Privatliquidationen zuzurechnen seien. Den Kl\u00e4gern sei auch kein grobes Verschulden ihres steuerlichen Beraters zuzurechnen. Dieser habe bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Angaben des Kl\u00e4gers zu seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und zur H\u00f6he seiner Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zutreffend seien. Dem steuerlichen Berater h\u00e4tten weder der Dienstvertrag des Kl\u00e4gers noch die Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers vorgelegen. Die doppelte Erfassung der Eink\u00fcnfte habe sich dem Berater nicht aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 15.02.2019&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2122\/16&nbsp;E aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 14.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2016 zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2009 bis 2012 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer auf der Grundlage der im \u00c4nderungsantrag vom 19.12.2014 aufgef\u00fchrten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger und nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht die von den Kl\u00e4gern begehrte \u00c4nderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO abgelehnt. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, in welcher konkreten H\u00f6he in den einzelnen Streitjahren die Einnahmen aus der station\u00e4ren wahl\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit in den Einkommensteuerbescheiden doppelt ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/li><li>a) Im Streitfall ist dem FA, auf dessen Kenntnis es bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;173 AO ankommt, eine Tatsache i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Denn das FA hat erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre Kenntnis davon erlangt, dass die Kl\u00e4ger die Einnahmen aus der Erbringung von Wahlleistungen gegen\u00fcber station\u00e4r untergebrachten Patienten in ihren Steuererkl\u00e4rungen sowohl bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als auch bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers und damit doppelt erfasst haben. Diese Tatsache f\u00fchrt zu einer niedrigeren Steuer i.S. von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO, weil diese Einnahmen nicht doppelt h\u00e4tten besteuert werden d\u00fcrfen.<\/li><li>b) Eine \u00c4nderung der Bescheide nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO scheidet entgegen der Auffassung des FG nicht deshalb aus, weil die fehlerhaft doppelt erfolgte Angabe der Eink\u00fcnfte in den Steuererkl\u00e4rungen den Kl\u00e4gern als grobes Verschulden zur Last f\u00e4llt.<\/li><li>aa) Als grobes Verschulden i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten. Eine im Streitfall allein in Betracht kommende grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFH\/NV 2010, 2237, m.w.N.). Allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen ist grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrl\u00e4ssigkeit zu begr\u00fcnden, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 31.01.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;18\/02, BFH\/NV 2005, 1212). Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage und in erster Linie vom FG zu beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;199\/09, BFH\/NV 2010, 1079). Dessen W\u00fcrdigung kann aber im Revisionsverfahren insbesondere daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs des &#8222;groben Verschuldens&#8220; beruht (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2005, 1212, unter a [Rz&nbsp;3]; BFH-Urteil vom 03.12.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, unter II.2.c [Rz&nbsp;17]). Das ist hier der Fall.<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG den Begriff des &#8222;groben Verschuldens&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO unzutreffend ausgelegt, weil es an die Voraussetzungen, unter denen die doppelte Erkl\u00e4rung der Einnahmen aus den station\u00e4ren Wahlleistungen als entschuldbar anzusehen ist, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Die von ihm festgestellten und herangezogenen Tatsachen tragen seinen Schluss, die Kl\u00e4ger treffe ein grobes Verschulden i.S. von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO, daher nicht.<\/li><li>aaa) Das FG hat seine W\u00fcrdigung f\u00fcr das Vorliegen eines groben Verschuldens der Kl\u00e4ger u.a. darauf gest\u00fctzt, dass es nach der zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Krankenhaustr\u00e4ger getroffenen vertraglichen Vereinbarung nahegelegen habe, die Einnahmen aus der Erbringung von Wahlleistungen gegen\u00fcber station\u00e4r untergebrachten Patienten dem Dienstverh\u00e4ltnis zuzuordnen, da die Erbringung und Verg\u00fctung dieser Leistungen im Dienstvertrag geregelt worden seien, w\u00e4hrend der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erbringung der ambulanten Wahlleistungen eine Nebent\u00e4tigkeitserlaubnis erteilt habe. Die Annahme des FG, dem Kl\u00e4ger habe sich die doppelte steuerliche Erfassung seiner Einnahmen aus den station\u00e4ren Wahlleistungen bei Angabe der Einnahmen aus s\u00e4mtlichen Wahlleistungen in der Gewinnermittlung aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, weil diese bei zutreffender Auslegung der dienstvertraglichen Regelungen nur bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit h\u00e4tten erfasst werden d\u00fcrfen, ber\u00fccksichtigt indes nicht hinreichend, dass die Frage, ob wahl\u00e4rztliche Leistungen innerhalb oder au\u00dferhalb des Dienstverh\u00e4ltnisses erbracht werden, nach der Rechtsprechung des BFH nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls beantwortet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;152\/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94). F\u00fcr die hiernach erforderliche Gesamtw\u00fcrdigung ist u.a. bedeutsam, ob die T\u00e4tigkeit zur Erbringung der wahl\u00e4rztlichen Leistungen zu den gegen\u00fcber dem Krankenhaustr\u00e4ger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben geh\u00f6rt, ob der Arzt nach dem Dienstvertrag \u2011\u2011mit Ausnahme der rein \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit\u2011\u2011 den Weisungen des Krankenhaustr\u00e4gers unterliegt und hinsichtlich der Erbringung der wahl\u00e4rztlichen Leistungen in den gesch\u00e4ftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist und inwieweit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko vorliegen bzw. fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;46\/08, BFH\/NV 2009, 1814). Ausgehend hiervon mag die Zuordnung der Einnahmen aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen des Kl\u00e4gers zu seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Streitjahre rechtlich fehlerhaft gewesen sein. Beruht eine fehlerhafte Steuererkl\u00e4rung jedoch, wie das FG angenommen hat, (auch) auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Auf einen die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausschlie\u00dfenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des BFH regelm\u00e4\u00dfig nur dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und f\u00fcr ihn verst\u00e4ndliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2020, 1249; vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, und vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/11, BFH\/NV 2014, 1347). Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG ist es dem Kl\u00e4ger auch nicht als grob schuldhaft vorzuwerfen, dass er es unterlie\u00df, die Lohnsteuerbescheinigungen und die monatlichen Gehaltsabrechnungen daraufhin abzugleichen, ob abweichend von seinen im Dienstvertrag vereinbarten Verg\u00fctungsbestandteilen auch Einnahmen aus der station\u00e4ren wahl\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit von seinem Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Zwar h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger, wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, auffallen m\u00fcssen, dass in den monatlichen Gehaltsabrechnungen unter dem Titel &#8222;Bruttounwirksam&#8220; mit der Bezeichnung &#8222;Mitversteuerung&#8220; weitere Betr\u00e4ge aufgef\u00fchrt waren. Das FG h\u00e4tte bei der Gewichtung und Abw\u00e4gung des dem Kl\u00e4ger insoweit zur Last fallenden Verschuldens aber auch ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass der Kl\u00e4ger keine Mitteilung erhalten hatte, als das Krankenhaus dazu \u00fcbergegangen war, die Einnahmen aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen \u2011\u2011anders als die Einnahmen aus der ambulanten T\u00e4tigkeit\u2011\u2011 dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Da der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Chefarzt seiner Abteilung berufen worden war, musste sich ihm auch nicht aufgrund einer \u00c4nderung seiner Gehaltsabrechnungen aufdr\u00e4ngen, dass das Krankenhaus einen Teil seiner Einnahmen aus den wahl\u00e4rztlichen Leistungen in die Anmeldung der Lohnsteuer einbezogen hatte. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Verg\u00fctungen aus den Privatliquidationen der Streitjahre unver\u00e4ndert auf seinem privaten Bankkonto vereinnahmte, stellt sich sein Verhalten, ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung seiner Gehaltsabrechnungen davon auszugehen, es handele sich bei diesen Verg\u00fctungen um von ihm noch zu versteuernde Einnahmen, zwar als nachl\u00e4ssig, nicht aber als eine die Grenze zur groben Fahrl\u00e4ssigkeit \u00fcberschreitende Sorgfaltspflichtverletzung dar.<\/li><li>bbb) Das FG hat auch zu Unrecht angenommen, dass ein den Kl\u00e4gern zuzurechnendes grobes Verschulden ihrer steuerlichen Berater vorliegt.<\/li><li>Zwar ist das FG in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung bedient, erh\u00f6hte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.11.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531). Insbesondere ist ein steuerlicher Berater verpflichtet, den f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ma\u00dfgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und im Falle von Unklarheiten bei seinem Mandanten nachzufragen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, und in BFH\/NV 2020, 1249). Allerdings hat das FG im Streitfall ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters bei Anfertigung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen zu Unrecht daraus abgeleitet, dass dieser die Angaben der Kl\u00e4ger zu den Einnahmen aus der wahl\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit ohne zumindest einmalige rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr die Gewinnermittlung \u00fcbernommen hat. Denn der Steuerberater ist gerade nach Pr\u00fcfung der steuerlichen Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus der Erbringung wahl\u00e4rztlicher Leistungen zu Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren. Es liegt daher kein grobes Verschulden darin, dass er angesichts der Angabe der gesamten Einnahmen aus der wahl\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit durch die Kl\u00e4ger als Betriebseinnahmen und der Auszahlung der Verg\u00fctungen au\u00dferhalb der Lohnzahlungen nicht gepr\u00fcft hat, ob diese Einnahmen beim Kl\u00e4ger als angestelltem Chefarzt vom Arbeitgeber auch noch teilweise oder vollst\u00e4ndig der Lohnsteuer unterworfen worden waren, und er die bescheinigten Lohneink\u00fcnfte bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rt hat. Die zu Lasten der Kl\u00e4ger unzutreffende Einkommensteuerfestsetzung beruhte vielmehr darauf, dass die Einnahmen aus den station\u00e4ren Chefarztbehandlungen unerkannt in dem aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Bruttoarbeitslohn enthalten waren, so dass dessen \u00dcbertragung in die Einkommensteuererkl\u00e4rung im Ergebnis zu einer doppelten steuerlichen Erfassung dieser Einnahmen f\u00fchrte. Kausal f\u00fcr den Doppelansatz der Einnahmen war also nicht, wie das FG ausgef\u00fchrt hat, die unzureichende &#8222;Pr\u00fcfung der steuerlichen Rechtslage&#8220; durch den Steuerberater, sondern die fehlende Erkennbarkeit der Zusammensetzung des Bruttoarbeitslohns, die darauf beruhte, dass ihm bei der Anfertigung der Steuererkl\u00e4rung weder der Dienstvertrag noch die monatlichen Gehaltsabrechnungen des Kl\u00e4gers vorgelegen hatten.<\/li><li>cc) Der Senat kann \u00fcber die Frage des groben Verschuldens i.S. von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO selbst entscheiden. Die vom FG insoweit angef\u00fchrten Umst\u00e4nde reichen aus Rechtsgr\u00fcnden zur Annahme eines groben Verschuldens der Kl\u00e4ger und des steuerlichen Beraters i.S. von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nicht aus. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass weitere Feststellungen vom FG getroffen werden k\u00f6nnten, die f\u00fcr ein grob schuldhaftes Verhalten der Kl\u00e4ger oder ihres steuerlichen Beraters sprechen k\u00f6nnten. Insbesondere begr\u00fcndet auch der Umstand, dass der steuerliche Berater die Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur anhand der Lohnsteuerbescheinigungen erstellt und nicht auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen vom Kl\u00e4ger angefordert hat, nicht den Vorwurf der groben Sorgfaltspflichtverletzung. Der steuerliche Berater der Kl\u00e4ger hatte keinen Anlass, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen in Zweifel zu ziehen. Eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung der in der Steuererkl\u00e4rung gemachten Angaben anhand der monatlichen Lohnsteuerbescheinigungen musste sich dem steuerlichen Berater der Kl\u00e4ger daher nicht aufdr\u00e4ngen. Das Unterlassen einer solchen \u00dcberpr\u00fcfung stellt sich demnach auch nicht als grob fahrl\u00e4ssiges Fehlverhalten dar, das den Kl\u00e4gern als eigenes Verschulden zuzurechnen w\u00e4re. Es liegt schlie\u00dflich auch kein Fall vor, in dem der steuerliche Berater der Kl\u00e4ger eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte Frage bewusst nicht beantwortet h\u00e4tte, denn die Ber\u00fccksichtigung der von dem Kl\u00e4ger erzielten Einnahmen aus der Erbringung von Wahlleistungen gegen\u00fcber station\u00e4r untergebrachten Patienten bei zwei Einkunftsarten erfolgte \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht bewusst, sondern unbewusst (s. hierzu auch unter II.1.b&nbsp;bb&nbsp;aaa).<\/li><li>2. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von den Kl\u00e4gern begehrte \u00c4nderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auch auf \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gest\u00fctzt werden kann, nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden. F\u00fcr das Vorliegen widerstreitender Steuerfestsetzungen k\u00f6nnte sprechen, dass die Verg\u00fctungen des Kl\u00e4gers aus den station\u00e4r erbrachten Wahlleistungen &#8222;bestimmte Sachverhalte&#8220; im Sinne dieser Norm sind und eine den Denkgesetzen widersprechende doppelte steuerliche Ber\u00fccksichtigung ein und desselben Gesch\u00e4ftsvorfalls unter \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO fallen kann (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;11). Insoweit w\u00e4re zu kl\u00e4ren, ob einem solchen Widerstreit das Verh\u00e4ltnis zwischen Lohnsteueranmeldung und endg\u00fcltiger Steuerfestsetzung f\u00fcr die Lohneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre entgegensteht, mit der Folge, dass es sich wegen des Rangverh\u00e4ltnisses beider um einen doppelten Ansatz derselben Einnahmen innerhalb eines Steuerbescheids handelt, der nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht korrigierbar ist. Der Senat kann vorliegend jedoch im Ergebnis offen lassen, ob die sich widersprechende Ber\u00fccksichtigung der Einnahmen aus der station\u00e4ren wahl\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit in ihrer tats\u00e4chlichen H\u00f6he in den Lohnsteueranmeldungen der Streitjahre einerseits und die Ber\u00fccksichtigung dieser Einnahmen in doppelter H\u00f6he in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre \u2011\u2011als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit\u2011\u2011 andererseits den Tatbestand des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erf\u00fcllen.<\/li><li>3. Das FG ist im Rahmen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt keine ausreichenden Feststellungen zur H\u00f6he der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden doppelt angesetzten Einnahmen getroffen. Der Senat kann daher nicht selbst entscheiden, ob dem Antrag der Kl\u00e4ger, der auf eine Herabsetzung nicht nur der f\u00fcr die Streitjahre angesetzten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern (teilweise) auch der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gerichtet ist (vgl. \u00c4nderungsantrag vom 19.12.2014), der H\u00f6he nach in vollem Umfang zu entsprechen w\u00e4re. Hier\u00fcber wird das FG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIIR9.20.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 174 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 15. 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