{"id":75987,"date":"2023-07-17T11:51:51","date_gmt":"2023-07-17T09:51:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75987"},"modified":"2023-07-17T11:51:51","modified_gmt":"2023-07-17T09:51:51","slug":"zur-rechtmaessigkeit-des-erlasses-einer-pruefungsanordnung-gegenueber-einem-berufsgeheimnistraeger-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-viii-b-13-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-rechtmaessigkeit-des-erlasses-einer-pruefungsanordnung-gegenueber-einem-berufsgeheimnistraeger-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-viii-b-13-22\/","title":{"rendered":"Zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Erlasses einer Pr\u00fcfungsanordnung gegen\u00fcber einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2023, VIII B 13\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VIIIB13.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 5, AO \u00a7 193 Abs 1, EStG \u00a7 18 Abs 1, EUGrdRCh Art 16, EUGrdRCh Art 52, AO \u00a7 85, GG Art 3 Abs 1, AO \u00a7 102, FGO \u00a7 102, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 24. November 2021, Az: 10 K 403\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gegen\u00fcber einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger auch im Hinblick auf einen mit der Pr\u00fcfung verbundenen m\u00f6glichen Schw\u00e4rzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch willk\u00fcrlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ferner ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass \u00fcber die Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufsgeheimnistr\u00e4ger Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben innerhalb der Au\u00dfenpr\u00fcfung vorlegen und gegebenenfalls schw\u00e4rzen muss, im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Vorlageverlangens zu entscheiden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.11.2021 &#8211; 10 K 403\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag, die Akten des Finanzamts \u2026 zu den Steuernummern \u2026 und \u2026 zum Beschwerdeverfahren beizuziehen, wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist die Revision nicht zuzulassen und das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht wegen eines Verfahrensfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben sowie der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Die Voraussetzungen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO), der Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) und der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) sind nicht erf\u00fcllt. Die ger\u00fcgten Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO in Gestalt von behaupteten Verletzungen des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs liegen nicht vor. Der Antrag der Kl\u00e4gerin vom 31.05.2022, weitere Akten zum Beschwerdeverfahren beizuziehen, war abzulehnen.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der von der Kl\u00e4gerin unter F.I der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 14.04.2022 aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen. Eine Rechtsfrage, die nur auf der Grundlage eines anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt entscheidungserheblich ist, ist in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;162\/19, Rz&nbsp;16). Die Kl\u00e4gerin wirft in der Beschwerdebegr\u00fcndung eine solche nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Frage auf.<\/li><li>Sie hebt in der Beschwerdebegr\u00fcndung hervor, die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung sei wegen ihrer umfassenden Mitwirkung im Besteuerungsverfahren ohne einen konkreten Pr\u00fcfungsanlass ergangen. Da die Verfahrensr\u00fcgen der Kl\u00e4gerin nicht durchgreifen (s. unter 4.), steht nach den Feststellungen des FG jedoch nicht fest, dass f\u00fcr den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) kein plausibler und nachvollziehbarer Pr\u00fcfungsanlass bestand. Auf Seite&nbsp;25 seines Urteils hat das FG die im Beteiligtenvortrag des FA im Tatbestand wiedergegebenen Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse (S.&nbsp;15 und 16 des FG-Urteils) als solche nachvollziehbaren und plausiblen Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse f\u00fcr das FA festgestellt. Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage k\u00f6nnte daher in einem Revisionsverfahren nicht gekl\u00e4rt werden, denn sie setzt eine anlasslos angeordnete Pr\u00fcfung voraus. Da es sich bei dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) um einen Spezialfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;105\/21, Rz&nbsp;7), ist die Revision mangels Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzulassen.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob die Anordnung der Pr\u00fcfung gegen\u00fcber einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger generell unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, weil diesem im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen durch die Pr\u00fcfung ein gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen besonderer Schw\u00e4rzungs- und Anonymisierungsaufwand entstehen kann.<\/li><li>a) Es ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Ausk\u00fcnften berechtigte Personen, wie Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer, eine Au\u00dfenpr\u00fcfung angeordnet werden kann, weil die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung von der Frage nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einzelner Vorlageverlangen im Zuge der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu unterscheiden ist. Die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gegen\u00fcber einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger ist daher per se weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch willk\u00fcrlich (BFH-Urteil vom 08.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;61\/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz&nbsp;15, 17; ebenso BFH-Beschluss vom 24.08.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;4\/06, BFH\/NV 2006, 2034, unter II.3. und II.5.). Das Recht zur Verweigerung von Ausk\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der Abgabenordnung (AO) kann danach nur die Mitwirkungspflicht der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung, nicht aber die Zul\u00e4ssigkeit der Pr\u00fcfung selbst beschr\u00e4nken. Dies wird vom BFH insbesondere mit dem Gebot einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung (\u00a7&nbsp;85 AO) begr\u00fcndet, dessen Befolgung beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, wenn sich Angeh\u00f6rige bestimmter in \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO benannter Berufsgruppen unter Berufung auf eine Verschwiegenheitspflicht der \u00dcberpr\u00fcfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben generell entziehen k\u00f6nnten (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, Rz&nbsp;13 und in BFH\/NV 2006, 2034, Rz&nbsp;9). Die Frage, in welchem Umfang ein Berufsgeheimnistr\u00e4ger Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben vorlegen und gegebenenfalls schw\u00e4rzen muss und ob es sich bei einem Vorlageverlangen in der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu mandantenbezogenen Unterlagen um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfungshandlung handelt, ist durch die verfahrensrechtlich eigenst\u00e4ndige Anfechtung des Vorlageverlangens zu kl\u00e4ren (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;78\/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, Rz&nbsp;21, 22, Rz&nbsp;40 bis 46).<\/li><li>b) Aus welchem Grund die zitierte BFH-Rechtsprechung zum Erlass einer Pr\u00fcfungsanordnung gegen\u00fcber einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger Anlass dazu gibt, die dargelegten Grunds\u00e4tze zur generellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Erlasses einer Pr\u00fcfungsanordnung gegen\u00fcber Berufsgeheimnistr\u00e4gern h\u00f6chstrichterlich erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen, wird von der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig erl\u00e4utert. Indem sie ausschlie\u00dflich sachverhaltsbezogene Besonderheiten des Streitfalls zu dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 2034 beschreibt, legt sie keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dar, die es nahelegen k\u00f6nnten, die bisherige Rechtsprechung erneut zu hinterfragen.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO mit dem Vortrag begehrt, \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO sei im Hinblick auf die generelle Zul\u00e4ssigkeit der Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei Berufsgeheimnistr\u00e4gern verfassungswidrig, erf\u00fcllt der Vortrag die Anforderung an die Darlegung des Zulassungsgrundes nicht.<\/li><li>aa) Wirft ein Beschwerdef\u00fchrer \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin im Streitfall\u2011\u2011 mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf, so erfordert die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;42\/19, Rz&nbsp;5; vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;166\/19, Rz&nbsp;10; vom 07.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;9\/22, Rz&nbsp;6). Hat der BFH in einer fr\u00fcheren Entscheidung begr\u00fcndet, warum er eine Norm nicht f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, muss in der Begr\u00fcndung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Kl\u00e4rung der Frage geboten ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.03.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;94\/18, Rz&nbsp;4; vom 07.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;9\/22, Rz&nbsp;6).<\/li><li>bb) Daran fehlt es. Wie oben dargelegt, hat der BFH in dem Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 und dem Beschluss in BFH\/NV 2006, 2034 die Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch bei Berufsgeheimnistr\u00e4gern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere mit dem Gebot einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung (\u00a7&nbsp;85 AO) gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin setzt sich hiermit und mit dem aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Argument, dass das Gebot einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung f\u00fcr alle von ihr als verletzt benannten Grundrechte (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;12 GG) als Rechtsfertigungsgrund tragend sein k\u00f6nnte, in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht auseinander. Sie beschreibt ausschlie\u00dflich den ihr aufgrund der Verschwiegenheitspflicht eventuell drohenden Mehraufwand. Ferner bezieht sie in ihre verfassungsrechtlichen Ausf\u00fchrungen nicht ein, dass \u00fcber eine Schw\u00e4rzungs- und Anonymisierungspflicht aufgrund eines Vorlageverlangens nicht im Verfahren des Erlasses der Pr\u00fcfungsanordnung, sondern erst in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist. Es h\u00e4tte daher zur Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Regelung in \u00a7 193 Abs. 1 AO auch einer Erl\u00e4uterung der Kl\u00e4gerin bedurft, warum sie trotz dieser verfahrensrechtlichen Zweiteilung schon durch den Erlass der Pr\u00fcfungsanordnung aufgrund eines umfangm\u00e4\u00dfig zu diesem Zeitpunkt gar nicht feststehenden Schw\u00e4rzungs- und Anonymisierungsaufwands in den genannten Grundrechten verletzt sein soll.<\/li><li>cc) Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Unvereinbarkeit von \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO mit Art.&nbsp;16 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCH) erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin die Darlegungsanforderungen nicht. Sie betont, dass ein Schw\u00e4rzungs- und Anonymisierungsaufwand im Zusammenhang mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr sie zu einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen \u2011\u2011existenzbedrohenden\u2011\u2011 Aufwand f\u00fchren w\u00fcrde. Im Streitfall steht indes nicht fest, in welchem Umfang sie im Fall einer Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung \u00fcberhaupt betroffen sein wird, da sie gegen ein konkretes Vorlageverlangen vorgehen kann. Ferner setzt sich die Kl\u00e4gerin auch insoweit nicht damit auseinander, inwieweit nach der zu Art.&nbsp;16 EUGrdRCH existierenden Rechtsprechung eine Au\u00dfenpr\u00fcfung auch gegen\u00fcber Berufsgeheimnistr\u00e4gern mit dem Argument eines gleichm\u00e4\u00dfigen Steuervollzugs nach Art.&nbsp;52 EUGrdRCH gerechtfertigt werden k\u00f6nnte (hierzu Kokott, Das Steuerrecht der Europ\u00e4ischen Union, 1.&nbsp;Aufl. 2018, Teil 1 II. Potentielle Eingriffe durch Steuergesetze, Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>3. Eine Zulassung aufgrund der von der Kl\u00e4gerin behaupteten schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kommt nicht in Betracht. Zwar kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO die Revision unter anderem auch dann zuzulassen sein, wenn dem FG ein so schwerwiegender Rechtsfehler unterl\u00e4uft, dass eine greifbar gesetzwidrige oder willk\u00fcrliche Entscheidung vorliegt, deren Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung besch\u00e4digen w\u00fcrde und einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Ein solcher Rechtsfehler des FG ist im Streitfall aber nicht erkennbar.<\/li><li>a) Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt beziehungsweise auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Eine Entscheidung ist (objektiv) willk\u00fcrlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht mehr verst\u00e4ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass sie auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Von Willk\u00fcr kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;58\/16, Rz&nbsp;4 bis 6; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, Rz&nbsp;18; vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/18, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7&nbsp;193 AO eine Au\u00dfenpr\u00fcfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach \u00a7&nbsp;102 FGO nur darauf zu pr\u00fcfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Beh\u00f6rde das ihr einger\u00e4umte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (\u00a7&nbsp;5 AO) fehlerfrei ausge\u00fcbt hat. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 FGO ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, das hei\u00dft bezogen auf den Streitfall die Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 277, 39, BStBl II 2023, 213, Rz&nbsp;18, 30, m.w.N.). Wie bereits dargelegt, h\u00e4lt der BFH unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze und einer hierzu gefestigten Rechtsprechung die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gegen\u00fcber einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger auch im Hinblick auf dessen Verschwiegenheitspflicht und den damit verbundenen Schw\u00e4rzungs- und Anonymisierungsaufwand ohne eine besondere Begr\u00fcndung f\u00fcr zul\u00e4ssig (BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 2034).<\/li><li>c) Das FG hat dies in seinem Urteil ber\u00fccksichtigt. Es legt ab Seite&nbsp;21&nbsp;ff. des Urteils ausf\u00fchrlich dar, dass die Kl\u00e4gerin zu dem Personenkreis des \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO geh\u00f6rt, ist der Sichtweise der Kl\u00e4gerin entgegen getreten, es habe keinen Pr\u00fcfungsanlass gegeben, und hat sich auf die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 gest\u00fctzt. Es hat bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensaus\u00fcbung des FA ferner darauf abgestellt, dass das beh\u00f6rdliche Ermessen durch das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip und das Willk\u00fcrverbot begrenzt werde. Ebenso hat es ber\u00fccksichtigt, dass sich die Finanzverwaltung in Bezug auf die Ermessensaus\u00fcbung bei der Anordnung sowie der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung in der Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) eine Selbstbindung auferlegt hat. Ferner hat das FG die Ermessensaus\u00fcbung des FA im Streitfall anhand dieser abstrakten Kriterien beurteilt und ab Seite&nbsp;24 des Urteils seine W\u00fcrdigung, die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung sei danach weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch willk\u00fcrlich, plausibel und nachvollziehbar begr\u00fcndet.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der Standpunkt des FG auf Seite&nbsp;25 des Urteils, f\u00fcr eine ermessensgerechte Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung komme es im Einzelnen nicht darauf an, ob die vom FA dargelegten Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse allesamt zu entsprechenden Pr\u00fcfungsfeststellungen f\u00fchren w\u00fcrden, sondern es sei ausreichend, dass die vom FA aufgef\u00fchrten Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse und die damit aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar seien, weder greifbar gesetzwidrig noch willk\u00fcrlich.<\/li><li>4. Die Revision ist auch nicht wegen der ger\u00fcgten Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen oder die Vorentscheidung wegen solcher Fehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Streitfall an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/18, Rz&nbsp;4; vom 13.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;138\/14, Rz&nbsp;24; vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df des FG gegen ihren Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs darin sieht, dass es ihren Vortrag zu den vom FA lediglich &#8222;erfundenen&#8220; Pr\u00fcfungsanl\u00e4ssen nicht beachtet habe, wird die Geh\u00f6rsr\u00fcge bereits nicht schl\u00fcssig begr\u00fcndet. Das FG hat den Vortrag der Kl\u00e4gerin hierzu im Tatbestand der Entscheidung gerafft wiedergegeben und in den Entscheidungsgr\u00fcnden dargelegt, warum es die angegebenen Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse f\u00fcr nachvollziehbar h\u00e4lt.<\/li><li>Au\u00dferdem kommt es f\u00fcr die Frage, inwieweit das FG den Vortrag eines Beteiligten ber\u00fccksichtigen muss, auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Das FG hatte bei seiner W\u00fcrdigung des Streitfalls als Ma\u00dfstab zugrunde gelegt, dass die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch gegen\u00fcber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich keiner besonderen Begr\u00fcndung bed\u00fcrfe und das insoweit freie Auswahl- und Entschlie\u00dfungsermessen des FA lediglich durch das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip und das Schikaneverbot begrenzt werde. Da es die Angabe der Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse als nachvollziehbar beurteilt hat und ferner davon ausgegangen ist, nicht jeder Pr\u00fcfungsanlass m\u00fcsse auch sp\u00e4ter zu Feststellungen f\u00fchren, war eine genaue Auseinandersetzung des FG mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu den einzelnen &#8222;Pr\u00fcfungsanl\u00e4ssen&#8220; f\u00fcr das FG nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Fehlen eines Pr\u00fcfungsanlasses f\u00fcr das FA und zur Willk\u00fcr der Pr\u00fcfungsanordnung meint, es liege eine \u00dcberraschungsentscheidung des FG vor, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zuzustimmen.<\/li><li>Eine \u00dcberraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter, selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung, nicht rechnen musste. Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;157\/19, Rz&nbsp;17; vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Nach diesem Ma\u00dfstab musste das FG die Kl\u00e4gerin im Vorfeld der Entscheidung nicht im Einzelnen darauf hinweisen, nach welchen abstrakten Kriterien es beurteilen werde, ob die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung durch das FA rechtm\u00e4\u00dfig und ermessensgerecht erfolgt war. Die sachkundige Kl\u00e4gerin musste sich darauf einstellen, dass das FG mit dem BFH-Urteil in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 von einer generellen Zul\u00e4ssigkeit der Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Berufsgeheimnistr\u00e4gerin ausgehen und die Ermessensentscheidung des FA im Rahmen der ohnehin eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis (\u00a7&nbsp;102 FGO) nur im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip und das Schikaneverbot \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Der Senat sieht im Hinblick auf die Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>6. Der Antrag der Kl\u00e4gerin vom 31.05.2022, die Akten des FA zu den Steuernummern&nbsp;\u2026 und \u2026 zum Beschwerdeverfahren beizuziehen, wird abgelehnt.<\/li><li>Zwar kommt eine Beiziehung von Akten zu einem Beschwerdeverfahren durch den BFH grunds\u00e4tzlich in Betracht. Das Revisionsgericht hat im Wege des Freibeweises diejenigen Tatsachen festzustellen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein rechtzeitig ger\u00fcgter Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;15; vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;49\/21, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin sollen sich aus den beizuziehenden Akten weitere Umst\u00e4nde ergeben, aus denen ersichtlich ist, dass gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin seitens des FA zun\u00e4chst andere Pr\u00fcfungsanl\u00e4sse angef\u00fchrt wurden und das FA die Kl\u00e4gerin trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers aufgefordert habe, was auf eine schikan\u00f6se Anordnung der Pr\u00fcfung hindeute.<\/li><li>Die Beiziehung der genannten Akten zur Ermittlung der von der Kl\u00e4gerin benannten Umst\u00e4nde ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Entscheidung \u00fcber die geltend gemachten Verfahrensfehler durch den Senat jedoch nicht entscheidungserheblich. Es sollen sich aus den beizuziehenden Akten nur Umst\u00e4nde im Hinblick auf das Verhalten des FA ergeben. Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO k\u00f6nnen aber nur solche des FG sein (BFH-Beschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;16). Wie unter 4. dargelegt, hat die Kl\u00e4gerin einen m\u00f6glichen Versto\u00df des FG gegen die Beachtenspflicht bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt. Es liegt angesichts des Gegenstands und Ablaufs des finanzgerichtlichen Verfahrens ferner auch keine \u00dcberraschungsentscheidung des FG vor. Angesichts dessen bedurfte es im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigte Ergebnis der Aktenbeiziehung einer Beiziehung der Akten nicht.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VIIIB13.22.0 BFH VIII. 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