{"id":75926,"date":"2023-06-30T12:42:42","date_gmt":"2023-06-30T10:42:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75926"},"modified":"2023-06-30T12:42:42","modified_gmt":"2023-06-30T10:42:42","slug":"besteuerung-von-gewinnen-aus-online-poker-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-x-r-8-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-gewinnen-aus-online-poker-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-x-r-8-21\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker &#8211; BFH-Urteil vom 22. Februar 2023, X R 8\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.XR8.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2, GewStG \u00a7 2 Abs 1, AO \u00a7 12 S 1, AO \u00a7 12 S 2 Nr 1, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 22 Nr 3, EStG VZ 2009 , GewStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 10. M\u00e4rz 2021, Az: 11 K 3030\/15 E,G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220;) k\u00f6nnen als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortf\u00fchrung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 &#8211; X R 43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 \u2011\u2011Turnierpoker\u2011\u2011, und vom 25.02.2021 &#8211; III R 67\/18, BFH\/NV 2021, 1070 \u2011\u2011Casinopoker\u2011\u2011).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten T\u00e4tigkeiten richtet sich bei Spielern \u2011\u2011ebenso wie bei Sportlern\u2011\u2011 danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Bet\u00e4tigung private Spielbed\u00fcrfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund r\u00fccken. F\u00fcr das insoweit ma\u00dfgebliche &#8222;Leitbild eines Berufsspielers&#8220; ist vor allem das planm\u00e4\u00dfige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz &#8222;beruflicher&#8220; Erfahrungen pr\u00e4gend.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, als Betriebsst\u00e4tte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber diesen Raum eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat. Sofern diese Betriebsst\u00e4tte sich im Inland befindet, unterliegt die T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 &#8211; III R 67\/18, BFH\/NV 2021, 1070, Rz 28 \u2011\u2011Casinopoker\u2011\u2011).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 10.03.2021 &#8211; 11 K 3030\/15 E,G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) vollendete im Streitjahr 2009 das 20.&nbsp;Lebensjahr, war Mathematikstudent und wohnte noch bei seinen Eltern.<\/li><li>Im Jahr 2007 hatte er mit dem Online-Pokerspiel begonnen, dabei bevorzugte er Cash Games (Einzelspiele) in der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em\/Fixed Limit&#8220;. Die Eins\u00e4tze beliefen sich zun\u00e4chst auf 0,10 bis 0,25&nbsp;US-$ pro Spiel, im Jahr 2008 auf etwa 0,25 bis 0,50&nbsp;US-$ pro Spiel. Seine Gewinne betrugen im Jahr 2007 ca.&nbsp;250&nbsp;US-$ und im Jahr 2008 ca.&nbsp;1.000&nbsp;US-$. Im Jahr 2008 nahm er an zwei Online-Turnieren auf einem Internet-Portal teil. Er wandte f\u00fcr die Pokerspiele in dieser Zeit etwa f\u00fcnf bis zehn Stunden im Monat auf. Seit 2008 nutzte der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner Online-Spiele eine Analysesoftware, die umfangreiche statistische Auswertungsm\u00f6glichkeiten \u00fcber das Spielverhalten der jeweiligen Mitspieler w\u00e4hrend ihrer Spiele mit dem Kl\u00e4ger bietet.<\/li><li>Im Streitjahr 2009 spielte der Kl\u00e4ger bei vier Online-Portalen und erzielte dabei einen \u2011\u2011zwischen den Beteiligten der H\u00f6he nach unstreitigen\u2011\u2011 Gewinn von 82.826,05&nbsp;\u20ac. An Turnieren nahm er im Jahr 2009 nicht teil. Seine Eins\u00e4tze wuchsen von einstelligen US-$-Betr\u00e4gen zu Jahresbeginn auf niedrige zweistellige Betr\u00e4ge an und erreichten im H\u00f6chstma\u00df 50&nbsp;US-$. Er spielte an bis zu vier virtuellen Tischen parallel. Von den Online-Portalen wurde f\u00fcr den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 eine Gesamtspielzeit des Kl\u00e4gers von 673&nbsp;Stunden registriert; seine Nettospielzeit \u2011\u2011die wegen des gleichzeitigen Spielens auf mehreren Portalen geringer ist\u2011\u2011 betrug f\u00fcr das gesamte Jahr 2009 ca.&nbsp;446&nbsp;Stunden (davon Juli bis Dezember 2009: 351&nbsp;Stunden) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei den Online-Portalen beschr\u00e4nken sich die Informationen, die ein Spieler \u00fcber seine Mitspieler hat, auf deren Online-Benutzernamen und ihre Nationalit\u00e4t. Ein Online-Spiel (&#8222;Hand&#8220;) dauert durchschnittlich ca.&nbsp;30&nbsp;Sekunden; die Dauer einer Setzrunde ist auf 20&nbsp;Sekunden begrenzt.<\/li><li>In den \u2011\u2011dem Streitjahr nachfolgenden\u2011\u2011 Jahren 2010 bis 2013 spielte der Kl\u00e4ger bei 17&nbsp;Online-Portalen mit 29 verschiedenen Benutzernamen. Die Eins\u00e4tze lagen nun zwischen 25 und 300&nbsp;US-$. Insgesamt spielte der Kl\u00e4ger im Zeitraum von 2009 bis 2013&nbsp;&nbsp;784.314&nbsp;&#8222;H\u00e4nde&#8220; (Einzelspiele). Ab 2010 beteiligte der Kl\u00e4ger bei ca.&nbsp;4&nbsp;000&nbsp;Spielen, bei denen er besonders hohe Eins\u00e4tze t\u00e4tigte, einen Dritten \u2011\u2011stets dieselbe Person\u2011\u2011 zu jeweils 20 bis 30&nbsp;% am jeweiligen Gewinn oder Verlust.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte aus seiner T\u00e4tigkeit als Pokerspieler in seinen Einkommen- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen die folgenden Gewinne aus Gewerbebetrieb, die er anhand der Aufzeichnungen der Online-Portale ermittelt und um einen Sicherheitszuschlag erh\u00f6ht hatte:2009:&nbsp;105.000&nbsp;\u20ac,<br \/>2010: 445.000&nbsp;\u20ac,<br \/>2011: 645.000&nbsp;\u20ac,<br \/>2012: 735.000&nbsp;\u20ac,<br \/>2013: 400.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Er wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt, legte gegen die entsprechenden Bescheide aber Einspr\u00fcche ein, weil er die Auffassung vertrat, bei der von ihm gespielten Online-Pokervariante handele sich um ein Gl\u00fccksspiel, so dass die Gewinne nicht einkommensteuerbar seien. Die Einspr\u00fcche gegen die f\u00fcr das Streitjahr 2009 ergangenen Bescheide wies das FA zur\u00fcck; die Einspruchsverfahren f\u00fcr die Folgejahre ruhen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.<\/li><li>Im Klageverfahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass der sich aus den Aufzeichnungen der Internet-Portale ergebende Gewinn f\u00fcr 2009 nicht um einen \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger selbst vorgenommenen\u2011\u2011 Sicherheitszuschlag zu erh\u00f6hen ist. Am 19.01.2021 erlie\u00df das FA entsprechende Teilabhilfebescheide unter Ansatz eines Gewinns von 82.826&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Klage hatte teilweise Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1208). Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass der Kl\u00e4ger erst seit Oktober 2009 gewerblich t\u00e4tig gewesen sei und in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 einen steuerbaren Gewinn von 63.169&nbsp;\u20ac erzielt habe.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, alle Merkmale einer gewerblichen T\u00e4tigkeit seien erf\u00fcllt. Eine solche sei bei reinen Gl\u00fccksspielen zwar zu verneinen; beim Online-Poker in der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; \u00fcberw\u00f6gen aber die Geschicklichkeitselemente, da der Spielausgang durch mathematische, strategische und psychologische F\u00e4higkeiten beeinflusst werden k\u00f6nne. Der Spieler k\u00f6nne seine eigene Gewinnchance anhand der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen \u00fcber die Spielweise seiner Mitspieler einordnen und auf der Basis von Wahrscheinlichkeitserw\u00e4gungen absch\u00e4tzen. Da beim Online-Poker eine sehr hohe Anzahl von Einzelspielen m\u00f6glich sei, relativiere sich die Gl\u00fcckskomponente weitestgehend, so dass die Geschicklichkeitselemente f\u00fcr den Spielerfolg ausschlaggebend w\u00fcrden. Zwar sei beim Online-Poker das Beobachten der Mitspieler und der Einsatz der eigenen Mimik, Gestik und K\u00f6rperhaltung nicht m\u00f6glich. Auch hier k\u00f6nne aber durch geschicktes Taktieren das Spiel beeinflusst und die Strategie der Mitspieler durch den Einsatz entsprechender Software analysiert werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die erforderlichen Leistungsbeziehungen habe er zu seinen Mitspielern unterhalten. Seine Leistung habe in dem Spielangebot und dem Spieleinsatz bestanden; die Gegenleistung sei in der Gewinnchance zu sehen. Er sei im Verkehrskreis der Online-Pokerspieler grunds\u00e4tzlich zur Leistung an jeden bereit gewesen, der die entsprechenden Bedingungen erf\u00fcllt habe. Damit sei die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers nach au\u00dfen hin f\u00fcr Dritte erkennbar und auf einen Leistungsaustausch gerichtet gewesen. Dass er nur unter seinen Benutzernamen aufgetreten sei, sei f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, da die Abnehmer nicht erkennen m\u00fcssten, wer der Leistende sei und ob er gewerblich t\u00e4tig sei. Die erst ab 2010 getroffene Vereinbarung mit dem Dritten sei im Streitjahr 2009 noch nicht von Bedeutung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe auch selbst\u00e4ndig, nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung habe er aber erst ab Oktober 2009 \u00fcberschritten. Entscheidend f\u00fcr diese Abgrenzung sei, ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund tr\u00e4ten oder der Kl\u00e4ger seine privaten Spielbed\u00fcrfnisse befriedige und noch wie ein Freizeit- oder Hobbyspieler agiere. Ab Oktober 2009 sei Ersteres der Fall gewesen. Es sei dem Kl\u00e4ger nicht mehr um die Befriedigung privater Spielbed\u00fcrfnisse gegangen, sondern er habe das Pokerspiel zur Erzielung von Eink\u00fcnften eingesetzt und es um des Entgelts willen betrieben. Er habe planm\u00e4\u00dfig einen bestimmten Markt unter Einsatz beruflicher Erfahrungen genutzt, was dem Bild eines Gewerbetreibenden entspreche. Zudem habe der Kl\u00e4ger die F\u00e4higkeit besessen, die eigene Gewinnwahrscheinlichkeit in Abh\u00e4ngigkeit von den Mitspielern einzusch\u00e4tzen, deren voraussichtliches Verhalten \u2011\u2011auch unter Zuhilfenahme der eingesetzten Analysesoftware\u2011\u2011 abzusch\u00e4tzen und seine eigene Strategie auf diese Informationen auszurichten. Dass die Erfolge des Kl\u00e4gers nicht auf Spielgl\u00fcck beruhten, werde anhand der \u00fcber Jahre hinweg erzielten kontinuierlichen Gewinne erkennbar. Der Kl\u00e4ger habe zudem planm\u00e4\u00dfig agiert, indem er die Zahl der von ihm genutzten Online-Portale und die Benutzerkonten erh\u00f6ht habe. Das Spielen von mehr als 784&nbsp;000&nbsp;H\u00e4nden gehe erheblich \u00fcber dasjenige hinaus, was die Allgemeinheit noch unter einem Hobby verstehe. Auch das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig sei strukturell gewerblich. Der \u00dcbergang vom Freizeitspiel zum berufsm\u00e4\u00dfigen Spiel sei flie\u00dfend. Hier sei die Grenze aber erst mit der andauernden Steigerung der zeitlichen Intensit\u00e4t des Spiels, der weiteren Vervielf\u00e4ltigung der Spielm\u00f6glichkeiten und dem vermehrten zeitgleichen Spielen an mehreren Tischen ab Ende September 2009 \u00fcberschritten worden.<\/li><li>In den Monaten Januar bis September 2009 habe der Kl\u00e4ger entgegen der vom FA hilfsweise vorgebrachten Auffassung auch keine Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, weil es an dem \u2011\u2011f\u00fcr diesen Tatbestand ebenfalls erforderlichen\u2011\u2011 erwerbswirtschaftlichen Verhalten fehle.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst, das FG habe zu Unrecht die Nachhaltigkeit seines Handelns bejaht. Auch k\u00f6nne eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht auf Leistungsbeziehungen zu den Mitspielern gest\u00fctzt werden. Nicht der Kl\u00e4ger habe Kunden, sondern er sei der Kunde der Internet-Portale gewesen. Ferner sei der Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung nicht \u00fcberschritten worden. Die Feststellung des FG, die Variante &#8222;Fixed Limit&#8220; werde mit kleineren Eins\u00e4tzen h\u00e4ufig auch von Anf\u00e4ngern gespielt, beruhe auf einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht und sei in der Sache unzutreffend.<\/li><li>In einem nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist eingereichten Schriftsatz hat der Kl\u00e4ger zudem die Auffassung vertreten, es sei nicht erkennbar, worin in seinem Fall eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte zu sehen sein solle.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 19.01.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt werde, und den Gewerbesteuermessbescheid vom 19.01.2021 ersatzlos aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich hinsichtlich der Gewerblichkeit der Beurteilung des FG an, tritt aber vorsorglich der Verneinung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG f\u00fcr den Fall entgegen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) keine gewerbliche T\u00e4tigkeit annehmen sollte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Entscheidung des FG, die vom Kl\u00e4ger ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als Online-Pokerspieler ab Oktober 2009 als gewerblich i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 EStG anzusehen, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand (dazu unten&nbsp;1.). Diese T\u00e4tigkeit unterliegt auch der Gewerbesteuer (unten&nbsp;2.).<\/li><li>1. Unter Gewerbebetrieb ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Hinzukommen muss, dass die Grenzen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten sind. Alle diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Dass der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig t\u00e4tig geworden ist und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist vom FG zutreffend bejaht worden und zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht daher von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger ist auch nachhaltig t\u00e4tig geworden.<\/li><li>Eine T\u00e4tigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine st\u00e4ndige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (Senatsurteil vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger akzeptiert die \u2011\u2011angesichts von zwischen 2009 und 2013 mehr als 784&nbsp;000 durchgef\u00fchrten Spielen und einer Spielzeit von \u00fcber 5&nbsp;500&nbsp;Stunden offensichtlich zutreffende\u2011\u2011 W\u00fcrdigung des FG, er habe mit Wiederholungsabsicht gehandelt. Er behauptet aber, er habe sich damit keine st\u00e4ndige Erwerbsquelle erschlie\u00dfen wollen, weil er die mit dem Pokerspiel erzielten Gewinne w\u00e4hrend seines fortgesetzten Studiums nicht zur Finanzierung seines \u2011\u2011anderweitig sichergestellten\u2011\u2011 Lebensunterhalts ausgegeben, sondern angespart habe. Er habe auch keinen weiteren Nutzen aus seiner Spielt\u00e4tigkeit gezogen (z.B. Einsatz als Werbefigur, Auftritte bei Veranstaltungen, Leitung von Kursen).<\/li><li>Hierauf kommt es indes f\u00fcr die Nachhaltigkeit des Handelns nicht an. Eine auf die Schaffung einer st\u00e4ndigen Erwerbsquelle gerichtete Absicht ist auch dann gegeben, wenn das finanzielle Ergebnis der T\u00e4tigkeit nach den individuellen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts nicht erforderlich ist, sondern in vollem Umfang angespart werden kann. Ansonsten w\u00e4ren s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte, die neben einer bereits f\u00fcr sich genommen ausk\u00f6mmlichen Einkunftsquelle erzielt werden, nicht einkommensteuerbar. Ein solches Ergebnis widerspr\u00e4che dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip, welches das Existenzminimum von der Besteuerung freistellt, umgekehrt aber gerade die Besteuerung des nicht zum Lebensunterhalt ben\u00f6tigten \u00fcberschie\u00dfenden Einkommens gebietet oder zumindest rechtfertigt. Ob erzieltes Einkommen angespart oder konsumiert wird, stellt eine Entscheidung des Steuerpflichtigen auf der Ebene der Einkommensverwendung dar, ber\u00fchrt die \u2011\u2011vorgelagerte\u2011\u2011 Einkunftserzielung aber nicht.<\/li><li>c) Ferner hat sich der Kl\u00e4ger mit seiner Online-Pokerspielt\u00e4tigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.<\/li><li>aa) Dieses Merkmal dient dazu, aus dem Gewerbebegriff solche T\u00e4tigkeiten auszuklammern, die zwar in Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder G\u00fcteraustausch gerichtet sind. Dabei k\u00f6nnen neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher T\u00e4tigkeit sein. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen G\u00fcteraustausch gegen festes Entgelt voraus; vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabh\u00e4ngig bestimmt werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Das FG hat im Wege einer ausf\u00fchrlichen und den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Tatsachenw\u00fcrdigung bejaht, dass bei dem Online-Pokerspiel in der Variante &#8222;Texas Hold&#8217;em&#8220; die Geschicklichkeitselemente auch bei einem Durchschnittsspieler \u00fcberwiegen und daher eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht schon unter dem Gesichtspunkt des reinen Gl\u00fccksspiels ausgeschlossen ist (zustimmend auch Meisheit, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2022, 789, 790).<\/li><li>Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Im Gegensatz zu reinen Gl\u00fccksspielen ist Poker durch eine F\u00fclle von Handlungsm\u00f6glichkeiten der Spieler gepr\u00e4gt, die den Spielausgang in erheblichem Umfang beeinflussen k\u00f6nnen. Die Zufalls- und Gl\u00fcckskomponente wird durch die sehr gro\u00dfe Zahl der Spiele \u2011\u2011ein Spiel dauert durchschnittlich nur 30&nbsp;Sekunden\u2011\u2011 im Laufe der Zeit vollst\u00e4ndig egalisiert; auf lange Sicht kommt es f\u00fcr den Spielerfolg daher allein auf die individuellen F\u00e4higkeiten des einzelnen Spielers an. Zwar ist die Verteilung der Karten auf die Spieler vom Zufall abh\u00e4ngig. Die eigentliche Pr\u00e4gung des Spiels geschieht aber durch die individuellen Entscheidungen der Spieler dar\u00fcber, wie sie auf diese Karten reagieren, insbesondere ob, wann und in welcher H\u00f6he sie Eins\u00e4tze leisten.<\/li><li>Weil diese bindende tatgerichtliche W\u00fcrdigung vom Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren nicht mehr angegriffen wird, sieht der Senat auch insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>cc) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zun\u00e4chst f\u00fcr Spieler bejaht, die bei Pr\u00e4senzturnieren antreten (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., und vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFH\/NV 2019, 686, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.). Insoweit hat der Senat ausgef\u00fchrt, ein solcher Spieler beteilige sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, indem er zahlreichen Turnierveranstaltern die \u00f6ffentliche Darbietung seiner F\u00e4higkeiten antrage und ihm hierf\u00fcr als Entgelt ein von seiner Platzierung abh\u00e4ngiges Preisgeld in Aussicht gestellt werde. Dem FG und dem Kl\u00e4ger ist allerdings darin zuzustimmen, dass diese Ableitung f\u00fcr die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung der auf Internet-Portalen gespielten Cash Games nicht fruchtbar gemacht werden kann.<\/li><li>Mit einer im Zeitpunkt des Ergehens des vorinstanzlichen Urteils noch nicht ver\u00f6ffentlichten Entscheidung hat der BFH indes ausgef\u00fchrt, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei auch in F\u00e4llen der Teilnahme an Cash Games in Casinos zu bejahen, bei denen die Gewinnchance nicht auf Preisgeldauslobungen eines Turnierveranstalters, sondern auf den verlorenen Eins\u00e4tzen der Mitspieler beruhe (BFH-Urteil vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/18, BFH\/NV 2021, 1070, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Bereits im Urteil vom 11.11.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/91 (BFH\/NV 1994, 622), das die Kartenspiele Skat, Romm\u00e9 und Backgammon betraf, hat der BFH die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr f\u00fcr einen &#8222;Berufskartenspieler&#8220; bejaht, der dieser T\u00e4tigkeit ohne einen externen Veranstalter mehrere Stunden t\u00e4glich mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg nachging. Im Gegensatz zur Behauptung des Kl\u00e4gers wurde die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in dieser Entscheidung nicht davon abh\u00e4ngig gemacht, dass &#8222;Spielvertr\u00e4ge&#8220; abgeschlossen werden. Tragend war vielmehr, dass die Bet\u00e4tigung nach au\u00dfen hin f\u00fcr Dritte erkennbar in Erscheinung tritt (dort: in einem Spielsalon) und die Leistung in einem Umfeld angeboten wird, das in besonderem Ma\u00dfe von der Anwesenheit spielgeneigter Personen gepr\u00e4gt wird. Die erforderliche Leistung des Steuerpflichtigen hat der BFH in der Teilnahme an dem Spiel und in der Zusage, den jeweiligen Einsatz zu erbringen, gesehen.<\/li><li>Den Begriff der &#8222;Spielvertr\u00e4ge&#8220; erw\u00e4hnt der BFH in der vorstehend genannten Entscheidung nur im Rahmen einer im Konjunktiv gehaltenen Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des BFH-Urteils vom 16.09.1970&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;133\/68 (BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865), mit dem entschieden wurde, dass die Anspr\u00fcche aus Lottovertr\u00e4gen nicht dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet werden k\u00f6nnen. Bei Lottoausspielungen handelt es sich zwar um formalisierte Spielvertr\u00e4ge. Weder dem BFH-Urteil in BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865 \u2011\u2011in dem die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im \u00dcbrigen trotz des Vorliegens von (Lotto-)Spielvertr\u00e4gen verneint wurde\u2011\u2011 noch dem Urteil in BFH\/NV 1994, 622 l\u00e4sst sich aber entnehmen, dass ein formalisierter Spielvertrag Voraussetzung f\u00fcr die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr w\u00e4re. Im \u00dcbrigen liegen auch dem Online-Pokerspiel Vertr\u00e4ge \u2011\u2011in Gestalt formalisierter Teilnahmebedingungen, denen sich der Spieler durch die Teilnahme am Spiel unterwirft\u2011\u2011 zugrunde.<\/li><li>dd) Vorliegend sind \u2011\u2011wie bereits das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 die in den BFH-Urteilen in BFH\/NV 1994, 622 und in BFH\/NV 2021, 1070 genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in F\u00e4llen, in denen ein Spieler nicht mit einem Spielveranstalter, sondern nur mit seinen Mitspielern in Rechtsbeziehungen tritt, erf\u00fcllt. Die vom Kl\u00e4ger auf Online-Portalen gespielten Cash Games unterscheiden sich in den hier ma\u00dfgeblichen Bereichen nicht wesentlich von Poker-Cash-Games in Casinos, die Gegenstand der Entscheidung in BFH\/NV 2021, 1070 waren. Ebenso wie im BFH-Urteil in BFH\/NV 1994, 622 lag die Leistung des Kl\u00e4gers in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen. Er bot seine Leistung in einem Umfeld \u2011\u2011den Online-Pokerspielportalen\u2011\u2011 an, das in besonderem Ma\u00dfe von der Anwesenheit spielgeneigter Personen gepr\u00e4gt wird.<\/li><li>Auch trat die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers nach au\u00dfen hin f\u00fcr Dritte erkennbar in Erscheinung. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt \u2011\u2011anders als der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 sein Auftreten unter den jeweiligen Benutzernamen. Das FG hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf BFH-Entscheidungen verwiesen, in denen die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch in F\u00e4llen bejaht worden ist, in denen die konkrete Person des Steuerpflichtigen (Gewerbetreibenden) f\u00fcr seine Gesch\u00e4ftspartner nicht erkennbar war (BFH-Urteil vom 02.04.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;149\/67, BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620: ein pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter, ein Vizepr\u00e4sident und ein Abteilungsleiter eines Bankhauses nehmen auf eigene Rechnung gewerbliche Wertpapiergesch\u00e4fte vor, wollen dabei aber anonym bleiben; BFH-Beschluss vom 18.08.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;47\/99, BFH\/NV 2000, 185, unter 2.a: der Steuerpflichtige wickelt \u2011\u2011m\u00f6glicherweise gewerbliche\u2011\u2011 Devisenoptionsgesch\u00e4fte ausschlie\u00dflich \u00fcber eine Bank ab und bleibt f\u00fcr seine eigentlichen Vertragspartner anonym). Auf dieser Grundlage gen\u00fcgt im Streitfall das Auftreten des Kl\u00e4gers unter seinen jeweiligen Benutzernamen, zumal die Kenntnis des Klarnamens des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Mitspieler angesichts der konkreten Umst\u00e4nde, unter denen die Spiele abgewickelt wurden (insbesondere die Abwicklungst\u00e4tigkeit der Portalbetreiber; vgl. dazu noch unten&nbsp;ee), weder von rechtlichem noch von tats\u00e4chlichem Interesse war.<\/li><li>ee) Auch die weiteren vom Kl\u00e4ger hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger im vorinstanzlichen Urteil die Pr\u00fcfung vermisst, ob die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (vgl. dazu das vom Kl\u00e4ger zitierte BFH-Urteil vom 15.12.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, unter II.3.b&nbsp;aa), ist darauf hinzuweisen, dass das FG ausdr\u00fccklich begr\u00fcndet hat, weshalb es diese Pr\u00fcfung nicht beim Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sondern bei der Abgrenzung zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung vornimmt, und dort zu einem positiven Ergebnis gekommen ist (vgl. dazu unten&nbsp;d). Ein Rechtsfehler liegt in diesem Pr\u00fcfungsaufbau nicht.<\/li><li>Der Senat kann offenlassen, ob die Behauptung des Kl\u00e4gers zutrifft, er habe keine direkten Vereinbarungen mit seinen Mitspielern getroffen. Mit der Teilnahme an den auf den Online-Portalen angebotenen Spielen unterwarf sich der Kl\u00e4ger jedenfalls den hierf\u00fcr geltenden, vom Portalbetreiber vorgegebenen rechtlichen Regeln. Dabei handelt es sich zum einen um die Spielregeln der jeweiligen Variante des Pokerspiels, zum anderen um die sonstigen Teilnahmebedingungen, die f\u00fcr das Spielen auf dem Online-Portal gelten. Das FG hat den Inhalt dieser Teilnahmebedingungen zwar nicht ausdr\u00fccklich festgestellt. Dies war aber auch nicht erforderlich. Denn im hier interessierenden Punkt sind nur die beiden Varianten denkbar, dass der Kl\u00e4ger entweder ausschlie\u00dflich in Rechtsbeziehungen zu dem jeweiligen Portalbetreiber trat oder zus\u00e4tzlich noch in standardisierter Form Rechtsbeziehungen zu den jeweiligen Mitspielern begr\u00fcndet wurden. Unabh\u00e4ngig davon, wie die Teilnahmebedingungen in diesem Punkt konkret ausgestaltet waren, stehen sie der Annahme einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr jedenfalls nicht entgegen, da der Kl\u00e4ger in beiden Varianten \u00fcber Gesch\u00e4ftspartner verf\u00fcgte.<\/li><li>Unerheblich ist auch der Einwand des Kl\u00e4gers, er habe aufgrund der Anonymit\u00e4t der Spielabwicklung keine Anspr\u00fcche gegen seine Mitspieler geltend machen k\u00f6nnen. Nach der Ausgestaltung der Online-Portale war die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Mitspieler von vornherein nicht erforderlich, weil die Portalbetreiber in einem automatisierten und standardisierten Verfahren f\u00fcr die Abwicklung der monet\u00e4ren Anspr\u00fcche sorgten. Dies ist auf diesem speziellen Markt ausreichend.<\/li><li>Ebenfalls unerheblich ist die Behauptung des Kl\u00e4gers, er wisse nicht, ob es sich bei den Mitspielern um reale Personen oder um &#8222;Bots&#8220; (Computerprogramme) handele. Hierauf kommt es nicht an, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Besteuerung der Mitspieler, sondern um die des Kl\u00e4gers geht. Ob dieser seine Gewinne aus Gesch\u00e4ften mit nat\u00fcrlichen Personen oder aber aus Interaktionen mit einer Software erzielt, ist f\u00fcr den in seiner Person zu erf\u00fcllenden Tatbestand der Gewerblichkeit ersichtlich unerheblich. Im \u00dcbrigen w\u00e4ren auch die Handlungen etwaiger &#8222;Bots&#8220; sowie ihre Gewinne und Verluste jedenfalls nach dem heutigen Stand der Privatrechtsordnung letztlich demjenigen Rechtstr\u00e4ger zuzurechnen, der solche &#8222;Bots&#8220; einsetzt.<\/li><li>d) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG zudem entschieden, dass die Pokerspielt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten hat.<\/li><li>aa) Dieses Merkmal dient im Allgemeinen der Abgrenzung zwischen einer Nutzung von Verm\u00f6gen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten einerseits und einer Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung andererseits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.1.f&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>Zutreffend hat das FG erkannt, dass dies in der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht weiterf\u00fchrt, weil es nicht um Verm\u00f6gensnutzungen oder -umschichtungen geht. Dementsprechend hat der Senat schon in fr\u00fcheren Entscheidungen die Formulierung verwendet, dass der &#8222;Rahmen einer privaten T\u00e4tigkeit&#8220; \u00fcberschritten sein muss (Senatsbeschluss vom 28.06.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;148\/96, BFH\/NV 1996, 750).<\/li><li>Daher ist bei T\u00e4tigkeiten, die von einer Vielzahl von Menschen als Teil ihrer Freizeitgestaltung ausge\u00fcbt werden und nur im Einzelfall ausnahmsweise gewerblich sein k\u00f6nnen \u2011\u2011beispielsweise bei Spielern wie dem Kl\u00e4ger, aber auch bei Sportlern\u2011\u2011, danach abzugrenzen, ob der Steuerpflichtige damit private Spielbed\u00fcrfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund r\u00fccken (Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;36, wo im \u00dcbrigen noch offengelassen wurde, ob beim Pokerspiel eine &#8222;private Verm\u00f6gensverwaltung&#8220; \u00fcberhaupt vorstellbar sei; gegen die Pr\u00fcfung einer Abgrenzung zur privaten Verm\u00f6gensverwaltung in Spiel-F\u00e4llen Meisheit, FR 2022, 789, 793). Vergleichsma\u00dfstab ist insoweit das Leitbild des Berufsspielers.<\/li><li>F\u00fcr Turnierpokerspieler hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung sowie im Urteil in BFH\/NV 2019, 686 (Rz&nbsp;37) als \u2011\u2011weder notwendige noch abschlie\u00dfende, sondern beispielhafte\u2011\u2011 Indizien angef\u00fchrt, ob der Steuerpflichtige einen Gro\u00dfteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiere und damit wie ein professioneller Pokerspieler agiere, er in den Medien als anerkannte Gr\u00f6\u00dfe dargestellt werde, ferner die Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Teilnahme an Turnieren, der Umfang der \u00fcber die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und der damit korrespondierenden Aufwendungen f\u00fcr Teilnahmeentgelte sowie die pokerbezogene mediale Vermarktung der eigenen Person und F\u00e4higkeiten.<\/li><li>bb) F\u00fcr den \u2011\u2011sich vom Turnierpokermarkt unterscheidenden\u2011\u2011 Markt des Online-Pokerspiels sind diese beispielhaft genannten Indizien zu modifizieren. Angesichts der Anonymit\u00e4t dieser Bet\u00e4tigung k\u00f6nnen insbesondere diejenigen Indizien, die auf die \u00d6ffentlichkeitswirkung einer Turnierteilnahme abstellen (mediale Pr\u00e4senz und Vermarktung), nicht von entscheidender Bedeutung sein.<\/li><li>Das FG hat demnach zu Recht darauf abgestellt, dass der Kl\u00e4ger planm\u00e4\u00dfig einen bestimmten Markt unter Einsatz seiner &#8222;beruflichen&#8220; Erfahrungen ausgenutzt hat, was dem Bild eines Gewerbetreibenden bzw. dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Er verf\u00fcgte u.a. aufgrund seiner herausragenden mathematischen Begabung \u00fcber F\u00e4higkeiten, die ihm in besonderem Ma\u00dfe die schnelle Wahrscheinlichkeitsanalyse der zu erwartenden Spielausg\u00e4nge gestatteten, auf die er seine eigene Spielstrategie ausrichten konnte. Die Planm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns des Kl\u00e4gers hat das FG u.a. aus der Erh\u00f6hung der Zahl der genutzten Online-Portale und Benutzerkonten gefolgert, die der von den Mitspielern eingesetzten Analysesoftware die Identifizierung des Kl\u00e4gers erschwere. Als strukturell gewerblich hat das FG u.a. die erhebliche Zahl der vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Spiele (\u00fcber 784&nbsp;000 innerhalb von f\u00fcnf Jahren) herangezogen, die weit \u00fcber dasjenige hinausgehe, was die Allgemeinheit noch als Hobbyt\u00e4tigkeit ansehe, ferner das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig. Auch die Steigerung sowohl der im Einzelfall get\u00e4tigten Spieleins\u00e4tze als auch des investierten Zeitbudgets hat die Vorinstanz als Indiz f\u00fcr eine strukturelle Gewerblichkeit des Handelns des Kl\u00e4gers angesehen.<\/li><li>Hieraus hat das FG zusammenfassend den Schluss gezogen, dass es dem Kl\u00e4ger nicht mehr nur um die Befriedigung privater Spielbed\u00fcrfnisse ging, sondern er das Pokerspiel zur Erzielung von Eink\u00fcnften eingesetzt und es um des Entgelts willen betrieben hat. Diese tatrichterliche W\u00fcrdigung (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), die auf den Grunds\u00e4tzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH\/NV 2019, 686) beruht, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>cc) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger behauptet zun\u00e4chst unter Verweis auf die private Internetseite eines anderen Pokerspielers, das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig sei beim Online-Poker der Normalzustand und kein besonderes Merkmal, das f\u00fcr eine ausnahmsweise gegebene Gewerblichkeit der T\u00e4tigkeit herangezogen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Damit zitiert der Kl\u00e4ger den Inhalt der angegebenen Internetquelle \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der ungekl\u00e4rten Frage ihrer Verl\u00e4sslichkeit und Repr\u00e4sentativit\u00e4t, zu der die Revisionsbegr\u00fcndung keine Ausf\u00fchrungen enth\u00e4lt\u2011\u2011 indes nicht vollst\u00e4ndig. Dort ist zwar davon die Rede, dass der Autor der Seite \u2011\u2011der angibt, bereits mehrere Millionen Spiele absolviert zu haben und damit \u00fcber noch weitaus gr\u00f6\u00dfere Erfahrungen als der Kl\u00e4ger verf\u00fcgt\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig an bis zu f\u00fcnf bis zw\u00f6lf Tischen gleichzeitig spiele. Zugleich wird aber ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Gewinnrate h\u00f6her sei, je geringer die Anzahl der parallel bespielten Tische sei, weil mehr Zeit f\u00fcr die zu treffenden Entscheidungen zur Verf\u00fcgung stehe. Die Angaben auf dieser Internetseite, die offenbar aus der Sicht eines professionellen Pokerspielers geschrieben ist, widerlegen daher nicht die W\u00fcrdigung des FG, sondern best\u00e4tigen vielmehr, dass das gleichzeitige Spielen an mehreren Tischen ein Merkmal ist, das beim Durchschnittsspieler zu einem Absinken der Gewinnrate f\u00fchrt und daher ein Indiz f\u00fcr die Herausgehobenheit desjenigen Spielers ist, der ein solches Parallelspiel beherrscht und mit Erfolg praktiziert.<\/li><li>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine Gewerblichkeit des Handelns des Kl\u00e4gers nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Spieler mehrere Spiele parallel durchf\u00fchren. Denn keines derjenigen Einzelmerkmale, die f\u00fcr die Gewerblichkeit einer Bet\u00e4tigung sprechen k\u00f6nnen, wird exklusiv vom Kl\u00e4ger allein verwirklicht worden sein; es kommt vielmehr auf die Gesamtschau an.<\/li><li>(2) Der Kl\u00e4ger beanstandet ferner, er habe dem FG die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Wechsel der Benutzernamen erl\u00e4utert; das FG habe dies aber nicht erkennbar ber\u00fccksichtigt. So habe er sich auf mehreren Portalen angemeldet, weil die Zahl der Spieler bei der vom Kl\u00e4ger pr\u00e4ferierten Spielform (Fixed Limit) nur gering gewesen sei. Der Wechsel der Benutzernamen sei vom Portalbetreiber empfohlen worden.<\/li><li>Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die W\u00fcrdigung des FG als unrichtig erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger den von ihm behaupteten &#8222;engen&#8220; Markt f\u00fcr die von ihm bevorzugte Spielvariante dadurch erweitert hat, dass er auf mehreren Online-Portalen gleichzeitig t\u00e4tig war, best\u00e4tigt gerade, dass er f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit einen Markt geschaffen, genutzt und vergr\u00f6\u00dfert hat. Die Vergr\u00f6\u00dferung des f\u00fcr die Abnahme der eigenen Leistungen zur Verf\u00fcgung stehenden Marktes ist ein klassisches Kennzeichen gewerblichen Handelns. Ob der Wechsel der Benutzernamen auf einer Empfehlung der Portalbetreiber beruht, ist f\u00fcr die rechtliche W\u00fcrdigung unbeachtlich, zumal der Kl\u00e4ger nicht mitteilt, aus welchen Gr\u00fcnden dies empfohlen wurde.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger beanstandet, dass das FG insoweit auch auf Umst\u00e4nde abgestellt hat, die sich zeitlich erst nach dem Streitjahr ereignet haben (Wechsel der Benutzerkonten), ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung einer sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckenden T\u00e4tigkeit in begrenztem Ma\u00dfe auch Umst\u00e4nde au\u00dferhalb des jeweiligen Streitjahres herangezogen werden d\u00fcrfen (zur Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Gewerbebegriffs BFH-Urteil vom 19.11.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Pr\u00fcfung der Anerkennung von Vertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen Senatsurteil vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a&nbsp;bb, m.w.N.; zur Investitionsabsicht bei \u00a7&nbsp;7g EStG a.F. Senatsurteil vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.).<\/li><li>(3) Ebenfalls ungeeignet f\u00fcr einen durchgreifenden Angriff gegen die Gesamtw\u00fcrdigung des FG ist der Einwand, Studenten \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 h\u00e4tten mehr Zeit als Berufst\u00e4tige. Aus welchen Gr\u00fcnden der Steuerpflichtige \u00fcber das Zeitbudget verf\u00fcgt, das er in einer Weise, die aus dem T\u00e4tigwerden der zahlreichen Hobbyspieler herausragt, zur Erzielung von Eink\u00fcnften an einem Markt einsetzt, ist f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche W\u00fcrdigung unbeachtlich.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang weiter anf\u00fchrt, im Bereich der Online-Spiele h\u00e4tten sich bereits Verb\u00e4nde gegr\u00fcndet, die Meisterschaften ausrichteten und bei denen der professionelle Bereich nahezu wie im Profifu\u00dfball organisiert sei, ist unklar, welche ihm g\u00fcnstige Argumentation der Kl\u00e4ger damit darlegen m\u00f6chte. Dieses Vorbringen l\u00e4sst sich vielmehr dahingehend verstehen, dass es auch im Bereich der Online-Spiele ein professionelles und der pers\u00f6nlichen Gewinnerzielung dienendes Marktsegment gibt. Diesem Marktsegment geh\u00f6rte der Kl\u00e4ger nach der revisionsrechtlich bindenden W\u00fcrdigung des FG an.<\/li><li>(4) Die vom Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensr\u00fcge ist bereits unzul\u00e4ssig. Er ist der Auffassung, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt, indem es ausgef\u00fchrt habe, die Variante &#8222;Fixed Limit&#8220; werde mit kleineren Eins\u00e4tzen h\u00e4ufig auch von Anf\u00e4ngern gespielt.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger nicht vorbringt, hierzu vor dem FG einen Beweisantrag gestellt zu haben, kann es sich nur um die R\u00fcge einer unterlassenen von Amts wegen erforderlichen Sachaufkl\u00e4rung handeln. Die formgerechte Darlegung einer solchen R\u00fcge setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Ausf\u00fchrungen dazu voraus, welche Beweise das FG von Amts wegen h\u00e4tte erheben bzw. welche Tatsachen es h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, aus welchen Gr\u00fcnden sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (Senatsbeschluss vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;124\/10, BFH\/NV 2011, 1838, Rz&nbsp;36, und BFH-Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;48\/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz&nbsp;29). Hierzu enth\u00e4lt die Revisionsbegr\u00fcndung nichts.<\/li><li>dd) Ob das FG den Zeitpunkt des \u00dcbergangs vom Freizeitspiel zum gewerblichen Spiel zutreffend bestimmt hat, kann hier offenbleiben, da dieser Zeitpunkt auf der Grundlage der den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls nicht sp\u00e4ter als Oktober 2009 liegt und allein der Kl\u00e4ger Revision eingelegt hat.<\/li><li>2. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auch der Gewerbesteuer unterworfen.<\/li><li>a) Der Gewerbesteuer unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG). Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit f\u00fcr ihn im Inland oder auf einem in einem inl\u00e4ndischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Da der Kl\u00e4ger mit seinen Online-Pokerspielen ein gewerbliches Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;15 EStG betreibt, unterh\u00e4lt er auch einen Gewerbebetrieb nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers unterhielt er auch eine Betriebsst\u00e4tte im Inland. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr sind die in \u00a7&nbsp;12 der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Begriffsbestimmungen (BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;3\/19, BFH\/NV 2020, 708, Rz&nbsp;29, m.w.N.). Danach ist Betriebsst\u00e4tte jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient (\u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 AO), insbesondere die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung (\u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Das FG hat festgestellt, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr noch im elterlichen Haushalt lebte; der Kl\u00e4ger selbst hat unwidersprochen vorgetragen, dass er weiterhin sein &#8222;Kinderzimmer&#8220; bewohnte. Dieser Raum in der elterlichen Wohnung mit dem dortigen Computer stellt daher sowohl eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung als auch die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung dar. Da der Kl\u00e4ger parallel zu seiner Spielt\u00e4tigkeit ein Universit\u00e4tsstudium an seinem Wohnort absolvierte, ist f\u00fcr eine nicht im Inland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nichts ersichtlich.<\/li><li>Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der dem BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1070 (Rz&nbsp;28) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung, in der der BFH zu einem Casino- und Turnierpokerspieler ausgef\u00fchrt hat, f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit sei eine Betriebsst\u00e4tte nicht zwingend erforderlich. Dies beruht darauf, dass einem &#8222;Pr\u00e4senzspieler&#8220; die von ihm genutzten R\u00e4ume der Casinos und Turnierveranstalter im Regelfall nicht als eigene Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen sind. Dies ist bei dem st\u00e4ndig genutzten &#8222;Kinderzimmer&#8220; in der elterlichen Wohnung indes anders, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 260, 209, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.XR8.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2, GewStG \u00a7 2 Abs 1, AO \u00a7 12 S 1, AO \u00a7 12 S 2 Nr 1, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 22 Nr 3, EStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-gewinnen-aus-online-poker-bfh-urteil-vom-22-februar-2023-x-r-8-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker &#8211; BFH-Urteil vom 22. 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