{"id":75977,"date":"2023-07-17T11:37:26","date_gmt":"2023-07-17T09:37:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75977"},"modified":"2023-07-17T11:37:26","modified_gmt":"2023-07-17T09:37:26","slug":"zum-vorsteuerabzug-einer-geschaeftsleitenden-holding-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-xi-r-24-22-xi-r-22-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorsteuerabzug-einer-geschaeftsleitenden-holding-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-xi-r-24-22-xi-r-22-18\/","title":{"rendered":"Zum Vorsteuerabzug einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding &#8211; BFH-Urteil vom 15. Februar 2023, XI R 24\/22 (XI R 22\/18)"},"content":{"rendered":"\n<p>(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 &#8211; C-98\/21) &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.XIR24.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. April 2018, Az: 5 K 285\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug f\u00fcr Eingangsleistungen zu versagen, die<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holding, sondern mit den Ums\u00e4tzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holding geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 &#8211; 5 K 285\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, deren T\u00e4tigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist. Gesellschafter waren im Jahr 2013 (Streitjahr) zu je 50&nbsp;% A \u2011\u2011zugleich alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u2011\u2011 und B.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war als Kommanditistin an den Unternehmen X-KG und Y-KG beteiligt. Beide Gesellschaften errichteten bestimmte Bauobjekte und ver\u00e4u\u00dferten die einzelnen Wohneinheiten \u00fcberwiegend umsatzsteuerfrei.<\/li><li>Die X-KG wurde 2006 in der Rechtsform einer GbR gegr\u00fcndet. Seit dem 31.10.2012 bestand sie in der Form einer GmbH &amp; Co. OHG mit der Kl\u00e4gerin und der Z-KG als Gesellschafter zu je 50&nbsp;%. Mit Vertrag vom 31.01.2013 ver\u00e4u\u00dferte die Z-KG nominell 44&nbsp;% ihrer Beteiligung an die Kl\u00e4gerin. Au\u00dferdem wurde die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH als weitere Gesellschafterin aufgenommen. Mit gleichem Vertrag wechselte die X-KG ihre Rechtsform in eine GmbH &amp; Co. KG mit der Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH als Komplement\u00e4rin und der Kl\u00e4gerin (nunmehr 94&nbsp;% Anteile) und der Z-KG (nunmehr 6&nbsp;% Anteile) als Kommanditisten. Die Einlage der Kl\u00e4gerin betrug nach dem Gesellschaftsvertrag 940&nbsp;\u20ac, die der Z-KG 60&nbsp;\u20ac. Die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und hielt keinen Kapitalanteil; sie war nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besa\u00df keine Stimmrechte. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH waren B und C. An der Z-KG waren weder A noch B oder ihnen nahestehende Personen, sondern Fremdinvestoren beteiligt.<\/li><li>Mit Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 31.01.2013 zum Gesellschaftsvertrag der X-KG wurde vereinbart, dass die Z-KG ein Aufgeld in H\u00f6he von 600.000&nbsp;\u20ac als Gesellschafterbeitrag zu leisten und die Kl\u00e4gerin unentgeltliche Dienstleistungen f\u00fcr die von der X-KG erworbenen bzw. zu erwerbenden Geb\u00e4ude zu erbringen habe. Diese Dienstleistungen bestanden in Architektenleistungen, statischen Berechnungen, Planungen des W\u00e4rme- und Schallschutzes, Planungen der Energieversorgung, Planungen von Kabel- und Telefonanschl\u00fcssen, Generalunternehmer-Dienstleistungen ohne Lieferung der Materialien, Erschlie\u00dfungsdienstleistungen ohne Lieferung der Materialien und externe Vertriebsdienstleistungen f\u00fcr die zu erstellenden Objekte&nbsp;1 und 2. Der Bruttogesamtverkehrswert dieser Dienstleistungen sollte mindestens \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac betragen und damit mit dem von der Z-KG zu erbringenden Aufgeld im gleichen Verh\u00e4ltnis stehen wie die Beteiligungen an der X-KG. Diese Leistungen erbrachte die Kl\u00e4gerin teilweise mit eigenem Personal bzw. eigenen Ger\u00e4ten, teilweise mithilfe anderer Unternehmen.<\/li><li>Mit weiterem Vertrag vom 31.01.2013 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die X-KG, dass die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den Bauprojekten&nbsp;1 und 2 zuk\u00fcnftig entgeltliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsleistungen f\u00fcr die X-KG erbringt. Dazu geh\u00f6rten die Einstellung und Entlassung von Personal, der Materialeinkauf, die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Wahrnehmung der steuerlichen Deklaration und Kommunikation gegen\u00fcber dem Finanzamt. Ausdr\u00fccklich ausgenommen aus den vereinbarten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen waren jene Leistungen, die die Kl\u00e4gerin als Gesellschafterbeitrag zu leisten hatte.<\/li><li>Die Y-KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2012 gegr\u00fcndet. Komplement\u00e4rin war die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH. Die Kl\u00e4gerin und die X-KG beteiligten sich mit Kapitalanteilen von 24.500&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4gerin; entspricht 49&nbsp;% der Anteile) bzw. 25.500&nbsp;\u20ac (X-KG; entspricht 51&nbsp;% der Anteile) als Kommanditisten. Die Q&nbsp;Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und hielt keinen Kapitalanteil; sie war nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besa\u00df keine Stimmrechte. Mit Vertrag vom 10.04.2013 verkaufte die X-KG einen Kapitalanteil von 20.320&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin (Beteiligung seitdem: 89,64&nbsp;% der Anteile) und den restlichen Kapitalanteil an die E-GmbH, die anschlie\u00dfend in P&nbsp;I&nbsp;GmbH umbenannt wurde. An der P&nbsp;I&nbsp;GmbH waren weder A noch B oder ihnen nahestehende Personen, sondern Fremdinvestoren beteiligt.<\/li><li>Mit Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 10.04.2013 wurde vereinbart, dass die P&nbsp;I&nbsp;GmbH ein Aufgeld in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zu leisten und die Kl\u00e4gerin unentgeltliche Dienstleistungen f\u00fcr die von der Y-KG erworbenen bzw. zu erwerbenden Geb\u00e4ude zu erbringen habe. Diese Dienstleistungen (gleicher Art wie f\u00fcr die X-KG) bezogen sich auf das Objekt&nbsp;3. Der Bruttogesamtverkehrswert sollte mindestens \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac betragen und damit mit dem von der P&nbsp;I&nbsp;GmbH zu erbringenden Aufgeld im gleichen Verh\u00e4ltnis stehen wie die Beteiligungen an der Y-KG. Diese Leistungen erbrachte die Kl\u00e4gerin teilweise mit eigenem Personal bzw. eigenen Ger\u00e4ten, teilweise mithilfe anderer Unternehmen.<\/li><li>Mit weiterem Vertrag vom 10.04.2013 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die Y-KG, dass die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt&nbsp;3 zuk\u00fcnftig entgeltliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsleistungen (gleicher Art wie f\u00fcr die X-KG) f\u00fcr die Y-KG erbringt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 27.03.2015 einen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr. Dabei k\u00fcrzte das FA die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge, soweit sie mit den unentgeltlichen Gesellschafterbeitr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die X-KG und die Y-KG zusammenhingen, die als nichtsteuerbare T\u00e4tigkeiten zu werten seien. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) gab der anschlie\u00dfenden Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 653 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Umsatzsteuerbetr\u00e4ge aus dem Bezug von Dienstleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag an die X-KG und die Y-KG erbracht habe, in voller H\u00f6he als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Da die Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der X-KG und Y-KG durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsleistungen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung dieser Gesellschaften gegen Entgelt einhergehe, sei die Erbringung von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag Teil der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung. Ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts liege nicht vor.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011). Es macht geltend, f\u00fcr die streitigen Leistungen, die von den entgeltlich zu erbringenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsleistungen zu unterscheiden seien, fehle es mangels Entgelts an einem Leistungsaustausch. Es handele sich somit um eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit. Es liege im \u00dcbrigen auch ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) vor. Durch die hier gew\u00e4hlte Gestaltung, die Leistungen durch die Gesellschafter unentgeltlich erbringen zu lassen, solle ein Vorsteuerabzug erm\u00f6glicht werden, der bei einer angemessenen wirtschaftlichen Gestaltung (Einkauf unmittelbar durch die Beteiligungsgesellschaft) nicht zu gew\u00e4hren w\u00e4re.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Sie tr\u00e4gt vor, dass entgegen der Ansicht des FA die Eingangsleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bezogen worden seien. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Gestaltung sei auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Sie sei bereits nicht unangemessen i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO. Zudem l\u00e4gen diverse au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Gestaltung vor, die das FG vorinstanzlich auch festgestellt habe.<\/li><li>Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) folgende Rechtsfragen zur Auslegung der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:&#8220;1. Sind unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a in Verbindung mit Art.&nbsp;167 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin gehend auszulegen, dass einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an Tochtergesellschaften ausf\u00fchrt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch f\u00fcr Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gew\u00e4hrung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holding geh\u00f6ren?2. Falls die Frage&nbsp;1 bejaht wird: Stellt es einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union dar, wenn eine gesch\u00e4ftsleitende Holding derart in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften &#8218;zwischengeschaltet&#8216; wird, dass sie die Leistungen, f\u00fcr die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zust\u00fcnde, selbst bezieht, in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn einlegt und anschlie\u00dfend unter Berufung auf ihre Stellung als gesch\u00e4ftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend macht, oder kann diese Zwischenschaltung durch au\u00dfersteuerrechtliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt werden, obwohl der volle Vorsteuerabzug an sich systemwidrig ist und zu einem Wettbewerbsvorteil von Holding-Konstruktionen gegen\u00fcber einstufigen Unternehmen f\u00fchren w\u00fcrde?&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat darauf mit Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-98\/21 (EU:C:2022:645) geantwortet:&#8220;Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit deren Art.&nbsp;167 (ist) dahin auszulegen, dass einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an Tochtergesellschaften ausf\u00fchrt, das Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gew\u00e4hrung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht, wenn erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft geh\u00f6ren.&#8220;<\/li><li>Der Senat hat anschlie\u00dfend das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;24\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;22\/18) fortgesetzt.<\/li><li>Das FA sieht sich durch das EuGH-Urteil in seiner Rechtsauffassung best\u00e4tigt. Die Kl\u00e4gerin wendet dagegen ein, dass sie keine &#8222;gemischte&#8220; Holdinggesellschaft im Sinne des EuGH-Urteils sei. Zudem handele es sich im Streitfall um eine Sacheinlage, f\u00fcr die \u2011\u2011wie bei einer Bareinlage\u2011\u2011 nach dem EuGH-Urteil Larentia&nbsp;+ Minerva und Marenave Schifffahrt vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14 (EU:C:2015:496) ein Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren sei. Ferner k\u00f6nne f\u00fcr die Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei der Kl\u00e4gerin nicht auf die Verwendung der Eingangsleistungen bei ihren Tochtergesellschaften abgestellt werden, da nach nationalem Recht eine Organschaft nicht bestehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG liegen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin ist zwar, wie das FG zutreffend erkannt hat, unternehmerisch t\u00e4tig. Die streitigen Eingangsleistungen wurden aber \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nicht f\u00fcr ihr Unternehmen ausgef\u00fchrt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL, wonach der Steuerpflichtige berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;30; vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFH\/NV 2023, 355, Rz&nbsp;12).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin ist zwar Unternehmerin i.S. des \u00a7&nbsp;15 UStG.<\/li><li>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie \u2011\u2011unbeschadet ihrer Rechte als Aktion\u00e4rin oder Gesellschafterin\u2011\u2011 unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art.&nbsp;9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;167&nbsp;ff. MwStSystRL berechtigt. Der blo\u00dfe Erwerb und das blo\u00dfe Halten von Aktien stellen f\u00fcr sich genommen keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen w\u00fcrde, da diese Vorg\u00e4nge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Larentia&nbsp;+ Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; Marle Participations vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-320\/17, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;27&nbsp;f.; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;16; C&nbsp;Foods Acquisition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-502\/17, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;30; Finanzamt R vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-98\/21, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;41; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017&nbsp;&#8211; C-28\/16, EU:C:2017:7, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;31).<\/li><li>b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktion\u00e4r oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begr\u00fcndet worden ist. Der Begriff &#8222;Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft&#8220; ist dahin zu verstehen, dass er alle Ums\u00e4tze umfasst, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding f\u00fcr ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;31&nbsp;f.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;42; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;33), soweit ein solcher Eingriff als Umsatz gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt, wie z.B. die entgeltliche Erbringung von administrativen, buchf\u00fchrerischen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen, der Informatik zuzuordnenden oder technischen Dienstleistungen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile Larentia&nbsp;+ Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;29&nbsp;f.; C&nbsp;Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;32; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;42&nbsp;f.; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;32).<\/li><li>c) Ausgehend davon trifft die Annahme des FG, dass die Kl\u00e4gerin Unternehmerin sei, zu. Der EuGH hat im Urteil Finanzamt R (EU:C:2022:645, Rz&nbsp;43) zum Streitfall ausgef\u00fchrt:<br \/>&#8222;Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass sich die T\u00e4tigkeit [der Kl\u00e4gerin] nicht auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen an [der X&nbsp;KG] und [der Y&nbsp;KG] beschr\u00e4nkte, sondern dass sie ihren beiden Tochtergesellschaften gegen Entgelt Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen erbrachte, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen. Folglich ist [die Kl\u00e4gerin] als Steuerpflichtige im Sinne von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen &#8230;&#8220;<\/li><li>Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/li><li>3. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Erbringung von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag Teil der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei. Die streitigen Eingangsleistungen der Kl\u00e4gerin stehen weder in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin noch geh\u00f6ren sie zu den allgemeinen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin und sind als solche Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen. Sie stehen im direkten und unmittelbarem Zusammenhang zu den \u00fcberwiegend steuerfreien Ums\u00e4tzen der Tochtergesellschaften; die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt ein Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass die Eingangsleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung vgl. z.B. EuGH The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-316\/18, EU:C:2019:559, Rz&nbsp;23, m.w.N.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;39; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz&nbsp;61). Diese Zweckbestimmung erfordert grunds\u00e4tzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen. Zugunsten des Steuerpflichtigen wird aber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen ein Vorsteuerabzug auch dann angenommen, wenn die Kosten f\u00fcr die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren und \u2011\u2011als solche\u2011\u2011 Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h\u00e4ngen n\u00e4mlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (st\u00e4ndige Rechtsprechung vgl. z.B. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-42\/19, EU:C:2020:913, Rz&nbsp;42, m.w.N.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;46; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>b) Der EuGH hat im Urteil Finanzamt R (EU:C:2022:645, Rz&nbsp;47 bis 49) allgemein zum Zusammenhang zwischen den Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen des Steuerpflichtigen ausgef\u00fchrt:Rz&nbsp;47 &#8222;In beiden F\u00e4llen [Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zum Ausgangsumsatz\/zu den Ausgangsums\u00e4tzen bzw. Zugeh\u00f6rigkeit zu den allgemeinen Aufwendungen] ist es erforderlich, dass die Kosten der Eingangsgegenst\u00e4nde oder -leistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsums\u00e4tze oder in den Preis der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit liefert bzw. erbringt [&#8230;].&#8220;Rz&nbsp;48 &#8222;Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Ums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen [&#8230;].&#8220;Rz&nbsp;49 &#8222;Der Gerichtshof hat au\u00dferdem klargestellt, dass das Bestehen von Zusammenh\u00e4ngen zwischen Ums\u00e4tzen anhand des objektiven Inhalts dieser Ums\u00e4tze zu beurteilen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind, unter denen die betreffenden Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt wurden, und nur die Ums\u00e4tze heranzuziehen sind, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen stehen [&#8230;]. Ma\u00dfgebend sind nach der Rechtsprechung dementsprechend die tats\u00e4chliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen [&#8230;] und der ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes, da dieser als ein Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist [&#8230;].&#8220;<\/li><li>c) In Bezug auf den vorliegenden Streitfall hat der EuGH den Senat im Tenor darauf hingewiesen, dass (auch) einer Holdinggesellschaft wie der Kl\u00e4gerin, die steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an Tochtergesellschaften ausf\u00fchrt, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn-&nbsp;&nbsp;&nbsp;erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen,-&nbsp;&nbsp;zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und-&nbsp;&nbsp;drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft geh\u00f6ren.<\/li><li>Hierzu weist der EuGH im Urteil Finanzamt R (EU:C:2022:645, Rz&nbsp;53 bis 55) auf Folgendes hin:Rz&nbsp;53 &#8222;Was die Frage anbelangt, ob die [&#8230; von der Kl\u00e4gerin] bezogenen Eingangsleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen [der Kl\u00e4gerin] geh\u00f6ren, so dass sie Kostenelemente der von ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen darstellen und daher direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um den Gegenstand der Beitr\u00e4ge handelt, die [die Kl\u00e4gerin] als Gesellschafterin an ihre Tochtergesellschaften [X-KG] und [Y-KG] geleistet hat. Wie auch der Generalanwalt in Nr.&nbsp;58 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich somit nicht um Ausgaben, die [die Kl\u00e4gerin] f\u00fcr den Erwerb von Beteiligungen t\u00e4tigen muss, sondern um Ausgaben, die gerade den Gegenstand des Gesellschafterbeitrags [der Kl\u00e4gerin] an ihre Tochtergesellschaften darstellen. Ein solcher Beitrag einer Holdinggesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaften, sei es in Form von Bar- oder Sacheinlagen, geh\u00f6rt zum Halten von Gesellschaftsanteilen, das, wie in Rn.&nbsp;41 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt und daher kein Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnet. Der ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes ist ein Gesellschafterbeitrag seitens [der Kl\u00e4gerin].&#8220;Rz&nbsp;54 &#8222;Au\u00dferdem ist, wenn die tats\u00e4chliche Verwendung der von [der Kl\u00e4gerin] bezogenen Dienstleistungen ber\u00fccksichtigt wird, darauf hinzuweisen, dass [die Kl\u00e4gerin] geltend gemacht hat, dass diese Dienstleistungen einen Gesellschafterbeitrag in Form einer Sacheinlage darstellten und dass sie diese zu diesem Zweck unentgeltlich an ihre Tochtergesellschaften weiterleiten m\u00fcsse, damit diese sie f\u00fcr ihre Ums\u00e4tze nutzten. Die Tatsache, dass diese Dienstleistungen zur Nutzung durch die Tochtergesellschaften von [der Kl\u00e4gerin] bestimmt sind, begr\u00fcndet einen direkten Zusammenhang mit den Ums\u00e4tzen dieser Tochtergesellschaften und best\u00e4tigt das Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit [der Kl\u00e4gerin]. Dass diese Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit den T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, wird durch die Tatsache, dass sie von [der Kl\u00e4gerin] an ihre Tochtergesellschaften weitergeleitet wurden, nicht in Frage gestellt, da es auf die tats\u00e4chliche Verwendung dieser Dienstleistungen ankommt.&#8220;Rz&nbsp;55 &#8222;Wie in Rn.&nbsp;38 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, zielt die Regelung \u00fcber den Vorsteuerabzug nur darauf ab, den Unternehmer vollst\u00e4ndig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten. Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass Ausgaben, die nicht mit den besteuerten Ums\u00e4tzen des Steuerpflichtigen, sondern mit Ums\u00e4tzen eines Dritten zusammenh\u00e4ngen, f\u00fcr diesen Steuerpflichtigen kein Recht auf Vorsteuerabzug begr\u00fcnden k\u00f6nnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1.&nbsp;Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405\/19, EU:C:2020:785, Rn.&nbsp;38). Der Umstand, dass diese Beurteilung im Kontext einer Rechtssache erfolgt ist, die keine Holdinggesellschaft betraf, ist entgegen dem Vorbringen [der Kl\u00e4gerin] unerheblich, da sie einer allgemein f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug geltenden Regel entspricht. Da die tats\u00e4chliche Verwendung der von [der Kl\u00e4gerin] bezogenen Dienstleistungen zeigt, dass diese direkt mit den Ums\u00e4tzen der Tochtergesellschaften [der Kl\u00e4gerin] zusammenh\u00e4ngen, steht dieser Zusammenhang der Gew\u00e4hrung eines Rechts auf Vorsteuerabzug durch [die Kl\u00e4gerin] f\u00fcr diese Dienstleistungen entgegen.&#8220;Rz&nbsp;56 &#8222;Folglich offenbart der objektive Inhalt der Transaktion, dass kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten der von [der Kl\u00e4gerin] bezogenen Dienstleistungen und ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit besteht. Diese Kosten z\u00e4hlen nicht als allgemeine Aufwendungen zu den Bestandteilen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsdienste [der Kl\u00e4gerin].&#8220;Rz&nbsp;57 &#8222;Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den von [der Kl\u00e4gerin] geltend gemachten Umstand in Frage gestellt, dass ihre Tochtergesellschaften nur dank ihrer Gesellschafterbeitr\u00e4ge ihre eigenen T\u00e4tigkeiten aufrechterhalten und infolgedessen Bedarf f\u00fcr ihre Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen haben k\u00f6nnten. Sofern sich diese Umst\u00e4nde als wahr erweisen, belegen sie n\u00e4mlich keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Beitr\u00e4ge sind, und der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit [der Kl\u00e4gerin]. Das Ziel des Bezugs der Eingangsleistungen bestand darin, einen Gesellschafterbeitrag zu erm\u00f6glichen, der nicht als ein Umsatz angesehen werden kann, der seinen ausschlie\u00dflichen und unmittelbaren Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit [der Kl\u00e4gerin] hat, d.h. in der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften.&#8220;<\/li><li>d) Ausgehend davon ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 der Vorsteuerabzug f\u00fcr die streitigen Eingangsleistungen zu versagen. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) waren die unentgeltlichen Dienstleistungen, die die Kl\u00e4gerin als Gesellschafterbeitrag zu leisten hatte, ausdr\u00fccklich von den vereinbarten Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen, die die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin darstellten, ausgenommen. Zudem dienten die Dienstleistungen vorrangig der Erstellung der Objekte, die die X-KG und die Y-KG zu errichten hatten. Demgem\u00e4\u00df standen die streitigen Eingangsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsums\u00e4tzen Dritter (hier: der Tochtergesellschaften). Sie fanden keinen Niederschlag im konkreten Preis f\u00fcr die an die X-KG und Y-KG erbrachten entgeltlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Buchf\u00fchrungsleistungen der Kl\u00e4gerin und geh\u00f6rten auch nicht anteilig zu den allgemeinen Kostenelementen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre unternehmerische T\u00e4tigkeit.<\/li><li>4. Dem stehen die Einwendungen der Kl\u00e4gerin nicht entgegen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ging der EuGH in seinem Urteil Finanzamt R (EU:C:2022:645) nicht davon aus, sie halte als &#8222;gemischte Holdinggesellschaft&#8220; neben ihren Beteiligungen an der X-KG und an der Y-KG weitere Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die sie nur passiv verwalte. Vielmehr hebt der EuGH hervor, dass f\u00fcr die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Erstens muss der Betroffene ein &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; im Sinne der MwStSystRL sein. Zweitens m\u00fcssen die zur Begr\u00fcndung dieses Rechts angef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (EuGH-Urteil Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;39). Demgem\u00e4\u00df reicht es zur Begr\u00fcndung der Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL aus, dass die Kl\u00e4gerin bereits mittels ihrer entgeltlichen Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen gegen\u00fcber der X-KG und der Y-KG wirtschaftlich t\u00e4tig ist (EuGH-Urteil Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;43). Hingegen erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht die zweite Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.<\/li><li>Auch das EuGH-Urteil Larentia&nbsp;+ Minerva und Marenave Schifffahrt (EU:C:2015:496) und die Folgeentscheidungen des Senats (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581) stehen der Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitfall nicht entgegen; denn sie betreffen andere Sachverhalte. Insoweit verweist der Senat \u2011\u2011wie der EuGH (EuGH-Urteil Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;53)\u2011\u2011 zur Abgrenzung auf die Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts Pitruzzella in dessen Schlussantr\u00e4gen in der Rechtssache Finanzamt R vom 03.03.2022&nbsp;&#8211; C-98\/21 (EU:C:2022:160, Rz&nbsp;56&nbsp;ff.). Die dort genannte Rechtsprechung betrifft Aufwendungen (wie z.B. Kosten der Rechts- oder Steuerberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an den Tochtergesellschaften), die der Holdinggesellschaft tats\u00e4chlich zugutekamen. Diese Kosten zeichnen sich durch einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der F\u00fchrungsholding aus, die an die mehrwertsteuerpflichtigen Tochtergesellschaften Dienstleistungen erbringt. Dagegen weisen die Eingangsaufwendungen der Kl\u00e4gerin keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer (eigenen) Unternehmenst\u00e4tigkeit auf, da sie der Aus\u00fcbung der (hier: weitgehend steuerfreien) wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Tochtergesellschaften dienen. Ausgaben, die nicht mit den besteuerten Ums\u00e4tzen des Steuerpflichtigen, sondern mit Ums\u00e4tzen eines Dritten zusammenh\u00e4ngen, k\u00f6nnen f\u00fcr diesen Steuerpflichtigen kein Recht auf Vorsteuerabzug begr\u00fcnden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;38; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;55), und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Ums\u00e4tze des Dritten steuerfrei sind oder nicht.<\/li><li>5. Darauf, dass bei anderer Beurteilung die Kl\u00e4gerin nach Auffassung von Generalanwalt Pitruzzella durch Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft rechtsmissbr\u00e4uchlich gehandelt h\u00e4tte (vgl. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Finanzamt R (EU:C:2022:160, Rz&nbsp;84); zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFH\/NV 2023, 348, Rz&nbsp;42&nbsp;ff.), kommt es nicht mehr an (vgl. auch EuGH-Urteil Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;59).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 &#8211; C-98\/21) &#8211; ECLI:DE:BFH:2023:U.150223.XIR24.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, UStG VZ 2013 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. April 2018, Az: 5 K 285\/16 Leits\u00e4tze Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug f\u00fcr Eingangsleistungen zu versagen, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorsteuerabzug-einer-geschaeftsleitenden-holding-bfh-urteil-vom-15-februar-2023-xi-r-24-22-xi-r-22-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Vorsteuerabzug einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding &#8211; BFH-Urteil vom 15. 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