{"id":75938,"date":"2023-06-30T12:51:53","date_gmt":"2023-06-30T10:51:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75938"},"modified":"2023-06-30T12:51:53","modified_gmt":"2023-06-30T10:51:53","slug":"steuerermaessigung-fuer-die-inanspruchnahme-von-handwerkerleistungen-gemaess-%c2%a7-35a-abs-3-estg-bfh-urteil-vom-20-april-2023-vi-r-23-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerermaessigung-fuer-die-inanspruchnahme-von-handwerkerleistungen-gemaess-%c2%a7-35a-abs-3-estg-bfh-urteil-vom-20-april-2023-vi-r-23-21\/","title":{"rendered":"Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 35a Abs. 3 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 20. April 2023, VI R 23\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.VIR23.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 35a Abs 3, EStG \u00a7 35a Abs 4 S 1, EStG \u00a7 35a Abs 5 S 1, EStG \u00a7 35a Abs 5 S 3, BGB \u00a7 267 Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Dezember 2020, Az: 2 K 157\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tats\u00e4chlichen) F\u00fchrung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten einen Haushalt f\u00fchren (Anschluss an BMF-Schreiben vom 09.11.2016 &#8211; IV C 8-S 2296-b\/07\/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 27).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Liegen die Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG im \u00dcbrigen vor, kann die Steuerm\u00e4\u00dfigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegen\u00fcber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen f\u00fcr die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.12.2020 &#8211; 2 K 157\/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom &#8230;2020 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 2017 des Beklagten vom &#8230;2018 auf \u2026 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr (2017) Eigent\u00fcmer eines Hauses im W-Weg in Y. Dort wohnte er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Am &#8230;2017 zog er in den Z-Weg in Y und meldete dies als seinen Nebenwohnsitz an. Das Objekt, in dem der Kl\u00e4ger die Dachgeschosswohnung nutzte, stand im Eigentum seiner Mutter. Der Kl\u00e4ger zahlte an diese im Streitjahr am &#8230;2017 einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie am &#8230;2017, am &#8230;2017 und am &#8230;2017 jeweils weitere \u2026&nbsp;\u20ac mit dem Betreff &#8222;Miete&#8220;. Im April 2018 zog der Kl\u00e4ger wieder in das Haus im W-Weg.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger die Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) u.a. f\u00fcr Handwerkerleistungen eines Dachdeckers betreffend das Haus Z-Weg in Y geltend. Er legte hierzu eine Rechnung der Firma X-GbR vom &#8230;2017 \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) mit dem Betreff &#8222;Dacheindeckung Wohnhaus&#8220; und dem Kurztext &#8222;Materiallieferung, Beginn der Dacharbeiten&#8220; und eine Schlussrechnung der X-GbR vom &#8230;2017 \u00fcber eine Dacheindeckung f\u00fcr \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) vor, die abz\u00fcglich der Rechnung vom &#8230;2017 noch einen Restbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac auswies. Gem\u00e4\u00df der Schlussrechnung waren im Zahlbetrag der &#8222;Gesamtrechnungen&#8220; Lohnkosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (220&nbsp;Stunden \u00e0&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac) enthalten. Die Rechnungen waren an den Kl\u00e4ger gerichtet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zahlte auf das Konto der X-GbR im Streitjahr insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Den als Handwerkerleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 EStG geltend gemachten Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ermittelte der Kl\u00e4ger, indem er den Arbeitskostenanteil der im Streitjahr geleisteten Zahlungen mit 44,35&nbsp;% ansetzte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen auch im Einspruchsverfahren nicht.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 844 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom &#8230;2020 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids vom &#8230;2018 auf \u2026&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Zwar greift die vom Kl\u00e4ger erhobene Verfahrensr\u00fcge nicht durch; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO). Die Revision hat aber mit der Sachr\u00fcge Erfolg. Das FG hat es zu Unrecht abgelehnt, 20&nbsp;% der vom Kl\u00e4ger aufgewandten Lohnkosten f\u00fcr die Dachsanierung als Handwerkerleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a EStG steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen, f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen um 20&nbsp;% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\u00f6chstens jedoch um 1.200&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche T\u00e4tigkeiten, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um regelm\u00e4\u00dfig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen handelt (Senatsurteil vom 06.11.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Bei den Dachdeckerarbeiten der X-GbR handelte es sich um Handwerkerleistungen in dem vorgenannten Sinn. Da dies zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht, sieht der Senat diesbez\u00fcglich von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.<\/li><li>a) Unter einem &#8222;Haushalt&#8220; im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsf\u00fchrung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der r\u00e4umliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (Senatsurteil vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Nach den tats\u00e4chlichen, nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) f\u00fchrte der Kl\u00e4ger nach seinem Umzug in den Z-Weg in Y in der dort belegenen Dachgeschosswohnung einen eigenen Haushalt als Einzelperson.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FA erfordert ein Haushalt i.S. von \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG nicht, dass der Steuerpflichtige die R\u00e4umlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als (wirtschaftlicher) (Mit-)Eigent\u00fcmer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlangt neben der (tats\u00e4chlichen) F\u00fchrung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann folglich auch in unentgeltlich \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten einen Haushalt f\u00fchren. Hiervon geht im \u00dcbrigen auch die Finanzverwaltung zutreffend aus (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 09.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;8-S&nbsp;2296-b\/07\/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Soweit der Senat in verschiedenen Entscheidungen zur Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG &#8222;die von Mietern und Eigent\u00fcmern \u2026 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung&#8220; angesprochen hat (z.B. Senatsurteile vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;56\/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, Rz&nbsp;11, und vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/17, BFHE 273, 178, BStBl II 2022, 18, Rz&nbsp;12), handelte es sich ebenso wie bei der inhaltsgleichen Formulierung in der Begr\u00fcndung des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung (BTDrucks 16\/643, S.&nbsp;10) zu \u00a7&nbsp;35a EStG lediglich um eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung typischer Nutzungsverh\u00e4ltnisse. Eine \u00fcber den Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG hinausgehende Einschr\u00e4nkung der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverh\u00e4ltnisse die Wohnung betreffend, in der der Steuerpflichtige den Haushalt f\u00fchrt, ist damit indessen nicht verbunden.<\/li><li>c) Der Senat legt den Begriff &#8222;im Haushalt&#8220; in st\u00e4ndiger Rechtsprechung r\u00e4umlich-funktional aus (z.B. Senatsurteil in BFHE 273, 178, BStBl II 2022, 18, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG nicht ausnahmslos \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen\u2011\u2011 durch die Grundst\u00fccksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem, beispielsweise \u00f6ffentlichem Grund erbracht werden, nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG beg\u00fcnstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen (Senatsurteile in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, Rz&nbsp;13&nbsp;f.; in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, Rz&nbsp;15, und vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641, Rz&nbsp;15; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;2).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Dachdeckerarbeiten auch &#8222;in&#8220; dem (inl\u00e4ndischen) Haushalt des Kl\u00e4gers erbracht worden sind. Die Arbeiten betrafen das Dach des Wohnhauses, in dem sich die vom Kl\u00e4ger bewohnte Dachgeschosswohnung befand. Die Arbeiten erfolgten damit in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang mit dem dort vom Kl\u00e4ger gef\u00fchrten Haushalt. Sie dienten auch diesem Haushalt. Denn die Bedachung des Wohnhauses, in dem sich der Haushalt des Steuerpflichtigen befindet, kommt auch diesem Haushalt selbst zu Gute.<\/li><li>3. Die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 EStG setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG des Weiteren voraus, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr die fraglichen Dachdeckerarbeiten der X-GbR von dieser Rechnungen erhalten. Die Rechnungen, deren Inhalt das FG durch Bezugnahme festgestellt hat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), gen\u00fcgen den Anforderungen, die der erkennende Senat an eine Rechnung i.S. des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG stellt (s. dazu Senatsurteil vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Aus ihnen lassen sich die wesentlichen Grundlagen der steuerlich gef\u00f6rderten Leistungsbeziehung entnehmen. In den Rechnungen sind mit der X-GbR der Erbringer der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Kl\u00e4ger als deren Empf\u00e4nger, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Handwerkerleistung sowie die daf\u00fcr vom Kl\u00e4ger jeweils geschuldeten Entgelte angegeben.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr die von der X-GbR abgerechneten Leistungen auch Aufwendungen getragen und die entsprechenden Zahlungen auf das Konto der X-GbR als Erbringer der Leistungen get\u00e4tigt.<\/li><li>aa) Aufwendungen setzen einen Verm\u00f6gensabfluss beim Steuerpflichtigen voraus (s. Senatsurteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Dieser muss f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG in Geld bestehen, da \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG die Zahlung auf ein Bankkonto des Leistungserbringers verlangt (Senatsbeschluss vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/20, BFHE 277, 328, BStBl II 2022, 666, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Nach den unangefochtenen Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger auf das Konto der X-GbR im Streitjahr insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac gezahlt. Der Kl\u00e4ger hat hiernach Aufwendungen f\u00fcr die Dachdeckerarbeiten der X-GbR getragen und die Zahlungen auf ein Bankkonto des Leistungserbringers erbracht.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung des FG ist es bei dieser Sachlage f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG ohne Bedeutung, wenn der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung &#8222;dem ganzen Haus&#8220; zu Gute kam. Der Kl\u00e4ger musste \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 auch nicht unter &#8222;Beweisantritt&#8220; vortragen, &#8222;auf welcher rechtlichen Vereinbarung mit seiner Mutter er die Dachsanierung veranlasst haben will&#8220;. Denn hierauf kommt es im Streitfall nicht an. Selbst wenn der Kl\u00e4ger seiner Mutter die Dachsanierung schenkweise oder als (weitere) Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der (Dachgeschoss-)Wohnung zukommen gelassen haben sollte, setzt dies denknotwendig voraus, dass der Kl\u00e4ger die Aufwendungen f\u00fcr die \u2011\u2011auch im kl\u00e4gerischen Haushalt erbrachte\u2011\u2011 Dachsanierung selbst getragen hat. Andernfalls k\u00e4me weder eine Schenkung des Kl\u00e4gers an seine Mutter noch eine Gegenleistung f\u00fcr die Wohnungs\u00fcberlassung in Betracht.<\/li><li>In beiden Fallgestaltungen steht au\u00dferdem \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 nicht in Frage, dass es sich bei den Zahlungen des Kl\u00e4gers an die X-GbR um Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S. von \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 EStG handelte. Denn insoweit kommt es f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG nicht darauf an, ob sich der Steuerpflichtige gegen\u00fcber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen f\u00fcr die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.<\/li><li>cc) Der Streitfall bietet des Weiteren keinen Anlass zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der R\u00fcckfluss, der Ersatz oder die (zweckgerichtete) Erstattung der vom Steuerpflichtigen geleisteten Aufwendungen oder (sonstigen) Zuwendungen Dritter an den Steuerpflichtigen anzurechnen sind und zu einer Minderung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG f\u00fchren k\u00f6nnen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;41 bis 43, 51; S\u00e4chsisches FG, Urteile vom 18.09.2009&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;645\/09, und vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;218\/16, EFG 2017, 654; FG M\u00fcnster, Urteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;136\/15&nbsp;E, und vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3025\/14&nbsp;E, EFG 2023, 98). Denn das FG hat nicht festgestellt, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die von ihm geleisteten Zahlungen an die X-GbR in irgendeiner Form einen Ersatz oder eine Erstattung erhalten hat. Etwaige Ersatzanspr\u00fcche, die ihm gegen\u00fcber seiner Mutter zugestanden haben m\u00f6gen, sind jedenfalls bis zu deren Erf\u00fcllung auf die vom Kl\u00e4ger geleisteten Zahlungen nicht anzurechnen.<\/li><li>4. Der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG steht schlie\u00dflich auch kein Werbungskostenabzug entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG kann insbesondere die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 EStG nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen u.a. nicht Werbungskosten darstellen.<\/li><li>a) Die Zahlungen des Kl\u00e4gers an die X-GbR f\u00fcr die Dachsanierung f\u00fchren beim Kl\u00e4ger nicht zu Werbungskosten. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.<\/li><li>b) Der Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob es der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG entgegensteht, wenn die Aufwendungen zwar nicht beim Steuerpflichtigen, der die Steuererm\u00e4\u00dfigung beansprucht, wohl aber bei einem Dritten Werbungskosten darstellen. Denn auch dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere scheidet ein Werbungskostenabzug bei der Mutter des Kl\u00e4gers sowohl unter dem Gesichtspunkt des abgek\u00fcrzten Zahlungs- als auch des abgek\u00fcrzten Vertragswegs aus.<\/li><li>aa) In F\u00e4llen der sog. Abk\u00fcrzung des Zahlungswegs tilgt der Dritte im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld (\u00a7&nbsp;267 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), statt dem Steuerpflichtigen den Geldbetrag unmittelbar zu geben und ihn die Zahlung vornehmen zu lassen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c&nbsp;aa).<\/li><li>Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kl\u00e4ger auf seine eigene Verbindlichkeit gegen\u00fcber der X-GbR geleistet hat. Die Rechnungen der X-GbR waren allein auf den Kl\u00e4ger ausgestellt. Der Kl\u00e4ger hatte au\u00dferdem bereits im Einspruchsverfahren die &#8222;Auftragsbest\u00e4tigung&#8220; der X-GbR vom &#8230;2017 vorgelegt, die den Kl\u00e4ger als (alleinigen) Besteller der Werkleistung ausweist. Auf die Auftragsbest\u00e4tigung hatte bereits das FA in der vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung verwiesen<em>.<\/em><\/li><li>bb) Die Aufwendungen eines Dritten (hier des Kl\u00e4gers), der im eigenen Namen f\u00fcr den Steuerpflichtigen (hier die Mutter des Kl\u00e4gers) einen Vertrag schlie\u00dft und auch selbst die geschuldeten Zahlungen leistet, k\u00f6nnen nach den Grunds\u00e4tzen der Abk\u00fcrzung des Vertragswegs beim Steuerpflichtigen abgezogen werden (z.B. BFH-Urteile vom 15.11.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N., betreffend einen von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossenen Werkvertrag \u00fcber Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundst\u00fcck des Steuerpflichtigen, und vom 28.09.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271). Auch in diesem Fall wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen \u2011\u2011wie beim abgek\u00fcrzten Zahlungsweg\u2011\u2011 Geld zu und bewirkt dadurch zugleich seine Entreicherung. Eine Zurechnung von Aufwendungen nach den Grunds\u00e4tzen der Abk\u00fcrzung des Vertragswegs setzt aber insbesondere voraus, dass die aufgrund des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind (BFH-Urteile vom 25.11.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450, Rz&nbsp;19, und vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;33\/14, BFHE 250, 525, BStBl II 2016, 44, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Die Anwendung der Grunds\u00e4tze des abgek\u00fcrzten Vertragswegs kommt hiernach vorliegend nicht in Betracht. Den Feststellungen der Vorinstanz kann bereits nicht entnommen werden, dass zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Mutter ein \u2011\u2011bei nahen Angeh\u00f6rigen zu fordernder\u2011\u2011 wirksamer und fremd\u00fcblicher, steuerlich anzuerkennender Mietvertrag \u00fcber die Dachgeschosswohnung abgeschlossen worden ist, der zu Eink\u00fcnften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (s. dazu BFH-Urteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;42\/15, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus n\u00fctzte die Dachsanierung zwar auch der Mutter des Kl\u00e4gers als Eigent\u00fcmerin des Hauses. Der Kl\u00e4ger wahrte mit dem Abschluss des (Werk-)Vertrags \u00fcber die Dachsanierung aber auch eigene Interessen. Denn ihm als Nutzer der Dachgeschosswohnung kamen die Arbeiten ebenfalls zu Gute. Bei dieser Sachlage kann unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Dachsanierung eindeutig der Erwerbssph\u00e4re seiner Mutter zuzuordnen sind.<\/li><li>5. Nach alledem ist die Einkommensteuer um 20&nbsp;% der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr aufgewandten Lohnkosten f\u00fcr die Dachsanierung antragsgem\u00e4\u00df auf \u2026&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.VIR23.21.0 BFH VI. 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