{"id":76009,"date":"2023-07-30T11:36:49","date_gmt":"2023-07-30T09:36:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76009"},"modified":"2023-07-30T11:36:49","modified_gmt":"2023-07-30T09:36:49","slug":"haftung-eines-steuerberaters-und-wirtschaftspruefers-bfh-beschluss-vom-28-februar-2023-vii-r-29-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-eines-steuerberaters-und-wirtschaftspruefers-bfh-beschluss-vom-28-februar-2023-vii-r-29-18\/","title":{"rendered":"Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftspr\u00fcfers &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2023, VII R 29\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.280223.VIIR29.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 71, AO \u00a7 191, AO \u00a7 370, FGO \u00a7 126a, StGB \u00a7 27 Abs 1, StPO \u00a7 170 Abs 2, ZPO \u00a7 47 Abs 2, AO \u00a7 5, FGO \u00a7 102, FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 42 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 06. M\u00e4rz 2018, Az: 9 K 9306\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bestellt ein Beteiligter kurz vor Ablauf der Anh\u00f6rungsfrist nach \u00a7 126a Satz 2 FGO einen neuen Prozessvertreter, liegt ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Fristverl\u00e4ngerung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftspr\u00fcfers k\u00f6nnen dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als F\u00f6rderung eines erkennbar tatgeneigten T\u00e4ters beurteilt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Das FG darf im Rahmen seiner eigenen \u00dcberzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbez\u00fcgliche Strafverfahren nach \u00a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2018 &#8211; 9 K 9306\/12 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als ehemaliger Steuerberater einer GmbH wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Umsatzsteuern dieser Gesellschaft haftet.<\/li><li>I. Der Kl\u00e4ger ist \u2026 Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer \u2026 und \u2026 betreibt nebenberuflich \u2026 eine Steuerberater- und Wirtschaftspr\u00fcferkanzlei in aa, im Streitzeitraum mit zwei Mitarbeitern, einem Steuerfachangestellten, dem als Zeugen vernommenen A, und der als Zeugin vernommenen B.<\/li><li>Ende des Jahres 2006 beauftragte der damals [im Ausland] wohnhafte C, der zusammen mit einer weiteren Person, D, Schrottpl\u00e4tze und Metallhandelsunternehmen in [mehreren Staaten im Balkangebiet] betrieb und beherrschte, den Kl\u00e4ger mit dem Erwerb einer GmbH, der sp\u00e4teren \u2026 X&nbsp;GmbH. Der Kl\u00e4ger nahm den Auftrag an.<\/li><li>Der Erwerb der X&nbsp;GmbH erfolgte im Februar 2007. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X&nbsp;GmbH wurden Herr C und eine weitere Person, E, der allerdings nicht alleinvertretungsbefugt war, keine Vollmacht \u00fcber die Konten der X&nbsp;GmbH hatte und seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit in der Folgezeit auch nicht aus\u00fcbte; er sortierte Schrott und bekam daf\u00fcr monatlich 500&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Ab M\u00e4rz 2007 nutzten die Herren C und D zusammen mit einem Dritten, F, die X&nbsp;GmbH f\u00fcr den Verkauf von Schrott und Altmetall aus dem Balkangebiet an verschiedene Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Altmetall und Schrott wurden jeweils f\u00fcr die Zollanmeldungen im Transaktionswert sehr stark unterfakturiert und direkt mit dem LKW an die deutschen Abnehmer geliefert. Den Abnehmern gegen\u00fcber trat als Ver\u00e4u\u00dferer die X&nbsp;GmbH auf. Die Verk\u00e4ufe an die Abnehmer erfolgten zum Marktwert. Um die durch den Verkauf zum Marktwert anfallende Umsatzsteuer nahezu vollst\u00e4ndig zu umgehen, machte die X&nbsp;GmbH Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Scheinrechnungen (Material-Eingangsrechnungen) von Drittfirmen geltend.<\/li><li>Die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und Vertretung der X&nbsp;GmbH sowie die Buchf\u00fchrung einschlie\u00dflich des Kontierens von Belegen, Rechnungslegung und -versendung, Rechnungspr\u00fcfung sowie Sekretariats- und Schreibarbeiten \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger, der die Buchf\u00fchrung der X&nbsp;GmbH und die Vorbereitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Zeugen A \u00fcbertrug. Die gesamte Korrespondenz der X&nbsp;GmbH wurde ebenfalls \u00fcber die Kanzlei des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt. Zwar hatte Herr C f\u00fcr die X&nbsp;GmbH in bb B\u00fcror\u00e4ume angemietet; diese R\u00e4ume wurden aber bis einschlie\u00dflich Oktober 2007 nicht f\u00fcr deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten genutzt.<\/li><li>Bereits im Jahr 2004 hatte der Kl\u00e4ger als alleiniger Gesellschafter der Y&nbsp;GmbH \u00fcber diese Gesellschaft zusammen mit G die Z&nbsp;GmbH gegr\u00fcndet. Am 01.03.2007 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seine Anteile an der Y&nbsp;GmbH an Herrn D, der daraufhin neben Herrn G als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Z&nbsp;GmbH bestellt wurde. In der Folgezeit ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger noch zwei weitere Gesellschaften, die sp\u00e4tere U GmbH und die sp\u00e4tere V GmbH, an Personen aus dem Umfeld der Herren C, D und F. Die genannten Gesellschaften wurden in \u00e4hnlicher Weise wie die X&nbsp;GmbH in den Handel mit Schrott und Altmetall einbezogen und dienten dazu, die dabei anfallende Umsatzsteuer zu umgehen.<\/li><li>Am 04.07.2007 \u00fcbermittelte die Kanzlei des Kl\u00e4gers an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Umsatzsteuer-Voranmeldungen der X&nbsp;GmbH f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2007.<\/li><li>Die von der X&nbsp;GmbH geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge beruhten fast ausschlie\u00dflich auf Eingangsrechnungen einer Firma W aus [dem Inland]. Auf den Rechnungen war f\u00fcr das genannte Unternehmen keine Bankverbindung angegeben; stattdessen befand sich darauf die Aufforderung, den Rechnungsbetrag auf das jeweilige Bankkonto eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens mit Sitz [im Balkangebiet] zu \u00fcberweisen. Dementsprechend \u00fcberwies die X&nbsp;GmbH die auf den Rechnungen angegebenen Betr\u00e4ge zeitnah \u00fcberwiegend auf die in den Rechnungen angegebenen ausl\u00e4ndischen Konten oder zahlte Teilbetr\u00e4ge in bar.<\/li><li>Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbetrag f\u00fcr M\u00e4rz 2007 wurde am 27.07.2007 entrichtet.<\/li><li>Bereits am 23.07.2007 hatte das FA eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume M\u00e4rz und April 2007 angeordnet. Der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer, der Zeuge H, suchte die Kanzlei des Kl\u00e4gers auf und sprach mit diesem \u00fcber die Voranmeldungen der X&nbsp;GmbH. Wenige Tage sp\u00e4ter veranlasste der Zeuge H, dass das sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr April 2007 ergebende Guthaben nicht ausgezahlt wurde; zudem forderte er den Kl\u00e4ger auf, s\u00e4mtliche Einfuhrpapiere und Bef\u00f6rderungsnachweise beizubringen, um das Gelangen des Altmetalls aus [dem Balkangebiet] in das Inland nachvollziehbar zu belegen.<\/li><li>Am 01.08.2007 erlie\u00df das FA Sch\u00e4tzungsbescheide \u00fcber die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr Mai und Juni 2007 mit einer Zahllast von jeweils knapp \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 23.08.2007 \u00fcbermittelte die Kanzlei des Kl\u00e4gers die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der X&nbsp;GmbH f\u00fcr Mai und f\u00fcr Juni 2007 an das FA. S\u00e4mtliche Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr Mai 2007 und nahezu alle Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr Juni 2007 beruhten auf insgesamt 32&nbsp;Rechnungen eines Einzelunternehmens I aus [dem Inland]. Auf den Rechnungen war jeweils eine auf den Namen des Inhabers lautende inl\u00e4ndische Bankverbindung angegeben.<\/li><li>Das FA folgte den Voranmeldungen nicht und hielt seine Sch\u00e4tzungsbescheide aufrecht.<\/li><li>Im September 2007 erstellte der Kl\u00e4ger im Auftrag von Herrn D einen Finanzierungs- und Businessplan f\u00fcr die Z&nbsp;GmbH sowie einen Pr\u00fcfungsbericht zur Vorlage bei der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde. In dem Businessplan wurden der Ankauf von Altmetall im Ausland, der Transport nach Deutschland und die Weiterver\u00e4u\u00dferung an die Endabnehmer im Inland erl\u00e4utert.<\/li><li>Am 10.10.2007 rief der Zeuge H in der Kanzlei des Kl\u00e4gers an und teilte dem Zeugen A mit, dass die f\u00fcr M\u00e4rz und April 2007 geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Rechnungen der Firma W, [im Inland], nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, weil dieses Unternehmen nicht existiere. In seinem Bericht vom 18.10.2007 f\u00fchrte der Pr\u00fcfer aus, es k\u00f6nne ausgeschlossen werden, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tats\u00e4chlich von der ausstellenden Firma bewirkt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Bericht (Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfungsakte, Bd.&nbsp;1&nbsp;&#8211; nicht paginiert) Bezug genommen.<\/li><li>Am 19.10.2007 \u00fcbermittelte die Kanzlei des Kl\u00e4gers die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der X&nbsp;GmbH f\u00fcr Juli, August und September 2007 an das FA. Wiederum gingen nahezu alle geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge auf Rechnungen eines Einzelunternehmens I aus [dem Inland] zur\u00fcck. Die Vorauszahlungsbetr\u00e4ge wurden von der X&nbsp;GmbH Anfang November 2007 entrichtet.<\/li><li>Am 22.10.2007 veranlasste der Zeuge H die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X&nbsp;GmbH und erlie\u00df wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Umsatzsteuervorauszahlungen f\u00fcr M\u00e4rz und April 2007 in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac einen dinglichen Arrest in das Verm\u00f6gen der Gesellschaft. Am 31.10.2007 wurde der Bericht \u00fcber die Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung vom 18.10.2007 an die Kanzlei des Kl\u00e4gers versandt. Am 08.11.2007 ordnete das FA eine Anschluss-Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume Mai bis September 2007 an.<\/li><li>Am 14.11.2007 \u00fcbermittelte die Kanzlei des Kl\u00e4gers die Umsatzsteuer-Voranmeldung der X&nbsp;GmbH f\u00fcr Oktober 2007 an das FA.<\/li><li>Mit Schreiben an das FA vom 26.11.2007 bat der Kl\u00e4ger darum, den Beginn der Anschluss-Pr\u00fcfung um &#8222;ca. zwei Wochen&#8220; zu verschieben, da er sich im Urlaub befinde und es ihm daher nicht m\u00f6glich sei, die angeforderten Unterlagen vorzubereiten und zu \u00fcbergeben. Das Schreiben wurde auf Diktat des Kl\u00e4gers vom Zeugen A gefertigt. Mit zwei weiteren Schreiben vom 14.12.2007 und vom 19.12.2007 teilte der Kl\u00e4ger dem FA mit, dass die Buchungsunterlagen nicht \u00fcbergeben werden k\u00f6nnten, weil sie sich noch beim Mandanten bef\u00e4nden. Das Schreiben vom 14.12.2007 wurde nach Diktat durch den Kl\u00e4ger vom Zeugen A gefertigt und &#8222;i.A.&#8220; unterzeichnet; das Schreiben vom 19.12.2007 wurde vom Kl\u00e4ger selbst unterzeichnet.<\/li><li>Im Dezember 2007 erschien Herr C in der Kanzlei des Kl\u00e4gers, \u00fcbergab dem Zeugen A einen Stapel Rechnungen und teilte ihm mit, dass es sich um die Eingangsrechnungen der X&nbsp;GmbH f\u00fcr die Monate Mai bis Oktober 2007 handle. Die bislang vorliegenden Rechnungen des I, die der Buchf\u00fchrung und den Umsatzsteuervoranmeldungen zugrunde l\u00e4gen, beruhten auf einem Versehen und m\u00fcssten durch die nun \u00fcbergebenen Eingangsrechnungen ersetzt werden. Die neuen Rechnungen wiesen s\u00e4mtlich eine Firma \u00c4, [im Inland], als Aussteller aus. Auf den neuen Rechnungen war keine Bankverbindung angegeben; sie enthielten nur den Hinweis &#8222;Zahlungsanweisung siehe Anhang&#8220;. Separate Beibl\u00e4tter enthielten Zahlungsangaben zu Drittfirmen mit zum Teil ausl\u00e4ndischen Bankverbindungen.<\/li><li>Am 27.12.2007 ging beim Amtsgericht (AG) ein Antrag der X&nbsp;GmbH auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ein.<\/li><li>F\u00fcr die im Laufe des Jahres 2007 erbrachten Leistungen stellte die Kanzlei des Kl\u00e4gers der X&nbsp;GmbH insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac in Rechnung.<\/li><li>Am 3., 4., 10. und 11.01.2008 notierte der Zeuge A auf seinen t\u00e4glich zu f\u00fchrenden Stundennachweisen insgesamt 21&nbsp;Stunden f\u00fcr &#8222;[X] Buchg. ER (Mai&nbsp;&#8211; Sept. neu)&#8220; beziehungsweise &#8222;[X] Bf Mai\/Juni&#8220;, &#8222;[X] Bf Juli\/Aug.&#8220; sowie &#8222;[X] Bf Sept.&#8220;.<\/li><li>Mit Bescheiden vom 23., 24. und 25.01.2008 setzte das FA Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr Mai 2007 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr Juni 2007 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr Juli 2007 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr August 2007 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr September 2007 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr Oktober 2007 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Die sich daraus ergebenden Nachforderungen beliefen sich auf rund \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 25.01.2008 ordnete das AG die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung an.<\/li><li>Am 12.02.2008 \u00fcbermittelte die Kanzlei des Kl\u00e4gers an das FA die Umsatzsteuer-Voranmeldung der X&nbsp;GmbH f\u00fcr November 2007. Das FA setzte daraufhin abweichend mit Bescheid vom 10.04.2008 Umsatzsteuervorauszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide f\u00fcr M\u00e4rz bis November 2007 legte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die X&nbsp;GmbH Einspruch ein und erhob Klage (\u2026). In seiner Klagebegr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die X&nbsp;GmbH insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen des Einzelunternehmens W gutgl\u00e4ubig und der Vorsteuerabzug daher rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Das Klageverfahren wurde nicht weiter betrieben und galt nach Niederlegung des Mandats durch den Kl\u00e4ger am 16.02.2011 und wegen Nichtbetreibung in der Folgezeit seit dem 06.09.2011 als statistisch erledigt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 22.04.2008 wurde der Antrag der X&nbsp;GmbH auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.<\/li><li>Am 12.05.2009 wurden im Rahmen des gegen Herrn C gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Kanzleir\u00e4ume des Kl\u00e4gers durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. In der dabei sichergestellten Buchf\u00fchrung der X&nbsp;GmbH f\u00fcr die Monate Mai bis Oktober 2007 befanden sich zu diesem Zeitpunkt ausschlie\u00dflich Material-Eingangsrechnungen der Firma \u00c4, \u2026 .<\/li><li>Vom 18.07.2009 bis 20.07.2009 fertigte der Kl\u00e4ger insgesamt 19 in die Jahre 2007 und 2008 r\u00fcckdatierte Schreiben an und f\u00fcgte diese in die zum Mandat der X&nbsp;GmbH gef\u00fchrten Akten ein. Mit den Schreiben sollte eine \u00dcbergabe von Akten und Belegordnern an die X&nbsp;GmbH und an Herrn C sowie eine Bitte um R\u00fcckgabe von Akten an die Kanzlei aus Anlass der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung dokumentiert werden. Den Vorgang der \u00dcbergabe von Unterlagen an Herrn C und die ergebnislose Bitte um R\u00fcckgabe hielt der Kl\u00e4ger zudem in einer Aktennotiz vom 20.07.2009 fest, in der er auf die (r\u00fcckdatierten) Unterlagen in seinen Akten verwies.<\/li><li>Am 13.04.2010 leitete die Steuerfahndungsstelle des FA&nbsp;cc ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger wegen des Verdachts der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der X&nbsp;GmbH f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume Mai bis November 2007 ein; auf den Bericht vom 26.10.2010 wird Bezug genommen. Das Verfahren wurde noch im April 2010 von der Staatsanwaltschaft cc \u00fcbernommen.<\/li><li>Zum 31.08.2010 schied der Zeuge A aufgrund seiner eigenen ordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus der Kanzlei des Kl\u00e4gers aus.<\/li><li>Sowohl Herr C als auch Herr F wurden aufgrund der geschilderten Vorg\u00e4nge rechtskr\u00e4ftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt, Herr C durch Urteil des Landgerichts (LG) cc vom 19.04.2012&nbsp;\u2026 und Herr F durch Urteil des LG cc vom 18.07.2017&nbsp;\u2026 . Ebenfalls rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde der Rechnungsaussteller I durch Urteil des AG dd vom 21.11.2013 \u2026 . Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.<\/li><li>II. Mit Haftungsbescheid vom 20.01.2012 \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac nahm das FA den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;71, 191 der Abgabenordnung (AO) wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen f\u00fcr die Monate Mai bis November 2007 zugunsten der X&nbsp;GmbH in Haftung. Weitere Haftungsbescheide ergingen gegen Herrn E, den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X&nbsp;GmbH, sowie gegen die Herren C und F.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte dagegen am 13.02.2012 Einspruch ein und erhob am 20.09.2012 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids (Az.&nbsp;9 K&nbsp;9306\/12). Er machte im Wesentlichen geltend, er habe erstmals am 12.05.2009 aufgrund der Durchsuchung seiner Kanzleir\u00e4ume Kenntnis von den gegen Herrn C gerichteten Tatvorw\u00fcrfen erlangt. Die Dienstleistungen f\u00fcr die X&nbsp;GmbH habe ausschlie\u00dflich sein Mitarbeiter, der Zeuge A, erbracht. Er selbst habe in das Mandat keine Einblicke gehabt.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 hob das FA den Haftungsbescheid bez\u00fcglich der Haftungsschuld f\u00fcr November 2007 auf und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>III. Der Kl\u00e4ger erhob dagegen am 27.05.2013 Klage (Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9142\/13). Mit Beschluss vom 05.08.2013 wurden die Verfahren 9&nbsp;K&nbsp;9306\/12 und 9&nbsp;K&nbsp;9142\/13 verbunden und unter dem Aktenzeichen&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9306\/12 fortgef\u00fchrt.<\/li><li>Am 13.06.2013 beantragte der Kl\u00e4ger die Aufhebung beziehungsweise Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids vom 20.01.2012 (Az.&nbsp;9&nbsp;V&nbsp;9171\/13).<\/li><li>Mit Beschluss vom 09.07.2015 setzte das Finanzgericht (FG) die Vollziehung des Haftungsbescheids in Bezug auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus und wies den Antrag im \u00dcbrigen zur\u00fcck.<\/li><li>Gegen diesen Beschluss erhob der Kl\u00e4ger am 26.07.2015 Gegenvorstellung und Anh\u00f6rungsr\u00fcge. Au\u00dferdem stellte er mit Datum vom 25.07.2015 einen Befangenheitsantrag gegen den damaligen Vorsitzenden des 9.&nbsp;Senats, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht J, sowie gegen den Berichterstatter, Richter am Finanzgericht K.<\/li><li>Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht J schied mit Ablauf des 31.07.2015 altersbedingt aus dem aktiven Dienst aus.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 31.08.2015 stellte die mittlerweile zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft aa das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger unter Berufung auf \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 der Strafproze\u00dfordnung (StPO) mit der Begr\u00fcndung ein, nach intensiver Durcharbeit der circa&nbsp;2&nbsp;800&nbsp;Seiten Verfahrensakten sei festzustellen, dass der Kl\u00e4ger nicht mit der f\u00fcr eine Anklage erforderlichen hinreichenden Sicherheit tatverd\u00e4chtig sei, sich wegen Beihilfe zu den Steuerhinterziehungstaten des rechtskr\u00e4ftig verurteilten Herrn C schuldig gemacht zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Verf\u00fcgung Bezug genommen.<\/li><li>Mit Beschluss vom 01.12.2015 wies das FG die Befangenheitsantr\u00e4ge gegen den ehemaligen Vorsitzenden Richter am Finanzgericht J und den Richter am Finanzgericht K zur\u00fcck. Der abgelehnte Richter am Finanzgericht K war an diesem Beschluss nicht beteiligt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 26.01.2016 wies das FG zudem die Anh\u00f6rungsr\u00fcge und die Gegenvorstellung zur\u00fcck.<\/li><li>Eine gegen die Beschl\u00fcsse vom 09.07.2015 und vom 26.01.2016 erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (BVerfG-Beschluss vom 18.04.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;443\/16). Ein ebenfalls gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7&nbsp;32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wurde damit gegenstandlos.<\/li><li>Am 20.05.2016 beantragte der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf die Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft aa vom 31.08.2015 die \u00c4nderung des Beschlusses \u00fcber die AdV vom 09.07.2015 und stellte gleichzeitig Befangenheitsantr\u00e4ge gegen den (zwischenzeitlich zust\u00e4ndigen) Vorsitzenden Richter am Finanzgericht L und (erneut) gegen den Richter am Finanzgericht K (Az.&nbsp;9&nbsp;V&nbsp;9100\/16). Da der Vorsitzende Richter am Finanzgericht L zwischenzeitlich gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig aus dem zust\u00e4ndigen FG-Senat ausgeschieden war, nahm der Kl\u00e4ger seinen Antrag insoweit zur\u00fcck.<\/li><li>Mit Beschluss vom 29.12.2016 (Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9306\/12 und Az.&nbsp;9&nbsp;V&nbsp;9100\/16) wies das FG den Befangenheitsantrag vom 20.05.2016 gegen den Richter am Finanzgericht K als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der abgelehnte Richter am Finanzgericht K war an diesem Beschluss nicht beteiligt.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 lehnte der Kl\u00e4ger erneut den Berichterstatter, Richter am Finanzgericht K, wegen Befangenheit ab.<\/li><li>Mit Beschluss vom 03.05.2017 (Az.&nbsp;9&nbsp;V&nbsp;9100\/16) setzte das FG die Vollziehung des Haftungsbescheids in voller H\u00f6he bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer abschlie\u00dfenden Entscheidung in dem Verfahren 9&nbsp;K&nbsp;9306\/12 ohne Sicherheitsleistung aus und verwies zur Begr\u00fcndung auf die Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft aa vom 31.08.2015.<\/li><li>Mit Schreiben vom 06.10.2017 teilte das FG dem Kl\u00e4ger mit, dass der als Zeuge benannte Herr C nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt ee bereits \u2026 aus der Haft entlassen worden sei; er solle [im Balkangebiet] wohnhaft sein. Eine gerichtsseitige Ladung erfolge insoweit nicht; der Zeuge k\u00f6nne allerdings kl\u00e4gerseitig zum Verhandlungstermin gestellt werden. F\u00fcr diesen Fall werde um rechtzeitige Mitteilung gebeten, damit auch ein Dolmetscher hinzugezogen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Das FG verhandelte an f\u00fcnf Sitzungstagen, am 17.11. und am 27.11.2017 sowie am 12.01., am 14.02. und am 06.03.2018.<\/li><li>Zwei Tage vor dem dritten Sitzungstag, mit Schriftsatz vom 10.01.2018, stellte der Kl\u00e4ger erneut einen Befangenheitsantrag, und zwar gegen den (neuen) Vorsitzenden des 9.&nbsp;Senats, M, sowie gegen die beiden Beisitzer, Richter am Finanzgericht N und Richter am Finanzgericht K. Zu Beginn des Fortsetzungstermins vom 12.01.2018 gab der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers zu Protokoll, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erf\u00fcllt seien. Die m\u00fcndliche Verhandlung wurde gleichwohl fortgesetzt.<\/li><li>Am 05.02.2018 stellte der Kl\u00e4ger einen weiteren Befangenheitsantrag, zum einen wiederum gegen den Vorsitzenden des 9.&nbsp;Senats, Vorsitzender Richter am Finanzgericht M, und gegen die beiden Beisitzer, Richter am Finanzgericht N und Richter am Finanzgericht K, und zum anderen gegen den Vorsitzenden des 8.&nbsp;Senats, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht O, als Vertreter von M.<\/li><li>Mit Beschluss vom 12.02.2018 verwarf der 8.&nbsp;Senat des FG das Ablehnungsgesuch vom 05.02.2018 gegen den Vorsitzenden des 8.&nbsp;Senats als rechtsmissbr\u00e4uchlich und unzul\u00e4ssig und wies die Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des 9.&nbsp;Senats vom 10.01.2018 und vom 05.02.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 19.02.2018 stellte der Kl\u00e4ger einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des 9.&nbsp;Senats, Vorsitzender Richter am Finanzgericht M.<\/li><li>Mit Urteil vom 06.03.2018 setzte das FG die Haftungssumme hinsichtlich der von der X&nbsp;GmbH verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge um \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac herab und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1765 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Die Befangenheitsantr\u00e4ge gegen den Berichterstatter, Richter am Finanzgericht K, vom 25.01.2017 und gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht M vom 19.02.2018 wies das Gericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden als offensichtlich unzul\u00e4ssig beziehungsweise missbr\u00e4uchlich zur\u00fcck.<\/li><li>Dass der Senat am 12.01.2018 trotz des Ablehnungsgesuchs vom 10.01.2018 die m\u00fcndliche Verhandlung fortgesetzt habe, sei im Ergebnis jedenfalls unerheblich. Ob die von dem Vorsitzenden den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilte Rechtsaufassung zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO zutreffend sei, k\u00f6nne letztlich dahingestellt bleiben; denn ein eventueller Versto\u00df sei jedenfalls aufgrund des ohne Beteiligung der abgelehnten Richter gefassten Beschlusses vom 12.02.2018 \u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Ablehnungsgesuche vom 10.01.2018 und vom 05.02.2018 geheilt.<\/li><li>Weiter f\u00fchrte das FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden aus: Der Haftungsbescheid vom 20.01.2012 sei nicht nichtig; er erf\u00fclle keinen der in \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;2 AO genannten Tatbest\u00e4nde und leide auch nicht unter einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO oder an anderen M\u00e4ngeln, die eine Nichtigkeit begr\u00fcnden w\u00fcrden.<\/li><li>Der Haftungsbescheid sei auch, mit Ausnahme der Haftung f\u00fcr S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, nicht rechtswidrig; der Senat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und bei W\u00fcrdigung aller vorgetragenen und sonst erkennbaren Umst\u00e4nde des Falles davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger Beihilfe zu einer vors\u00e4tzlich begangenen Steuerhinterziehung in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen der X&nbsp;GmbH f\u00fcr die Monate Mai bis Oktober 2007 geleistet habe.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;F\u00fcr den Monat Oktober 2007 habe der Kl\u00e4ger vors\u00e4tzlich Beihilfe geleistet, indem er die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung am 14.11.2007 veranlasst habe, in welcher Vorsteuer unter Ber\u00fccksichtigung von Eingangsrechnungen des I geltend gemacht wurde.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hinsichtlich der Umsatzsteuer f\u00fcr die Monate Mai bis September 2007 habe der Kl\u00e4ger dadurch Beihilfe geleistet, dass er im November und Dezember 2007 die Durchf\u00fchrung einer diese Zeitr\u00e4ume betreffenden Anschlusspr\u00fcfung durch bewusst wahrheitswidrige Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem FA verhindert und es damit dem Hauptt\u00e4ter Herrn C zugleich erm\u00f6glicht habe, die zun\u00e4chst in der Buchf\u00fchrung erfassten Eingangsrechnungen des vermeintlichen Lieferanten I durch solche der Firma \u00c4 zu ersetzen.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ferner habe der Kl\u00e4ger Beihilfe hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung f\u00fcr den gesamten Zeitraum Mai bis Oktober 2007 dadurch geleistet, dass er seinen Mitarbeiter, den Zeugen A, angewiesen hat, die diesem von Herrn C \u00fcbergebenen &#8222;Austauschrechnungen&#8220; der Firma \u00c4 in die Buchf\u00fchrung der X&nbsp;GmbH zu \u00fcbernehmen und dabei den Austausch nicht durch eine offene Korrektur, sondern unter Versto\u00df gegen die Vorschrift des \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;4 AO so vorzunehmen, dass die urspr\u00fcnglichen Buchungsunterlagen (Rechnungen I) sp\u00e4ter nicht mehr erkennbar waren.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Alle drei Beihilfehandlungen des Kl\u00e4gers seien vors\u00e4tzlich geschehen.<\/li><li>Auch der H\u00f6he nach sei der Haftungsbescheid nicht zu beanstanden, soweit es um die Inanspruchnahme wegen Umsatzsteuer gehe. Die H\u00f6he der von der X&nbsp;GmbH ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze f\u00fcr den Zeitraum Mai bis Oktober 2007 sei zwischen den Prozessbeteiligten unstreitig. Ein Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Eingangsrechnungen sei mangels Existenz der betreffenden Unternehmen sowie mangels Leistungsaustausch in vollem Umfang unberechtigt. Soweit der Kl\u00e4ger hilfsweise geltend gemacht habe, es m\u00fcssten zumindest Abzugsbetr\u00e4ge beispielsweise f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer haftungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden, habe er derartige Betr\u00e4ge, f\u00fcr die er insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, weder dargelegt noch nachgewiesen. Im \u00dcbrigen habe das FA von vornherein den Betrag der hinterzogenen Steuern um 20&nbsp;% gemindert; denn es habe eine Haftungsquote von 85&nbsp;% angesetzt und noch einen Unsicherheitsabschlag von 5&nbsp;% vorgenommen. Da aber einerseits der Kl\u00e4ger nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich in H\u00f6he von 100&nbsp;% der hinterzogenen Steuern hafte, ohne dass die Notwendigkeit bestehe, eine sogenannte Tilgungsquote zu berechnen, und andererseits aufgrund der Unterfakturierung der Altmetalleinfuhren die Einfuhrumsatzsteuer bei lediglich 2&nbsp;% der unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern liegen d\u00fcrfte, w\u00e4ren etwaige Abz\u00fcge allein schon durch den vom FA vorgenommenen Unsicherheitsabschlag von 5&nbsp;% bereits mehr als angemessen ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>F\u00fcr die von der X&nbsp;GmbH verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge hafte der Kl\u00e4ger hingegen nicht, da S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nicht zu den in \u00a7&nbsp;71 AO abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten haftungsrelevanten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden geh\u00f6rten.<\/li><li>IV. Der Kl\u00e4ger beantragte am 31.07.2018, den Tatbestand des Urteils vom 06.03.2018 in insgesamt 47&nbsp;Punkten nach \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 FGO zu berichtigen. Au\u00dferdem lehnte der Kl\u00e4ger den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht M sowie die beiden Richter am Finanzgericht N und K erneut wegen Befangenheit ab.<\/li><li>Mit Beschluss vom 01.11.2018 wies das FG die Befangenheitsantr\u00e4ge als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck; die abgelehnten Berufsrichter waren an diesem Beschluss nicht beteiligt. Mit Beschluss vom 22.11.2018 \u00e4nderte das FG in der gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht M sowie der Richter am Finanzgericht N und K den Tatbestand in zwei Punkten und lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers im \u00dcbrigen als unzul\u00e4ssig ab. Die gegen den Beschluss des FG vom 22.11.2018 gerichtete Beschwerde hat der beschlie\u00dfende Senat mit Beschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;191\/18 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>V. Bereits mit Beschluss vom 17.12.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;45\/18 hat der beschlie\u00dfende Senat die Vollziehung des streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheids vom 20.01.2012 in Gestalt des Urteils des FG vom 06.03.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9306\/12 bis Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des Revisionsurteils in dem vorliegenden Verfahren gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.<\/li><li>Das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch gegen die an dem Beschluss vom 17.12.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;45\/18 beteiligten Richter sowie eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge, eine Gegenvorstellung und eine weitere R\u00fcge wegen unfairen Verfahrens hat der beschlie\u00dfende Senat mit Beschluss vom 08.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;8\/20 als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li><li>Nach Vorlage weiterer Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Kl\u00e4gers hat der beschlie\u00dfende Senat den Beschluss vom 17.12.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;45\/18 mit Beschluss vom 06.08.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;25\/20&nbsp;(AdV) abge\u00e4ndert und die Vollziehung des Haftungsbescheids ohne Sicherleistung ausgesetzt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beschl\u00fcsse des Senats vom 17.12.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;45\/18, vom 08.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;8\/20 und vom 06.08.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;25\/20&nbsp;(AdV) Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat diese nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2498\/20).<\/li><li>VI. Mit der vom FG zugelassenen Revision wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Haftungsinanspruchnahme. Er macht geltend, der VII.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) sei f\u00fcr das vorliegende Verfahren nicht zust\u00e4ndig; denn es gehe im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen der Haftung auch um die der Haftung zugrunde liegende Umsatzsteuer, konkret um die Anrechnung weiterer Vorsteuern und Einfuhrumsatzsteuern, mit der Folge, dass der XI.&nbsp;Senat des BFH zust\u00e4ndig sei. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid vom 20.01.2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 aufzuheben,<br \/>hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/li><li>VII. Mit Schreiben vom 16.11.2022 hat der Vorsitzende des Senats den (ehemaligen) Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, \u00d6 mbH, Rechtsanwalt P und Rechtsanwalt Q, mitgeteilt, dass der Senat einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Den Beteiligten ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;2 FGO Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.12.2022 gegeben worden.<\/li><li>Mit Schreiben vom 18.11.2022 hat der Kl\u00e4ger mitgeteilt, dass die Rechtsanw\u00e4lte P und Q keine Vertretungsvollmacht mehr bes\u00e4\u00dfen. Mit Schreiben vom 08.12.2022 hat die \u00d6 mbH eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 15.02.2023 mit der Begr\u00fcndung beantragt, dass sich der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers wieder in das Verfahren einarbeiten m\u00fcsse; zudem werde diese Frist ben\u00f6tigt, damit sich weitere Rechtsvertreter in die umfangreiche seit dem Jahre 2012 gerichtsanh\u00e4ngige Streitmaterie beziehungsweise Aktenlage einarbeiten k\u00f6nnten.<\/li><li>Schlie\u00dflich hat mit Schreiben vom 13.02.2023 die \u00dc mbB angezeigt, dass sie die Prozessvertretung von der \u00d6 mbH \u00fcbernommen hat. Sie hat angefragt, ob der Beschluss nach \u00a7&nbsp;126a FGO angesichts eines Besetzungswechsels im VII.&nbsp;Senat zum 01.01.2023 aufrechterhalten bleibe. Dar\u00fcber hinaus hat sie Akteneinsicht beantragt und angek\u00fcndigt, nach erfolgter Akteneinsicht inhaltlich Stellung zu nehmen.<\/li><li>Der Senatsvorsitzende hat dies als konkludenten Fristverl\u00e4ngerungsantrag gewertet und diesen mit Schreiben vom 15.02.2023 mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine weitere Fristverl\u00e4ngerung nicht vorgetragen worden seien. Akteneinsicht k\u00f6nne derzeit nicht gew\u00e4hrt werden, weil die Akten f\u00fcr die anstehende Entscheidung ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO.<\/li><li>Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich.C.<\/li><li>Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne den neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten auf ihren Antrag vom 13.02.2023 Akteneinsicht und anschlie\u00dfend Gelegenheit zur Stellungnahme zu gew\u00e4hren. Die urspr\u00fcnglich bis zum 14.12.2022 gesetzte Frist war bereits um zwei Monate bis zum 15.02.2023 verl\u00e4ngert worden. Erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine weitere Fristverl\u00e4ngerung hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/li><li>I. Im Falle der Bestellung eines neuen Prozessvertreters liegt ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.11.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;55\/03, BFH\/NV 2004, 506, m.w.N. und vom 22.04.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;121\/04, BFH\/NV 2005, 1373; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;114). Diese Rechtsprechung ist auf die Verl\u00e4ngerung der Anh\u00f6rungsfrist nach \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;2 FGO zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger im vorliegenden Verfahren zwei von drei Prozessvertretern, die sich bereits in den Fall eingearbeitet und umfangreich zur Sache ge\u00e4u\u00dfert hatten, aus der Verantwortung entlassen hat, ohne dies dem Gericht gegen\u00fcber zu begr\u00fcnden, war der \u2011\u2011durch die Beauftragung eines vierten Prozessvertreters veranlasste\u2011\u2011 erneute Fristverl\u00e4ngerungsantrag wenige Tage vor Ablauf einer bereits um zwei Monate verl\u00e4ngerten \u00c4u\u00dferungsfrist abzulehnen, zumal der damalige Prozessvertreter bereits in seinem ersten Fristverl\u00e4ngerungsantrag vom 08.12.2022 ausgef\u00fchrt hat, diese Frist werde ben\u00f6tigt, damit sich weitere Rechtsvertreter in die umfangreiche Streitmaterie beziehungsweise Aktenlage einarbeiten k\u00f6nnten. Nach dieser Begr\u00fcndung und in Anbetracht der bereits verl\u00e4ngerten Frist h\u00e4tte Anlass f\u00fcr eine m\u00f6glichst zeitnahe Bestellung neuer Prozessvertreter und f\u00fcr deren m\u00f6glichst zeitnahe Akteneinsicht bestanden.<\/li><li>II. Dem Antrag auf Akteneinsicht musste der Senat vor diesem Hintergrund nicht nachkommen.<\/li><li>Zudem hatten die damaligen Bevollm\u00e4chtigten \u00d6 mbH auf ihren Antrag vom 10.10.2018 die Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten. Der Senat hatte die Durchf\u00fchrung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 11.10.2018 dem FG \u00fcberlassen, weil sich die Akten einschlie\u00dflich der Beiakten noch dort befanden. Das FG hatte sich mit Schreiben vom 12.10.2018 an die Prozessbevollm\u00e4chtigten gewandt und diesen angeboten, beim AG ff Akteneinsicht zu nehmen.D.<\/li><li>Der beschlie\u00dfende Senat ist f\u00fcr das vorliegende Verfahren sachlich zust\u00e4ndig.<\/li><li>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus Teil&nbsp;A, VII.&nbsp;Senat, Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des BFH f\u00fcr das Jahr 2018. Danach ist der VII.&nbsp;Senat zust\u00e4ndig f\u00fcr Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend Haftung, wenn diese nicht auf einem Einzelsteuergesetz beruht und der Grund oder die H\u00f6he der Steuer nicht streitig ist.<\/li><li>Der streitgegenst\u00e4ndliche Haftungsbescheid beruht auf \u00a7&nbsp;71 AO. Der Umstand, dass sich die Haftung auf r\u00fcckst\u00e4ndige Umsatzsteuervorauszahlungen bezieht, f\u00fchrt entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht dazu, dass der XI.&nbsp;Senat zust\u00e4ndig w\u00e4re. Nach den \u2011\u2011insoweit nicht angegriffenen\u2011\u2011 Feststellungen des FG hat das FA den Haftungsbetrag von vornherein um insgesamt 20&nbsp;% der Steuern, die der Haftung zugrunde liegen, gemindert. Die H\u00f6he der Steuer als Grundlage f\u00fcr die H\u00f6he der Haftung w\u00e4re demzufolge nur dann streitig, wenn der Kl\u00e4ger seinerseits im erstinstanzlichen Verfahren Abzugsbetr\u00e4ge in einer H\u00f6he dargelegt und nachgewiesen h\u00e4tte, die \u00fcber 20&nbsp;% des Haftungsbetrags hinausgehen. Dies ist nicht der Fall. Somit verbleibt es bei der Zust\u00e4ndigkeit des VII.&nbsp;Senats.E.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das Urteil entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>I. Die von dem Kl\u00e4ger erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch.<\/li><li>1. Soweit der Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands vom 31.07.2018 geltend macht, das angefochtene Urteil sei greifbar rechtswidrig, weil der Tatbestand schwerwiegende M\u00e4ngel enthalte, ist seine R\u00fcge unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO sind bei einer Verfahrensr\u00fcge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben.<\/li><li>aa) Eine Verfahrensr\u00fcge ist unzul\u00e4ssig, wenn sie nicht schl\u00fcssig ist, das hei\u00dft, wenn die zur Begr\u00fcndung der R\u00fcge vorgetragenen Tatsachen als solche \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von ihrer Beweisbarkeit\u2011\u2011 nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (Senatsbeschluss vom 27.11.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFH\/NV 2004, 521, unter II.2. und BFH-Beschluss vom 11.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/11, Rz&nbsp;16). Au\u00dferdem muss dargetan werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (vgl. Senatsurteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/98, BFH\/NV 2000, 235, unter&nbsp;1.; s. im \u00dcbrigen auch Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;202; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;111, und Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;66).<\/li><li>bb) Fehler bei der Darstellung des Tatbestands sind in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Rahmen der Revision (oder einer Nichtzulassungsbeschwerde) zu r\u00fcgen, sondern m\u00fcssen \u2011\u2011wie im vorliegenden Streitfall auch geschehen\u2011\u2011 zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (\u00a7&nbsp;108 FGO) gemacht werden. Nur bei besonders schwerwiegenden M\u00e4ngeln, insbesondere dann, wenn der Tatbestand g\u00e4nzlich fehlt oder als Grundlage f\u00fcr die rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts v\u00f6llig unzureichend ist, liegt ein Verfahrensmangel in Form eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 FGO vor (vgl. etwa Rauda in HHSp, \u00a7&nbsp;105 FGO Rz&nbsp;95&nbsp;ff.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;105 Rz&nbsp;57; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;105 FGO Rz&nbsp;16, und Brandt in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;105 Rz&nbsp;60, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Ausgehend hiervon ist im Streitfall die Bezugnahme auf den Berichtigungsantrag des Kl\u00e4gers vom 31.07.2018 nicht geeignet, die insoweit erhobene R\u00fcge zu begr\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte mit seiner R\u00fcge vielmehr vortragen m\u00fcssen, dass beziehungsweise warum ein in dem genannten Sinne besonders schwerwiegender Mangel vorliegt. Daran fehlt es hier.<\/li><li>\u00dcber den Antrag vom 31.07.2018 hat das FG im \u00dcbrigen zwischenzeitlich, mit Beschluss vom 22.11.2018, entschieden. Es hat, wie bereits dargestellt (s. oben: unter A.IV.), den Tatbestand in zwei Punkten ge\u00e4ndert und den Antrag im \u00dcbrigen als unzul\u00e4ssig verworfen. Diese Entscheidung ist auch zutreffend gewesen; Verfahrensm\u00e4ngel ergeben sich daraus nicht. Auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;191\/18, mit dem die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen den Beschluss des FG vom 22.11.2018 zur\u00fcckgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.<\/li><li>2. Die R\u00fcgen, das FG sei entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO \u00fcber das Klagebegehren des Kl\u00e4gers hinausgegangen und es sei zudem nicht erkennbar, wor\u00fcber das FG tats\u00e4chlich entschieden habe, sind unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Das FG ist nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgegangen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO darf das Gericht \u00fcber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist jedoch an die Fassung der Antr\u00e4ge nicht gebunden.<\/li><li>(1) Das Gericht darf danach dem Kl\u00e4ger nicht etwas zusprechen, was dieser nicht beantragt hat; es darf auch nicht \u00fcber etwas anderes (&#8222;aliud&#8220;) entscheiden, als der Kl\u00e4ger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat. Ma\u00dfgeblich ist in der Regel der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Antrag. Dieser Grundsatz geh\u00f6rt zur Grundordnung des Verfahrens. Ein Versto\u00df dagegen ist auch ohne ausdr\u00fcckliche R\u00fcge zu beachten und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;31\/18, Rz&nbsp;10, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;121\/19, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>Ist das Klageziel jedoch nicht klar und eindeutig erkennbar, muss es durch Auslegung ermittelt werden. Dabei sind alle dem Gericht bekannten und erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen. Es ist davon ausgehen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Kl\u00e4gers entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, Rz&nbsp;10 und vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2009, 1777, unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>Eine Auslegung findet ihre Grenze in dem erkl\u00e4rten Willen des Kl\u00e4gers. Ist der Klageantrag schon dem Wortlaut nach eindeutig gestellt und wird dieser Wortlaut durch die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im \u00dcbrigen gest\u00fctzt, so ist f\u00fcr eine Auslegung durch das Gericht kein Raum mehr (Senatsurteil vom 13.12.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/93, BFH\/NV 1995, 697, unter II.).<\/li><li>Allerdings unterscheidet \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO zwischen dem Klagebegehren und der &#8222;Fassung der Antr\u00e4ge&#8220; und stellt dabei letztlich auf das Klagebegehren ab. Daraus folgt, dass, wenn das FG auf die w\u00f6rtliche Fassung des Klageantrags abstellt, obwohl dieser dem erkennbaren Klageziel des Kl\u00e4gers nicht entspricht, auch dies einen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO begr\u00fcndet (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/15, Rz&nbsp;16 und vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a; BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;22 und vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/15, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Ma\u00dfgeblich ist letztlich stets das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;22 und vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/15, Rz&nbsp;18; vgl. auch Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;177; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;97).<\/li><li>(2) Die Auslegung einer prozessualen Willenserkl\u00e4rung kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht uneingeschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfen; denn die Nachpr\u00fcfung von Prozesshandlungen und Prozesserkl\u00e4rungen sowie Antr\u00e4gen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung geh\u00f6rt zu den Aufgaben des BFH, bei denen er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;121\/19, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat das FG im vorliegenden Streitfall \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nicht verletzt.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 zwei Klagen erhoben: zun\u00e4chst mit Schriftsatz vom 20.09.2012 eine Feststellungsklage mit dem Antrag &#8222;festzustellen, dass der Haftungsbescheid vom 20.01.2012 nichtig ist&#8220; (s. Bl.&nbsp;2 der FG-Akten zum Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9306\/12, Bd.&nbsp;I) und sodann mit Schriftsatz vom 27.05.2013 eine Anfechtungsklage mit dem Antrag, &#8222;den Haftungsbescheid vom 20.01.12 in der [Fassung der] Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 ersatzlos aufzuheben&#8220; (s. Bl.&nbsp;49 der FG-Akten zum Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9142\/13).<\/li><li>Bei Erhebung der Anfechtungsklage hat der Kl\u00e4ger auf seine bereits anh\u00e4ngige Nichtigkeitsfeststellungsklage Bezug genommen (s. S.&nbsp;2 des Schriftsatzes vom 27.05.2013, Bl.&nbsp;50 der FG-Akten zum Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9142\/13). In seiner Klagebegr\u00fcndung vom 30.06.2013 hat er sich zun\u00e4chst in einer Art Pr\u00e4ambel (&#8222;Vorab&#8220;) mit dem Thema &#8222;Nichtigkeitsfeststellungen und Finanzgerichtsbarkeit&#8220; befasst (Bl.&nbsp;57&nbsp;f. der FG-Akten zum Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9142\/13). Darauf folgen Ausf\u00fchrungen (&#8222;Teil&nbsp;I&#8220;), die mit &#8222;Begr\u00fcndung Hauptantrag Unwirksamkeit\/Nichtigkeit des Haftungsbescheides&#8220; \u00fcberschrieben sind (Bl.&nbsp;58&nbsp;ff. der FG-Akten zum Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9142\/13), und weitere Ausf\u00fchrungen (&#8222;Teil&nbsp;II&#8220;), die mit &#8222;Begr\u00fcndung Hilfsantrag Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides idF der EE&#8220; \u00fcberschrieben sind (Bl.&nbsp;61&nbsp;ff. der FG-Akten zum Az.&nbsp;9&nbsp;K&nbsp;9142\/13).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass er auch nach Erhebung der Anfechtungsklage an der bereits erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage festh\u00e4lt. Dementsprechend hat das FG mit Beschluss vom 05.08.2013 die beiden genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<\/li><li>Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich die Nichtigkeitsfeststellungsklage weder erledigt noch ist sie vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckgenommen worden. Gegenteiliges hat der Kl\u00e4ger auch mit seiner Revisionsbegr\u00fcndung nicht vorgetragen. Ein nachvollziehbarer Grund, warum der Kl\u00e4ger auf eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsfeststellungsklage h\u00e4tte verzichten sollen, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass der in der m\u00fcndlichen Verhandlung, im Fortsetzungstermin vom 06.03.2018, gestellte Antrag des Kl\u00e4gers, der im Hauptantrag allein auf die Aufhebung des Haftungsbescheids und im Hilfsantrag auf eine Erm\u00e4\u00dfigung der Haftungsschuld gerichtet ist, hinter dem tats\u00e4chlichen Klagebegehren des Kl\u00e4gers zur\u00fcckbleibt. Denn dieses ist \u2011\u2011nach wie vor\u2011\u2011 sowohl auf die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids vom 20.01.2012 als auch auf dessen Aufhebung und hilfsweise auf die Herabsetzung des Haftungsbetrags gerichtet gewesen.<\/li><li>(2) Dies hat das FG in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend ber\u00fccksichtigt; denn es hat sowohl \u00fcber die Nichtigkeitsfeststellungsklage als auch \u00fcber die Anfechtungsklage entschieden.<\/li><li>Das ergibt sich bereits aus einer Zusammenschau von Rubrum und Tenor (Urteilsformel, \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Denn im Rubrum werden ausdr\u00fccklich beide Klagen aufgef\u00fchrt. Wenn sodann mit dem Tenor zun\u00e4chst die Haftungssumme herabgesetzt und sodann &#8222;die Klage&#8220; im \u00dcbrigen, ohne weitere Einschr\u00e4nkung abgewiesen wird, dann bezieht sich dies erkennbar sowohl auf die Anfechtungsklage als auch auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage.<\/li><li>Best\u00e4tigt wird dies nicht zuletzt durch die Entscheidungsgr\u00fcnde. Das FG befasst sich darin zun\u00e4chst (S.&nbsp;52&nbsp;ff. der Vorentscheidung) mit der Frage, ob der Haftungsbescheid vom 20.01.2012 nichtig ist, und verneint dies. Sodann setzt sich das FG (S.&nbsp;54&nbsp;ff. der Vorentscheidung) mit der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids auseinander (zur Auslegung des Tenors durch R\u00fcckgriff auf den Inhalt des Urteils s.a. BFH-Urteil vom 05.11.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;57\/13, BFHE 252, 108, BStBl II 2016, 403, Rz&nbsp;14; Senatsbeschluss vom 25.06.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;183\/13, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Dass die Urteilsformel den Singular &#8222;die Klage&#8220; verwendet, ist in Anbetracht dieser Umst\u00e4nde unerheblich.<\/li><li>b) Daraus folgt zudem, dass der Vorwurf des Kl\u00e4gers, es sei nicht erkennbar, wor\u00fcber das FG tats\u00e4chlich entschieden habe, unberechtigt ist.<\/li><li>aa) Zwar muss die Urteilsformel (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) vollst\u00e4ndig, eindeutig und grunds\u00e4tzlich aus sich heraus verst\u00e4ndlich sein. Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Gen\u00fcgt die Urteilsformel diesen Anforderungen nicht, hat das Revisionsgericht dies auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu beachten, da es sich auch hierbei um einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens handelt (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/19, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, etwaige Unklarheiten im Wege der Auslegung unter Heranziehung des \u00fcbrigen Urteilsinhalts zu beseitigen. Ma\u00dfgeblich ist dabei der objektive Erkl\u00e4rungswert aus der Sicht des Empf\u00e4ngers (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 252, 108, BStBl II 2016, 403, Rz&nbsp;14 und vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/13, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Tenorierung der Vorentscheidung entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch hinreichend bestimmt. Auf die Ausf\u00fchrungen unter E.I.2.a&nbsp;bb&nbsp;(2) wird Bezug genommen.<\/li><li>3. Die von dem Kl\u00e4ger erhobene R\u00fcge, das FG sei wegen der nach Ansicht des Kl\u00e4gers zu Unrecht zur\u00fcckgewiesenen Ablehnungsgesuche im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen, ist, soweit sie zul\u00e4ssig erhoben wurde, jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Verletzt die Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsgesuchs das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011), kann dies als Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO geltend gemacht werden.<\/li><li>Allerdings kann ein Beschluss, mit dem das Gericht einen Befangenheitsantrag zur\u00fcckweist, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO nicht angefochten werden. Der Beschluss unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO auch nicht der Revision. Er ist damit grunds\u00e4tzlich jeder Nachpr\u00fcfung durch ein \u00fcbergeordnetes Gericht entzogen. Soweit die Beschwerde ausgeschlossen ist, kann die unanfechtbare Entscheidung daher in aller Regel auch im Revisionsverfahren beziehungsweise im Verfahren \u00fcber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf Rechtsfehler hin \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls aufgehoben werden (s. Bergkemper in HHSp, \u00a7&nbsp;124 FGO Rz&nbsp;12; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;124 Rz&nbsp;2, m.w.N.).<\/li><li>Dies gilt jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt. Die Bindung des BFH nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO bezieht sich nur auf die unanfechtbaren Entscheidungen als solche. Sie schlie\u00dft dagegen eine R\u00fcge solcher Verfahrensm\u00e4ngel im Revisionsverfahren nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, zum Beispiel in Form eines Versto\u00dfes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG; s. Bergkemper in HHSp, \u00a7&nbsp;124 FGO Rz&nbsp;13). Daher hat auch eine Besetzungsr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO in einem Revisionsverfahren oder in dem Verfahren \u00fcber eine Nichtzulassungsbeschwerde dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Vorbringen entnehmen l\u00e4sst, dass der Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich gewesen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/19, Rz&nbsp;24 und vom 25.06.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;183\/13, Rz&nbsp;19; BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;11\/18, Rz&nbsp;8 und vom 04.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;91\/17, Rz&nbsp;14; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;119 FGO Rz&nbsp;109; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;119 FGO Rz&nbsp;43; Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;105, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Willk\u00fcr in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ebenfalls st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;94\/15, Rz&nbsp;5, m.w.N.; s.a. Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;119 FGO Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall ist die Zur\u00fcckweisung des gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht O gerichteten Ablehnungsgesuchs vom 05.02.2018 durch Beschluss des FG vom 12.02.2018, an dem der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, nicht willk\u00fcrlich gewesen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ma\u00dfgeblich ist, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vern\u00fcnftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu bef\u00fcrchten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>Der Ablehnungsgrund ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO glaubhaft zu machen.<\/li><li>(1) \u00dcber ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ZPO nach vorheriger dienstlicher \u00c4u\u00dferung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung. Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbr\u00e4uchlich oder aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/20, Rz&nbsp;16 und vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;131\/13, Rz&nbsp;8; BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;121\/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz&nbsp;3 und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;15\/14, Rz&nbsp;5).<\/li><li>Unzul\u00e4ssig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem dann, wenn der Ablehnungsgrund entgegen \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;16\/11, Rz&nbsp;7 und vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;25\/09, Rz&nbsp;6, jeweils m.w.N.). Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch allein auf Vermutungen oder Unterstellungen gest\u00fctzt ist, die von vornherein nicht nachpr\u00fcfbar sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.02.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72-74\/00, BFH\/NV 2002, 1034, unter 3.; s.a. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;51 FGO Rz&nbsp;35).<\/li><li>(2) Vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG ist die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters aber nur dann und nur insoweit gerechtfertigt, als die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keiner Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keiner Entscheidung in eigener Sache bedarf. \u00dcber eine blo\u00df formale Pr\u00fcfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer n\u00e4heren inhaltlichen Pr\u00fcfung der Ablehnungsgr\u00fcnde zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 02.06.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;625\/01, 2&nbsp;BvR&nbsp;638\/01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a und vom 20.07.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR 2228\/06, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2007, 3771, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/20, Rz&nbsp;16; BFH-Beschluss vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Ausgehend hiervon ist das gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht O gerichtete Ablehnungsgesuch vom 05.02.2018 unzul\u00e4ssig gewesen; denn es ist allein auf Vermutungen gest\u00fctzt worden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst die Vermutung aufgestellt, dass der Vorsitzende Richter am Finanzgericht M nach Eingang des gegen diesen und die \u00fcbrigen Senatsmitglieder gerichteten Ablehnungsgesuchs vom 10.01.2018 umgehend mit dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht O Kontakt aufgenommen habe. Sodann tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, diese vermutete Kontaktaufnahme wecke das &#8222;Misstrauen&#8220;, dass zwischen den beiden Vorsitzenden Richtern am Finanzgericht M und O &#8222;Einvernehmen \u00fcber die Abweisung der Ablehnungsgesuche&#8220; hergestellt worden sei (s. S.&nbsp;8 des Schriftsatzes des Kl\u00e4gers vom 05.02.2018). Tatsachen, die diese Vermutungen st\u00fctzen w\u00fcrden, hat der Kl\u00e4ger entgegen \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen ersch\u00f6pft sich damit in der Darlegung seines auf eine Vermutung gegr\u00fcndeten Misstrauens.<\/li><li>Dieser Umstand erschlie\u00dft sich bereits nach einer rein formalen Pr\u00fcfung des Ablehnungsgesuchs. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des FG, das Ablehnungsgesuch unter Beteiligung des abgelehnten Richters als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, nicht zu beanstanden.<\/li><li>c) Soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs vom 10.01.2018 in Bezug auf den Vorsitzenden des 9.&nbsp;Senats, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht M, und gegen die beiden Beisitzer, Richter am Finanzgericht N und Richter am Finanzgericht K, durch den Beschluss des FG vom 12.02.2018 wendet, entspricht seine Verfahrensr\u00fcge nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gibt mit seiner R\u00fcge zun\u00e4chst die einzelnen Gr\u00fcnde aus dem Ablehnungsgesuch vom 10.01.2018 in w\u00f6rtlich zitierten Passagen wieder und stellt diesen die jeweiligen Ausf\u00fchrungen des FG aus dem Beschluss vom 12.02.2018 gegen\u00fcber (s. S.&nbsp;11&nbsp;ff. der Anlage zur Revisionsbegr\u00fcndung vom 04.10.2018). Sodann f\u00fchrt er in einer Reihe von &#8222;Stellungnahmen&#8220; aus, dass beziehungsweise warum er die Ausf\u00fchrungen des FG nicht nachvollziehen kann und warum diese seiner Ansicht nach nicht geeignet sind, den Vorwurf der Befangenheit der abgelehnten Richter zu widerlegen. In diesen Stellungnahmen behauptet der Kl\u00e4ger zwar wiederholt, dass der Beschluss des FG vom 12.02.2018 willk\u00fcrlich sei und seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter &#8222;evident&#8220; verletze. Tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft sich seine Kritik jedoch allein in dem Vorwurf, dass die Zur\u00fcckweisung seines Ablehnungsgesuchs materiellrechtlich falsch gewesen sei. Eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum diese Zur\u00fcckweisung \u00fcber die \u2011\u2011behauptete\u2011\u2011 Fehlerhaftigkeit hinaus greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich gewesen sein soll, findet sich in den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nicht.<\/li><li>d) Auch die Zur\u00fcckweisung des ebenfalls gegen den Vorsitzenden des 9.&nbsp;Senats, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht M, und gegen die beiden Beisitzer, Richter am Finanzgericht N und Richter am Finanzgericht K, gerichteten &#8222;erg\u00e4nzenden&#8220; Ablehnungsgesuchs vom 05.02.2018, mit dem sich der Kl\u00e4ger gegen die Durchf\u00fchrung des Fortsetzungstermins vom 12.01.2018 durch die abgelehnten Richter wendet, durch Beschluss des FG vom 12.02.2018 war jedenfalls nicht willk\u00fcrlich.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter w\u00e4hrend der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung \u00fcber die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern w\u00fcrde.<\/li><li>Ein Versto\u00df des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht des \u00a7&nbsp;47 ZPO wird nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes geheilt, wenn ein Ablehnungsgesuch zu Recht zur\u00fcckgewiesen worden ist; denn in diesem Fall steht fest, dass der verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierte Richter (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) die Entscheidung getroffen hat. Daher kann ein solcher Versto\u00df nicht mehr ger\u00fcgt werden, wenn das Ablehnungsgesuch im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/19, Rz&nbsp;29; BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;38\/19, Rz&nbsp;16 und vom 04.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;91\/17, Rz&nbsp;12, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Gleichwohl kann sich aus der Verletzung der Wartepflicht nach \u00a7&nbsp;47 ZPO ein eigenst\u00e4ndiger Ablehnungsgrund ergeben (vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;51 FGO Rz&nbsp;44, m.w.N.). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Versto\u00df oder um wiederholte Verst\u00f6\u00dfe handelt, nicht schon dann, wenn beispielsweise die als fehlerhaft ger\u00fcgte Anwendung des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 ZPO bei objektiver Betrachtung zumindest vertretbar erscheint oder ein einmaliger Versto\u00df auf einem offensichtlichen Versehen beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;461\/15, Neue Juristische Wochenschrift&nbsp;&#8211; Rechtsprechungsreport 2016, 1406, Rz&nbsp;19; vgl. allgemein zur Bedeutung von Verfahrensverst\u00f6\u00dfen auch Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;51 FGO Rz&nbsp;22, und Leipold in HHSp, \u00a7&nbsp;51 FGO Rz&nbsp;76, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG trotz des Ablehnungsgesuchs vom 10.01.2018 den f\u00fcr den 12.01.2018 bereits angesetzten Fortsetzungstermin mit Beweisaufnahme unter Beteiligung der abgelehnten Richter durchgef\u00fchrt.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, der Vorsitzende Richter am Finanzgericht M habe sich zur Begr\u00fcndung der Durchf\u00fchrung des Termins auf \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO berufen (s. S.&nbsp;60&nbsp;ff. der Anlage zur Revisionsbegr\u00fcndung vom 04.10.2018), l\u00e4sst sich zun\u00e4chst festhalten, dass ein solches Vorgehen vom Wortlaut der genannten Regelung jedenfalls gedeckt ist. Die m\u00fcndliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (\u00a7&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 FGO) und sie endet damit, dass der Vorsitzende sie f\u00fcr geschlossen erkl\u00e4rt (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Das gilt auch dann, wenn die m\u00fcndliche Verhandlung unterbrochen wurde; denn bei der blo\u00dfen Unterbrechung handelt es sich \u2011\u2011anders als im Fall der Vertagung\u2011\u2011 um ein und dieselbe m\u00fcndliche Verhandlung, die sich \u00fcber mehrere Verhandlungstage beziehungsweise Sitzungstage hinzieht (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/10, Rz&nbsp;5 und vom 28.08.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/06, BFH\/NV 2006, 2293, unter II.1.a; Senatsbeschluss 01.10.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/98, BFH\/NV 1999, 933, unter II.1., m.w.N.). Damit liegt es zun\u00e4chst einmal nahe, ein Befangenheitsgesuch, das zwischen zwei Fortsetzungsterminen angebracht wird, als eine Ablehnung &#8222;w\u00e4hrend der Verhandlung&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO anzusehen.<\/li><li>Die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO st\u00fctzt ein solches Verst\u00e4ndnis. Die genannte Regelung ist durch das 1.&nbsp;Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl I 2004, 2198) geschaffen worden. Sie sollte &#8222;den Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 StPO in die Zivilprozessordnung&#8220; \u00fcbertragen (s. Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf vom 02.09.2003, BTDrucks 15\/1508, S.&nbsp;16). \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 StPO erm\u00f6glicht dem erkennenden Gericht aber gerade, die Entscheidung \u00fcber ein Ablehnungsgesuch, das w\u00e4hrend der Hauptverhandlung gestellt worden ist, f\u00fcr eine begrenzte Zeit zur\u00fcckzustellen. Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn das Ablehnungsgesuch \u2011\u2011wie im vorliegenden Streitfall\u2011\u2011 nach Beginn der (einheitlichen) Hauptverhandlung w\u00e4hrend einer Unterbrechung au\u00dferhalb der Sitzung angebracht wird (s. M\u00fcKoStPO\/Conen\/Tsambikakis, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;6; Scheuten in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;8; Siolek in L\u00f6we-Rosenberg, StPO, 27.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;24).<\/li><li>Auch auf den Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 ZPO l\u00e4sst sich in diesem Zusammenhang zur\u00fcckgreifen. Die genannte Regelung soll das gerichtliche Verfahren vereinfachen und effizienter gestalten, indem missbr\u00e4uchlichen Ablehnungsgesuchen vorgebeugt und eine sonst eintretende Verz\u00f6gerung des laufenden Verfahrens vermieden werden soll (s. wiederum BTDrucks 15\/1508, S.&nbsp;16; ebenso: Musielak\/Voit\/Heinrich, ZPO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;1).<\/li><li>Ob der erkennende Senat diese Auffassung teilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Sie ist aber bei der hier gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls vertretbar mit der Folge, dass sich aus der Durchf\u00fchrung des Termins vom 12.01.2018 kein eigenst\u00e4ndiger Ablehnungsgrund ergibt.<\/li><li>e) Soweit sich der Kl\u00e4ger mit den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter zu seinem Ablehnungsgesuch vom 10.01.2018 auseinandersetzt, geht aus seinem Vortrag nicht hervor, inwieweit dies den von ihm gezogenen Schluss rechtfertigen soll, dass der Beschluss vom 12.02.2018 &#8222;greifbar rechtswidrig&#8220; sein soll; denn die mit dem Gesuch vom 10.01.2018 abgelehnten Richter haben an diesem Beschluss nicht mitgewirkt.<\/li><li>f) Soweit sich der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich gegen die Zur\u00fcckweisung durch Beschluss des FG vom 01.11.2018 des im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellten Ablehnungsgesuchs vom 31.07.2018 wendet, hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;191\/18 bereits dargelegt, dass eine Tatbestandsberichtigung als unvertretbare Verfahrenshandlung grunds\u00e4tzlich nur durch das Gericht in seiner urspr\u00fcnglichen Besetzung vorgenommen werden kann und dass ein in diesem Zusammenhang gestelltes Ablehnungsgesuch gegen alle Berufsrichter, die an dem betreffenden Urteil mitgewirkt haben, ein prozessualer Widerspruch in sich ist. Auf den Senatsbeschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;191\/18 wird Bezug genommen.<\/li><li>g) Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der erkennende Senat insoweit ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die von dem Kl\u00e4ger erhobene R\u00fcge, das FG habe die ihm obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) dadurch verletzt, dass es keine Ermittlungen zur H\u00f6he der f\u00fcr die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitr\u00e4ume Mai bis Oktober 2007 zu ber\u00fccksichtigenden Vorsteuern angestellt habe, ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO von Amts wegen obliegenden Sachaufkl\u00e4rungspflicht erfordert unter anderem Angaben dazu, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung seines \u2011\u2011insoweit ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 Rechtsstandpunkts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, obwohl der Kl\u00e4ger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; zum anderen muss vorgetragen werden, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>b) An solchen Darlegungen der Revision fehlt es im Streitfall.<\/li><li>Mit welchen Beweismitteln das FG weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen, geht aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht hervor, abgesehen von einem \u2011\u2011nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten und nicht weiter aufgeschl\u00fcsselten\u2011\u2011 Hinweis auf die von ihm selbst erbrachten Mandatsleistungen. Welches genaue \u2011\u2011betragsm\u00e4\u00dfige\u2011\u2011 Ergebnis eine weitere Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen, l\u00e4sst sich der Revisionsbegr\u00fcndung ebenfalls nicht entnehmen.<\/li><li>Vor allem aber hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, inwiefern eine Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuern zur einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat das FA den Haftungsbetrag von vornherein um insgesamt 20&nbsp;% der Steuern, die der Haftung zugrunde liegen, gemindert. Eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung h\u00e4tte sich daher nur dann ergeben k\u00f6nnen, wenn der Kl\u00e4ger substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen h\u00e4tte, dass die seiner Ansicht nach noch zu ber\u00fccksichtigenden Vorsteuern diesen Betrag \u00fcbersteigen. Das hat er jedoch nicht getan.<\/li><li>5. Die von dem Kl\u00e4ger erhobene R\u00fcge, das FG habe die ihm obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) dadurch verletzt, dass es die von ihm gestellten Beweisantr\u00e4ge \u00fcbergangen habe, ist jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das FG den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen (BFH-Beschluss vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 AO ist das FG an das Vorbringen und an die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das FG frei entscheiden kann, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht. Verzichten kann das FG auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur dann, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann oder wenn das Beweismittel unerreichbar, unzul\u00e4ssig oder untauglich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 276, 127, BStBl II 2022, 450, Rz&nbsp;22, m.w.N.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, Rz&nbsp;5 und vom 16.12.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;41\/16, Rz&nbsp;16, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegen die von dem Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG nicht vor.<\/li><li>aa) Das FG hat seine Entscheidung, von der Vernehmung der von dem Kl\u00e4ger benannten und in der Revisionsbegr\u00fcndung aufgef\u00fchrten weiteren Zeugen abzusehen, in dem angefochtenen Urteil (auf S.&nbsp;90&nbsp;ff.) nachvollziehbar begr\u00fcndet; auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen. Verfahrensfehler sind dem FG dabei nicht unterlaufen.<\/li><li>bb) Der dar\u00fcber hinaus mit Schriftsatz vom 08.10.2018 erhobene Vorwurf des Kl\u00e4gers, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht auch dadurch verletzt, dass es auf eine Vernehmung des &#8222;Kronzeugen&#8220; Herrn C verzichtet habe, ist jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Auf die Mitteilung des FG hin, dass der als Zeuge benannte Herr C bereits \u2026 aus der Haft entlassen worden sei und sich seither [im Balkangebiet] aufhalten solle, hat der Kl\u00e4ger selbst mit Schriftsatz vom 03.11.2017 die Verwertung des Protokolls vom 13.02.2014 \u00fcber die Zeugeneinvernahme in der Justizvollzugsanstalt ee beantragt. Ungeachtet dessen blieb eine weitere Anfrage des FG bei dem mit Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 10.01.2018 genannten fr\u00fcheren Rechtsanwalt des Zeugen, R, bb, ohne Ergebnis. Eine Ladung des Zeugen war somit nicht m\u00f6glich. Der Zeuge war nicht erreichbar.<\/li><li>6. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat das FG auch keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es das Protokoll \u00fcber die Vernehmung des I vom 25.11.2009 zwar verwertet hat, aber nicht hat verlesen lassen. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren ist es nicht erforderlich, Niederschriften \u00fcber fr\u00fchere Aussagen von Zeugen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu verlesen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/18, Rz&nbsp;6, m.w.N.; s.a. Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;82 Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><li>7. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe sein Recht auf Akteneinsicht nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 FGO verletzt, ist, soweit sie zul\u00e4ssig erhoben wurde, jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.<\/li><li>Vorgelegte Akten in diesem Sinne sind die dem Gericht tats\u00e4chlich vorliegenden Akten. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbeh\u00f6rde nicht vorgelegt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen, besteht nicht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;55\/21, Rz&nbsp;10; vom 30.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;27\/16, Rz&nbsp;7, m.w.N. und vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;32\/14, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r wegen versagter Akteneinsicht kann sich nur berufen, wer sich in ausreichendem Ma\u00dfe um die begehrte Akteneinsicht bem\u00fcht hat. Hierzu geh\u00f6rt nicht nur, dass ein Antrag auf Akteneinsicht \u00fcberhaupt gestellt, sondern auch, dass dieses Begehren im Laufe des Verfahrens weiter verfolgt wird (BFH-Beschluss vom 14.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;5\/14, X&nbsp;B&nbsp;6\/14, Rz&nbsp;8; Senatsbeschluss vom 22.12.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;35\/03, BFH\/NV 2004, 652, unter 1.; s.a. Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;78 FGO Rz&nbsp;192). Dies muss mit der R\u00fcge vorgetragen werden (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO).<\/li><li>b) Im vorliegenden Streitfall hat die damalige Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers, die \u00d6 mbH, wiederholt Akteneinsicht genommen und zwar, auf seinen Antrag hin, beim Oberverwaltungsgericht gg in bb.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 hat der Kl\u00e4ger beanstandet, dass er bislang keine Einsicht in die Gerichtsakten erhalten habe, und zudem beantragt, die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft aa, die ihm bislang nur in Kopie vorgelegt worden seien, im Original einzusehen. Das FG hat dem Kl\u00e4ger daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2017 mitgeteilt, dass die Ermittlungsakten samt Beihefte nunmehr im Original vorl\u00e4gen und f\u00fcr eine Einsichtnahme zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Das FG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass wegen der demn\u00e4chst anstehenden m\u00fcndlichen Verhandlung die vorliegenden Akten dem Berichterstatter und den beiden weiteren Senatsmitgliedern jederzeit zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssten und dass daher die Akteneinsicht nunmehr an Gerichtsstelle, also in Cottbus, zu erfolgen habe.<\/li><li>Diese Entscheidung ist unter Ber\u00fccksichtigung der Komplexit\u00e4t des vorliegenden Streitfalls, des Umfangs der beigezogenen Akten und des Umstands, dass der erste Sitzungstag bereits f\u00fcr den 17.11.2017 angesetzt war, nicht zu beanstanden. Den Standpunkt des Kl\u00e4gers, dass ihm das FG damit letztlich eine vollst\u00e4ndige Akteneinsichtnahme verweigert habe, teilt der erkennende Senat nicht. Dass sich der Kl\u00e4ger auch weiterhin um Akteneinsicht bem\u00fcht h\u00e4tte, zum Beispiel in zeitlichem Zusammenhang mit den in bb durchgef\u00fchrten Fortsetzungsterminen, oder dass beziehungsweise aus welchen Gr\u00fcnden eine Einsichtnahme seines Prozessbevollm\u00e4chtigten im weiteren Verlauf des Verfahrens am Sitz des FG \u2011\u2011tats\u00e4chlich\u2011\u2011 nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, geht aus der Revisionsbegr\u00fcndung nicht hervor.<\/li><li>8. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) versto\u00dfen, ist teilweise unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung.<\/li><li>aa) Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, Rz&nbsp;4 und vom 05.02.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/20, Rz&nbsp;9, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Das Gericht darf weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine St\u00fctze findet oder der nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/19, Rz&nbsp;3 und vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegt nicht schon dann vor, wenn das FG den festgestellten Sachverhalt unter Einbeziehung des ihm vorliegenden Akteninhalts nicht entsprechend den Vorstellungen eines der Beteiligten gew\u00fcrdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 10.09.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/14, Rz&nbsp;50 und vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFHE 240, 507, Rz&nbsp;19). Insoweit mag es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht aber um einen Verfahrensversto\u00df (BFH-Beschluss vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/13, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Selbst Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und k\u00f6nnen nicht als Verfahrensmangel ger\u00fcgt werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;1\/12, Rz&nbsp;9 und vom 19.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;47\/13, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus gebietet es \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO auch nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde im Urteil zu er\u00f6rtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erw\u00e4gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;157\/19, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die schl\u00fcssige R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO wegen Nichtber\u00fccksichtigung des Inhalts der Akten setzt voraus, dass der R\u00fcgef\u00fchrer unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftst\u00fccke und Seitenzahlen die wesentlichen Tatumst\u00e4nde benennt, die sich zwar aus den dem FG vorliegenden Akten ergeben, von diesem aber \u2011\u2011nach Ansicht des R\u00fcgef\u00fchrers\u2011\u2011 nicht ber\u00fccksichtigt worden sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;21\/16, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Au\u00dferdem muss dargelegt werden, inwieweit die Ber\u00fccksichtigung der nach Ansicht des R\u00fcgef\u00fchrers nicht ber\u00fccksichtigten Tatumst\u00e4nde auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;146\/19, Rz&nbsp;10 und vom 15.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/10, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Daran gemessen hat das FG im Streitfall, soweit die R\u00fcgen des Kl\u00e4gers schl\u00fcssig erhoben worden sind, nicht gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen.<\/li><li>aa) Soweit sich der Kl\u00e4ger auch in Bezug auf \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zur Begr\u00fcndung seiner R\u00fcge auf den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 31.07.2018 beruft, \u00fcber den zwischenzeitlich entschieden wurde, ergeben sich daraus keine Verfahrensm\u00e4ngel. Auf die Ausf\u00fchrungen unter E.I.1.b wird Bezug genommen.<\/li><li>bb) Mit dem Vorbringen, das FG habe die Nichtigkeit des Haftungsbescheids mit dem &#8222;irref\u00fchrenden Hinweis&#8220; verneint, dass sich die Finanzverwaltung auf die Ermittlungen der Steuerfahndung st\u00fctzen d\u00fcrfe, macht der Kl\u00e4ger einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, keinen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>cc) Die Behauptung des Kl\u00e4gers, das FG habe auf Seite&nbsp;85 (letzter Absatz) der Vorentscheidung ohne hinreichende Feststellungen unterstellt, der Kl\u00e4ger habe selbst finanzielle Vorteile aus den von der X&nbsp;GmbH begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen erhalten, die er sich auf Dauer habe sichern wollen, beruht offenbar auf einem Missverst\u00e4ndnis. Das Dativ-Objekt des von dem Kl\u00e4ger zitierten Satzes, aus dem sich ergibt, wem die finanziellen Vorteile gesichert werden sollten, lautet &#8222;den Hauptt\u00e4tern [C] und [F]&#8220;.<\/li><li>Ebenso unzutreffend ist die Behauptung, dass das FG das Vorbringen des Kl\u00e4gers aus dem Klageverfahren, es habe f\u00fcr ihn keinerlei &#8222;Motiv&#8220; gegeben, sich an dem Umsatzsteuerbetrug der X&nbsp;GmbH zu beteiligen, &#8222;\u00fcberhaupt nicht beachtet&#8220; habe. Das belegen die Ausf\u00fchrungen des FG auf Seite&nbsp;83&nbsp;f. der Vorentscheidung.<\/li><li>dd) Soweit der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, die Annahme des FG, der Kl\u00e4ger habe die Durchf\u00fchrung der Anschlusspr\u00fcfung durch bewusst wahrheitswidrige Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem FA verhindert, stehe im deutlichen Widerspruch zum gesamten Inhalt der &#8222;entsprechenden Aktenlage&#8220; und \u00fcbergehe dabei die abweichende, den Kl\u00e4ger entlastenden Ausf\u00fchrungen aus der Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft, ersch\u00f6pft sich sein Vorwurf letztlich darin, dass das FG den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht entsprechend den Vorstellungen des Kl\u00e4gers gew\u00fcrdigt hat. Ungeachtet dessen setzt sich das FG mit der Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft ausdr\u00fccklich auf Seite&nbsp;84&nbsp;f. der Vorentscheidung auseinander.<\/li><li>Auch mit seinem Vorbringen in Bezug auf den Austausch der Rechnungen des I gegen die Rechnungen der Firma \u00c4 im Dezember 2007 wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die von dem FG vorgenommene W\u00fcrdigung. Das FG ist insoweit letztlich der Darstellung des Geschehensablaufs durch den Zeugen A gefolgt. Es hat dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden es diese Darstellung f\u00fcr glaubhaft (S.&nbsp;64&nbsp;ff. der Vorentscheidung) und warum es die dem widersprechende Darstellung des Kl\u00e4gers f\u00fcr nicht nachvollziehbar (S.&nbsp;66&nbsp;ff. der Vorentscheidung) gehalten hat.<\/li><li>Ebenso verh\u00e4lt es sich mit den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in Bezug auf die von ihm vertretene Auffassung, der Zeuge H habe bei seiner Vernehmung am 27.11.2017 &#8222;vors\u00e4tzlich falsch ausgesagt&#8220; (S.&nbsp;74&nbsp;ff. der Vorentscheidung).<\/li><li>Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegen danach auch insoweit nicht vor.<\/li><li>ee) Der Vorwurf des Kl\u00e4gers, die Feststellung des FG, dass &#8222;die Steuerfahnder die gesamte Korrespondenz der Kanzlei des Kl\u00e4gers [\u2026] ausgewertet&#8220; h\u00e4tten, widerspreche den protokollierten Aussagen des als Zeugen vernommenen Steuerfahnders S vom 27.11.2017 und vom 12.01.2018, ist unberechtigt.<\/li><li>Die von dem Kl\u00e4ger zitierte Aussage des Zeugen S auf Seite&nbsp;17 des Protokolls vom 27.11.2017 lautete: &#8222;Wir haben das sehr umfangreiche Bildmaterial aber nicht l\u00fcckenlos ausgewertet \u2026&#8220;. Diese Aussage bezog sich \u2011\u2011wie ohne weiteres zu erkennen ist\u2011\u2011 auf die im vorangegangenen Satz genannte &#8222;Bilddatei mit der eingescannten Unterschrift&#8220; des Kl\u00e4gers, nicht auf die Korrespondenz der Kanzlei. Dasselbe gilt f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger zitierte Aussage des Zeugen S auf Seite&nbsp;4 des Protokolls vom 12.01.2018.<\/li><li>ff) Warum der Kl\u00e4ger meint, die &#8222;doppelte Unterstellung&#8220; des FG, dass der Kl\u00e4ger den Zeugen A Ende Dezember 2007 angewiesen habe, den Rechnungsaustausch vorzunehmen und dabei so vorzugehen, dass dies sp\u00e4ter nicht mehr zu erkennen sei (S.&nbsp;64 der Vorentscheidung, zweiter Absatz), werde bei &#8222;einer sachgerechten wie unabh\u00e4ngigen und eine \u00fcbliche Sorgfalt erkennen lassende[n] Auswertungsma\u00dfnahme&#8220; in Bezug auf die als Anlage&nbsp;8 zum AdV-Antrag des Kl\u00e4gers eingereichten Unterlagen (s. Bl.&nbsp;142&nbsp;ff. der Akten zu VII&nbsp;S&nbsp;45\/18, Bd.&nbsp;I) widerlegt, l\u00e4sst sich seiner Begr\u00fcndung nicht entnehmen. Der erkennende Senat kann die von dem Kl\u00e4ger behauptete Widerlegung nicht nachvollziehen. Insoweit fehlt es bereits an der schl\u00fcssigen R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>gg) Hinsichtlich des Vorwurfs des Kl\u00e4gers, das FG habe in Bezug auf die H\u00f6he der f\u00fcr die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitr\u00e4ume Mai bis Oktober 2007 zu ber\u00fccksichtigenden Vorsteuern wesentlichen Akteninhalt nicht beachtet, ist bereits nicht dargelegt worden, was das FG hier konkret \u2011\u2011an Betr\u00e4gen\u2011\u2011 noch h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen sollen. Vor allem aber fehlt es an Ausf\u00fchrungen dazu, inwieweit eine solche Ber\u00fccksichtigung zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Auf die Ausf\u00fchrungen unter E.I.4.b wird insoweit Bezug genommen.<\/li><li>hh) Der Vorwurf des Kl\u00e4gers, das FG habe sein ausf\u00fchrliches Vorbringen zu der Frage, wie selbst\u00e4ndig der Zeuge A gehandelt habe, und insbesondere seine Ausf\u00fchrungen in Bezug auf den Rechnungsaustausch Ende Dezember 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen, ist unberechtigt. Das FG bezieht sich in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden (auf S.&nbsp;66&nbsp;ff. der Vorentscheidung) wiederholt auf die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers und setzt sich mit diesen auseinander. Dabei hat das FG entgegen dem Vorwurf des Kl\u00e4gers auch die Aussagen der Zeugin B und des Zeugen T ber\u00fccksichtigt. Auch insoweit r\u00fcgt der Kl\u00e4ger im Kern seines Vorbringens lediglich, dass das FG seiner Darstellung nicht gefolgt ist.<\/li><li>ii) Dasselbe gilt, soweit der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, die Feststellungen, die das FG auf Seite&nbsp;74 der Vorentscheidung auf der Grundlage der Aussage des Zeugen H getroffen habe, st\u00fcnden seinen eigenen Einlassungen &#8222;klar entgegen&#8220;. Ungeachtet dessen gen\u00fcgt die nicht weiter begr\u00fcndete Behauptung, bei einer &#8222;korrekten Einbeziehung der Aktenlage&#8220; w\u00e4re das FG &#8222;zu einem anderen Urteil hinsichtlich seiner Annahme einer Beihilfehandlung des Kl\u00e4gers&#8220; gekommen, nicht den Anforderungen an eine schl\u00fcssige R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>jj) Soweit sich der Kl\u00e4ger auf den auf Seite&nbsp;9 der Vorentscheidung, im ersten Absatz, genannten Aktenvermerk vom 27.07.2007 bezieht und hierzu r\u00fcgt, das FG habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass dieser Aktenvermerk in einem evidenten Widerspruch zu einem am 06.11.2007 ausgef\u00fcllten Formblatt stehe, ist die R\u00fcge bereits unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, inwieweit die Ber\u00fccksichtigung des von ihm behaupteten Widerspruchs auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Die schlichte Feststellung, das FG h\u00e4tte &#8222;zu einer anderen Entscheidung kommen m\u00fcssen&#8220;, gen\u00fcgt insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang zus\u00e4tzlich erhobene Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge ist aus dem genannten Grund ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/li><li>kk) Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus zu verschiedenen Punkten der Vorentscheidung ohne konkrete Bezugnahme behauptet, das FG habe &#8222;entscheidendes Vorbringen&#8220; und &#8222;andere Akteninhalte&#8220; oder &#8222;wesentlichen Akteninhalt&#8220; einfach \u00fcbergangen oder nicht beachtet, fehlt es ebenfalls bereits an der schl\u00fcssigen R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>Dasselbe gilt, soweit sich die Darlegungen des Kl\u00e4gers zu der Frage, inwieweit die Ber\u00fccksichtigung der seiner Ansicht nach au\u00dfer Acht gelassenen Tatumst\u00e4nde auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen, in der Behauptung, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen w\u00e4re, wenn sich das FG &#8222;an die klare Aktenlage gehalten&#8220; h\u00e4tte, oder einer \u00e4hnlichen floskelhaften Formulierung ersch\u00f6pfen.<\/li><li>9. Soweit der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich Verfahrensverst\u00f6\u00dfe und Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r bei Erlass des Haftungsbescheids r\u00fcgt und geltend macht, der Haftungsbescheid sei ohne jede sachgerechte Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftungsinanspruchnahme erlassen worden, handelt es sich hierbei nicht um Verfahrensm\u00e4ngel, die gegebenenfalls nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO zu ber\u00fccksichtigen sind, sondern um m\u00f6gliche Verfahrensfehler des FA, die gegebenenfalls im Rahmen einer Sachr\u00fcge zu ber\u00fccksichtigen sind. Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine Ausf\u00fchrungen unter E.II.<\/li><li>10. Von einer weiteren Begr\u00fcndung in Bezug auf die von dem Kl\u00e4ger erhobenen Verfahrensr\u00fcgen sieht der erkennende Senat ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>II. Die Revision hat auch mit den Sachr\u00fcgen keinen Erfolg.<\/li><li>Zutreffend hat das FG entschieden, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist und den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten verletzt (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die insoweit vorzunehmende Pr\u00fcfung ist zweistufig aufgebaut (1.). Sie ergibt, dass die Voraussetzungen der Haftung nach \u00a7&nbsp;71 AO im Streitfall erf\u00fcllt sind (2.) und dass die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO durch den Haftungsbescheid vom 20.01.2012 frei von Ermessensfehlern ist (3.).<\/li><li>1. Die Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist nach der Rechtsprechung des BFH zweistufig aufgebaut. Zun\u00e4chst hat die Finanzbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfen, ob in der Person, die sie zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm \u2011\u2011hier: \u00a7&nbsp;71 AO\u2011\u2011 erf\u00fcllt sind. Insoweit ist die Entscheidung keine Ermessensentscheidung im Sinne von \u00a7&nbsp;5 AO und \u00a7&nbsp;102 FGO, sondern eine vom FG in vollem Umfang zu \u00fcberpr\u00fcfende rechtlich gebundene Entscheidung. Erst danach, auf der zweiten Stufe, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde nach ihrem Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/15, Rz&nbsp;12, m.w.N.; Senatsurteile vom 11.03.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, unter II.1.a und vom 12.12.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/96, BFH\/NV 1997, 386, unter 1.; ebenso Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;191 AO Rz&nbsp;36 und Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;191 Rz&nbsp;17).<\/li><li>F\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Haftungsbescheiden ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der sogenannten ersten Stufe grunds\u00e4tzlich der Sach- und Streitstand so zugrunde zu legen ist, wie er sich am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt. Demgegen\u00fcber kommt es bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ermessensaus\u00fcbung auf der sogenannten zweiten Stufe auf die tats\u00e4chliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/15, Rz&nbsp;14 und vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/14, Rz&nbsp;26).<\/li><li>2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der Haftung nach \u00a7&nbsp;71 AO erf\u00fcllt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, f\u00fcr die verk\u00fcrzten Steuern und die zu Unrecht gew\u00e4hrten Steuervorteile sowie f\u00fcr die Zinsen nach \u00a7&nbsp;235 AO.<\/li><li>a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG davon ausgegangen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X&nbsp;GmbH, Herr C, durch die Einreichung von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr die Monate Mai bis einschlie\u00dflich Oktober 2007 in sechs F\u00e4llen Steuern der X&nbsp;GmbH im Sinne von \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO hinterzogen hat.<\/li><li>Das FG st\u00fctzt sich insoweit auf die rechtskr\u00e4ftigen Verurteilungen des Herrn C durch Urteil des LG cc vom 19.04.2012&nbsp;\u2026 und des Mitt\u00e4ters Herrn F durch Urteil des LG cc vom 18.07.2017&nbsp;\u2026 sowie auf die ebenfalls rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Rechnungsausstellers, I, durch das Urteil des AG dd vom 21.11.2013 \u2026 . Einwendungen gegen die diesbez\u00fcglichen Feststellungen in den genannten Strafurteilen hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/li><li>b) Das FG hat den von ihm festgestellten Sachverhalt ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gew\u00fcrdigt, dass der Kl\u00e4ger objektiv und subjektiv Beihilfe zu der Steuerhinterziehung des Herrn C geleistet und damit im Sinne von \u00a7&nbsp;71 AO an dessen Tat teilgenommen hat.<\/li><li>aa) Wer Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist, ergibt sich mangels eigener Begriffsbestimmungen f\u00fcr das Steuerrecht aus den \u00a7\u00a7&nbsp;25 bis&nbsp;31 des Strafgesetzbuchs \u2011\u2011StGB\u2011\u2011 (s.a. BFH-Urteil vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526, Rz&nbsp;12). Teilnehmer sind der Anstifter (\u00a7&nbsp;26 StGB) oder der Gehilfe (\u00a7&nbsp;27 StGB). Gehilfe ist, wer vors\u00e4tzlich einem anderen zu dessen vors\u00e4tzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.<\/li><li>(1) Als Hilfeleistung im Sinne von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 StGB ist grunds\u00e4tzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeif\u00fchrung des Taterfolges des Hauptt\u00e4ters objektiv f\u00f6rdert, ohne dass sie f\u00fcr den Erfolg selbst urs\u00e4chlich sein muss (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 28.10.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;465\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht \u2011\u2011NStZ\u2011\u2011 2016, 292, Rz&nbsp;63; vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;447\/14, NStZ 2016, 39, Rz&nbsp;15 und vom 01.08.2000&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR 624\/99, NJW 2000, 3010, BStBl II 2001, 79, unter B.I.1.; s.a. Senatsurteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/04, BFH\/NV 2006, 1717, unter II.5.a; BFH-Urteile vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594, unter II.3. und vom 21.01.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919, unter II.1.).<\/li><li>Beihilfe kann der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zufolge zwischen Versuchsbeginn und Vollendung und dar\u00fcber hinaus auch noch zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat geleistet werden (vgl. BGH-Beschl\u00fcsse vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;521\/14, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Steuerstrafrecht -wistra- 2016, 74, Rz&nbsp;18 und vom 27.11.2012&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;433\/12, NStZ 2013, 463).<\/li><li>Im Fall von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen ist eine Hinterziehung fr\u00fchestens dann beendet, wenn eine Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung beim Finanzamt eingereicht wird, in der die unrichtigen Angaben aus der Voranmeldung wiederholt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 17.03.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;627\/08, BGHSt 53, 221, unter III.2.a&nbsp;bb und vom 10.12.1991&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;536\/91, BGHSt 38, 165, unter 3.c; BGH-Beschluss vom 03.03.1989&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;552\/88, wistra 1989, 188, unter 2.a; s.a. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;98, m.w.N.; Peters in HHSp, \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;555).<\/li><li>Kommt es dazu nicht mehr, weil das Finanzamt die Tat zuvor entdeckt hat, tritt die Beendigung der Steuerhinterziehung in dem Zeitpunkt ein, in dem der T\u00e4ter Kenntnis von der Entdeckung seiner Tat erlangt (s. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.05.1991&nbsp;&#8211; RReg&nbsp;4&nbsp;St&nbsp;204\/90, wistra 1991, 313, unter II.2.b; ebenso Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;98).<\/li><li>(2) Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Hauptt\u00e4ters zu f\u00f6rdern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat w\u00fcnscht oder ihn lieber vermeiden w\u00fcrde, ist dagegen nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu f\u00f6rdern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies wei\u00df (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 19.12.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;56\/17, NStZ 2018, 329, Rz&nbsp;15 und in NStZ 2016, 39, Rz&nbsp;16, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteile in BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594, unter II.3. und in BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919, unter II.1.).<\/li><li>(3) Auch sogenannte berufstypische oder &#8222;neutrale&#8220; Handlungen wie Beratungs- oder Unterst\u00fctzungshandlungen von Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern k\u00f6nnen eine strafbare Beihilfe darstellen. Die st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt:<\/li><li>Zielt das Handeln des Hauptt\u00e4ters ausschlie\u00dflich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und wei\u00df dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den neutralen &#8222;Alltagscharakter&#8220;; es ist als &#8222;Solidarisierung&#8220; mit dem T\u00e4ter zu deuten und nicht mehr als sozialad\u00e4quat anzusehen.<\/li><li>Wei\u00df der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Hauptt\u00e4ter verwendet wird, h\u00e4lt er es lediglich f\u00fcr m\u00f6glich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelm\u00e4\u00dfig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterst\u00fctzten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die F\u00f6rderung eines erkennbar tatgeneigten T\u00e4ters angelegen sein lie\u00df (vgl. BGH-Urteile in NStZ 2018, 329, Rz&nbsp;16 und 18, m.w.N.).<\/li><li>Ziel dieser Rechtsprechung ist es sicherzustellen, dass sich niemand durch blo\u00dfe Mutma\u00dfungen \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer strafbaren Verwendung eines geleisteten Beitrags von allt\u00e4glichen, sozial nicht unerw\u00fcnschten Handlungen abhalten lassen muss (vgl. BGH-Urteil vom 22.01.2014&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;468\/12, wistra 2014, 176, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Die dargestellten Grunds\u00e4tze sind insbesondere auch auf den Straftatbestand der Steuerhinterziehung anzuwenden (BGH-Urteile vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;159\/17, wistra 2019, 63, Rz&nbsp;184 und in NJW 2000, 3010, BStBl II 2001, 79, unter B.I.2.c).<\/li><li>(4) Die Feststellung der genannten Voraussetzungen ist grunds\u00e4tzlich Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Sie kann mit der Revision nur bedingt angegriffen werden.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ist der BFH an die im angefochtenen Urteil getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde vorgebracht sind. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von Tatsachen durch das FG ist danach der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung weitgehend entzogen. Sie ist grunds\u00e4tzlich nur insoweit revisibel, als Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze vorliegen. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Versto\u00df gegen die rechtlichen Anforderungen an die \u00dcberzeugungsbildung oder das erforderliche Ma\u00df von \u00dcberzeugung kann deshalb nur angenommen werden, wenn das FG die in \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO angeordneten gesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung in grundlegender Weise verkannt hat (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868, Rz&nbsp;16 und in BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526, Rz&nbsp;16; s. allgemein auch Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;180&nbsp;ff.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;54&nbsp;f.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen haben die Schlussfolgerungen des FG schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber doch m\u00f6glich sind (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/18, Rz&nbsp;46, m.w.N.; s.a. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;54, m.w.N.). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung seiner Ansicht nach n\u00e4her gelegen h\u00e4tte oder \u00fcberzeugender gewesen w\u00e4re (vgl. BGH-Urteile vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;235\/15, wistra 2016, 78, Rz&nbsp;36 und vom 24.03.2015&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;521\/14, Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2015, 178, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen stellt sich das vom FG festgestellte Verhalten des Kl\u00e4gers als strafbare Beihilfe zur Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen der X&nbsp;GmbH f\u00fcr die Monate Mai bis Oktober 2007 dar.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger hat die Haupttaten des Herrn C objektiv unterst\u00fctzt.<\/li><li>Die Beweisw\u00fcrdigung des FG hinsichtlich der Beihilfehandlungen des Kl\u00e4gers ist frei von Rechtsfehlern; Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze liegen nicht vor. Die Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers in Bezug auf die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen A und des Zeugen H sowie der \u00fcbrigen Zeugen greifen nicht durch.<\/li><li>(a) Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, der Zeuge A habe wegen der ihm selbst drohenden Inanspruchnahme als Haftender ein &#8222;existentielles Eigeninteresse&#8220; an seiner eigenen Entlastung gehabt, mit der notgedrungen die Belastung des Kl\u00e4gers einhergehe. Es widerspreche allen Erfahrungss\u00e4tzen, dass der Zeuge A in so einer Situation &#8222;objektiv wahr&#8220; ausgesagt habe, wenn zudem klar erkennbar sei, dass er in anderen Teilen seiner Aussage nachweislich gelogen habe.<\/li><li>Dabei verkennt der Kl\u00e4ger, dass diese Einw\u00e4nde gleicherma\u00dfen auch auf ihn selbst zutreffen. Auch der Kl\u00e4ger hatte \u2011\u2011und hat\u2011\u2011 wegen der drohenden Inanspruchnahme als Haftender ein &#8222;existenzielles Eigeninteresse&#8220; an seiner eigenen Entlastung, mit der wiederum notgedrungen die Belastung des Zeugen A einhergeht. Somit konnte das FG in dieser Situation die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen A beziehungsweise die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenso wenig von vornherein in Frage stellen wie die Glaubw\u00fcrdigkeit des Kl\u00e4gers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.<\/li><li>In diesem Spannungsverh\u00e4ltnis hat das FG eine Wertung der sich widersprechenden Schilderungen des Kl\u00e4gers und des Zeugen A vorgenommen. In diese Wertung hat es die Gesamtumst\u00e4nde des vorliegenden Streitfalls einbezogen, desgleichen die \u00fcbrigen Zeugenaussagen und die Aktenlage. Auch die Widerspr\u00fcchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen A hat es ber\u00fccksichtigt, jedoch letztlich nicht f\u00fcr wesentlich erachtet. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>(b) F\u00fcr die in Bezug auf die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen H vorgebrachten Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers gilt dies gleicherma\u00dfen. Auch hier stehen die Aussagen des Zeugen H gegen die Aussagen des Kl\u00e4gers. Dass das FG letztlich im Wesentlichen den Darstellungen des Zeugen H gefolgt ist, verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>(c) Ebenso ersch\u00f6pft sich in Bezug auf die \u00fcbrigen Zeugen der mit der Revision erhobene Vorwurf letztlich darin, dass das FG der Darstellung des Kl\u00e4gers nicht gefolgt ist. Revisionsrechtlich beachtliche Verst\u00f6\u00dfe liegen insoweit nicht vor.<\/li><li>(2) Die Urteilsfeststellungen tragen dar\u00fcber hinaus auch die Wertung des FG, dass der Kl\u00e4ger vors\u00e4tzlich gehandelt hat.<\/li><li>(a) Das gilt insbesondere f\u00fcr die Annahme des FG, dass sich sowohl das Hinausz\u00f6gern der am 08.11.2007 angeordneten Anschlusspr\u00fcfung f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume Mai bis September 2007, welches es Herrn C erm\u00f6glicht hat, die Eingangsrechnungen des vermeintlichen Lieferanten I durch solche der Firma \u00c4 zu ersetzen, als auch die dem Zeugen A erteilte Anweisung, die neuen Rechnungen in die Buchf\u00fchrung der X&nbsp;GmbH zu \u00fcbernehmen, nicht mehr dem &#8222;berufstypischen&#8220; Verhalten eines Steuerberaters zurechnen lassen. Es handelt sich dabei nicht mehr um allt\u00e4gliche, sozial nicht unerw\u00fcnschte Handlungen mit der Folge, dass die oben (unter E.II.2.b&nbsp;aa&nbsp;(3)) dargestellten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze des BGH insoweit keine Anwendung finden.<\/li><li>(b) Zutreffend hat das FG in diesem Zusammenhang auch den Verkauf weiterer Gesellschaften durch den Kl\u00e4ger und dessen Handeln f\u00fcr die Z&nbsp;GmbH sowie f\u00fcr Herrn D ber\u00fccksichtigt. Die \u00dcberlegungen, die das FG in diesem Zusammenhang angestellt hat, und die Schlussfolgerungen, die es daraus gezogen hat \u2011\u2011n\u00e4mlich dass der Kl\u00e4ger insbesondere zum Zeitpunkt des Hinausz\u00f6gerns der Anschlusspr\u00fcfung und des Austauschs der Rechnungen Kenntnis von der Hinterziehung der Umsatzsteuer der X&nbsp;GmbH durch Herrn C hatte und dass er diese Steuerhinterziehungen durch sein eigenes Verhalten f\u00f6rdern wollte\u2011\u2011, sind m\u00f6glich und haben damit Bestand.<\/li><li>(3) Dem Kl\u00e4ger ist bei alledem zuzugeben, dass es in der Tat nur schwer nachvollziehbar \u2011\u2011oder, wie es in der vom Kl\u00e4ger zitierten Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft aa vom 31.08.2015 hei\u00dft, &#8222;kaum vorstellbar&#8220;\u2011\u2011 ist, dass er &#8222;seine Existenz als \u2026 durch die Teilnahme an leicht durchschaubaren und \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 in kurzer Zeit zu entdeckenden Steuerstraftaten aufs Spiel&#8220; gesetzt haben soll.<\/li><li>Mindestens ebenso schwer nachvollziehbar erscheint dem erkennenden Senat allerdings, dass der Kl\u00e4ger, der als Steuerberater und einziger Berufstr\u00e4ger seiner Kanzlei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 des Steuerberatungsgesetzes zu einer gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsaus\u00fcbung gesetzlich verpflichtet ist, \u00fcber Monate das Mandat f\u00fcr die X&nbsp;GmbH innehatte, ohne sich der Bedeutung und Tragweite der \u2011\u2011um noch einmal aus der Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft aa vom 31.08.2015 zu zitieren\u2011\u2011 &#8222;leicht durchschaubaren und \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 in kurzer Zeit zu entdeckenden Steuerstraftaten&#8220; bewusst gewesen zu sein.<\/li><li>Auch insoweit verst\u00f6\u00dft das angefochtene Urteil entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze.<\/li><li>3. Zutreffend hat das FG schlie\u00dflich entschieden, dass die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers durch Haftungsbescheid ermessensfehlerfrei war.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO kann, wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.<\/li><li>aa) Die Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist eine Ermessensentscheidung.<\/li><li>Im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung kann die Finanzbeh\u00f6rde auf s\u00e4mtliche ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnisquellen zur\u00fcckgreifen, auch auf einen (nur) vorl\u00e4ufigen Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Denn der Erlass des Haftungsbescheids setzt weder die vollst\u00e4ndige Erstellung und Vorlage eines Schlussberichts der Steuerfahndung voraus noch ist die Finanzbeh\u00f6rde verpflichtet, den Ausgang eines anh\u00e4ngigen Strafverfahrens abzuwarten (Senatsbeschluss vom 12.09.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/13, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>Unerheblich ist auch, ob ein gegen den Haftungsschuldner eingeleitetes Steuerstrafverfahren eingestellt wird; denn eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme nach \u00a7&nbsp;71 AO (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/11, Rz&nbsp;21, m.w.N.; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;71 Rz&nbsp;12; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;71 AO Rz&nbsp;14; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;71 AO Rz&nbsp;20).<\/li><li>Auf die Leistungsf\u00e4higkeit des Haftungsschuldners kommt es bei seiner Inanspruchnahme nach \u00a7&nbsp;71 AO ebenfalls nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;54\/01, unter II., m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919, unter II.2.a und vom 08.09.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/03, unter II.2.a).<\/li><li>bb) Ungeachtet dessen kann eine Ermessensentscheidung des FA nur dann als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen werden, wenn das FA den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt hat. Daraus folgt umgekehrt, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Beh\u00f6rde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, au\u00dfer Acht l\u00e4sst (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 1997, 386, unter 1., m.w.N. und vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/12, Rz&nbsp;16).<\/li><li>cc) Liegt eine vors\u00e4tzliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor, so ist eine Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner nach \u00a7\u00a7&nbsp;191, 71 AO auch ohne n\u00e4here Darlegung der Ermessenserw\u00e4gungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach \u00a7&nbsp;102 FGO anzusehen (sog. Vorpr\u00e4gung der Ermessensentscheidung). Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch f\u00fcr die Inanspruchnahme der H\u00f6he nach (vgl. Senatsurteil vom 26.02.1991&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/90, BFH\/NV 1991, 504, unter II.2.a und b; BFH-Urteile in BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919, unter II.2.a und vom 08.09.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/03, unter II.2.a).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat das FA den Kl\u00e4ger ermessensfehlerfrei als Haftungsschuldner herangezogen.<\/li><li>aa) Die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers war dem Grunde nach berechtigt. Insbesondere durfte das FA selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig pr\u00fcfen, ob der Kl\u00e4ger den objektiven und den subjektiven Tatbestand des \u00a7&nbsp;71 AO erf\u00fcllte. Der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers durch Haftungsbescheid vom 20.01.2012 stand weder entgegen, dass die Steuerfahndungsstelle des FA cc ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hatte und ihren Schlussbericht erst am 02.04.2014 erstellte, noch ergab sich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft aa das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger mit Verf\u00fcgung vom 31.08.2015 unter Berufung auf \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 StPO eingestellt hatte, dass damit eine (fortgesetzte) Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers ausgeschlossen war.<\/li><li>Die \u00dcberlegungen, die das FA in der Begr\u00fcndung des Haftungsbescheids vom 20.01.2012 angestellt hat, und die Schlussfolgerungen, die es dort gezogen hat, sind tats\u00e4chlich durch das Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt worden. Damit steht fest, dass die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers nicht, wie der Kl\u00e4ger meint, auf einer &#8222;willk\u00fcrlichen Sch\u00e4tzung&#8220; beruhte und dass das FA den Haftungsbescheid nicht &#8222;ins Blaue hinein&#8220; erlassen hat.<\/li><li>Die Aus\u00fcbung des Auswahlermessens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das FA hat neben dem Kl\u00e4ger auch die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X&nbsp;GmbH, die Herren C und E, und dar\u00fcber hinaus auch Herrn F in Haftung genommen. Fehler bei der Aus\u00fcbung des Auswahlermessens sind nicht ersichtlich.<\/li><li>bb) Hinsichtlich der H\u00f6he ist die Haftungsinanspruchnahme vorgepr\u00e4gt. Der Kl\u00e4ger haftet f\u00fcr die verk\u00fcrzte Steuer; weitere Differenzierungen sind nicht angezeigt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Haftungssumme nicht der geschuldeten Steuer entsprochen haben k\u00f6nnte, bestehen nicht.<\/li><li>c) Der Haftungsbescheid vom 20.01.2012 ist schlie\u00dflich auch weder nichtig (\u00a7&nbsp;125 AO) noch formell rechtswidrig, weil eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung nicht stattgefunden hat.<\/li><li>Insbesondere l\u00e4sst sich dem Senatsbeschluss vom 15.09.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;62\/92 (BFH\/NV 1994, 149, unter II.2.a) nicht entnehmen, dass die Anh\u00f6rung (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 AO) eines Haftungsschuldners zwingend in m\u00fcndlicher Form beziehungsweise in Form einer Vernehmung zu erfolgen hat. Grunds\u00e4tzlich ist es dem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcberlassen, nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, in welcher Form sie ihre Informationspflicht erf\u00fcllt und dem Betroffenen rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt (vgl. auch S\u00f6hn in HHSp, \u00a7&nbsp;91 AO Rz&nbsp;90). Im Streitfall war insoweit auch zu ber\u00fccksichtigen, dass vom Kl\u00e4ger aufgrund dessen eigenen steuerlichen Kenntnissen erwartet werden konnte, dass ihm die Bedeutung des Anh\u00f6rungsschreibens des FA vom 15.12.2011 bewusst war. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen des FG (auf S.&nbsp;88&nbsp;f. der Vorentscheidung) Bezug genommen.F.<\/li><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.280223.VIIR29.18.0 BFH VII. 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