{"id":75981,"date":"2023-07-17T11:41:20","date_gmt":"2023-07-17T09:41:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75981"},"modified":"2023-07-17T11:41:20","modified_gmt":"2023-07-17T09:41:20","slug":"sonderausgabenabzug-fuer-kinderbetreuungskosten-gemaess-%c2%a7-10-abs-1-nr-5-estg-verfassungsmaessigkeit-der-haushaltszugehoerigkeit-als-abzugsvoraussetzung-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-iii-r-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgabenabzug-fuer-kinderbetreuungskosten-gemaess-%c2%a7-10-abs-1-nr-5-estg-verfassungsmaessigkeit-der-haushaltszugehoerigkeit-als-abzugsvoraussetzung-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-iii-r-9\/","title":{"rendered":"Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG &#8211; Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit als Abzugsvoraussetzung &#8211; BFH-Urteil vom 11. Mai 2023, III R 9\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.IIIR9.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5, EStG \u00a7 24b, EStG \u00a7 31, EStG \u00a7 32 Abs 6, EStG \u00a7 4f, EStG \u00a7 9 Abs 5 S 1, EStG \u00a7 9c, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 8, EStG \u00a7 33c, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 2, EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 01. Februar 2022, Az: 3 K 210\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG beruht auf einer verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Typisierung bzw. F\u00f6rderung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verst\u00f6\u00dft jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gew\u00e4hrten Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (\u00a7 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 01.02.2022 &#8211; 3 K 210\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) ist das in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierte Erfordernis der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes verfassungswidrig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Steuerberater und Vater einer am &#8230;2013 geborenen Tochter. Seit dem Jahr 2018 lebte er von der Mutter des Kindes dauernd getrennt. Im Streitjahr 2020 hatte die Tochter ihren ausschlie\u00dflichen Wohnsitz bei der Mutter und geh\u00f6rte nicht zum Haushalt des Kl\u00e4gers. Er schuldete den Barunterhalt, w\u00e4hrend die Mutter f\u00fcr die Betreuung der Tochter verantwortlich war (sogenanntes Residenzmodell). Ehegattenunterhalt zahlte der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>Die Tochter besuchte im Streitjahr zun\u00e4chst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter \u00fcberwies in diesem Jahr f\u00fcr den Besuch des Kindergartens insgesamt 250&nbsp;\u20ac und f\u00fcr den Besuch des Schulhorts insgesamt 348&nbsp;\u20ac an die jeweilige Einrichtung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erstattete der &#8222;zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeitr\u00e4gen und Hortgeb\u00fchr verpflichtete Kl\u00e4ger&#8220; der Mutter jeweils den halben Monatsbeitrag.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger die H\u00e4lfte der Betreuungsaufwendungen f\u00fcr Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Die &#8222;H\u00f6he der getragenen Kinderbetreuungskosten&#8220; gab er mit 299&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 30.03.2021 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) dem Kl\u00e4ger den begehrten Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Kinderbetreuungskosten. Zur Erl\u00e4uterung f\u00fchrte es aus, die Tochter habe w\u00e4hrend des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob daraufhin Sprungklage zum FG, der das FA zustimmte. Durch Urteil vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;210\/21 wies das FG die Klage ab. Die Gr\u00fcnde sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1190 mitgeteilt.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht geltend. Das FG habe gegen seine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) versto\u00dfen. Es habe verkannt, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes sei kein geeignetes Typisierungsmerkmal. Die Differenzierung nach diesem sachfremden Kriterium sei willk\u00fcrlich und versto\u00dfe gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Ferner versto\u00dfe \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG gegen das subjektive Nettoprinzip. Der Betreuungsbedarf m\u00fcsse als notwendiger Bestandteil des famili\u00e4ren Existenzminimums unbelastet bleiben (Art.&nbsp;6 GG). Der Kl\u00e4ger sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum betreuungsbedingten Mehrbedarf (Hinweis auf Beschluss vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;55\/17, BGHZ 216, 96) zur h\u00e4lftigen \u00dcbernahme der Aufwendungen f\u00fcr den Kindergarten und den Schulhort verpflichtet gewesen. Solche Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung seien p\u00e4dagogisch veranlasst, dienten der F\u00f6rderung des Kindes und nicht dazu, die Erwerbst\u00e4tigkeit der Mutter zu erm\u00f6glichen. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG bilde die zivilrechtliche Lastenverteilung im Residenzmodell nicht zutreffend ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des Th\u00fcringer FG vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;210\/21 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2021 dahin zu \u00e4ndern, dass zus\u00e4tzlich 199&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Die Vorentscheidung steht im Einklang mit dem EStG (1.). In der Nichtvorlage an das BVerfG liegt kein Verfahrensfehler des FG (2.). Auch der erkennende Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG gegen das GG verst\u00f6\u00dft (3.).<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die im Streitjahr vorgenommenen \u00dcberweisungen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von insgesamt 299&nbsp;\u20ac nicht zu abziehbaren Sonderausgaben im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG f\u00fchren. Die Rechtslage nach dem EStG steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.<\/li><li>a) Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac je Kind, f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG, welches das 14.&nbsp;Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG, vgl. die weiteren Regelungen in den S\u00e4tzen&nbsp;2 bis 4).<\/li><li>b) Danach liegen beim Kl\u00e4ger keine abziehbaren Sonderausgaben in H\u00f6he von 199&nbsp;\u20ac (beziehungsweise zwei Dritteln von 299&nbsp;\u20ac) vor, da er die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG nicht erf\u00fcllte. Seinem Sonderausgabenabzug steht entgegen, dass die Tochter im Streitjahr allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte.<\/li><li>c) Der steuerliche Abzug f\u00fcr die konkreten vom Kl\u00e4ger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort l\u00e4sst sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG st\u00fctzen.<\/li><li>2. Die als Verfahrensmangel des FG ger\u00fcgte Verletzung der Pflicht, dem BVerfG die Vorschrift des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG) zur verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung vorzulegen, liegt nicht vor. Ausgehend von der ma\u00dfgeblichen Auffassung des FG, dass die Regelung des 10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG verfassungsgem\u00e4\u00df sei, waren die Voraussetzungen f\u00fcr die Vorlage an das BVerfG im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine entscheidungserhebliche Norm f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, begr\u00fcndet keine Vorlagepflicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts, das von der Verfassungswidrigkeit nicht \u00fcberzeugt ist.<\/li><li>3. Eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO und eine Vorlage an das BVerfG zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle (Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;80&nbsp;ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) kommen auch im Revisionsverfahren nicht in Betracht. Der erkennende Senat ist ebenfalls nicht davon \u00fcberzeugt, dass \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG im Fall des Kl\u00e4gers ein Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art.&nbsp;6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) verletzt.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;6 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Abs.&nbsp;1), Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht (Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1). Nach Art.&nbsp;3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs.&nbsp;1), M\u00e4nner und Frauen sind gleichberechtigt (Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1). Der allgemeine Gleichheitssatz umfasst unter anderem das Gebot der Rechtsetzungsgleichheit, bei dessen Umsetzung der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich nicht daran gehindert ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden; f\u00fcr die Gesetzgebung im Steuerrecht folgen aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG das Gebot der Belastungsgleichheit und \u2011\u2011in Verbindung mit Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG\u2011\u2011 das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums f\u00fcr s\u00e4mtliche Familienmitglieder (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.06.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;9,&nbsp;10,&nbsp;13,&nbsp;14\/14, BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;67).<\/li><li>b) Ein Versto\u00df des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG gegen Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG im Hinblick auf das Existenzminimum der Tochter, des Kl\u00e4gers oder seiner Familie ist im Streitfall schon wegen der in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG gew\u00e4hrten Freibetr\u00e4ge zu verneinen.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG verpflichten den Gesetzgeber, das Einkommen des B\u00fcrgers jedenfalls insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt (Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums). Bei der Besteuerung einer Familie muss deshalb das \u2011\u2011durch das Sozialhilferecht auf der Grundlage des Verfassungsrechts bestimmte\u2011\u2011 Existenzminimum f\u00fcr s\u00e4mtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Dies gilt in besonderer Weise auch f\u00fcr den Kindesunterhalt. Der Staat darf auf Mittel, die f\u00fcr den Lebensunterhalt von Kindern unerl\u00e4sslich sind, nicht so zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung anderer Bed\u00fcrfnisse eingesetzt werden (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22-27\/14, BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;104&nbsp;ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;80, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\u00f6he des Existenzminimums eines Kindes einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder durch Kindergeld nach Abschnitt&nbsp;X des EStG bewirkt (vgl. zum Familienleistungsausgleich BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1057, 1226, 980\/91, BVerfGE 99, 216; vom 11.01.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;167\/02, BVerfGE 112, 164, Rz&nbsp;33&nbsp;f. und in BVerfGE 152, 274). Soweit das im laufenden Kalenderjahr als Steuerverg\u00fctung monatlich gezahlte Kindergeld daf\u00fcr nicht erforderlich ist, dient es der F\u00f6rderung der Familie (\u00a7&nbsp;31 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG). Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum die nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollst\u00e4ndig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vom Einkommen abgezogen, erh\u00f6ht sich die unter Abzug dieser Freibetr\u00e4ge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;4 EStG; vgl. zur sogenannten G\u00fcnstigerpr\u00fcfung BVerfG-Beschluss in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;3; Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/19, BFHE 273, 33, BStBl II 2021, 848, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG erhielt der Kl\u00e4ger im Streitjahr f\u00fcr die bei beiden Eltern zu ber\u00fccksichtigende minderj\u00e4hrige Tochter (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;3 EStG) den Freibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und daneben auch den Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Der Kinderfreibetrag belief sich im Streitjahr auf 2.586&nbsp;\u20ac, der BEA-Freibetrag auf 1.320&nbsp;\u20ac. In dem mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2021 wurden diese Freibetr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 3.906&nbsp;\u20ac in Abzug gebracht. Aufgrund des ausdr\u00fccklich auch den Betreuungsbedarf betreffenden BEA-Freibetrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.04.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 269, 257, BStBl II 2022, 63, Rz&nbsp;16) ist im Streitfall eine Verletzung des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG in Gestalt einer Beeintr\u00e4chtigung des famili\u00e4ren Existenzminimums durch die Vorschrift des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG nicht ersichtlich. Denn der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte BEA-Freibetrag lag mit 1.320&nbsp;\u20ac wesentlich h\u00f6her als der von ihm f\u00fcr die Kindergarten- und Hortbeitr\u00e4ge entrichtete Betrag von 299&nbsp;\u20ac, dessen Abzug als Sonderausgaben er in H\u00f6he von 199&nbsp;\u20ac unter Verweis auf das GG begehrt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Existenzminimum der Tochter, des Kl\u00e4gers oder der Familie des Kl\u00e4gers wegen \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG nicht mehr gewahrt gewesen sein k\u00f6nnte.<\/li><li>dd) Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung besonders auf die Rz&nbsp;75 des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 216 hingewiesen hat, folgt auch daraus keine Verfassungswidrigkeit des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG.<\/li><li>Das BVerfG hat dort ausgef\u00fchrt, dass es nach dem Schutzbereich des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 GG verfassungsrechtlich geboten sei, den Betreuungsaufwand f\u00fcr Kinder bei allen Eltern steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen. Der Aufwand entstehe unabh\u00e4ngig davon, ob und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen die Kinderbetreuung durch Dritte wahrgenommen werde, und sei in das Existenzminimum des Kindes einzurechnen. Die nach damaliger Rechtslage (\u00a7&nbsp;33c EStG a.F.) auf erwerbst\u00e4tige Alleinstehende beschr\u00e4nkte steuerliche Abziehbarkeit der Kinderbetreuungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung verletze die \u2011\u2011unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige\u2011\u2011 eheliche Erziehungsgemeinschaft in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 GG, weil das Gesetz den Abzug allein wegen des Tatbestands der Ehe versage und insoweit gegen das Diskriminierungsverbot des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG versto\u00dfe. Der Gesetzgeber kam der vom BVerfG zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit angeordneten Verpflichtung zur Neuregelung durch die Gleichstellung alleinstehender und (verheiratet oder unverheiratet) zusammenlebender Eltern nach. Mit Wirkung vom 01.01.2000 wurde in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG der Freibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) angehoben und dar\u00fcber hinaus um einen Betreuungsfreibetrag erweitert (vgl. Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552; vgl. auch BTDrucks 14\/1513, S.&nbsp;11, 14).<\/li><li>ee) Die Verfassungswidrigkeit der H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG im Streitjahr 2020 macht der Kl\u00e4ger mit der Revision nicht geltend. Die Festsetzung der Einkommensteuer im streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid vom 30.03.2021 erfolgte im \u00dcbrigen hinsichtlich der H\u00f6he der kindbezogenen Freibetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG nur vorl\u00e4ufig (vgl. das beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/17; im Streitjahr 2014 des dortigen Ausgangsverfahrens betrug der BEA-Freibetrag ebenfalls 1.320&nbsp;\u20ac).<\/li><li>c) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) durch das Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG liegt nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des BVerfG nicht vor.<\/li><li>aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss, bei dem eine Beg\u00fcnstigung einem Personenkreis gew\u00e4hrt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird. Zwar ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, an die er dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Ma\u00dfst\u00e4be und Kriterien daf\u00fcr, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bed\u00fcrfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;94&nbsp;ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;68&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>(2) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden l\u00e4sst. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit h\u00f6here Anforderungen an Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr gesetzliche Differenzierungen k\u00f6nnen sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus\u00fcbung grundrechtlich gesch\u00fctzter Freiheiten auswirken kann. Zudem versch\u00e4rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn\u00fcpft, f\u00fcr Einzelne verf\u00fcgbar sind (BVerfGE-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;97&nbsp;f. und in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;71&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>(3) Den Steuergesetzgeber bindet Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsf\u00e4higkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Zwar bel\u00e4sst der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit R\u00fccksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Unter dem Gebot m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausma\u00df zu rechtfertigen vermag (BVerfGE-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;99&nbsp;f. und in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;75&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>(4) Der Gesetzgeber ist allerdings berechtigt, bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen H\u00e4rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto\u00dfen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tats\u00e4chlichen durchaus bekannt sind, k\u00f6nnen generalisierend vernachl\u00e4ssigt werden. Die Vorteile der Typisierung m\u00fcssen aber im rechten Verh\u00e4ltnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Eine zul\u00e4ssige Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden H\u00e4rten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w\u00e4ren, lediglich eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausma\u00df der Ungleichbehandlung gering ist. Der Gesetzgeber darf sich dabei grunds\u00e4tzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen m\u00fcssen jedoch von einer m\u00f6glichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenst\u00e4nde einschlie\u00dfenden Betrachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zugrunde legen (BVerfGE-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;101&nbsp;ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;73 f., 77, m.w.N.).<\/li><li>(5) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit hindert den Gesetzgeber nicht, mit Hilfe des Steuerrechts au\u00dferfiskalische F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen; bei der Entscheidung dar\u00fcber, welche Sachverhalte oder Personen gef\u00f6rdert werden sollen, ist er weitgehend frei. Derartige F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gr\u00fcnde f\u00fcr steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der F\u00f6rderung und Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind oder das angestrebte F\u00f6rderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 162, 277, Rz&nbsp;78&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG nicht gleichheitswidrig.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) mit Wirkung vom 01.01.2012 in das EStG eingef\u00fcgt. Ziel war eine Vereinfachung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;20&nbsp;f., 23, 34, 37; zur Historie vgl. BeckOK EStG\/Fissenewert, 15.&nbsp;Ed. [01.03.2023], EStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;243&nbsp;f.; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;141&nbsp;f. und Nolte, Kinderbetreuungskosten, NWB ZAAAE40887, Rz&nbsp;5&nbsp;ff.). Die zuvor im Gesetz zersplitterten Regelungen (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;4f, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;9c, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8, \u00a7&nbsp;33c EStG a.F.) wurden in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG zusammengef\u00fchrt (vgl. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;141&nbsp;f., s. dort auch zum Normzweck des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG und zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines Abzugstatbestands f\u00fcr Kinderbetreuungskosten).<\/li><li>(2) Im Hinblick auf das vom Kl\u00e4ger als verfassungswidrig angesehene Merkmal der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes verweist das FA in zutreffender Weise auf den BVerfG-Beschluss vom 30.09.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;626\/89 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 1993, 129). Das BVerfG hat in diesem Beschluss zu \u00a7&nbsp;33c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG 1985 entschieden, es k\u00f6nne keinen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG darstellen, wenn der Gesetzgeber die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten von der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes beim Steuerpflichtigen abh\u00e4ngig mache. Es handle sich hierbei um eine Zuordnungsregelung, die darauf abstelle, wann typischerweise Kinder von alleinstehenden Eltern diesen erh\u00f6hte Betreuungskosten abverlangten. Nur wenn ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6re, stelle sich grunds\u00e4tzlich die Frage, ob er die sich aus seiner elterlichen Stellung ergebenden Pflichten der Betreuung selbst erf\u00fclle oder ob er sich zur Erf\u00fcllung dieser familienrechtlichen Pflicht einer anderen Person bediene.<\/li><li>(3) Auch nach dem Beschluss des BVerfG zum Familienleistungsausgleich aus dem Jahr 1998 (BVerfGE 99, 216) hatte der Gesetzgeber keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit aufzugeben oder zu modifizieren. Nachdem \u00a7&nbsp;33c EStG a.F. zun\u00e4chst aufgehoben worden war (Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552), wurde er durch das Zweite Gesetz zur Familienf\u00f6rderung vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) unter Ankn\u00fcpfung an das Merkmal der Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt erneut in das EStG eingef\u00fcgt (vgl. BTDrucks 14\/6160, S.&nbsp;8, 11&nbsp;f.). Auch in dieser Neufassung der Vorschrift (vgl. zu deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit BVerfG-Beschluss vom 20.10.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2064\/08, HFR 2011, 208) und ebenso in den sp\u00e4teren gesetzlichen Vorschriften zum Abzug von Kinderbetreuungskosten blieb das Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit als Tatbestandsmerkmal erhalten. Es fand unver\u00e4ndert Eingang in die ab 2006 beziehungsweise ab 2009 anzuwendenden Tatbest\u00e4nde f\u00fcr den Abzug von Kinderbetreuungskosten (vgl. \u00a7&nbsp;4f, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;9c und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 EStG a.F. sowie Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 243, 514, BStBl II 2014, 383, Rz&nbsp;10&nbsp;ff. und vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;63\/13, BFHE 249, 93, BStBl II 2015, 583, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.). Dasselbe gilt auch f\u00fcr den seit 2012 anwendbaren \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG.<\/li><li>(4) Entsprechend der verfassungsrechtlichen W\u00fcrdigung des BVerfG in HFR 1993, 129 ist das Merkmal der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG als verfassungsgem\u00e4\u00df anzusehen. Es handelt sich auch hier um eine zul\u00e4ssige Vereinfachungs- und Typisierungsregelung, die weder Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG noch Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG noch Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 in Verbindung mit Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG verletzt. Die Bezugnahme auf &#8222;Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes&#8220; ist sachlich begr\u00fcndet, da das Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit den typischen Fall abbildet und zugleich der Verwaltungsvereinfachung dient. Es ist nicht willk\u00fcrlich, sondern sachgerecht, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Fremdbetreuungsaufwand typischerweise bei dem Elternteil anf\u00e4llt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb das Kind entweder selbst betreuen oder sich um eine Fremdbetreuung k\u00fcmmern muss. Dem Umstand, dass trotz fehlender Haushaltsaufnahme auch beim anderen Elternteil Betreuungsaufwand in Gestalt der Eigenbetreuung oder der \u00dcbernahme von Betreuungskosten entstehen kann, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich hinreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass der BEA-Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG auch diesem Elternteil zu gew\u00e4hren ist (zum Nebeneinander von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG und \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG vgl. nur Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;63). F\u00fcr den Fall der Trennung der Eltern hat er au\u00dferdem dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das Recht einger\u00e4umt, der vollst\u00e4ndigen \u00dcbertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil, bei dem das minderj\u00e4hrige Kind gemeldet ist, zu widersprechen (vgl. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;8&nbsp;f. EStG in der Fassung des StVereinfG 2011; BTDrucks 17\/6146, S.&nbsp;15; Senatsurteil vom 27.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;42\/07, BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194).<\/li><li>(5) Ein weiteres Argument f\u00fcr die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ankn\u00fcpfung an die Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt kann ferner in der besonderen steuerlichen F\u00f6rderung des alleinerziehenden Elternteils erblickt werden, der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebt. In diesem Sinne hat das BVerfG durch Beschluss vom 22.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;310\/07 (BVerfGK 15, 521) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen richtete, dass der Entlastungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24b EStG nur f\u00fcr Alleinerziehende gilt. Das BVerfG verneinte auch insoweit eine Verletzung von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG und sah in \u00a7&nbsp;24b EStG, der auf die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes gem\u00e4\u00df der Meldung in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen abstellt, eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Entlastungsentscheidung des Gesetzgebers.<\/li><li>(6) Auch im Schrifttum wird das Merkmal der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit nicht als verfassungswidrig angesehen (vgl. z.B. BeckOK EStG\/Fissenewert, 15.&nbsp;Ed. [01.03.2023], EStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;245; Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;38a, 38e, 38k; Brandis\/Heuermann\/ Vogel, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;350&nbsp;ff.; HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;142&nbsp;f.; Kanzler in Rahm\/K\u00fcnkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, F. Kinderfreibetrag, Kindergeld und sonstige kinderbezogene Erm\u00e4\u00dfigungen (Familienleistungsausgleich), Rz&nbsp;470&nbsp;ff.; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;64&nbsp;ff.).<\/li><li>(7) Der Rechtsprechung zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten, zum BEA-Freibetrag (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG) und zum Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende (\u00a7&nbsp;24b EStG) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit des auch in anderen EStG-Normen verwendeten und mit Wirkung vom 01.01.2012 in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG \u00fcbernommenen Merkmals der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit entnehmen (vgl. z.B. die Senatsentscheidungen vom 25.11.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450; in BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194; vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/09, BFHE 237, 39, BStBl II 2012, 567; vom 05.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;80\/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816; in BFHE 243, 514, BStBl II 2014, 383; vom 05.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/13, BFHE 249, 436, BStBl II 2015, 926; in BFHE 269, 257, BStBl II 2022, 63; in BFHE 273, 33, BStBl II 2021, 848; vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/20, BFHE 273, 48, BStBl II 2021, 772; vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;54\/20, und vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 275, 157, BStBl II 2022, 409; Senatsbeschluss vom 08.05.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;2\/11; vgl. auch die BFH-Entscheidungen zu \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;125\/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137; vom 19.08.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/99, BFH\/NV 2004, 320 und vom 14.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;106\/03, BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762).<\/li><li>(8) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers spricht auch der BGH-Beschluss in BGHZ 216, 96 nicht f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit des Merkmals der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar bei der Frage, ob ein betreuungsbedingter &#8222;Mehrbedarf&#8220; des Kindes vorliegt, zu differenzieren. Bejaht wird ein weitergehender Bedarf des Kindes bez\u00fcglich der \u00fcblichen p\u00e4dagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen oder vergleichbaren privaten Einrichtungen wie etwa Kinderg\u00e4rten, Schulen und Horten (BGH-Beschluss in BGHZ 216, 96, Rz&nbsp;13 und 18&nbsp;f., m.w.N.). Soweit daraus im Residenzmodell eine Pflicht des Barunterhaltspflichtigen zur Tragung zus\u00e4tzlicher Kosten f\u00fcr die Kinderbetreuung folgt (im Streitfall nach den Feststellungen des FG in H\u00f6he der H\u00e4lfte der Kindergarten- und Hortbeitr\u00e4ge), ist es von Verfassungs wegen dennoch nicht geboten, diese Aufwendungen bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen. Die Abzugsberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG in typisierender Weise nach dem Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit zu gew\u00e4hren, ist verfassungsrechtlich vielmehr nach wie vor nicht zu beanstanden, weil dem nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigten Elternteil f\u00fcr das auch bei ihm zu ber\u00fccksichtigende Kind der BEA-Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG zusteht (s. dazu bereits oben II.3.b&nbsp;cc und II.3.c&nbsp;bb&nbsp;(4)). Dies gilt jedenfalls, solange und soweit \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die tats\u00e4chlich getragenen Kinderbetreuungskosten mit dem BEA-Freibetrag vollst\u00e4ndig erfasst werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.IIIR9.22.0 BFH III. 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