{"id":75922,"date":"2023-06-26T09:43:17","date_gmt":"2023-06-26T07:43:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75922"},"modified":"2023-06-26T09:43:17","modified_gmt":"2023-06-26T07:43:17","slug":"verfassungsgemaesse-besteuerung-eines-grenzgaengers-nach-dem-sog-kassenstaatsprinzip-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-i-r-45-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsgemaesse-besteuerung-eines-grenzgaengers-nach-dem-sog-kassenstaatsprinzip-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-i-r-45-19\/","title":{"rendered":"Verfassungsgem\u00e4\u00dfe Besteuerung eines Grenzg\u00e4ngers nach dem sog. Kassenstaatsprinzip &#8211; BFH-Urteil vom 22. Februar 2023, I R 45\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.IR45.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA FRA Art 13 Abs 5, DBA FRA Art 14, EStG \u00a7 1 Abs 1, EStG \u00a7 1 Abs 3, EStG \u00a7 1a Abs 1, EStG \u00a7 32b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 100 Abs 1, EStG \u00a7 1 Abs 1, EStG \u00a7 1 Abs 3, EStG \u00a7 1a Abs 1, EStG \u00a7 32b, EStG \u00a7 1 Abs 1, EStG \u00a7 1 Abs 3, EStG \u00a7 1a Abs 1, EStG \u00a7 32b, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EG Art 12, EG Art 18, AEUV Art 39, AEUV Art 18, AEUV Art 21, AEUV Art 45, MRK<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 02. Juli 2019, Az: 6 K 337\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959\/2001 hat Vorrang vor der Anwendung der sog. Grenzg\u00e4ngerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959\/2001 (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Unter &#8222;Dienstleistungen in der Verwaltung&#8220; i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959\/2001 sind nicht nur hoheitliche T\u00e4tigkeiten im engeren Sinne zu verstehen, die der unmittelbaren Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben dienen; Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959\/2001 kn\u00fcpft nur an die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn an (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Besteuerung eines Grenzg\u00e4ngers (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959\/2001) nach dem sog. Kassenstaatsprinzip (Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959\/2001) ist nicht verfassungswidrig; insbesondere ist die Anwendung unterschiedlicher Verteilungsnormen des DBA-Frankreich 1959\/2001 auf vergleichbare Normadressaten aus verfassungsrechtlicher Sicht &#8222;belastungsneutral&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 02.07.2019 &#8211; 6 K 337\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, einer franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen, mit der er seit 1976 verheiratet ist, in der gemeinsamen Wohnung in Frankreich im deutsch-franz\u00f6sischen Grenzgebiet. Die beiden gemeinsamen Kinder haben ihre Schul- und Hochschulausbildung in Frankreich absolviert.<\/li><li>In den Jahren 2001 bis 2003 und 2005 bis 2013 (Streitjahre) bezog der Kl\u00e4ger als Lehrer an einer \u00f6ffentlichen Schule in Y (Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Er stand in einem Beamtenverh\u00e4ltnis (Beamter auf Lebenszeit) zum Bundesland Z und pendelte t\u00e4glich von seinem franz\u00f6sischen Wohnsitz zu seinem inl\u00e4ndischen Besch\u00e4ftigungsort. Zudem erzielte er in den Streitjahren in Frankreich geringf\u00fcgige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (zwischen 2&nbsp;% und 6&nbsp;% seiner gesamten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit).<\/li><li>Die Ehefrau des Kl\u00e4gers erzielte in den Streitjahren als Lehrerin an einer \u00f6ffentlichen Schule in Frankreich ebenfalls Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (zwischen \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac). Daneben bezogen die Eheleute als Eigent\u00fcmer einer in Frankreich belegenen Wohnung Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre reichte der Kl\u00e4ger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Einkommensteuererkl\u00e4rungen ein, jeweils verbunden mit einem Antrag nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Er f\u00fcgte den Einkommensteuererkl\u00e4rungen jeweils eine Bescheinigung der franz\u00f6sischen Steuerbeh\u00f6rde bei, in der diese die H\u00f6he der in Frankreich erzielten und nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung bescheinigte. Zudem beantragte er f\u00fcr die Streitjahre die Zusammenveranlagung nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Das FA erlie\u00df Einkommensteuerbescheide, in denen der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt und unter Anwendung der Grundtabelle einzeln veranlagt wurde. Die in den sog. EU\/EWR-Bescheinigungen ausgewiesenen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte wurden dabei im Wege des Progressionsvorbehalts nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 03.11.2011, vom 21.11.2012 und vom 18.06.2014 lehnte das FA den Antrag des Kl\u00e4gers auf Zusammenveranlagung mit der Begr\u00fcndung ab, die Ehefrau des Kl\u00e4gers erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG, weil ihre in Frankreich erzielten Eink\u00fcnfte den Grundfreibetrag \u00fcberstiegen.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 04.03.2011 \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2008 und 2009 sowie mit Bescheid vom 07.03.2011 den Bescheid f\u00fcr 2007 aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2015 \u00e4nderte das FA die streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide ohne Einfluss auf die festgesetzte Einkommensteuer ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob Klage. W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FA unter dem 14.01.2019 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide 2001, 2003, 2005 und 2006 erlassen und darin die inzwischen der H\u00f6he nach unstreitigen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers (jeweils in Frankreich erzielt) im Wege des Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-W\u00fcrttemberg vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;337\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 582) ist der Kl\u00e4ger antragsgem\u00e4\u00df als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Das deutsche Besteuerungsrecht nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) \u2011\u2011DBA-Frankreich 1959\/2001\u2011\u2011 sei nicht durch die sog. Grenzg\u00e4ngerregelung in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 ausgeschlossen. Die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers hat das FG dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau des Kl\u00e4gers hat es abgelehnt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 29.12.2015 aufzuheben, und die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2001, 2003, 2005 und 2006, allesamt vom 14.01.2019, sowie die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2002 und f\u00fcr 2007 bis 2013 in Gestalt der ab\u00e4ndernden Einspruchsentscheidung vom 29.12.2015 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer in diesen Bescheiden jeweils auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird,<br \/>hilfsweise unter gleichzeitiger Aufhebung der Ablehnungsbescheide f\u00fcr 2010 vom 03.11.2011, f\u00fcr 2011 vom 21.11.2012 und f\u00fcr 2013 vom 18.06.2014, s\u00e4mtlich in Gestalt der ab\u00e4ndernden Einspruchsentscheidung vom 29.12.2015, dahingehend abzu\u00e4ndern, dass in allen Streitjahren der Kl\u00e4ger unter Anwendung der Splittingtabelle mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird,<br \/>h\u00f6chst hilfsweise dahingehend abzu\u00e4ndern, dass keine ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers unter Progressionsvorbehalt ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit als Lehrer an einer \u00f6ffentlichen Schule in Deutschland unterfallen der inl\u00e4ndischen Besteuerung. Die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers hat das FG zutreffend dem Progressionsvorbehalt unterworfen und eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau des Kl\u00e4gers zu Recht abgelehnt. Eine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Anwendung des sog. Kassenstaatsprinzips des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 auf die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers \u00fcberzeugt ist.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlagung nach Ma\u00dfgabe unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht sind erf\u00fcllt.<\/li><li>Zwar war der Kl\u00e4ger in den Streitjahren wegen fehlenden Wohnsitzes oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalts im Inland nicht i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4ren die von ihm erzielten inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus der T\u00e4tigkeit als Lehrer als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. von \u00a7&nbsp;19 EStG daher im Rahmen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht zu besteuern (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG). Allerdings hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr jedes Streitjahr beantragt, ihn im Hinblick auf seine inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (sog. fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht) zu behandeln. Insoweit werden nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nat\u00fcrliche Personen als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;49 EStG haben. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift (sog. relative und sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze) sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit und es bedarf insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>2. Die Aus\u00fcbung des inl\u00e4ndischen Besteuerungsrechts ist f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nicht durch das DBA-Frankreich 1959\/2001 eingeschr\u00e4nkt. Denn die Anwendung der sog. Grenzg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats in F\u00e4llen, in denen der Tatbestand des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 erf\u00fcllt ist, ausgeschlossen (Senatsurteile vom 05.09.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/00, BFH\/NV 2002, 623; vom 23.09.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/07, BFH\/NV 2009, 390; vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/11, BFH\/NV 2012, 1966).<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 steht das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit grunds\u00e4tzlich dem T\u00e4tigkeitsstaat zu. Abweichend hiervon bestimmt Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001, dass Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte, zu der sie in der Regel jeden Tag zur\u00fcckkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Der Kl\u00e4ger erf\u00fcllt diese Voraussetzungen.<\/li><li>b) Nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 k\u00f6nnen Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen sowie Ruhegeh\u00e4lter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ans\u00e4ssige nat\u00fcrliche Personen f\u00fcr gegenw\u00e4rtige oder fr\u00fchere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkr\u00e4ften zahlt, grunds\u00e4tzlich nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt, da das Bundesland Z, zu dem der Kl\u00e4ger in einem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit steht, als Gebietsk\u00f6rperschaft eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts ist, und der Kl\u00e4ger sein Gehalt auch f\u00fcr &#8222;Dienstleistungen in der Verwaltung&#8220; erh\u00e4lt.<\/li><li>aa) Das Tatbestandsmerkmal &#8222;in der Verwaltung&#8220; erfordert nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile in BFH\/NV 2009, 390, und in BFH\/NV 2012, 1966) eine gewisse Einbindung des Dienstleistenden in eine Gebietsk\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts und grenzt einmalige oder gelegentliche Leistungen von selbst\u00e4ndig oder gewerblich T\u00e4tigen f\u00fcr die Verwaltung aus dem Anwendungsbereich des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 aus. Ferner fordert es eine Dienstleistung f\u00fcr die Gebietsk\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.<\/li><li>bb) Eine weitere Abgrenzung danach, ob mit den Dienstleistungen unmittelbar \u00f6ffentliche Aufgaben verwirklicht werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats \u2011\u2011an der auch nach erneuter Pr\u00fcfung festzuhalten ist\u2011\u2011 nicht vorzunehmen (s. insoweit Senatsurteile in BFH\/NV 2009, 390, und in BFH\/NV 2012, 1966). Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 kn\u00fcpft ausschlie\u00dflich an die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn an und will alle Aufwendungen f\u00fcr Arbeitnehmer oder Personen mit arbeitnehmer\u00e4hnlicher Einbindung in die Verwaltung \u2011\u2011verstanden als T\u00e4tigkeit innerhalb eines der \u00f6ffentlichen Hand (im weiteren Sinne) zuordenbaren Verwaltungsbereichs bzw. im Zusammenhang mit \u00fcbertragenen \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben\u2011\u2011 erfassen (Senatsurteile in BFH\/NV 2009, 390, und in BFH\/NV 2012, 1966 unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 07.04.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;196\/03, BFH\/NV 2004, 1377; s.a. Senatsurteil in BFH\/NV 2002, 623; Martini in Wassermeyer, Frankreich Art.&nbsp;14 Rz&nbsp;11; Rupp in Gosch\/Kroppen\/Grotherr\/Kraft, DBA, Art.&nbsp;14 DBA-Frankreich Rz&nbsp;6; a.A. Clausnitzer, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2020, 357; derselbe, Internationale Wirtschaftsbriefe \u2011\u2011IWB\u2011\u2011 2020, 543). Eine verwaltende T\u00e4tigkeit (im tats\u00e4chlichen Sinne) wird danach nicht vorausgesetzt.<\/li><li>aaa) Soweit der Kl\u00e4ger abweichend von diesen Rechtsma\u00dfst\u00e4ben auf die Art der von ihm ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit abstellen und aus der Entstehungsgeschichte des DBA-Frankreich 1959\/2001 ein enges Begriffsverst\u00e4ndnis des Tatbestandsmerkmals &#8222;in der Verwaltung&#8220; im Sinne einer T\u00e4tigkeit in der Verwaltung im engeren Sinn ableiten will, ist dem nicht zu folgen. Dies ist zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, der mehrere Deutungsm\u00f6glichkeiten zul\u00e4sst; es ergibt sich jedoch in rechtssystematischer Hinsicht \u2011\u2011worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat\u2011\u2011 aus dem Aufbau des Art.&nbsp;14 DBA-Frankreich 1959\/2001. Die Regelung des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Frankreich 1959\/2001, nach der Zahlungen f\u00fcr Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen T\u00e4tigkeit stehen, nicht unter Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 fallen, w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn bereits nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 alle T\u00e4tigkeiten, die nicht der unmittelbaren Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben dienten, von der Geltung des sog. Kassenstaatsprinzips ausgeschlossen w\u00e4ren. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Frankreich 1959\/2001 habe lediglich eine klarstellende Funktion. Denn Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 DBA-Frankreich 1959\/2001 macht gerade deutlich, dass eine Abgrenzung nach der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit nur dann erforderlich ist, wenn die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts auch T\u00e4tigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht aus\u00fcbt (vgl. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2004, 1377).<\/li><li>bbb) Dieses Ergebnis wird auch dadurch gest\u00fctzt, dass zu Art.&nbsp;19 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen \u2011\u2011OECD-MustAbk\u2011\u2011) ebenfalls die Auffassung vertreten wird, ma\u00dfgeblich sei nicht die Aus\u00fcbung einer hoheitlichen T\u00e4tigkeit, sondern ausschlie\u00dflich die \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn (Wassermeyer\/Dr\u00fcen in Wassermeyer, MA Art.&nbsp;19 Rz&nbsp;40; D\u00fcrrschmidt in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;19 Rz&nbsp;25; Lampert in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;19 Rz&nbsp;31; Martini in Gosch\/Kroppen\/Grotherr\/Kraft, a.a.O., Art.&nbsp;19 OECD-MA Rz&nbsp;50).<\/li><li>c) An der Rechtsprechung, dass Art.&nbsp;14 DBA-Frankreich 1959\/2001 der Regelung des Art.&nbsp;13 DBA-Frankreich 1959\/2001 prinzipiell vorgeht (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2002, 623; in BFH\/NV 2009, 390, und in BFH\/NV 2012, 1966), ist festzuhalten.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Frankreich 1959\/2001 bestimmt als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ausdr\u00fccklich solche, die &#8222;von anderen als den in Artikel&nbsp;14 bezeichneten Personen gezahlt oder gew\u00e4hrt werden&#8220;. Das gilt auch f\u00fcr die Grenzg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001. Der Senat verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zu dieser Frage bereits ergangene Senatsrechtsprechung (s.a. Martini in Wassermeyer, Frankreich Art.&nbsp;13 Rz&nbsp;12 und Art.&nbsp;14 Rz&nbsp;3; a.A. Clausnitzer, IStR 2020, 357; derselbe, IWB 2020, 543).<\/li><li>bb) Der Auffassung des Kl\u00e4gers, Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Frankreich 1959\/2001 nehme aufgrund der Verwendung des Adverbs &#8222;insbesondere&#8220; &#8222;nicht alle unter Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich fallende T\u00e4tigkeiten vom eigenen Anwendungsbereich aus&#8220;, ist nicht zu folgen. Denn das Adverb &#8222;insbesondere&#8220; bezieht sich auf die Aufz\u00e4hlung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und l\u00e4sst den zweiten Satzteil &#8222;von anderen als den in Artikel&nbsp;14 bezeichneten Personen gezahlt oder gew\u00e4hrt werden&#8220; unber\u00fchrt.<\/li><li>3. Eine dem Revisionsbegehren entsprechende einschr\u00e4nkende Auslegung des Art.&nbsp;14 DBA-Frankreich 1959\/2001 dahingehend, dass die sog. Grenzg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 nicht durch die Sonderregelung des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 ausgeschlossen werde, ist auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Denn eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus, wenn sie dem Wortlaut der auszulegenden Norm sowie dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes widerspricht (z.B. Senatsurteil vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 331, BStBl II 2022, 763, m.w.N. aus der Rechtsprechung).<\/li><li>4. \u00dcber die Revision ist abschlie\u00dfend zu entscheiden, da die Voraussetzungen f\u00fcr die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht vorliegen. Der Senat ist nicht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass eine Besteuerung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers nach dem sog. Kassenstaatsprinzip des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 in Deutschland gegen das Gleichheitsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/13, BVerfGE 160, 41, m.w.N.).<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger anf\u00fchrt, er werde ohne sachlichen Grund h\u00f6her besteuert als ein (ebenfalls) in der deutsch-franz\u00f6sischen Grenzregion lebender verbeamteter Kollege seiner Schule mit franz\u00f6sischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, zeigt er zwar eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Normadressaten auf. Denn f\u00fcr einen Beamten mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit und Wohnsitz in der deutsch-franz\u00f6sischen Grenzregion ist das sog. Kassenstaatsprinzip des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich 1959\/2001 anzuwenden, w\u00e4hrend f\u00fcr einen Beamten mit franz\u00f6sischer Staatsangeh\u00f6rigkeit und Wohnsitz in der deutsch-franz\u00f6sischen Grenzregion die sog. Grenzg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959\/2001 in Betracht kommt. Es existieren damit besondere Besteuerungsregelungen f\u00fcr Beamte mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit und Wohnsitz in der franz\u00f6sischen Grenzregion, denen Beamte mit ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6rigkeit und Wohnsitz in der franz\u00f6sischen Grenzregion nicht unterliegen.<\/li><li>Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die tats\u00e4chlich h\u00f6here steuerliche Belastung des Kl\u00e4gers allerdings nicht urs\u00e4chlich auf diese &#8222;Ungleichbehandlung&#8220; von Grenzg\u00e4ngern im \u00f6ffentlichen Dienst nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Anwendung unterschiedlicher Verteilungsnormen des DBA-Frankreich 1959\/2001 auf vergleichbare Normadressaten ist dem Grunde nach jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht &#8222;belastungsneutral&#8220;. Der Kl\u00e4ger weist selbst darauf hin, dass letztlich die Anwendung zweier Besteuerungsregime mit unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen und insbesondere eine im Streitfall ungen\u00fcgende Steueranrechnung nach franz\u00f6sischem Recht (sog. avoir fiscal) dazu f\u00fchrt, dass er gegen\u00fcber vergleichbaren Normadressaten eine h\u00f6here Steuerbelastung zu tragen hat. Welcher von beiden Staaten das Besteuerungsrecht auf die streitigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers wahrnimmt, stellt \u2011\u2011solange es zu keiner Doppelbesteuerung kommt\u2011\u2011 aber keine verfassungsrechtlich relevante ungleiche Behandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Steuergesetzgeber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, bestehende Unterschiede in den jeweiligen Systemen der Besteuerung zweier souver\u00e4ner Staaten durch den Ansatz von k\u00fcnstlich verringerten steuerlichen Bemessungsgrundlagen bei einzelnen Betroffenen zu kompensieren. Zudem setzt eine Verletzung des Art.&nbsp;3 GG stets voraus, dass die Ma\u00dfnahme eines (einzigen) Hoheitstr\u00e4gers die Ungleichbehandlung bewirkt. Daran fehlt es im Streitfall. Denn etwaige Belastungsunterschiede, die sich daraus ergeben, dass das Steuerniveau in Deutschland generell h\u00f6her ist als in Frankreich, resultieren aus der Rechtssetzungsgewalt unterschiedlicher Hoheitstr\u00e4ger und beruhen nicht auf einer Ma\u00dfnahme des deutschen Steuergesetzgebers.<\/li><li>Der Senat weist in diesem Zusammenhang schlie\u00dflich darauf hin, dass der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) bereits mehrfach entschieden hat, dass aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten eine Wohnsitzverlegung f\u00fcr den B\u00fcrger je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft sein kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil Block vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-67\/08, EU:C:2009:92). Dieser Gedanke ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht tragend.<\/li><li>c) Soweit die Revision darauf verweist, der Kl\u00e4ger werde ohne sachlichen Grund h\u00f6her besteuert, weil er seinen Wohnsitz in Frankreich und nicht in der Schweiz oder in Tschechien habe, kann der Senat dahin stehen lassen, ob \u00fcberhaupt von einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Normadressaten auszugehen ist. Denn es gilt das unter b) Gesagte. Die Anwendung unterschiedlicher Verteilungsnormen in den jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ist jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht &#8222;belastungsneutral&#8220;. Der Belastungsunterschied beruht im Kern darauf, dass Deutschland mit der Schweiz und Tschechien inhaltlich andere DBA abgeschlossen hat als mit Frankreich (zu einer vergleichbaren Ausgangsfrage vgl. auch Senatsurteil vom 20.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808). Und auch in dieser Konstellation beruhen die steuerlichen Belastungsunterschiede nicht auf dem Handeln eines (einzigen) Hoheitstr\u00e4gers.<\/li><li>Entsprechendes gilt, soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, er werde im Ergebnis der Besteuerungsverfahren der beteiligten Staaten h\u00f6her besteuert, als wenn er zusammen mit seiner Ehefrau den Wohnsitz in Deutschland oder in Frankreich gehabt h\u00e4tte. Soweit der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df anf\u00fchrt, dass er sich dem sog. Kassenstaatsprinzip nur durch einen Umzug entziehen k\u00f6nne, mag dies so sein. Es steht in einem freiheitlichen Staat allein in seiner autonomen Entscheidung, sich infolge Wegzugs der Besteuerung eines anderen Staates zu unterwerfen und dadurch ihn beschwerenden Abkommensvereinbarungen &#8222;auszuweichen&#8220;.<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger zudem anf\u00fchrt, dass er h\u00f6her besteuert werde als ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, der nicht an einer \u00f6ffentlichen, sondern an einer privaten Schule im Inland Eink\u00fcnfte (als Grenzg\u00e4nger) beziehen w\u00fcrde, fehlt es bereits an vergleichbaren Normadressaten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht ein relevanter Unterschied, wenn die Vertragsstaaten sich darauf verst\u00e4ndigt haben, das Besteuerungsrecht demjenigen Vertragsstaat zuzuweisen, der Verg\u00fctungen f\u00fcr in seinem \u00f6ffentlichen Dienst erbrachte Leistungen erbringt (z.B. OECD-Musterkommentar Nr.&nbsp;1 zu Art.&nbsp;19 OECD-MustAbk; Wassermeyer\/Dr\u00fcen in Wassermeyer, MA Art.&nbsp;19 Rz&nbsp;1; D\u00fcrrschmidt in Vogel\/Lehner, a.a.O., Art.&nbsp;19 Rz&nbsp;2, 6&nbsp;f.; Haase in Haase, AStG\/DBA, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;19 MA Rz&nbsp;2; Martini in Gosch\/Kroppen\/Grotherr\/Kraft, a.a.O., Art.&nbsp;19 OECD-MA Rz&nbsp;2; Lampert in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, a.a.O., Art.&nbsp;19 Rz&nbsp;1&nbsp;f.). Dem kann mit der Revision nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die rechtliche Beurteilung eines Besteuerungssachverhalts werde dann lediglich von Zuf\u00e4lligkeiten (der &#8222;Natur des Arbeitgebers&#8220;) abh\u00e4ngig gemacht. Im \u00dcbrigen gilt wiederum das unter b) Gesagte.<\/li><li>5. Dem hilfsweise gestellten Antrag des Kl\u00e4gers hat die Vorinstanz zu Recht nicht entsprochen.<\/li><li>a) Die Ehefrau des Kl\u00e4gers kann nicht nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG f\u00fcr Zwecke der Zusammenveranlagung als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen sind nur dann erf\u00fcllt, wenn entweder die Eink\u00fcnfte beider Ehegatten im Streitjahr zu mehr als 90&nbsp;% nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen oder ihre nicht in Deutschland zu besteuernden Eink\u00fcnfte sich auf nicht mehr als den f\u00fcr die Streitjahre geltenden verdoppelten Grundfreibetrag belaufen h\u00e4tten (\u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG). Daran fehlt es im Streitfall und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Es bedarf insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen des Senats.<\/li><li>b) Dass das deutsche Einkommensteuerrecht die Zusammenveranlagung eines Steuerausl\u00e4nders, der antragsentsprechend als fiktiv unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger behandelt wird, mit seinem im EU-Ausland lebenden Ehegatten auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen die Eink\u00fcnfte der Ehegatten entweder einen bestimmten Betrag nicht \u00fcberschreiten oder zu mehr als 90&nbsp;% der deutschen Einkommensteuer unterliegen, verst\u00f6\u00dft weder gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG noch gegen Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>Die Grund\u00fcberlegung des EuGH zu einer vergleichbaren Fallkonstellation, dass es sich bei der Gew\u00e4hrung des Splittingtarifs um eine Steuerverg\u00fcnstigung handelt, die bei einer Besteuerung durch mehrere Staaten nicht von allen diesen Staaten gew\u00e4hrt werden muss (EuGH-Urteil Gschwind vom 14.09.1999&nbsp;&#8211; C-391\/97, EU:C:1999:409), hat auch Bedeutung f\u00fcr die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung. Es reicht danach aus, wenn der Familienstand von einem der steuerberechtigten Staaten ber\u00fccksichtigt und hierdurch der pers\u00f6nlichen Situation des Steuerpflichtigen in effektiver Weise Rechnung getragen wird. Der EuGH ist hiervon jedenfalls f\u00fcr den Fall ausgegangen, dass etwa 42&nbsp;% des Welteinkommens der Ehegatten im Wohnsitzstaat erzielt werden. F\u00fcr die hier zu beurteilende Konstellation (31,2&nbsp;% bzw. 38&nbsp;% des Welteinkommens werden in Frankreich erzielt) kann danach nichts anderes gelten.<\/li><li>Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg angef\u00fchrt werden, dass der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/13 (BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205) die Auffassung vertreten habe, dass eine zweimalige Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen unionsrechtlich nicht unzul\u00e4ssig sei. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine derartige Aussage \u00fcberhaupt die Schlussfolgerung zulie\u00dfe, ein doppelter Abzug w\u00e4re verfassungsrechtlich geboten, hat der Senat mittlerweile klargestellt, dass er seine damalige Auffassung f\u00fcr zeitlich \u00fcberholt ansieht (Senatsurteil vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/19, BFH\/NV 2021, 1357; Senatsbeschluss vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/20, juris; s.a. die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFHE 275, 63; vom 10.11.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14-16\/20, BFH\/NV 2022, 410).<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt, dass eine (effektive) Ber\u00fccksichtigung der famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse im Ausland nicht erfolgen k\u00f6nne, wenn zwei Drittel der Gesamteink\u00fcnfte (und damit das weit \u00fcberwiegende Familieneinkommen) nicht im Wohnsitzstaat zur Verf\u00fcgung stehe, ist dies nicht behelflich. Denn die Frage, ob der Familienstand des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau tats\u00e4chlich in Frankreich ber\u00fccksichtigt und hierdurch der pers\u00f6nlichen Situation der Steuerpflichtigen in effektiver Weise Rechnung getragen wurde, kann dahinstehen, da nicht das tats\u00e4chliche Besteuerungsergebnis des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates ma\u00dfgebend ist, sondern die objektive Rechtslage. Andernfalls hinge die Gew\u00e4hrung inl\u00e4ndischer Steuerverg\u00fcnstigungen davon ab, ob der Steuerpflichtige die aus dem ausl\u00e4ndischen Recht sich ergebenden Steuerverg\u00fcnstigungen in Anspruch nimmt oder es k\u00e4me auf die Entscheidung ausl\u00e4ndischer Steuerbeh\u00f6rden an (vgl. etwa Senatsurteil vom 09.10.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;271\/81, BFHE 145, 44). Die Vorinstanz konnte danach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass entsprechende Abzugsm\u00f6glichkeiten des Wohnsitzstaates bestehen.<\/li><li>Der Gesetzgeber hat zudem die Grenze f\u00fcr die Bestimmung der &#8222;Wesentlichkeitskriterien&#8220; durch die Festlegung der relativen bzw. absoluten Einkunftsgrenze in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG in sachgerechter und angemessener Weise gezogen. Es ist dem Grunde nach steuersystematisch zutreffend, eine Zusammenveranlagung von einer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht beider Eheleute abh\u00e4ngig zu machen. Denn nur dann, wenn die gemeinsamen Eink\u00fcnfte der Ehepartner als wirtschaftliche Grundlage ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einflie\u00dfen, kommt es zu einer steuerlichen Erfassung der Einkommen beider Ehegatten. Dieser Gedanke k\u00f6nnte nur dann auf eine Fallkonstellation wie der vorliegenden \u00fcbertragen werden, wenn das wesentliche Einkommen der Ehegatten auch im Inland erzielt w\u00fcrde. Davon ist nicht mehr auszugehen, wenn (wie im Streitfall) ein Drittel der Gesamteink\u00fcnfte im Ausland erzielt werden.<\/li><li>c) Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Neufassung des \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 EStG 2002 (n.F.) durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) das Recht zur Zusammenveranlagung dann nicht mehr an die Wahrung der Einkunftsgrenzen gebunden ist, wenn der Steuerpflichtige gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG 2002 (d.h. aufgrund seines Wohnsitzes oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalts) unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist. Denn wenn es hieran fehlt, bedarf es entsprechend der unmissverst\u00e4ndlichen und insoweit unver\u00e4nderten Regelungen der \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG 2002 (a.F.\/n.F.) (weiterhin) der Pr\u00fcfung der Einkunftsgrenzen, die nach der Gesetzessystematik f\u00fcr beide Ehegatten gemeinsam durchzuf\u00fchren ist (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/14, BFHE 250, 356, BStBl II 2015, 957). Eine Verfassungswidrigkeit der geltenden und auf den Streitfall anzuwendenden Regelung kann hieraus nicht abgeleitet werden.<\/li><li>6. Dem &#8222;h\u00f6chst hilfsweise&#8220; gestellten Antrag des Kl\u00e4gers, seine ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nicht im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen, war nicht zu entsprechen.<\/li><li>Durch den in nahezu allen modernen DBA dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat vorbehaltenen sog. Progressionsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nach Ma\u00dfgabe der Leistungsf\u00e4higkeit, die in den meisten Staaten u.a. durch eine progressive Gestaltung des Steuertarifs bewirkt wird, ungeachtet der Aufteilung des Steuerguts auf mehrere Staaten erhalten bleibt. Die Verteilung von Einkunftsquellen auf verschiedene Staaten soll sich auf den Steuersatz nicht auswirken, d.h. derjenige, der Eink\u00fcnfte aus mehreren Staaten bezieht, die kraft DBA auch in mehreren Staaten besteuert werden, soll nicht einem g\u00fcnstigeren oder ung\u00fcnstigeren Steuersatz unterliegen als derjenige, der gleichhohe Eink\u00fcnfte nur in ein und demselben Staat zu versteuern hat. Wie angesichts dieser Ausgangslage eine &#8222;Nichtber\u00fccksichtigung&#8220; der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte im Rahmen der fiktiven unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in Deutschland zu begr\u00fcnden sei, hat der Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch erschlie\u00dft sich dies dem Senat.<\/li><li>7. Ein Versto\u00df gegen Bestimmungen der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird von der Revision nicht n\u00e4her dargelegt und ist f\u00fcr den Senat angesichts der obigen Ausf\u00fchrungen auch nicht ersichtlich.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.IR45.19.0 BFH I. 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