{"id":76000,"date":"2023-07-22T11:18:34","date_gmt":"2023-07-22T09:18:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76000"},"modified":"2023-07-22T11:18:34","modified_gmt":"2023-07-22T09:18:34","slug":"keine-steuerbefreiung-fuer-eine-pensionskasse-die-im-rahmen-eines-rueckdeckungsversicherungsvertrags-einer-unterstuetzungskasse-einen-rechtsanspruch-auf-leistungen-gewaehrt-bfh-urteil-vom-11-mai-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-steuerbefreiung-fuer-eine-pensionskasse-die-im-rahmen-eines-rueckdeckungsversicherungsvertrags-einer-unterstuetzungskasse-einen-rechtsanspruch-auf-leistungen-gewaehrt-bfh-urteil-vom-11-mai-2\/","title":{"rendered":"Keine Steuerbefreiung f\u00fcr eine Pensionskasse, die im Rahmen eines R\u00fcckdeckungsversicherungsvertrags einer Unterst\u00fctzungskasse einen Rechtsanspruch auf Leistungen gew\u00e4hrt &#8211; BFH-Urteil vom 11. Mai 2023, V R 1\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.VR1.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a, GewStG \u00a7 3 Nr 9, BetrAVG \u00a7 1b Abs 3 S 1, VAG \u00a7 17, VAG \u00a7 9, VAG \u00a7 10 Abs 1, VAG \u00a7 10 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. Dezember 2020, Az: 7 K 1492\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schr\u00e4nkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gew\u00e4hren darf, konditional (&#8222;wenn&#8220;) in der Weise ein, dass als Leistungsempf\u00e4nger ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob ein Rechtsanspruch gew\u00e4hrt wird, ist ausschlie\u00dflich nach der Satzung der Pensionskasse (\u00a7\u00a7 17, 9 und 10 Abs. 1 und 2 VAG) und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 14.12.2020 &#8211; 7 K 1492\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine sogenannte Pensionskasse, im Jahr 2004 (Streitjahr) nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte urspr\u00fcnglich den Mitarbeitern der A-Bank \u2011\u2011dem Tr\u00e4gerunternehmen der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 und deren Hinterbliebenen nach Eintritt des Versicherungsfalls Rentenleistungen und Sterbegeld.<\/li><li>Zum 01.09.1998 fusionierte die A-Bank mit der B-Bank zur AB-Bank. Im Zuge der Verschmelzung wurde unter anderem die Altersversorgung der bisherigen Mitarbeiter der A-Bank \u00fcber die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zukunft durch eine Sicherung \u00fcber eine r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse (AB-Bank Unterst\u00fctzungskasse e.V. \u2011\u2011Unterst\u00fctzungskasse\u2011\u2011) erg\u00e4nzt. Im Fusionsvertrag war im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Altersversorgung der AB-Bank festgelegt worden, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Neuzug\u00e4nge nach dem Fusionsstichtag geschlossen wurde, aber f\u00fcr die bisher versicherten Personen, die zum Fusionszeitpunkt bereits Mitglieder der Kl\u00e4gerin waren, fortbestehen sollte. Die Unterst\u00fctzungskasse sollte die ab 01.09.1998 entstehenden Versicherungsverpflichtungen der AB-Bank gegen\u00fcber den zum 31.08.1998 bei der Kl\u00e4gerin versicherten Mitgliedern der A-Bank \u00fcbernehmen. Beitr\u00e4ge wurden ab diesem Zeitpunkt an die Unterst\u00fctzungskasse geleistet und an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet. Die bisherigen beitragspflichtigen Mitglieder der Kl\u00e4gerin leisteten ab 01.09.1998 unmittelbar keine Beitr\u00e4ge mehr an die Kl\u00e4gerin. Nach der Umstrukturierung waren Leistungen aus Anwartschaften, die vor dem 01.09.1998 bei der Kl\u00e4gerin erworben worden waren, durch die Kl\u00e4gerin, und Leistungen f\u00fcr nach dem 31.08.1998 gezahlte Beitr\u00e4ge von der Unterst\u00fctzungskasse zu erbringen. Leistungen der Kl\u00e4gerin oder aus der Unterst\u00fctzungskasse konnten somit nur diejenigen Mitarbeiter erhalten, die am 31.08.1998 oder davor dauerhaft bei der A-Bank besch\u00e4ftigt waren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin fungierte ausweislich ihrer Satzung als R\u00fcckdeckungskasse f\u00fcr die Verpflichtungen der Unterst\u00fctzungskasse. Bei der Kl\u00e4gerin wurde daher ab 01.09.1998 zwischen zwei Versicherungen unterschieden. Die durch Mitgliederbeitr\u00e4ge vor dem 01.09.1998 entstandenen Anspr\u00fcche folgten aus einer Mitgliedschaft bei der Kl\u00e4gerin. Anspr\u00fcche nach der Fusion wurden der R\u00fcckdeckungsversicherung zugeordnet. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Kl\u00e4gerin im Falle der R\u00fcckdeckung stand laut deren Satzung ausschlie\u00dflich der Unterst\u00fctzungskasse zu, die Mitglied der Kl\u00e4gerin war. Tr\u00e4gerunternehmen der Kl\u00e4gerin war nach der Fusion die AB-Bank. Die bisherigen Mitarbeiter der B-Bank und neu in den Konzern AB-Bank eintretende Mitarbeiter wurden nicht \u00fcber die Unterst\u00fctzungskasse versichert.<\/li><li>Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 (Wirtschaftsjahr 01.09.1998 bis 31.08.1999) ging die Kl\u00e4gerin, die bisher als von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer befreit behandelt worden war, auf Grund einer verbindlichen Auskunft des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) von ihrer K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht aus und gab entsprechende Steuererkl\u00e4rungen ab.<\/li><li>Mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheiden vom 19.08.2005 setzte das FA die K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2004 jeweils auf 0&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>F\u00fcr die Jahre 2002 bis 2004 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt, die f\u00fcr das Jahr 2004 eine K\u00f6rperschaftsteuer von \u2026&nbsp;\u20ac und einen Gewerbesteuermessbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac ermittelte. Im Rahmen der Pr\u00fcfung stellte die Kl\u00e4gerin unter anderem f\u00fcr das Jahr 2004 einen Antrag auf Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG. Das FA nahm zu dem Antrag mit Schreiben vom 19.12.2011 Stellung und k\u00fcndigte den Erlass ge\u00e4nderter Steuerbescheide 2002 bis 2004 auf Grundlage der Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung an. Das FA setzte die Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung um und erlie\u00df am 04.02.2013 entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide f\u00fcr das Streitjahr, wobei es jeweils den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufhob. Mit ihrem gegen diese \u00c4nderungsbescheide gerichteten Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, sie sei nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer und nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2017 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens \u00e4nderte das FA den angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden. Der ge\u00e4nderte Bescheid wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1229 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab, da durch die Zwischenschaltung der Unterst\u00fctzungskasse der Kreis der Leistungsempf\u00e4nger nicht mehr auf den Personenkreis im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG beschr\u00e4nkt und die unmittelbare Verwendung des Verm\u00f6gens und der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c KStG gesichert sei. Ebenso lehnte das FG die Voraussetzungen einer Teilwertberichtigung f\u00fcr zwei Geb\u00e4ude ab.<\/li><li>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG geltend, w\u00e4hrend sie den Streitpunkt der Teilwertberichtigung nicht weiter verfolgt. Das FG habe die Steuerbefreiung zu Unrecht abgelehnt. Durch die Umstrukturierung habe sich aus Sicht der Beteiligten am Anspruch der Arbeitnehmer auf Altersversorgung, die der Arbeitgeber zusage und f\u00fcr die er letztlich einstehe, nichts ge\u00e4ndert. Der versicherte Personenkreis der Kl\u00e4gerin und der Unterst\u00fctzungskasse sei zum Fusionsstichtag identisch und habe sich auf Grund der Schlie\u00dfung beider Kassen f\u00fcr Neuzug\u00e4nge auch nicht unterschiedlich entwickeln k\u00f6nnen. Es sei klar gewesen, dass das Verm\u00f6gen einem bestimmten Personenkreis zustehe, so dass auch nicht die Gefahr bestanden habe, es f\u00fcr andere Zwecke einzusetzen. Die Reorganisation der Altersversorgung habe nur dazu gef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin die Beitr\u00e4ge nicht mehr unmittelbar erhalten habe. Die Unterst\u00fctzungskasse habe die Beitr\u00e4ge vollumf\u00e4nglich an die Kl\u00e4gerin zum Zwecke der Verwaltung und Abwicklung s\u00e4mtlicher Leistungen gegen\u00fcber den Beg\u00fcnstigten weitergeleitet. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei als reiner Dienstleister im Rahmen der Zahlungsabwicklung t\u00e4tig geworden. Sie habe somit nur die Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcbernommen, die von der Finanzverwaltung als eine versicherungsnahe Dienstleistung angesehen werde und die Steuerbefreiung nicht in Frage stelle. Die vom FG f\u00fcr die Anerkennung einer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit geforderte treuh\u00e4nderische Verwaltung von Verm\u00f6gen entspreche nicht dem Modell eines Lebensversicherers. Sofern keine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit angenommen werde, m\u00fcsse auf Grund der durch die R\u00fcckdeckung eingegangenen Mithaftung von einem unmittelbaren Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen die Kl\u00e4gerin ausgegangen werden. Des Weiteren habe die Unterst\u00fctzungskasse keine origin\u00e4re eigene Anspruchsberechtigung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gehabt. Nur soweit die Unterst\u00fctzungskasse selbst gegen\u00fcber den Versorgungsberechtigten verpflichtet gewesen sei, habe sie auf die bei der Kl\u00e4gerin verwalteten Mittel zugreifen d\u00fcrfen und diese an die Versorgungsberechtigten weitergeleitet. Die Zahlungen seien somit nicht zu ihren Gunsten und damit nicht an die Unterst\u00fctzungskasse geleistet worden, sondern an die Beg\u00fcnstigten. Bei der Unterst\u00fctzungskasse seien die Vorg\u00e4nge als durchlaufende Posten behandelt worden. Demnach sei die Unterst\u00fctzungskasse nicht als Leistungsempf\u00e4ngerin anzusehen. Im \u00dcbrigen gelte die Beurteilung des FG, dass R\u00fcckdeckungskassen nicht von der Steuerbefreiung erfasst seien, nur f\u00fcr den Fall, dass die R\u00fcckdeckungskasse in Konkurrenz zu anderen kommerziellen Lebensversicherungen stehe. Die Kl\u00e4gerin sei indes weder am Markt noch mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden. Im Rahmen des zur Anwendung kommenden Bedarfsdeckungstarifs sei die Gewinnerzielung laut Satzung und aufsichtsrechtlich ausgeschlossen. Sie habe auch nach der Reorganisation ausschlie\u00dflich eine F\u00f6rderung der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Die Unterst\u00fctzungskasse sei allein zur Vermeidung der nach der damaligen steuerlichen Regelung anfallenden pauschalen Lohnsteuer von 20&nbsp;% auf Beitr\u00e4ge an Pensionskassen zwischengeschaltet worden. Die Beitr\u00e4ge an Unterst\u00fctzungskassen h\u00e4tten zugunsten der Versorgungsberechtigten steuerfrei geleistet werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich k\u00f6nne f\u00fcr die Leistungen im Zusammenhang mit den vor dem Fusionszeitpunkt erlangten Anwartschaften die Steuerbefreiung unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des FG nicht versagt werden. Deshalb m\u00fcsse f\u00fcr diese Leistungen zumindest eine partielle Steuerbefreiung gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1492\/17 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 04.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2017 sowie den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2004 vom 05.03.2020 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag und die K\u00f6rperschaftsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG zu \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a und c KStG an. Vor dem Hintergrund einer restriktiven Auslegung der Steuerbefreiungen scheide eine partielle Steuerpflicht aus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin, die \u2011\u2011im Hinblick auf den Gegenstand des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens\u2011\u2011 im Revisionsverfahren ihr Klagebegehren zutreffend dahingehend pr\u00e4zisiert hat, dass dieses auf die Herabsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2004 auf jeweils 0&nbsp;\u20ac gerichtet ist, ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Kl\u00e4gerin ist nicht nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer befreit, da die Unterst\u00fctzungskasse als Leistungsempf\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin nicht zum Personenkreis im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG geh\u00f6rt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG und dem diese Vorschrift in Bezug nehmenden \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG sind (u.a.) rechtsf\u00e4hige Pensionskassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempf\u00e4ngern), einen Rechtsanspruch gew\u00e4hren, von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn sich die Kasse \u2011\u2011betriebs-bezogen\u2011\u2011 auf bestimmte Personen beschr\u00e4nkt. Hierzu geh\u00f6ren Zugeh\u00f6rige oder fr\u00fchere Zugeh\u00f6rige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Gesch\u00e4fts-betriebe (Doppelbuchst.&nbsp;aa), Zugeh\u00f6rige oder fr\u00fchere Zugeh\u00f6rige der Spitzenverb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinn\u00fctziger Wohlfahrtsverb\u00e4nde (Doppelbuchst.&nbsp;bb) oder Arbeitnehmer sonstiger K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;1 und 2 KStG (Doppelbuchst.&nbsp;cc).<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG schr\u00e4nkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gew\u00e4hren darf, konditional (&#8222;wenn&#8220;) in der Weise ein, dass als Leistungsempf\u00e4nger ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen in Betracht kommen, da der Rechtsanspruch als Leistungsempf\u00e4nger den in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa bis cc KStG genannten nat\u00fcrlichen Personen gew\u00e4hrt werden muss. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Befreiungstatbestandes und wird durch die Gesetzesmaterialien best\u00e4tigt.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG geht auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl I 1974, 3610, BStBl I 1975, 22) \u2011\u2011KStG a.F.\u2011\u2011 zur\u00fcck (vgl. dazu Bott in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;46), der an die formellen Durchf\u00fchrungswege der betrieblichen Altersversorgung ankn\u00fcpft. Erstmalig legte das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (BetrAVG) arbeitsrechtlich die Durchf\u00fchrungswege der betrieblichen Altersversorgung fest (\u00a7\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, 1b Abs.&nbsp;2 bis 4 BetrAVG). Damit sollte die betriebliche Altersversorgung als notwendige Erg\u00e4nzung der sozialen Sicherung f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden (BTDrucks 7\/1281, S.&nbsp;1). Die arbeitsrechtlichen Regelungen wurden flankiert durch steuerrechtliche Ma\u00dfnahmen (BTDrucks 7\/1281, S.&nbsp;21&nbsp;f.). So wurden unter anderem \u00a7\u00a7&nbsp;4b bis 4d des Einkommensteuergesetzes neu eingef\u00fcgt (BGBl I 1974, 3610, 3618&nbsp;f., BStBl I 1975, 22, 30&nbsp;f.), die Unterscheidung zwischen Kassen mit und ohne Rechtsanspruch hervorgehoben (BTDrucks 7\/1281, S.&nbsp;42&nbsp;f.), der Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung f\u00fcr Pensionskassen in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Buchst.&nbsp;c KStG a.F. (nunmehr \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c KStG) festgeschrieben und die partielle Steuerpflicht f\u00fcr \u00fcberdotierte Pensions- und Unterst\u00fctzungskassen (\u00a7&nbsp;4a KStG a.F., nunmehr \u00a7&nbsp;6 KStG) eingef\u00fchrt.<\/li><li>Die damals eingef\u00fchrte gesetzliche Definition des Begriffs des &#8222;Leistungsempf\u00e4ngers&#8220; bezieht sich zudem auf die Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollten (BTDrucks 7\/1281, S.&nbsp;42) und damit auf den im Streitjahr in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa bis cc KStG genannten Kreis nat\u00fcrlicher Personen, denen somit der f\u00fcr die Steuerfreiheit als Pensionskasse erforderliche Rechtsanspruch zu gew\u00e4hren ist. Hieraus folgt der vollst\u00e4ndige Verlust der Steuerfreiheit, wenn auch nur eine andere nat\u00fcrliche oder eine juristische Person einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen der Pensionskasse hat (Friedrich\/K\u00f6hler, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 1030, 1033).<\/li><li>b) Ob ein Rechtsanspruch gew\u00e4hrt wird, ist ausschlie\u00dflich nach der Satzung der Pensionskasse (\u00a7\u00a7&nbsp;17, 9 und 10 Abs.&nbsp;1 und 2 des Versicherungsaufsichts-gesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung -VAG-) und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/89, BFHE 169, 369, BStBl II 1993, 185, unter II.2.a; Friedrich\/K\u00f6hler, DStR 2022, 1030, 1033). Ob und \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 in welchem Umfang ein anderer Rechtstr\u00e4ger durch Leistungen der Pensionskasse von eigenen Leistungen befreit wird, ist keine Frage, die den Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse ber\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/00, BFH\/NV 2001, 1300, unter II.2.).<\/li><li>3. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG nicht vor, da der Kreis der Leistungsempf\u00e4nger der Kl\u00e4gerin nicht auf Zugeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG beschr\u00e4nkt ist.<\/li><li>a) Neben nat\u00fcrlichen Personen ist \u2011\u2011als nicht von \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG umfasste juristische Person\u2011\u2011 auch die Unterst\u00fctzungskasse Leistungsempf\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin. Nach der im Streitjahr ma\u00dfgeblichen Satzung 2001 war die Kl\u00e4gerin rechtlich verpflichtet, ihren pers\u00f6nlichen Mitgliedern nach Eintritt des Versicherungsfalls f\u00fcr Beitragszahlungen bis zum 31.08.1998 Versorgungsleistungen zu zahlen (s. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;5 der Satzung 2001 und \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kl\u00e4gerin 2001). Daneben hatte aber auch die Unterst\u00fctzungskasse gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen origin\u00e4ren zivilrechtlichen Anspruch auf (zuk\u00fcnftige) Leistungen, welche die Unterst\u00fctzungskasse von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der zugesagten R\u00fcckdeckungsversicherung f\u00fcr ab dem 01.09.1998 gezahlte Beitr\u00e4ge erhielt oder erhalten sollte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Satzung).<\/li><li>Dass dieser Anspruch dem Grunde nach vom Eintritt des Versicherungsfalls und der H\u00f6he nach von der Versorgungszusage des Arbeitgebers gegen\u00fcber dem Berechtigten abh\u00e4ngig war, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Unterst\u00fctzungskasse keinen eigenen Anspruch oder keine eigenst\u00e4ndige Rechtsposition gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin hatte. Diese Abh\u00e4ngigkeit des Anspruchs der Unterst\u00fctzungskasse gegen die Kl\u00e4gerin in ihrer Eigenschaft als sogenannte R\u00fcckdeckungskasse ist im Charakter der R\u00fcckdeckungsversicherung begr\u00fcndet (vgl. H\u00f6fer in H\u00f6fer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Band&nbsp;II, Kap.&nbsp;6 Rz&nbsp;1; Bott in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;63). Die R\u00fcckdeckungsversicherung diente der Unterst\u00fctzungskasse zur Finanzierung der jeweils f\u00e4lligen und von der Unterst\u00fctzungskasse an die Berechtigten zu zahlenden Versorgungsleistungen.<\/li><li>b) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin, dass der Personenkreis der Versorgungsberechtigten der Unterst\u00fctzungskasse und der Kl\u00e4gerin identisch war, das f\u00fcr die sp\u00e4teren Versorgungsleistungen zu bildende Verm\u00f6gen weiterhin von der Kl\u00e4gerin verwaltet und angelegt wurde sowie sich durch die Zwischenschaltung der Unterst\u00fctzungskasse im Rahmen der Reorganisation der Altersversorgung rein tats\u00e4chlich lediglich die Zahlungswege ge\u00e4ndert h\u00e4tten und deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen der \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;9 GewStG auszugehen sei, greifen nicht durch.<\/li><li>Diese an den konkreten Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles ausgerichtete Betrachtungsweise scheidet im Hinblick darauf aus, dass der vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgegebene formelle Durchf\u00fchrungsweg (s. oben II.2.a) einzuhalten ist. Der Durchf\u00fchrungsweg f\u00fcr Pensionskassen ergibt sich aus \u00a7&nbsp;1b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BetrAVG. Auf dieser Grundlage ist eine Pensionskasse eine rechtsf\u00e4hige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer, einer ihm gleichgestellten Person, die zwar nicht Arbeitnehmer ist, der jedoch Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Unternehmen zugesagt worden sind (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), oder seinen Hinterbliebenen, also nat\u00fcrlichen Personen, auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gew\u00e4hrt.<\/li><li>Es kann im \u00dcbrigen dahin gestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin bei Ausfall der Unterst\u00fctzungskasse und des Tr\u00e4gerunternehmens von den Zugeh\u00f6rigen in Mithaftung genommen werden k\u00f6nnte. Selbst f\u00fcr den Fall einer Mithaftung besteht ein Rechtsanspruch der Unterst\u00fctzungskasse als Nicht-Zugeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a KStG gegen die Kl\u00e4gerin, welcher der Steuerbefreiung entgegensteht.<\/li><li>4. Damit unterliegt die Kl\u00e4gerin in vollem Umfang der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer (s. auch oben II.2.a). Eine partielle Steuerpflicht sieht das Gesetz ausschlie\u00dflich f\u00fcr Pensionskassen unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 KStG (\u00dcberdotierung) vor, die hier nicht erf\u00fcllt sind. Zudem erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin auch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, was zwischen den Beteiligten im \u00dcbrigen auch zutreffend unstreitig ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.VR1.21.0 BFH V. Senat KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a, GewStG \u00a7 3 Nr 9, BetrAVG \u00a7 1b Abs 3 S 1, VAG \u00a7 17, VAG \u00a7 9, VAG \u00a7 10 Abs 1, VAG \u00a7 10 Abs 2 vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. Dezember 2020, Az: 7 K 1492\/17 Leits\u00e4tze 1. \u00a7 5 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-steuerbefreiung-fuer-eine-pensionskasse-die-im-rahmen-eines-rueckdeckungsversicherungsvertrags-einer-unterstuetzungskasse-einen-rechtsanspruch-auf-leistungen-gewaehrt-bfh-urteil-vom-11-mai-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Steuerbefreiung f\u00fcr eine Pensionskasse, die im Rahmen eines R\u00fcckdeckungsversicherungsvertrags einer Unterst\u00fctzungskasse einen Rechtsanspruch auf Leistungen gew\u00e4hrt &#8211; BFH-Urteil vom 11. 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