{"id":75928,"date":"2023-06-30T12:44:36","date_gmt":"2023-06-30T10:44:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75928"},"modified":"2023-06-30T12:44:36","modified_gmt":"2023-06-30T10:44:36","slug":"billigkeitserlass-von-nachforderungszinsen-bei-unzutreffender-zeitlicher-zuordnung-von-umsaetzen-bfh-urteil-vom-23-februar-2023-v-r-30-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/billigkeitserlass-von-nachforderungszinsen-bei-unzutreffender-zeitlicher-zuordnung-von-umsaetzen-bfh-urteil-vom-23-februar-2023-v-r-30-20\/","title":{"rendered":"Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Ums\u00e4tzen &#8211; BFH-Urteil vom 23. Februar 2023, V R 30\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230223.VR30.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 227, AO \u00a7 233a, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG \u00a7 18 Abs 6, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. August 2020, Az: 1 K 610\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Unterj\u00e4hrige Zinsvorteile sind bei der Pr\u00fcfung eines Liquidit\u00e4tsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO unbeachtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahres\u00fcbergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 &#8211; V R 18\/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.08.2020 &#8211; 1 K 610\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.08.2020 &#8211; 1 K 610\/18 dahin abge\u00e4ndert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um den Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gab in den Jahren 2009 bis 2013 (Streitjahre) monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Voranmeldungen) f\u00fcr die von ihr nach vereinbarten Entgelten zu versteuernden Dienstleistungen ab. Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2011 wurde u.a. festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin, die in den Streitjahren keine Dauerfristverl\u00e4ngerung (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;6 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) in Anspruch genommen hatte, ihre erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze stets dem Monat der Rechnungsstellung zugeordnet hatte, obwohl sie 90&nbsp;% ihrer Leistungen bereits im Vormonat erbracht hatte. Der Grund hierf\u00fcr war, dass die Kl\u00e4gerin meist erst nach Ablauf der Abgabefrist f\u00fcr den jeweiligen Voranmeldungszeitraum die f\u00fcr die Rechnungsstellung n\u00f6tigen Informationen von ihren Subunternehmern erhielt. Um die falsche Zuordnung der Ums\u00e4tze zu korrigieren, ordnete die Au\u00dfenpr\u00fcfung jeweils 90&nbsp;% der im Januar angemeldeten Ums\u00e4tze dem Vorjahr zu.<\/li><li>In den entsprechend den Pr\u00fcfungsfeststellungen ge\u00e4nderten Umsatzsteuer-Jahresbescheiden vom 23.12.2015 f\u00fcr 2009 bis 2011 setzte der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlussrevisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) fest. Sie betrugen 1.361.528&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2009 (Zinslauf: 56&nbsp;Monate), 123.981&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2010 (Zinslauf: 44&nbsp;Monate) und 232.800&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2011 (Zinslauf: 32&nbsp;Monate). Nachdem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2012 und 2013 entsprechend den Pr\u00fcfungsfeststellungen ge\u00e4nderte Jahressteuererkl\u00e4rungen abgegeben hatte, erlie\u00df das FA am 04.01.2016 Zinsbescheide, in denen es Nachzahlungszinsen in H\u00f6he von 165.740&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012 (Zinslauf: 20&nbsp;Monate) und in H\u00f6he von 38.948&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 (Zinslauf: 8&nbsp;Monate) festsetzte. Die insgesamt festgesetzten Zinsen beliefen sich damit auf 1.918.925&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/95 (BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259) gest\u00fctzten Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgr\u00fcnden lehnte das FA ab, weil der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt des genannten Urteils vergleichbar sei. W\u00e4hrend es dabei um eine einmalige Umsatzverlagerung gegangen sei, h\u00e4tten im Streitfall die jahrelangen Umsatzverlagerungen zu Nachforderungen gef\u00fchrt, denen nicht gleich hohe Erstattungen gegen\u00fcber gestanden h\u00e4tten. Der Liquidit\u00e4tsvorteil sei nicht mit der jeweiligen Voranmeldung des Folgemonats entfallen.<\/li><li>Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.2018 zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin habe durch die monatlich wiederkehrende Zusp\u00e4tzahlung einen dauerhaften Liquidit\u00e4tsvorteil in H\u00f6he von 3.334.705&nbsp;\u20ac erlangt, der die festgesetzten Nachzahlungszinsen \u00fcbersteige. Es sei ermessensgerecht, auf diesen Liquidit\u00e4tsvorteil und nicht auf die Karenzzeit des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO abzustellen. In die Ermessensaus\u00fcbung flie\u00dfe auch ein, dass vermutlich auch in den Jahren zuvor zu sp\u00e4te Anmeldungen erfolgt seien und eine unzutreffende Anmeldung bei einem der Firmengruppe zugeh\u00f6rigen Unternehmen zuvor schon beanstandet worden sei.<\/li><li>Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 518 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u2011\u2011bei gleichzeitigem Ausspruch der h\u00e4lftigen Kostenteilung\u2011\u2011 zur Neubescheidung. Die Zinsfestsetzung sei sachlich unbillig i.S. von \u00a7&nbsp;227 AO. Da die Neuzuordnung der jeweils im Januar gemeldeten Ums\u00e4tze nicht nur zu einer Erh\u00f6hung der Vorjahresums\u00e4tze, sondern auch zu einer gleich hohen Reduzierung der Ums\u00e4tze des Jahres, in dem die Voranmeldung erfolgt sei, gef\u00fchrt habe, h\u00e4tten sich Umsatzerh\u00f6hungen und -reduzierungen jahres\u00fcbergreifend ausgeglichen. Da der Liquidit\u00e4tsvorteil nur jeweils einen Monat bestanden habe, sei ein bis zu 56-monatiger Zinslauf unbillig. Zu Unrecht habe das FA danach einen dauerhaften Liquidit\u00e4tsvorteil ber\u00fccksichtigt. Ein unterj\u00e4hriger, jeweils monatlicher Vorteil sei im Hinblick auf \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO irrelevant. Es komme aber nicht nur eine Ermessensentscheidung mit einem einzigen Inhalt in Betracht. So k\u00f6nne die Erhebung von Nachforderungszinsen nur f\u00fcr die jeweiligen Monate, in denen ein jahres\u00fcbergreifender Liquidit\u00e4tsvorteil bestanden habe, ermessensgerecht sein. Unter Ber\u00fccksichtigung der Karenzzeit des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO sei aber auch ein vollst\u00e4ndiger Erlass vertretbar. Das Ermessen des FA sei dahingehend begrenzt, dass entweder die Nachzahlungszinsen vollst\u00e4ndig erlassen werden m\u00fcssten oder jedenfalls so weit, als sie den tats\u00e4chlichen Liquidit\u00e4tsvorteil f\u00fcr 90&nbsp;% der jeweils im Dezember entstandenen Ums\u00e4tze \u00fcberstiegen. Die Zinsberechnung der Kl\u00e4gerin, die sich aus der Summe der monatlichen Zinserstattungen und Zinszahlungsverpflichtungen f\u00fcr die Streitjahre ergab, f\u00fchre zu einer Zinspflicht von nur 15.282,28&nbsp;\u20ac. Das FA sei im Verwaltungsverfahren von einem Liquidit\u00e4tsvorteil von 47.457&nbsp;\u20ac ausgegangen.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA geltend, das BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Der unterj\u00e4hrige Liquidit\u00e4tsvorteil sei nicht unbeachtlich. \u00a7&nbsp;233a AO gelte nur deshalb nicht f\u00fcr Vorauszahlungszinsen, weil die abschlie\u00dfende Steuerfestsetzung \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig innerhalb der Karenzfrist erfolge. Da der tats\u00e4chliche Liquidit\u00e4tsvorteil in allen Jahren au\u00dfer 2009 die Nachzahlungszinsen \u00fcberstiegen habe, komme ein Erlass nicht in Betracht. F\u00fcr 2009 habe ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, dass die Nachzahlungszinsen in den Folgejahren den Zinsvorteil nicht vollst\u00e4ndig abgesch\u00f6pft h\u00e4tten. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, das zu einer einmaligen jahres\u00fcbergreifenden Umsatzverschiebung ergangen sei, sei es ermessengerecht, den Liquidit\u00e4tsvorteil von jeweils einem Monat abzusch\u00f6pfen.<\/li><li>Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisenund im Wege der Anschlussrevisiondas FG-Urteil insoweit aufzuheben, als ihr die Kosten h\u00e4lftig auferlegt wurden, und die Kosten des Verfahrens insgesamt dem FA aufzuerlegen.<\/li><li>Das FG habe dem FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die gesamten Verfahrenskosten auferlegen m\u00fcssen, da auf der Grundlage seiner rechtlichen Ausf\u00fchrungen das FA mindestens 97,52&nbsp;% der Zinsen erlassen m\u00fcsse.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat das FA zu Recht verpflichtet, die Kl\u00e4gerin neu zu bescheiden. Das FA hat im Streitfall zu Unrecht in seine Billigkeitsentscheidung unterj\u00e4hrig entstandene Liquidit\u00e4tsvorteile einbezogen. Spruchreife nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO lag nicht vor. Im \u00dcbrigen ist die Anschlussrevision der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur \u00c4nderung der Kostenentscheidung des FG-Urteils (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;227 AO k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, zu denen auch Zinsanspr\u00fcche geh\u00f6ren (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;4 AO), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus pers\u00f6nlichen oder sachlichen Gr\u00fcnden unbillig w\u00e4re (BFH-Urteil vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 266, 16, Rz&nbsp;10).<\/li><li>a) Die Entscheidung \u00fcber eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;227 AO ist eine Ermessensentscheidung (\u00a7&nbsp;5 AO), die im finanzgerichtlichen Verfahren nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Urteile in BFHE 266, 16, Rz&nbsp;12 und vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer oder eines Zinsanspruchs, wenn sie zwar \u00e4u\u00dferlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderl\u00e4uft, dass ihre Erhebung unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erkl\u00e4rten oder mutma\u00dflichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage \u2011\u2011wenn er sie als regelungsbed\u00fcrftig erkannt h\u00e4tte\u2011\u2011 im Sinne der begehrten Billigkeitsma\u00dfnahme entschieden h\u00e4tte (BFH-Urteile vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz&nbsp;21 und vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz&nbsp;11). Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck haben (BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/12, BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117, Rz&nbsp;24). Allerdings d\u00fcrfen Billigkeitsma\u00dfnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem \u2011\u2011sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden\u2011\u2011 ungewollten \u00dcberhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BFH-Urteile vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/12, BFHE 244, 184, Rz&nbsp;30 und in BFHE 266, 16, Rz&nbsp;11).<\/li><li>c) Die Festsetzung von Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO ist grunds\u00e4tzlich rechtm\u00e4\u00dfig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquidit\u00e4tsvorteile gehabt hat (BFH-Urteile in BFHE 266, 16, Rz&nbsp;14; vom 16.08.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;72\/00, BFH\/NV 2002, 545, unter II.2.b und vom 21.10.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;94\/98, BFH\/NV 2000, 610, unter II.2.b).<\/li><li>Bei einer von den urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch die Finanzbeh\u00f6rde, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung f\u00fchrt, sollen aber durch \u00a7&nbsp;233a AO keine Zinsvorteile abgesch\u00f6pft werden, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind (BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, Leitsatz). Im Billigkeitsverfahren nach \u00a7&nbsp;227 AO auf Erlass festgesetzter Zinsen hat es der Unternehmer nach dem o.g. BFH-Urteil daher nicht hinzunehmen, dass eine um einen Monat versp\u00e4tete Steueranmeldung zu einem Zinslauf von acht Monaten f\u00fchrt, wenn der erlangte Liquidit\u00e4tsvorteil durch eine sp\u00e4tere Anmeldung und die entsprechende Vorauszahlung vor Beginn des Zinslaufs wieder entfallen war. Es kann durch die Verzinsung der sich aus der versp\u00e4teten Steuerfestsetzung ergebenden Steuernachforderung kein Vorteil ausgeglichen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die versp\u00e4tete Steuerfestsetzung keinen Vorteil hatte. Daher sind bei einer von den urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und einer Steuererstattung f\u00fchrt, tats\u00e4chlich nicht vorhandene Zinsvorteile auch nicht abzusch\u00f6pfen. Somit kann im Erlassverfahren wegen Nachforderungszinsen nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass z.B. der Liquidit\u00e4tsvorteil, der dem Steuerpflichtigen durch die versp\u00e4tete Anmeldung des im Voranmeldungszeitraum Dezember 1990 ausgef\u00fchrten Umsatzes erwachsen war, bereits mit Zahlung der f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Januar 1991 angemeldeten Steuer und damit vor Beginn des Zinslaufs (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO) wieder entfallen ist. Erg\u00e4nzend hatte der BFH hierf\u00fcr zudem darauf abgestellt, dass die der Zinsberechnung zugrunde liegende Steuernachforderung f\u00fcr 1990 mit der Steuererstattung f\u00fcr 1991 verrechnet wurde (BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II.2.c).<\/li><li>Diese f\u00fcr Zwecke des Erlassverfahrens auf einzelne Voranmeldungszeitr\u00e4ume abstellende Betrachtung beruht ma\u00dfgeblich darauf, dass aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Besonderheiten hier trotz der Regelungen in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, denen eine Jahresbetrachtung zugrunde liegt, nicht einseitig nur auf die nachgeforderte Jahressteuer abgestellt werden kann. Diese Besonderheiten ergeben sich zum einen daraus, dass der Steueranspruch bereits mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Umsatzausf\u00fchrung oder Entgeltvereinnahmung (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b UStG) und daher anders als bei anderen Steuerarten nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, und zum anderen daraus, dass die \u00c4nderung der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes anders als die &#8222;Gewinnverlagerung&#8220; bei unver\u00e4nderter Rechtslage aufkommensneutral ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II.2.c).<\/li><li>2. Danach hat das FG den Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Erlassantrags zu Recht aufgehoben.<\/li><li>a) Auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 hat das FG zutreffend entschieden, dass f\u00fcr die Frage, inwieweit die Kl\u00e4gerin Zinsvorteile erlangt hat, die einem Billigkeitserlass entgegenstehen, die Liquidit\u00e4tsvorteile au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin durch die versp\u00e4tete Anmeldung der bereits im Vormonat ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze unterj\u00e4hrig entstanden waren.<\/li><li>Das FG hat hierf\u00fcr zu Recht darauf abgestellt, dass festgesetzte Vorauszahlungen nicht verzinst werden (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO), so dass ein monatlicher Zinsvorteil, den der Gesetzgeber nicht absch\u00f6pfen will, nicht als Begr\u00fcndung f\u00fcr die fehlende Unbilligkeit einer Zinsfestsetzung f\u00fcr die Jahressteuer herangezogen werden kann, zumal die Kl\u00e4gerin bei Beginn des Zinslaufs f\u00fcr die Streitjahre bereits alle auf die Steuernachforderung entfallenden Ums\u00e4tze mit ihren monatlichen Voranmeldungen bezahlt hatte.<\/li><li>Ebenso zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass eine fehlende Verrechnung der Steuernachforderung (f\u00fcr das Jahr der Vorverlagerung) mit einer Steuererstattung (f\u00fcr das Jahr der bisherigen Umsatzerfassung) dem Billigkeitserlass nicht entgegensteht. So f\u00fchrte z.B. die Steuerminderung, die sich aus der Umsatzvorverlagerung aus dem Januar 2010 in den Dezember 2009 ergab, aufgrund einer weiteren Umsatzvorverlagerung (aus dem Januar 2011 in den Dezember 2010) f\u00fcr das Jahr 2010 zu keiner Steuererstattung f\u00fcr 2010, die mit der Nachforderung f\u00fcr 2009 verrechnet werden konnte. Dies ist indes unerheblich, da es ma\u00dfgeblich auf eine Einzelbetrachtung des jeweils vorzuverlagernden Umsatzes ankommt, der f\u00fcr sich genommen zu der erforderlichen Verrechnung der Nachforderung f\u00fcr 2009 mit einer Erstattung f\u00fcr 2010 gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dass eine Erstattung f\u00fcr 2010 an einer Saldierung mit anderen Besteuerungsgrundlagen scheitert, ist im Hinblick auf diese Einzelbetrachtung unerheblich.<\/li><li>b) Damit erweist sich die vom FA bef\u00fcrwortete Einbeziehung unterj\u00e4hrig entstandener Liquidit\u00e4tsvorteile in die Billigkeitsbetrachtung als unzutreffend. Eine derartige Einbeziehung kommt auch insoweit nicht in Betracht, als die unterj\u00e4hrig vorzunehmenden Umsatzverlagerungen zu keiner \u00c4nderung der f\u00fcr die Zinsentstehung ma\u00dfgeblichen Jahressteuerfestsetzungen gef\u00fchrt haben. Die Auffassung des FA l\u00e4uft letztlich darauf hinaus, entgegen dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO und der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Wertung (Nichtverzinsung von Vorauszahlungsfestsetzungen) gleichwohl zu einer weitergehenden Verzinsung zu gelangen, als sie sich auf der Grundlage einer Liquidit\u00e4tsbetrachtung in Bezug auf die ge\u00e4nderten Jahressteuer-festsetzungen ergibt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen verm\u00f6gen auch die sonstigen Gr\u00fcnde, die das FA f\u00fcr die Ablehnung eines Billigkeitserlasses anf\u00fchrt, die Entscheidung des FG nicht in Frage stellen, da dem vom FA insoweit angef\u00fchrten vorwerfbaren Verhalten neben der ma\u00dfgeblichen Liquidit\u00e4tsbetrachtung vorliegend keine Bedeutung zukommt.<\/li><li>c) Das FG-Urteil erweist sich auch nicht in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft.<\/li><li>aa) Dem Erlass von Nachzahlungszinsen steht nicht entgegen, dass es \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zu mehreren aufeinanderfolgenden jahres\u00fcbergreifenden Umsatzverlagerungen gekommen ist und die Erh\u00f6hung der Jahressteuer, die durch die Hinzurechnung der im Folgejahr angemeldeten Ums\u00e4tze ausgel\u00f6st wird, sowie die korrespondierende Erm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr das Folgejahr, in dem die im Vorjahr entstandenen Ums\u00e4tze angemeldet und die Steuern entrichtet wurden, nicht zu einer gleich hohen Erstattung und Nachforderung in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren f\u00fchren. Diese Auswirkungen sind f\u00fcr die Pr\u00fcfung der sachlichen Billigkeit unbeachtlich, weil sie den tats\u00e4chlich bestehenden Liquidit\u00e4tsvorteil f\u00fcr die jeweilige Jahressteuer nicht beeinflussen. Daher steht der Ber\u00fccksichtigung nur des tats\u00e4chlichen Liquidit\u00e4tsvorteils hinsichtlich der Jahressteuer nicht entgegen, dass das Senatsurteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II.2.c die Fallkonstellation einer einmaligen jahres\u00fcbergreifenden Umsatzverlagerung behandelt. Der Senat hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Absch\u00f6pfung jahres\u00fcbergreifender Liquidit\u00e4tsvorteile nur dann unbillig ist, wenn sich die Erstattung und die Nachforderung in vollem Umfang ausgleichen. Abweichendes ergibt sich somit auch nicht aus den BFH-Urteilen in BFH\/NV 2002, 545, vom 23.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/02 (BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39) und vom 24.02.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/03 (BFH\/NV 2005, 1220).<\/li><li>bb) Unerheblich ist, dass die Kl\u00e4gerin de facto die Vorteile einer Dauerfristverl\u00e4ngerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;6 UStG ohne die hierf\u00fcr erforderliche Sondervorauszahlung in Anspruch genommen hat. \u00a7&nbsp;233a AO sch\u00f6pft lediglich die nach der gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der Festsetzung der Jahressteuer angenommenen Liquidit\u00e4tsvorteile ab, sanktioniert aber nicht \u2011\u2011wie etwa das Steuerstrafrecht bei Steuerhinterziehung (\u00a7&nbsp;370 AO) oder bei leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7&nbsp;378 AO)\u2011\u2011 die vors\u00e4tzliche oder leichtfertige unzutreffende Erkl\u00e4rung der Ums\u00e4tze in den Voranmeldungen.<\/li><li>3. Im \u00dcbrigen hat das FG zutreffend das FA zur Neubescheidung (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;2 FGO) verpflichtet. Die Sache war im Hinblick auf die Frage eines abzusch\u00f6pfenden Zinsvorteils nur dem Grunde nach, nicht aber auch der H\u00f6he nach \u2011\u2011und damit im Ergebnis\u2011\u2011 nicht i.S. des \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO spruchreif. Das FG konnte insoweit zu Recht auf die unterschiedlichen Liquidit\u00e4tsvorteilsberechnungen (Kl\u00e4gerin: 15.282,28&nbsp;\u20ac, FA: 47.457&nbsp;\u20ac) und \u2011\u2011als sachgerechte Entscheidungsalternative\u2011\u2011 auf die Ermessensgerechtigkeit einer Betrachtung nach Ma\u00dfgabe der Karenzzeit des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO verweisen. Eine Reduzierung des Ermessens des FA auf Null hat das FG daher im Streitfall insoweit zu Recht verneint.<\/li><li>4. Die Anschlussrevision, die die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt beschr\u00e4nken konnte (BFH-Urteile vom 02.06.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;105\/70, BFHE 102, 563, BStBl II 1971, 675, unter II.1.; vom 22.04.2004&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;72\/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684, unter II.2.a), ist begr\u00fcndet. Die Kostenentscheidung ist dahin zu treffen, dass das FA die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<\/li><li>Im Falle des teilweisen Obsiegens k\u00f6nnen einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (\u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO). Zwar ist \u2011\u2011worauf das FG zutreffend hinweist\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig eine Kostenteilung angebracht, wenn ein Beteiligter mit seinem Verpflichtungsantrag nur ein Bescheidungsurteil erstritten hat (BFH-Urteile vom 06.12.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFH\/NV 2013, 906, Rz&nbsp;18; vom 16.09.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;169\/90, BFH\/NV 1993, 510, unter II.). Dies gilt jedoch nur, sofern keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen (BFH-Urteile in BFH\/NV 2013, 906, Rz&nbsp;18; vom 02.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184, unter II.3. und in BFH\/NV 1993, 510, unter II.). Das BFH-Urteil vom 08.02.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;88\/92 (BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552), auf das sich das FG bezogen hat, betrifft ein Bescheidungsurteil zu einem nicht bezifferbaren Anspruch, bei dem zudem keine besonderen Umst\u00e4nde vorlagen.<\/li><li>Im Streitfall sind indes besondere Umst\u00e4nde gegeben. Vorliegend ist das Ermessen des FA infolge der bei seiner Billigkeitsentscheidung nicht zu ber\u00fccksichtigenden unterj\u00e4hrigen Liquidit\u00e4tsvorteile dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 nur Nachforderungszinsen f\u00fcr die jeweiligen Monate des Liquidit\u00e4tsvorteils (s. unter II.2.) nicht zu erlassen w\u00e4ren. Danach ist das Unterliegen der Kl\u00e4gerin aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde der Ermessensentscheidung dieses Einzelfalls derart geringf\u00fcgig, dass das FA die Verfahrenskosten vollst\u00e4ndig zu tragen hat.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung, nach der die Kosten der Revision und der Anschlussrevision von dem FA zu tragen sind, beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230223.VR30.20.0 BFH V. Senat AO \u00a7 227, AO \u00a7 233a, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG \u00a7 18 Abs 6, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/billigkeitserlass-von-nachforderungszinsen-bei-unzutreffender-zeitlicher-zuordnung-von-umsaetzen-bfh-urteil-vom-23-februar-2023-v-r-30-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Ums\u00e4tzen &#8211; BFH-Urteil vom 23. Februar 2023, V R 30\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75928","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75928","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75928"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75928\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75928"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75928"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75928"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}