{"id":75932,"date":"2023-06-30T12:49:07","date_gmt":"2023-06-30T10:49:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75932"},"modified":"2023-06-30T12:49:07","modified_gmt":"2023-06-30T10:49:07","slug":"aussergewoehnliche-belastungen-bei-aufwendungen-fuer-eine-liposuktion-bfh-urteil-vom-23-maerz-2023-vi-r-39-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussergewoehnliche-belastungen-bei-aufwendungen-fuer-eine-liposuktion-bfh-urteil-vom-23-maerz-2023-vi-r-39-20\/","title":{"rendered":"Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen bei Aufwendungen f\u00fcr eine Liposuktion &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023, VI R 39\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.VIR39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33 Abs 1, EStDV \u00a7 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. September 2020, Az: 3 K 1498\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen f\u00fcr eine Liposuktion zur Behandlung eines Lip\u00f6dems k\u00f6nnen jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amts\u00e4rztlichen Gutachtens oder einer \u00e4rztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 &#8211; 3 K 1498\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Streitig ist, ob Aufwendungen f\u00fcr eine Liposuktion ohne die Nachweiserfordernisse des \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Bei der Kl\u00e4gerin wurde im Jahr 2012 vom MVZ Gef\u00e4\u00dfzentrum in X ein Lip\u00f6dem diagnostiziert. Mit Schreiben vom 12.01.2016 bescheinigte eine privat\u00e4rztliche Praxis f\u00fcr Operative Lymphologie, dass die Kl\u00e4gerin seit mehreren Jahren an einem Lip\u00f6dem leide und die Erkrankung weder durch Ern\u00e4hrung noch durch Sport positiv zu beeinflussen sei. Es bestehe eine deutliche Einschr\u00e4nkung im t\u00e4glichen Leben. Eine Schmerzlosigkeit habe auch durch komplexe Entstauungstherapie nicht erreicht werden k\u00f6nnen. Als Therapie der Wahl zur Verhinderung der Chronizit\u00e4t gelte daher eine Lymphologische Liposculptur.<\/li><li>Im Streitjahr (2017) wurden bei der Kl\u00e4gerin daraufhin drei Liposuktionsbehandlungen durchgef\u00fchrt. Die Aufwendungen hierf\u00fcr betrugen \u2026&nbsp;\u20ac. Die Krankenkasse der Kl\u00e4gerin erstattete die Kosten nicht.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beantragten die Kl\u00e4ger, diese Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lie\u00df die geltend gemachten Kosten nicht zum Abzug nach \u00a7&nbsp;33 EStG zu, da die Kl\u00e4ger kein vor der Behandlung ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine \u00e4rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV) vorgelegt h\u00e4tten.<\/li><li>Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 43 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es u.a. aus, Aufwendungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Liposuktion seien im Streitjahr auch ohne ein vor Beginn der Heilma\u00dfnahme ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine vorherige \u00e4rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7&nbsp;33 EStG abziehbar. Soweit in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei einem Lip\u00f6dem einkommensteuerrechtlich als &#8222;wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode&#8220; angesehen worden sei, sei diese Rechtsprechung nicht (mehr) auf das Streitjahr \u00fcbertragbar, da sich der Stand der Wissenschaft zwischenzeitlich gewandelt habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1498\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Liposuktion im Streitjahr nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lip\u00f6dems (krankhafte Fettverteilungsst\u00f6rung) handelt. Dementsprechend hat es die dahingehenden Aufwendungen zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt, obwohl die Kl\u00e4ger weder ein vor der Behandlung erstelltes amts\u00e4rztliches Gutachten noch eine \u00e4rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV) vorgelegt haben. Eines solchen Gutachtens bzw. einer solchen Bescheinigung bedurfte es zum Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit der streitigen Aufwendungen vorliegend nicht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung) erwachsen. Zwangsl\u00e4ufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>a) In st\u00e4ndiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten \u2011\u2011ohne R\u00fccksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung\u2011\u2011 dem Steuerpflichtigen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten ber\u00fccksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel get\u00e4tigt werden, die Krankheit ertr\u00e4glicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen f\u00fcr einen Rollstuhl (Senatsurteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) Aufwendungen f\u00fcr die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG an sich gebotenen Pr\u00fcfung der Zwangsl\u00e4ufigkeit dem Grunde und der H\u00f6he nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsph\u00e4re geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grunds\u00e4tzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>c) Den Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschlie\u00dfend geregelten Katalogf\u00e4llen des \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStDV (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz&nbsp;12, m.w.N.) durch ein vor Beginn der Heilma\u00dfnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine vorherige \u00e4rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (\u00a7&nbsp;275 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch \u2011\u2011SGB&nbsp;V\u2011\u2011) zu f\u00fchren (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStDV).<\/li><li>d) Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen f\u00fcr wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV) erforderlich.<\/li><li>aa) Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualit\u00e4t und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen (Senatsurteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9). Hierunter fallen Behandlungsmethoden, die die gro\u00dfe Mehrheit der einschl\u00e4gigen Fachleute (\u00c4rzte, Wissenschaftler) nicht bef\u00fcrwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen Praxis nicht bew\u00e4hrt haben und \u00fcber ihre generelle Wirksamkeit und\/oder Zweckm\u00e4\u00dfigkeit nennenswert Streit besteht, sie folglich nicht auf einem tragf\u00e4higen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gr\u00fcnden. Demgegen\u00fcber ist von einem solchen Konsens schon dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht. Dazu z\u00e4hlen etwa die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundes\u00e4rztekammer und ebenso die von f\u00fchrenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den \u2011\u2011nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten\u2011\u2011 Konsens zu bestimmten \u00e4rztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begr\u00fcndeter Handlungsempfehlungen zukommt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2021&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;191\/21, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2021, 1199). Die Anforderungen an die vorgenannten Handlungsempfehlungen d\u00fcrfen zudem nicht \u00fcberspannt werden. Denn wie sich den in \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV aufgef\u00fchrten Regelbeispielen entnehmen l\u00e4sst, soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen f\u00fcr Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelm\u00e4\u00dfig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf.<\/li><li>bb) Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelf\u00e4llen zum &#8222;Leistungskatalog&#8220; der gesetzlichen Krankenkassen z\u00e4hlt, ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV handelt, grunds\u00e4tzlich nicht ma\u00dfgebend.<\/li><li>Denn dieser umfasst nach den gesetzlichen Rahmenregelungen im SGB&nbsp;V und den \u2011\u2011diese konkretisierenden\u2011\u2011 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Leistungen, die f\u00fcr eine ausreichende, zweckm\u00e4\u00dfige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Ber\u00fccksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (\u00a7&nbsp;137c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SBG&nbsp;V). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;V zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die dort im Einzelnen benannten Aussch\u00fcsse und Vereinigungen Empfehlungen u.a. zu der Wirtschaftlichkeit \u2011\u2011auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden\u2011\u2011 abgegeben haben.<\/li><li>Demgegen\u00fcber sind Aufwendungen im Krankheitsfall, wenn die kostenverursachenden Ma\u00dfnahmen medizinisch indiziert sind, \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 typisierend als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG an sich gebotenen Pr\u00fcfung der Zwangsl\u00e4ufigkeit des Grundes und der H\u00f6he nach bedarf. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer (gesetzlichen) Mindestversorgung erfasst wird, sondern jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) bzw. medizinisch indiziert ist. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil vom 11.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist die fehlende \u00dcbernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse letztlich &#8222;Voraussetzung&#8220; f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung krankheitsbedingter Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;33 EStG, da es ansonsten bereits an einer steuererheblichen au\u00dfergew\u00f6hnlichen &#8222;Belastung&#8220; des Steuerpflichtigen fehlt.<\/li><li>e) Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Hierbei kann es sich u.a. auf allgemein zug\u00e4ngliche Fachgutachten st\u00fctzen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz&nbsp;16).<\/li><li>f) Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die fehlende wissenschaftliche Anerkennung i.S. des \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss dar\u00fcber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsl\u00e4ufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der im Streitfall durchgef\u00fchrten Liposuktion jedenfalls seit dem Jahr 2016 und damit auch im Streitjahr unabh\u00e4ngig vom Stadium der Erkrankung nicht (mehr) um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt.<\/li><li>Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) entspricht die Durchf\u00fchrung einer Liposuktion der S-1&nbsp;Leitlinie Lip\u00f6dem der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF Registernummer 037-012; Stand 10\/2015). In dieser von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeiteten Leitlinie wird die Liposuktion als medizinisch indizierte, etablierte und risikoarme operative Methode zur Verbesserung von Spontanschmerz, Druckschmerz, \u00d6dem- und H\u00e4matomneigung beschrieben sowie als medizinische Ma\u00dfnahme zur Reduktion des Risikos f\u00fcr weitere orthop\u00e4dische Komplikationen in Folge eines lip\u00f6dem-assoziierten pathologischen Gangbildes beurteilt.<\/li><li>\u00dcberdies hat das FG herausgearbeitet, dass die Bundes\u00e4rztekammer und fast s\u00e4mtliche medizinischen Fachgesellschaften (z.B. die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Wundheilung und Wundbehandlung e.V., die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und \u00c4sthetischen Chirurgen, die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Physikalische Medizin und Rehabilitation e.V. sowie zu Beginn des Bewertungsverfahrens auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassen\u00e4rztliche Bundesvereinigung), die mit der Erkrankung befasst sind, in dem Stellungnahmeverfahren des G-BA in den Jahren 2015 und 2016 die Auffassung vertreten haben, dass bei einem Lip\u00f6dem eine Liposuktion in den meisten F\u00e4llen symptomlindernde Wirkungen hat.<\/li><li>Auch der G-BA selbst hat \u2011\u2011obwohl das Verfahren zur Durchf\u00fchrung einer (aufgrund sowohl des Leidensdrucks der betroffenen Frauen als auch auf den dringenden Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums zur Beschleunigung des Bewertungsverfahrens in Auftrag gegebenen) Erprobungsstudie ausgesetzt ist\u2011\u2011 ausweislich der Feststellungen des FG das medizinische Potential der streitigen Behandlungsmethode im Streitjahr best\u00e4tigt.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG steht zudem fest, dass es sich bei der Liposuktion regelm\u00e4\u00dfig nicht um einen kosmetischen Eingriff handelt. Den herangezogenen Stellungnahmen der mit der Behandlung von Lip\u00f6demen befassten Wissenschaftler ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Liposuktion regelm\u00e4\u00dfig nicht auf eine optische Versch\u00f6nerung der Patientinnen, sondern auf die Linderung von Schmerzen sowie die Vermeidung von Sekund\u00e4rerkrankungen zielt, und dadurch die \u2011\u2011h\u00e4ufig wirkungslose und die Patientinnen erheblich einschr\u00e4nkende und belastende\u2011\u2011 konservative Behandlung reduziert oder gar \u00fcberfl\u00fcssig wird.<\/li><li>Angesichts dessen kann f\u00fcr das Streitjahr nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Liposuktion zur Behandlung eines Lip\u00f6dems um eine lediglich gesundheitsf\u00f6rdernde Vorbeuge-\/Folgema\u00dfnahme oder eine Ma\u00dfnahme handelt, die nicht eindeutig der Linderung einer Krankheit dient und deshalb eine mit den in \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f EStDV aufgef\u00fchrten Behandlungsmethoden vergleichbare Methode darstellt.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung des FA steht das Fehlen eines vor den Operationen erstellten amts\u00e4rztlichen Gutachtens oder einer \u00e4rztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung der Anerkennung der Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung daher nicht entgegen. Dass die Liposuktion bei der Kl\u00e4gerin nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern medizinisch indiziert war, wird durch das privat\u00e4rztliche Schreiben vom 12.01.2016 hinreichend nachgewiesen. Die Sache ist spruchreif. Denn die H\u00f6he der Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230323.VIR39.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 33 Abs 1, EStDV \u00a7 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f, EStG VZ 2017 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. 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