{"id":75914,"date":"2023-06-26T09:40:19","date_gmt":"2023-06-26T07:40:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75914"},"modified":"2023-06-26T09:40:19","modified_gmt":"2023-06-26T07:40:19","slug":"anwendung-der-1-regelung-bei-handwerker-kfz-schaetzung-aufgrund-lueckenhaft-nummerierter-ausgangsrechnungen-bfh-beschluss-vom-31-mai-2023-x-b-111-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-der-1-regelung-bei-handwerker-kfz-schaetzung-aufgrund-lueckenhaft-nummerierter-ausgangsrechnungen-bfh-beschluss-vom-31-mai-2023-x-b-111-22\/","title":{"rendered":"Anwendung der 1 %-Regelung bei &#8222;Handwerker-Kfz&#8220;; Sch\u00e4tzung aufgrund l\u00fcckenhaft nummerierter Ausgangsrechnungen &#8211; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2023, X B 111\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.310523.XB111.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2, AO \u00a7 162 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 02. September 2022, Az: 3 K 154\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es bedarf der Feststellung im Einzelnen, ob bei einem zweisitzigen &#8222;Handwerkerfahrzeug&#8220; (hier: Mercedes Benz Vito) von einer Privatnutzung durch den Steuerpflichtigen ausgegangen und deren H\u00f6he unter Anwendung der 1 %-Regelung angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 &#8211; VI R 34\/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ob L\u00fccken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Sch\u00e4tzungsbefugnis begr\u00fcnden, ist von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig und damit nicht grunds\u00e4tzlich bedeutsam (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 07.02.2017 &#8211; X B 79\/16, BFH\/NV 2017, 774).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: In Sch\u00e4tzungsf\u00e4llen kann ein \u2011\u2011zur Revisionszulassung f\u00fchrender\u2011\u2011 qualifizierter Rechtsanwendungsfehler gegeben sein, wenn das vom FG gefundene Sch\u00e4tzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unm\u00f6glich) ist oder krass von den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass \u00fcberhaupt und welche Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen angestellt worden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 08.11.2016 &#8211; I B 137\/15, BFH\/NV 2017, 433). An der Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes fehlt es, wenn der Kl\u00e4ger lediglich eine andere W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls begehrt als sie das FG vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 02.09.2022 &#8211; 3 K 154\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 2012 bis 2014 einen Hausmeisterservice. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Von seiner Ehefrau lebte er seit 2011 dauernd getrennt; die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter. Zum Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten in den Streitjahren ein Kfz Mercedes Benz Vito Baureihe 639 (nachfolgend: &#8222;Vito&#8220;) und ein Multicar M26 Profiline (nachfolgend: &#8222;Multicar&#8220;). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) und dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers im Klageverfahren hatte der Kl\u00e4ger im Privatverm\u00f6gen kein weiteres Kfz. Eine Entnahme wegen einer m\u00f6glichen Privatnutzung der Kfz erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ging davon aus, dass der Vito auch privat genutzt worden sei und wandte insoweit die 1&nbsp;%-Regelung an.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG konnte zur konkreten Ausstattung des \u2011\u2011kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW eingeordneten\u2011\u2011 Vito keine Feststellungen treffen, weil der Kl\u00e4ger keine Lichtbilder dieses Fahrzeugs vorgelegt hat. Es ist aber aufgrund von Ermittlungen zum Fahrzeugtyp davon ausgegangen, dass es sich um ein lediglich zweisitziges Fahrzeug gehandelt haben &#8222;d\u00fcrfte&#8220;, das keine Einrichtungen zu betrieblichen Zwecken (z.B. fest eingebaute F\u00e4cher f\u00fcr Werkzeuge) aufgewiesen habe. Auf dieser Grundlage hat es den Sachverhalt dahingehend gew\u00fcrdigt, dass auch ein solches Fahrzeug f\u00fcr private Fahrten genutzt werde k\u00f6nne, zumal der Kl\u00e4ger \u2011\u2011neben dem Multicar, f\u00fcr den aber auch das FA nicht von einer Privatnutzung ausgehe\u2011\u2011 nicht \u00fcber ein weiteres Kfz verf\u00fcgt habe. Dass der nicht in einer Stadt lebende Kl\u00e4ger gar keine Privatfahrten unternehme, werde von ihm selbst nicht vorgetragen und w\u00e4re auch nicht plausibel.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat geht davon aus, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die vom Kl\u00e4ger in der Rechtsmitteleinlegungs- und -begr\u00fcndungsschrift genannten Verwaltungsakte sind (Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 und 2013, Gewerbesteuermessbetrag 2013 und 2014, Umsatzsteuer und Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2012 und 2013), auch wenn der Kl\u00e4ger damit m\u00f6glicherweise das fehlerhafte Rubrum des vorinstanzlichen Urteils \u00fcbernommen hat.<\/li><li>In seiner Klageschrift hatte der Kl\u00e4ger die folgenden Bescheide angefochten:-&nbsp;Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2014;-&nbsp;Gewerbesteuermessbetrag 2013 und 2014;-&nbsp;Umsatzsteuer und Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2012 bis 2014.<\/li><li>W\u00e4hrend des ersten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FG das Verfahren wegen der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2014 und der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2014 abgetrennt. Davon abweichend sind im Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils aber auch die Bescheide wegen Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Umsatzsteuer 2014 nicht mehr genannt. Der Antrag des Kl\u00e4gers ist im FG-Urteil demgegen\u00fcber dahingehend wiedergegeben, dass auch die Bescheide wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 angefochten werden, die \u2011\u2011im Rubrum des FG-Urteils genannten\u2011\u2011 Bescheide wegen Solidarit\u00e4tszuschlag 2012 und 2013 sowie der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 und 2013 aber nicht.<\/li><li>In seinen im Beschwerdeverfahren eingereichten Schrifts\u00e4tzen hat der Kl\u00e4ger den Streitgegenstand so bezeichnet wie im Rubrum des angefochtenen Urteils. Daher ist davon auszugehen, dass er sein Rechtsmittel insoweit beschr\u00e4nkt hat, zumal der Fehler des FG offensichtlich ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Keiner der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde ist tats\u00e4chlich gegeben.<\/li><li>1. Dies gilt zun\u00e4chst, soweit der Kl\u00e4ger sich auf eine Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) hinsichtlich der Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) beruft.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die vorinstanzliche Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/07 (BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381) und vom 17.02.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/11 (BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708) ab.<\/li><li>a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz setzt die Gegen\u00fcberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Au\u00dferdem muss sich aus der Beschwerdebegr\u00fcndung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der vermeintlichen Divergenzentscheidung (BFH-Beschluss vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;39\/20, BFH\/NV 2021, 1209, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 hatte die klagende GmbH ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl einen Opel Astra als auch einen Opel Combo zur Verf\u00fcgung gestellt. Das letztgenannte Kfz war ein zweisitziger Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschr\u00e4nken und -f\u00e4chern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auff\u00e4lligen Beschriftung versehen war. Das dortige FA wandte f\u00fcr beide Kfz die 1&nbsp;%-Regelung an. Demgegen\u00fcber gab der BFH der Klage teilweise statt und beschr\u00e4nkte die Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung auf den Opel Astra. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, der Opel Combo sei als Werkstattwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschlie\u00dflich nur zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern bestimmt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Kfz tats\u00e4chlich privat genutzt worden sei, l\u00e4gen nicht vor.<\/li><li>Damit handelt es sich bereits nicht um einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt. Im Fall des vom Kl\u00e4ger herangezogenen BFH-Urteils gab es keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine private Nutzung des Opel Combo, zumal der dortige Kl\u00e4ger \u00fcber einen zur Privatnutzung geeigneten PKW verf\u00fcgte. Dies ist im Streitfall gerade anders: Da der Kl\u00e4ger \u2011\u2011abgesehen von dem nicht privat genutzten Multicar\u2011\u2011 kein weiteres Kfz besa\u00df, ist das FG von einer Privatnutzung des \u2011\u2011hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich geeigneten\u2011\u2011 Vito ausgegangen. Auch handelte es sich gerade nicht um einen Werkstattwagen, da das FG aufgrund der Angaben des Kl\u00e4gers zum Fahrzeugtyp davon ausgegangen ist, dass keine Einrichtungen zu betrieblichen Zwecken vorhanden waren.<\/li><li>c) Im Fall des Senatsurteils in BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708 geh\u00f6rte zum Betriebsverm\u00f6gen des dortigen Kl\u00e4gers ein zweisitziger VW-Transporter T4, auf dessen fensterloser Ladefl\u00e4che Werkzeuge untergebracht waren. Im Privatverm\u00f6gen des dortigen Kl\u00e4gers befand sich ein PKW, der zur Bef\u00f6rderung der vierk\u00f6pfigen Familie geeignet war. Auch hier hat der Senat die Anwendung der 1&nbsp;%-Regelung auf den VW Transporter abgelehnt. Allerdings ist dieser Sachverhalt mit dem Streitfall ebenfalls nicht vergleichbar, weil der dortige Kl\u00e4ger \u00fcber einen weiteren PKW im Privatverm\u00f6gen verf\u00fcgte und das dortige FG ausdr\u00fccklich festgestellt hatte, dass die Ladefl\u00e4che des Transporters dauerhaft mit den Werkzeugen belegt sei. Eine solche Feststellung ist im Streitfall nicht getroffen worden.<\/li><li>d) Danach kann offenbleiben, ob der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt abstrakte Rechtss\u00e4tze gebildet und einander gegen\u00fcbergestellt hat.<\/li><li>e) Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus \u2011\u2011erstmals im Beschwerdeverfahren\u2011\u2011 behauptet, f\u00fcr Privatfahrten stehe ihm als weiteres Kfz ein Moped zur Verf\u00fcgung, steht dies sowohl zu den \u2011\u2011nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden\u2011\u2011 Feststellungen des FG als auch zu seinem eigenen ausdr\u00fccklichen Vorbringen im Klageverfahren in Widerspruch.<\/li><li>f) Die Anf\u00fchrung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da eine \u2011\u2011etwaige\u2011\u2011 Divergenz zu einer Verwaltungsanweisung nicht zu den in \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Zulassung der Revision geh\u00f6rt.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Das FA hat Hinzusch\u00e4tzungen zum Gewinn des Kl\u00e4gers vorgenommen und die Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach auf Fehlbetr\u00e4ge in einer Geldverkehrsrechnung sowie die nicht fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt. Die H\u00f6he der Hinzusch\u00e4tzungen entspricht den j\u00e4hrlichen Fehlbetr\u00e4gen der Geldverkehrsrechnung.<\/li><li>Das FG hat ebenfalls eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach (\u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung) angenommen. Zur Begr\u00fcndung hat es sowohl im abstrakten Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde als auch im Subsumtionsteil auf die l\u00fcckenhafte Rechnungsnummerierung, die Fehlbetr\u00e4ge der Geldverkehrsrechnung sowie ungekl\u00e4rte Einlagen in erheblicher H\u00f6he verwiesen. Aufgrund von Belegen, die der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Klageverfahrens nachgereicht hat, hat das FG die Geldverkehrsrechnung jedoch modifiziert und die Hinzusch\u00e4tzungen entsprechend herabgesetzt.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die folgenden Fragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam:-&nbsp;Besteht bei der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und l\u00fcckenloser Rechnungsnummern?-&nbsp;Kann allein ein solcher Mangel eine Hinzusch\u00e4tzung rechtfertigen?<\/li><li>aa) Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage verweist der Senat \u2011\u2011ebenso wie bereits das FG im angefochtenen Urteil\u2011\u2011 auf seinen Beschluss vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16 (BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;14). Danach ist es von der tats\u00e4chlichen Situation und damit von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig, ob L\u00fccken in der Abfolge der Rechnungsnummern zur Sch\u00e4tzung verpflichten. Eine Frage, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig ist, ist aber nicht grunds\u00e4tzlich bedeutsam (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;216\/13, BFH\/NV 2014, 1888, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die zweite Frage w\u00e4re im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da das FG die Sch\u00e4tzungsbefugnis gerade nicht allein auf die Nummerierung der Rechnungen gest\u00fctzt hat, sondern ebenso auf das Ergebnis der Geldverkehrsrechnung und die ungekl\u00e4rten hohen Einlagen aus dem Privatverm\u00f6gen abgestellt hat.<\/li><li>Wenn eine vom Kl\u00e4ger im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren im Streitfall nicht entscheidungserheblich w\u00e4re, fehlt es an der \u2011\u2011f\u00fcr die Annahme einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlichen\u2011\u2011 Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom 09.05.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;143\/17, BFH\/NV 2018, 973, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>3. Auch der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte besonders schwere, qualifizierte Rechtsanwendungsfehler ist nicht gegeben.<\/li><li>a) Insoweit macht der Kl\u00e4ger \u2011\u2011nur in Bezug auf die Streitjahre 2012 und 2013\u2011\u2011 die Nichtigkeit der angegriffenen \u00c4nderungsbescheide geltend und beruft sich auf die st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, wonach ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler gegeben sein kann, wenn das vom FG gefundene Sch\u00e4tzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unm\u00f6glich) ist oder krass von den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass \u00fcberhaupt und welche Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen angestellt worden sind (vgl. den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten BFH-Beschluss vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>b) Zur wirtschaftlichen Unm\u00f6glichkeit des Sch\u00e4tzungsergebnisses \u00e4u\u00dfert sich der Kl\u00e4ger nicht. Wie die nachfolgenden Zahlen zeigen, besteht auch kein Anlass, an der M\u00f6glichkeit zu zweifeln, den vom FG gesch\u00e4tzten Gewinn aus Gewerbebetrieb durch einen Hausmeisterservice zu erzielen:&nbsp;&nbsp;201220132014erkl\u00e4rter Gewinn7.816&nbsp;\u20ac7.277&nbsp;\u20ac.\/. 4.151&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;Hinzusch\u00e4tzung FG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;7.700&nbsp;\u20ac6.400&nbsp;\u20ac24.200&nbsp;\u20acGewinn lt. FG15.516&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;13.677&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;20.049&nbsp;\u20ac<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat auch nicht darzulegen vermocht, dass das Sch\u00e4tzungsergebnis krass von den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten abweicht und Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen nicht erkennbar sind. Bereits das FG hat sich im angefochtenen Urteil ausf\u00fchrlich und zutreffend mit dem entsprechenden Einwand des Kl\u00e4gers auseinandergesetzt. Die vom Kl\u00e4ger im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang angef\u00fchrten Punkte ersch\u00f6pfen sich darin, dass er eine andere W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls begehrt, als sie das FG \u2011\u2011mit in der Regel ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung\u2011\u2011 vorgenommen hat. Damit werden die Voraussetzungen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers \u2011\u2011in Gestalt eines krass von den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten abweichenden Sch\u00e4tzungsergebnisses ohne erkennbare Sch\u00e4tzungserw\u00e4gungen\u2011\u2011 indes nicht dargelegt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.310523.XB111.22.0 BFH X. 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