{"id":76015,"date":"2023-07-30T11:42:52","date_gmt":"2023-07-30T09:42:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76015"},"modified":"2023-07-30T11:42:52","modified_gmt":"2023-07-30T09:42:52","slug":"vorsteuerabzug-bei-betriebsveranstaltungen-bfh-urteil-vom-10-mai-2023-v-r-16-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-bei-betriebsveranstaltungen-bfh-urteil-vom-10-mai-2023-v-r-16-21\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen &#8211; BFH-Urteil vom 10. Mai 2023, V R 16\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100523.VR16.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 2, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1a, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 16 UAbs 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, FGO \u00a7 51 Abs 1, ZPO \u00a7 41 Nr 6, UStG VZ 2015 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 05. Dezember 2019, Az: 5 K 222\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bezieht der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschlie\u00dflich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh\u00f6rigen dienen, sondern durch die besonderen Umst\u00e4nde seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit bedingt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vorsteuerabzug f\u00fcr sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 \u20ac je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmers (Fortf\u00fchrung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 &#8211; V R 17\/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 \u20ac-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2019 &#8211; 5 K 222\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Vorsteuerabzug des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) f\u00fcr eine von ihm im Jahr 2015 (Streitjahr) veranstaltete betriebliche Weihnachtsfeier.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist ein Verband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, \u2026 Er f\u00fchrte im Dezember 2015 f\u00fcr seine Arbeitnehmer aus den Bereichen Vorstand sowie Steuer- und Rechtsabteilung und Innendienst der Pr\u00fcfungsabteilung (jeweils einschlie\u00dflich der Leitungen) eine Weihnachtsfeier durch. Von den eingeladenen Arbeitnehmern meldeten sich 32 zur Feier an, 31&nbsp;Personen nahmen tats\u00e4chlich an ihr teil.<\/li><li>Zur Durchf\u00fchrung der Weihnachtsfeier mietete der Kl\u00e4ger f\u00fcr ein &#8222;Kochevent&#8220; bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei K\u00f6chen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschlie\u00dfend gemeinsam verzehrten. Mit einer Rechnung vom 21.12.2015 wurden dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das &#8222;Kochevent f\u00fcr 32&nbsp;Personen&#8220; folgende Aufwendungen als Leistung berechnet:(inklusive Personal und Miete f\u00fcr f\u00fcnf Stunden)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.880,00&nbsp;\u20acGetr\u00e4nke465,90 \u20aczwei Stunden extra Miete400,00 \u20aczwei Stunden extra Personal174,00 \u20acSumme&nbsp;3.919,90&nbsp;\u20acUmsatzsteuer744,78 \u20acBruttobetrag4.664,68&nbsp;\u20ac<\/li><li>In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 2015 ber\u00fccksichtigte der Kl\u00e4ger keinen Vorsteuerbetrag aus der f\u00fcr die Weihnachtsfeier erteilten Rechnung. Den Vorsteuerabzug beantragte er jedoch mit Schreiben vom 12.02.2016. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in H\u00f6he von 744,78&nbsp;\u20ac bestehe auch dann, wenn die Kosten der Veranstaltung die Freigrenze von 110&nbsp;\u20ac je Arbeitnehmer \u00fcberstiegen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.10.2015 (BStBl I 2015, 832) ab. Danach seien Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung \u00fcberwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasst, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110&nbsp;\u20ac (inklusive Umsatzsteuer) \u00fcberstiegen. In solchen F\u00e4llen entfalle sowohl der Anspruch auf Vorsteuerabzug als auch die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. \u00dcber den dagegen eingelegten Einspruch des Kl\u00e4gers entschied das FA zun\u00e4chst nicht.<\/li><li>In seiner zu einer Vorbehaltsfestsetzung f\u00fchrenden Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2015 vom 21.07.2016, die zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, machte der Kl\u00e4ger keinen Vorsteuerabzug f\u00fcr die Weihnachtsfeier 2015 geltend.<\/li><li>Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Aufwendungen f\u00fcr Betriebsveranstaltungen stellten bei \u00dcberschreitung des Betrags von 110&nbsp;\u20ac je Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeiten dar, insoweit bestehe auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.<\/li><li>Die Klage, mit der sich der Kl\u00e4ger auch gegen die Einbeziehung der Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens der Weihnachtsfeier in die Berechnung der 110&nbsp;\u20ac-Grenze wandte, wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 64 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Dem Kl\u00e4ger stehe der begehrte Vorsteuerabzug f\u00fcr die Weihnachtsfeier 2015 nicht zu, denn die im Rahmen der Weihnachtsfeier bezogenen Leistungen seien nicht f\u00fcr dessen Unternehmen ausgef\u00fchrt worden. Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern stellten grunds\u00e4tzlich eine Leistung f\u00fcr den privaten Bedarf des Personals dar, die Verbesserung des Betriebsklimas als nur mittelbar verfolgter Zweck gen\u00fcge insoweit nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;38). Etwas Anderes folge auch nicht aus der Beurteilung von &#8222;Aufmerksamkeiten&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Durchf\u00fchrung der Weihnachtsfeier stelle weder bei Annahme der vom Kl\u00e4ger begehrten Fortf\u00fchrung der bisherigen Rechtsprechung noch bei der vom FA vertretenen \u00dcbertragung der Neuregelung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 in das Umsatzsteuerrecht eine derartige Aufmerksamkeit dar: Nach den bisherigen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen l\u00e4gen keine Aufmerksamkeiten vor. Die Abspaltung dieser Kosten (Raum- und Personalkosten) sei umsatzsteuerrechtlich ausgeschlossen, da es sich beim Kochevent um eine einheitliche Leistung handele (&#8222;marktf\u00e4higes Gesamtpaket&#8220;). Die Aufwendungen der einheitlichen Leistung l\u00e4gen dann bei 145,77&nbsp;\u20ac pro Teilnehmer und \u00fcberschritten deutlich die 110&nbsp;\u20ac-Grenze. Auch bei abweichender W\u00fcrdigung des Sachverhalts im Sinne einer Abtrennbarkeit der Raum- und Personalkosten (Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens) h\u00e4tte die Klage keinen Erfolg. Die mit Wirkung vom 01.01.2015 eingef\u00fchrte lohnsteuerrechtliche Neuregelung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG sei dann mit der Ma\u00dfgabe auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu \u00fcbertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrags eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze trete. Einer \u00dcbertragung der Freibetragsregelung in das Umsatzsteuerrecht stehe der Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG entgegen. Die Auslegung als &#8222;Freigrenze&#8220; sei hingegen mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG zu vereinbaren. Diese Freigrenze sei im Streitfall \u00fcberschritten. Bei Gesamtkosten in H\u00f6he von 4.664,68&nbsp;\u20ac brutto und unter Ber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen sowie der Umsatzsteuer erg\u00e4ben sich Kosten pro Person von 145,74&nbsp;\u20ac (bei 32 angemeldeten Teilnehmern) beziehungsweise von 150,44&nbsp;\u20ac (bei 31&nbsp;teilnehmenden Personen). Es k\u00f6nne daher offenbleiben, ob die Zahl der angemeldeten oder die der teilnehmenden Personen ma\u00dfgeblich sei.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a UStG). Das FG habe den Vorsteuerabzug f\u00fcr eine unternehmerische Veranstaltung zu Unrecht nicht anerkannt. Eine &#8222;Spiegelung&#8220; der einkommensteuerrechtlichen Neuregelung f\u00fcr Betriebsveranstaltungen auf das Umsatzsteuerrecht sei nicht m\u00f6glich, da dieses keine Freibetr\u00e4ge kenne. Da die einkommensteuerrechtliche Neuregelung nicht auf das Umsatzsteuerrecht \u00fcbertragbar sei, gelte stattdessen umsatzsteuerrechtlich weiterhin die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Nichtber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Blieben diese Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen in H\u00f6he von insgesamt 1.873,06&nbsp;\u20ac (Miete 1.400&nbsp;\u20ac, Personalkosten zur Verbesserung des Ambientes 174&nbsp;\u20ac, zuz\u00fcglich Umsatzsteuer 299,06&nbsp;\u20ac) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage au\u00dfer Ansatz, betr\u00fcgen die Eingangsleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a UStG pro Teilnehmer 90,05&nbsp;\u20ac und \u00fcberschritten damit nicht die Freigrenze von 110&nbsp;\u20ac. Jedenfalls seien die Aufwendungen f\u00fcr den &#8222;No-Show&#8220;-Anteil (Vorsteueranteil 23,27&nbsp;\u20ac) nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da diese von den Regelungen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a UStG nicht erfasst seien. Diese vergeblichen Aufwendungen ber\u00fchrten ausschlie\u00dflich die unternehmerische Sph\u00e4re, da sie dem Personal nie zugewandt worden seien.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG Hamburg vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;222\/18 aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, den Ablehnungsbescheid vom 14.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 08.11.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2015 vom 21.07.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitergehende Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 744,78&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers habe das FG \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a UStG nicht unzutreffend ausgelegt. F\u00fcr den Bereich der Betriebsveranstaltungen sei ein exakter Gleichklang von Umsatz- und Lohnsteuerrecht nicht m\u00f6glich. Die im Bereich des Einkommensteuerrechts eingef\u00fcgte Freibetragsregelung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG sei nicht in das Umsatzsteuerrecht \u00fcbertragbar. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen k\u00f6nnten nur entweder insgesamt unternehmerisch oder insgesamt nichtunternehmerisch veranlasst sein, eine gemischte Veranlassung sei nicht denkbar. Soweit der Kl\u00e4ger die Ansicht vertrete, dass auf Grundlage der fr\u00fcheren BFH-Rechtsprechung nur solche Veranstaltungsbestandteile in die Berechnung einbezogen werden d\u00fcrften, die von den Teilnehmern unmittelbar konsumiert werden k\u00f6nnten, habe das FG ausreichend dargelegt, dass es sich beim Kochevent um eine einheitliche Leistung handele. Eine Aufspaltung in einzelne Veranstaltungsbestandteile sei daher nicht m\u00f6glich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet in der gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung ohne den nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossenen Richter am Bundesfinanzhof X mit dem nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des BFH 2023 f\u00fcr dessen Vertretung zust\u00e4ndigen Richter am Bundesfinanzhof Y.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO gelten f\u00fcr die Ausschlie\u00dfung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die \u00a7\u00a7&nbsp;41 bis 49 ZPO sinngem\u00e4\u00df. Auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 ZPO ist ein Richter unter anderem ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem fr\u00fcheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T\u00e4tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer fr\u00fcheren (unteren) Instanz (BFH-Urteil vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz&nbsp;23 sowie BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.01.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/00, BFH\/NV 2001, 931 und vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;95\/95, BFH\/NV 1996, 752). Dies trifft auf den Richter am Bundesfinanzhof X zu, der ausweislich des Rubrums als Beisitzer an dem Urteil der Vorinstanz vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;222\/18 beteiligt war.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat den Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Eingangsleistungen f\u00fcr die Weihnachtsfeier 2015 zu Recht versagt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht f\u00fcr den Unternehmer, soweit er Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten im Sinne von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz&nbsp;15&nbsp;f. sowie vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz&nbsp;16; Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Securenta vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; C-437\/06, EU:C:2008:166, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>2. F\u00fcr den Vorsteuerabzug muss grunds\u00e4tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang (Zusammenhang) des Eingangs- zum Ausgangsumsatz bestehen, wobei wie folgt zu unterscheiden ist:<\/li><li>a) Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsums\u00e4tzen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind (gleichgestellt: Ums\u00e4tze im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 UStG), ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Besteht dieser Zusammenhang demgegen\u00fcber nicht zur wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, sondern ausschlie\u00dflich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a UStG (oder \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;17). Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass \u00fcber den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;28\/17), BFHE 272, 240) nichts ge\u00e4ndert. Denn dem dort genannten Kriterium eines &#8222;unversteuerten Endverbrauchs&#8220; (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;59 und Rz&nbsp;66&nbsp;f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz&nbsp;38) kommt keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die &#8222;vor allem f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des Steuerpflichtigen genutzt&#8220; werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz&nbsp;38), keine Entnahme begr\u00fcndet (BFH-Urteil vom 15.03.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 276, 369, Rz&nbsp;27).<\/li><li>3. Auf dieser Grundlage hat das FG den Vorsteuerabzug zutreffend versagt. Bezieht der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sogenannte Betriebsveranstaltungen, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschlie\u00dflich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh\u00f6rigen dienen, sondern durch die besonderen Umst\u00e4nde seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit bedingt sind.<\/li><li>a) F\u00fcr den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist zu pr\u00fcfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die hierf\u00fcr bezogenen Leistungen ausschlie\u00dflich dem privaten Bedarf der Betriebsangeh\u00f6rigen dienten oder durch besondere Umst\u00e4nde der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens bedingt sind.<\/li><li>aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschlie\u00dfendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die \u00dcbernahme der Bef\u00f6rderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte unter besonderen Umst\u00e4nden durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte pers\u00f6nliche Vorteil gegen\u00fcber dem Bedarf des Unternehmens als nebens\u00e4chlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997&nbsp;&#8211; C-258\/95, EU:C:1997:491, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der pers\u00f6nliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegen\u00fcber den Bed\u00fcrfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008&nbsp;&#8211; C-371\/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der \u00dcbernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zur\u00fccktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabh\u00e4ngig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort f\u00fcr den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Dient eine Betriebsveranstaltung demgegen\u00fcber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschlie\u00dflicher Zusammenhang der f\u00fcr den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung f\u00fchrenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG unterbleibt, weil es sich um eine &#8222;Aufmerksamkeit&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG handelt. Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist \u00fcber den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;35 bis 39).<\/li><li>b) Die streitgegenst\u00e4ndliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getr\u00e4nken in festlichem Rahmen beschr\u00e4nkt, sondern erfolgte im Rahmen eines &#8222;Kochevents&#8220;, bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen K\u00f6chen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige &#8222;Teambuilding-Events&#8220; sind allgemein daf\u00fcr bekannt, dass sie die Leistungsf\u00e4higkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern k\u00f6nnen und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gef\u00fchl der Zusammengeh\u00f6rigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas f\u00fchren kann.<\/li><li>c) Obwohl der Kl\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe seiner wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird dieses Recht durch die Verwendung der Eingangsleistung f\u00fcr eine Dienstleistungsentnahme im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG ausgeschlossen. Denn die Zuwendungen anl\u00e4sslich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Interesse der Besch\u00e4ftigten an der Feier zur\u00fccktritt.<\/li><li>Der Streitfall ist mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal (Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711) nicht vergleichbar. Der EuGH hat die unentgeltliche Abgabe einer Mahlzeit an das Personal dann als \u00fcberwiegend betrieblich motiviert bezeichnet, wenn der Arbeitnehmer an einer Arbeitssitzung teilnehmen muss und diese nicht durch eine privat veranlasste Mahlzeit unterbrochen werden soll. Zudem bestimmte der Unternehmer den Ort, die Uhrzeit und die Art der Mahlzeit, so dass die private Bed\u00fcrfnisbefriedigung des Arbeitnehmers deutlich im Hintergrund und das unternehmerische Motiv nach ungest\u00f6rter Fortsetzung der Sitzung ohne allzu gro\u00dfe Zeitverluste im Vordergrund steht. Anders als in diesem Fall geht es vorliegend jedoch um die Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken im au\u00dferunternehmerischen Bereich und nicht w\u00e4hrend der Dienstzeit. Die besondere Qualit\u00e4t der Speisen und Getr\u00e4nke hat einen eigenst\u00e4ndigen Charakter, so dass die Zuwendung an die Arbeitnehmer nicht blo\u00df als Reflex des \u00fcberwiegenden betrieblichen Eigeninteresses und damit &#8222;nebens\u00e4chlich&#8220; erscheinen. Dies gilt auch f\u00fcr das &#8222;Kochevent&#8220; als solches.<\/li><li>d) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zuwendungen anl\u00e4sslich der Weihnachtsfeier auch keine &#8222;Aufmerksamkeiten&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG darstellen.<\/li><li>aa) Der Begriff der Aufmerksamkeit ist gesetzlich nicht definiert und findet auch keine wortgetreue St\u00fctze im Unionsrecht (Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;1345). Im Hinblick auf Art.&nbsp;16 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL als unionsrechtliche Grundlage dieser Einschr\u00e4nkung entsprechen Aufmerksamkeiten den &#8222;Geschenken von geringem Wert&#8220; (Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, Rz&nbsp;1346; Lippross, Umsatzsteuer, 25.&nbsp;Aufl., unter 2.6.5.5., Widmann in Schwarz\/Widmann\/Radeisen, UStG, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Rz&nbsp;43).<\/li><li>bb) Zur &#8222;Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung&#8220; hatte sich der Senat hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Aufmerksamkeiten bisher an der Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats des BFH zum Lohnsteuerrecht orientiert. Dies hat zur Folge, dass Zuwendungen, die auf Arbeitnehmerseite keinen Lohn darstellen, auf Arbeitgeberseite nicht als Entnahme an sein Personal umsatzsteuerbar sind. Danach lag beim Unterschreiten der seinerzeit geltenden Freigrenze von 110&nbsp;\u20ac f\u00fcr Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53). Zudem waren nach dem Grundsatzurteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) die Kosten f\u00fcr die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung \u2011\u2011insbesondere Mietkosten und Kosten f\u00fcr die organisatorischen T\u00e4tigkeiten eines Eventveranstalters\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, Leitsatz&nbsp;3).<\/li><li>Diese Rechtsprechung zur Freigrenze f\u00fcr Aufmerksamkeiten steht mit dem Unionsrecht im Einklang, das Geschenke von geringem Wert erlaubt. Bei der Auslegung des Begriffs des &#8222;geringen Werts&#8220; haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum, der auch betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkungen in Form einer Jahresobergrenze f\u00fcr die jeweils beschenkte Person erlaubt (EuGH-Urteil EMI Group vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; C-581\/08, EU:C:2010:559, Rz&nbsp;45).<\/li><li>cc) Die gesetzliche Neuregelung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anl\u00e4sslich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen) durch \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG modifiziert die bisherige Rechtsprechung in doppelter Hinsicht. Zum einen hat der Gesetzgeber in Satz&nbsp;3 (&#8222;soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110&nbsp;Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht \u00fcbersteigen&#8220;) anstelle der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag eingef\u00fchrt, zum anderen ist in Satz&nbsp;2 geregelt, dass bei der Ermittlung des Freibetrags auch die Aufwendungen f\u00fcr den &#8222;\u00e4u\u00dferen Rahmen der Betriebsveranstaltung&#8220; zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>dd) Diese einkommensteuerrechtlichen \u00c4nderungen k\u00f6nnen \u2011\u2011trotz einer vergleichbaren Interessenlage bei der Behandlung von Betriebsveranstaltungen\u2011\u2011 f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von &#8222;Aufmerksamkeiten&#8220; nicht \u00fcbernommen werden.<\/li><li>(1) Der Senat h\u00e4lt im Hinblick auf den Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung zwar an dem bisher ma\u00dfgebenden Betrag f\u00fcr die Bemessung von Annehmlichkeiten (110&nbsp;\u20ac) fest, allerdings als Freigrenze: Wie das FG zu Recht entschieden hat, legt bereits der Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG eine Freigrenze nahe. Denn die Ausnahme f\u00fcr Aufmerksamkeiten wird mit &#8222;sofern&#8220; eingeleitet und nicht mit der Subjunktion &#8222;soweit&#8220;. &#8222;Sofern&#8220; bedeutet nach seinem Wortsinn &#8222;vorausgesetzt&#8220; im Sinne einer Bedingung, die entweder erf\u00fcllt sein kann oder nicht (vgl. auch zu &#8222;wenn&#8220; BFH-Urteile vom 20.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90; I&nbsp;R&nbsp;69\/14, BFH\/NV 2015, 1395; vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107). Eine Freigrenze in dieser H\u00f6he entspricht auch dem Sinn und Zweck der Entnahmeregelung, wonach lediglich geringf\u00fcgige Zuwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Ein Freibetrag h\u00e4tte hingegen zur Folge, dass s\u00e4mtliche Zuwendungen anl\u00e4sslich von Betriebsveranstaltungen und damit auch Zuwendungen deutlich \u00fcber 110&nbsp;\u20ac dadurch beg\u00fcnstigt w\u00fcrden, dass der dar\u00fcber hinausgehende Betrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen w\u00e4re. Denn Freibetr\u00e4ge sollen typischerweise zu einer Verbesserung f\u00fcr alle Steuerpflichtigen f\u00fchren, w\u00e4hrend Freigrenzen h\u00e4ufig zur konkreten F\u00f6rderung ausgew\u00e4hlter Gruppen dienen (Luck, &#8222;Alles oder Nichts&#8220; &#8211; Die Freigrenze im Steuerrecht, 2014, S.&nbsp;104). Die Beibehaltung als Freigrenze steht auch mit dem Unionsrecht im Einklang, wonach nur &#8222;Geschenke von geringem Wert&#8220; von der Entnahmebesteuerung ausgeschlossen sind, nicht aber s\u00e4mtliche Geschenke abz\u00fcglich des Wertes f\u00fcr &#8222;kleine Geschenke&#8220;. Schlie\u00dflich entspricht es der Qualifikation als Freigrenze, dass das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Freigrenzen kennt (vgl. z.B. die Freigrenzen in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;2b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2a, \u00a7&nbsp;18a Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 sowie \u00a7&nbsp;23a Abs.&nbsp;2 UStG und \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020), w\u00e4hrend ihm Freibetr\u00e4ge wesensfremd sind.<\/li><li>(2) Soweit der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH geltend macht, die Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens m\u00fcssten bei der Berechnung der 110&nbsp;\u20ac-Grenze au\u00dfer Betracht bleiben, ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die umsatzsteuerrechtlich vorrangige Bewertung der Betriebsveranstaltung als eine einheitliche Leistung der Abspaltung von Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens entgegensteht. Einheitliche (&#8222;komplexe&#8220;) Leistungen liegen unter anderem dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 273, 351, Rz&nbsp;41). Dies hat das FG in nachvollziehbarer Weise deswegen bejaht, weil das &#8222;Kochevent&#8220; ein marktf\u00e4higes Gesamtpaket darstellte, das vom Zusammenspiel der besonderen \u00d6rtlichkeit in gehobenem Ambiente und dem gemeinsamen Zubereiten und Verzehren von Speisen und Getr\u00e4nken gepr\u00e4gt wurde. Das Herausl\u00f6sen einzelner Bestandteile (wie der Raumkosten) aus dieser einheitlichen (auch einheitlich abgerechneten) Leistung f\u00fchrt daher zu einer k\u00fcnstlichen Aufspaltung.<\/li><li>4. Die Revision ist auch nicht insoweit begr\u00fcndet, als der Kl\u00e4ger (hilfsweise) jedenfalls den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Aufwendungen des sogenannten No-Show-Anteils in H\u00f6he von 23,27&nbsp;\u20ac begehrt. Insoweit geht er davon aus, dass bei Gesamtkosten von 3.919,90&nbsp;\u20ac und 32 angemeldeten Arbeitnehmern auf den nicht teilnehmenden Arbeitnehmer Kosten in H\u00f6he von 122,50&nbsp;\u20ac entfallen w\u00fcrden.<\/li><li>Dabei ber\u00fccksichtigt der Kl\u00e4ger allerdings nicht, dass nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/18 (BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606), dem sich der erkennende Senat im Hinblick auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer insoweit anschlie\u00dft, die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind (BFH-Urteil in BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606, Leitsatz&nbsp;2 sowie Rz&nbsp;25). Auf den im Streitfall nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen danach keinerlei Aufwendungen, f\u00fcr die ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100523.VR16.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 2, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1a, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 16 UAbs 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, FGO \u00a7 51 Abs 1, ZPO \u00a7 41 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-bei-betriebsveranstaltungen-bfh-urteil-vom-10-mai-2023-v-r-16-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen &#8211; BFH-Urteil vom 10. Mai 2023, V R 16\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76015","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76015","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76015"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76015\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76015"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76015"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76015"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}