{"id":75967,"date":"2023-07-10T12:50:51","date_gmt":"2023-07-10T10:50:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75967"},"modified":"2023-07-10T12:50:51","modified_gmt":"2023-07-10T10:50:51","slug":"unterverpachtung-landwirtschaftlicher-flaechen-fuehrt-regelmaessig-zu-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-bfh-urteil-vom-09-mai-2023-vi-r-38-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterverpachtung-landwirtschaftlicher-flaechen-fuehrt-regelmaessig-zu-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-bfh-urteil-vom-09-mai-2023-vi-r-38-20\/","title":{"rendered":"Unterverpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung &#8211; BFH-Urteil vom 09. Mai 2023, VI R 38\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.090523.VIR38.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 3, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. September 2020, Az: 7 K 3909\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4chen f\u00fchrt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grunds\u00e4tzlich zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.09.2020 &#8211; 7 K 3909\/18 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger betreibt auf gepachtetem Grund und Boden einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die gepachteten Fl\u00e4chen geh\u00f6rten zu einem Hof, der im Eigentum der Eltern der Kl\u00e4gerin stand. Mit der \u00dcbertragung des Hofs auf die Kl\u00e4gerin im Jahr 1999 trat diese in die von ihren Eltern mit dem Kl\u00e4ger begr\u00fcndeten Pachtverh\u00e4ltnisse (Gesamtfl\u00e4che 7,5218&nbsp;ha) ein.<\/li><li>Ab Oktober 2009 verpachtete der Kl\u00e4ger einen Teil der von ihm gepachteten Grundst\u00fccke (Gesamtfl\u00e4che ausweislich des Pachtvertrags vom 07.12.2009: 4,9023&nbsp;ha) an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Pacht in H\u00f6he von 2.451&nbsp;\u20ac war zum 01.04. eines Jahres f\u00e4llig. Auf den \u00fcbrigen Fl\u00e4chen f\u00fchrte der Kl\u00e4ger seinen landwirtschaftlichen Betrieb fort.<\/li><li>Im September 2011 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und der Kl\u00e4ger eine Verl\u00e4ngerung der zwischen ihnen bestehenden Pachtverh\u00e4ltnisse bis zum 30.09.2022. Die Pacht legten sie auf insgesamt 2.323&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich fest.<\/li><li>Den Gewinn behandelte der Kl\u00e4ger als Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft (\u00a7&nbsp;13 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) und ermittelte diesen f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG. Dabei ber\u00fccksichtigte er zun\u00e4chst auch die von ihm vereinnahmten Pachtzinsen (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung \u2011\u2011a.F.\u2011\u2011), wobei er die an die Kl\u00e4gerin gezahlten Pachtzinsen gewinnmindernd ansetzte (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG a.F.).<\/li><li>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2015\/2016 setzte der Kl\u00e4ger zwar die vereinnahmten Pachtzinsen in H\u00f6he von 2.451&nbsp;\u20ac im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft an, unterlie\u00df aber den gewinnmindernden Ansatz der verausgabten Pachtzinsen. Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlussrevisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) legte diese Angaben der Steuerfestsetzung f\u00fcr 2015 zugrunde.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger die vom Kl\u00e4ger vereinnahmten Pachtzinsen abz\u00fcglich anteilig verausgabter Pachtzinsen sowie pauschaler Betriebsausgaben als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 668&nbsp;\u20ac. Im Rahmen der erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft lie\u00dfen sie die Pachtzinsen f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2016\/2017 au\u00dfer Ansatz.<\/li><li>Das FA folgte dem nicht, sondern erh\u00f6hte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2016\/2017 um die vereinnahmten Pachtzinsen in H\u00f6he von 2.451&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Mit ihrer Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, die Einnahmen aus der Unterverpachtung seien zwar solche aus Land- und Forstwirtschaft, aber durch den Ansatz des Grundbetrags abgegolten. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Das FA habe die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zu Unrecht in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einbezogen (\u00a7\u00a7&nbsp;13, 13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Die Einnahmen seien aber bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 EStG) zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen sowohl das FA als auch die Kl\u00e4ger mit ihrer Anschlussrevision die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlussrevision der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen und im Wege der Anschlussrevision f\u00fcr den Fall, dass die Pachteinnahmen aus der Unterverpachtung Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 16.04.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei dem Kl\u00e4ger die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft um einen Betrag von 2.451&nbsp;\u20ac gek\u00fcrzt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). \u00dcber die Anschlussrevision der Kl\u00e4ger ist nicht zu entscheiden.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen nicht zu seinen Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG), sondern zu denen aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) geh\u00f6ren.<\/li><li>1. Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen k\u00f6nnen nur dann nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EStG den landwirtschaftlichen Eink\u00fcnften zugerechnet werden, wenn sie zu diesen geh\u00f6ren. Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG insbesondere Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft.<\/li><li>a) Betriebseinnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist (s. Senatsurteil vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/18, BFHE 273, 98, BStBl II 2022, 316, Rz&nbsp;13, m.w.N.). F\u00fcr die betriebliche Veranlassung ist es nicht erforderlich, dass die Einnahmen im Betrieb erwirtschaftet wurden oder ein Entgelt f\u00fcr eine betriebliche Leistung darstellten (Senatsurteil vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;54\/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbst\u00e4ndige, nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (\u00a7&nbsp;13 i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG; z.B. Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;20). Die f\u00fcr eine betriebliche T\u00e4tigkeit geltenden Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG gelten in gleicher Weise f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Eink\u00fcnfte. Dazu treten m\u00fcssen die die jeweilige land- und forstwirtschaftliche Erwirtschaftungsart kennzeichnenden Merkmale des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG (Senatsurteil vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/17, Rz&nbsp;18). Unter Landwirtschaft ist dabei die planm\u00e4\u00dfige Nutzung der nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.11.1978&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;191\/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, unter 2.a, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4chen f\u00fchrt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grunds\u00e4tzlich nicht zu Betriebseinnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft. Denn die Unterverpachtung erf\u00fcllt in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13 EStG, sondern die des \u00a7&nbsp;21 EStG.<\/li><li>aa) Bei der Frage, ob eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df der Subsidiarit\u00e4tsklausel des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EStG vorrangig einer Gewinneinkunftsart (im Streitfall \u00a7&nbsp;13 EStG) zuzurechnen ist, kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob der vermietete Gegenstand zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt (z.B. Gossert in Korn, \u00a7&nbsp;13 EStG Rz&nbsp;74.3; Paul in Herrmann\/Heuer\/Raupach -HHR-, \u00a7&nbsp;13 EStG Rz&nbsp;12 und 22; Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;163; Dr\u00fcen in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff -KSM-, EStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;D&nbsp;3; Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;591). Die Eink\u00fcnftequalifikation folgt insoweit der sachlichen Zurechnung des Grundst\u00fccks (Krumm in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;B&nbsp;123).<\/li><li>bb) Steuerbare Betriebseinnahmen k\u00f6nnen allerdings auch auf andere Weise als durch den Einsatz, die Verwertung oder die \u00dcberlassung von Betriebsverm\u00f6gen entstehen, sofern die betreffenden Verm\u00f6genszufl\u00fcsse nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen betrieblich veranlasst sind. Dies gilt insbesondere auch bei einem Pachtbetrieb. Erforderlich ist in diesem Fall ein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und dem Betrieb.<\/li><li>(1) Die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen sind bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb allerdings auch danach regelm\u00e4\u00dfig nicht betrieblich veranlasst (ebenso im Ergebnis Leing\u00e4rtner\/Kr\u00fcger, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;26 Rz&nbsp;62; Leing\u00e4rtner\/Geserich, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;42 Rz&nbsp;48a; Kube in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;33; Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;51; Brandis\/Heuermann\/Nacke, \u00a7&nbsp;13a EStG Rz&nbsp;71; Mellinghoff in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;82; Eisele\/Seitz\/Sterzinger\/Vogt\/Merx\/Zens, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 11.&nbsp;Aufl. 2023, Rz&nbsp;447\/3; a.A. HHR\/Paul, \u00a7&nbsp;13 EStG Rz&nbsp;47). Denn bei der Unterverpachtung als solcher handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit in dem vorbezeichneten Sinne. Sie ist nicht darauf gerichtet, die nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen.<\/li><li>(2) Die Unterverpachtung steht regelm\u00e4\u00dfig auch sonst nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Pachtbetriebs. Die Unterverpachtung ist der planm\u00e4\u00dfigen Nutzung der Bodenkr\u00e4fte vielmehr wesensfremd.<\/li><li>(3) Im Einzelfall kann sich indes durchaus ergeben, dass auch die Unterverpachtung land- und forstwirtschaftlicher Fl\u00e4chen als ein Hilfsgesch\u00e4ft der land- und forstwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Pachtbetriebs anzusehen ist (s. z.B. zu Geldgesch\u00e4ften eines Freiberuflers, BFH-Urteil vom 31.05.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, m.w.N.). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Unterverpachtung dem Betrieb \u00fcber die blo\u00dfe Erzielung von Pachteinnahmen hinaus besondere wirtschaftliche Vorteile bringt oder bringen soll, zum Beispiel wenn durch die Unterverpachtung neue Gesch\u00e4ftspartner oder Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte des Betriebs gewonnen werden sollen und dies nicht lediglich einen gew\u00fcnschten Nebeneffekt der Verpachtung darstellt.<\/li><li>(4) Die Frage, zu welchen Eink\u00fcnften im Ergebnis der engere wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht, entscheidet sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH aufgrund einer insbesondere der Tatsacheninstanz obliegenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Diese ist revisionsrechtlich bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn die Tatsachenw\u00fcrdigung verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde und die W\u00fcrdigung nicht gegen Denkgesetze verst\u00f6\u00dft oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt (z.B. Senatsurteil vom 03.09.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, Rz&nbsp;19).<\/li><li>2. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG zu Recht entschieden, dass die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) geh\u00f6ren.<\/li><li>a) Dabei ist das FG zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass die unterverpachteten Fl\u00e4chen nicht zum Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6ren.<\/li><li>aa) Insoweit ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Kl\u00e4ger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der gepachteten Fl\u00e4chen ist. Der erkennende Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>bb) Soweit das FA im Klageverfahren noch geltend gemacht hat, es gen\u00fcge, wenn das Wirtschaftsgut (hier: der Grund und Boden) zu irgendeinem Betriebsverm\u00f6gen (hier: der Kl\u00e4gerin als Verp\u00e4chterin) geh\u00f6re, hat es daran im Revisionsverfahren nicht mehr festgehalten. Dieser Ansicht k\u00f6nnte der Senat auch nicht folgen. Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, kann insbesondere im Hinblick auf die Eink\u00fcnftequalifikation immer nur bezogen auf den jeweiligen Steuerpflichtigen beantwortet werden, das hei\u00dft, es muss zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn das Wirtschaftsgut im Falle der Vermietung oder Verpachtung m\u00f6glicherweise zu einem anderen Betriebsverm\u00f6gen \u2011\u2011dem des Vermieters\/Verp\u00e4chters\u2011\u2011 geh\u00f6rt.<\/li><li>b) Das FA sieht die Zugeh\u00f6rigkeit der Einnahmen aus der Unterverpachtung dementsprechend auch allein aufgrund eines hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zum landwirtschaftlichen Betrieb des Kl\u00e4gers als gegeben an. Das FG hat demgegen\u00fcber infolge der vormaligen Selbstbewirtschaftung der Fl\u00e4chen durch den Kl\u00e4ger und deren landwirtschaftlicher (Weiter-)Nutzung durch den Unterp\u00e4chter zwar einen gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb bejaht. Dieser war seiner Ansicht nach jedoch nicht hinreichend eng.<\/li><li>Insoweit ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat die vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tze beachtet und ist im Rahmen seiner weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfenden Gesamtw\u00fcrdigung zu dem m\u00f6glichen und in sich schl\u00fcssigen Ergebnis gelangt, dass eine Zurechnung zu den land- und forstwirtschaftlichen Eink\u00fcnften im Streitfall nicht in Betracht kommt. Diese W\u00fcrdigung ist nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend und daher f\u00fcr den Senat bindend. Denn auf der Grundlage des vom FG bindend festgestellten Sachverhalts (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen in dem vorgenannten Sinne ausnahmsweise in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Kl\u00e4gers stand.<\/li><li>3. \u00dcber die Anschlussrevision der Kl\u00e4ger ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Sie ist ausdr\u00fccklich unter der Bedingung eingelegt worden, dass der Senat entscheidet, dass der Pachtzins aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt.<\/li><li>Dies ist zul\u00e4ssig, da die Einlegung einer Anschlussrevision von einem &#8222;innerprozessualen Vorgang&#8220; abh\u00e4ngig gemacht werden darf und die Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Gericht jedenfalls dann ein solcher &#8222;innerprozessualer Vorgang&#8220; ist, wenn auf ihr eine Sachentscheidung beruht (BFH-Urteil vom 26.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, unter II.2., m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall ist diese hiernach zul\u00e4ssige Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit der Anschlussrevision nicht eingetreten. Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter II.2. geh\u00f6ren die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG). Daraus folgt, dass das mit der Anschlussrevision verfolgte Begehren nicht zur Entscheidung steht. Im Ergebnis ist daher der Urteilsausspruch auf die Entscheidung \u00fcber die Revision des FA zu beschr\u00e4nken.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.090523.VIR38.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 3, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2016 vorgehend FG M\u00fcnster, 23. 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