{"id":75985,"date":"2023-07-17T11:50:44","date_gmt":"2023-07-17T09:50:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75985"},"modified":"2023-07-17T11:50:44","modified_gmt":"2023-07-17T09:50:44","slug":"steuerermaessigung-gemaess-%c2%a7-35a-estg-fuer-haushaltsnahe-dienstleistungen-und-handwerkerleistungen-bei-mietern-bfh-urteil-vom-20-april-2023-vi-r-24-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerermaessigung-gemaess-%c2%a7-35a-estg-fuer-haushaltsnahe-dienstleistungen-und-handwerkerleistungen-bei-mietern-bfh-urteil-vom-20-april-2023-vi-r-24-20\/","title":{"rendered":"Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 35a EStG f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern &#8211; BFH-Urteil vom 20. April 2023, VI R 24\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.VIR24.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 5, AO \u00a7 85, AO \u00a7 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, BGB \u00a7 259 Abs 1, BGB \u00a7 611, EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 35a Abs 2 S 1 Alt 2, EStG \u00a7 35a Abs 3 S 1, EStG \u00a7 35a Abs 5 S 3, NMV 1970 \u00a7 29 Abs 2 S 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 08. Mai 2019, Az: 4 K 120\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Mieter k\u00f6nnen die Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 35a EStG f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Vertr\u00e4ge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach \u00a7 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enth\u00e4lt, reicht vorbehaltlich sich aufdr\u00e4ngender Zweifel an deren Richtigkeit f\u00fcr die Geltendmachung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG regelm\u00e4\u00dfig aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 08.05.2019 &#8211; 4 K 120\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie wohnten in einer Eigentumswohnung, die sie vom Eigent\u00fcmer angemietet hatten. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigent\u00fcmer oblag einer Verwalterin.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 11.04.2017 im Wesentlichen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer. Mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 02.05.2017 beantragten die Kl\u00e4ger \u2011\u2011soweit es f\u00fcr das vorliegende Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist\u2011\u2011 &#8222;im Wege der schlichten \u00c4nderung&#8220; des Einkommensteuerbescheids eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr folgende Aufwendungen:Funktionspr\u00fcfung RWM (Rauchwarnmelder) lt. Heizungsabrechnung:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Treppenhausreinigung 25 % Anteil:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Schneer\u00e4umdienst, Gartenpflege:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten hierzu die &#8222;Wohnnebenkostenabrechnung 2016&#8220; ihres Vermieters vor, in der die Betr\u00e4ge f\u00fcr Treppenhausreinigung sowie Schneer\u00e4umdienst und Gartenpflege enthalten waren. Die Treppenhausreinigung war dem Vermieter durch die Verwalterin mit der &#8222;Hausgeldabrechnung&#8220; f\u00fcr das Streitjahr in Rechnung gestellt worden. Die Aufwendungen f\u00fcr die Funktionspr\u00fcfung RWM (Rauchwarnmelder), die in der Wohnnebenkostenabrechnung unter der Position &#8222;Heizung Wasser&#8220; mit enthalten waren, ergaben sich aus der an den Vermieter gerichteten &#8222;Betriebskosten-Abrechnung&#8220; der X f\u00fcr das Streitjahr, die die Kl\u00e4ger dem FA ebenso wie die Hausgeldabrechnung w\u00e4hrend des Verwaltungsverfahrens \u00fcbermittelten.<\/li><li>Der Vermieter best\u00e4tigte auf R\u00fcckfrage des jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger au\u00dferdem, dass der Lohnanteil der &#8222;Funktionspr\u00fcfung RWM lt. Heizungsabrechnung&#8220; \u2026&nbsp;\u20ac und der Lohnanteil der Treppenhausreinigung \u2026&nbsp;\u20ac betragen habe. \u00dcberdies unterzeichnete er die von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger erstellte Tabelle, in der neben den vorgenannten Betr\u00e4gen auch der Lohnanteil &#8222;Schneer\u00e4umdienst, Gartenpflege&#8220; mit \u2026&nbsp;\u20ac angegeben war. Hinsichtlich der letztgenannten Position teilte der Vermieter erg\u00e4nzend mit, dass es sich hierbei um einen Betrag gehandelt habe, der an die weiteren Mitglieder der Eigent\u00fcmergemeinschaft gezahlt worden sei, da diese die Arbeiten in Eigenregie durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. Hierf\u00fcr sei kein externes Unternehmen beauftragt worden.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag der Kl\u00e4ger auf \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids auch im Einspruchsverfahren ab.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1668 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ebenfalls keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie den Ablehnungsbescheid des FA vom 12.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 11.04.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a EStG um \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist mit der Sachr\u00fcge begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob den Kl\u00e4gern die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG zusteht.<\/li><li>A. Zutreffend ist die Vorinstanz allerdings davon ausgegangen, dass die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 11.04.2017 nicht aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) darf ein Einkommensteuerbescheid aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbeh\u00f6rde einem Einspruch oder einer Klage abhilft.<\/li><li>Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (&#8222;darf&#8220;) steht die \u00c4nderungsbefugnis im Ermessen des FA (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens m\u00fcssen eingehalten werden (\u00a7&nbsp;5 AO). Die Ermessensaus\u00fcbung ist jedoch durch den Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (\u00a7&nbsp;85 AO), nach dem die Finanzbeh\u00f6rden die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben haben, vorbestimmt und damit gegebenenfalls auf &#8222;Null&#8220; reduziert.<\/li><li>Deshalb ist eine Aufhebung oder \u00c4nderung regelm\u00e4\u00dfig zwingend, wenn der Tatbestand der Korrekturvorschrift erf\u00fcllt ist (BFH-Urteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Hiernach ist von einer Ermessensreduzierung auf &#8222;Null&#8220; und damit einer bindenden Verpflichtung des FA zur \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids auszugehen, wenn der zu korrigierende Bescheid rechtswidrig und die in Frage stehende \u00c4nderung ihrerseits rechtm\u00e4\u00dfig ist (BFH-Urteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;22&nbsp;f.).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass das FA verfahrensrechtlich verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid vom 11.04.2017 zu \u00e4ndern, soweit sich dieser als rechtswidrig erweist und den Kl\u00e4gern die begehrte Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG zusteht. Da \u00fcber die verfahrensrechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Bescheids\u00e4nderung nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO zwischen den Beteiligten \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 kein Streit mehr besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>B. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Senat nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht entscheiden, ob das FG die Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint hat.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen, auf Antrag um 20&nbsp;%, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 EStG sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.<\/li><li>a) Der Begriff &#8222;haushaltsnahe Dienstleistung&#8220; ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats m\u00fcssen die Leistungen eine hinreichende N\u00e4he zur Haushaltsf\u00fchrung aufweisen beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen. Dazu geh\u00f6ren hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt werden und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden anfallen (Senatsurteil vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach dem r\u00e4umlich-funktionalen Haushaltsbegriff (hierzu z.B. Senatsurteil vom 21.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641, Rz&nbsp;14&nbsp;f.) kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG beg\u00fcnstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um T\u00e4tigkeiten handeln, die ansonsten \u00fcblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen.<\/li><li>Hiervon ist nach dem Senatsurteil vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;55\/12 (BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, Rz&nbsp;14) insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigent\u00fcmer oder Mieter zur Reinigung und Schneer\u00e4umung von (\u00f6ffentlichen Geh-)Wegen verpflichtet ist, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsf\u00fchrung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgel\u00e4nde entfallen, sondern in vollem Umfang nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG beg\u00fcnstigt sind. Die Reinigung der Fahrbahn einer Stra\u00dfe ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt wird (Senatsurteil in BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei der Treppenhausreinigung, dem Schneer\u00e4umen und der Gartenpflege um haushaltsnahe Dienstleistungen, die in dem im Inland und damit in der EU liegenden Haushalt der Kl\u00e4ger erbracht wurden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich das Schneer\u00e4umen im Streitfall auch auf die Fahrbahn der Stra\u00dfe bezogen haben k\u00f6nnte, hat das FG nicht festgestellt. Solches hat auch kein Beteiligter in der Tatsacheninstanz geltend gemacht.<\/li><li>d) Anders als das FG gemeint hat, steht es der Ber\u00fccksichtigung des Schneer\u00e4umens und der Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen ferner nicht entgegen, dass diese Arbeiten von Mitgliedern der Eigent\u00fcmergemeinschaft erledigt wurden, die zu den Kl\u00e4gern oder ihrem Vermieter nicht in einem Besch\u00e4ftigungs- oder Dienstverh\u00e4ltnis standen. Denn f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG reicht es aus, dass Leistungen erbracht werden, die eine hinreichende N\u00e4he zur Haushaltsf\u00fchrung aufweisen. Der im Gesetz verwendete Begriff der &#8222;Dienstleistungen&#8220; begrenzt den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG nicht auf Dienst- beziehungsweise Arbeitsvertr\u00e4ge im Sinne von \u00a7&nbsp;611 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Beg\u00fcnstigt sind vielmehr alle nicht unter \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;1 EStG fallenden, auf vertraglicher oder vertrags\u00e4hnlicher Grundlage erbrachten Leistungen, die mit der Haushaltsf\u00fchrung in Zusammenhang stehen (Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;10; Kratzsch, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;35a Rz&nbsp;39; \u00e4hnlich auch Brandis\/Heuermann\/Schie\u00dfl, \u00a7&nbsp;35a EStG Rz&nbsp;22).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen, f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen um 20&nbsp;% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\u00f6chstens jedoch um 1.200&nbsp;\u20ac. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (\u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche T\u00e4tigkeiten, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um regelm\u00e4\u00dfig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen handelt (Senatsurteil vom 06.11.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Die Erhebung des unter Umst\u00e4nden noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Pr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ist hiernach ebenso Handwerkerleistung im Sinne des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 EStG wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Ma\u00dfnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr (Senatsurteil in BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben handelt es sich im Streitfall auch bei der Funktionspr\u00fcfung RWM (Rauchwarnmelder) um eine handwerkliche T\u00e4tigkeit im Haushalt der Kl\u00e4ger. Da hier\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG und \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG setzen ferner die &#8222;Inanspruchnahme&#8220; von haushaltsnahen Dienstleistungen und von Handwerkerleistungen voraus.<\/li><li>Im Streitfall bestanden zwischen den Kl\u00e4gern und den Erbringern der haushaltsnahen Dienstleistungen \u2011\u2011hier dem Reinigungsunternehmen, das die Treppenhausreinigung selbst oder durch Subunternehmer durchgef\u00fchrt hat und den Mitgliedern der Eigent\u00fcmergemeinschaft, die das Schneer\u00e4umen und die Gartenarbeiten \u00fcbernommen haben\u2011\u2011 sowie zu dem Erbringer der Handwerkerleistungen \u2011\u2011hier also der X, die die Rauchwarnmelder gewartet hat\u2011\u2011 keine unmittelbaren vertraglichen oder vertrags\u00e4hnlichen Rechtsbeziehungen. Die &#8222;Inanspruchnahme&#8220; haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Sinne von \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG und \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG erfordert jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungserbringer besitzt. Der Steuerpflichtige nimmt haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dadurch in Anspruch, dass ihm die betreffenden Leistungen zu Gute kommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben von der Treppenhausreinigung, dem Schneer\u00e4umen und der Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie der Funktionspr\u00fcfung der Rauchwarnmelder als Handwerkerleistung jeweils profitiert. Folglich haben sie diese Leistungen auch dann in Anspruch genommen, wenn die Arbeiten zum Beispiel aufgrund eines vom Vermieter, der Verwalterin oder der Eigent\u00fcmergemeinschaft abgeschlossenen Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrags, im Auftrag des Vermieters, im Rahmen einer (berechtigten) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, in Erf\u00fcllung einer (gemeinschaftsbezogenen) Verpflichtung zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder einer anderen zivilrechtlichen Rechtsgrundlage ausgef\u00fchrt wurden. N\u00e4herer Feststellungen hierzu bedarf es im Streitfall nicht.<\/li><li>4. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und f\u00fcr Handwerkerleistungen zudem, &#8222;dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat&#8220;.<\/li><li>Anders als das Umsatzsteuergesetz \u2011\u2011UStG\u2011\u2011 (\u00a7&nbsp;14 UStG) enthalten \u00a7&nbsp;35a EStG und das EStG insgesamt keine eigenst\u00e4ndige Definition des Rechnungsbegriffs. Der Regelungszweck des \u00a7&nbsp;35a EStG, Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im Privathaushalt zu f\u00f6rdern und die Schwarzarbeit zu bek\u00e4mpfen (BTDrucks 15\/91, S.&nbsp;19&nbsp;ff.), und der herk\u00f6mmliche Begriff &#8222;Rechnung&#8220; erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich gef\u00f6rderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher m\u00fcssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung beziehungsweise der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Empf\u00e4nger der Leistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie die daf\u00fcr jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (Senatsurteil vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Erhalten hat der Steuerpflichtige die Rechnung, wenn diese oder eine Rechnungskopie\/-abschrift so in seinen Bereich gelangt ist, dass er von ihr unter normalen Verh\u00e4ltnissen Kenntnis nehmen kann.<\/li><li>a) Hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die Funktionspr\u00fcfung RWM (Rauchwarnmelder) haben die Kl\u00e4ger eine Rechnung erhalten, die den vorgenannten Anforderungen entspricht. Den Kl\u00e4gern lag die Betriebskostenabrechnung der X vor, die die Funktionspr\u00fcfung als Leistungserbringer ausweislich der Abrechnung im Auftrag der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft durchgef\u00fchrt hatte. Die vorgenannte Betriebskostenabrechnung f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 enthielt die nach der Rechtsprechung des Senats f\u00fcr eine Rechnung im Sinne von \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG erforderlichen Angaben. Insbesondere sind Art und Inhalt der von X erbrachten Handwerkerleistung mit &#8222;Funktionspr\u00fcfung RWM&#8220; hinreichend bestimmt. Von dem f\u00fcr die Funktionspr\u00fcfung insgesamt zu zahlenden Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac entfielen nach der Abrechnung \u2026&nbsp;\u20ac auf die Funktionspr\u00fcfung der Rauchwarnmelder-Einheiten in der Wohnung der Kl\u00e4ger. Der handels\u00fcblichen Bezeichnung &#8222;Funktionspr\u00fcfung RWM&#8220; konnte des Weiteren entnommen werden, dass in dem abgerechneten Betrag nur Arbeitskosten enthalten waren. Hinsichtlich der Leistungszeit reichte unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden die Angabe des Zeitraums &#8222;01.01.2016&nbsp;&#8211; 31.12.2016&#8220; aus. Der Betriebskostenabrechnung war hiernach eindeutig zu entnehmen, dass die abgerechnete Funktionspr\u00fcfung im Streitjahr durchgef\u00fchrt worden war. Eine weitere Konkretisierung, zum Beispiel die Angabe des genauen Tages, an dem die Pr\u00fcfung erfolgte, ist insoweit entbehrlich.<\/li><li>b) Bez\u00fcglich der Treppenhausreinigung sowie des Schneer\u00e4umens und der Gartenpflege haben die Kl\u00e4ger hingegen keine Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer erhalten; das FG hat solches jedenfalls nicht festgestellt.<\/li><li>aa) Allerdings steht der Umstand, dass der steuerpflichtige Mieter (oder Wohnungseigent\u00fcmer) keine Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer erhalten hat, der Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG und nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Die Wohnnebenkostenabrechnungen des Vermieters beziehungsweise die Hausgeldabrechnungen der Eigent\u00fcmergemeinschaft oder des Verwalters sowie weitere oder erg\u00e4nzende Abrechnungsunterlagen, die der Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer erhalten hat, k\u00f6nnen die Rechnungen der Leistungserbringer repr\u00e4sentieren. Denn diese Abrechnungen beruhen inhaltlich in der Regel auf den Rechnungen der Leistungserbringer, die der Vermieter oder die Eigent\u00fcmergemeinschaft beziehungsweise der Verwalter mit der Durchf\u00fchrung der haushaltsnahen Dienstleistungen oder der Handwerkerleistungen beauftragt hat. K\u00f6nnen den vorgenannten Abrechnungen daher die wesentlichen Angaben entnommen werden, die an eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG zu stellen sind, reicht der Erhalt dieser Abrechnungen bei Mietern und Wohnungseigent\u00fcmern regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Geltendmachung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG und nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG aus.<\/li><li>bb) Dies entspricht im Ergebnis auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach ihrer Ansicht muss ein Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer die Rechnungen der Leistungserbringer zur Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung ebenfalls nicht notwendigerweise erhalten haben. Die Finanzverwaltung l\u00e4sst es f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung zur Beweiserleichterung vielmehr ausreichen, dass sich die erforderlichen (Rechnungs-)Angaben aus den Jahresabrechnungen des Vermieters oder der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beziehungsweise des Verwalters ergeben (BMF-Schreiben vom 09.11.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;8-S&nbsp;2296-b\/07\/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz&nbsp;26&nbsp;f.). Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgt nach Meinung der Finanzverwaltung auch der Erhalt einer Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage&nbsp;2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2016, 1213. Der erkennende Senat hat hiergegen von Rechts wegen grunds\u00e4tzlich keine Bedenken. Denn eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage&nbsp;2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2016, 1213 kann \u2011\u2011wie die Abrechnungsunterlagen des Vermieters, der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft oder des Verwalters\u2011\u2011 die Rechnungen der Leistungserbringer ebenfalls repr\u00e4sentieren.<\/li><li>cc) Da es sich bei den vorgenannten Abrechnungsunterlagen und dem Bescheinigungsmuster der Finanzverwaltung jedoch nicht um die Rechnungen der Leistungserbringer handelt, die der Steuerpflichtige nach dem Gesetzeswortlaut in \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG &#8222;erhalten&#8220; haben muss, k\u00f6nnen diese Abrechnungsunterlagen die Rechnungen nur dann repr\u00e4sentieren, wenn ihnen \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 die f\u00fcr eine Rechnung wesentlichen Angaben entnommen werden k\u00f6nnen. Ist dies nicht der Fall oder bestehen an der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungsunterlagen beziehungsweise der Vermieterbescheinigung sonstige Zweifel, kann dem Mieter oder Eigent\u00fcmer die Steuererm\u00e4\u00dfigung deshalb nicht schon allein aus diesem Grund versagt werden. Denn die entsprechenden Abrechnungsunterlagen\/Bescheinigungen und deren Erhalt sind keine Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;35a EStG.<\/li><li>Vielmehr ist der Steuerpflichtige in einem solchen Fall oder bei Vorliegen eines anderweitigen berechtigten Bed\u00fcrfnisses zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung von der Finanzverwaltung im Veranlagungs- oder Einspruchsverfahren im Rahmen der Amtsermittlung beziehungsweise vom FG im finanzgerichtlichen Verfahren aufzufordern, sich die Rechnungen der Leistungserbringer oder Rechnungskopien, die sich bei Mietern und Wohnungseigent\u00fcmern in der Regel nicht in deren Besitz befinden werden, zu verschaffen und diese vorzulegen. Solches ist dem steuerpflichtigen Mieter und Wohnungseigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und im Fall eines berechtigten Sachaufkl\u00e4rungs- und Vorlageverlangens regelm\u00e4\u00dfig auch zumutbar. Denn der Steuerpflichtige tr\u00e4gt f\u00fcr das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG die (objektive) Feststellungslast. Ein Steuerpflichtiger, der die Steuererm\u00e4\u00dfigung zum Beispiel als Mieter geltend machen will, hat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;259 Abs.&nbsp;1 BGB auch ein Recht auf Belegeinsicht (z.B. BGH-Urteile vom 09.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;118\/19, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2021, 693 und vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;66\/20, NJW 2022, 772). Er darf die Belege bei der Einsichtnahme ferner fotografieren, scannen oder mittels eines eigenen Ger\u00e4ts kopieren. F\u00fcr preisgebundene Wohnraummietverh\u00e4ltnisse ist in \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Verordnung \u00fcber die Ermittlung der zul\u00e4ssigen Miete f\u00fcr preisgebundene Wohnungen au\u00dferdem bestimmt, dass der Mieter anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann (BGH-Urteil vom 08.03.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;78\/05, NJW 2006, 1419).<\/li><li>Erh\u00e4lt der steuerpflichtige Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer trotz hinreichender Bem\u00fchungen keine (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer von dem Vermieter beziehungsweise der Eigent\u00fcmergemeinschaft oder dem Verwalter, kommen auch entsprechende Vorlageverlangen der Finanzbeh\u00f6rde oder des FG gegen\u00fcber diesen Personen beziehungsweise ihre Vernehmung als Zeugen in Betracht. Nur in letzter Konsequenz \u2011\u2011wenn auch diese Aufkl\u00e4rungsbem\u00fchungen des FA und des FG scheitern sollten\u2011\u2011 wird man den steuerpflichtigen Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer darauf verweisen k\u00f6nnen, den Erhalt (von Kopien) der Rechnungen im Zivilrechtsweg \u2011\u2011unter Aussetzung des Besteuerungs- oder Klageverfahrens\u2011\u2011 zu erstreiten.<\/li><li>dd) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand haben. Das FG hat die von den Kl\u00e4gern vorgelegten Abrechnungsunterlagen des Vermieters und dessen Erl\u00e4uterungen und Best\u00e4tigungen hinsichtlich der Treppenhausreinigung, des Schneer\u00e4umens und der Gartenpflege im Ergebnis wie Rechnungen der Leistungserbringer behandelt und die Klageabweisung auf die von ihm angenommenen Unzul\u00e4nglichkeiten dieser Unterlagen gest\u00fctzt. Dies erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, da die Unterlagen nicht die in \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG geforderten Rechnungen der Leistungserbringer darstellen. Enthielten die Unterlagen nach Auffassung des FG nicht alle Angaben, um die Rechnungen der Leistungserbringer im Sinne des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG repr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte das FG die Klage daher nicht \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 abweisen d\u00fcrfen. Es h\u00e4tte den Kl\u00e4gern vielmehr aufgeben m\u00fcssen, von ihrem Vermieter (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer zu erhalten und dem FG vorzulegen. Dies betrifft im Streitfall die Rechnungen des Reinigungsunternehmens, das die Treppenhausreinigung selbst (oder durch Subunternehmer) durchgef\u00fchrt hat, sowie von den Personen, die das Schneer\u00e4umen und die Gartenpflege \u00fcbernommen hatten. Denn nur anhand dieser Rechnungen der Leistungserbringer konnte das FG bei Zweifeln an den von den Kl\u00e4gern vorgelegten Abrechnungen und sonstigen Unterlagen beziehungsweise Best\u00e4tigungen des Vermieters beurteilen, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG vorlagen.<\/li><li>Der Umstand, dass die Kl\u00e4ger die (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer dann gegebenenfalls erst im Klageverfahren &#8222;erhalten&#8220; h\u00e4tten oder solche Rechnungen erst w\u00e4hrend des Klageverfahrens erstellt werden, steht der Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung im \u00dcbrigen nicht entgegen. Denn ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;35a EStG ist der Abschluss der Tatsacheninstanz.<\/li><li>Soweit es sich bei den jeweiligen Leistungserbringern um Personen handelt, die die Leistungen nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern &#8222;privat&#8220; erbracht haben, was im Streitfall insbesondere hinsichtlich der Mitglieder der Eigent\u00fcmergemeinschaft, die das Schneer\u00e4umen und die Gartenpflege \u00fcbernommen hatten, in Betracht kommt, weist der Senat darauf hin, dass auch solche Personen Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 EStG erstellen k\u00f6nnen. Die fehlende Unternehmereigenschaft steht dem nicht entgegen.<\/li><li>5. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung setzt nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG ferner voraus, dass &#8222;die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist&#8220;. Das Gesetz verlangt insoweit nicht, dass die betreffende Zahlung durch die Steuerpflichtigen selbst \u2011\u2011hier also die Kl\u00e4ger\u2011\u2011 erfolgt. Die Zahlung kann ebenso ein Dritter leisten. Unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden kommen hier insoweit insbesondere der Vermieter der Kl\u00e4ger, die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft oder die Verwalterin in Betracht.<\/li><li>Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG auch das Vorliegen der Voraussetzung der unbaren Zahlung an den Leistungserbringer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG darlegen und im Zweifelsfall nachweisen. Insoweit nimmt der erkennende Senat auf seine Ausf\u00fchrungen unter II.B.4.b&nbsp;cc Bezug.<\/li><li>Den von den Kl\u00e4gern vorgelegten Abrechnungsunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Zahlungen an die jeweiligen Leistungserbringer unbar erfolgt sind. Dies mag bei den Zahlungen an X f\u00fcr die Funktionspr\u00fcfung RWM (Rauchwarnmelder) und das Unternehmen, das die Treppenhausreinigung durchgef\u00fchrt hat, zwar naheliegen, da Eigent\u00fcmergemeinschaften beziehungsweise deren Verwalter solche Leistungen in der Regel unbar bezahlen. Etwas anderes mag f\u00fcr die Zahlungen an die Mitglieder der Eigent\u00fcmergemeinschaft f\u00fcr das Schneer\u00e4umen und die Gartenpflege gelten. Diese Fragen k\u00f6nnen hier allerdings dahinstehen. Denn hatte das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Zweifel an einer Zahlung auf das Konto der jeweiligen Leistungserbringer, musste es den Kl\u00e4gern vor einer darauf gest\u00fctzten Klageabweisung auch insoweit zun\u00e4chst aufgeben, die unbaren Zahlungen (z.B. durch Vorlage [von Kopien] entsprechender Zahlungsbelege, Best\u00e4tigungen der Zahlenden oder Zahlungsempf\u00e4nger bzw. Zeugen) nachzuweisen. Denn den Kl\u00e4gern als Mieter musste nicht aus eigener Anschauung bekannt sein, wer konkret auf welche Weise die Leistungserbringer bezahlt hatte. Das FG durfte bei dieser Sachlage unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden das Vorliegen der Voraussetzung des \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG nicht wie geschehen verneinen.<\/li><li>6. Weitere Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nach \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG und \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG die &#8222;Aufwendungen des Steuerpflichtigen&#8220; (s. dazu auch Senatsurteil vom 12.04.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 277, 119, Rz&nbsp;12). Dabei handelt es sich im Streitfall um die Zahlungen, die die Kl\u00e4ger als Steuerpflichtige ihrerseits an den Vermieter geleistet haben, nicht jedoch um die davon zu unterscheidenden Zahlungen an die Leistungserbringer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>a) Der Abfluss der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ist entsprechend \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG auch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG entsteht. Betreffen die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Ausgaben des Vermieters, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 laufende Nebenkosten der steuerpflichtigen Mieter darstellen, kann regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden, dass die im laufenden Jahr gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen auf die steuerbeg\u00fcnstigten Leistungen entfallen, soweit die Nebenkostenvorauszahlungen die anteilig auf den Steuerpflichtigen entfallenden Ausgaben des Vermieters\/der Eigent\u00fcmergemeinschaft f\u00fcr die haushaltsnahen Dienstleistungen und f\u00fcr die Handwerkerleistungen decken.<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall. Denn die Kl\u00e4ger haben im Streitjahr nach der Wohnnebenkostenabrechnung ihres Vermieters Nebenkostenvorauszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac geleistet. Dieser Betrag \u00fcbersteigt die als haushaltsnahe Dienstleistungen und als Handwerkerleistungen geltend gemachten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch nicht darauf an, ob der auf die Kl\u00e4ger als Mieter &#8222;entfallende Anteil bei Zugrundelegung einer Aufteilung nach Miteigentumsanteilen richtig errechnet&#8220; wurde &#8222;oder ob hier nicht eine Aufteilung nach der Wohnfl\u00e4che oder nach dem sich aus dem Mietvertrag konkret ergebenden Verteilerschl\u00fcssel vorzunehmen ist&#8220;. Denn die Frage, ob die von den Steuerpflichtigen als Mieter (oder Wohnungseigent\u00fcmer) f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen getragenen Aufwendungen zivilrechtlich zu Recht auf die Steuerpflichtigen umgelegt worden sind, ist f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG ohne Bedeutung.<\/li><li>7. Nach alledem ist das Urteil des FG aufzuheben und die nicht entscheidungsreife Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen. Sollte das FG auch im zweiten Rechtsgang zu der \u00dcberzeugung gelangen, dass die von den Kl\u00e4gern vorgelegten und gegebenenfalls noch zu erg\u00e4nzenden (Abrechnungs-)Unterlagen des Vermieters nach den oben dargelegten Rechtsma\u00dfst\u00e4ben zum Beleg der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht ausreichen, wird es den Kl\u00e4gern aufzugeben haben, sich (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer hinsichtlich der Treppenhausreinigung, des Schneer\u00e4umens und der Gartenpflege zu beschaffen und diese vorzulegen. Au\u00dferdem wird das FG den Kl\u00e4gern, soweit auch im zweiten Rechtsgang Zweifel an der unbaren Zahlung der haushaltsnahen Dienstleistungen und der Handwerkerleistungen verbleiben, aufgeben, die Zahlung auf ein Konto der jeweiligen Leistungserbringer nachzuweisen.<\/li><li>8. 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