{"id":75989,"date":"2023-07-17T11:52:44","date_gmt":"2023-07-17T09:52:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75989"},"modified":"2023-07-17T11:52:44","modified_gmt":"2023-07-17T09:52:44","slug":"darlegung-der-grundsaetzlichen-bedeutung-bei-streit-um-das-vorliegen-eines-befreiungsgrunds-nach-%c2%a7-5b-abs-2-satz-1-und-2-estg-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-viii-b-19-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlegung-der-grundsaetzlichen-bedeutung-bei-streit-um-das-vorliegen-eines-befreiungsgrunds-nach-%c2%a7-5b-abs-2-satz-1-und-2-estg-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-viii-b-19-22\/","title":{"rendered":"Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Befreiungsgrunds nach \u00a7 5b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2023, VIII B 19\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VIIIB19.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5b Abs 1 S 1, EStG \u00a7 5b Abs 1 S 2, EStG \u00a7 51 Abs 4 Nr 1b, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, AO \u00a7 150 Abs 8, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 08. September 2021, Az: 1 K 408\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbest\u00e4nde in \u00a7 150 Abs. 8 AO i.V.m. \u00a7 5b Abs. 2 Satz 2 EStG und der unbilligen H\u00e4rte in \u00a7 5b Abs. 2 Satz 1 EStG ist erforderlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit den in der BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und pers\u00f6nliche Unbilligkeit befasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.09.2021 &#8211; 1 K 408\/19 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) legt f\u00fcr die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde entgegen der Vorgabe aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dar, dass deren Voraussetzungen erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (Nr.&nbsp;1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr.&nbsp;2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.&nbsp;3). Das Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 FGO dient hingegen nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gew\u00e4hrleisten (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, Rz&nbsp;15; vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;4\/22, Rz&nbsp;5). Materiell-rechtliche Fehler des Finanzgerichts (FG) im Rahmen der rechtlichen oder tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung k\u00f6nnen nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG zur Revisionszulassung f\u00fchren. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision anzunehmen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.05.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;124\/17, Rz&nbsp;21; vom 22.02.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;4\/22, Rz&nbsp;5). Aus diesem Grund ist die Revision wegen der vom Kl\u00e4ger unter I.1.1, I.1.2, I.1.5 und II. der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 08.04.2022 geltend gemachten materiell-rechtlichen Fehler des FG nicht zuzulassen. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt insoweit ausschlie\u00dflich eine rechtsfehlerhafte Entscheidung des FG im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung sowie die Beweisw\u00fcrdigung des FG und macht geltend, die Vorentscheidung sei wegen des Versto\u00dfes gegen anerkannte Auslegungsregeln, insbesondere zu den Merkmalen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 der Abgabenordnung (AO) und der unbilligen H\u00e4rte in \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2017 anzuwendenden Fassung (EStG) rechtswidrig.<\/li><li>2. Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen und f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen zuzulassen. Der Kl\u00e4ger legt jeweils nicht substantiiert dar, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Dazu muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.06.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/21, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Da es im Streitfall um die Frage geht, ob der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG von der Pflicht zur \u00dcbermittlung einer einheitlichen (konsolidierten) elektronischen Bilanz f\u00fcr das Streitjahr zu befreien ist, kommt die auf Seite&nbsp;24 der Beschwerdebegr\u00fcndung begehrte Zulassung wegen der Verfassungswidrigkeit der H\u00f6he &#8222;s\u00e4mtlicher Zinss\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233&nbsp;ff. AO&#8220; von vornherein nicht in Betracht. Diese Frage w\u00e4re in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>c) Die vom Kl\u00e4ger auf Seite&nbsp;25 der Beschwerdebegr\u00fcndung formulierte Frage, ob einem Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO stattzugeben sei, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Praxen in verschiedenen Bundesl\u00e4ndern f\u00fchre und mithin drei Feststellungserkl\u00e4rungen abzugeben seien, ihm jedoch nur eine Steuernummer durch das Finanzamt erteilt werde, w\u00e4re in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob der Kl\u00e4ger die von ihm f\u00fcr die verschiedenen Standorte erstellten Jahresabschl\u00fcsse separat in Papierform \u00fcbermitteln darf oder eine (konsolidierte) elektronische Bilanz zu \u00fcbermitteln hat. Ob der Kl\u00e4ger eine oder drei Feststellungserkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO abzugeben hat, ist hingegen nicht entscheidungserheblich. Im \u00dcbrigen betrifft die vom Kl\u00e4ger formulierte Frage keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine Frage des Streitfalls als Einzelfall.<\/li><li>d) Aus den Erl\u00e4uterungen des Kl\u00e4gers ergibt sich ebenfalls nicht, dass die weiter aufgeworfene Frage, ob sich die Finanzverwaltung gegen\u00fcber freiwillig bilanzierenden Freiberuflern f\u00fcr die von ihr in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.01.2010 (BStBl I 2010, 47) und vom 28.09.2011 (BStBl I 2011, 855) definierte Taxonomie einer E-Bilanz auf die Regelungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b oder \u00a7&nbsp;5b EStG als Rechtsgrundlagen st\u00fctzen kann, grunds\u00e4tzlich bedeutsam im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO sein k\u00f6nnte. F\u00fcr eine Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit dieser Frage fehlt es an einer Auseinandersetzung in der Beschwerdebegr\u00fcndung mit der vorhandenen Rechtsprechung zu den Befreiungstatbest\u00e4nden in \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO und in \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (s. 2.d&nbsp;aa). Gleiches gilt f\u00fcr die behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4b EStG (s. 2.d&nbsp;bb).<\/li><li>aa) Liegt eine pers\u00f6nliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht einer elektronischen \u00dcbermittlung des Inhalts der E-Bilanz an die Finanzbeh\u00f6rde. Eine pers\u00f6nliche Unzumutbarkeit nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO verlangt, dass der Steuerpflichtige nach den individuellen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt in der Lage ist, die M\u00f6glichkeiten der Datenfern\u00fcbertragung zu nutzen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO liegt vor, wenn die Schaffung der technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand m\u00f6glich w\u00e4re. In die Pr\u00fcfung, ob vom Steuerpflichtigen ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand zu tragen w\u00e4re, sind nicht nur der erkl\u00e4rte Gewinn und Umsatz im Veranlagungszeitraum, die unter anderem Eingang in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahres finden, sondern auch der \u00fcbrige Inhalt der zu \u00fcbermittelnden Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. Ferner kann ein sonstiger Ausnahmefall greifen, der die auferlegte Pflicht zur elektronischen Daten\u00fcbermittlung aufgrund des zu tragenden Aufwands als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen l\u00e4sst (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 273, 137, BStBl II 2022, 52, Rz&nbsp;27, 42, 50). Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine pers\u00f6nliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann auch aus anderen Gr\u00fcnden eine unbillige H\u00e4rte im Sinne des \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG gegeben sein (BFH-Urteil vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/17, Rz&nbsp;23, 24).<\/li><li>bb) Die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung einer abstrakten Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Befreiungstatbestands in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit den in der bisherigen BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und pers\u00f6nliche Unbilligkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO befasst (BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;103\/21, Rz&nbsp;14); dies gilt auch im Rahmen der Befreiung nach \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EStG.<\/li><li>cc) Die Rechtsprechung des BFH zu den angef\u00fchrten Befreiungsgr\u00fcnden ber\u00fccksichtigt den zur Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlichen Aufwand und die im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlichen Kosten und F\u00e4higkeiten. Ob die Ausgestaltung der Taxonomie der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch die BMF-Schreiben vom 19.01.2010 (BStBl. I 2010, 47) und vom 28.09.2011 (BStBl I 2011, 855) zu einem &#8222;nicht unerheblichen finanziellen Aufwand&#8220; oder &#8222;sonstigen Ausnahmefall&#8220; oder einer &#8222;unbilligen H\u00e4rte&#8220; f\u00fcr den Steuerpflichtigen f\u00fchren k\u00f6nnten, ist noch nicht gekl\u00e4rt. Selbst wenn man diese Umst\u00e4nde als Befreiungsgr\u00fcnde in Betracht z\u00f6ge, w\u00e4re vom Kl\u00e4ger zur Verdeutlichung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung seiner Rechtsfrage jedoch konkret darzulegen, woraus ihm im Hinblick auf die von der Taxonomie vorgegebenen Eingabefenster (&#8222;Mussfelder&#8220;) im Vergleich zu einer Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand entstehen w\u00fcrde. Daran fehlt es. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, ihm sei als Inhaber einer Einzelpraxis, der f\u00fcr seine Standorte freiwillig jeweils separate Jahresabschl\u00fcsse erstellt habe, nicht zuzumuten, eine konsolidierte einheitliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und zu \u00fcbermitteln, ist nicht geeignet, um grunds\u00e4tzliche Zweifel an der Ausgestaltung der Taxonomie und des damit verbundenen Erf\u00fcllungsaufwands zu verdeutlichen. Es w\u00e4re vom Kl\u00e4ger hierzu auch zu erl\u00e4utern, warum f\u00fcr einen freiwillig bilanzierenden Freiberufler gegen\u00fcber einem bilanzierenden Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Ausgestaltung der Taxonomie Erleichterungen gelten sollen.<\/li><li>e)Soweit der Kl\u00e4ger die Frage als grunds\u00e4tzlich bedeutsam ansieht, ob \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1b i.V.m. \u00a7&nbsp;5b EStG mit den darin enthaltenen Vorgaben zur Taxonomie verfassungsgem\u00e4\u00df ist, legt er die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit dieser verfassungsrechtlichen Frage nicht dar. Es kann insoweit dahinstehen, ob \u00fcber die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im vorliegenden Verfahren \u00fcberhaupt zu entscheiden sein k\u00f6nnte. Selbst wenn man dies bejahte, h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger jedenfalls damit auseinandersetzen m\u00fcssen, dass in der bisherigen Rechtsprechung des BFH die Pflichten zur Erstellung und \u00dcbermittlung einer elektronischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5b EStG uneingeschr\u00e4nkt als verfassungsgem\u00e4\u00df beurteilt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 137, BStBl II 2022, 52, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Der Kl\u00e4ger verdeutlicht weder, ob \u00fcber die von ihm aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage vom BFH schon entschieden worden ist, noch legt er dar, dass er einen neuen Aspekt vortr\u00e4gt, der f\u00fcr eine erneute h\u00f6chstrichterliche Befassung mit der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung sprechen k\u00f6nnte (s. zu den Darlegungsanforderungen bei wiederholter Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Regelung BFH-Beschluss vom 30.09.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;138\/20, Rz&nbsp;4).<\/li><li>3. Die Revision ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Der Kl\u00e4ger legt weder einen tragenden, entscheidungserheblichen Rechtssatz aus der Entscheidung des FG dar noch benennt er vermeintliche Divergenzentscheidungen anderer Gerichte und darin enthaltene tragende Rechtss\u00e4tze, von denen das FG abgewichen sein soll.<\/li><li>4. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO dar. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Auch dieser Zulassungsgrund setzt eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare, abstrakte Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;53\/21, Rz&nbsp;4). Der Kl\u00e4ger legt jedoch, wie unter 2.a bis d ausgef\u00fchrt, keine solchen Rechtsfragen dar.<\/li><li>5. Schlie\u00dflich liegen auch die ger\u00fcgten Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO nicht vor. Weder ist die Revision aus diesem Grund zuzulassen, noch ist die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Streitfall an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert f\u00fcr keinen der angesprochenen Verfahrensfehler, dass dessen Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt sein k\u00f6nnten.<\/li><li>a) Das FG-Urteil leidet entgegen der R\u00fcge des Kl\u00e4gers unter I.1.1 der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht an einem Begr\u00fcndungsmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO. Eine Entscheidung ist nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn sie nicht erkennen l\u00e4sst, welche tats\u00e4chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw\u00e4gungen f\u00fcr sie ma\u00dfgeblich waren. Ein Begr\u00fcndungsmangel liegt vor, wenn den Beteiligten \u2011\u2011zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/16, Rz&nbsp;15). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vorentscheidung ist zu entnehmen, auf welcher tats\u00e4chlichen Grundlage und mit welchen rechtlichen Erw\u00e4gungen das FG es als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen hat, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) dem Kl\u00e4ger die begehrte Befreiung von der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung einer einheitlichen (konsolidierten) elektronischen Bilanz versagt hat. Dass der Kl\u00e4ger die Begr\u00fcndung des FG als nicht ausf\u00fchrlich genug betrachtet, gen\u00fcgt f\u00fcr die Darlegung eines Versto\u00dfes des FG gegen die Begr\u00fcndungspflicht nicht.<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger unter I.1.1, I.1.2 und I.1.3 der Beschwerdebegr\u00fcndung Verfahrensfehler in Form des Versto\u00dfes gegen die Pflichten des FG r\u00fcgt, ihm rechtliches Geh\u00f6r und einen wirksamen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren, enth\u00e4lt die Beschwerdebegr\u00fcndung keine hinreichend konkreten Ausf\u00fchrungen, wodurch das FG diese Verfahrensverst\u00f6\u00dfe begangen haben soll. Diese R\u00fcgen sind damit nicht schl\u00fcssig erhoben. Gleiches gilt f\u00fcr den unter I.1.10 der Beschwerdebegr\u00fcndung ger\u00fcgten Versto\u00df, das FG sei im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen. Der Kl\u00e4ger macht insoweit geltend, die Senate des Hessischen FG seien nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen. Die Vorentscheidung ist jedoch durch das FG des Landes Sachsen-Anhalt in Gestalt des vom 1.&nbsp;Senat des FG bestimmten Einzelrichters ergangen. Auch insoweit fehlt der Beschwerdebegr\u00fcndung mithin ein Bezug zum Streitfall. Die unter I.1.8 der Beschwerdebegr\u00fcndung erhobene R\u00fcge, es fehlten Hinweise im angefochtenen Bescheid auf Abweichungen von der Steuererkl\u00e4rung, ist ebenfalls unschl\u00fcssig, da Gegenstand des Streitfalls keine Einkommensteuerfestsetzung ist. Unsubstantiiert ist ferner das Vorbringen des Kl\u00e4gers unter I.1.1 und I.1.5 der Beschwerdebegr\u00fcndung, mit dem der Kl\u00e4ger Verst\u00f6\u00dfe gegen die dem FG von Amts wegen obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO behauptet. Auch hierzu fehlen konkrete Ausf\u00fchrungen, was das FG ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt von Amts wegen h\u00e4tte ermitteln sollen (s. zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;50\/16, Rz&nbsp;2). Im Zusammenhang mit der R\u00fcge unter I.1.4 der Beschwerdebegr\u00fcndung, das FG habe das Verfahren entgegen seiner Verpflichtung aus \u00a7&nbsp;74 FGO trotz eines vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnisses oder Rechtsstreits nicht ausgesetzt, vermag der Senat aus der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht zu erkennen, worin der Kl\u00e4ger konkret ein solches Rechtsverh\u00e4ltnis oder einen solchen Rechtsstreit sieht und weshalb die Aussetzung des Verfahrens f\u00fcr das FG aufgrund der Umst\u00e4nde des Streitfalls die einzig richtige Entscheidung gewesen w\u00e4re (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/16, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Die geltend gemachten Verst\u00f6\u00dfe des FG gegen die Beachtenspflicht werden nicht substantiiert dargelegt.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Er verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Nach diesen Vorgaben wird ein Versto\u00df gegen die Beachtenspflicht vom Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt. Aus seinen Ausf\u00fchrungen unter I.1.6, I.1.7 und auf Seite&nbsp;34 und 35 der Beschwerdebegr\u00fcndung ergibt sich nicht, welches entscheidungserhebliche Vorbringen oder welchen entscheidungserheblichen Umstand das FG in seine Entscheidung nicht einbezogen haben soll.<\/li><li>d) Dass die Vorentscheidung eine \u00dcberraschungsentscheidung sein k\u00f6nnte (I.1.9 der Beschwerdebegr\u00fcndung), die den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzen k\u00f6nnte, ist dem kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es deshalb im Vorfeld der Entscheidung aber nicht (BFH-Beschluss vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, Rz&nbsp;10). Durch welchen rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt das FG dem Rechtsstreit eine solche Wendung gegeben haben soll, erschlie\u00dft sich aus der Begr\u00fcndung des Kl\u00e4gers nicht.<\/li><li>6. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VIIIB19.22.0 BFH VIII. 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