{"id":76031,"date":"2023-08-19T10:09:07","date_gmt":"2023-08-19T08:09:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76031"},"modified":"2023-08-19T10:09:07","modified_gmt":"2023-08-19T08:09:07","slug":"beginn-der-sachlichen-gewerbesteuerpflicht-einer-grundbesitzverwaltenden-personengesellschaft-erweiterte-kuerzung-bei-erhalt-einer-schlusszahlung-anlaesslich-der-beendigung-eines-mietvertrags-vor-ue","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beginn-der-sachlichen-gewerbesteuerpflicht-einer-grundbesitzverwaltenden-personengesellschaft-erweiterte-kuerzung-bei-erhalt-einer-schlusszahlung-anlaesslich-der-beendigung-eines-mietvertrags-vor-ue\/","title":{"rendered":"Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft &#8211; erweiterte K\u00fcrzung bei Erhalt einer Schlusszahlung anl\u00e4sslich der Beendigung eines Mietvertrags vor \u00dcberlassung des Mietobjekts &#8211; BFH-Urteil vom 25. Mai 2023, IV R 33\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250523.IVR33.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs 1, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. November 2019, Az: 6 K 6170\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor \u00dcberlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbauma\u00dfnahmen an die individuellen Bed\u00fcrfnisse des Mieters angepasst wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit \u00fcber die Wirksamkeit des Mietvertrags vor \u00dcberlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverh\u00e4ltnis \u00fcbereinstimmend f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren und der Mieter zur Abgeltung s\u00e4mtlicher wechselseitiger Anspr\u00fcche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 &#8211; 6 K 6170\/18 wird dahingehend berichtigt, dass der Bescheid f\u00fcr 2015 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015, beide vom 25.07.2017, und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufgehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 &#8211; 6 K 6170\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr ein Grundst\u00fccksunternehmen nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Erhebungszeitraum 2015 (Streitjahr) nach einvernehmlicher Beendigung eines Gewerberaummietvertrags.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere der denkmalgesch\u00fctzten Immobilie \u2026 (nachfolgend Areal A). Laut Bescheid \u00fcber den Einheitswert (Wert- und Artfortschreibung) auf den 01.01.2016 wurde der Einheitswert des Areals A auf den 01.01.2016 mit 2.336.757&nbsp;\u20ac festgestellt; zuvor war dieser mit 449.476&nbsp;\u20ac festgestellt. Komplement\u00e4rinnen der Kl\u00e4gerin waren im Streitjahr zun\u00e4chst die B-GmbH, anschlie\u00dfend die C-GmbH. Nur diese waren \u2011\u2011jeweils einzeln\u2011\u2011 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vertretungsbefugt.<\/li><li>Am 03.11.2010 schloss die Kl\u00e4gerin als Vermieterin mit der D-GmbH (Mieterin) \u2011\u2011einem mit der \u2026 verbundenen Konzernunternehmen\u2011\u2011 einen Gewerberaummietvertrag (MV) \u00fcber Geb\u00e4ude und Freifl\u00e4chen auf dem Areal A ab. In diesem Mietvertrag verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, das Areal A f\u00fcr die Nutzung als \u2026 umzubauen und an die Mieterin zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Als Mietbeginn legten die Parteien des Mietvertrags den 01.08.2012 fest (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 MV). Die Dauer des Mietvertrags sollte 15&nbsp;Jahre betragen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;7 MV). Ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht vereinbarten die Parteien nicht. Die monatliche Nettomiete sollte 200.900&nbsp;\u20ac betragen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;13 MV). Die Planungs- und Umbau- sowie Sanierungsausf\u00fchrungsprozesse waren im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen. Im Mietvertrag wurden daher auch die Einbeziehung der Mieterin und deren Sonderw\u00fcnsche im Planungs- und Bauprozess (\u00a7&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 MV) sowie die Rechte und Pflichten der Parteien im Falle von Bau- und Planungsverz\u00f6gerungen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3, 5 und 6 MV) geregelt.<\/li><li>Nachdem im Oktober 2011 Streitigkeiten \u00fcber die Wirksamkeit einer R\u00fccktrittserkl\u00e4rung der Mieterin aufgekommen waren, einigten sich die Kl\u00e4gerin und die Mieterin im Vertrag &#8222;Vorsorglicher Neuabschluss des Mietvertrages \u2026 vom 03. November 2010&#8220; (Neuabschlussvereinbarung) im Februar 2012 darauf, &#8222;vertraglich wieder bzw. weiter gebunden&#8220; zu sein und schlossen &#8222;rein vorsorglich&#8220; den Mietvertrag unter dessen Beif\u00fcgung als Anlage erneut ab. Neues \u00dcbergabedatum sollte der 31.01.2013, Mietvertragsbeginn der 01.02.2013 sein (Ziff.&nbsp;2.2.1 der Neuabschlussvereinbarung). Die monatliche Nettokaltmiete wurde unter Einbeziehung einer zus\u00e4tzlich vermieteten Fl\u00e4che auf dem Gel\u00e4nde auf 210.136,50&nbsp;\u20ac angepasst.<\/li><li>In einer als &#8222;3.&nbsp;Nachtrag&#8220; bezeichneten Anpassungsvereinbarung vom 01.08.2013 zum Mietvertrag (3.&nbsp;Nachtrag) verschoben die Kl\u00e4gerin und die Mieterin den Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses einvernehmlich auf den 20.01.2015 und das sp\u00e4teste \u00dcbergabedatum auf den 21.01.2015 (Ziff.&nbsp;4.1. des 3.&nbsp;Nachtrags). Au\u00dferdem vereinbarten sie darin ein R\u00fccktrittsrecht des Mieters f\u00fcr den Fall, dass der Mietgegenstand wegen einer vom Mieter nicht zu vertretenden Verz\u00f6gerung bis zum 21.07.2015 nicht \u00fcbergeben w\u00fcrde (Ziff.&nbsp;4.4. des 3.&nbsp;Nachtrags). All das erfolgte anl\u00e4sslich eines nachtr\u00e4glich entstandenen Mietersonderwunsches nach Umbauma\u00dfnahmen, f\u00fcr dessen Erf\u00fcllung im 3.&nbsp;Nachtrag schlie\u00dflich auch ein von der Mieterin an die Kl\u00e4gerin zu zahlender Baukostenzuschuss in H\u00f6he von 7.500.000&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich ersparter Aufwendungen vereinbart wurde. Dieser wurde letztlich \u2011\u2011der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt\u2011\u2011 auch in H\u00f6he von 6.100.000&nbsp;\u20ac seitens der Mieterin gezahlt.<\/li><li>Im Juni 2014 beauftragte die Kl\u00e4gerin im &#8222;Bauvertrag B&#8220; ein konzernverbundenes Unternehmen der Mieterin mit dem Bau der das Areal A betreffenden \u2026 gegen Zahlung einer Nettoverg\u00fctung von circa&nbsp;910.000&nbsp;\u20ac inklusive verhandelter Nachl\u00e4sse.<\/li><li>Nach erneuter R\u00fccktrittserkl\u00e4rung der Mieterin vom 03.08.2015 \u2011\u2011aus ihrer Sicht sei das Mietobjekt bis zum vereinbarten Termin nicht \u00fcbergabebereit gewesen\u2011\u2011 einigten sich die Kl\u00e4gerin und die Mieterin nach wiederholtem Streit \u00fcber die Wirksamkeit der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung in einer &#8222;Schlussvereinbarung zum Mietvertrag \u2026&#8220; vom 02.12.\/04.12.2015 (Schlussvereinbarung) darauf, das Mietverh\u00e4ltnis gegen Zahlung eines Geldbetrags durch die Mieterin in H\u00f6he von 4.750.000&nbsp;\u20ac zu beenden (Ziff.&nbsp;1, 2 der Schlussvereinbarung).<\/li><li>In Ziff.&nbsp;2 der Schlussvereinbarung vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit der Mieterin au\u00dferdem ausdr\u00fccklich:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;[\u2026] Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass dieser Betrag umsatzsteuerlich als Schadenersatz zu qualifizieren ist und daher Umsatzsteuer nicht anf\u00e4llt. [\u2026]&#8220;.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Schlie\u00dflich vereinbarten sie in Ziff.&nbsp;4:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;[\u2026] Mit Eingang der in Ziffer&nbsp;2 genannten Zahlung und Erf\u00fcllung der sonstigen in dieser Schlussvereinbarung begr\u00fcndeten Verpflichtungen sind wechselseitig s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche [\u2026] aus und im Zusammenhang mit dem vorgenannten Mietvertragsverh\u00e4ltnis unwiderruflich abgegolten und erledigt. [\u2026]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit abgegolten sind insbesondere s\u00e4mtliche m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Vermieters wegen des R\u00fccktritts vom Vertrag und der jetzt notwendig werdenden Neuvermietung mit evtl. eingehenden Mietverlusten einschlie\u00dflich des etwaigen (Umbau-)Aufwandes zur Neuvermietung.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Abgegolten sind auch s\u00e4mtliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Mieters, insbesondere Anspr\u00fcche des Mieters auf Vertragsstrafe, R\u00fcckgew\u00e4hr der aufgrund des 3.&nbsp;Nachtrages zum Mietvertrag an den Vermieter geleisteten Zahlungen sowie s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche wegen eines vermeintlichen \u00dcbergabeverzuges des Vermieters.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Parteien sind sich weiter dar\u00fcber einig, dass mit Abschluss und Vollzug dieser Vereinbarung m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche [\u2026] nicht nur gegenseitig zwischen den Parteien des Mietvertrages, sondern dar\u00fcber hinausgehend wechselseitig zwischen s\u00e4mtlichen T\u00f6chtern und Beteiligungen der Parteien ausgeschlossen und erledigt sind. Insbesondere sind m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Vermieters [\u2026] aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis [\u2026] (Bauvertrag [B] f\u00fcr das Bauvorhaben [A] [\u2026]) [\u2026], im Zusammenhang mit oder wegen der Aufhebung des Mietvertrages ausgeschlossen und erledigt.&#8220;<\/li><li>In der Gewinn- und Verlustrechnung auf den 31.12.2015 erfasste die Kl\u00e4gerin die Zahlung des Schlussbetrags als sonstigen betrieblichen Ertrag. In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2015 beantragte sie die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen und erkl\u00e4rte einen K\u00fcrzungsbetrag nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in H\u00f6he von 3.315.834&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In den \u2011\u2011unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (VdN) stehenden\u2011\u2011 Bescheiden f\u00fcr 2015 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbesteuermessbescheid 2015) und \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015 (Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015) \u2011\u2011beide vom 05.05.2017 und nochmals ge\u00e4ndert durch Bescheide vom 24.05.2017\u2011\u2011 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den erkl\u00e4rten K\u00fcrzungsbetrag und setzte den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2015 auf 0&nbsp;\u20ac fest. Das FA nahm im Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 24.05.2017 von dem errechneten Gewerbeertrag 2015 vor Verlustabzug (54.155&nbsp;\u20ac) einen entsprechenden Verlustabzug (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12.2014: 4.337.407&nbsp;\u20ac) vor. Den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust der Kl\u00e4gerin stellte das FA in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 vom 24.05.2017 mit 4.283.252&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Mit dem nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten, weiter unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 25.07.2017 erh\u00f6hte das FA als Folge der nicht mehr gew\u00e4hrten erweiterten K\u00fcrzung den Gewerbeertrag vor Verlustabzug auf 3.369.989&nbsp;\u20ac und setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2015 auf 32.319&nbsp;\u20ac fest<em>.<\/em> Zudem stellte es in dem ebenfalls nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten, weiter unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 vom 25.07.2017 den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust der Kl\u00e4gerin mit 1.915.414&nbsp;\u20ac fest. Das FA teilte der Kl\u00e4gerin vor dieser \u00c4nderung mit, dass es sich bei der Zahlung des Schlussbetrags nicht um eine Zahlung im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gehandelt habe. Au\u00dferdem seien Betriebsvorrichtungen \u2011\u2011eine Restaurantausstattung\u2011\u2011 k\u00fcrzungssch\u00e4dlich mitvermietet worden.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin unter anderem gegen die vorbezeichneten Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. An dem Einwand der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen hielt das FA allerdings nicht mehr fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage, mit welcher die Kl\u00e4gerin begehrte, den Gewerbesteuermessbetrag 2015 auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen und den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2015 mit 4.283.252&nbsp;\u20ac festzustellen, mit Urteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;6170\/18 in vollem Umfang statt. Der Tenor des Urteils lautet unter anderem:<em>&#8222;Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid f\u00fcr 2015 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 25.&nbsp;Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.&nbsp;September 2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit EUR&nbsp;0,- festgesetzt wird.<\/em><em>Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.&nbsp;Dezember 2015 vom 25.&nbsp;Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.&nbsp;September 2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust mit EUR&nbsp;4.283.252,- festgestellt wird.&#8220;<\/em><\/li><li>Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zustehe. Die in dieser Vorschrift genannten Begriffspaare &#8222;Verwalten und Nutzen&#8220; und &#8222;Verwaltung und Nutzung&#8220; seien bedeutungsgleich mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Eigener Grundbesitz werde daher verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt werde, etwa \u2011\u2011aber nicht nur\u2011\u2011 durch Vermietung oder Verpachtung. So z\u00e4hlten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Beispiel auch die gelegentliche Ver\u00e4u\u00dferung zuvor vermieteter Grundst\u00fccke oder die \u00dcbernahme der dinglichen Haftung gegen oder ohne Entgelt durch Belastung des eigenen Grundbesitzes mit einer Grundschuld zu der unsch\u00e4dlichen verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Es sei nicht ma\u00dfgeblich, ob der Tatbestand des \u00a7&nbsp;21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt sei.<\/li><li>Danach sei die der beantragten K\u00fcrzung zugrunde liegende Zahlung des Schlussbetrags in H\u00f6he von 4.750.000&nbsp;\u20ac als Ertrag aus der Nutzung und Verwaltung des der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Grundbesitzes zu beurteilen. Der Abschluss eines auf die Nutzungs\u00fcberlassung gerichteten Kausalgesch\u00e4fts geh\u00f6re bereits zur grundbesitzverwaltenden T\u00e4tigkeit, auch wenn das Mietobjekt noch nicht zur Nutzung \u00fcbergeben worden sei. Es komme nicht darauf an, dass die Parteien des Mietvertrags diese Zahlung als Schadensersatz bezeichnet h\u00e4tten. Entscheidend sei der wirtschaftliche Gehalt der Zahlung. Ein f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung hinreichender Zusammenhang jener Zahlung mit der Fruchtziehung aus dem eigenen Grundst\u00fcck in Form der entgeltlichen Gebrauchs\u00fcberlassung an die Mieterin bestehe, weil sie wirtschaftlich eine Ausgleichszahlung zur Beendigung des Streits \u00fcber die Aus\u00fcbung und Auslegung von Leistungsst\u00f6rungsrechten aus dem Gewerberaummietvertrag darstelle.<\/li><li>Abweichendes ergebe sich nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin und die Mieterin in der streitgegenst\u00e4ndlichen Schlussvereinbarung auch vereinbart h\u00e4tten, dass &#8222;mit Abschluss und Vollzug [der] Vereinbarung m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche [\u2026] nicht nur gegenseitig zwischen den Parteien des Mietvertrages, sondern dar\u00fcber hinausgehend wechselseitig zwischen s\u00e4mtlichen T\u00f6chtern und Beteiligungen der Parteien ausgeschlossen und erledigt&#8220; sein sollten<em>.<\/em> Wirtschaftlich stelle zwar ein Teil der Schlussbetragszahlung auch Entgelt f\u00fcr den Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Leistungsst\u00f6rungsrechte, insbesondere Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem &#8222;Bauvertrag B f\u00fcr das Bauvorhaben A&#8220; zwischen der Kl\u00e4gerin und dem bauausf\u00fchrenden Unternehmen dar. Ungeachtet dessen bestehe aber ein enger Zusammenhang dieses Teils der Schlussbetragszahlung mit der Beendigung des Mietvertrags und damit mit der Fruchtziehung aus Gebrauchs\u00fcberlassung.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf eine Verletzung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG st\u00fctzt.<\/li><li>Das FA beantragt<em>,<\/em><br \/>das Urteil des FG vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;6170\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Urteilsformel des FG-Urteils ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.<\/li><li>I. Das FG hat nach dem Wortlaut des Tenors einen Verpflichtungsausspruch nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO getroffen. Die Kl\u00e4gerin begehrte mit ihrer Klage jedoch, die Rechtslage wiederherzustellen, die vor Ergehen der \u00c4nderungsbescheide vom 25.07.2017 bestanden hat. Hierf\u00fcr ist die Aufhebung der angefochtenen \u00c4nderungsbescheide vom 25.07.2017 und der insoweit hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 durch das FG erforderlich (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 FGO). Denn hiermit werden wieder der Gewerbesteuermessbescheid 2015 und der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, beide vom 24.05.2017, mit dem von der Kl\u00e4gerin begehrten Inhalt wirksam.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Eine \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn es sich um ein &#8222;mechanisches&#8220; Versehen handelt, aufgrund dessen \u2011\u2011wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler\u2011\u2011 das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsermittlung schlie\u00dft die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;14). Der Urteilsformel haftet ein solcher Fehler regelm\u00e4\u00dfig dann nicht an, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist (BFH-Beschluss vom 29.07.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;121\/10, Rz&nbsp;15). Dies gilt aber nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar nicht dem Klagebegehren entspricht (BFH-Beschluss vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;21&nbsp;f.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Urteilsformel zu berichtigen.<\/li><li>a) Die Urteilsformel verpflichtet das FA, die begehrten \u00c4nderungen im angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid 2015 und im angegriffenen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, beide vom 25.07.2017, vorzunehmen; danach hat das FG jeweils einen Verpflichtungsausspruch nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO getroffen. Aus den Ausf\u00fchrungen im Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass die Beteiligten nicht um den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gestritten haben. Die Kl\u00e4gerin wollte erkennbar nur die den ge\u00e4nderten Bescheiden vom 25.07.2017 zugrunde liegende Versagung der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG beseitigen und damit den in dem Gewerbesteuermessbescheid 2015 und dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, beide vom 24.05.2017, geregelten Rechtszustand wiederherstellen. Dieses Klageziel ist mit einem durch Anfechtungsklage zu verfolgenden Aufhebungsbegehren zu erreichen (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 FGO). Das FG hat in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden auch die Vorschrift des \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 FGO zitiert.<\/li><li>b) Dem steht nicht entgegen, dass die Urteilsformel von dem Klageantrag der Kl\u00e4gerin gedeckt war. Denn im Streitfall entsprechen auch die Klageantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin nicht ihrem wirklichen Klagebegehren.<\/li><li>Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschlie\u00dflich des Klageantrags zu ermitteln, weil ma\u00dfgebend das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag ist (z.B. BFH-Beschluss vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Das Klagebegehren bezog sich allein auf die Wiedergew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Dem wird durch die Aufhebung der angegriffenen \u00c4nderungsbescheide vom 25.07.2017 und der insoweit hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 entsprochen.<\/li><li>II. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Berichtigung ist nach Anh\u00e4ngigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz \u2011\u2011wie im Streitfall im Verfahren der Revision\u2011\u2011 der BFH.<\/li><li>III. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen (z.B. BFH-Urteil vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz&nbsp;33, m.w.N.).C.<\/li><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.<\/li><li>I. Zutreffend hat das FG die Klage (stillschweigend) insgesamt \u2011\u2011auch soweit sich diese gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 richtet\u2011\u2011 als zul\u00e4ssig erachtet (dazu 1.). Ebenso hat das FG nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen; es war nicht verpflichtet, das gerichtliche Verfahren gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen (dazu 2.).<\/li><li>1. Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 war zul\u00e4ssig.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG sind bei der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen so zu ber\u00fccksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags f\u00fcr den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind; \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO sowie \u00a7&nbsp;42 FGO gelten entsprechend. Hiernach wird der Gewerbesteuermessbescheid 2015 wie ein Grundlagenbescheid f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 (Folgebescheid) behandelt (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;15, 17).<\/li><li>Die Regelungen in \u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO bewirken jedoch nicht, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschlie\u00dflich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz&nbsp;20, m.w.N.). In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids f\u00fcr den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>2. Zutreffend hat das FG ohne Aussetzung des Verfahrens auch \u00fcber die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 entschieden.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO kann das FG das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, welches den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Danach kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht in demselben Verfahren auch \u00fcber das vorgreifliche Rechtsverh\u00e4ltnis entscheidet (z.B. BFH-Beschluss vom 17.08.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;123,&nbsp;125\/94, BFH\/NV 1996, 219).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Denn der zur Entscheidung berufene Senat des FG hat nicht nur \u00fcber den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, sondern auch \u00fcber den (vorgreiflichen) Gewerbesteuermessbescheid 2015 entschieden.<\/li><li>II. Das FG hat der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FA\u2011\u2011 zu Recht im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2015 die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG im beantragten Umfang gew\u00e4hrt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft mit ihrer Vermietungst\u00e4tigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig (dazu 1. und 2.). Dabei steht ihr als grundst\u00fccksverwaltender Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG die erweiterte K\u00fcrzung zu (dazu 3.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der ihr gew\u00e4hrte K\u00fcrzungsbetrag zu hoch ist, bestehen nicht (dazu 4.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin ist eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG. Sie \u00fcbt keine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG aus. Im Grundsatz unterliegt sie daher mit ihrer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I.1.).<\/li><li>2. Das FG und die Beteiligten sind in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin (auch) im Streitjahr sachlich gewerbesteuerpflichtig war.<\/li><li>a) Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei nat\u00fcrlichen Personen und Personengesellschaften nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG mit der Aufnahme der werbenden T\u00e4tigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 01.09.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/20, BFHE 277, 423, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N.). Dies gilt auch f\u00fcr eine gewerblich gepr\u00e4gte, verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft; sie ist mit Beginn ihrer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig. Was als werbende T\u00e4tigkeit anzusehen ist, richtet sich \u2011\u2011wie bei origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaften\u2011\u2011 nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer T\u00e4tigkeit. Dabei kann als Indiz auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zur\u00fcckgegriffen werden. Letztlich ma\u00dfgeblich ist auch bei der gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit (BFH-Urteil vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz&nbsp;30). Eine grundst\u00fccksverwaltende Personengesellschaft kann daher zum Beispiel mit dem Beginn ihrer Vermietungst\u00e4tigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.).<\/li><li>b) Danach war die Kl\u00e4gerin (auch) im Streitjahr sachlich gewerbesteuerpflichtig. Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere des denkmalgesch\u00fctzten Areals A. Dem folgend hat die Kl\u00e4gerin das vorbezeichnete Areal bereits im November 2010 im Rahmen eines Gewerberaummietvertrags an die Mieterin vermietet. Mit Abschluss dieses Mietvertrags hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer werbenden T\u00e4tigkeit (Vermietungst\u00e4tigkeit) begonnen. Nicht ma\u00dfgeblich ist, ob das Mietobjekt bereits zur Nutzung \u00fcbergeben und der Mietzinsanspruch bereits entstanden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ein nicht standardisiertes Mietobjekt nach Abschluss des Mietvertrags vor dessen \u00dcbergabe durch Umbauma\u00dfnahmen an die individuellen Bed\u00fcrfnisse des Mieters angepasst wird.<\/li><li>3. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin im Streitjahr die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zusteht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt (sogenannte einfache K\u00fcrzung). An Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 tritt nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sogenannte erweiterte K\u00fcrzung). Der Zweck der erweiterten K\u00fcrzung besteht darin, die Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Verm\u00f6gensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.).<\/li><li>Eigener Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist der zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6rende Grundbesitz (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;76). Dieser wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, m.w.N.). \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG kn\u00fcpft allerdings nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung an. Daher schlie\u00dfen zum Beispiel Ertr\u00e4ge aus der gelegentlichen Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz (Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 EStG) oder Ertr\u00e4ge aus der \u00dcbernahme der dinglichen Haftung durch Belastung des eigenen Grundbesitzes (Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG) die erweiterte K\u00fcrzung nicht aus (BFH-Urteil vom 13.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, unter II.3.b). Nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck ist die erweiterte K\u00fcrzung erst dann ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit \u00fcberschreitet (z.B. BFH-Urteil vom 17.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c&nbsp;aa).<\/li><li>Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen), jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Nebent\u00e4tigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden k\u00f6nnen. Ist der Umfang einer derartigen Nebent\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>b) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr auf Grundlage der vom FG getroffenen \u2011\u2011f\u00fcr den Senat bindenden\u2011\u2011 Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) keine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Insbesondere hat sie ausschlie\u00dflich ihren Grundbesitz zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz genutzt und dabei die Grenzen der Gewerblichkeit nicht \u00fcberschritten.<\/li><li>aa) Wer \u00fcber seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschlie\u00dft, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb aus\u00fcben will (vgl. Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;39). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Verm\u00f6gensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteter Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;37). Au\u00dferdem gebieten weder der Wortlaut noch der Zweck des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG, dass das Mietobjekt bereits zur Nutzung \u00fcbergeben oder der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses bereits entstanden sein muss.<\/li><li>bb) Die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten umfangreichen Umbauma\u00dfnahmen f\u00fchren ebenfalls nicht zu einer gewerblichen Vermietungst\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG. Diese Ma\u00dfnahmen dienen dazu, das Mietobjekt entsprechend den individuellen Vorstellungen der Mieterin umzubauen. Die Umbauten und der bereits abgeschlossene Mietvertrag stellen einen einheitlichen Vorgang dar; die Umbauten sind unmittelbar durch den Mietvertrag veranlasst und stellen damit eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar.<\/li><li>Im \u00dcbrigen geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des BFH auch die ohne Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht durchgef\u00fchrte Neubaut\u00e4tigkeit auf eigenem Grund und Boden sowie die anschlie\u00dfende Verwaltung fertiggestellter eigener Wohngeb\u00e4ude zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Denn die klassische Form der Nutzung von Grund und Boden besteht in der Bebauung und Vermietung (BFH-Urteil vom 30.07.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629, unter 3.). Wenn die Neubaut\u00e4tigkeit mit anschlie\u00dfender Verwaltung fertiggestellter Geb\u00e4ude beg\u00fcnstigt ist, muss dies erst Recht f\u00fcr Umbauma\u00dfnahmen mit anschlie\u00dfender Verwaltung der umgebauten Geb\u00e4ude gelten.<\/li><li>cc) Ebenso stellt die im Streitjahr infolge der Beendigung des Mietvertrags vereinbarte \u2011\u2011von der Mieterin an die Kl\u00e4gerin zu leistende\u2011\u2011 Zahlung in H\u00f6he von 4.750.000&nbsp;\u20ac eine den eigenen Grundbesitz betreffende Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar.<\/li><li>(1) F\u00fchrt eine grundst\u00fccksverwaltende Personengesellschaft (Vermieterin) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach \u00dcberlassung des Mietobjekts Rechtsstreitigkeiten aus einem fortbestehenden \u2011\u2011eigenen Grundbesitz betreffenden\u2011\u2011 Mietvertrag, ist diese T\u00e4tigkeit integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes. Solche Aktivit\u00e4ten dienen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung des Grundbesitzes. Dies muss auch dann gelten, wenn die Mietvertragsparteien vor \u00dcberlassung des Mietobjekts den Streit \u00fcber die fortbestehende Wirksamkeit eines Mietvertrags dadurch ausr\u00e4umen, dass sie das Mietverh\u00e4ltnis \u00fcbereinstimmend f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren und der Mieter zur Abgeltung s\u00e4mtlicher wechselseitiger Anspr\u00fcche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet. Denn die Anwendung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG setzt nicht voraus, dass die Einnahmen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt unmittelbare Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Nutzung des Mietobjekts sind. Anderenfalls w\u00e4re es nicht m\u00f6glich, auch Einnahmen aus der gelegentlichen Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz oder Einnahmen aus der \u00dcbernahme der dinglichen Haftung durch Belastung des eigenen Grundbesitzes der erweiterten K\u00fcrzung zu unterwerfen. Denn auch derartige Einnahmen sind keine Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des Mietobjekts (im engeren Sinne). Ma\u00dfgeblich bleibt, dass die Einnahmen aus T\u00e4tigkeiten stammen, die der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sind.<\/li><li>Ebenso bewegt sich die Geltendmachung m\u00f6glicher Schadensersatzanspr\u00fcche des Vermieters gegen den Mieter, aber auch umgekehrt die Begleichung m\u00f6glicher Schadensersatzanspr\u00fcche durch den Vermieter gegen\u00fcber dem Mieter im Rahmen der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Eine andere Beurteilung h\u00e4tte das sinnwidrige Ergebnis zur Folge, dass der Vermieter auf die Geltendmachung m\u00f6glicher Schadensersatzanspr\u00fcche verzichten m\u00fcsste, um die erweiterte K\u00fcrzung nicht zu gef\u00e4hrden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Schadensersatz gegebenenfalls m\u00f6gliche, beim Vermieter eingetretene Substanzsch\u00e4den mitumfassen sollte. Denn es kann f\u00fcr die Anwendung der erweiterten K\u00fcrzung keinen Unterschied machen, ob ein Grundst\u00fccksunternehmen in seiner Substanz unbesch\u00e4digt geblieben ist oder ob es sich nach Eintritt eines Substanzschadens beim Mieter schadlos h\u00e4lt. Einem berechtigten Schadensersatzanspruch des Mieters k\u00f6nnte sich der Vermieter ohnehin nicht entziehen.<\/li><li>(2) Diese Grunds\u00e4tze hat das FG bei seiner Entscheidung beachtet.<\/li><li>Nach den f\u00fcr den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist die Zahlung in H\u00f6he von 4.750.000&nbsp;\u20ac das Ergebnis einer Risikoabw\u00e4gung der Mietvertragsparteien hinsichtlich der Wirksamkeit der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung. Die Zahlung \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 entspreche der H\u00f6he nach ungef\u00e4hr den f\u00fcr zwei Jahre geschuldeten Nettokaltmieten, liege aber deutlich unter den gesamten Nettokaltmieten f\u00fcr den vertraglich vorgesehenen, nicht ordentlich k\u00fcndbaren 15-Jahreszeitraum. Das FG konnte hieraus \u2011\u2011ohne Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze\u2011\u2011 den Schluss ziehen, dass es sich bei der Zahlung um Einnahmen handelt, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sind. Denn die Kl\u00e4gerin hat hiermit einen Streit aus dem Mietvertrag im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung beendet. Diese T\u00e4tigkeit bewegt sich im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Die Zahlung stellt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einen Ausgleich f\u00fcr den Wegfall der bereits vereinbarten Mieteinnahmen dar. Zugleich werden alle m\u00f6glichen wechselseitigen Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem Mietverh\u00e4ltnis zwischen den Mietvertragsparteien mitabgegolten. Unerheblich ist, dass das Mietobjekt noch nicht zur Nutzung \u00fcberlassen war und die Mietvertragsparteien die Zahlung umsatzsteuerrechtlich als Schadensersatz behandelt wissen wollten.<\/li><li>Eine andere Beurteilung ist im Streitfall nicht deshalb geboten, weil nach Ziff.&nbsp;4 der Schlussvereinbarung mit Abschluss und Vollzug dieser Vereinbarung nicht nur m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche zwischen den Mietvertragsparteien, sondern dar\u00fcber hinausgehend wechselseitig auch derartige Anspr\u00fcche zwischen s\u00e4mtlichen T\u00f6chtern und Beteiligungen ausgeschlossen und erledigt sind. Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin selbst an weiteren Gesellschaften beteiligt gewesen ist. Danach bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Schlussvereinbarung \u2011\u2011unter Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot\u2011\u2011 auch f\u00fcr Rechnung und im Namen eigener Tochtergesellschaften Verhandlungen gef\u00fchrt und insoweit gegebenenfalls k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Dienstleistungen f\u00fcr Dritte erbracht haben k\u00f6nnte.<\/li><li>Ebenso ist unsch\u00e4dlich, dass gegebenenfalls auch m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis &#8222;Bauvertrag B&#8220; im Zusammenhang mit oder wegen der Aufhebung des Mietvertrags ausgeschlossen und erledigt sind. Dieser Vertrag war mit einem konzernverbundenen Unternehmen der Mieterin abgeschlossen und betraf die im Mietobjekt zu installierende \u2026, das hei\u00dft die Herrichtung des Mietobjekts. Auch hieraus gegebenenfalls resultierende Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind Teil der Nutzung und Verwaltung ihres Grundbesitzes.<\/li><li>(3) Die vom FA erhobenen Einw\u00e4nde, wonach die vereinbarte Zahlung in H\u00f6he von 4.750.000&nbsp;\u20ac nicht mehr der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sei, greifen nicht durch.<\/li><li>Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach dem BFH-Urteil vom 21.08.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/86 (BFHE 162, 62, BStBl II 1991, 76) die Abstandszahlung, die ein Mietinteressent nach Abschluss eines Vormietvertrags f\u00fcr die Entlassung aus diesem Vertrag an den Eigent\u00fcmer des zu vermietenden Objekts bezahlt, nicht unmittelbar zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;21 EStG geh\u00f6rt. Hierauf kommt es aber nicht an. Entgegen der Auffassung des FA ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung gerade nicht ma\u00dfgeblich, dass der in Rede stehende Gewerbeertrag \u2011\u2011bei fehlender fiktiver Gewerbesteuerpflicht\u2011\u2011 sich einkommensteuerrechtlich als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des Mietobjekts darstellt. Ma\u00dfgeblich ist allein \u2011\u2011wie vorstehend dargelegt\u2011\u2011, dass die Einnahmen aus einer T\u00e4tigkeit stammen, die der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen ist. Im \u00dcbrigen verdeutlicht das BFH-Urteil in BFHE 162, 62, BStBl II 1991, 76, dass der Eigent\u00fcmer mit dem Empfang einer Abstandszahlung vor \u00dcberlassung des Mietobjekts Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;21 EStG erzielt und damit den Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung gerade nicht verl\u00e4sst. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG, verm\u00f6gensverwaltende Grundst\u00fccksunternehmen, deren Eink\u00fcnfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den verm\u00f6gensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichzustellen, kann es daher auch bei gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaften f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung nicht entscheidend sein, ob das Mietobjekt bereits zur Nutzung \u00fcberlassen ist.<\/li><li>Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahlung \u2011\u2011mangels eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs\u2011\u2011 als ein nicht umsatzsteuerbarer (&#8222;echter&#8220;) Schadensersatz zu qualifizieren ist. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011was vom FA unwidersprochen geblieben ist\u2011\u2011 darauf hingewiesen, dass das FA die Zahlung letztendlich der Umsatzsteuer unterworfen hat.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass keine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche \u2011\u2011gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG versto\u00dfende\u2011\u2011 Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgt ist.<\/li><li>(1) Nach den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen FG-Urteil hat das FA zwar im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung erneut auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen, dass die Kl\u00e4gerin gegebenenfalls Betriebsvorrichtungen an die Mieterin mitvermietet haben k\u00f6nnte. Das FG hat diesen vom FA nicht n\u00e4her konkretisierten Einwand aber nach Aktenlage gepr\u00fcft und infolge fehlender Substantiierung dieses Einwands von weiteren Sachverhaltsermittlungen abgesehen. Es kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin nach dem vereinbarten Mietvertrag keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet hat. Bereits diese \u2011\u2011vom FA im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffene\u2011\u2011 tats\u00e4chliche Feststellung tr\u00e4gt das Ergebnis, wonach Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet worden sind.<\/li><li>(2) Entgegen der vom FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ge\u00e4u\u00dferten Auffassung kann eine gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot versto\u00dfende T\u00e4tigkeit auch nicht allein in der blo\u00dfen Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gesehen werden. Die Geltendmachung solcher Anspr\u00fcche ist \u2011\u2011wie bereits dargestellt (dazu oben C.II.3.b&nbsp;cc&nbsp;(1))\u2011\u2011 integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, wenn jene aus einem \u2011\u2011den eigenen Grundbesitz betreffenden\u2011\u2011 Mietvertrag resultieren.<\/li><li>4. Das FG hat die erweiterte K\u00fcrzung zutreffend in dem beantragten Umfang gew\u00e4hrt.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG beschr\u00e4nkt den Umfang der Beg\u00fcnstigung (die erweiterte K\u00fcrzung) auf die grundst\u00fccksverwaltende T\u00e4tigkeit (K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, &#8222;der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt&#8220;). Daher ist es notwendig, den auf die grundst\u00fccksverwaltende T\u00e4tigkeit entfallenden Teil des Gewerbeertrags (einschlie\u00dflich der anteiligen Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen) zu ermitteln, wenn der Gewerbesteuerschuldner neben dieser beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit andere unsch\u00e4dliche \u2011\u2011aber nicht beg\u00fcnstigte\u2011\u2011 T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, wie zum Beispiel das Erzielen von Eink\u00fcnften aus der Verwaltung beziehungsweise Nutzung eigenen Kapitalverm\u00f6gens (BFH-Urteil vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/05, BFH\/NV 2006, 810, unter II.2.).<\/li><li>b) Im Streitfall ist weder ersichtlich noch vom FA vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin bei der hier gebotenen Zuordnung der Zahlung in H\u00f6he von 4.750.000&nbsp;\u20ac zu ihrer grundst\u00fccksverwaltenden T\u00e4tigkeit den beantragten K\u00fcrzungsbetrag in H\u00f6he von 3.315.834&nbsp;\u20ac rechtsfehlerhaft zu hoch ermittelt hat. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>5. Demnach waren der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 25.07.2017 und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufzuheben. Damit tritt wieder der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 24.05.2017 mit der Messbetragsfestsetzung in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und einem ausgewiesenen Gewerbeertrag vor Verlustabzug in H\u00f6he von 54.155&nbsp;\u20ac in Kraft.<\/li><li>III. Ebenso waren der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 vom 25.07.2017 und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.09.2018 aufzuheben.<\/li><li>Aufgrund der Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids 2015 vom 24.05.2017 f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015 ist der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust in beantragter H\u00f6he festzustellen. Danach ist der festgestellte Gewerbeverlust auf den 31.12.2014 in H\u00f6he von 4.337.407&nbsp;\u20ac um 54.155&nbsp;\u20ac zu mindern und auf den 31.12.2015 mit 4.283.252&nbsp;\u20ac festzustellen. Diese Rechtslage tritt mit Aufhebung der bezeichneten Bescheide ein.<\/li><li>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250523.IVR33.19.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 2 Abs 1, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. November 2019, Az: 6 K 6170\/18 Leits\u00e4tze 1. 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