{"id":76025,"date":"2023-08-19T09:53:30","date_gmt":"2023-08-19T07:53:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76025"},"modified":"2023-08-19T09:53:30","modified_gmt":"2023-08-19T07:53:30","slug":"verlustruecktrag-auswirkungen-auf-den-gesamtbetrag-der-einkuenfte-im-entstehungsjahr-bfh-urteil-vom-03-mai-2023-ix-r-6-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlustruecktrag-auswirkungen-auf-den-gesamtbetrag-der-einkuenfte-im-entstehungsjahr-bfh-urteil-vom-03-mai-2023-ix-r-6-21\/","title":{"rendered":"Verlustr\u00fccktrag: Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr &#8211; BFH-Urteil vom 03. Mai 2023, IX R 6\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.030523.IXR6.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 3, EStG \u00a7 10d Abs 1, EStG \u00a7 10 Abs 4b S 3, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. September 2020, Az: 12 K 1937\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Negative Eink\u00fcnfte sind, soweit sie nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG zur\u00fcckgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr (\u00a7 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchf\u00fchrung des Verlustr\u00fccktrags um den Betrag der zur\u00fcckgetragenen Eink\u00fcnfte zu erh\u00f6hen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte bildet die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die weitere Ermittlung des Einkommens gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 4 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 22.09.2020 &#8211; 12 K 1937\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Streitjahr einen Kirchensteuererstattungs\u00fcberhang ausgleicht, obwohl die im Streitjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum in voller H\u00f6he vom dortigen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen worden sind (Verlustr\u00fccktrag).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erzielte im Streitjahr negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung sowie positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und sonstige Eink\u00fcnfte (Rente). Der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte belief sich auf .\/.&nbsp;48.322&nbsp;\u20ac. Aus der Erstattung von Kirchensteuer in H\u00f6he von 61.262&nbsp;\u20ac sowie gezahlter Kirchensteuer von 153&nbsp;\u20ac ergab sich ein Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang von 61.109&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zog die nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte des Streitjahrs in voller H\u00f6he im R\u00fccktragsjahr 2014 ab. Im ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2015 \u00fcber Einkommensteuer vom 08.01.2019 rechnete er den Betrag der zur\u00fcckgetragenen negativen Eink\u00fcnfte dem Einkommen wieder hinzu. Im Berechnungsteil des Bescheids finden sich deshalb unmittelbar nacheinander folgende Zeilen:Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte.\/.&nbsp;48.322 \u20acBer\u00fccksichtigung als Verlustr\u00fccktrag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;48.322 \u20ac<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung weiterer unstreitiger Sonderausgaben sowie des Erstattungs\u00fcberhangs von 61.109&nbsp;\u20ac ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 42.355&nbsp;\u20ac. Darauf entfiel nach Abzug der Erm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen tarifliche Einkommensteuer von 9.486&nbsp;\u20ac. Die Einkommensteuer f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuernden Kapitaleink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin belief sich unstreitig auf 26.603&nbsp;\u20ac. Die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer betrug danach 36.089&nbsp;\u20ac. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Einkommensteuer f\u00fcr 2015 auf 26.603&nbsp;\u20ac herabgesetzt. Der Erstattungs\u00fcberhang sei nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen. Dieser sei negativ gewesen. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG treffe keine Aussage, welche Auswirkungen ein Verlustr\u00fccktrag auf das Entstehungsjahr habe. Vor diesem Hintergrund habe die vom FA vorgenommene Neutralisierung des negativen Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr keine Rechtsgrundlage. Im \u00dcbrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) selbst ausgef\u00fchrt, dass ein Erstattungs\u00fcberhang keine Einkommensteuer ausl\u00f6se, wenn ein hoher negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vorliege. Dieser Fall k\u00f6nne aber nicht vorkommen, wenn ein zur\u00fcckgetragener negativer Gesamtbetrag im Entstehungsjahr neutralisiert werden m\u00fcsste.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG. Im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte, die nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zur\u00fcckgetragen werden, k\u00f6nnten sich im Entstehungsjahr nicht mehr auswirken und auch einen Erstattungs\u00fcberhang bei den Sonderausgaben nicht ausgleichen. Sonst w\u00fcrden sie sich doppelt auswirken, was der Systematik des Verlustausgleichs zuwiderliefe. Dementsprechend habe der BFH stets entschieden, dass \u00fcber die H\u00f6he des Verlustr\u00fccktrags im R\u00fccktragsjahr entschieden werde, wo sich die negativen Eink\u00fcnfte auswirkten.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG treffe keine Aussage \u00fcber das Entstehungsjahr. Eine Doppelbeg\u00fcnstigung liege nicht vor. Im R\u00fccktragsjahr mindere der Verlustr\u00fccktrag den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte unter Umst\u00e4nden bis auf null Euro mit der Folge, dass sich Sonderausgaben nicht mehr auswirkten. Derartige systembedingte Nachteile m\u00fcssten hingenommen werden. Dann m\u00fcsse aber auch der umgekehrte Fall hingenommen werden. Das habe der BFH beil\u00e4ufig bekr\u00e4ftigt (BFH-Urteil vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658). Der vom BFH in diesem Zusammenhang erw\u00e4hnte Fall, dass ein Erstattungs\u00fcberhang mit einem negativen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte zusammentreffe, k\u00f6nne aber nur vorkommen, wenn sich der Verlustr\u00fccktrag auf den negativen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr nicht auswirke. Die vom FA vorgenommene &#8222;Neutralisierung&#8220; des negativen Gesamtbetrags sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Vorrangig gehe es um die grundlegende Frage, ob die Summe der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr nach durchgef\u00fchrtem Verlustr\u00fccktrag stets null betrage. Das ergebe sich aus dem Zusammenspiel von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG. Der Verlustr\u00fccktrag setze voraus, dass sich der Verlust im Entstehungsjahr nicht auswirke. Negative Eink\u00fcnfte k\u00f6nnten sich aber nur entweder im Entstehungsjahr oder in einem anderen Jahr (Verlustr\u00fccktrag\/-vortrag) auswirken. Komme es zum Verlustr\u00fccktrag, m\u00fcsse die Summe der Eink\u00fcnfte des Entstehungsjahrs nach dem Verlustr\u00fccktrag entsprechend h\u00f6her sein. Aus demselben Grund werde nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung \u00fcber Grund und H\u00f6he des Verlustr\u00fccktrags nicht im Entstehungsjahr, sondern im R\u00fccktragsjahr entschieden. Die abweichende Ansicht der Kl\u00e4gerin vermische das objektive und das subjektive Nettoprinzip.<\/li><li>Das BMF hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat rechtsfehlerhaft erkannt, dass die nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG zur\u00fcckgetragenen negativen Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr einen Hinzurechnungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG (Erstattungs\u00fcberhang) ausgleichen.<\/li><li>1. a) Der Einkommensteuer unterliegen nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG die Eink\u00fcnfte. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 EStG verweist auf die Vorschriften \u00fcber die Eink\u00fcnfteermittlung. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 EStG legt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung fest. Durch das Zusammenspiel dieser und der in Bezug genommenen Vorschriften, die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (Tatbestandsverwirklichung) sowie die Grunds\u00e4tze \u00fcber die pers\u00f6nliche Zurechnung von Handlungen werden alle verwirklichten (d.h. Tatsache gewordenen), besteuerungsrelevanten Sachverhalte im Grundsatz einer Person und einer bestimmten Periode (Gewinnermittlungs- und Besteuerungszeitraum) eindeutig zugeordnet. Eine Folge der eindeutigen zeitlichen Zuordnung ist, dass ein besteuerungsrelevanter Sachverhalt grunds\u00e4tzlich nur in dieser und nicht in einer anderen Periode ber\u00fccksichtigt wird. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein besteuerungsrelevanter Sachverhalt bei leistungsgerechter Besteuerung nur einmal ber\u00fccksichtigt werden darf.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG werden die positiven und negativen Eink\u00fcnfte einer Periode innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (horizontal) und danach auch Einkunftsart \u00fcbergreifend (vertikal) miteinander ausgeglichen (verrechnet). Die &#8222;Summe der Eink\u00fcnfte&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG ist der Saldo der Eink\u00fcnfte.<\/li><li>c) Negative Eink\u00fcnfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden, sind in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des unmittelbar vorangegangenen Zeitraums abzuziehen (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung; Verlustr\u00fccktrag). Die Vorschrift durchbricht im Interesse einer leistungsgerechten Besteuerung das strenge Abschnittsprinzip (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 EStG), indem sie erm\u00f6glicht, dass negative Eink\u00fcnfte (Verluste), die im Entstehungsjahr (mangels positiver ausgleichsf\u00e4higer Eink\u00fcnfte) nicht ausgeglichen werden, in einem anderen Besteuerungsabschnitt abgezogen werden. Das Gesetz \u00fcberschreibt damit die urspr\u00fcngliche zeitliche Zuordnung der betreffenden Eink\u00fcnfte. Sie werden, soweit sie dort abgezogen werden, mit steuerlicher Wirkung in das Abzugsjahr &#8222;zur\u00fcckgetragen&#8220; (Verlustr\u00fccktrag; vgl. BeckOK EStG\/Ratschow, 15.&nbsp;Ed. [01.03.2023], EStG \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;200; Hallerbach in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10d EStG Rz&nbsp;67; Brandis\/Heuermann\/Vogel, \u00a7&nbsp;10d EStG Rz&nbsp;150; Kaminski in Korn, \u00a7&nbsp;10d EStG Rz&nbsp;2).<\/li><li>d) \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG regelt nicht ausdr\u00fccklich, welche Auswirkungen der Verlustr\u00fccktrag im Entstehungsjahr hat. Die Frage ist weder gerichtlich entschieden noch wird sie, soweit ersichtlich, im Schrifttum er\u00f6rtert. Ist der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr vor dem Verlustr\u00fccktrag negativ, wirkt es sich auf die Ermittlung des Einkommens und die H\u00f6he der festzusetzenden Steuer nicht aus, ob er nach dem Verlustr\u00fccktrag um den zur\u00fcckgetragenen Betrag und gegebenenfalls bis auf null Euro erh\u00f6ht wird. Anders ist dies, wenn, wie im Streitfall, ein Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG das Einkommen erh\u00f6ht. Dann stellt sich die Frage, ob der negative Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr ungeachtet des Verlustr\u00fccktrags weiterhin die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr bildet und den Hinzurechnungsbetrag, der sich steuererh\u00f6hend auswirkt, mindert.<\/li><li>2. Die Frage ist zu verneinen. Negative Eink\u00fcnfte sind, soweit sie nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG zur\u00fcckgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr. F\u00fcr den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr bedeutet dies, dass er nach Durchf\u00fchrung des Verlustr\u00fccktrags um den Betrag der zur\u00fcckgetragenen Eink\u00fcnfte zu erh\u00f6hen ist. Sind die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte in voller H\u00f6he zur\u00fcckgetragen worden, betr\u00e4gt der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr nach der Durchf\u00fchrung des Verlustr\u00fccktrags null Euro.<\/li><li>a) Das ist die Folge der materiell-rechtlichen Konzeption des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG und der Grundregeln der periodengerechten Einkommensermittlung. Die in zeitlicher Hinsicht urspr\u00fcnglich dem Entstehungsjahr zuzuordnenden Eink\u00fcnfte werden unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG dem R\u00fccktragsjahr zugeordnet und dort ber\u00fccksichtigt. Das bedeutet, dass sie im R\u00fccktragsjahr eine Ausgangsgr\u00f6\u00dfe (Besteuerungsgrundlage) f\u00fcr die Ermittlung des im R\u00fccktragsjahr wirksam werdenden Verlustabzugs bilden (Heuermann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;A&nbsp;343). Dadurch wird eine vom Grundfall abweichende, eindeutige zeitliche Zuordnung bewirkt, die es wie die urspr\u00fcngliche zeitliche Zuordnung ausschlie\u00dft, dass die betroffenen Besteuerungsgrundlagen zugleich in einem anderen Besteuerungsabschnitt ber\u00fccksichtigt werden. Denn die zugrunde liegende Annahme, dass ein besteuerungsrelevanter Sachverhalt bei der Ermittlung des Einkommens nur einmal, das hei\u00dft in einer bestimmten Periode, und nicht zugleich in einer anderen Periode ber\u00fccksichtigt werden kann, wird durch die von \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG materiell-rechtlich ge\u00e4nderte zeitliche Zuordnung nicht infrage gestellt, sondern best\u00e4tigt. Die eindeutige zeitliche Zuordnung aller Besteuerungsgrundlagen erm\u00f6glicht es nicht nur, das Einkommen periodengerecht zu ermitteln; sie bezweckt zugleich, Doppel- und Mehrfachber\u00fccksichtigungen auszuschlie\u00dfen. Dies ist notwendig, um den relevanten Zuwachs an finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit gleichm\u00e4\u00dfig und sachgerecht ermitteln zu k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Diese Wirkungsweise des Verlustabzugs zeigt sich auch darin, dass nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG nur die &#8222;nicht ausgeglichenen&#8220; negativen Eink\u00fcnfte zur\u00fcckgetragen werden k\u00f6nnen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass negative Eink\u00fcnfte, soweit sie im Entstehungsjahr ausgeglichen worden sind, f\u00fcr den R\u00fccktrag nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Sie sind im Entstehungsjahr wirksam geworden und durch den Ausgleich &#8222;verbraucht&#8220; (vgl. BeckOK EStG\/Ratschow, 15.&nbsp;Ed. [01.03.2023], EStG \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;165). Insofern verbleibt es bei der urspr\u00fcnglichen zeitlichen Zuordnung. Entsprechendes muss gelten, soweit es zum R\u00fccktrag, das hei\u00dft zu einer abweichenden zeitlichen Zuordnung der betreffenden Besteuerungsgrundlagen, kommt: Sie wirken sich dann (nur noch) im R\u00fccktragsjahr aus und sind danach f\u00fcr eine weitere Ber\u00fccksichtigung im Entstehungsjahr wie auch f\u00fcr den Verlustvortrag &#8222;verbraucht&#8220;.<\/li><li>c) Verfahrensrechtliche Folge davon ist, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH \u00fcber Grund und H\u00f6he des Verlustr\u00fccktrags im R\u00fccktragsjahr zu entscheiden ist, wo sich der Verlustr\u00fccktrag auswirkt (vgl. nur Senatsurteil vom 10.03.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2020, 873). Diese Rechtsprechung w\u00e4re inkonsistent, wenn sich die zur\u00fcckgetragenen Eink\u00fcnfte auch im Entstehungsjahr auswirken w\u00fcrden.<\/li><li>d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die vorliegend streitige Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG nicht bei der Ermittlung der Summe der Eink\u00fcnfte beziehungsweise des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte, sondern bei der Ermittlung des Einkommens ansetzt. Zwar bildet nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte den Ausgangspunkt f\u00fcr die weitere Ermittlung des Einkommens. Die Vorschrift kn\u00fcpft damit begrifflich an \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG an. Die durch den Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG bewirkte Ver\u00e4nderung dieser Gr\u00f6\u00dfe ist jedoch nicht etwa systemfremd, sondern dem Umstand geschuldet, dass der Verlustabzug nach \u00a7&nbsp;10d EStG in dem durch \u00a7&nbsp;2 EStG vorgegebenen Schema der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zwischen \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4 EStG zu verorten ist (vgl. HHR\/Hallerbach, \u00a7&nbsp;10d EStG Rz&nbsp;7; Heuermann in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;B&nbsp;66; BeckOK EStG\/Ratschow, 15.&nbsp;Ed. [01.03.2023], EStG \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;48; Brandis\/Heuermann\/Vogel, \u00a7&nbsp;10d EStG Rz&nbsp;105). Zwar bezieht sich die Formulierung &#8222;vorrangig vor Sonderausgaben&#8220; in \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG auf das R\u00fccktragsjahr. F\u00fcr den Verlustvortrag gilt aber Entsprechendes. Auch er wird &#8222;vorrangig vor Sonderausgaben&#8220; abgezogen (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). In der Zusammenschau kommt verallgemeinerbar zum Ausdruck, an welcher Stelle im Schema des \u00a7&nbsp;2 EStG der Verlustabzug durchzuf\u00fchren ist. F\u00fcr das Entstehungsjahr kann insofern nichts anderes gelten. Allerdings ist der Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 EStG insofern unscharf, als begrifflich zwischen dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vor der Durchf\u00fchrung des Verlustabzugs (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG) und danach (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG) unterschieden werden muss.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil kann keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Da die im Streitjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte in voller H\u00f6he zur\u00fcckgetragen worden sind, betr\u00e4gt der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EStG (nach Durchf\u00fchrung des Verlustabzugs) null Euro. Dem entspricht der angefochtene Einkommensteuerbescheid. Indem dort dem negativen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte (vor Durchf\u00fchrung des Verlustabzugs) der Betrag der zur\u00fcckgetragenen Eink\u00fcnfte wieder hinzugerechnet wird, ergibt sich die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die weitere Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nach Durchf\u00fchrung des Verlustabzugs) zutreffend mit null Euro.<\/li><li>b) Davon ausgehend, erh\u00f6ht der Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG nach Ma\u00dfgabe des Senatsurteils vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/17 (BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658) das zu versteuernde Einkommen. Auf die Frage, ob die Hinzurechnung auch dann gerechtfertigt ist, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe steuerlich nicht ausgewirkt hat, kommt es nicht an. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall war.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.030523.IXR6.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 2 Abs 3, EStG \u00a7 10d Abs 1, EStG \u00a7 10 Abs 4b S 3, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. September 2020, Az: 12 K 1937\/19 Leits\u00e4tze 1. Negative Eink\u00fcnfte sind, soweit sie nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG zur\u00fcckgetragen worden sind, zeitlich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlustruecktrag-auswirkungen-auf-den-gesamtbetrag-der-einkuenfte-im-entstehungsjahr-bfh-urteil-vom-03-mai-2023-ix-r-6-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verlustr\u00fccktrag: Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte im Entstehungsjahr &#8211; BFH-Urteil vom 03. 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