{"id":76004,"date":"2023-07-22T11:22:32","date_gmt":"2023-07-22T09:22:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76004"},"modified":"2023-07-22T11:22:32","modified_gmt":"2023-07-22T09:22:32","slug":"videokonferenz-und-gesetzlicher-richter-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-v-b-13-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/videokonferenz-und-gesetzlicher-richter-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-v-b-13-22\/","title":{"rendered":"&#8222;Videokonferenz&#8220; und gesetzlicher Richter &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2023, V B 13\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VB13.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 91a Abs 1, FGO \u00a7 119 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 295<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 06. Januar 2022, Az: 13 K 1195\/18 K,G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einer sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; muss f\u00fcr die Beteiligten w\u00e4hrend der zeitgleichen Bild- und Ton\u00fcbertragung nach \u00a7 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011\u00e4hnlich wie bei einer k\u00f6rperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal\u2011\u2011 feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der &#8222;Videokonferenz&#8220; f\u00fcr die lediglich &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten sichtbar sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Zeitraum der m\u00fcndlichen Verhandlung nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Beachtung der Vorschriften \u00fcber die Besetzung des Gerichts kann nicht wirksam verzichtet werden. Dies ist der Disposition der Beteiligten entzogen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 06.01.2022 &#8211; 13 K 1195\/18 K,G aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob Eink\u00fcnfte, die der als gemeinn\u00fctzig anerkannte Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) aus der entgeltlichen \u00dcberlassung von R\u00e4umlichkeiten an andere gemeinn\u00fctzige Vereine erzielt, der Verm\u00f6gensverwaltung, einem Zweckbetrieb oder einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen sind. Im hier\u00fcber gef\u00fchrten Klageverfahren gestattete das Finanzgericht (FG) den Beteiligten mit Beschluss vom 03.01.2022 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung in eigenen R\u00e4umlichkeiten aufzuhalten und dort im Rahmen der sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung waren die Beteiligten zur m\u00fcndlichen Verhandlung per sogenannter &#8222;Videokonferenz&#8220; zugeschaltet. Das FG gab der Klage teilweise statt und wies sie im \u00dcbrigen ab.<\/li><li>In seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger unter anderem vor, das FG habe bei der sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; nur eine Kamera eingesetzt. F\u00fcr die nicht im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten sei \u2011\u2011je nach manueller Steuerung durch den &#8222;regief\u00fchrenden&#8220; Richter\u2011\u2011 entweder die Gesamtbesetzung des Senats oder nur ein Teil seiner Besetzung oder aber nur derjenige Richter, der aktuell das Wort gef\u00fchrt habe, zu sehen gewesen. Nach dem Vortrag des Sachverhalts durch die Berichterstatterin sei allein der Vorsitzende Richter des Senats f\u00fcr etwa zwei Drittel der Dauer der m\u00fcndlichen Verhandlung im Bild gewesen, das hei\u00dft w\u00e4hrend der insgesamt 90-min\u00fctigen Verhandlung f\u00fcr etwa 60&nbsp;Minuten. Die Richterbank mit den \u00fcbrigen Richtern und der aktuell sprechende Richter seien nie gleichzeitig zu sehen gewesen. Da das Verhalten der \u00fcbrigen Richter wegen der fehlenden Beobachtungsm\u00f6glichkeit keiner finalen rechtlichen Analyse unterzogen werden k\u00f6nne, sei das Recht auf den gesetzlichen Richter (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO i.V.m. Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) verletzt.<\/li><li>Wegen der R\u00fcge, dass die Richterbank f\u00fcr die nicht im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten nicht durchg\u00e4ngig zu sehen gewesen sei, hat der Senat dienstliche \u00c4u\u00dferungen des Vorsitzenden Richters und des kameraf\u00fchrenden Richters des FG eingeholt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des erkennenden Gerichts (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO i.V.m. Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) ist verletzt. Bei einer sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; muss f\u00fcr die Beteiligten w\u00e4hrend der zeitgleichen Bild- und Ton\u00fcbertragung nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 FGO \u2011\u2011wie bei einer k\u00f6rperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal\u2011\u2011 feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der &#8222;Videokonferenz&#8220; f\u00fcr die lediglich &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten sichtbar sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Zeitraum der m\u00fcndlichen Verhandlung nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist.<\/li><li>1. Ein Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt war.<\/li><li>a) Der absolute Revisionsgrund des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO (vgl. auch \u00a7&nbsp;547 Nr.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 und \u00a7&nbsp;138 Nr.&nbsp;1 der Verwaltungsgerichtsordnung) dient insbesondere dazu, das Vertrauen der Rechtsuchenden und der \u00d6ffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte zu sichern (Senatsbeschluss vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt ist das erkennende Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Aus\u00fcbung des Richteramts erforderliche F\u00e4higkeit besitzt, die wesentlichen Vorg\u00e4nge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter m\u00fcssen k\u00f6rperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorg\u00e4nge aufnimmt, ist er in der Lage, seine \u00dcberzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), selbst\u00e4ndig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Ein Richter, der in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr eine nicht nur unerhebliche Zeit einschl\u00e4ft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorg\u00e4ngen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt ist (Senatsbeschluss vom 28.08.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908, unter II.a). Ebenso ist es, wenn einer der zur Entscheidung berufenen Richter nach der Er\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung eingetroffen ist und seinen Platz auf der Richterbank erst eingenommen hat, nachdem der Berichterstatter bereits mit dem Vortrag des Sachverhalts begonnen hatte, so dass der erst sp\u00e4ter eintreffende Richter wesentliche Vorg\u00e4nge der Verhandlung nicht wahrgenommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.06.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;21-22\/10, BFH\/NV 2012, 46, Rz&nbsp;8 und 10).<\/li><li>b) Das Erfordernis der vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO ist auch bei sogenannten &#8222;Videokonferenzen&#8220; auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;91a FGO zu beachten.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nden auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich w\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer \u00fcbertragen.<\/li><li>bb) Die &#8222;Video\u00fcbertragungstechnik&#8220; soll auf der Grundlage dieser Vorschrift &#8222;ohne Verlust an rechtsstaatlicher Qualit\u00e4t&#8220; genutzt werden (BTDrucks 17\/1224, S.&nbsp;10). Um einem derartigen Verlust entgegenzuwirken, muss es die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO vorgesehene \u00dcbertragung der &#8222;Verhandlung&#8220; in Bild und Ton an den in \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten anderen Ort erm\u00f6glichen, dass die dort anwesenden Beteiligten die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des Gerichts und damit die Anwesenheit aller Mitglieder des Spruchk\u00f6rpers feststellen k\u00f6nnen.<\/li><li>Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der &#8222;Videokonferenz&#8220; f\u00fcr die lediglich &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten sichtbar sind. Nicht zul\u00e4ssig ist es daher, den alleinigen Bildausschnitt auf einzelne Richter \u2011\u2011etwa den Vorsitzenden\u2011\u2011 zu beschr\u00e4nken (Wieczorek\/Sch\u00fctze\/Gerken, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a ZPO Rz&nbsp;11). &#8222;Zugeschaltete&#8220; Prozessbeteiligte m\u00fcssen vielmehr alle Richter sehen und h\u00f6ren k\u00f6nnen (Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;17; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 34.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;6 und Windau, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2020, 2753, 2754). Wie dies gew\u00e4hrleistet wird, ist Sache des Gerichts, das die Gestattung nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erteilt.<\/li><li>Best\u00e4tigt wird dies durch den Entwurf eines Gesetzes zur F\u00f6rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 26.05.2023 (BRDrucks 228\/23, S.&nbsp;49). Danach m\u00fcssen jeder Verfahrensbeteiligte und das Gericht die M\u00f6glichkeit haben, alle anderen Verfahrensbeteiligten und die Mitglieder des Gerichts zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung sowohl visuell als auch akustisch wahrzunehmen. Soweit dies dahingehend eingeschr\u00e4nkt wird, dass nicht alle Verfahrensbeteiligten und das Gericht st\u00e4ndig gleichzeitig &#8222;auf einem Bildschirm&#8220; zu sehen sein m\u00fcssen und auf variierende Ansichtsm\u00f6glichkeiten verwiesen wird, sieht der Senat hierin in \u00dcbereinstimmung mit dem Schrifttum (Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;17 und Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 34.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;6) einen blo\u00dfen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, die Verhandlungen mit mehreren Kameras an den anderen Ort zu \u00fcbertragen, so dass zum Beispiel neben der Bild\u00fcbertragung des gesamten Spruchk\u00f6rpers durch eine zus\u00e4tzliche Bild\u00fcbertragung der die Verhandlung leitende Vorsitzende Richter oder andere Richter des Spruchk\u00f6rpers \u2011\u2011wie etwa der Berichterstatter\u2011\u2011 im Bild zu sehen sind, wenn sie sich zur Sache \u00e4u\u00dfern, etwa in Form eines Sachberichts oder im Rahmen eines Rechtsgespr\u00e4chs. Ebenso wenig ergeben sich geringere Anforderungen, soweit nach dem Gesetzentwurf bei einfach gelagerten Terminen ohne Beweisaufnahme und mit nur wenigen Verfahrensbeteiligten der Einsatz sogenannter &#8222;Ein-Kamera-Systeme&#8220; m\u00f6glich sein soll, bei denen die Teilnehmenden nicht individuell angezeigt werden k\u00f6nnen. Auch in einem solchen Fall bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kameraeinstellung es erm\u00f6glichen muss, alle zur Entscheidung berufenen Richter und die im Gerichtssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten visuell wahrzunehmen. Die bildliche \u00dcbertragung nur einzelner Personen gen\u00fcgt bei Nutzung einer einzelnen Kamera danach nicht.<\/li><li>cc) Gestattet ein FG daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a FGO den Beteiligten, ihren Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nden auf Antrag oder von Amts wegen, sich w\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Gerichtsbesetzung in einer Weise zu gew\u00e4hrleisten, die dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Sachlichkeit der Gerichte (s. oben II.1.a) hinreichend Rechnung tr\u00e4gt. Daher muss f\u00fcr die Beteiligten im Fall einer sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; im Rahmen der vom Gericht technisch veranlassten zeitgleichen Bild- und Ton\u00fcbertragung nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 FGO \u2011\u2011\u00e4hnlich wie bei einer k\u00f6rperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal\u2011\u2011 feststellbar sein, ob die beteiligten Richter k\u00f6rperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen oder ob einer oder mehrere von ihnen w\u00e4hrend der Verhandlung eingeschlafen ist oder sind, erst versp\u00e4tet auf der Richterbank Platz genommen oder diese vor\u00fcbergehend oder vorzeitig verlassen hat oder haben (s. oben II.1.a).<\/li><li>dd) Abweichendes folgt nicht daraus, dass \u00a7&nbsp;91a FGO eine blo\u00dfe Verfahrensvorschrift ist, die lediglich regelt, dass allein von der zur Vornahme von Verfahrenshandlungen grunds\u00e4tzlich notwendigen Anwesenheit der Beteiligten und ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten im Sitzungszimmer abgesehen und diese durch die \u00dcbertragung der Verhandlung an deren Aufenthaltsort ersetzt wird (vgl. z.B. zu dem \u00a7&nbsp;91a FGO entsprechenden \u00a7&nbsp;110a des Sozialgerichtsgesetzes Beschluss des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 04.11.2021&nbsp;&#8211; B&nbsp;9&nbsp;SB&nbsp;76\/20&nbsp;B, NJW 2022, 1639, Rz&nbsp;7&nbsp;f.). Es ist im Hinblick auf die mit \u00a7&nbsp;91a FGO verfolgten Zielsetzungen der Prozesswirtschaftlichkeit (Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;1) oder Prozess\u00f6konomie (Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;5) kein Sachgrund erkennbar, der die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnte, die Beteiligten w\u00fcrden sich mit ihrem Einverst\u00e4ndnis zur blo\u00dfen &#8222;Zuschaltung per Videokonferenz&#8220; der M\u00f6glichkeit begeben wollen, die Anwesenheit der Richter und ihr Verhalten w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung wahrnehmen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Im Streitfall war das FG nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt.<\/li><li>a) Die Tatsachen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, kann der BFH im Wege des Freibeweises feststellen (Senatsurteil vom 18.04.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, unter II.2.c und BFH-Urteil vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz&nbsp;31). Ebenso k\u00f6nnen die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) erheblichen Tatsachen vom Beschwerdegericht im Wege des Freibeweises ermittelt und frei gew\u00fcrdigt (\u00a7&nbsp;113 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) werden (Senatsbeschluss vom 30.04.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;86\/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502).<\/li><li>b) Im Streitfall macht der Kl\u00e4ger geltend, das FG habe bei der sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; nur eine Kamera eingesetzt und es seien f\u00fcr die nicht im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten \u2011\u2011je nach manueller Steuerung durch den &#8222;regief\u00fchrenden&#8220; Richter\u2011\u2011 entweder die Gesamtbesetzung des Senats oder nur ein Teil seiner Besetzung oder aber nur derjenige Richter, der aktuell das Wort gef\u00fchrt habe, zu sehen gewesen. Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A sei f\u00fcr circa zwei Drittel der Dauer der insgesamt circa 90-min\u00fctigen m\u00fcndlichen Verhandlung im Bild zu sehen gewesen. Die Richterbank mit den \u00fcbrigen Richtern und der aktuell sprechende Richter seien nie gleichzeitig zu sehen gewesen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hat diese Verfahrenshandhabung best\u00e4tigt. Er f\u00fchrt aus, zur Er\u00f6ffnung der Verhandlung sei die gesamte Richterbank zu sehen gewesen, w\u00e4hrend es in der Folgezeit &#8222;zur Ausrichtung der Kamera auf den jeweils Sprechenden&#8220; gekommen sei. Die &#8222;Ausrichtung der Kamera auf den Sprechenden&#8220; habe der &#8222;Herstellung der Gespr\u00e4chssituation&#8220; mit diesem Richter gedient.<\/li><li>Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A und der &#8222;regief\u00fchrende&#8220; Richter am Finanzgericht B haben in ihren dienstlichen \u00c4u\u00dferungen diesen \u00fcbereinstimmenden Beteiligtenvortrag ebenfalls best\u00e4tigt. Es sei nur eine Kamera verwendet worden, deren Einstellung w\u00e4hrend der Verhandlung ver\u00e4ndert wurde, damit die &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten nicht nur schemenhaft die Gesamtheit der Senatsmitglieder erkennen, sondern auch wahrnehmen konnten, welcher Richter sich gerade \u00e4u\u00dferte und wie dessen Gestik und Mimik sei. Auf die Frage, ob es den &#8222;zugeschalteten&#8220; Beteiligten vom Beginn bis zum Ende der Verhandlung m\u00f6glich war, die vollst\u00e4ndige Richterbank mit allen zur Entscheidung berufenen Richtern zu sehen, hielt der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A es f\u00fcr wahrscheinlich, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Richter am Finanzgericht B verneinte diese Frage.<\/li><li>c) Der Senat w\u00fcrdigt den \u00fcbereinstimmenden Beteiligtenvortrag und die dienstlichen \u00c4u\u00dferungen des die Verhandlung leitenden Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A und des &#8222;regief\u00fchrenden&#8220; Richters am Finanzgericht B zur Verfahrenshandhabung durch das FG, den das FA lediglich in Bezug auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen anders als der Kl\u00e4ger bewertet, dahingehend, dass es im Rahmen der vom FG durchgef\u00fchrten &#8222;Videokonferenz&#8220; beiden Beteiligten nicht m\u00f6glich war, die Richterbank f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Zeitraum der m\u00fcndlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat \u2011\u2011im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung\u2011\u2011 von einer f\u00f6rmlichen Beweisaufnahme vor dem Senat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 19.07.2007&nbsp;&#8211; 5&nbsp;B&nbsp;84\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2008, 1291) ab (vgl. zum Beweisrisiko des Kl\u00e4gers auch BVerwG-Urteil vom 16.12.1980&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;110\/79, Zeitschrift f\u00fcr Beamtenrecht \u2011\u2011ZBR\u2011\u2011 1982, 30).<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger kann die R\u00fcge auch mit Erfolg geltend machen.<\/li><li>a) Auf die Beachtung der Vorschriften \u00fcber die Besetzung des Gerichts kann nicht nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO wirksam verzichtet werden.<\/li><li>aa) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 ZPO nicht mehr ger\u00fcgt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der n\u00e4chsten m\u00fcndlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht ger\u00fcgt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Regelung ist allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;2 ZPO nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.<\/li><li>bb) Danach sind die Vorschriften \u00fcber die Besetzung des Gerichts der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.03.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;44\/17, BFH\/NV 2018, 637, Rz&nbsp;15; vom 17.06.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;21-22\/10, BFH\/NV 2012, 46, Rz&nbsp;11 und vom 30.01.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;111\/02, BFH\/NV 2004, 661, unter II.).<\/li><li>So gilt dies f\u00fcr den Fall, dass das Gericht aufgrund eines schlafenden Richters nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt ist. Dieser Verfahrensfehler wird nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kl\u00e4ger oder sein Prozessbevollm\u00e4chtigter das fragliche Verhalten des Richters nicht w\u00e4hrend der Verhandlung zur Sprache gebracht und ger\u00fcgt haben. Die Nichtr\u00fcge des Besetzungsmangels in der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der ein Richter schl\u00e4ft, f\u00fchrt nicht zum R\u00fcgeverlust. \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;2 ZPO tr\u00e4gt in einem solchen Fall dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, nach dem bestimmte Garantien einer formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechtsprechung, das hei\u00dft zwingende Grundnormen des Verfahrensrechts, deren Einhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcssen; das Risiko ihrer Verletzung darf nicht auf die Parteien abgew\u00e4lzt werden. Zu diesen Vorschriften geh\u00f6rt die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Gerichts (BVerwG-Urteil vom 16.12.1980&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;110\/79, ZBR 1982, 30). Der Senat schlie\u00dft sich dieser h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung an. Dem steht nicht entgegen, dass im Einzelfall (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 04.08.1967&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;198\/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558 und vom 05.12.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;114\/85, BFH\/NV 1986, 468; BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;108\/09, BFH\/NV 2011, 996 und vom 27.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;62\/10, BFH\/NV 2011, 1379) aus dem Umstand, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung das Schlafen eines Richters nicht beanstandet wurde, &#8222;indiziell&#8220; (BSG-Beschluss vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; B&nbsp;8&nbsp;SO&nbsp;66\/21&nbsp;B, juris) zu folgern sein kann, dass der Richter nicht geschlafen habe (so ausdr\u00fccklich BVerwG-Urteil vom 16.12.1980&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;110\/79, ZBR 1982, 30). Dies betrifft nicht die Frage des Verlusts des R\u00fcgerechts, sondern die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die zu einem Versto\u00df gegen die vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des Gerichts f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li><li>Ist es nicht erforderlich, in der m\u00fcndlichen Verhandlung das Schlafen eines Richters anzusprechen oder zu beanstanden, um hierzu in der Folgeinstanz einen Verfahrensfehler geltend zu machen (BVerwG-Beschluss vom 19.07.2007&nbsp;&#8211; 5&nbsp;B&nbsp;84\/06, HFR 2008, 1291; vgl. im \u00dcbrigen auch BVerwG-Urteil vom 31.01.1980&nbsp;&#8211; 3&nbsp;C&nbsp;118\/79, NJW 1981, 413), muss auch nicht zur Vermeidung eines R\u00fcgeverlusts in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Form der sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; nach \u00a7&nbsp;91a FGO die fehlende Bild\u00fcbertragung der Richterbank zur \u00dcberpr\u00fcfung des Verhaltens eines Richters ger\u00fcgt werden.<\/li><li>cc) Ein R\u00fcgeverlust tritt auch nicht dadurch ein, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers erstmalig im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine unzureichende Bild\u00fcbertragung der gesamten Richterbank ger\u00fcgt hat (s. unter II.3.b). Dieses Verhalten k\u00f6nnte allenfalls im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zu der Frage, ob tats\u00e4chlich keine hinreichende Bild\u00fcbertragung der gesamten Richterbank erfolgte, eine Rolle spielen, falls der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers unter Verletzung der gebotenen Verfahrensfairness nur deshalb von einem solchen Hinweis an das Gericht w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung abgesehen hat, um sich treu- und pflichtwidrig einen absoluten Revisionsgrund f\u00fcr den Fall des Unterliegens zu sichern (vgl. BVerwG-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2001&nbsp;&#8211; 5&nbsp;B&nbsp;105\/00, NJW 2001, 2898, unter 3. und vom 19.07.2007&nbsp;&#8211; 5&nbsp;B&nbsp;84\/06, HFR 2008, 1291, unter 2.). Hierf\u00fcr bestehen im Streitfall indes keine Anhaltspunkte.<\/li><li>dd) Abweichendes folgt nicht aus dem Beschluss des BSG vom 04.11.2021&nbsp;&#8211; B&nbsp;9&nbsp;SB&nbsp;76\/20&nbsp;B (NJW 2022, 1639, Rz&nbsp;11). Danach setzt zwar die R\u00fcge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r bei einer sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; voraus, dass vermeintliche \u00dcbertragungsm\u00e4ngel bereits w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung gegen\u00fcber dem Gericht zu r\u00fcgen sind. Die Beurteilung des BSG zum R\u00fcgeverlust bei der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist aber auf die R\u00fcge der nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des erkennenden Gerichts (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO), zu der sich das BSG in seiner Entscheidung nicht ge\u00e4u\u00dfert hat, nicht zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wird auch ansonsten bei Durchf\u00fchrung einer Verhandlung im Wege der sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; zwischen verzichtbaren und nicht verzichtbaren Verfahrensm\u00e4ngeln unterschieden (vgl. BeckOK ZPO\/von Selle, 48.&nbsp;Ed. [01.03.2023], ZPO \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;15.2; Gomille\/Frenze, Neue Juristische Online-Zeitschrift 2022, 1185). Dementsprechend kommt es auch nicht auf die instanzgerichtliche Rechtsprechung und auf Beitr\u00e4ge im Schrifttum an, die sich nur zu verzichtbaren Verfahrensm\u00e4ngeln \u00e4u\u00dfern (vgl. z.B. zum Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze der M\u00fcndlichkeit oder der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r Urteil des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 vom 15.07.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;U&nbsp;48\/20, Recht Digital 2022, 185, Rz&nbsp;53&nbsp;f.; Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 21.02.2022&nbsp;&#8211; S&nbsp;13&nbsp;KR&nbsp;200\/18, juris, Rz&nbsp;14; zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r Hessisches FG, Urteil vom 24.07.2014&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1324\/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 2061, Rz&nbsp;10; vgl. auch Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;11 mit Bezugnahme auf den vorstehenden BSG-Beschluss; zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;18; Anders\/Gehle, Zivilprozessordnung, 81.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;17 mit Bezugnahme auf das vorstehende Urteil des Saarl\u00e4ndischen OLG; zur Verletzung des Grundsatzes der M\u00fcndlichkeit und des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r Musielak\/Voit\/Stadler, ZPO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;3a; Ulrich in Schoch\/Schneider, Verwaltungsrecht, \u00a7&nbsp;102a VwGO Rz&nbsp;41 mit Bezugnahme auf das vorstehende Urteil des Hessischen FG; zum vorstehenden BSG-Beschluss vgl. M\u00fcller, Neue Zeitschrift f\u00fcr Sozialrecht 2022, 277; zum Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze der M\u00fcndlichkeit oder der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r Klasen in Ory\/Weth, juris PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd.&nbsp;2, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a ZPO [Stand: 12.05.2023] Rz&nbsp;30; zur Vergleichbarkeit des \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 FGO mit der Nichtteilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO Schumann, Deutsches Steuerrecht 2022, 1359; vgl. auch ohne \u00c4u\u00dferung zur vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Gerichtsbesetzung Windau, NJW 2020, 2753, 2754).<\/li><li>b) Weiter hat der Kl\u00e4ger mit seinem Vortrag, dass jeweils allein der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A und die Berichterstatterin w\u00e4hrend der Wortbeitr\u00e4ge dieser beiden Richter zu sehen waren, auch hinreichend dargelegt, was w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung geschehen ist, als die Richterbank nicht vollst\u00e4ndig zu sehen war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG-Beschluss vom 22.05.2006&nbsp;&#8211; 10&nbsp;B&nbsp;9\/06, NJW 2006, 2648, unter 1.a).<\/li><li>c) Schlie\u00dflich steht der R\u00fcge des Kl\u00e4gers ebenso wie im Fall des schlafenden Richters (s. oben II.1. und II.3.a&nbsp;bb) nicht entgegen, dass im Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht festgehalten ist, ob die Beteiligten die M\u00f6glichkeit hatten, w\u00e4hrend der Verhandlung die vollst\u00e4ndige Richterbank zu sehen.<\/li><li>4. Im Streitfall h\u00e4lt der Senat es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Die weiteren R\u00fcgen des Kl\u00e4gers sind danach nicht mehr zu pr\u00fcfen.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-leitsatz\"><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VB13.22.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 91a Abs 1, FGO \u00a7 119 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 295 vorgehend FG M\u00fcnster, 06. Januar 2022, Az: 13 K 1195\/18 K,G Leits\u00e4tze 1. Bei einer sogenannten &#8222;Videokonferenz&#8220; muss f\u00fcr die Beteiligten w\u00e4hrend der zeitgleichen Bild- und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/videokonferenz-und-gesetzlicher-richter-bfh-beschluss-vom-30-juni-2023-v-b-13-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">&#8222;Videokonferenz&#8220; und gesetzlicher Richter &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2023, V B 13\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76004","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76004","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76004"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76004\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76004"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76004"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76004"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}