{"id":76019,"date":"2023-07-30T11:46:35","date_gmt":"2023-07-30T09:46:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76019"},"modified":"2023-07-30T11:46:35","modified_gmt":"2023-07-30T09:46:35","slug":"kindergeld-fuer-ein-in-australien-studierendes-kind-bfh-urteil-vom-21-juni-2023-iii-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-ein-in-australien-studierendes-kind-bfh-urteil-vom-21-juni-2023-iii-r-11-21\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr ein in Australien studierendes Kind &#8211; BFH-Urteil vom 21. Juni 2023, III R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.210623.IIIR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 8, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 6, EStG \u00a7 66 Abs 2, EStG \u00a7 70 Abs 2 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 07. Januar 2020, Az: 5 K 168\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ab dem Entschluss, l\u00e4nger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland (vgl. \u00a7 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, beh\u00e4lt das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelm\u00e4\u00dfig mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten \u00fcberwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Steht w\u00e4hrend des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies f\u00fcr eine Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 07.01.2020 &#8211; 5 K 168\/17 und der Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid vom &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230; aufgehoben, soweit sie die Monate Juli 0002 bis einschlie\u00dflich Dezember 0003 betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu &#8230; und die Beklagte zu &#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu &#8230; und die Beklagte zu &#8230;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die Zeit von Juli 0002 bis &#8230; 0004 einen Kindergeldanspruch f\u00fcr T hat, die ab &#8230; 0001 in Australien studierte und im &#8230; 0004 dort einen Studienabschluss erwarb.<\/li><li>T &#8230; Nach den nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und deshalb f\u00fcr den Senat bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wohnte sie in dieser Zeit im Haushalt der Kl\u00e4gerin in N; diese war f\u00fcr T kindergeldberechtigt. &#8230; 0001 flog T nach Australien und schrieb sich dort f\u00fcr ein Auslandsstudium vom &#8230; bis zum &#8230; ein. Im ersten Studienjahr verbrachte T die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Kl\u00e4gerin sie besuchte. Im Juni 0002 entschloss sich T zu einer Verl\u00e4ngerung ihres Auslandsstudiums.<\/li><li>Mit Schreiben vom &#8230; wies die damals zust\u00e4ndige Familienkasse (Familienkasse) die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr die Zugeh\u00f6rigkeit zum Haushalt des Kindergeldberechtigten zu \u00fcberpr\u00fcfen sei. Von einem Fortbestehen der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit sei auszugehen, wenn das Kind in den Ferien in den Haushalt der Eltern zur\u00fcckkehre oder ein Elternteil das Kind im Ausland besuche.<\/li><li>Bis zum Erwerb ihres &#8230;-Zeugnisses am &#8230;0004 hielt sich T zweimal in der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) belegenen Wohnung der Kl\u00e4gerin auf. W\u00e4hrend ihres ersten, \u00fcber 60 Tage dauernden Aufenthalts &#8230; war T eine Woche im Krankenhaus. Anschlie\u00dfend fanden ambulante Rehabilitationsma\u00dfnahmen statt. Au\u00dferdem besuchte T w\u00e4hrend des ersten Aufenthalts &#8230; Der zweite Aufenthalt im Inland dauerte vom &#8230;12.0003 bis zum &#8230;01.0004.<\/li><li>Von Juli 0002 bis &#8230; 0004 waren f\u00fcr T folgende Zeiten vorlesungsfrei:&#8230;<\/li><li>Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung f\u00fcr T ab August 0003 ein, h\u00f6rte die Kl\u00e4gerin an, hob mit Bescheid vom &#8230; die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr T ab &#8230; 0001 auf und forderte das von &#8230; 0001 bis Juli 0003 f\u00fcr T gezahlte Kindergeld zur\u00fcck. Die Familienkasse ging davon aus, dass T ihren Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im &#8230; 0001 nach Australien verlegt habe, dass die Kl\u00e4gerin deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) f\u00fcr T ab &#8230; 0001 (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG) keinen Kindergeldanspruch mehr habe und dass die Kindergeldfestsetzung ab &#8230; 0001 aufzuheben sei (\u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage.<\/li><li>Das FG gab der Klage gegen den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid vom &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230; f\u00fcr die Monate &#8230; 0001 bis einschlie\u00dflich Juni 0002 statt. Es ging davon aus, dass T zun\u00e4chst nur f\u00fcr ein Jahr im Ausland studieren wollte und ihren Inlandswohnsitz auch ohne Besuche in Deutschland bis zu ihrem Entschluss, l\u00e4nger in Australien zu studieren, beibehielt. F\u00fcr die Monate Juli 0002 bis einschlie\u00dflich &#8230; 0004 wies das FG die Klage ab. Mit dem Entschluss zu einer Verl\u00e4ngerung des Auslandsstudiums im Juni 0002 habe T ihren Inlandswohnsitz aufgegeben und bis zum Ende des Streitzeitraums nicht erneut begr\u00fcndet; ihre Besuche in Deutschland ab Juni 0002 seien f\u00fcr einen Fortbestand oder eine Neubegr\u00fcndung des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes nicht ausreichend. Der erste Inlandsaufenthalt lasse keine besondere Bindung zum Wohnsitz erkennen. Die L\u00e4nge dieses Aufenthalts (\u00fcber 60&nbsp;Tage) sei vor allem durch den Krankenhausaufenthalt und die Rehabilitationsma\u00dfnahmen bedingt gewesen. Der kurze zweite Aufenthalt (gut zwei Wochen) lasse gleichfalls keinen R\u00fcckschluss auf das Innehaben einer Wohnung zu.<\/li><li>Das Urteil ist in juris ver\u00f6ffentlicht, der Leitsatz auch in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2021, 1081.<\/li><li>Gegen das Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision, soweit das FG die Klage abgewiesen hat. Die Familienkasse hat keine Revision eingelegt.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist infolge einer \u00c4nderung von \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 des Finanzverwaltungsgesetzes zum 01.03.2023 ein Beteiligtenwechsel eingetreten; seither ist die Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) zust\u00e4ndig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 07.01.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;168\/17 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid vom &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230; insgesamt aufzuheben, hilfsweise, die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Beklagte beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Vorentscheidung verst\u00f6\u00dft gegen Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), soweit sie den Kindergeldanspruch f\u00fcr die Monate Juli 0002 bis einschlie\u00dflich Dezember 0003 betrifft. Die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr T war nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erst ab Januar 0004 aufzuheben; insoweit hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1.&nbsp;a) Die Festsetzung des Kindergeldes ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse an aufzuheben oder zu \u00e4ndern, wenn in den Verh\u00e4ltnissen, die f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, \u00c4nderungen eintreten (\u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG), wenn also eine rechtm\u00e4\u00dfige Festsetzung durch \u00c4nderung der f\u00fcr den Bestand des Kindergeldanspruchs ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse nachtr\u00e4glich unrichtig wurde (Senatsurteil vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFH\/NV 2009, 564, unter II.1.a, m.w.N.). Dies kommt in Betracht, wenn ein Kind, f\u00fcr das an sich ein Kindergeldanspruch besteht, seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) aufgibt, ohne einen diesem gleichgestellten Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (\u00a7&nbsp;9 AO) zum Beispiel in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union zu haben (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG). F\u00fcr solche Kinder besteht ab dem Folgemonat der Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes kein Kindergeldanspruch mehr (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG). Daf\u00fcr kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Kinderfreibetrag abgezogen werden (vgl. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.02.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;85\/98, BFH\/NV 2002, 912, unter 2.a und b; Senatsurteil vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Ob ein Kind einen Wohnsitz (\u00a7&nbsp;8 AO) im Inland hat, begr\u00fcndet oder aufgibt, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, die vom FG festzustellen und in eine Gesamtw\u00fcrdigung einzubeziehen sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;14&nbsp;ff. und vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;46\/18, BFH\/NV 2020, 208, Rz&nbsp;20&nbsp;f.), gegebenenfalls auch unter Ber\u00fccksichtigung von au\u00dferhalb des Streitzeitraums liegenden Umst\u00e4nden (Senatsurteil vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz&nbsp;16). Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Wohnsitz eines Kindes in der elterlichen Wohnung f\u00fcr die Dauer der gesamten Ausbildung fortbesteht, gibt es ebenso wenig wie den, dass der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt oder f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung eines zun\u00e4chst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;46\/18, BFH\/NV 2020, 208, Rz&nbsp;18; vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, m.w.N. und vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;77\/09, BFH\/NV 2011, 1351).<\/li><li>aa) Die W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls ist im Revisionsverfahren nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbar (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die vom FG zu beachtenden Grunds\u00e4tze sind jedoch durch die Rechtsprechung gepr\u00e4gt (z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681; vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2021, 646; vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;46\/18, BFH\/NV 2020, 208; vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;53\/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 sowie Senatsbeschluss vom 19.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;53\/13, BFH\/NV 2014, 38).<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung beh\u00e4lt ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung (nur dann) bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete R\u00e4umlichkeiten jederzeit zur Verf\u00fcgung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit \u2011\u2011wenn auch in gr\u00f6\u00dferen Zeitabst\u00e4nden\u2011\u2011 aufsuchen. Sucht das Kind die elterliche Wohnung nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am &#8222;Innehaben&#8220; einer Wohnung im Sinne des \u00a7&nbsp;8 AO, selbst wenn f\u00fcr das Kind weiterhin ein (Kinder- oder Jugend-)Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2021, 646, Rz&nbsp;16; BFH-Urteil vom 12.01.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;64\/98, BFH\/NV 2001, 1231). Zwar erlauben unter anderem auch die voraussichtliche Dauer der ausw\u00e4rtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, sowie die pers\u00f6nlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und am Ausbildungsort R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;22; vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;46\/18, BFH\/NV 2020, 208, Rz&nbsp;21 und vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz&nbsp;20&nbsp;f., m.w.N.). Bei einem mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt kommt jedoch den Aufenthaltszeiten in der inl\u00e4ndischen Wohnung eine besondere Bedeutung zu.<\/li><li>cc) Bei der Frage, wie h\u00e4ufig das Kind die elterliche Wohnung aufsuchen muss, damit es eine Wohnung im Sinne des \u00a7&nbsp;8 AO beibeh\u00e4lt, ist zwischen einj\u00e4hrigen und mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu unterscheiden.<\/li><li>(1) Bei bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken f\u00fchrt das Fehlen unterj\u00e4hriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr sich allein noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes (Senatsurteile vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz&nbsp;20 und vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).<\/li><li>(2) Bei einem sogenannten mehrj\u00e4hrigen, das hei\u00dft auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt beh\u00e4lt ein Kind seinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelm\u00e4\u00dfig nur dann bei, wenn es sich w\u00e4hrend der ausbildungsfreien Zeiten \u00fcberwiegend im Inland aufh\u00e4lt und die Inlandsaufenthalte R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;22). Das ist der Fall, wenn das Kind w\u00e4hrend seines Inlandsaufenthalts die Wohnung nutzt; kurze Unterbrechungen \u2011\u2011zum Beispiel zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts\u2011\u2011 sind unsch\u00e4dlich. Bei mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalten nicht ausreichend sind kurze, \u00fcblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begr\u00fcndete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;14\/10, BFH\/NV 2012, 555, unter II.1.; Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;24; BFH-Urteil vom 23.11.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;107\/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.c).<\/li><li>(3) War ein Auslandsaufenthalt zun\u00e4chst nur auf ein Jahr angelegt, entschlie\u00dft sich das Kind jedoch, den Auslandsaufenthalt zu verl\u00e4ngern, gelten die Kriterien, welche die Rechtsprechung f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt entwickelt hat, (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Verl\u00e4ngerung entschlie\u00dft. Das Fehlen unterj\u00e4hriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge (Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). Ab dem Entschluss, l\u00e4nger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, beh\u00e4lt das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelm\u00e4\u00dfig mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufh\u00e4lt und dabei \u2011\u2011von kurzen Unterbrechungen abgesehen\u2011\u2011 die inl\u00e4ndische Wohnung nutzt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind von Jahr zu Jahr entschlie\u00dft, seinen Auslandsaufenthalt um jeweils ein Jahr zu verl\u00e4ngern.<\/li><li>dd) F\u00fcr die Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten \u00fcberwiegend im Inland aufh\u00e4lt und \u2011\u2011von kurzen Unterbrechungen abgesehen\u2011\u2011 die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Zeiten, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende der Ausbildung im Inland aufh\u00e4lt, bleiben au\u00dfer Betracht (Senatsurteile vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;23 und vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.b).<\/li><li>Ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit \u00fcberwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, verliert seinen dortigen Wohnsitz f\u00fcr diese Jahre nicht r\u00fcckwirkend, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und \u2011\u2011trotz h\u00e4ufiger oder langer Besuche in den ersten Ausbildungsjahren\u2011\u2011 \u00fcber die gesamte Ausbildungszeit (Studienzeit) gesehen nicht mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders h\u00e4ufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalts \u2011\u2011ein &#8222;Aufenthalts\u00fcberschuss&#8220;\u2011\u2011 f\u00fcr sich genommen kein Grund, einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in sp\u00e4teren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen, obwohl das Kind die elterliche Wohnung dann nicht mehr oder nur noch selten aufsucht.<\/li><li>Steht bereits w\u00e4hrend des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies f\u00fcr eine Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit des Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres ohne Inlandsaufenthalt verstrichen ist.<\/li><li>ee) Bei der Frage, ob das Kind die ausbildungsfreie Zeit \u00fcberwiegend im Inland beziehungsweise in der dortigen Wohnung verbracht hat, z\u00e4hlen alle Aufenthaltstage. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Aufenthalt im Inland spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Der Wohnsitzbegriff des \u00a7&nbsp;8 AO kn\u00fcpft an die tats\u00e4chliche Gestaltung an (Senatsurteil vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2021, 646, Rz&nbsp;15). Entscheidend sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse; die Voraussetzungen f\u00fcr das &#8222;Innehaben&#8220; einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn sind objektiviert (Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;26). Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel f\u00fcr Heimreisen des Kindes k\u00f6nnen fehlende Inlandsaufenthalte somit nicht kompensieren (Senatsurteile vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;26 und vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Umgekehrt spielt es aber auch keine Rolle, von welchen Beweggr\u00fcnden sich das Kind bei seinen Aufenthalten in der inl\u00e4ndischen Wohnung leiten lie\u00df (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;26, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.11.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;139\/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b). Dass das Kind von der elterlichen Wohnung aus seine Neigungen und Interessen auslebt und seine Ziele \u2011\u2011auch gesundheitlicher Art\u2011\u2011 verfolgt, dass es soziale und pers\u00f6nliche Bindungen am Wohnort aufrechterh\u00e4lt und bei den Inlandsaufenthalten weiter pflegt, ist Teil der Nutzung der Wohnung und kein Grund, Aufenthaltstage unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/li><li>2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene W\u00fcrdigung ist unter Ber\u00fccksichtigung dieser Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be zu beanstanden. Das FG-Urteil enth\u00e4lt keine tragf\u00e4hige Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme, dass T ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz bereits im Juni 0002 aufgegeben hat (zum Fehlen einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage vgl. z.B. Senatsurteil vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d, m.w.N.).<\/li><li>Eine Zur\u00fcckverweisung ist nicht erforderlich, da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG selbst entscheiden kann. T hat ihren Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben, als im Dezember 0003 feststand, dass sie ihre ausbildungsfreie Zeit nicht \u00fcberwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen wird. Der Kindergeldanspruch der Kl\u00e4gerin ist somit ab Januar 0004 entfallen.<\/li><li>a) Die mangelnden Heimfahrten im ersten Studienjahr sind f\u00fcr den Kindergeldanspruch folgenlos und bei der Berechnung, ob T im Anschluss daran die \u00fcberwiegende ausbildungsfreie Zeit im Inland beziehungsweise in der elterlichen Wohnung zugebracht hat, nicht zu ber\u00fccksichtigen. Denn nach den Feststellungen des FG war der Auslandsaufenthalt zun\u00e4chst nur auf ein Jahr angelegt und T hat den Entschluss, ihren Aufenthalt in Australien zu verl\u00e4ngern, erst im Juni 0002, kurz vor dem vom FG festgestellten Ende des ersten Studienjahres (&#8230;), gefasst. Zu diesem Zeitpunkt waren die ausbildungsfreien Zeiten des ersten Studienjahres bereits verstrichen. Bis dahin galten die Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr einen nur einj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt.<\/li><li>b) Infolge des Entschlusses der T, das Studium in Australien um mindestens ein Jahr zu verl\u00e4ngern, galten im zweiten Studienjahr die Kriterien f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt, weshalb es f\u00fcr die Beibehaltung des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes unter anderem darauf ankommt, ob T im zweiten Studienjahr \u2011\u2011von kurzen Unterbrechungen abgesehen\u2011\u2011 in der ausbildungsfreien Zeit \u00fcberwiegend die elterliche Wohnung genutzt hat.<\/li><li>Da T im zweiten Studienjahr \u00fcber 60&nbsp;Tage in Deutschland war und sich dabei \u2011\u2011von kurzzeitigen Unterbrechungen wie dem Krankenhausaufenthalt abgesehen\u2011\u2011 in der inl\u00e4ndischen Wohnung der Kl\u00e4gerin aufhielt, ist davon auszugehen, dass sie auch im zweiten Studienjahr diese noch im Sinne des \u00a7&nbsp;8 AO &#8222;innehatte&#8220;. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Aufenthalt spielen \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Dass sich T wegen guter Erfahrungen in einer bestimmten Klinik in Deutschland behandeln lie\u00df, rechtfertigt es nicht, den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung unber\u00fccksichtigt zu lassen. Neben den ausreichenden Inlandsaufenthalten und den sozialen Bindungen der T sprechen auch die \u00fcbrigen vom FG festgestellten Umst\u00e4nde, wie die Wohnverh\u00e4ltnisse in Australien und Deutschland, f\u00fcr eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes.<\/li><li>c) Umst\u00e4nde, die f\u00fcr eine Aufgabe der Wohnung im Juni 0002 oder zu Beginn des dritten Studienjahres sprechen, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>Der Entschluss, einen Auslandsaufenthalt zu verl\u00e4ngern, ist als solcher nicht mit einer Aufgabe des Inlandswohnsitzes verbunden. F\u00fcr T stand in der elterlichen Wohnung weiterhin ein eigenes Zimmer zur jederzeitigen, einschr\u00e4nkungslosen Nutzung zur Verf\u00fcgung, in Australien lebte sie hingegen nur in einer Wohngemeinschaft.<\/li><li>d) Hinsichtlich des dritten Studienjahres ist die Vorentscheidung jedoch ab Januar 0004 richtig, denn nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls ist davon auszugehen, dass T ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz im Dezember 0003 aufgegeben hat. Denn sie kehrte nicht rechtzeitig nach Deutschland zur\u00fcck, um dort mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit des dritten Studienjahres zu verbringen. Dies stand im Dezember 0003 fest. Das FG hat somit zutreffend im Hinblick auf \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG einen Kindergeldanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr T f\u00fcr die Zeit von Januar bis &#8230; 0004 verneint.<\/li><li>aa) F\u00fcr das dritte Studienjahr gelten die Kriterien f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalt, wonach es regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr eine Aufgabe des Wohnsitzes spricht, dass das Kind nicht mehr als die H\u00e4lfte der ausbildungsfreien Zeit die elterliche Wohnung nutzt. T hielt sich im dritten Studienjahr nur noch gut zwei Wochen, vom &#8230;12.0003 bis zum &#8230;01.0004, im Haushalt der Kl\u00e4gerin auf. Tage, die T im zweiten Studienjahr \u00fcber das von der Rechtsprechung geforderte Mindestma\u00df hinaus in der Wohnung der Kl\u00e4gerin zubrachte (ein &#8222;Aufenthalts\u00fcberschuss&#8220;), sind nicht auf die Aufenthaltszeiten im dritten Studienjahr anzurechnen.<\/li><li>Dass T im dritten Studienjahr nicht mehr als die H\u00e4lfte ihrer ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringen w\u00fcrde, stand im Streitfall bereits vor ihrer Ankunft am &#8230;12.0003 fest. Nach den genannten Grunds\u00e4tzen spricht dies daf\u00fcr, dass T ihren inl\u00e4ndischen Wohnsitz im Dezember 0003 aufgegeben hat.<\/li><li>bb) Auch in der Gesamtschau mit den \u00fcbrigen relevanten Kriterien l\u00e4sst die W\u00fcrdigung des FG, wonach T in den Monaten Januar bis &#8230; 0004 keinen inl\u00e4ndischen Wohnsitz mehr hatte, keinen Rechtsfehler erkennen. Aufenthalte von zwei bis drei Wochen im Jahr sind nach der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich nicht ausreichend, um einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufrecht zu erhalten, selbst wenn das Kind im Inland soziale Kontakte pflegt. Vor dem Hintergrund, dass T das ihr zur Verf\u00fcgung stehende Zimmer in der elterlichen Wohnung im dritten Studienjahr nur gut zwei Wochen genutzt hat, sind etwa die einfache Unterbringung in Australien und die Meldung in der Wohnung der Kl\u00e4gerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.<\/li><li>Zwingende Umst\u00e4nde, die einem l\u00e4ngeren Inlandsaufenthalt im dritten Studienjahr entgegenstanden, hat das FG nicht festgestellt, weshalb der Senat darauf nicht weiter eingehen muss. Nach den Feststellungen des FG wurde die K\u00fcrze des Aufenthalts in Deutschland ma\u00dfgeblich dadurch bestimmt, dass sich T in ihrer vorlesungsfreien Zeit freiwillig in ihrer australischen &#8230; engagiert hat; um ein zwingend in Australien abzuleistendes Praktikum handelte es sich dabei nicht. Nach den Angaben der Kl\u00e4gerin arbeitete T in der vorlesungsfreien Zeit in Australien. Dass T \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen\u2011\u2011 im &#8230; 0003 und auch sonst immer wieder reiseunf\u00e4hig gewesen sei, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>cc) Das Schreiben der Familienkasse vom &#8230;, in dem diese unter anderem ausgef\u00fchrt hat, ein Inlandsaufenthalt in der elterlichen Wohnung k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden durch Besuche der Eltern ersetzt werden, hat sich im Streitfall nicht ausgewirkt. F\u00fcr die beiden ersten Studienjahre steht der Kl\u00e4gerin Kindergeld zu, auch wenn der damalige Besuchsaufenthalt der Eltern in Australien einen Inlandsaufenthalt der T nicht ersetzen konnte (Senatsurteil vom 25.09.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz&nbsp;25&nbsp;f.). F\u00fcr das dritte Studienjahr spielen die Aufenthalts- und Besuchszeiten im ersten und zweiten Studienjahr keine Rolle. Einen Besuch der Kl\u00e4gerin bei T im dritten Studienjahr hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>dd) Dass andere Eltern unter gleichen Umst\u00e4nden (zu Unrecht) Kindergeld erhalten haben, hat das FG nicht festgestellt; es ist auch ohne Bedeutung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und auf Fehlerwiederholung gibt es wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht (z.B. BFH-Urteil vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz&nbsp;37, m.w.N.).<\/li><li>ee) Soweit die Kl\u00e4gerin Verfahrensr\u00fcgen erhoben hat, sind diese f\u00fcr den Ausgang des Klage- beziehungsweise Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich. Dass der Sachverhalt hinsichtlich des Anspruchs f\u00fcr die Zeit von Januar bis &#8230; 0004, f\u00fcr welche die Klage und die Revision abgewiesen wurden, noch aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei oder dass dem FG insoweit Verfahrensfehler unterlaufen seien, wurde nicht substantiiert vorgetragen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.210623.IIIR11.21.0 BFH III. Senat AO \u00a7 8, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 6, EStG \u00a7 66 Abs 2, EStG \u00a7 70 Abs 2 S 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 07. Januar 2020, Az: 5 K 168\/17 Leits\u00e4tze 1. 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