{"id":76006,"date":"2023-07-22T11:24:10","date_gmt":"2023-07-22T09:24:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76006"},"modified":"2023-07-22T11:24:10","modified_gmt":"2023-07-22T09:24:10","slug":"vor-und-nacherbschaft-beiladung-einer-testamentsvollstreckerin-bfh-beschluss-vom-28-juni-2023-ii-b-79-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vor-und-nacherbschaft-beiladung-einer-testamentsvollstreckerin-bfh-beschluss-vom-28-juni-2023-ii-b-79-22\/","title":{"rendered":"Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2023, II B 79\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.IIB79.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 6, ErbStG \u00a7 31 Abs 5, ErbStG \u00a7 32 Abs 1 S 2, BGB \u00a7 2100, BGB \u00a7 2139, AO \u00a7 34 Abs 3, AO \u00a7 35, AO \u00a7 69 S 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 4, FGO \u00a7 60 Abs 1, FGO \u00a7 60 Abs 3, GG Art 14 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 18. August 2022, Az: 4 K 1870\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zul\u00e4ssiger Weise von dem Zivilrecht ab.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2022 &#8211; 4 K 1870\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) sowie die Beigeladene sind zwei von drei Kindern ihrer am xx.12.2008 verstorbenen Mutter (M) sowie ihres am xx.12.2018 verstorbenen Vaters (V). M hatte testamentarisch V als Vorerben und die Kl\u00e4gerin sowie die Beigeladene und Beteiligte (Beigeladene) zu Nacherben zu je ein Halb eingesetzt, ferner die Kl\u00e4gerin zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. V wurde ebenfalls durch die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene beerbt.<\/li><li>Zum Verm\u00f6gen der M hatten ein im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners zu 1. (Finanzamt \u2026 \u2011\u2011FA&nbsp;1\u2011\u2011) sowie drei im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners zu 2. (Finanzamt \u2026 \u2011\u2011FA&nbsp;2\u2011\u2011) belegene Grundst\u00fccke geh\u00f6rt, die nach dem Tod der M im Grundbuch auf V umgeschrieben wurden. Die Nacherbfolge wurde eingetragen.<\/li><li>Das FA&nbsp;2 forderte in seiner Eigenschaft als Erbschaftsteuerfinanzamt das FA&nbsp;1 sowie seine eigene Bewertungsstelle auf, zum xx.12.2018 (Todestag des V) die jeweiligen Grundbesitzwerte festzustellen. Das FA&nbsp;1 erlie\u00df am 23.03.2020, das FA&nbsp;2 am 20.03.2020 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen entsprechende Bescheide, alle mit der Angabe &#8222;Zurechnung des Grundbesitzwerts bisher [V] neu Erbengemeinschaft nach [V] bestehend aus [Beigeladene] <em>und<\/em> [Kl\u00e4gerin]&#8220;. Das FA&nbsp;2 hat mit Bescheid vom 30.11.2020 Erbschaftsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin festgesetzt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Streits ist.<\/li><li>Mit Einspr\u00fcchen und Klage beanstandete die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die Vor- und Nacherbschaft die Zurechnung zu V, denn es handele sich um den Nachlass nach M. Im Klageverfahren beantragte sie, sie in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin am Verfahren zu beteiligen. Im Rahmen eines richterlichen Hinweises hat der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) mitgeteilt, dass seines Erachtens die Voraussetzungen der Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorl\u00e4gen, da die Klage sich auf die Erbschaft nach V beziehe und der Nachlass nach dem Tod der M davon nicht ber\u00fchrt sei. Ein Beschluss hier\u00fcber ist nicht ergangen. Beigeladen hat das FG die andere Miterbin. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die vier Bescheide dahin zu \u00e4ndern, dass das jeweilige Grundst\u00fcck bei der Angabe &#8222;bisher&#8220; dem Nachlass der M und bei der Angabe &#8222;neu&#8220; der (Nach-)Erbengemeinschaft nach M, bestehend aus der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen, zugerechnet werde. Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Zurechnung entspreche den von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Vor- und Nacherbschaft. Danach gebe es zun\u00e4chst mit dem Tod der M einen Erbanfall bei V. Sodann werde mit dessen Tod ein Erbanfall von V an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen, fingiert.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beruft sich die Kl\u00e4gerin auf alle drei Zulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Es liege grunds\u00e4tzliche Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ErbStG vor. Die Auslegung durch das FG kollidiere mit dem Zivilrecht und auch mit der Verfassung. Es l\u00e4gen zwei getrennte Nachl\u00e4sse vor, sodass bei dem zweiten Erbfall nicht beide Verm\u00f6gensmassen besteuert werden d\u00fcrften. Das FG rechne eine der beiden Verm\u00f6gensmassen dem anderen Erblasser fiktiv zu. Die Vorschrift k\u00f6nne aber nicht die Zuordnung der Verm\u00f6gen zu einem Nachlass regeln, sondern nur den Zeitpunkt von Anfall und Bewertung.<\/li><li>Ferner sei nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO zur Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwischen den zivilrechtlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;2100&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einerseits und denen des Erbschaftsteuerrechts, namentlich \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 ErbStG, andererseits herzustellen. Das FG gehe zwar von zivilrechtlicher Pr\u00e4gung des Erbschaftsteuerrechts aus, verschmelze aber gegen das Zivilrecht und damit rechtswidrig zwei Nachl\u00e4sse, mit der Folge, dass nur ein Freibetrag gew\u00e4hrt werde. Dies sei auch im Hinblick auf die korrekte Veranlagung zur Einkommensteuer so nicht haltbar.<\/li><li>Schlie\u00dflich liege ein Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor. Sie h\u00e4tte in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nach \u00a7&nbsp;60 FGO beigeladen werden m\u00fcssen. Die Testamentsvollstreckung f\u00fcr den Nachlass der M habe mit Anfall der Nacherbschaft begonnen. Der Testamentsvollstrecker \u2011\u2011hier die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 habe verfahrensbezogene Rechte und Pflichten aus \u00a7\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5, 32 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG sowie \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FGO, sei Verm\u00f6gensverwalter nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) und hafte bei Verbrauch der Nacherbschaft pers\u00f6nlich f\u00fcr die Erbschaftsteuer. Dieser Verfahrensmangel habe zur fehlerhaften Zuordnung der Verm\u00f6gensmassen zu den jeweiligen Erblassern gef\u00fchrt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist, soweit sie \u00fcberhaupt den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt, zumindest unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde liegen nicht vor.<\/li><li>1. Der behauptete Zulassungsgrund grunds\u00e4tzlicher Bedeutung liegt nicht vor.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt weder dem Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;6 ErbStG zum Zivilrecht noch der Frage dessen Verfassungskonformit\u00e4t grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH hat \u00a7&nbsp;6 ErbStG diejenige Bedeutung, die die Kl\u00e4gerin beanstandet. Die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft weicht teilweise von der Systematik des Zivilrechts ab. Dies ist zul\u00e4ssig und entspricht dem gesetzgeberischen Willen, selbst wenn es die praktische Rechtsanwendung vor zus\u00e4tzliche Anforderungen stellen sollte. Insoweit besteht kein Kl\u00e4rungsbedarf mehr.<\/li><li>Der Anfall der Nacherbschaft gilt grunds\u00e4tzlich als Erwerb vom Vorerben. W\u00e4hrend zivilrechtlich nach \u00a7\u00a7&nbsp;2100, 2139 BGB der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom urspr\u00fcnglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Ber\u00fccksichtigung der Beschr\u00e4nkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG diejenigen, auf die das Verm\u00f6gen \u00fcbergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiert f\u00fcr erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 ErbStG ist auf Antrag der Versteuerung das Verh\u00e4ltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 273, 572, BStBl II 2022, 387, Rz&nbsp;13). Geht beim Tod des Vorerben neben dem zur Nacherbschaft geh\u00f6renden Verm\u00f6gen zugleich eigenes Verm\u00f6gen des Vorerben auf den Nacherben \u00fcber, weil der Nacherbe gleichzeitig Allein- oder Miterbe nach dem Vorerben ist, liegen zivilrechtlich zwei Erbf\u00e4lle vor, einer nach dem Erblasser und ein weiterer nach dem Vorerben. Erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich gleichwohl um einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben (BFH-Urteil vom 01.12.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE 275, 355, BStBl II 2022, 518, Rz&nbsp;13).<\/li><li>bb) Ebenso wenig bedarf die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;6 ErbStG der Kl\u00e4rung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Vorschriften \u00fcber die Besteuerung des Vorerben nicht die ma\u00dfgebenden verfassungsrechtlichen Grenzen \u00fcberschreiten. Die dem Gesetzgeber durch Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u00fcbertragene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Erbrechts er\u00f6ffnet ihm auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer im Rahmen der Garantie des Privaterbrechts eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Die Erbrechtsgarantie gew\u00e4hrleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu \u00fcbertragen; die M\u00f6glichkeiten des Gesetzgebers zur Einschr\u00e4nkung des Erbrechts sind \u2011\u2011weil sie an einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang ankn\u00fcpfen\u2011\u2011 weitergehend als die zur Einschr\u00e4nkung des Eigentums (BFH-Beschluss vom 06.11.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;37\/06, BFH\/NV 2007, 242, unter II.2.d; ebenso BFH-Urteile vom 13.04.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;55\/14, BFHE 254, 43, BStBl II 2016, 746, Rz&nbsp;8 und in BFHE 273, 572, BStBl II 2022, 387, Rz&nbsp;13). Diese Erw\u00e4gungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Besteuerung des Nacherben.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Insoweit ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Die Revisionszulassung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt. Zur schl\u00fcssigen Darlegung einer Divergenzr\u00fcge nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt unter anderem eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegen\u00fcberstellung tragender abstrakter Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (BFH-Beschluss vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/21, Rz&nbsp;23).<\/li><li>bb) Daran fehlt es. Die Kl\u00e4gerin hat schon keine Rechtss\u00e4tze formuliert, von denen das FG abgewichen sein soll. Sie hat zwar zutreffend ausgef\u00fchrt, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen in BFH\/NV 2007, 242, unter II.2.a und in BFHE 254, 43, BStBl II 2016, 746, Rz&nbsp;8) die Erbschaftsbesteuerung auch und nicht zuletzt bei der Besteuerung des Vorerben grunds\u00e4tzlich an das Zivilrecht ankn\u00fcpft. Sie ist aber nicht weiter darauf eingegangen, dass \u00a7&nbsp;6 ErbStG explizit Abweichungen von der zivilrechtlichen Konzeption von Vor- und Nacherbschaft vorsieht und auch hierzu bereits Rechtsprechung vorliegt (s. oben unter II.1.b). Der Rechtssatz, die Erbschaftsteuer kn\u00fcpfe an das Zivilrecht an, gilt folglich nicht ausnahmslos und gerade in der vorliegenden Thematik nur begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, mit welchen Rechtss\u00e4tzen das FG von welcher Rechtsprechung abgewichen sein soll.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts es erfordert. Es handelt sich um einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 07.06.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/21, Rz&nbsp;11). Wie bereits unter II.1. erl\u00e4utert ist aber das partielle Auseinanderfallen von Zivilrecht einerseits und Erbschaftsteuerrecht andererseits im Gesetz angelegt, eine grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rung somit nicht mehr erforderlich.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich ist auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO nicht deshalb gegeben, weil das FG die Kl\u00e4gerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nicht beigeladen hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO findet die notwendige Beiladung statt, wenn an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Das ist nicht der Fall.<\/li><li>aa) Eine solche Konstellation liegt nur vor, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, ver\u00e4ndert oder zum Erl\u00f6schen bringt, insbesondere in F\u00e4llen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten beg\u00fcnstigt oder benachteiligt, zwangsl\u00e4ufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder beg\u00fcnstigen muss (BFH-Beschluss vom 06.03.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;93\/11, Rz&nbsp;17). Die logische Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Entscheidung eine unmittelbare Gestaltungswirkung auf den Dritten haben (BFH-Beschluss vom 29.10.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;186\/01, BFH\/NV 2003, 780, unter II.1.b).<\/li><li>bb) Die Haftung des Testamentsvollstreckers reicht daf\u00fcr nicht aus. \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO begr\u00fcndet eine Haftung der in den \u00a7\u00a7&nbsp;34, 35 AO bezeichneten Personen im Falle vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten. Dazu geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO auch die Verm\u00f6gensverwalter und zu diesen der Testamentsvollstrecker (BFH-Urteil vom 18.06.1986&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, unter II.2.c). Das bedeutet aber nicht, dass im Haftungsverfahren eine Bindung an die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens sowie eines der Besteuerung zugrunde liegenden Feststellungsverfahrens eintritt. Da im Haftungsverfahren gesondert gepr\u00fcft wird, ob die Erstschuld dem Grunde und der H\u00f6he nach besteht, ist ein m\u00f6glicher Haftungsschuldner \u2011\u2011wie der Testamentsvollstrecker\u2011\u2011 im Klageverfahren des Steuerschuldners nicht notwendig gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO beizuladen (BFH-Beschluss vom 04.11.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/09, BFH\/NV 2010, 229).<\/li><li>b) Es kann offenbleiben, ob die einfache Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 FGO geboten oder zweckm\u00e4\u00dfig gewesen w\u00e4re. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO dar (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.03.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;93\/11, Rz&nbsp;18 und vom 03.08.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;16\/20, Rz&nbsp;17).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.IIB79.22.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 6, ErbStG \u00a7 31 Abs 5, ErbStG \u00a7 32 Abs 1 S 2, BGB \u00a7 2100, BGB \u00a7 2139, AO \u00a7 34 Abs 3, AO \u00a7 35, AO \u00a7 69 S 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 4, FGO \u00a7 60 Abs 1, FGO \u00a7 60 Abs 3, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vor-und-nacherbschaft-beiladung-einer-testamentsvollstreckerin-bfh-beschluss-vom-28-juni-2023-ii-b-79-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin &#8211; BFH-Beschluss vom 28. 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