{"id":76013,"date":"2023-07-30T11:41:47","date_gmt":"2023-07-30T09:41:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76013"},"modified":"2023-07-30T11:41:47","modified_gmt":"2023-07-30T09:41:47","slug":"steuerbeguenstigung-fuer-auslaendische-baudenkmaeler-bfh-urteil-vom-26-april-2023-x-r-4-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbeguenstigung-fuer-auslaendische-baudenkmaeler-bfh-urteil-vom-26-april-2023-x-r-4-21\/","title":{"rendered":"Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Baudenkm\u00e4ler &#8211; BFH-Urteil vom 26. April 2023, X R 4\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260423.XR4.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7i Abs 1 S 1, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 2, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 6, EStG \u00a7 7i Abs 2, EStG \u00a7 10f Abs 1, EStG \u00a7 10f Abs 5, AEUV Art 49 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 3, ZPO \u00a7 293, ZPO \u00a7 560, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 14. Januar 2021, Az: 3 K 1948\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7i oder \u00a7 10f EStG f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands geh\u00f6renden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Bauma\u00dfnahmen nicht vorher mit der f\u00fcr den Denkmalschutz zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde abgestimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschr\u00e4nkung auf im Inland belegene Geb\u00e4ude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg vom 14.01.2021 &#8211; 3 K 1948\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Er war in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) freiberuflich t\u00e4tig und hatte einen Wohnsitz in A, Baden-W\u00fcrttemberg. Einen weiteren Wohnsitz hatte er in B, Frankreich. Dort wohnte er mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin und der gemeinsamen Tochter.<\/li><li>Im Jahr 2008 hatte der Kl\u00e4ger f\u00fcr \u2026&nbsp;\u20ac eine Wohnung in einem Geb\u00e4ude in B erworben, das in das Verzeichnis der &#8222;monuments historiques l&#8217;immeuble&#8220; eingetragen ist und nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Denkmalschutz in Frankreich genie\u00dft (&#8222;inscrit monument historique&#8220;). Der Stadtteil, in dem sich das Geb\u00e4ude befindet, wurde im Jahr 2017 in das Weltkulturerbe der UNESCO aufgenommen.<\/li><li>Nach den weiteren Feststellungen des FG regeln die Vorschriften des franz\u00f6sischen Denkmalschutzrechts, dass Arbeiten an einem &#8222;immeuble inscrit&#8220; \u2011\u2011mit Ausnahme von Unterhaltungsarbeiten oder gew\u00f6hnlichen Reparaturen\u2011\u2011 einer beh\u00f6rdlichen Bau-, Abriss- oder Umbaugenehmigung bed\u00fcrfen. Nicht genehmigungspflichtige Ma\u00dfnahmen sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit einem Vorlauf von vier Monaten anzuzeigen. In jedem Fall hat die Denkmalschutzbeh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit zu intervenieren. Au\u00dferdem m\u00fcssen die Arbeiten unter der wissenschaftlichen und technischen Kontrolle der zust\u00e4ndigen Stellen durchgef\u00fchrt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger lie\u00df in den Jahren 2008 bis 2010 in der Wohnung in B Maurer-, Sanit\u00e4r-, Heizungs-, Elektro- und Malerarbeiten durchf\u00fchren. Ferner lie\u00df er B\u00f6den, Fenster, T\u00fcren und Stuckdecken restaurieren. Die gesamten Aufwendungen f\u00fcr diese Arbeiten beliefen sich auf \u2026&nbsp;\u20ac. Die Bauma\u00dfnahmen hatte der Kl\u00e4ger weder mit einer franz\u00f6sischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbeh\u00f6rde abgestimmt. Seit Mitte des Jahres 2010 nutzte der Kl\u00e4ger die Wohnung in B zu eigenen Wohnzwecken.<\/li><li>Mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Streitjahre 2010 bis 2014 machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die durch die Bauma\u00dfnahmen an der Wohnung entstandenen Aufwendungen einen Abzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10f in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte den Kl\u00e4ger mit dessen jeweils im Inland erzielten Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen, Vermietung und Verpachtung sowie Renteneink\u00fcnften nach den Grunds\u00e4tzen der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht. Dabei gingen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren nach Ma\u00dfgabe von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;cc des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 397) \u2011\u2011DBA-Frankreich\u2011\u2011 als in Deutschland ans\u00e4ssig galt. Jedoch versagte das FA den Abzug der geltend gemachten Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr ein Baudenkmal nach \u00a7&nbsp;10f in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i EStG. Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Im Verlauf des Klageverfahrens bescheinigte das Landesamt f\u00fcr Denkmalpflege im Regierungspr\u00e4sidium Stuttgart als die nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fcr fachliche Denkmalpflege zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am 27.08.2018, dass das streitige Geb\u00e4ude als pr\u00e4gendes Beispiel der deutschen Architektur in B auch das nationale kulturgeschichtliche Erbe Deutschlands mittrage. Die vom Kl\u00e4ger begehrte weitergehende Bescheinigung, dass die Bauma\u00dfnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien, lehnte die Beh\u00f6rde hingegen ab. Hierzu f\u00fchrte sie an, zum einen habe der Kl\u00e4ger die Ma\u00dfnahmen vorher nicht beh\u00f6rdlich abgestimmt und zum anderen sei eine baden-w\u00fcrttembergische Denkmalschutzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Erteilung einer solchen Bescheinigung nicht zust\u00e4ndig.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1292). Zwar sei das Geb\u00e4ude in B ausweislich der denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung aus dem Jahr 2018 ein Baudenkmal; dennoch k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger der beantragte Abzug nicht gew\u00e4hrt werden. Dabei brauche nicht entschieden zu werden, ob die Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auf im Inland belegene Baudenkm\u00e4ler unionsrechtskonform sei. Denn der Kl\u00e4ger habe die Bauma\u00dfnahmen nicht in Abstimmung mit der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG). Eine Abstimmung mit einer deutschen Denkmalschutzbeh\u00f6rde sei zwar mangels Zust\u00e4ndigkeit schwerlich m\u00f6glich gewesen. Der Kl\u00e4ger habe aber auch von der M\u00f6glichkeit, die Bauma\u00dfnahmen in Frankreich mit der dort f\u00fcr den Denkmalschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abzustimmen, keinen Gebrauch gemacht. Das f\u00fcr den steuerlichen Abzug der Aufwendungen gesetzlich geregelte Abstimmungserfordernis sei f\u00fcr im Ausland belegene Baudenkm\u00e4ler jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn das dortige nationale Denkmalschutzrecht eine Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit der dort zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorsehe. Die vorherige Abstimmung k\u00f6nne nicht durch eine nachtr\u00e4gliche Begutachtung ersetzt werden.<\/li><li>Mit seiner Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen vor, auch eine Best\u00e4tigung der franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rde, dass die Bauma\u00dfnahmen den dortigen Normen entspr\u00e4chen, h\u00e4tte die nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG erforderliche Abstimmung nicht ersetzen k\u00f6nnen. Nur der Verwaltungsakt einer deutschen Denkmalschutzbeh\u00f6rde habe Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;7i EStG. Das Steuerrecht d\u00fcrfe kein Handeln verlangen, das aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich sei. Im \u00dcbrigen gelte im franz\u00f6sischen Denkmalschutz als &#8222;goldene Regel&#8220;, dass man zwar jede \u00c4nderung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbilds eines gesch\u00fctzten Geb\u00e4udes mit der franz\u00f6sischen Denkmalbeh\u00f6rde abstimmen m\u00fcsse, bei der Gestaltung des Inneren jedoch freie Hand habe. Im vorliegenden Fall seien im Au\u00dfenbereich nur unwesentliche Arbeiten durchgef\u00fchrt worden. Der beauftragte Architekt habe dies noch einmal best\u00e4tigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 vom 11.02.2014, die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014 vom 27.06.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass jeweils ein Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i EStG wie Sonderausgaben abgezogen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es entgegnet, der Kl\u00e4ger w\u00fcrde, wollte man bei ihm auf das gesetzliche Erfordernis einer vorherigen Abstimmung mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde verzichten, gegen\u00fcber Eigent\u00fcmern von im Inland belegenen Baudenkm\u00e4lern beg\u00fcnstigt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die Revisionsbegr\u00fcndung entspricht noch den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO kann die Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl\u00e4ngert werden. Wendet sich der Revisionskl\u00e4ger gegen die materielle Sicht des FG, muss er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO mit seiner Revisionsbegr\u00fcndung innerhalb dieser Frist die Umst\u00e4nde bezeichnen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Rechtsverletzung ergibt. Hierzu muss er neben der R\u00fcge eines konkreten Rechtsversto\u00dfes die Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.<\/li><li>Notwendig ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskl\u00e4ger die Begr\u00fcndung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen \u00fcberpr\u00fcft hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFH\/NV 2018, 42, Rz&nbsp;12 und Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFH\/NV 2022, 1183, Rz&nbsp;16, jeweils m.w.N.). Eine vollst\u00e4ndige und umfassende Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil ist nicht erforderlich; auch ist nicht geboten, dass die Revisionsbegr\u00fcndung die Argumentation des FG widerlegt (BFH-Urteil vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, unter II.1.).<\/li><li>Nach Ablauf der \u2011\u2011gegebenenfalls verl\u00e4ngerten\u2011\u2011 Begr\u00fcndungsfrist sind Erg\u00e4nzungen grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig, wenn die innerhalb dieser Frist abgegebene Begr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO entspricht (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.05.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz&nbsp;19 und vom 16.10.1998&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/98, BFH\/NV 1999, 501, unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>2. Diese Anforderungen sind vorliegend gerade noch erf\u00fcllt. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils sieht der Senat zumindest darin, dass der Kl\u00e4ger innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist vorgetragen hat, eine Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit einer franz\u00f6sischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde w\u00fcrde die deutsche Finanzverwaltung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht binden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist allerdings unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass dem in den Streitjahren unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen und als in Deutschland ans\u00e4ssig geltenden Kl\u00e4ger (dazu unten 1.) f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen an der in B belegenen Wohnung keine Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10f in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i EStG zusteht (unten 2.).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger unterliegt in den Streitjahren aufgrund eines Wohnsitzes in B der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Der erkennende Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Kl\u00e4ger im Hinblick auf seinen weiteren, in Deutschland belegenen Wohnsitz f\u00fcr einkommensteuerrechtliche Zwecke infolge seiner deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit als in Deutschland ans\u00e4ssig gilt (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;cc DBA-Frankreich). Die von ihm erzielten \u2011\u2011inl\u00e4ndischen\u2011\u2011 Eink\u00fcnfte sind im Inland zu besteuern (vgl. hierzu die Regelungen in Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 DBA-Frankreich).<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger kann keinen Abzug von Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;5 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i EStG beanspruchen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Geb\u00e4ude im Kalenderjahr des Abschlusses der Bauma\u00dfnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9&nbsp;% wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7h EStG oder des \u00a7&nbsp;7i EStG vorliegen. Dies gilt nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift nur, soweit der Steuerpflichtige das Geb\u00e4ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Die Steuerbeg\u00fcnstigung gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Geb\u00e4udeteile, die selbst\u00e4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter sind, und f\u00fcr Eigentumswohnungen (\u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;5 EStG).<\/li><li>Mit der Bezugnahme auf die im Streitfall allein in Betracht zu ziehende Norm des \u00a7&nbsp;7i EStG setzt die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;10f EStG im Weiteren voraus, dass das Geb\u00e4ude im Inland belegen und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist und dass die Bauma\u00dfnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Die Bauma\u00dfnahmen m\u00fcssen zudem in Abstimmung mit der in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 EStG bezeichneten Stelle durchgef\u00fchrt worden sein (\u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG), also mit der nach Landesrecht f\u00fcr die Belange des Denkmalschutzes zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle.<\/li><li>b) Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Die baulichen Ma\u00dfnahmen sind \u2011\u2011hiervon ist die Vorinstanz zun\u00e4chst zutreffend ausgegangen\u2011\u2011 an einem jedenfalls vom Grundsatz her beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Objekt durchgef\u00fchrt worden.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger hat Aufwendungen in Gestalt von anschaffungsnahen Herstellungskosten (vgl. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG) f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen an einem von ihm im Jahr 2008 angeschafften Geb\u00e4udeteil beziehungsweise einer Eigentumswohnung (\u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;5 EStG) getragen.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass der Kl\u00e4ger die erworbene Wohnung in den Streitjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die weiteren in \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG genannten steuerlichen F\u00f6rderungen nicht in Anspruch genommen hat.<\/li><li>(2) Die Wohnung ist in einem Geb\u00e4ude belegen, das grunds\u00e4tzlich auch als Baudenkmal gewertet werden kann. Dies l\u00e4sst sich zwar nicht ohne Weiteres aus der Bescheinigung der baden-w\u00fcrttembergischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vom 27.08.2018 ableiten und w\u00e4re \u2011\u2011abweichend von der Rechtsansicht der Vorinstanz\u2011\u2011 aufgrund der exterritorialen Belegenheit des Geb\u00e4udes nicht mit bindender Wirkung f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre bescheinigungsf\u00e4hig gewesen. Jedoch hat das FG festgestellt, dass das Geb\u00e4ude nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen franz\u00f6sischen Regelungen in das Verzeichnis der historischen Geb\u00e4udedenkm\u00e4ler (&#8222;monuments historiques l&#8217;immeuble&#8220;) eingetragen ist. Das legt den Schluss nahe, dass es sich auch nach den einschl\u00e4gigen deutschen Bestimmungen um ein Baudenkmal im Sinne von \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG handeln k\u00f6nnte (zur Ma\u00dfgeblichkeit der nach nationalem Recht geltenden Anforderungen s. allgemein Senatsurteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an (unter cc).<\/li><li>bb) Die Bauma\u00dfnahmen wurden nicht \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG im Weiteren erfordert\u2011\u2011 an einem im Inland belegenen Baudenkmal durchgef\u00fchrt. Ob die Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung auf inl\u00e4ndische Baudenkm\u00e4ler unionsrechtskonform ist (dazu unten (1)), ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich (unten (2)).<\/li><li>(1) Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat zu einer den Vorschriften des \u00a7&nbsp;10f, \u00a7&nbsp;7i EStG vergleichbaren Regelung des niederl\u00e4ndischen Steuerrechts entschieden, dass das Inlandserfordernis zwar die Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011) beeintr\u00e4chtige. Es liege aber grunds\u00e4tzlich keine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden vor, sofern \u2011\u2011wie im dortigen Entscheidungsfall\u2011\u2011 die steuerliche Beg\u00fcnstigung der Erhaltung und dem Schutz des kulturgeschichtlichen Erbes des vorteilsgew\u00e4hrenden Mitgliedstaats diene und daher keine objektiv vergleichbare Situation zwischen Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden gegeben sei (EuGH-Urteil X vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13, EU:C:2014:2459, Rz&nbsp;23&nbsp;ff., H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2015, 205).<\/li><li>Der EuGH hat in der genannten Entscheidung allerdings erwogen, dass etwas anderes gelten k\u00f6nne, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass das Geb\u00e4udedenkmal trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dennoch zum kulturgeschichtlichen Erbe des vorteilsgew\u00e4hrenden Staats geh\u00f6re und aufgrund dieses Umstands \u2011\u2011wenn es nicht au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets l\u00e4ge\u2011\u2011 Gegenstand des Schutzes des dortigen Denkmalschutzgesetzes sein k\u00f6nnte (EuGH-Urteil X, EU:C:2014:2459, Rz&nbsp;33, HFR 2015, 205).<\/li><li>Von den gleichen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist der EuGH bei einer anhand der Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 AEUV) \u00fcberpr\u00fcften Regelung des niederl\u00e4ndischen Schenkungsteuerrechts ausgegangen, die eine steuerliche Befreiung nur f\u00fcr den Fall vorsieht, dass bestimmte Anwesen im Hoheitsgebiet der Niederlande belegen sind und zum kulturhistorischen nationalen Erbe geh\u00f6ren (EuGH-Urteil Q vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-133\/13, EU:C:2014:2460, Rz&nbsp;20&nbsp;ff., 28, Internationales Steuerrecht 2015, 104).<\/li><li>(2) Diese Rechtsprechung ist grunds\u00e4tzlich auch bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;10f und \u00a7&nbsp;7i EStG zu ber\u00fccksichtigen; denn die genannten Vorschriften dienen dem Schutz und der Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes Deutschlands.<\/li><li>Der Gesetzgeber hatte Mitte der 1970er Jahre einen drohenden Verfall kulturhistorisch wertvoller Geb\u00e4ude &#8222;in Stadt und Land&#8220; erkannt und mit \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;r Doppelbuchst.&nbsp;cc sowie Buchst.&nbsp;y EStG Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr die Bundesregierung begr\u00fcndet, durch Rechtsverordnung steuerliche Anreize f\u00fcr den Erwerb und die Erhaltung von Baudenkm\u00e4lern zu schaffen (Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und st\u00e4dtebaulich wertvoller Geb\u00e4ude vom 22.12.1977, BGBl I 1977, 3107). Von dieser Erm\u00e4chtigung hatte die Bundesregierung unter anderem mit den seinerzeitigen Regelungen in \u00a7&nbsp;82i der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) Gebrauch gemacht. Hierdurch sollten neben den Bem\u00fchungen der \u00f6ffentlichen Hand, dem fortschreitenden Verfall jener Bausubstanz entgegenzuwirken, Privatpersonen als Eigent\u00fcmer und Erwerber von Baudenkm\u00e4lern gef\u00f6rdert werden (BTDrucks 8\/896, S.&nbsp;5). In \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;21 Satz&nbsp;6 EStG in der bis ins Jahr 1989 geltenden Fassung fand sich zudem die Regelung, dass bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus Herstellungskosten unter anderem im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;y EStG, die im Fall der Vermietung zur Vornahme von erh\u00f6hten Absetzungen unter anderem nach \u00a7&nbsp;82i EStDV berechtigen w\u00fcrden, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10&nbsp;% wie Sonderausgaben abgezogen werden konnten.<\/li><li>Das Wohnungsbauf\u00f6rderungsgesetz (WoBauFG) vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) hat diese Regelungen ins EStG \u00fcberf\u00fchrt und teilweise rechtstechnisch neu gefasst (\u00a7&nbsp;7i EStG f\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen bei zur Einkunftserzielung genutzten Baudenkmalen und \u00a7&nbsp;10f EStG f\u00fcr zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale). An der grundlegenden Zielrichtung des Gesetzgebers, ein wirksames steuerliches Anreizmittel f\u00fcr den Denkmalschutz und die Wohnraumerhaltung zu gew\u00e4hren, hat sich dadurch nichts ge\u00e4ndert (vgl. zum Normzweck BTDrucks 11\/5680, S.&nbsp;9, 12&nbsp;f.). Das mit dem WoBauFG in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erstmals ausdr\u00fccklich aufgenommene Erfordernis einer Belegenheit des Baudenkmals im Inland findet in den Gesetzesmaterialien zwar keine explizite Begr\u00fcndung, l\u00e4sst sich aber zumindest daraus ableiten, dass der Gesetzgeber nur solche Geb\u00e4ude beg\u00fcnstigen wollte, die den \u00f6ffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts der L\u00e4nder unterliegen (BTDrucks 11\/5680, S.&nbsp;12).<\/li><li>Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass das Inlandserfordernis des \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG jedenfalls grunds\u00e4tzlich nicht mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten kollidiert (ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2480\/17&nbsp;E, EFG 2019, 771, Rz&nbsp;19, aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben durch Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/19, BFH\/NV 2021, 1494; Klein, Deutsches Steuerrecht 2016, 1399, 1400&nbsp;f.; Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;3; Bartone in Korn, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;5.4).<\/li><li>Inwiefern die Bescheinigung der baden-w\u00fcrttembergischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vom 27.08.2018, wonach das vom Kl\u00e4ger bewohnte Baudenkmal in B &#8222;das nationale kulturgeschichtliche Erbe Deutschlands mittr\u00e4gt&#8220;, im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH gleichwohl eine Ausnahme vom Inlandserfordernis begr\u00fcnden k\u00f6nnte, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Denn der Kl\u00e4ger hat \u2011\u2011wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt\u2011\u2011 die weiteren einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>cc) Es fehlt an der nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG erforderlichen Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde.<\/li><li>(1) Nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung erfordert eine Abstimmung im Sinne des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG eine einverst\u00e4ndliche \u2011\u2011bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausf\u00fchrung ins Detail gehende\u2011\u2011 Festlegung der durchzuf\u00fchrenden Bauma\u00dfnahmen (vgl. Senatsurteil vom 24.06.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960, unter II.5. sowie zuletzt Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 09.05.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;B&nbsp;40\/17, BFH\/NV 2018, 1071, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Diese Abstimmung muss zeitlich vor dem Beginn der Bauma\u00dfnahmen oder vor einer eventuellen \u00c4nderung der Planung vorgenommen worden sein (Senatsurteil in BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960, unter II.5.; ebenso Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;2 sowie Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7i Rz&nbsp;10). Dies rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass der bisherige Zustand des Baudenkmals festgestellt werden muss, damit die Denkmalschutzbeh\u00f6rde die Erforderlichkeit der beabsichtigten Ma\u00dfnahmen im Sinne von \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG beurteilen kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 08.09.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;51\/04, BFH\/NV 2005, 53, unter 1.b sowie BVerwG-Beschluss in BFH\/NV 2018, 1071, Rz&nbsp;10). Die tatbestandlich erforderliche Abstimmung kann somit nicht im Nachhinein getroffen werden (HHR\/Clausen, \u00a7&nbsp;7i EStG Rz&nbsp;31). Dies gilt selbst dann, wenn die Eigenschaft des Geb\u00e4udes als Baudenkmal dem Steuerpflichtigen zun\u00e4chst unbekannt war (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2005, 53, unter 1.b).<\/li><li>(2) Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die in den Jahren 2008 bis 2010 durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen in der Wohnung in B nicht mit der zust\u00e4ndigen Stelle abgestimmt.<\/li><li>(a) Hierbei ist das FG zu Recht zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass eine diesbez\u00fcgliche Abstimmung mit einer baden-w\u00fcrttembergischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde nicht h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen (&#8222;schwerlich m\u00f6glich gewesen&#8220;). Der in der Kulturhoheit der Bundesl\u00e4nder stehende Schutz und die Pflege von Denkm\u00e4lern bezieht sich zwingend nur auf diejenigen Denkm\u00e4ler, die in dem jeweiligen Bundesland belegen sind. Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass eine funktional grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndige Denkmalschutzbeh\u00f6rde Ma\u00dfnahmen in Bezug auf ein au\u00dferhalb ihres territorialen Zust\u00e4ndigkeitsbereichs liegendes Denkmal trifft. Dies gilt erst recht f\u00fcr Denkm\u00e4ler, die sich auf dem Territorium eines anderen Staates befinden.<\/li><li>Die Kompetenz des Landesamts f\u00fcr Denkmalpflege in Baden-W\u00fcrttemberg beschr\u00e4nkt sich somit \u2011\u2011allenfalls\u2011\u2011 allein auf die Feststellung, dass die Immobilie in B, in der der Kl\u00e4ger eine Wohnung erworben hatte, zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands geh\u00f6rt.<\/li><li>(b) Der Kl\u00e4ger hat allerdings auch keine Abstimmung mit der zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde getroffen. Die vom FG mit Bindungswirkung f\u00fcr den erkennenden Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellten Regelungen des franz\u00f6sischen Denkmalschutzrechts sehen vor, dass Arbeiten an einem eingetragenen franz\u00f6sischen Geb\u00e4udedenkmal auch bei \u2011\u2011ausnahmsweise\u2011\u2011 nicht bestehender Notwendigkeit einer Bau- oder Umbaugenehmigung stets der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit einem Vorlauf von vier Monaten anzuzeigen sind. Ferner hat die franz\u00f6sische Denkmalschutzbeh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit zu intervenieren. Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes zeigen sich also auch nach franz\u00f6sischer Rechtslage darin, dass die Arbeiten \u2011\u2011wie ebenfalls vom FG festgestellt\u2011\u2011 unter der wissenschaftlichen und technischen Kontrolle der zust\u00e4ndigen Stellen durchzuf\u00fchren sind. Eine Abstimmung der Arbeiten w\u00e4re demnach mit der franz\u00f6sischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde m\u00f6glich und geboten gewesen.<\/li><li>(3) Die dagegen gerichteten Einwendungen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch.<\/li><li>(a) Es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall einer Kollision von Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dadurch Geltung zu verschaffen, dass die einschl\u00e4gige nationale Regelung normerhaltend in der Weise angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Rechtsanwendung unber\u00fccksichtigt bleibt (Senatsurteile vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 275, 52, Rz&nbsp;27 und vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;44; BFH-Urteile vom 20.09.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;113\/03, BFH\/NV 2007, 220, unter III.1. und vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;101\/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, unter IV.1.; vgl. auch Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;4 Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>F\u00fcr den Streitfall bedeutet dies, dass zwar \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 nach Ma\u00dfgabe der (unter III.2.b&nbsp;bb) dargestellten EuGH-Rechtsprechung auf das Inlandserfordernis des \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu verzichten w\u00e4re. Es bedeutet aber nicht, auch auf die nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG erforderliche Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde zu verzichten. Folgerichtig m\u00fcsste dar\u00fcber hinaus \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG durch die zust\u00e4ndige ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde zu bescheinigen w\u00e4ren.<\/li><li>Ob eine solche Bescheinigung ebenfalls als Grundlagenbescheid anzusehen ist, der das FA bindet (vgl. Senatsurteil vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFH\/NV 2019, 801, Rz&nbsp;17), braucht hier nicht entschieden zu werden, da es \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 bereits an der erforderlichen Abstimmung mit der zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Denkmalschutzbeh\u00f6rde fehlt.<\/li><li>(b) Soweit der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber geltend macht, die nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG erforderliche Abstimmung k\u00f6nne, da es um den Abzug von Sonderausgaben nach deutschem Recht gehe, nur mit der deutschen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorgenommen werden, ist dies f\u00fcr den vorliegenden Streitfall nicht relevant. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger auch keine vorherige Abstimmung mit einer deutschen Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorgenommen.<\/li><li>(c) Sollte der Vortrag des Kl\u00e4gers \u2011\u2011insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung seines erg\u00e4nzenden Vorbringens zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Revisionsverfahren\u2011\u2011 dahin zu verstehen sein, dass in seinem Fall eine Abstimmung mit den franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden rechtlich gar nicht erforderlich gewesen w\u00e4re, kann dies im Streitfall nicht ber\u00fccksichtigt werden, da es nicht den Feststellungen des FG zum franz\u00f6sischen Denkmalschutzrecht entspricht. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Feststellungen \u00fcber das Bestehen und den Inhalt ausl\u00e4ndischen Rechts sind f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;560 ZPO). Sie sind insoweit revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (BFH-Urteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 276, 189, Rz&nbsp;63, m.w.N.).<\/li><li>Ungeachtet dessen k\u00e4me aber auch dann, wenn man dem Vortrag des Kl\u00e4gers insoweit folgte, ein Abzug der Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10f EStG soll \u2011\u2011neben dem Schutz und der Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz\u2011\u2011 auch den besonderen Belastungen von Eigent\u00fcmern zu eigenen Wohnzwecken genutzter Baudenkmale durch die \u00f6ffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts Rechnung tragen und hierf\u00fcr eine steuerliche Entlastung gew\u00e4hren (BTDrucks 11\/5680, S.&nbsp;13). Fehlt es aber bereits an einem Abstimmungserfordernis mit den Denkmalschutzbeh\u00f6rden und damit an einer entsprechenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Bindung des Eigent\u00fcmers, wird der Zweck des \u00a7&nbsp;10f EStG jedenfalls nicht zur G\u00e4nze erf\u00fcllt. Ein Steuerpflichtiger, der ohne die Notwendigkeit der Beachtung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorgaben des Denkmalschutzes Aufwendungen f\u00fcr eine zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie t\u00e4tigt, bedarf der steuerlichen Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10f EStG grunds\u00e4tzlich nicht. Hierzu vergleichbar hat der Senat bereits entschieden, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger ein Baudenkmal saniert und modernisiert hat, ohne dass ihm die Denkmaleigenschaft bekannt war (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2005, 53, unter 1.b).<\/li><li>(d) Offen bleiben kann bei alledem, ob bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten die Beg\u00fcnstigung auch dann ausgeschlossen ist, wenn das ausl\u00e4ndische Recht zwar keine vorherige Abstimmung erfordert, der Steuerpflichtige aber freiwillig in eine Abstimmung mit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde getreten ist. Denn der Kl\u00e4ger hat sich \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 unstreitig nicht mit den zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Denkmalschutzbeh\u00f6rden abgestimmt<em>.<\/em><\/li><li>(4) Ein Verzicht auf das Abstimmungserfordernis im Sinne von \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG kann auch nicht aus unionsrechtlichen Erw\u00e4gungen abgeleitet werden. Die Grundfreiheiten des AEUV verbieten eine steuerliche Schlechterstellung grenz\u00fcberschreitender Vorg\u00e4nge gegen\u00fcber rein innerstaatlichen Sachverhalten (statt vieler Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;86), verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch nicht, den grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt gegen\u00fcber dem innerstaatlichen Sachverhalt hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen zu privilegieren.<\/li><li>dd) Nur erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der fehlenden vorherigen Abstimmung der Bauma\u00dfnahmen mit der zust\u00e4ndigen Denkmalschutzbeh\u00f6rde ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Abzug der Aufwendungen auch deshalb ausgeschlossen w\u00e4re, weil er nicht nachgewiesen hat, dass die Bauma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes (Geb\u00e4udeteils) als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen sind.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260423.XR4.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 7i Abs 1 S 1, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 2, EStG \u00a7 7i Abs 1 S 6, EStG \u00a7 7i Abs 2, EStG \u00a7 10f Abs 1, EStG \u00a7 10f Abs 5, AEUV Art 49 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 3, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbeguenstigung-fuer-auslaendische-baudenkmaeler-bfh-urteil-vom-26-april-2023-x-r-4-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Baudenkm\u00e4ler &#8211; BFH-Urteil vom 26. 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