{"id":75979,"date":"2023-07-17T11:39:13","date_gmt":"2023-07-17T09:39:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75979"},"modified":"2023-07-17T11:39:13","modified_gmt":"2023-07-17T09:39:13","slug":"gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-die-ueberlassung-von-kabelweitersenderechten-bfh-urteil-vom-23-februar-2023-iv-r-37-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-die-ueberlassung-von-kabelweitersenderechten-bfh-urteil-vom-23-februar-2023-iv-r-37-18\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten &#8211; BFH-Urteil vom 23. Februar 2023, IV R 37\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230223.IVR37.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst f, UrhG \u00a7 15, UrhG \u00a7 20, UrhG \u00a7 20b, UrhG \u00a7 31, UrhG \u00a7 64, UrhG \u00a7 87, UrhWahrnG \u00a7 13c, BGB \u00a7 738, BGB \u00a7 779, EGRL 29\/2001 Art 3, GG Art 3 Abs 1, GewStG VZ 2008 , GewStG VZ 2010 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten k\u00f6nnen nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts \u2026 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sind.<\/li><li>Die X-KG betrieb in den Streitjahren (2008 und 2010) Kabelnetze in der Bundesrepublik Deutschland. \u2026 .<\/li><li>Zwischen der X-KG und \u00f6ffentlich-rechtlichen sowie privat-rechtlichen Fernseh- und H\u00f6rfunksendern bestanden in den Streitjahren Einspeisevertr\u00e4ge. Danach war die X-KG vertraglich verpflichtet, das jeweilige Programm zeitgleich, vollst\u00e4ndig und unver\u00e4ndert in ihr Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte zu verteilen.<\/li><li>Zwischen der X-KG und verschiedenen Verwertungsgesellschaften kam es in der Folgezeit zu Differenzen \u00fcber die urheberrechtliche Verg\u00fctungspflicht der X-KG f\u00fcr die Nutzung von Kabelweitersenderechten, die, nachdem zun\u00e4chst noch jeweils zeitlich befristete Konsensl\u00f6sungen gefunden werden konnten, in den Folgejahren zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen f\u00fchrten. Diese Auseinandersetzungen wurden zum einen mit der Gesellschaft f\u00fcr musikalische Auff\u00fchrungs- und mechanische Vervielf\u00e4ltigungsrechte (GEMA) gef\u00fchrt, die unter anderem auch die Rechte der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) wahrnahm, die wiederum die Rechte der \u00f6ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten vertritt. Die VFF hatte der GEMA auch die auf Kabelweitersendung beruhenden gesetzlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie die Wahrnehmungsbefugnisse nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) abgetreten. Zum anderen f\u00fchrte die X-KG Auseinandersetzungen mit der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG&nbsp;Media), die die privaten Fernseh- und H\u00f6rfunksender vertritt. Die X-KG leistete wegen der streitigen Verg\u00fctungspflichten f\u00fcr die Kabelweitersenderechte in den Streitjahren Zahlungen an die beiden Verwertungsgesellschaften unter Vorbehalt oder als vorl\u00e4ufige Abschlagszahlungen.<\/li><li>Am \u2026 2009 schloss die X-KG als &#8222;Lizenznehmer&#8220; mit der GEMA als &#8222;Lizenzgeber&#8220; einen Vertrag f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2012 (nachfolgend: GEMA-Vertrag). Die Vertragsparteien verwiesen auf ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der Frage, ob Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen die X-KG bestehen (\u00a7&nbsp;14 GEMA-Vertrag). Es wurde ein Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung f\u00fcr den Fall vereinbart, dass aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung eines Oberlandesgerichts, des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) feststehe, dass die Verbreitung der Rundfunkprogramme durch die X-KG nicht als Kabelweitersendung anzusehen sei (\u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;2 GEMA-Vertrag).<\/li><li>In dem Vertrag r\u00e4umte die GEMA der X-KG ihre eigenen Kabelweitersenderechte sowie die Kabelweitersenderechte der Verwertungsgesellschaften ein, deren Rechte sie wahrnahm (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GEMA-Vertrag). Zudem sollten mit den in dem Vertrag vereinbarten Zahlungen auch die auf Kabelweitersendung beruhenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;2 UrhG abgegolten sein (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 GEMA-Vertrag). Als Verg\u00fctung wurden 5,5&nbsp;% der Bemessungsgrundlage zuz\u00fcglich Umsatzsteuer vereinbart (\u00a7&nbsp;5 GEMA-Vertrag). Bemessungsgrundlage waren die um Umsatzsteuer bereinigten Ums\u00e4tze der X-KG, die diese durch Kabelweitersendung erwirtschaftete. Diese Ums\u00e4tze bestanden insbesondere aus Entgelten f\u00fcr Kabelanschl\u00fcsse, Signalbezugsentgelten und laufenden Entgelten f\u00fcr Kabelanschl\u00fcsse f\u00fcr die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen (\u00a7&nbsp;6 GEMA-Vertrag).<\/li><li>Mit der VG&nbsp;Media bestehende Zivilstreitverfahren beendete die Kl\u00e4gerin (als Rechtsnachfolgerin der X-KG) durch Vergleich vom \u2026 2011. In diesen Verfahren war streitig gewesen, ob die X-KG Kabelweitersenderechte nutze und in welcher H\u00f6he diese gegebenenfalls der VG Media zu verg\u00fcten seien. Ihre jeweiligen \u2011\u2011unterschiedlichen\u2011\u2011 Rechtsstandpunkte erhielten die Parteien dabei aufrecht. Nach dem Vergleich hatte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2006 bis 2015 Zahlungen aus ihrem Brutto-Umsatz f\u00fcr Kabelanschl\u00fcsse an die VG Media zu leisten. F\u00fcr das Jahr 2008 betrugen diese 1&nbsp;% nebst Umsatzsteuer, f\u00fcr das Jahr 2010 beliefen sie sich auf 0,64&nbsp;%, mindestens jedoch 2,3&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, nebst Umsatzsteuer (Ziff.&nbsp;2 des Vergleichs \u2011\u2011VG Media-Vertrag\u2011\u2011). Die VG Media sagte dabei zu, keine Anspr\u00fcche aus Kabelweitersenderechten gegen die Kl\u00e4gerin zu erheben und garantierte, dass sie Inhaberin bestimmter Kabelweitersenderechte des Fernsehens sowie des H\u00f6rfunks sei (Ziff.&nbsp;5 mit Anlagen&nbsp;2 und 3 VG Media-Vertrag). Wegen der Einr\u00e4umung von Rechten, der Umsatzbemessung und der Abrechnung verwies der Vertrag auf Teile des Vertrags der X-KG mit der GEMA. Danach r\u00e4umte die VG Media der Kl\u00e4gerin ihre eigenen sowie die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen und ihr \u00fcbertragenen Kabelweitersenderechte ein (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Anlage&nbsp;1 zu dem Vertrag mit VG Media).<\/li><li>In den Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die X-KG betreffend die Jahre 2008 und 2010 wurden die Zahlungen an die GEMA sowie die VG Media nicht als Hinzurechnungsbetr\u00e4ge angegeben, sondern als f\u00fcr Durchleitungsrechte im Sinne der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 04.07.2008 (BStBl I 2008, 730, Rz&nbsp;40) angefallen qualifiziert. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2008 am 15.07.2010 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ohne entsprechende Hinzurechnung fest. Am 23.08.2012 sowie am 18.12.2012 erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide aus Gr\u00fcnden, die nicht den Gegenstand des Verfahrens betreffen.<\/li><li>In einer unter anderem f\u00fcr die Streitjahre durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der X-KG kam der Pr\u00fcfer unter anderem zu dem Ergebnis, dass der X-KG von der GEMA und der VG Media Kabelweitersenderechte \u00fcberlassen worden seien, f\u00fcr die die X-KG jeweils Zahlungen geleistet habe. Dabei handele es sich um Aufwendungen f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten, die nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien.<\/li><li>Das FA folgte der Rechtsauffassung der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am 22.10.2014 die angefochtenen Bescheide. Der Gewerbesteuermessbetrag 2008 wurde hierbei auf 149.159&nbsp;\u20ac, der Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf 967.431&nbsp;\u20ac festgesetzt. Das FA ber\u00fccksichtigte hierbei Aufwendungen der X-KG f\u00fcr Konzessionen und Lizenzen in der von der Au\u00dfenpr\u00fcfung angenommenen H\u00f6he von 11.050.000&nbsp;\u20ac (2008) sowie 12.831.764&nbsp;\u20ac (2010) und nahm auf dieser Grundlage Hinzurechnungen im Umfang von 2.762.500&nbsp;\u20ac (2008) und 3.207.941&nbsp;\u20ac (2010) vor. Die Bescheide waren an die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der X-KG gerichtet.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidungen vom 05.01.2015 und 14.07.2015 wurden die Einspr\u00fcche gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2010 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Vor dem Finanzgericht (FG) begehrte die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der X-KG, den Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 139.489&nbsp;\u20ac und den Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf 957.432&nbsp;\u20ac herabzusetzen. Die Voraussetzungen der vorgenommenen Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG f\u00fcr Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften l\u00e4gen nicht vor.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit Urteil vom \u2026 statt. Zwar handele es sich bei Kabelweitersenderechten um Rechte im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG. Diese verbrauchten sich jedoch mit jeder vorgenommenen Weitersendung. Sie seien deshalb nicht zeitlich befristet \u00fcberlassen. Soweit die Zahlungen f\u00fcr die Abgeltung der Anspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UrhG erfolgt seien, fehle es schon an der f\u00fcr \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG erforderlichen Zahlung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten, weil die Verwertungsgesellschaften selbst gar nicht \u00fcber diese Rechte verf\u00fcgen k\u00f6nnten.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG \u2026 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt das Urteil des FG. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung l\u00e4gen nicht vor.<\/li><li>Die X-KG habe schon kein Recht im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG erworben. Daran fehle es, da Kabelweitersendungen nach der Rechtsprechung des EuGH keine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellten. Dazu m\u00fcsse eine \u00dcbertragung an ein neues Publikum erfolgen. Die X-KG habe in ihrem Kabelnetz aber nur solche Sendungen \u00fcbertragen, die in ihrem Verbreitungsgebiet bereits \u00fcber andere Verbreitungswege empfangbar seien.<\/li><li>Die Zahlungen seien zudem nicht f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Rechten im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG geleistet worden, sondern nur, um weitere rechtliche Auseinandersetzungen mit den Verwertungsgesellschaften zu vermeiden.<\/li><li>Zu einer Rechteeinr\u00e4umung durch die Verwertungsgesellschaften k\u00f6nne es auch deshalb nicht kommen, da die X-KG schon kraft einer &#8222;Must-Carry-Regelung&#8220; nach Rundfunkstaatsvertrag und Landesmediengesetz zu einer Verbreitung einer Vielzahl von Programmen verpflichtet sei. Auch aufgrund der mit den Sendeunternehmen bestehenden Einspeisevertr\u00e4ge sei die X-KG bereits mit der Weiterleitung der angelieferten Programmsignale in ihrem Kabelnetz beauftragt gewesen.<\/li><li>Es fehle zudem eine \u00dcberlassungsvereinbarung der X-KG mit der VG Media sowie der GEMA in den Streitjahren. Die Vergleiche seien erst sp\u00e4ter geschlossen worden. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Lizenz nur f\u00fcr die Zukunft wirken k\u00f6nne.<\/li><li>Selbst wenn man eine Rechte\u00fcberlassung ann\u00e4hme, w\u00e4re diese nicht befristet im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG erfolgt. Gegenstand der Kabelweitersendung sei ein bestimmtes Programm, ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk. Nach der Weitersendung sei dieses jedoch wirtschaftlich verbraucht beziehungsweise ersch\u00f6pft.<\/li><li>Schlie\u00dflich widerspreche die vom FA vorgenommene Hinzurechnung dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Wenn danach der Gewerbeertrag unabh\u00e4ngig von der Art und Weise der Kapitalausstattung des Betriebs zu ermitteln sei, erscheine die Hinzurechnung im Streitfall ungerechtfertigt. Auch ein voll eigenkapitalfinanzierter Kabelnetzbetreiber k\u00f6nne nur die von den Sendern bereitgestellten Programmsignale \u00fcber die Kabelnetze verbreiten.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erg\u00e4nzte die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen dahin, dass ein Kabelweitersenderecht auch deshalb nicht von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG erfasst werden k\u00f6nne, da es bereits an einer \u00dcbertragbarkeit und Bilanzierbarkeit eines solchen Rechts fehle.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zu Recht ist das FG zwar von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausgegangen (dazu unter 1.). Entgegen der Auffassung des FG liegen aber auch alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung der streitigen Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst&nbsp;f GewStG vor. Das Urteil ist daher aufzuheben (dazu unter 2.). Da die Sache spruchreif ist, ist die Klage abzuweisen (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage war zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin war insbesondere befugt zur Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2010.<\/li><li>Die Steuerschuldnerschaft f\u00fcr die Gewerbesteuer geht bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger \u00fcber (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/07, Rz&nbsp;13, 19; vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde \u2026 Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG. Die Klagebefugnis der X-KG ging damit, soweit die angegriffenen \u00c4nderungsbescheide nicht ohnehin bereits an die Kl\u00e4gerin gerichtet waren, auf die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin \u00fcber.<\/li><li>2. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Entgegen der Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung der streitigen Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG vor.<\/li><li>Kabelweitersenderechte geh\u00f6ren zu den Rechten im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG (dazu unter b). Diese Rechte wurden \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 zeitlich befristet \u00fcberlassen (dazu unter c). Ebenso sind die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten geleistet worden (dazu unter d). Die Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten widerspricht nicht dem Zweck des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG (dazu unter e).<\/li><li>a) Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;6 GewStG). Gewerbeertrag ist nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung werden dem Gewinn bestimmte Betr\u00e4ge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren und soweit die Summe aus allen Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG den Betrag von 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Dazu geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Satz&nbsp;1 GewStG ein Viertel aus einem Viertel \u2011\u2011also ein Sechzehntel\u2011\u2011 der Aufwendungen f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschlie\u00dflich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu \u00fcberlassen).<\/li><li>b) Kabelweitersenderechte geh\u00f6ren zu den Rechten im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG.<\/li><li>aa) Rechte im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Satz&nbsp;1 GewStG sind Immaterialg\u00fcterrechte, also subjektive Rechte an unk\u00f6rperlichen G\u00fctern mit selbst\u00e4ndigem Verm\u00f6genswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine gesch\u00fctzte Rechtsposition \u2011\u2011ein Abwehrrecht\u2011\u2011 besteht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 29.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFHE 277, 406, m.w.N.). Wie sich auch aus dem in der Vorschrift enthaltenen Klammerzusatz ergibt, geh\u00f6ren zu den Rechten insbesondere auch Lizenzen. Unter einer Lizenz ist die von dem Lizenzgeber dem Lizenznehmer privatrechtlich einger\u00e4umte Befugnis zu verstehen, Rechte oder Werte zu nutzen. Zu den Rechten, die durch eine Lizenz \u00fcberlassen werden, geh\u00f6ren auch Urheberrechte (BeckOK GewStG\/Frantzmann, 5.&nbsp;Ed. [01.03.2023], GewStG \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;682; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;8 GewStG Rz&nbsp;274; Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Rz&nbsp;18). F\u00fcr diese Rechte kann der Urheber nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG einem anderen das Recht einr\u00e4umen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 277, 406, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Unerheblich f\u00fcr die Qualifizierung als Recht im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG ist es, ob es sich hierbei um ein privates oder ein \u00f6ffentliches Recht handelt (BFH-Beschluss vom 31.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105\/10, Rz&nbsp;13; BFH-Urteil vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFHE 261, 549, Rz&nbsp;29). Ungesch\u00fctzte Positionen hingegen, die kein Abwehrrecht gegen\u00fcber nicht berechtigten Personen gew\u00e4hren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, werden nicht vom Rechtebegriff des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG umfasst (BFH-Urteil in BFHE 261, 549, Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Das Kabelweitersenderecht ist ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Recht an der Ver\u00f6ffentlichung eines Werks. Es handelt sich um keine ungesch\u00fctzte (Rechts-)Position.<\/li><li>Das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe seines Werks (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UrhG) umfasst das Senderecht (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UrhG), das hei\u00dft das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder \u00e4hnliche technische Mittel der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen (\u00a7&nbsp;20 UrhG). Das Senderecht schlie\u00dft das Recht zur Kabelweitersendung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG ein, das hei\u00dft das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unver\u00e4ndert und vollst\u00e4ndig weiter\u00fcbertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen. Sie haben nach \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UrhG unter anderem das ausschlie\u00dfliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen (vgl. BGH-Urteil vom 18.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;171\/19, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>cc) Die f\u00fcr eine Kabelweitersendung erforderliche \u00f6ffentliche Wiedergabe liegt bereits dann vor, wenn die \u00dcbertragung durch ein neues technisches Verfahren erfolgt. Ist dies der Fall, bedarf es keiner weitergehenden Pr\u00fcfung, ob das Werk f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben wird.<\/li><li>(1) Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der \u00f6ffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine \u00f6ffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UrhG \u00f6ffentlich, wenn sie f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist. Zur \u00d6ffentlichkeit geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk\u00f6rperlicher Form wahrnehmbar oder zug\u00e4nglich gemacht wird, durch pers\u00f6nliche Beziehungen verbunden ist.<\/li><li>(2) Die ausschlie\u00dflichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union. Der Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ist deshalb in \u00dcbereinstimmung mit der f\u00fcr Urheber geltenden Bestimmung des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 2001, Nr.&nbsp;L&nbsp;167\/10) \u2011\u2011RL&nbsp;2001\/29\/EG\u2011\u2011 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszulegen (z.B. BGH-Urteil vom 18.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;171\/19, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>(3) Der Begriff der &#8222;\u00f6ffentlichen Wiedergabe&#8220; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2001\/29\/EG hat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH zwei Tatbestandsmerkmale, n\u00e4mlich eine Handlung der Wiedergabe und die \u00d6ffentlichkeit dieser Wiedergabe (z.B. EuGH-Urteil VCAST vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; C-265\/16, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;41&nbsp;ff.; BGH-Urteil vom 18.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;171\/19, Rz&nbsp;14).<\/li><li>(a) Eine Wiedergabe umfasst jede \u00dcbertragung gesch\u00fctzter Werke unabh\u00e4ngig von dem eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren. Dabei muss jede \u00dcbertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grunds\u00e4tzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (z.B. EuGH-Urteil VCAST, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;41&nbsp;f.).<\/li><li>(b) Die \u00d6ffentlichkeit der Wiedergabe verlangt eine unbestimmte Anzahl m\u00f6glicher Adressaten und zudem recht viele Personen (z.B. EuGH-Urteile VCAST, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;45; Land Nordrhein-Westfalen\/Dirk Renckhoff vom 07.08.2018&nbsp;&#8211; C-161\/17, EU:C:2018:634, Rz&nbsp;22; BGH-Urteil vom 18.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;171\/19, Rz&nbsp;23). Au\u00dferdem ist erforderlich, dass die Wiedergabe des gesch\u00fctzten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten f\u00fcr ein &#8222;neues Publikum&#8220; erfolgt, das hei\u00dft f\u00fcr ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. EuGH-Urteile Land Nordrhein-Westfalen\/Dirk Renckhoff, EU:2018:634, Rz&nbsp;24; VCAST, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;48&nbsp;ff., m.w.N.). Werden verschiedene \u00dcbertragungen unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgef\u00fchrt, wobei jede von ihnen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist (z.B. terrestrische Signale einerseits und die Verbreitung \u00fcber das Internet andererseits &#8211; EuGH-Urteile ITV Broadcasting vom 07.03.2013&nbsp;&#8211; C-607\/11, EU:C:2013:147, Rz&nbsp;26; VCAST, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;48&nbsp;f.; Weiterleitung von zun\u00e4chst durch Satellitentechnik verbreiteten Signalen durch Kabeltechnik &#8211; BGH-Urteil vom 17.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;228\/14, BGHZ 206, 365, Rz&nbsp;55), so stellen diese \u00dcbertragungen unterschiedliche \u00f6ffentliche Wiedergaben dar. F\u00fcr jede von ihnen muss daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden (EuGH-Urteil VCAST, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;48&nbsp;f.). In einem solchen Fall braucht daher \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin, die sich insoweit ohne Erfolg auf das durch die Besonderheiten des nationalen Rechts des dortigen Ausgangsverfahrens gepr\u00e4gte EuGH-Urteil AKM vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; C-138\/16 (EU:C:2017:218) beruft\u2011\u2011 nicht gepr\u00fcft zu werden, ob das Werk f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben wird (z.B. EuGH-Urteil VCAST, EU:C:2017:913, Rz&nbsp;50, m.w.N.; BGH-Urteile vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;267\/15, Rz&nbsp;43; vom 18.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;171\/19, Rz&nbsp;34). Da diese Frage danach bereits durch den EuGH gekl\u00e4rt ist, ist eine Vorlage an diesen nach Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union nicht veranlasst.<\/li><li>dd) Bei dem Kabelweitersenderecht handelt es sich auch um ein im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG \u00fcbertragbares Recht. Dies ergibt sich f\u00fcr das Kabelweitersenderecht des Urhebers aus \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UrhG und f\u00fcr das entsprechende Recht der Sendeunternehmen aus \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UrhG. Demgegen\u00fcber betraf das von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine fehlende \u00dcbertragbarkeit zitierte BFH-Urteil vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/18 (BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656) eine nach einem Landesmediengesetz einger\u00e4umte Sendelizenz und kein Kabelweitersenderecht.<\/li><li>ee) Die streitigen Kabelweitersenderechte waren auch nicht ausschlie\u00dflich zur \u00dcberlassung an Dritte bestimmt.<\/li><li>Nach der in \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG enthaltenen R\u00fcckausnahme scheidet eine Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten bei Lizenzen aus, die ausschlie\u00dflich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu \u00fcberlassen. Solche Lizenzen liegen bei sogenannten Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten vor, bei denen nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer \u00fcbertragen wird. Eine solche Vertriebslizenz ist nur dann gegeben, wenn der Lizenznehmer die einger\u00e4umten Rechte nicht selbst nutzt oder ver\u00e4ndert oder bearbeitet, sondern die Rechte unver\u00e4ndert weitergibt (BFH-Urteil in BFHE 277, 406, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Ausnahmeregelung \u00fcber ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei \u00fcberlassenen Lizenzen, sondern auch bei jedem anderen \u00fcberlassenen Recht im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG zu pr\u00fcfen (in den Streitjahren: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder in BStBl I 2008, 730, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Die von der Ausnahmeregelung erfasste Situation liegt jedoch im Streitfall selbst bei weiter Auslegung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Satz&nbsp;1 GewStG nicht vor. Die Nutzungsbefugnis an dem Recht auf Kabelweitersendung betraf allein die X-KG als Kabelunternehmen; auf die \u00fcbertragenen Sendungen und deren Inhalt im Einzelnen kommt es nicht an, sodass es nicht um die Frage geht, ob die X-KG Dritten (den Kabelkunden) Rechte \u00fcberlassen hat. Deshalb muss auch nicht auf die vom FG thematisierte Frage eingegangen werden, ob beziehungsweise inwieweit die genannte Verwaltungsregelung hinsichtlich der Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen von &#8222;Durchleitungsrechten&#8220; zu gleichheitswidrigen Ergebnissen kommt.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FG und der Kl\u00e4gerin wurden die Kabelweitersenderechte im Streitfall auch zeitlich befristet \u00fcberlassen und nicht endg\u00fcltig \u00fcbertragen. Insoweit hat das FG das von ihm festgestellte Vertragswerk nicht hinreichend gew\u00fcrdigt und deshalb f\u00fcr die Frage der zeitlichen Befristung der Rechte\u00fcberlassung falsche Schl\u00fcsse gezogen. Die Feststellungen des FG gen\u00fcgen jedoch, um dem Senat die Beurteilung zu erm\u00f6glichen, ob es im Streitfall zu einer f\u00fcr die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG erforderlichen zeitlich befristeten Rechte\u00fcberlassung gekommen ist.<\/li><li>aa) Zeitlich befristet \u00fcberlassen im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist, etwa weil das Recht an den \u00dcbertragenden zur\u00fcckfallen kann (BFH-Urteil vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz&nbsp;43). Eine zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten liegt auch dann noch vor, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die \u00dcberlassung zur Nutzung endet. F\u00fcr die Annahme einer zeitlichen Begrenzung gen\u00fcgt bereits das Vorhandensein gesetzlicher K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten, die auf bestimmte F\u00e4lle beschr\u00e4nkt sind, oder die Aufnahme einer aufl\u00f6senden Bedingung in den \u00dcbertragungsvertrag (BFH-Urteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz&nbsp;44, m.w.N.). Eine Lizenz ist etwa dann nur zeitlich befristet \u00fcberlassen, wenn die Lizenzdauer befristet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 277, 406, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Nicht zeitlich befristet \u00fcberlassen, sondern endg\u00fcltig \u00fcbertragen ist ein Recht hingegen dann, wenn das Recht dem Berechtigten mit Gewissheit endg\u00fcltig verbleiben wird, ein R\u00fcckfall des Rechts kraft Gesetzes oder Vertrags nicht in Betracht kommt oder das wirtschaftliche Eigentum an dem Recht auf den Berechtigten \u00fcbergeht, weil es sich w\u00e4hrend der vereinbarten Nutzungsdauer in seinem wirtschaftlichen Wert ersch\u00f6pft (sog. verbrauchende Rechte\u00fcberlassung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz&nbsp;44&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>Die Frage, ob es sich um eine zeitlich befristete oder um eine endg\u00fcltige \u00dcberlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit auch nach den Verh\u00e4ltnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschluss des Vertrags darstellen (BFH-Urteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz&nbsp;46).<\/li><li>bb) Danach liegt im Streitfall eine zeitlich befristete Rechte\u00fcberlassung vor.<\/li><li>(1) Das FG ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Kabelweitersenderechts auf das einzelne Werk im Rahmen eines Programms abzustellen sei. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG, der zwischen Werk und Programm differenziere, mache deutlich, dass es nicht auf das linear \u00fcbertragene Programm allein ankomme, sondern vielmehr das einzelne gesendete Werk Gegenstand des Kabelweitersenderechts sei. Das diesbez\u00fcgliche Recht verbrauche sich mit der jeweiligen Weitersendung.<\/li><li>(2) Den Feststellungen des FG zum Vertragswerk ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die der X-KG einger\u00e4umte Nutzungsbefugnis an dem Recht auf Kabelweitersendung gewisserma\u00dfen &#8222;atomisiert&#8220; werden sollte. Die X-KG musste und sollte nicht im Einzelnen pr\u00fcfen, welches einzelne Werk im Laufe einer permanenten Weitersendung jeweils betroffen und gegebenenfalls damit verbraucht war. W\u00e4re dies so gewesen, h\u00e4tte die erneute Sendung des verbrauchten Werks einen neuen Verg\u00fctungsanspruch ausgel\u00f6st. Von einer solchen &#8222;Einzelabrechnung&#8220; ist aber offenkundig keine der Vertragsparteien ausgegangen. Dies zeigt sich an der Feststellung des FG, dass nach dem zwischen der Rechtsnachfolgerin der X-KG und der VG Media geschlossenen Vertrag vom \u2026.2011 die Rechtsnachfolgerin der X-KG unter anderem f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2006 bis 2010 jeweils 1&nbsp;% ihrer (der X-KG) Bruttoums\u00e4tze f\u00fcr Kabelanschl\u00fcsse zuz\u00fcglich pauschal berechneter Zinsen an die VG Media entrichten musste. In dem zwischen der X-KG und der GEMA geschlossenen Vertrag von 2009 wurde nach den Feststellungen des FG eine Verg\u00fctung von 5,5&nbsp;% der Bemessungsgrundlage, das hei\u00dft der von der X-KG aus der Kabelweitersendung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG erwirtschafteten Ums\u00e4tze, zuz\u00fcglich Umsatzsteuer vereinbart. Dass es um keine &#8222;Einzelabrechnung&#8220; ging, zeigt aber auch der Umstand, dass innerhalb des zeitlichen Rahmens, f\u00fcr den die Kabelweitersendung zwischen der X-KG (beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin) und den Verwertungsgesellschaften vereinbart war, es den Sendeunternehmen freistand, einzelne oder alle Werke in beliebiger Reihenfolge zu wiederholen und damit erneut eine Kabelweitersendung durch die X-KG in Gang zu bringen. Nicht zuletzt spricht auch der Normzweck des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Satz&nbsp;1 GewStG gegen eine &#8222;atomisierende&#8220; Betrachtungsweise. Soll nach dieser Norm eine Sachkapital\u00fcberlassung erfasst werden, gen\u00fcgt es f\u00fcr gewerbesteuerliche Zwecke, auf die generelle Nutzungsbefugnis des Rechts auf Kabelweitersendung abzustellen. Darauf, ob dieses Recht zu wiederholter Weitersendung auch tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wurde, kommt es f\u00fcr die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG nicht an (vgl. G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Rz&nbsp;13; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;8 GewStG Rz&nbsp;296; Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Rz&nbsp;39).<\/li><li>(3) Ein so verstandenes Nutzungsrecht war aber nach den festgestellten vertraglichen Vereinbarungen mit der GEMA sowie der VG Media jeweils nur zeitlich befristet \u00fcberlassen. Die \u00dcberlassung durch die GEMA wurde f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2012 befristet, f\u00fcr die \u00dcberlassung durch die VG Media lief die Frist mit dem Gesch\u00e4ftsjahr 2015 ab. Diese Frist ist k\u00fcrzer als die in \u00a7&nbsp;64 UrhG geregelte Frist f\u00fcr das Erl\u00f6schen des Urheberrechts von 70&nbsp;Jahren nach dem Tod des Urhebers und auch die in \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;3 UrhG geregelte Frist von 50&nbsp;Jahren f\u00fcr die Weitersendung durch ein Sendeunternehmen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, auf welche Fristdauer abzustellen ist, kommt es deshalb im Streitfall nicht an.<\/li><li>(4) Unsch\u00e4dlich ist, dass die getroffenen Vereinbarungen im Streitfall zum Teil erst nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums abgeschlossen wurden. Eine steuerrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung ergibt sich daraus nicht, da die geschlossenen Vereinbarungen nicht mit R\u00fcckwirkung einen Lebenssachverhalt anders gestalteten, sondern im Wege des Vergleichs dessen rechtliche Beurteilung festlegten:<\/li><li>Schlie\u00dfen Parteien einen Vergleich im Sinne von \u00a7&nbsp;779 BGB \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis, so stellt dies kein r\u00fcckwirkendes Ereignis dar. Denn ein solcher Vergleich gestaltet nicht einen Lebenssachverhalt anders, sondern betrifft nur dessen rechtliche Beurteilung und beseitigt lediglich den Streit oder die Ungewissheit der Parteien \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens (BFH-Urteil vom 26.02.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;82\/05, BFHE 220, 526, BStBl II 2008, 629, unter II.1.b [Rz&nbsp;21]; BFH-Beschluss vom 28.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;146\/10, Rz&nbsp;9). So verhielt es sich auch im Streitfall. Die X-KG hatte bereits in den Streitjahren Zahlungen f\u00fcr die Kabelweitersenderechte geleistet; diese waren allerdings angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der X-KG und der Verwertungsgesellschaften \u00fcber die Rechtslage zun\u00e4chst nur vorl\u00e4ufig erfolgt. Die in der Folgezeit abgeschlossenen Vereinbarungen dienten der Beendigung dieses Streits im Wege gegenseitigen Nachgebens.<\/li><li>d) Die streitigen Aufwendungen wurden auch f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten geleistet.<\/li><li>aa) Dem steht nicht entgegen, dass in den Streitjahren zwischen der X-KG auf der einen und den Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite divergierende Rechtsansichten \u00fcber Inhalt und Reichweite des Tatbestands der Kabelweitersendung bestanden. Denn beide Seiten waren sich letztlich darin einig, dass f\u00fcr den Fall, dass die Verbreitung der Programme durch die X-KG als Kabelweitersendung anzusehen sein sollte, diese f\u00fcr die daf\u00fcr erforderliche Nutzungs\u00fcberlassung eine Verg\u00fctung zu leisten hatte. Vor diesem Hintergrund leistete die X-KG die streitigen Zahlungen auch in den Streitjahren schon f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten und \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 nicht zur Beilegung der Rechtsstreitigkeiten, zumal die hierzu abgeschlossenen Vereinbarungen zum Teil erst nach den Streitjahren erfolgten.<\/li><li>bb) Zutreffend ist das FG auch davon ausgegangen, dass eine etwaige Verpflichtung der X-KG als Kabelnetzbetreiberin, die von den Sendeunternehmen zur Verf\u00fcgung gestellten Programmsignale in ihr Netz einzuspeisen und weiterzuleiten, nicht der Annahme entgegensteht, dass die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Kabelweitersenderechten geleistet wurden. Denn auch eine solche Verpflichtung zur Einspeisung von Sendesignalen in ihr Kabelnetz und deren Weiterleitung zu den angeschlossenen Haushalten (&#8222;Must-Carry&#8220;) vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass in der technischen Dienstleistung der Einspeisung und Weiterleitung durch den Kabelnetzbetreiber zugleich eine Nutzung von Kabelweitersenderechten liegt, f\u00fcr die eine Verg\u00fctung zu zahlen ist. Insoweit ist im Verh\u00e4ltnis zwischen Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreibern zu unterscheiden zwischen den Verg\u00fctungen, die die Kabelnetzbetreiber an die Sendeunternehmen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten in Gestalt von Kabelweitersenderechten leisten, und den Verg\u00fctungen, die die Sendeunternehmen f\u00fcr die Erbringung der Transportleistung f\u00fcr die Programmsignale an die Kabelnetzbetreiber leisten (vgl. auch Urteil des Kartellsenats des BGH vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; KZR&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Unerheblich ist hierbei, ob die Verpflichtung zur Einspeisung auf Grundlage geschlossener Einspeisevertr\u00e4ge oder auf Grundlage \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen eines Rundfunkstaatsvertrags besteht. Denn f\u00fcr die Frage, ob ein Recht im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG \u00fcberlassen wird, kommt es nicht darauf an, ob diese \u00dcberlassung freiwillig erfolgt oder eine entsprechende Verpflichtung besteht (G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Rz&nbsp;8; Rode in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Rz&nbsp;20: auch Zwangslizenzen) beziehungsweise ob die zur \u00dcberlassung der Rechte berechtigte Person der \u00dcbertragung oder Rechteeinr\u00e4umung zustimmt oder aber diese Zustimmung wirksam ersetzt wird (Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;8 GewStG Rz&nbsp;278, 281; Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f Rz&nbsp;34).<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des FG und der Kl\u00e4gerin erfolgten die Zahlungen auch in dem Umfang f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten, in dem sie zur Abgeltung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen nach \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;2 UrhG geleistet wurden.<\/li><li>(1) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG ist durch die Verwendung der Pr\u00e4position &#8222;f\u00fcr&#8220; im Zusammenhang mit den Aufwendungen nicht zwingend in der Weise zu verstehen, dass die Zahlung unmittelbare Gegenleistung f\u00fcr die Einr\u00e4umung des Rechts sein muss. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen zielgerichtet im Hinblick auf die Nutzung des Rechts (&#8222;Zahlung, um zu nutzen&#8220;) oder urs\u00e4chlich aufgrund der Nutzung des Rechts (&#8222;Zahlung, weil genutzt wird&#8220;) entstehen. Die Aufwendungen m\u00fcssen lediglich daf\u00fcr geleistet werden, dass das Recht auch in der Zukunft weiterhin berechtigterweise \u00fcberlassen wird und dies die Fortf\u00fchrung der entsprechenden betrieblichen Bet\u00e4tigung sicherstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105\/10, Rz&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Bezogen auf den Streitfall erfolgten danach die Zahlungen auch in dem Umfang f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten, in dem sie zur Abgeltung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen nach \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;2 UrhG geleistet wurden. Nach dieser Vorschrift muss das Kabelunternehmen dem Urheber eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Kabelweitersendung auch dann zahlen, wenn der Urheber sein Kabelweitersenderecht einem Sendeunternehmen oder einem Tontr\u00e4ger- oder Filmehersteller einger\u00e4umt hat; der Verg\u00fctungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Auch in diesem Fall zahlt das Kabelunternehmen f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kabelweitersenderechts. Denn nach \u00a7&nbsp;13c Abs.&nbsp;3 UrhWahrnG gilt, wenn ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne des \u00a7&nbsp;20b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG keiner Verwertungsgesellschaft \u00fcbertragen hat, die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Damit erh\u00e4lt die Verwertungsgesellschaft eine Befugnis zur \u00dcberlassung auch solcher Rechte. Die Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaft wird dabei gesetzlich fingiert (Dreyer in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel\/Hentsch, Urheberrecht, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20b UrhG Rz&nbsp;16; Hentsch in Dreyer\/Kotthoff\/Meckel\/Hentsch, Urheberrecht, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50 VGG Rz&nbsp;1&nbsp;ff., zu der insoweit gleichen Nachfolgeregelung).<\/li><li>e) Die Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten widerspricht nicht dem Zweck des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG.<\/li><li>Der Gesetzgeber ging bei Schaffung des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f GewStG davon aus, dass dem Gewerbebetrieb bei der zeitlichen \u00dcberlassung von Rechten Sachkapital \u00fcberlassen werde. In den Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung dieser Rechte sei auch ein Finanzierungsanteil enthalten. Mit der (teilweisen) Hinzurechnung dieser Aufwendungen sei der Gleichstellung von Unternehmen gedient, die mit Eigen- und Fremdkapital finanziert seien (vgl. Gesetzentwurf vom 27.03.2007 zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;31, 80; BFH-Beschluss vom 31.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;105\/10, Rz&nbsp;9). Zugleich wollte der Gesetzgeber mit den neu geschaffenen Hinzurechnungsregeln auch Gewinnverlagerungen in das Ausland eind\u00e4mmen und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern (BTDrucks&nbsp;16\/4841, S.&nbsp;31; zum Ganzen BeckOK GewStG\/Frantzmann, 5.&nbsp;Ed. [01.03.2023], GewStG \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;666; Brandis\/Heuermann\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;8 GewStG Rz&nbsp;270&nbsp;f.).<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin werden diese Zwecke durch die Hinzurechnung von Verg\u00fctungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten nicht verfehlt. Die X-KG h\u00e4tte alternativ zur Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr ein zeitlich befristet \u00fcberlassenes Recht auf Weitersendung eines Werks in ihrem Kabelsystem auch ein dauerhaftes Nutzungsrecht (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 UrhG) erwerben k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Die H\u00f6he der Hinzurechnung f\u00fcr Zahlungen der X-KG an die Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Media f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kabelweitersenderechten ist nicht streitig; die Sache ist damit entscheidungsreif. Danach weist der Senat die Klage ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung f\u00fcr das gesamte Verfahren geht zulasten der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230223.IVR37.18.0 BFH IV. 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