{"id":75994,"date":"2023-07-22T10:56:41","date_gmt":"2023-07-22T08:56:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75994"},"modified":"2023-07-22T10:56:41","modified_gmt":"2023-07-22T08:56:41","slug":"zur-ausuebung-des-ermessens-bei-entscheidung-ueber-einen-waehrend-der-covid-19-pandemie-gestellten-antrag-auf-terminsverlegung-bfh-beschluss-vom-22-maerz-2023-xi-b-112-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-ausuebung-des-ermessens-bei-entscheidung-ueber-einen-waehrend-der-covid-19-pandemie-gestellten-antrag-auf-terminsverlegung-bfh-beschluss-vom-22-maerz-2023-xi-b-112-21\/","title":{"rendered":"Zur Aus\u00fcbung des Ermessens bei Entscheidung \u00fcber einen w\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie gestellten Antrag auf Terminsverlegung &#8211; BFH-Beschluss vom 22. M\u00e4rz 2023, XI B 112\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.XIB112.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 5 S 2 Halbs 2, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 143 Abs 2, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 30. September 2021, Az: 10 K 647\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung, welcher mit einem \u00e4rztlicherseits bescheinigten &#8222;fieberhaften grippalen Infekt&#8220; begr\u00fcndet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollm\u00e4chtigten angesichts der attestierten, f\u00fcr eine m\u00f6gliche Corona-Infektion sprechenden Krankheitssymptome unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Ma\u00dfgaben des Infektionsschutzes \u00fcberhaupt m\u00f6glich und zumutbar ist, am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Gerichtsort zu gelangen und mit Blick auf m\u00f6glicherweise bestehende Zugangsregelungen des Gerichts an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 30.09.2021 &#8211; 10 K 647\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in der Sache \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014.<\/li><li>In dem hierzu von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) gef\u00fchrten Klageverfahren wurde der zun\u00e4chst auf den 29.06.2021 anberaumte Termin f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung auf den 30.09.2021 verlegt.<\/li><li>Mit Telefaxschreiben vom 29.09.2021 teilte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf eine zugleich vorgelegte \u00e4rztliche Bescheinigung vom selben Tag gegen\u00fcber dem Finanzgericht (FG) mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich sei, an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen. Ihm wurde \u00e4rztlicherseits bescheinigt, an einem &#8222;fieberhaften grippalen Infekt&#8220; zu leiden, aufgrund dessen er sich im h\u00e4uslichen Bereich aufhalten solle, um eine Gef\u00e4hrdung anderer auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Das FG, das diesbez\u00fcglich von einem Antrag auf Terminsverlegung ausgegangen ist, verf\u00fcgte mit Schreiben der Senatsvorsitzenden gleichfalls vom 29.09.2021, dass das Gericht nicht beabsichtige, den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aufzuheben. Das vorgelegte Attest treffe keine ausreichende Feststellung zur Verhandlungsunf\u00e4higkeit am Tag der Verhandlung. Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin wurde zugleich anheimgestellt, seine Verhandlungsunf\u00e4higkeit durch Vorlage eines amts\u00e4rztlichen Attestes nachzuweisen. Dieser teilte am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung erneut mit, dass ihm krankheitsbedingt eine Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht m\u00f6glich sei. Ein amts\u00e4rztliches Attest wurde nicht beigebracht.<\/li><li>Das FG hat trotz des Ausbleibens des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Sache verhandelt und entschieden. Erhebliche, zur Terminsaufhebung zwingende Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage der \u00e4rztlichen Bescheinigung, die keine Angaben zur Schwere der Erkrankung und einer Verhandlungsunf\u00e4higkeit enthalten habe, habe das FG nicht selbst beurteilen k\u00f6nnen, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung reise- und verhandlungsunf\u00e4hig gewesen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil, mit dem das FG die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat. Sie r\u00fcgt u.a. (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;2&nbsp;f.), das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, weil es ihrem Antrag auf Terminsaufhebung zu Unrecht nicht entsprochen habe. Ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigten sei aufgrund der besonderen Vorschriften, die im Rahmen der Corona-Pandemie zu beachten gewesen seien, eine Teilnahme an dem Termin nicht m\u00f6glich gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung am 30.09.2021 durchgef\u00fchrt und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung getroffen hat, obwohl der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin vor dem Termin mitgeteilt hatte, dass er \u2011\u2011wie dem vorgelegten \u00e4rztlichen Attest zu entnehmen war\u2011\u2011 an einem fieberhaften grippalen Infekt leide und sich am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung im h\u00e4uslichen Bereich zum Ausschluss einer Gef\u00e4hrdung anderer aufhalten solle. Hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900; vom 21.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/11, BFH\/NV 2013, 240; vom 06.04.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;108\/20, BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;8).<\/li><li>1. Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO kann das Gericht einen Termin aus &#8222;erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; vor seiner Durchf\u00fchrung aufheben oder (unter Bestimmung eines neuen Termins) verlegen. Sind die geltend gemachten Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO erheblich, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Welche Gr\u00fcnde als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.03.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;236\/11, BFH\/NV 2012, 973; in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Zu den erheblichen Gr\u00fcnden i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO geh\u00f6rt auch eine krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226; in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;11). Allerdings stellt nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung dar. Diese ist grunds\u00e4tzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;151\/00, BFH\/NV 2002, 1047; in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;11).<\/li><li>c) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die erheblichen Gr\u00fcnde glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umst\u00e4nde, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tats\u00e4chlich vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;58\/13, BFH\/NV 2014, 356; in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;12). Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil \u00fcber deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.05.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;217\/06, BFH\/NV 2007, 1695; in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;12). Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attestes eines Arztes, mit dem lediglich pauschal &#8222;Arbeitsunf\u00e4higkeit&#8220; bescheinigt wird, bzw. eine formularm\u00e4\u00dfige Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;78\/08, juris; in BFH\/NV 2013, 240; vom 10.10.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;157\/00, BFH\/NV 2002, 365; vom 08.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/15, BFH\/NV 2015, 1690; in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;12).<\/li><li>d) Eine Terminsverlegung kann indes unter den besonderen Bedingungen der im Streitjahr bestehenden Pandemielage u.a. auch dann geboten sein, wenn zwar der aktuelle Gesundheitszustand des Beteiligten eine Wahrnehmung des Termins zulassen w\u00fcrde, er jedoch an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die f\u00fcr eine m\u00f6gliche Corona-Infektion sprechen k\u00f6nnen, und beim FG f\u00fcr solche Personen aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgeb\u00e4ude und damit zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 1078, Rz&nbsp;13, m.w.N.; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;125; Wendl in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;142.1).<\/li><li>2. Bei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be erweist sich das Vorgehen des FG, die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung zu treffen, als verfahrensfehlerhaft.<\/li><li>a) Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob das FG nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze den Verlegungsantrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Prozessbevollm\u00e4chtigten zu Recht deshalb abgelehnt hat, weil die von ihm vorgelegte &#8222;\u00e4rztliche Bescheinigung&#8220; dessen Verhandlungsunf\u00e4higkeit nicht bescheinigt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob mit der bescheinigten \u00e4rztlichen Diagnose &#8222;fieberhafter grippaler Infekt&#8220; eine hinreichend genaue Schilderung der Erkrankung mitgeteilt worden war, die dem FG eine Beurteilung dazu erm\u00f6glicht h\u00e4tte, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigte krankheitsbedingt gehindert war, an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen.<\/li><li>b) Die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft, weil sich das FG mit dem weiteren \u2011\u2011aus der vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigung zu entnehmenden\u2011\u2011 Verlegungsgrund des Infektionsschutzes in einer Pandemielage nicht befasst hat.<\/li><li>Das FG h\u00e4tte bei seiner Ermessensentscheidung \u00fcber den Terminsverlegungsantrag der Frage nachgehen m\u00fcssen, ob es dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prozessbevollm\u00e4chtigten, dem \u00e4rztlicherseits Symptome einer (potentiellen) Corona-Infektion bescheinigt worden sind, \u00fcberhaupt m\u00f6glich und zumutbar ist, am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Gerichtsort zu gelangen und an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen. Das FG h\u00e4tte hierzu insbesondere unter Heranziehung der am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung aktuellen Ma\u00dfgaben des Infektionsschutzes und der bestehenden Zugangsregelungen des Gerichts pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob eine Teilnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Prozessbevollm\u00e4chtigten an der m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Gef\u00e4hrdung anderer erfolgen kann. Hieran fehlt es im Streitfall; aus der Begr\u00fcndung der Ermessensentscheidung geht schon nicht hervor, dass das FG eine dahin gehende Pr\u00fcfung \u00fcberhaupt vorgenommen hat.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.XIB112.21.0 BFH XI. 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