{"id":75998,"date":"2023-07-22T11:00:28","date_gmt":"2023-07-22T09:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75998"},"modified":"2023-07-22T11:00:28","modified_gmt":"2023-07-22T09:00:28","slug":"keine-nacherhebung-von-schaumweinsteuer-bfh-urteil-vom-18-april-2023-vii-r-59-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-nacherhebung-von-schaumweinsteuer-bfh-urteil-vom-18-april-2023-vii-r-59-20\/","title":{"rendered":"Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 18. April 2023, VII R 59\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR59.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 119, AO \u00a7 124 Abs 3, AO \u00a7 125 Abs 1, AO \u00a7 157, AO \u00a7 168, AO \u00a7 226, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, SchaumwZwStG \u00a7 15, EUV 952\/2013 Art 105 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 17. November 2020, Az: 3 K 1069\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Steuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum ergeht, f\u00fcr den bereits ein \u2011\u2011wirksamer\u2011\u2011 Steuerbescheid (hier: Steueranmeldungen) gegen\u00fcber demselben Adressaten besteht, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verh\u00e4ltnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 17.11.2020 &#8211; 3 K 1069\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die &#8222;Nacherhebung&#8220; von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, wenn die f\u00fcr den betreffenden Zeitraum abgegebenen Steueranmeldungen von der Finanzbeh\u00f6rde nicht ausdr\u00fccklich ge\u00e4ndert wurden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die eine Sektkellerei betreibt, ist eine GmbH &amp; Co. KG und wurde 2014 durch den mittlerweile verstorbenen A gegr\u00fcndet. A hatte sein zuvor bestehendes Einzelunternehmen, dessen Gegenstand ebenfalls der Betrieb einer Sektkellerei war, in die Kl\u00e4gerin eingebracht und war zun\u00e4chst Kommanditist mit einer Haftungseinlage von 1.000&nbsp;\u20ac. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Handelsregister schied A 2015 als Kommanditist aus. Neue Kommanditisten wurden B und C mit einer Haftungseinlage von je 500&nbsp;\u20ac. Weitere Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die D Beteiligungs GmbH als Komplement\u00e4rin, die zuvor unter dem Namen E&nbsp;GmbH firmiert hatte und deren Firma sowie deren Unternehmensgegenstand 2014 im Zuge der Umstrukturierung ge\u00e4ndert worden waren. Das Erl\u00f6schen der Firma des Einzelunternehmens wurde 2014 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und dort 2015 eingetragen.<\/li><li>A war f\u00fcr sein Einzelunternehmen die Erlaubnis erteilt worden, ein Schaumweinsteuerlager zu f\u00fchren. Das Steuerlager wurde nach der Einbringung von der Kl\u00e4gerin ohne tats\u00e4chliche \u00c4nderungen fortgef\u00fchrt. Eine gesonderte Anzeige gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) erfolgte nicht.<\/li><li>F\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2015 gab die Kl\u00e4gerin Schaumweinsteuer-Anmeldungen unter ihrer Firma, jedoch unter Verwendung der dem Einzelunternehmen A erteilten Verbrauchsteuernummer ab. Die angemeldeten Steuern beliefen sich auf insgesamt 145.968,73&nbsp;\u20ac. Die Steueranmeldungen wurden vom HZA, mit Ausnahme der Steueranmeldung f\u00fcr Mai 2015, nicht beanstandet. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Steueranmeldungsvordrucke enthalten im Feld &#8222;sachlich richtig&#8220; jeweils eine handschriftlich angebrachte Kennzeichnung. Das HZA hatte nicht beanstandet, dass die Steueranmeldungen unter einem neuen Namen, der Firma der Kl\u00e4gerin, eingereicht wurden.<\/li><li>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 30.07.2015 erteilte das HZA am 10.08.2015 eine \u2011\u2011zun\u00e4chst befristete\u2011\u2011 Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers mit Wirkung vom 30.07.2015, die mit Verf\u00fcgung vom 19.08.2016 entfristet wurde.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das HZA am 04.08.2016 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Schaumweinsteuerbescheid, dessen Verf\u00fcgungssatz w\u00f6rtlich lautete: &#8222;Ich setze die Schaumweinsteuer in H\u00f6he von 10.016,67&nbsp;\u20ac (Zehntausendsechzehn EUR) fest&#8220;. Unter &#8222;II.&nbsp;Berechnung&#8220; enthielt der Steuerbescheid eine Steuerberechnung in Tabellenform, die sich im Einzelnen auf Textziffern des Berichts \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung bezog. Hierbei stellte das HZA eine bereits gezahlte Schaumweinsteuer in H\u00f6he von 102.735,33&nbsp;\u20ac und eine zu gew\u00e4hrende Steuerentlastung in H\u00f6he von 108.678,76&nbsp;\u20ac den nach seiner Auffassung tats\u00e4chlich geschuldeten Steuerbetr\u00e4gen (insgesamt 221.430,76&nbsp;\u20ac) gegen\u00fcber und wies den Differenzbetrag von 10.016,67&nbsp;\u20ac mit der Bezeichnung &#8222;Nacherhebung&#8220; aus. Zus\u00e4tzlich enthielt der Steuerbescheid unter &#8222;III.&nbsp;Begr\u00fcndung&#8220; die Formulierung: &#8222;Zu den Steuerbetr\u00e4gen\/Entlastungsbetr\u00e4gen\/Zahlungen der vorstehenden Tabelle erkl\u00e4re ich nach \u00a7&nbsp;226 AO die Aufrechnung&#8220;.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steuerbescheid sei wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig und aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit aufzuheben. Der Steuerbescheid gebe in seinem Verf\u00fcgungssatz (Tenor) entgegen \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) nicht die gesamte, nach dem Willen des HZA f\u00fcr die im Zeitraum 14.04.2015 bis 29.07.2015 erfolgte Schaumweinherstellung festzusetzende Schaumweinsteuer dem Betrag nach an, sondern trete neben die Steuerfestsetzungen in Form der Steueranmeldungen. Der erkl\u00e4rte Wille des HZA habe darin bestanden, letztlich den insgesamt entstandenen Schaumweinsteuerbetrag von der Kl\u00e4gerin zu erheben, was sich aus der in dem angefochtenen Steuerbescheid vorgenommenen Berechnung ergebe. Allerdings habe es dazu wegen der zuvor von der Kl\u00e4gerin abgegebenen Schaumweinsteueranmeldungen eines \u00c4nderungsbescheids bedurft. Aus objektiver Empf\u00e4ngersicht sei eine Schaumweinsteuerfestsetzung in H\u00f6he von lediglich 10.016,67&nbsp;\u20ac erfolgt. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses sei der Schaumweinsteuerbescheid nicht hinreichend bestimmt. Ein Steuerbescheid sei wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum ergehe, f\u00fcr den bereits ein \u2011\u2011wirksamer\u2011\u2011 Steuerbescheid gegen\u00fcber demselben Adressaten erlassen worden sei, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergebe, in welchem Verh\u00e4ltnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid stehe. Dem Bestimmtheitserfordernis sei nicht durch die Bezugnahme auf den Au\u00dfenpr\u00fcfungsbericht Gen\u00fcge getan. Der Steuerbescheid sei nicht als \u00c4nderungsbescheid gekennzeichnet und lasse das Verh\u00e4ltnis zu den ergangenen Steuerfestsetzungen offen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des HZA.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe keine wirksamen Steueranmeldungen abgegeben, weil dies unter der Verbrauchsteuernummer des A erfolgte und weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 14.04.2015 bis zum 29.07.2015 nicht im Besitz einer Steuerlagererlaubnis gewesen sei. Die Steueranmeldungen der Kl\u00e4gerin seien nicht zuordenbar gewesen und wegen widerspr\u00fcchlicher Angaben nicht wirksam.<\/li><li>Demzufolge handele es sich bei dem angefochtenen Steuerbescheid um eine Steuerneufestsetzung und nicht um einen Steuer\u00e4nderungsbescheid. Dieser sei hinreichend bestimmt. Insbesondere verweise er nicht pauschal auf den Pr\u00fcfungsbericht, sondern bezeichne konkrete Textstellen. Deshalb sei der Pr\u00fcfungsbericht bei der Auslegung des Steuerbescheids heranzuziehen. Das FG irre, wenn es meine, dass der Steuerbescheid vom 04.08.2016 die vorangegangenen Steuerfestsetzungen offen lasse und neben den bereits festgesetzten Schaumweinsteuerforderungen f\u00fcr denselben Lebenssachverhalt eine weitere Schaumweinsteuer festsetze. Es handele sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte, die jeweils durch eine Steuerneufestsetzung mit dem angefochtenen Steuerbescheid gew\u00fcrdigt worden seien.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG des Saarlandes zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Sie h\u00e4lt die Steueranmeldungen f\u00fcr wirksam und meint, der angefochtene Steuerbescheid h\u00e4tte sich mit den als Steuerfestsetzungen geltenden Steueranmeldungen auseinandersetzen m\u00fcssen. Dies gelte insbesondere, weil die Steueranmeldungen \u2011\u2011anders als der Steuerbescheid\u2011\u2011 von einer Fortf\u00fchrung des Steuerlagers ausgingen. Im \u00dcbrigen habe das HZA mit Schreiben vom 03.08.2016 den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben, sodass die Steueranmeldungen bestandskr\u00e4ftig geworden seien.<\/li><li>Selbst wenn der Steuerbescheid nicht nichtig sein sollte, so sei er doch rechtswidrig und deshalb aufzuheben.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass sie mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Steuerbescheid nicht hinreichend bestimmt (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO) und deshalb nichtig ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. ihm muss der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein.<\/li><li>aa) Der Verwaltungsakt ist nichtig und damit nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist (\u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO). Ein Verwaltungsakt leidet an schweren und offenkundigen M\u00e4ngeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFH\/NV 2017, 475, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>bb) Erforderlich ist u.a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag (\u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Ein \u00c4nderungsbescheid muss zudem grunds\u00e4tzlich den ge\u00e4nderten Bescheid erkennen lassen (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;126\/91, BFH\/NV 1995, 178; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz&nbsp;34, und vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/13, BFHE 248, 238, BStBl II 2015, 557, Rz&nbsp;13). Hierzu gen\u00fcgt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Beh\u00f6rde gegebenen Begr\u00fcndung oder aus den den Beteiligten bekannten n\u00e4heren Umst\u00e4nden des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>cc) Ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist \u00fcber den blo\u00dfen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei die \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln enthalten (BFH-Urteil vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471).<\/li><li>Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden \u2011\u2011seinem &#8222;objektiven Verst\u00e4ndnishorizont&#8220; (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;64\/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)\u2011\u2011 den materiellen Gehalt der Erkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18.04.1991&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;127\/89, BFHE 164, 185, BStBl II 1991, 675 und vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschlie\u00dflich der f\u00fcr den Bescheid gegebenen Begr\u00fcndung (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b&nbsp;aa und vom 26.11.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;87\/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429, unter II.2.a.; jeweils m.w.N.). Es kommt somit weder darauf an, was die Finanzbeh\u00f6rde mit ihrer Erkl\u00e4rung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11.05.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFH\/NV 1999, 1446), noch darauf, wie ein au\u00dfenstehender Dritter die Erkl\u00e4rung der Beh\u00f6rde auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30.09.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;218\/84, BFH\/NV 1989, 749). Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muss aber die Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteil vom 28.11.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;178\/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, m.w.N.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.03.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;17\/00, BFH\/NV 2001, 1103 und vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/20, BFH\/NV 2022, 1153, Rz&nbsp;29, jeweils m.w.N.). Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empf\u00e4nger einer auslegungsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sph\u00e4re nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).<\/li><li>dd) An die Auslegung des FG ist der Senat nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Denn die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu beantworten und ggf. zu korrigieren, wenn die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz&nbsp;38, m.w.N.; in BFH\/NV 2017, 475, Rz&nbsp;50; vom 21.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372, Rz&nbsp;18 und vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 41, BStBl II 2021, 415, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>b) Der angefochtene Steuerbescheid vom 04.08.2016 ist nach diesen Grunds\u00e4tzen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht deutlich erkennen l\u00e4sst, in welchem Verh\u00e4ltnis er zu den genannten Steueranmeldungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2015 steht.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 (und \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3) des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes hat der Steuerschuldner in der Regel am zehnten Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuerschuld sp\u00e4testens am f\u00fcnften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Die Einzelheiten der Steueranmeldung ergeben sich aus \u00a7&nbsp;30 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes. Eine Steueranmeldung steht nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich.<\/li><li>Die Steueranmeldungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2015 stellen nach \u00a7\u00a7&nbsp;167, 168, 164 AO wirksame Verwaltungsakte dar. Anders als das HZA meint, sind die Steueranmeldungen nicht unwirksam, weil sie unter der Verbrauchsteuernummer des A abgegeben wurden und deshalb nicht zuordenbar und widerspr\u00fcchlich gewesen seien oder weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 14.04.2015 bis 29.07.2015 nicht im Besitz einer Steuerlagererlaubnis gewesen sein soll.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO ist ein Verwaltungsakt, dem die in der Anmeldung liegende Festsetzung der Schaumweinsteuer gleichzuachten ist, nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist. Ist der Inhaltsadressat im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig, ohne dass er in der Einspruchsentscheidung geheilt werden k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 272, 521, BStBl II 2022, 712, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>(2) Im Streitfall l\u00e4sst sich den Steueranmeldungen zweifelsfrei entnehmen, wer Inhaltsadressat sein soll, denn als Steuerschuldner\/Antragsteller ist in den Formularen die Kl\u00e4gerin angegeben. Dass die Verbrauchsteuernummer des A angegeben wurde, ist dagegen unsch\u00e4dlich.<\/li><li>(3) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Kl\u00e4gerin in dem vom HZA benannten Zeitraum \u00fcber eine Steuerlagererlaubnis verf\u00fcgte, denn auch ein Fehlen derselben h\u00e4tte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Steueranmeldungen, sondern allenfalls auf deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit.<\/li><li>bb) Der Steuerbescheid vom 04.08.2016 l\u00e4sst nicht deutlich erkennen, in welchem Verh\u00e4ltnis er zu den genannten Steueranmeldungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2015 steht. Dieser wesentliche Mangel f\u00fchrt zur Nichtigkeit des Steuerbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/98, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, unter II.2.a, m.w.N.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;125 AO Rz&nbsp;7 und \u00a7&nbsp;119 AO Rz&nbsp;8; Rozek in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;125 AO Rz&nbsp;58).<\/li><li>(1) Die im Tenor zum Ausdruck kommende Festsetzung eines bestimmten Steuerbetrags und die unter II. hierzu aufgef\u00fchrte Berechnung widersprechen sich. Diese offensichtliche Widerspr\u00fcchlichkeit ist aus Sicht des Senats der wesentlichste Gesichtspunkt f\u00fcr die Annahme der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids. Das HZA beabsichtigte m\u00f6glicherweise eine Steuer in H\u00f6he von 221.430,76&nbsp;\u20ac festzusetzen, hat allerdings im Tenor eine Steuerfestsetzung in H\u00f6he von lediglich 10.016,67&nbsp;\u20ac ausgesprochen.<\/li><li>Zudem deutet die Verwendung der Formulierung &#8222;Nacherhebung&#8220; darauf hin, dass es sich aus Sicht des HZA um einen Erg\u00e4nzungs- oder Nachforderungsbescheid handeln sollte. Einen solchen Nachforderungsbescheid kennt die AO \u2011\u2011im Gegensatz zum Zollkodex (ZK) und zum Unionszollkodex\u2011\u2011 jedoch nicht. Vielmehr hat die Finanzbeh\u00f6rde die jeweilige Steuer f\u00fcr einen Besteuerungszeitraum in einem einzigen Bescheid festzusetzen. Eine entsprechende Anwendung von Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 des Unionszollkodex (vorher Art.&nbsp;220 ZK) kommt nicht in Betracht, weil im Verbrauchsteuerrecht die AO anzuwenden ist und diese die Steuerfestsetzung abschlie\u00dfend regelt.<\/li><li>(2) Neben dem aufgezeigten Mangel ist die Berechnung im Steuerbescheid unter II. nicht nachvollziehbar. Das HZA hat unter Ziffer&nbsp;2.c Zahlungen in H\u00f6he von 102.735,33&nbsp;\u20ac aufgef\u00fchrt, ohne die Steueranmeldungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2015 ausdr\u00fccklich zu erw\u00e4hnen. Die Summe der angemeldeten Steuern betr\u00e4gt ausweislich der in den Akten des FG befindlichen Steueranmeldungen jedoch insgesamt 145.968,73&nbsp;\u20ac und nicht 102.735,33&nbsp;\u20ac. Schlie\u00dflich wird durch den Verweis auf die Textziffer&nbsp;3.6 des Pr\u00fcfungsberichts der Zeitraum vom 14.04.2015 bis zum 29.07.2015 in Bezug genommen, wohingegen die Steueranmeldungen die Monate Januar bis Juni 2015 betreffen. Aus dem Steuerbescheid wird nicht deutlich, ob das HZA die als Steuerfestsetzungen geltenden Steueranmeldungen aufzuheben beabsichtigte. Hieraus resultiert insbesondere auch die Gefahr, dass aus verschiedenen Bescheiden vollstreckt wird.<\/li><li>(3) Schlie\u00dflich hat das HZA in seine Berechnung unter Ziffer&nbsp;3.a auch einen Entlastungsbetrag in H\u00f6he von 108.678,76&nbsp;\u20ac aufgenommen. Diesbez\u00fcglich ist nicht klar, ob auch dar\u00fcber entschieden worden ist. In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerbescheid hatte das HZA ausgef\u00fchrt, es sei kein Entlastungsantrag gestellt, sondern die Entlastung von Amts wegen gew\u00e4hrt und entsprechend ber\u00fccksichtigt worden (S.&nbsp;4 am Ende). Der im Steuerbescheid in Bezug genommene Pr\u00fcfungsbericht (unter 3.7.) enth\u00e4lt jedoch die Angabe, dass w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung formlos ein Antrag gestellt worden sei. In der Revisionsbegr\u00fcndung spricht das HZA nunmehr davon, dieser Betrag sei durch die Kl\u00e4gerin entrichtet und gegengerechnet worden. Das ist f\u00fcr den Senat nicht nachvollziehbar.<\/li><li>(4) Der Tenor enth\u00e4lt letztlich nur den Endbetrag aus der in der Begr\u00fcndung vorgenommenen umfangreichen Berechnung. Das erkl\u00e4rt sich m\u00f6glicherweise daraus, dass das HZA im Steuerbescheid Festsetzung und Abrechnung vermischt. Die im Abrechnungsteil des Steuerbescheids erkl\u00e4rte Aufrechnung nach \u00a7&nbsp;226 AO (S.&nbsp;4) betrifft das im F\u00fcnften Teil der AO geregelte Erhebungsverfahren, wohingegen der Steuerbescheid das Steuerfestsetzungsverfahren betrifft. Zudem wird aus der Formulierung &#8222;Zu den Steuerbetr\u00e4gen\/Entlastungsbetr\u00e4gen\/Zahlungen der vorstehenden Tabelle erkl\u00e4re ich nach \u00a7&nbsp;226 AO die Aufrechnung&#8220; nicht hinreichend deutlich, mit welchen Anspr\u00fcchen aufgerechnet werden sollte.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR59.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 119, AO \u00a7 124 Abs 3, AO \u00a7 125 Abs 1, AO \u00a7 157, AO \u00a7 168, AO \u00a7 226, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, SchaumwZwStG \u00a7 15, EUV 952\/2013 Art 105 Abs 4 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 17. November 2020, Az: 3 K 1069\/17 Leits\u00e4tze Ein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-nacherhebung-von-schaumweinsteuer-bfh-urteil-vom-18-april-2023-vii-r-59-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 18. 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