{"id":75930,"date":"2023-06-30T12:47:35","date_gmt":"2023-06-30T10:47:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75930"},"modified":"2023-06-30T12:47:35","modified_gmt":"2023-06-30T10:47:35","slug":"zum-vorliegen-eines-steuerstundungsmodells-i-s-des-%c2%a7-15b-estg-bei-einer-einzelinvestition-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-viii-r-10-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorliegen-eines-steuerstundungsmodells-i-s-des-%c2%a7-15b-estg-bei-einer-einzelinvestition-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-viii-r-10-19\/","title":{"rendered":"Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des \u00a7 15b EStG bei einer Einzelinvestition &#8211; BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, VIII R 10\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VIIIR10.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15b Abs 1, EStG \u00a7 15b Abs 2 S 1, EStG \u00a7 15b Abs 2 S 2, EStG \u00a7 15b Abs 4 S 3, EStG \u00a7 15b Abs 4 S 4, EStG \u00a7 15b Abs 4 S 5, EStG \u00a7 20 Abs 2b S 1, EStG \u00a7 52 Abs 33a S 4, EStG \u00a7 52 Abs 37d S 2, AO \u00a7 179, AO \u00a7 182, EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 06. M\u00e4rz 2019, Az: 7 K 739\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Gesch\u00e4ftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verh\u00e4lt (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 17.01.2017 &#8211; VIII R 7\/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.03.2019 &#8211; 7 K 739\/15, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.03.2015 und der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts nach \u00a7 15b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes f\u00fcr 2006 vom 24.04.2009 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2006 vom 24.04.2009 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen negative laufende Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand in H\u00f6he von \u2026 \u20ac und Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H\u00f6he von \u2026 \u20ac festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob sich die Beigeladenen an einem Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung beteiligt haben.<\/li><li>Der Beigeladene zu 2. verf\u00fcgte im Streitjahr \u00fcber hohe steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Immobilienver\u00e4u\u00dferungen und beauftragte im November 2006 den Rechtsanwalt und Steuerberater R bzw. dessen Soziet\u00e4t mit der Entwicklung einer Anlagestruktur zur Schaffung steuerlichen Verlustverrechnungspotenzials. Bereits im Juni des Streitjahres (mit E-Mail vom 14.06.2006) hatte R gegen\u00fcber der im Inland ans\u00e4ssigen B-Bank \u2011\u2011ohne Beauftragung durch die Beigeladenen\u2011\u2011 eine Anlagestruktur unter dem Betreff &#8222;Anlage in KG, die fremdfinanzierte Schuldverschreibungen erwirbt (&#8218;Asset Linked Note Structure&#8216;)&#8220; vorgestellt. In der Zusammenfassung (&#8222;Executive Summary&#8220;) dieses Schreibens hei\u00dft es unter Ziff.&nbsp;1 zum Ziel der Anlage: &#8222;Ziel des nachfolgend dargestellten Investments ist die Schaffung von steuerlichem Verlustverrechnungspotential im Jahr 2006 f\u00fcr in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige private Investoren (&#8218;Privatinvestoren&#8216;). (&#8230;)&#8220; Unter Ziff.&nbsp;2 wird zur Darstellung der Anlagestruktur ausgef\u00fchrt: &#8222;Die Privatinvestoren beteiligen sich (zun\u00e4chst) \u00fcber eine Treuhandkommanditistin an einer in Deutschland ans\u00e4ssigen GmbH &amp; Co. KG, (\u2026) die weder gewerblich t\u00e4tig noch gepr\u00e4gt ist. (&#8230;)&#8220;<\/li><li>Ausgehend von dem durch R auch den Beigeladenen empfohlenen Erwerb einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung gr\u00fcndeten die Beigeladenen zu 1. und 2. am xx.xx.2006 die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) als verm\u00f6gensverwaltende und nicht gewerblich gepr\u00e4gte KG. Kommanditisten wurden die Beigeladenen zu 1. (Ergebnisanteil von 15,80&nbsp;%) und 2. (Ergebnisanteil von 83,80&nbsp;%). Der Beigeladene zu 3. beteiligte sich als atypisch stiller Gesellschafter mit einem Ergebnisanteil von 0,40&nbsp;%. Der Beigeladene zu 2. wurde neben der Komplement\u00e4rin zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin berufen. Das auf die Einlagen eingezahlte Kapital der Beigeladenen zu 1. und 2. belief sich einschlie\u00dflich der Einlage des Beigeladenen zu 3. als atypisch stiller Gesellschafter auf rd.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac. Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin war eine im Jahr 1974 errichtete GmbH, die nicht am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin beteiligt war.<\/li><li>Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin wurde von den Beigeladenen zu 1. und 2. entworfen und verfasst. Gesellschaftszweck ist u.a. der Erwerb und die Verwaltung von Wertpapieren, Schuldverschreibungen sowie Schuldscheindarlehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb mit Vertrag vom xx.xx.2006 Schuldverschreibungen der in Luxemburg ans\u00e4ssigen A-Bank im Nennbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac mit einer zehnj\u00e4hrigen Laufzeit (bis 2016). Gem\u00e4\u00df den Anleihebedingungen sollten die Schuldverschreibungen von der Emittentin j\u00e4hrlich mit einem festen Zinssatz in H\u00f6he von 4&nbsp;% bezogen auf den gesamten Nennbetrag verzinst werden. Die Zinsen an die Kl\u00e4gerin waren j\u00e4hrlich nachsch\u00fcssig zu zahlen.<\/li><li>Zum Endf\u00e4lligkeitstermin im Jahr 2016 sollte die Kl\u00e4gerin u.a. die j\u00e4hrliche Zinszahlung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erhalten. Zus\u00e4tzlich wurde die Zahlung eines garantierten und eines variablen Bonuszinses am Endf\u00e4lligkeitstermin vereinbart. Der garantierte Bonuszins sollte \u2026&nbsp;\u20ac betragen. Die H\u00f6he des variablen Bonuszinses wurde mit der Entwicklung einer zum Zeichnungstag der Anleihe erworbenen Kaufoption verkn\u00fcpft, der der EURO STOXX&nbsp;50 Performance Index als Basiswert zugrunde lag. Sie war abh\u00e4ngig von dem am dritten Gesch\u00e4ftstag vor dem Endf\u00e4lligkeitstermin festgestellten und ver\u00f6ffentlichten Schlusskurs des Basiswerts abz\u00fcglich des Aus\u00fcbungspreises der Option (5.900&nbsp;\u20ac) und der Anzahl der erworbenen Kaufoptionen. Die Anzahl der am Zeichnungstag im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin erwerbbaren Kaufoptionen war wiederum abh\u00e4ngig von dem Verh\u00e4ltnis aus \u2011\u2011einerseits\u2011\u2011 der Differenz eines Betrags von ..&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich des Kaufpreises f\u00fcr einen am Zeichnungstag der Anleihe (2006) von der Kl\u00e4gerin zu erwerbenden Zerobonds (Dividend) und \u2011\u2011andererseits\u2011\u2011 dem Kaufpreis f\u00fcr die EURO STOXX&nbsp;50-Kaufoption (Divisor). Der mit Zeichnung der Anleihe im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin zur erwerbende Zerobonds sollte so ausgestaltet sein, dass die Kl\u00e4gerin hieraus zum Endf\u00e4lligkeitstermin im Jahr 2016 einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac beanspruchen konnte.<\/li><li>Zur Finanzierung des Erwerbs der Schuldverschreibungen gew\u00e4hrte die B-Bank der Kl\u00e4gerin ein Darlehen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac einschlie\u00dflich eines Disagios in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Die B-Bank zahlte das Darlehen im Streitjahr abz\u00fcglich des Disagios an die Kl\u00e4gerin aus. Die Kl\u00e4gerin leistete im Streitjahr an die B-Bank die vorsch\u00fcssig zu zahlenden Darlehenszinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Wegen der an sie nachsch\u00fcssig zu zahlenden Zinsen erzielte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr noch keine Zinseinnahmen.<\/li><li>\u00dcber die Zeichnung und Fremdfinanzierung der Anleihe durch die Kl\u00e4gerin verhandelten die Beigeladenen mit verschiedenen Banken (insbesondere der Y-Bank und der Q-Bank). Sie entschieden sich dann aber, die Schuldverschreibung bei der A-Bank zu zeichnen und den hierf\u00fcr notwendigen Kredit bei der von R vorgeschlagenen B-Bank aufzunehmen. Die Beigeladenen konnten hinsichtlich der Schuldverschreibung und der Kreditfinanzierung die Investitionssumme, die Laufzeit und das Referenzaktivum (den Basiswert der Kaufoptionen) unter Ber\u00fccksichtigung ihrer individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen bestimmen. R gab diese Angaben an die A-Bank und die B-Bank weiter.<\/li><li>Der Kaufpreis f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin zu erwerbenden Zerobonds und der Kaufpreis der Kaufoptionen bestimmten sich gem\u00e4\u00df den Anleihebedingungen nach den markt\u00fcblichen Preisen zu einer vertraglich festgelegten Uhrzeit am Zeichnungstag der Schuldverschreibung. Die anl\u00e4sslich des Erwerbs der Optionen zu zahlende Banken-Verg\u00fctung (insbesondere der B-Bank) war daf\u00fcr entscheidend, wie viele Kaufoptionen die Kl\u00e4gerin erwerben konnte. Je niedriger die Verg\u00fctung der B-Bank ausfiel, umso mehr Kaufoptionen konnten erworben werden und umso h\u00f6her konnte der variable Bonuszins zum Endf\u00e4lligkeitstermin zugunsten der Kl\u00e4gerin ausfallen. Unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung in der Kanzlei des R verhandelten die Beigeladenen zu 2. und 3. mit den anwesenden Mitarbeitern der B-Bank \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung. Der Beigeladene zu 3. bestand auf einer niedrigeren Verg\u00fctung, damit die Kl\u00e4gerin eine h\u00f6here Anzahl von Kaufoptionen erwerben k\u00f6nne. Daraufhin kam es noch am Tag der Vertragsunterzeichnung zu einer Einigung und \u00c4nderung der vorbereiteten Vertr\u00e4ge.<\/li><li>In ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) vom 17.12.2007 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Einnahmen aus inl\u00e4ndischen Zinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und Werbungskosten zu ausl\u00e4ndischen Zinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, bestehend aus dem Disagio in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, den im Streitjahr vorsch\u00fcssig gezahlten Darlehenszinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, Rechts- und Beratungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndige Finanzamt (FA&nbsp;A) sah die Beteiligungen der Beigeladenen an der Kl\u00e4gerin jeweils als Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG an. Es stellte mit Bescheid f\u00fcr 2006 vom 24.04.2009 einen nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlust i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG zum 31.12.2006 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und dessen Verteilung auf die Beigeladenen gesondert und einheitlich fest. Die Verlustfeststellung verband es mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr das Streitjahr vom 24.04.2009. In der gesonderten und einheitlichen Eink\u00fcnftefeststellung stellte das FA&nbsp;A Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand &#8222;vor&#8220; und &#8222;nach&#8220; Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG fest. &#8222;Nach Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; ergaben sich Einnahmen und Werbungskosten zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand jeweils in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, mithin im Ergebnis in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac. &#8222;Vor Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; stellte das FA&nbsp;A ebenfalls Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und Werbungskosten in derselben H\u00f6he fest, die es auf die Feststellungsbeteiligten quotal verteilte. Zudem nahm es in den Erl\u00e4uterungen des Bescheids insoweit auf die H\u00f6he des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b EStG nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts auf der Gesamthandsebene in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac Bezug. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr und in der Verlustfeststellung nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG wurden ferner alle Beigeladenen und damit auch der an der Kl\u00e4gerin atypisch still beteiligte Beigeladene zu&nbsp;3. als Feststellungsbeteiligte behandelt. Die erkl\u00e4rten Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. wurden nicht festgestellt.<\/li><li>Der anschlie\u00dfend erhobene Einspruch der Kl\u00e4gerin richtete sich gegen die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG, die H\u00f6he der festgestellten gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus Gesamthandsverm\u00f6gen und die fehlende Feststellung der Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. Der Einspruch wurde an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) abgegeben, der diesen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Die danach erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Begr\u00fcndung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1761 wiedergegeben.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts r\u00fcgt. Das FG habe rechtsfehlerhaft ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG angenommen und die ausgleichsf\u00e4higen Verluste der Beigeladenen aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand sowie die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. f\u00fcr das Streitjahr daher unzutreffend oder zu Unrecht gar nicht festgestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 06.03.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;739\/15, die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 und den Bescheid f\u00fcr 2006 vom 24.04.2009 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufzuheben und den Bescheid f\u00fcr 2006 vom 24.04.2009 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dergestalt abzu\u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen negative laufende Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision gegen das Urteil des FG zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Beteiligungen der Beigeladenen an der Kl\u00e4gerin als Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG einzuordnen sind, der Verlust aus der Gesamthand als nicht ausgleichsf\u00e4higer Verlust zu behandeln ist und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. nicht festzustellen sind. Die Entscheidung des FG ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der angefochtene Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist aufzuheben. Die negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Beigeladenen aus der Gesamthand sind in der beantragten H\u00f6he als ausgleichsf\u00e4hige Verluste und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. erstmals festzustellen.<\/li><li>1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte bleiben auch bei einer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 EStG zul\u00e4ssigen Verbindung verfahrensrechtlich eigenst\u00e4ndige Feststellungsbescheide, die nebeneinander und gleichzeitig angefochten werden k\u00f6nnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;15). Gegenstand des Verfahrens sind danach der gesonderte und einheitliche Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2006 nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 5 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr das Streitjahr, Letztere jedoch nur hinsichtlich der Feststellung zu den Eink\u00fcnften aus der Gesamthand und der unterbliebenen Feststellung von Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. (zur verfahrensrechtlichen Eigenst\u00e4ndigkeit dieser Feststellungen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids von \u00dcberschusseink\u00fcnften s. BFH-Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;39\/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Die weiteren Feststellungen des Bescheids \u2011\u2011auch zum Kreis der Feststellungsbeteiligten\u2011\u2011 sind bestandskr\u00e4ftig geworden (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/14, BFH\/NV 2018, 428, Rz&nbsp;22, und vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz&nbsp;23). Daher bedarf es aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden keiner Er\u00f6rterung der Frage, ob der Beigeladene zu 3., der sich an der Kl\u00e4gerin atypisch still beteiligt hat, neben den als Kommanditisten an der Kl\u00e4gerin beteiligten Beigeladenen zu 1. und 2. zutreffend als weiterer Feststellungsbeteiligter behandelt worden ist. Hinsichtlich s\u00e4mtlicher Streitgegenst\u00e4nde ist die Kl\u00e4gerin ferner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO klagebefugt (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;74\/06, BFH\/NV 2009, 725; Gr\u00e4ber\/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;54).<\/li><li>2. Die Entscheidung, ob ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG vorliegt, ist Bestandteil der gesonderten und einheitlichen Verlustfeststellung im Rahmen des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und nicht der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte; dies gilt auch dann, wenn beide Bescheide nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 EStG verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;74\/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, und vom 17.01.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700; Kaeser in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;D&nbsp;2; Schmidt\/Wacker, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;51). Im Streitfall steht der Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheids zur Kl\u00e4rung der Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, auch \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG nicht entgegen.<\/li><li>a) Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG umfasst verschiedene Einzelelemente, n\u00e4mlich die Einordnung der Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell, das als solches hinreichend genau bezeichnet werden muss, die H\u00f6he des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts des Verlustentstehungsjahres und den sich hieraus unter Ber\u00fccksichtigung eines etwaigen verrechenbaren Verlusts des Vorjahres (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) zum Ende eines Veranlagungszeitraums ergebenden (fortgeschriebenen) nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlust. Bei diesen Einzelelementen handelt es sich nicht um jeweils verfahrensrechtlich abgrenzbare eigenst\u00e4ndige Feststellungen wie bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;179&nbsp;ff. AO, die selbst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnten, sondern um eine einheitliche Feststellung (BFH-Urteile in BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, Rz&nbsp;20; in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Zwar kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG die Verlustfeststellung nur insoweit angegriffen werden, als sich der verrechenbare Verlust des jeweiligen Feststellungszeitraums gegen\u00fcber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres ver\u00e4ndert hat. Es kann mithin nicht jedes Jahr erneut \u00fcberpr\u00fcft werden, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, zumal die gesetzliche Definition des Steuerstundungsmodells (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 EStG) es ausschlie\u00dft, ohne nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Modellkonzepts f\u00fcr die Dauer der Beteiligung f\u00fcr einzelne Jahre zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen (vgl. zur Beteiligung an einem Fonds BFH-Urteil in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;25). Bei der Feststellung eines nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG wegen eines Steuerstundungsmodells f\u00fcr das erste Jahr, in dem negative Eink\u00fcnfte erzielt werden, greift die Anfechtungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG schon mangels einer Verlustfeststellung f\u00fcr ein Vorjahr jedoch nicht (vgl. BeckOK EStG\/Levedag, 15.&nbsp;Ed. [01.03.2023], EStG \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;260; KKB\/Beck, \u00a7&nbsp;15b EStG, 8.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;146; s.a. Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;50).<\/li><li>3. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) \u2011\u2011jetzt: \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 gilt die in \u00a7&nbsp;15b EStG vorgesehene eingeschr\u00e4nkte Verlustverrechnung sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte. Die Regelungen sind im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;4 EStG anwendbar.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d Satz&nbsp;2 EStG gilt \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a EStG f\u00fcr die entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b EStG i.d.F. des JStG 2007 entsprechend. Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;1 EStG ist \u00a7&nbsp;15b EStG nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder f\u00fcr die nach dem 10.11.2005 mit dem Au\u00dfenvertrieb begonnen wurde oder die in den S\u00e4tzen&nbsp;2 und 3 genannten Klarstellungen und Ersatztatbest\u00e4nden verwirklicht wurden. Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist \u00a7&nbsp;15b EStG anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich get\u00e4tigt wurde (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;4 EStG). Mit den geschlossenen Fonds i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 EStG und den sonstigen Einzelinvestitionen des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;4 EStG bezeichnet das Gesetz sich wechselseitig ausschlie\u00dfende Investitionsformen des Steuerpflichtigen mit jeweils eigenst\u00e4ndigen zeitlichen Anwendungsbestimmungen (s. BFH-Urteile vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/13, BFHE 254, 443, BStBl II 2016, 1003, Rz&nbsp;14 bis 21; in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;22, 24).<\/li><li>b) Im Streitfall liegt nach diesen Vorgaben kein Beitritt der Beigeladenen zu einem geschlossenen Fonds gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 EStG vor, denn die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte nicht \u00fcber einen geschlossenen Anlegerkreis. Weitere Anleger h\u00e4tten auch nach der Gr\u00fcndung noch beitreten k\u00f6nnen, denn insoweit galten nach \u00a7&nbsp;5 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften f\u00fcr Kommanditgesellschaften. Jedoch greift \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;4 EStG, da die Zeichnung der Schuldverschreibung und die Kreditaufnahme auf Ebene der Kl\u00e4gerin nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich get\u00e4tigt wurden. Zu den Einzelinvestitionen i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;4 EStG k\u00f6nnen auch Beteiligungen an Gesellschaften als Einkunftsquelle geh\u00f6ren (vgl. den Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700; zur anlegerbezogenen Betrachtungsweise der Beteiligung als Einkunftsquelle in \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG BFH-Urteil in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;24&nbsp;f.; zur verfassungsrechtlich unbedenklichen unechten R\u00fcckwirkung der Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG auf etwaige vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 im Streitjahr entstandenen Verluste BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814).<\/li><li>4. Die W\u00fcrdigung des FG, dass die Beigeladenen mit der Beteiligung an der Kl\u00e4gerin jeweils ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG begr\u00fcndet haben, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung aber nicht stand.<\/li><li>a) Ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollen (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink\u00fcnfte beruhen (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG). \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der modellhaften Gestaltung auch hinreichend bestimmt (BFH-Urteil vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;59\/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) Der Einsatz einer modellhaften Gestaltung zur Erzielung negativer Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel der Verlusterzielung und -verrechnung aufgreift und selbst umsetzt. Hinzutreten muss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG vielmehr, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit einer Verlusterzielung und -verrechnung in der Anfangsphase der Investition geboten werden soll. Das vorgefertigte Konzept muss nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (dem Anbieter\/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit &#8222;geboten&#8220; werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz&nbsp;20, 25). Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen f\u00fcr ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz&nbsp;32).<\/li><li>c) Charakteristisch f\u00fcr das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts ist die Passivit\u00e4t des Investors\/Anlegers bei der Entwicklung der Gesch\u00e4ftsidee, der Vertragsgestaltung und Umsetzung. Gibt der Investor\/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung \u2011\u2011sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zun\u00e4chst vorgefertigten Konzepts\u2011\u2011 selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept. Dies gilt allerdings nicht, wenn der tats\u00e4chliche Einfluss des Investors\/Anlegers auf die Gestaltung nicht ins Gewicht f\u00e4llt oder nur rein formal ist (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz&nbsp;20&nbsp;f.). Ist Teil des vorgefertigten Konzepts die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft, m\u00fcssen der Gesch\u00e4ftsgegenstand der Gesellschaft und ihre Gr\u00fcndung und Ausgestaltung vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz&nbsp;18; in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz&nbsp;32). Demnach werden negative Eink\u00fcnfte auf der Grundlage einer modellhaften Gestaltung und eines vorgefertigten Konzepts i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG erzielt, wenn eine von einem Anbieter\/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption f\u00fcr Interessierte am Markt zur Verf\u00fcgung steht, auf die der Investor\/Anleger &#8222;nur&#8220; noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor\/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag \u2011\u2011nicht aber im Auftrag eines Anbieters\/Initiators\u2011\u2011 t\u00e4tigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, Rz&nbsp;34).<\/li><li>d) Diese Ma\u00dfst\u00e4be gelten gleicherma\u00dfen, wenn die negativen Eink\u00fcnfte vom Steuerpflichtigen nicht durch die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 EStG, sondern im Wege einer sog. Einzelinvestition durch die Beteiligung an einer Gesellschaft erzielt werden (BFH-Urteil in BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388, Rz&nbsp;15; BTDrucks 16\/107, S.&nbsp;6; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 17.07.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;2-S&nbsp;2241-b\/07\/0001, BStBl I 2007, 542, unter Rz&nbsp;7; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;24). Der Senat h\u00e4lt an seiner im Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 zu einem vergleichbaren Sachverhalt dargelegten Auslegung der Merkmale in \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG fest. Auch bei Gesellschaftsbeteiligungen, die Einzelinvestitionen sind, verlangen \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG, dass der Steuerpflichtige sich bei der Entwicklung der Gesch\u00e4ftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verh\u00e4lt (s. dazu ausf\u00fchrlich: L\u00fcdicke\/Fischer, Die Unternehmensbesteuerung 2013, 694; vgl. auch BeckOK EStG\/Levedag, a.a.O., EStG \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;186; Brandis\/Heuermann\/Heuermann, \u00a7&nbsp;15b EStG Rz&nbsp;13; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;25).<\/li><li>Lie\u00dfe man bei der Pr\u00fcfung, ob dem Steuerpflichtigen die Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts geboten wird, die von diesem im Rahmen einer Einzelinvestition geleisteten Eigenbeitr\u00e4ge, welche nicht nur unwesentlich und formaler Natur sind, \u2011\u2011anders als bei Fondsanlegern\u2011\u2011 unber\u00fccksichtigt, w\u00fcrde dies zu einer ungleichen Auslegung des Tatbestands f\u00fchren, f\u00fcr die ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist. Auch der Gesetzesbegr\u00fcndung in BTDrucks 16\/107 (S.&nbsp;6) l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass vom Gesetzgeber eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Einzelinvestitionen t\u00e4tigen, gegen\u00fcber den Fondsanlegern beabsichtigt war.<\/li><li>Ferner gebietet es der Lenkungszweck des \u00a7&nbsp;15b EStG nicht, negative Eink\u00fcnfte, die ein Steuerpflichtiger durch eine Einzelinvestition im Wege einer Beteiligung an einer Gesellschaft erzielt, bei Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung anderen Kriterien zu unterwerfen als negative Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 EStG. Es ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink\u00fcnfte beruhen (im Streitfall: der Sofortabzug des Disagios gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG und der gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). \u00a7&nbsp;15b EStG soll nicht verhindern, dass zur Verlusterzielung f\u00fchrende Vorschriften von Einzelinvestoren genutzt werden, sondern nur unterbinden, dass die Nutzung solcher Regelungen konzeptionell aufgearbeitet und einer Vielzahl von Steuerpflichtigen angeboten wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;28).<\/li><li>e) Die vom FG festgestellten Umst\u00e4nde des Streitfalls tragen im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung, ob im Einzelfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz&nbsp;15), nicht dessen W\u00fcrdigung, dass der tats\u00e4chliche Einfluss der Beigeladenen auf die Gestaltung des Investitionskonzepts und dessen Umsetzung ausgehend von den unter II.4.a bis d dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben nur unwesentlich oder rein formal war. Zudem ist entgegen der Auffassung des FG der gesamte Geschehensablauf und nicht nur der letztlich erfolgte Vertragsabschluss der Beigeladenen in den Blick zu nehmen. Die Beigeladenen haben nach den Feststellungen des FG danach die von R vorgeschlagene und in Fachkreisen bekannte Gestaltungsidee des Erwerbs einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung individuell angepasst und sich nicht wie passive Kapitalanleger verhalten, sodass die Erzielung der negativen Eink\u00fcnfte nicht (mehr) auf dem von R vorgefertigten Konzept beruhte.<\/li><li>aa) Die Beigeladenen zu 1. und 2. gr\u00fcndeten die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb der fremdfinanzierten Schuldverschreibungen und wurden deren Kommanditisten, der Beigeladene zu 3. beteiligte sich atypisch still. Die Gr\u00fcndung einer KG durch die Anleger war in dieser Form nicht Teil der von R im Juni des Streitjahres an die B-Bank \u00fcbersandten Investitionsidee. Diese sah wie bei einem geschlossenen Fonds als Publikumsgesellschaft lediglich eine Beteiligung der Investoren \u00fcber ein Treuhandverh\u00e4ltnis mit einem abgestimmten Vertragswerk vor.<\/li><li>bb) Die Beigeladenen blieben auch bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Kl\u00e4gerin nicht passiv. Sie verfassten den auf die geplante Investition abgestimmten Gesellschaftsvertrag selbst. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vornahme der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Investition ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4fte oblag auch nicht einem Dritten oder Initiator. Der Beigeladene zu 2. \u00fcbernahm neben der Komplement\u00e4rin die Funktion eines gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Kommanditisten auf Ebene der Kl\u00e4gerin, was auch die Befugnis und Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Zeichnung der Schuldverschreibung und die Aufnahme des Kredits bei der B-Bank beinhaltete. Daher verhandelten die Beigeladenen zur Umsetzung der Gestaltungsidee im Vorfeld ihrer Entscheidung f\u00fcr die A-Bank bzw. B-Bank mit zwei weiteren Banken hinsichtlich des Erwerbs fremdfinanzierter Schuldverschreibungen durch die Kl\u00e4gerin. Auch wenn die Beigeladenen sich wegen der Anleihe- und Kreditbedingungen letztendlich f\u00fcr die von R empfohlene B-Bank entschieden, liegt in der eigenst\u00e4ndigen Auslotung der markt\u00fcblichen Anleihe- und Kreditbedingungen eine \u00fcber das Verhalten eines passiven Anlegers hinausgehende eigenst\u00e4ndige Umsetzung des von R vorgeschlagenen Investitionskonzepts des Erwerbs einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen die Gestaltungsidee nicht auch mit diesen anderen Banken h\u00e4tten umsetzen k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich nahmen die Beigeladenen nicht nur unwesentlich auf die Parameter der Investition in einem ansonsten vorgegebenen Investitionskonzept der A-Bank bzw. B-Bank Einfluss. Indem sie in eigenst\u00e4ndig mit der B-Bank gef\u00fchrten Verhandlungen erreichten, dass die B-Bank eine geringere Verg\u00fctung verlangte, beeinflussten die Beigeladenen die Zahl der erwerbbaren Kaufoptionen und damit die H\u00f6he des variablen Bonuszinses zum Endf\u00e4lligkeitstermin zu ihren Gunsten.<\/li><li>dd) Angesichts des dargelegten Geschehensablaufs wiegt es im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung des Streitfalls auch nicht schwerer, dass R eine Doppelrolle als Berater der Kl\u00e4gerin und als Vermittler von fremdfinanzierten Schuldverschreibungen f\u00fcr die B-Bank zukam. F\u00fcr die letztlich verwirklichte Gestaltung haben die Beigeladenen nicht lediglich auf eine fertige Investition zugegriffen, sondern unter Beauftragung des R und durch Eigenleistungen eine individuell angepasste Investition entwickelt und verwirklicht.<\/li><li>5. Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das FG die Feststellung der negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand als in voller H\u00f6he nicht ausgleichsf\u00e4hige Verluste (bzw. in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac &#8222;vor und nach Anwendung von \u00a7&nbsp;15b&#8220;) und die unterbliebene Feststellung der Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. durch das FA nicht beanstandet hat.<\/li><li>a) Die Feststellung zur H\u00f6he der &#8222;vor Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; erzielten negativen Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand ist ein Grundlagenbescheid f\u00fcr die Ermittlung und Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG des Verlustentstehungsjahres (ebenso Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;51&nbsp;f.; Seer in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;66; Handzik in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;204; FG D\u00fcsseldorf, Zwischenurteil vom 17.12.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;3874\/15&nbsp;F, EFG 2019, 505, Rz&nbsp;116, Revision anh\u00e4ngig unter I&nbsp;R&nbsp;8\/19; FG M\u00fcnster, Urteil vom 22.11.2013&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3828\/10&nbsp;F, EFG 2014, 262, Rz&nbsp;39; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1185\/12, EFG 2013, 849, Rz&nbsp;36). Zudem sind der Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO jeweils Grundlagenbescheide f\u00fcr die Einkommensteuerbescheide der Beigeladenen (s. BFH-Urteil in BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Das FA geht dar\u00fcber hinaus davon aus, dass der Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG wiederum selbst als Grundlagenbescheid (i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1, 175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO entfaltet und dementsprechend in einem Verlustentstehungsjahr die negativen Eink\u00fcnfte &#8222;vor Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; und die &#8222;nach Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; nicht ausgleichsf\u00e4higen Verluste festzustellen sind (zustimmend Brandis\/Heuermann\/Heuermann, \u00a7&nbsp;15b EStG Rz&nbsp;49; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;52; KKB\/Beck, \u00a7&nbsp;15b EStG, a.a.O., Rz&nbsp;149; FG D\u00fcsseldorf, Zwischenurteil in EFG 2019, 505, Rz&nbsp;116; vgl. auch die Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG: BFH-Urteile vom 22.06.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31,&nbsp;32\/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, unter II.2.c&nbsp;cc, und vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, BStBl II 2023, 332, Rz&nbsp;22: Vermeidung einander widersprechender Feststellungsbescheide f\u00fcr die Folgebescheidsebene, da ein Verlust nicht gleichzeitig nur verrechenbar und ausgleichsf\u00e4hig sein k\u00f6nne; anderer Ansicht Seer in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;63, 66). Da der Senat vorliegend sowohl \u00fcber die Aufhebung der Verlustfeststellung nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG als auch \u00fcber eine \u00c4nderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte zu entscheiden hat, bedarf es jedoch im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung der Frage, ob der Auffassung des FA zu folgen ist.<\/li><li>aa) Da die Verlustfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG mangels Vorliegens eines Steuerstundungsmodells aufzuheben ist und hiermit auch eine etwaige Bindungswirkung der Verlustfeststellung f\u00fcr die Feststellung der negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Streitjahres aus der Gesamthand entf\u00e4llt, sind bei Annahme einer wechselseitigen Bindungswirkung die im Streitjahr erzielten negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO als ausgleichsf\u00e4hige Verluste gesondert und einheitlich festzustellen.<\/li><li>bb) Verneint man grunds\u00e4tzlich eine Grundlagenwirkung des Verlustfeststellungsbescheids nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr die Eink\u00fcnftefeststellung, sind die im Streitjahr erzielten negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus der Gesamthand und die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. ebenfalls als ausgleichsf\u00e4hige Verluste gesondert und einheitlich festzustellen. Denn bei dieser Sichtweise haben unterschiedliche Feststellungen in der gesonderten und einheitlichen Feststellung zur H\u00f6he der negativen Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand &#8222;vor Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; und zur H\u00f6he nicht ausgleichsf\u00e4higer Verluste &#8222;nach Anwendung des \u00a7&nbsp;15b&#8220; von vornherein zu unterbleiben. Es obl\u00e4ge bei diesem Verst\u00e4ndnis des Verh\u00e4ltnisses der Feststellungsbescheide stets dem Rechtsanwender, aus der gesondert und einheitlich festgestellten H\u00f6he der negativen Eink\u00fcnfte und der Verlustfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG auf der Folgebescheidsebene (Einkommensteuer- oder K\u00f6rperschaftsteuerbescheid des Feststellungsbeteiligten) die richtigen Folgerungen f\u00fcr die Anpassung an beide Grundlagenbescheide zu ziehen.<\/li><li>6. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlusts nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG zum 31.12.2006 wird mangels Vorliegens eines Steuerstundungsmodells aufgehoben.<\/li><li>b) In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sind negative laufende Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festzustellen. Zudem sind (erstmals) Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festzustellen. Die Verluste sind als ausgleichsf\u00e4hige Verluste festzustellen.<\/li><li>Der Abzug des Disagios gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG als Werbungskosten im Rahmen der Eink\u00fcnfteermittlung auf Ebene der Kl\u00e4gerin ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich um ein nicht markt\u00fcbliches Disagio handelte, da es 5&nbsp;% der Darlehenssumme nicht \u00fcberstieg und die Laufzeit des Darlehens zur Finanzierung der Schuldverschreibung mehr als f\u00fcnf Jahre betrug (vgl. dazu BFH-Urteil vom 08.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFHE 253, 232, BStBl II 2016, 646, Rz&nbsp;12 bis 15; BMF-Schreiben vom 20.10.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;3-S&nbsp;2253a-48\/03, BStBl I 2003, 546).<\/li><li>Die H\u00f6he der negativen Eink\u00fcnfte aus der Gesamthand ergibt sich, wenn von den in der Feststellungserkl\u00e4rung vom 17.12.2007 von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Werbungskosten zu ausl\u00e4ndischen Zinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac abgezogen werden und die bei der Gesamthand danach verbleibenden Werbungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac um die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Einnahmen aus inl\u00e4ndischen Zinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gemindert werden. Die H\u00f6he der Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 3. f\u00fcr das Streitjahr ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO erstattungsf\u00e4hig, weil die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 272, 474, BStBl II 2021, 814, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Au\u00dferdem haben sie das Verfahren in ihren eigenen Stellungnahmen nicht in der erforderlichen Weise gef\u00f6rdert (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/19, BFHE 275, 116, BStBl II 2022, 371, Rz&nbsp;41).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VIIIR10.19.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 15b Abs 1, EStG \u00a7 15b Abs 2 S 1, EStG \u00a7 15b Abs 2 S 2, EStG \u00a7 15b Abs 4 S 3, EStG \u00a7 15b Abs 4 S 4, EStG \u00a7 15b Abs 4 S 5, EStG \u00a7 20 Abs 2b S 1, EStG \u00a7 52 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorliegen-eines-steuerstundungsmodells-i-s-des-%c2%a7-15b-estg-bei-einer-einzelinvestition-bfh-urteil-vom-16-maerz-2023-viii-r-10-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des \u00a7 15b EStG bei einer Einzelinvestition &#8211; BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2023, VIII R 10\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75930","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75930","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75930"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75930\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75930"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75930"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75930"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}