{"id":76035,"date":"2023-08-19T10:13:02","date_gmt":"2023-08-19T08:13:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76035"},"modified":"2023-08-19T10:13:02","modified_gmt":"2023-08-19T08:13:02","slug":"keine-erweiterte-kuerzung-bei-geringfuegiger-gewerblicher-nebentaetigkeit-auf-einem-weihnachtsmarkt-bfh-urteil-vom-15-juni-2023-iv-r-6-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-erweiterte-kuerzung-bei-geringfuegiger-gewerblicher-nebentaetigkeit-auf-einem-weihnachtsmarkt-bfh-urteil-vom-15-juni-2023-iv-r-6-20\/","title":{"rendered":"Keine erweiterte K\u00fcrzung bei geringf\u00fcgiger gewerblicher Nebent\u00e4tigkeit auf einem Weihnachtsmarkt &#8211; BFH-Urteil vom 15. Juni 2023, IV R 6\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.IVR6.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 1, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 35b Abs 2 S 2, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO \u00a7 171 Abs 10, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , GewStG VZ 2013 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015 , GewStG VZ 2016 , GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 21. Januar 2020, Az: 6 K 1384\/18 G,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausge\u00fcbte und alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllende Nebent\u00e4tigkeit schlie\u00dft \u2011\u2011l\u00e4sst sich jene nicht unter eine der ausnahmsweise k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten subsumieren\u2011\u2011 die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebent\u00e4tigkeit einem gemeinn\u00fctzigen Verein als Spende zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke zugewendet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Unerheblich ist, ob diese origin\u00e4r gewerbliche Nebent\u00e4tigkeit der Personengesellschaft im Verh\u00e4ltnis zu ihrer grundbesitzverwaltenden T\u00e4tigkeit nur \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgig ist. Bei Anwendung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist keine ungeschriebene Geringf\u00fcgigkeitsgrenze zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 21.01.2020 &#8211; 6 K 1384\/18 G,F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr ein Grundst\u00fccksunternehmen nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den Erhebungszeitr\u00e4umen 2013 bis 2016 (Streitjahre).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, deren unternehmerisches Kerngesch\u00e4ft in der Vermietung und Verpachtung eigener Geb\u00e4ude und Grundst\u00fccke liegt. Neben der Erzielung gewerblicher Eink\u00fcnfte aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien betrieb sie seit Mitte der 1990er Jahre und auch in den Streitjahren an dem jeweils ersten Adventswochenende f\u00fcr drei Tage vier Weihnachtsmarktst\u00e4nde auf dem Weihnachtsmarkt in X. Dieser Weihnachtsmarkt wurde von dem gemeinn\u00fctzigen Verein A e.V. (Verein A) veranstaltet. Drei der vier Weihnachtsmarktst\u00e4nde betrieben Mieter der Kl\u00e4gerin f\u00fcr und auf Rechnung der Kl\u00e4gerin. Ein Stand wurde den \u00f6rtlichen Pfadfindern zur Verf\u00fcgung gestellt, die ebenfalls f\u00fcr und auf Rechnung der Kl\u00e4gerin die Gesch\u00e4fte abschlossen. Zwei der vier St\u00e4nde geh\u00f6rten der Kl\u00e4gerin. Sie wurden durch den Haustechniker der Komplement\u00e4r-GmbH j\u00e4hrlich aufgebaut und instandgesetzt. Der Haustechniker war auch f\u00fcr die Installation der umfangreichen Beleuchtungselemente im kompletten Innenhof der Kl\u00e4gerin verantwortlich. Die entstandenen Kosten wurden an die Kl\u00e4gerin weitergereicht und von ihr beglichen. Die \u00fcbrigen beiden St\u00e4nde befanden sich im Eigentum der Standbetreiber. Die Kl\u00e4gerin war bez\u00fcglich aller vier St\u00e4nde f\u00fcr die Beschaffung der angebotenen Waren, die Infrastruktur (Strom, Technik, Beleuchtung) und die Abrechnung mit dem Verein A im Nachgang der Veranstaltung verantwortlich. Die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt entstandenen Erl\u00f6se wurden vollst\u00e4ndig an die Kl\u00e4gerin abgef\u00fchrt und in deren Buchf\u00fchrung erfasst. Die mit dem Weihnachtsmarktverkauf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurden ebenfalls im Unternehmen der Kl\u00e4gerin verbucht. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen wurde von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) an die Kl\u00e4gerin erstattet beziehungsweise mit Umsatzsteuerschulden der Kl\u00e4gerin verrechnet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte in ihren Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2013 bis 2016 Umsatzerl\u00f6se aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz f\u00fcr 2013 in H\u00f6he von 610.821,08&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von 1.050.193,65&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2015 in H\u00f6he von 1.114.974,13&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2016 in H\u00f6he von 1.118.093,32&nbsp;\u20ac. Den Reinerl\u00f6s aus der Beteiligung an dem Weihnachtsmarkt ermittelte sie im Wege einer vereinfachten Gewinnermittlung wie folgt, wobei sie den Saldo jeweils im Folgejahr an den Verein A abf\u00fchrte und \u00fcber den abgef\u00fchrten Betrag eine Spendenbescheinigung erhielt.2013&nbsp;2014&nbsp;2015&nbsp;2016&nbsp;Einnahmen nettoX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;Ausgaben nettoX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;Saldo = Spende an den Verein AX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;<\/li><li>Im Rahmen der vereinfachten Gewinnermittlung ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin lediglich Ausgaben f\u00fcr den jeweiligen Wareneinkauf und f\u00fcr die Weihnachtsmarktst\u00e4nde. Weitere Aufwendungen, die im Betrieb der Kl\u00e4gerin (gegebenenfalls anteilig) angefallen sind (zum Beispiel Kosten, die mit der Errichtung und Aufrechterhaltung der St\u00e4nde verbunden waren und insbesondere Personalkosten, die der Kl\u00e4gerin von ihrer Komplement\u00e4rin in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind), wurden von der Kl\u00e4gerin bei der Ermittlung des Spendenbetrags nicht abgezogen. Diese Aufwendungen sind in den laufenden Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin erfasst. Die Spenden wurden in den Bescheiden \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) 2013 bis 2016 als &#8222;Zuwendungen f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; festgestellt.<\/li><li>Mit den Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 beantragte die Kl\u00e4gerin die sogenannte erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG. In den Gewerbesteuermessbescheiden 2013 bis 2015 setzte das FA \u2011\u2011jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung\u2011\u2011 die Messbetr\u00e4ge zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df auf 0&nbsp;\u20ac fest. Mit ebenfalls jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Bescheiden \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes (Verlustfeststellungsbescheide) wurde der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust zu den jeweiligen Stichtagen wie folgt festgestellt: Zum 31.12.2013 auf 42.182&nbsp;\u20ac, zum 31.12.2014 auf 45.838&nbsp;\u20ac und zum 31.12.2015 auf 48.983&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, dass das Betreiben der vier Weihnachtsmarktst\u00e4nde f\u00fcr sich s\u00e4mtliche Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt habe. Die Teilnahme am Weihnachtsmarkt sei kein zwingend notwendiger Teil der Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung. Die Kl\u00e4gerin habe einen Gewinn\/Reinerl\u00f6s erwirtschaftet und diesen anschlie\u00dfend an den Verein A \u00fcberwiesen, der im Gegenzug eine Spendenbescheinigung ausgestellt habe. Damit habe die Kl\u00e4gerin nicht &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; eigenen Grundbesitz verwaltet, so dass lediglich die K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG mit 1,2&nbsp;Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu gew\u00e4hren sei.<\/li><li>Dem schloss sich das FA an, \u00e4nderte die f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzten Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;3 AO auf. Weil das FA in diesen \u00c4nderungsbescheiden versehentlich falsche Einheitswerte der Grundst\u00fccke zugrunde gelegt hatte, \u00e4nderte es diese Bescheide am 07.02.2018 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erneut und setzte die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge wie folgt fest: F\u00fcr 2013 in H\u00f6he von 4.277&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von 5.628&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2015 in H\u00f6he von 13.034&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2016 (laut Feststellungen des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 erstmalig) in H\u00f6he von 10.706&nbsp;\u20ac. Im Rahmen der Messbetragsfestsetzungen wurden die jeweiligen Gewinne aus Gewerbebetrieb um die Zuwendungen zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GewStG gek\u00fcrzt. Mit dem nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013 vom 25.01.2018 wurde der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust nach Abzug des auf den 31.12.2012 gesondert festgestellten Verlustbetrags in H\u00f6he von 40.357&nbsp;\u20ac auf 0&nbsp;\u20ac festgestellt. Die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2014 und auf den 31.12.2015 wurden mit Bescheiden vom 25.01.2018 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO aufgehoben.<\/li><li>Den von der Kl\u00e4gerin (unter anderem) gegen die vorgenannten Bescheide mit Schreiben vom 15.02.2018 eingelegten Einspruch, mit dem sie weiterhin die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG begehrte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Das FG gab der Klage mit Urteil vom 21.01.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1384\/18&nbsp;G,F in geringem Umfang statt. Es setzte den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2013 auf 4.273&nbsp;\u20ac herab und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass sich f\u00fcr 2013 unter Ber\u00fccksichtigung des zutreffenden Einheitswerts der tenorierte Gewerbesteuermessbetrag ergebe. Die beantragte erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG sei der Kl\u00e4gerin jedoch zu versagen, weil sie nicht ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet habe. Eine gewerbliche Bet\u00e4tigung, die nicht zu den in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG genannten unsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten z\u00e4hle, schlie\u00dfe die erweiterte K\u00fcrzung aus, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Ausnahme vom Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit werde von der Rechtsprechung zwar f\u00fcr Nebengesch\u00e4fte gemacht, die regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr zu den beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren, jedoch im Einzelfall zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung seien. Eine Teilnahme am \u00f6rtlichen Weihnachtsmarkt sei hiervon aber nicht umfasst. Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Frage unbeantwortet bleiben, ob nur eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit k\u00fcrzungssch\u00e4dlich sei. Denn die Kl\u00e4gerin habe mit ihrer Aktivit\u00e4t auf dem dreit\u00e4gigen Weihnachtsmarkt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG ausge\u00fcbt. Insbesondere habe sie mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Kl\u00e4gerin habe im Rahmen ihrer Gewinnermittlung zun\u00e4chst folgende Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit auf dem Weihnachtsmarkt erkl\u00e4rt:2013&nbsp;2014&nbsp;2015&nbsp;2016&nbsp;TotalgewinnEinnahmen nettoX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;Ausgaben nettoX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;GewinnX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;<\/li><li>Ein Totalgewinn ergebe sich aber auch dann, wenn man die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit auf dem Weihnachtsmarkt weiter aufschl\u00fcssele und die bisher in der Gewinnermittlung enthaltenen allgemeinen Kosten (insbesondere auch Personalkosten) nunmehr direkt der T\u00e4tigkeit auf dem Weihnachtsmarkt zuordne:2013&nbsp;2014&nbsp;2015&nbsp;2016&nbsp;TotalgewinnErl\u00f6se nettoX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;AusgabenWare&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;PersonalX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;ReinigungsmittelX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;Miete TechnikX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;Strom&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;WeihnachtsbeleuchtungX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;SonstigesX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;GewinnX \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;X \u20ac&nbsp;<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin an den Verein A abgef\u00fchrten Betr\u00e4ge seien nicht als Betriebsausgaben im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Es handele sich vielmehr um Spenden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin rechtlich verpflichtet gewesen w\u00e4re, den Reinerl\u00f6s an den Verein A abzuf\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin und der Verein A h\u00e4tten sowohl untereinander als auch gegen\u00fcber der Finanzverwaltung die Abf\u00fchrungen des Reinerl\u00f6ses an den Verein A als Spenden behandelt. Dementsprechend habe der Verein A Spendenbescheinigungen ausgestellt. Im \u00dcbrigen seien die Spenden antragsgem\u00e4\u00df als &#8222;Zuwendungen f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2013 bis 2016 festgestellt worden. Eine auf Freiwilligkeit beruhende Spende k\u00f6nne nicht zugleich eine Betriebsausgabe sein. Das FG sehe zwar durchaus das soziale Engagement der Kl\u00e4gerin. Hierin liege jedoch eine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit.<\/li><li>Schlie\u00dflich seien die korrigierten Gewerbesteuermessbescheide vom 07.02.2018 auch verfahrensrechtlich zutreffend auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gest\u00fctzt worden, weil der Einheitswertbescheid Grundlagenbescheid (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO) f\u00fcr den Gewerbesteuermessbescheid sei.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie eine Verletzung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG r\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 21.01.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1384\/18&nbsp;G,F sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2016 vom 07.02.2018 sowie die Bescheide \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013, auf den 31.12.2014 und auf den 31.12.2015, alle vom 25.01.2018, dahin zu \u00e4ndern, dass bei Ermittlung des Gewerbeertrags an Stelle der einfachen K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat die zul\u00e4ssige Klage (dazu I.) zu Recht abgewiesen, weil der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht zusteht (dazu II.1.). Zudem ist in den Gewerbesteuermessbescheiden 2013 bis 2016 vom 07.02.2018 zutreffend die einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG nach dem \u2011\u2011gegebenenfalls korrigierten\u2011\u2011 Einheitswert bemessen worden (dazu II.2.).<\/li><li>I. Zu Recht hat das FG die Klage (stillschweigend) insgesamt \u2011\u2011auch soweit sich diese gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2013, auf den 31.12.2014 und auf den 31.12.2015 richtet\u2011\u2011 als zul\u00e4ssig erachtet (dazu 1.). Es hat auch nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen; denn es war nicht verpflichtet, das gerichtliche Verfahren gegen die vorstehend genannten Verlustfeststellungsbescheide nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen (dazu 2.).<\/li><li>1. Die Klage gegen die vorstehend genannten Verlustfeststellungsbescheide war zul\u00e4ssig.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG wird der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;15). Dies f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz&nbsp;20, m.w.N.). In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids f\u00fcr den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>2. Zutreffend hat das FG ohne Aussetzung des Verfahrens auch \u00fcber die Klage gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2013, auf den 31.12.2014 und auf den 31.12.2015 entschieden.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO kann das FG das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, welches den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Danach kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht in demselben Verfahren auch \u00fcber das vorgreifliche Rechtsverh\u00e4ltnis entscheidet (z.B. BFH-Beschluss vom 17.08.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;123,&nbsp;125\/94, BFH\/NV 1996, 219).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Denn der zur Entscheidung berufene Senat des FG hat nicht nur \u00fcber die vorstehend genannten Verlustfeststellungsbescheide, sondern auch \u00fcber die (vorgreiflichen) Gewerbesteuermessbescheide 2013, 2014 und 2015 entschieden.<\/li><li>II. Zu Recht haben das FG und das FA der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG die beantragte erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG versagt (dazu 1.) und nur die einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG gew\u00e4hrt (dazu 2.).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin unterliegt \u2011\u2011was nicht in Streit steht\u2011\u2011 als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG mit ihrer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I.1.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt (sogenannte einfache K\u00fcrzung). An Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 tritt nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sogenannte erweiterte K\u00fcrzung). Der Zweck der erweiterten K\u00fcrzung besteht darin, die Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Verm\u00f6gensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.).<\/li><li>Danach setzt die erweiterte K\u00fcrzung im Grundsatz die ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes voraus (Ausschlie\u00dflichkeitsgebot). Es ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass der Begriff der Ausschlie\u00dflichkeit gleicherma\u00dfen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/13, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen), jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Nebent\u00e4tigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebent\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Im \u00dcbrigen sind von dem Ausschlie\u00dflichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringf\u00fcgigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/13, Rz&nbsp;15, m.w.N.; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;37). Ein Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot f\u00fchrt zur vollst\u00e4ndigen Versagung der erweiterten K\u00fcrzung.<\/li><li>1. Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4gerin die beantragte erweiterte K\u00fcrzung nicht gew\u00e4hrt werden, da sie in den Streitjahren eine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat.<\/li><li>Sie hat mit ihrer Aktivit\u00e4t auf dem Weihnachtsmarkt in allen Streitjahren \u2011\u2011neben ihrer beg\u00fcnstigten verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit\u2011\u2011 eine gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG ausge\u00fcbt (dazu a). Diese gewerbliche Nebent\u00e4tigkeit geh\u00f6rt nicht zu den nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG erlaubten (k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen) T\u00e4tigkeiten (dazu b). Sie kann auch nicht als ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung angesehen werden (dazu c). Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu d).<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin auf dem Weihnachtsmarkt ausge\u00fcbte Nebent\u00e4tigkeit erf\u00fcllt alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG, insbesondere das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Eine derartige Nebent\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft schlie\u00dft \u2011\u2011l\u00e4sst sich diese nicht unter eine der ausnahmsweise k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten subsumieren\u2011\u2011 die erweiterte K\u00fcrzung aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebent\u00e4tigkeit einem gemeinn\u00fctzigen Verein als Spende zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke zugewendet wird.<\/li><li>aa) Das FG hat f\u00fcr den erkennenden Senat bindend festgestellt (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass die Kl\u00e4gerin ihre T\u00e4tigkeit auf dem Weihnachtsmarkt in allen Streitjahren gegen Entgelt ausge\u00fcbt hat. Denn in allen von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Aktivit\u00e4t aufgestellten Gewinnermittlungen sind Einnahmen enthalten. Daher kann dahinstehen, ob nur eine entgeltliche Aktivit\u00e4t k\u00fcrzungssch\u00e4dlich ist (so BFH-Vorlagebeschluss vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz&nbsp;64; Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;126; Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;40) oder auch eine unentgeltliche Aktivit\u00e4t (dies offen lassend BFH-Urteil vom 17.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c&nbsp;dd; dies bejahend G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;23b; Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;70).<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass diese Nebent\u00e4tigkeit alle Merkmale einer gewerblichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Das FG hat die in dieser Norm genannten Merkmale der Selbst\u00e4ndigkeit, der Nachhaltigkeit und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in ihrer rechtlichen Bedeutung zutreffend erkannt und rechtsfehlerfrei auf den Streitfall angewendet. Die Kl\u00e4gerin hat sich mit ihren Ausf\u00fchrungen im Revisionsverfahren auch nicht (mehr) gegen das Vorliegen dieser Merkmale gewandt. Der erkennende Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>(2) Ebenso hat das FG das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht rechtsfehlerfrei bejaht. Daher kann auch dahinstehen, ob nur eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit zur Versagung der K\u00fcrzung f\u00fchrt (so ggf. BFH-Urteil vom 31.07.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/77, BFHE 130, 543, BStBl II 1980, 662, unter 1.b) oder auch eine solche ohne Gewinnerzielungsabsicht (so Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;126; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;23b; Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;73; so ggf. auch BFH-Urteil vom 05.03.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/07, BFH\/NV 2008, 1359, unter II.2.a; so wohl auch BFH-Urteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;25).<\/li><li>(2.1.) Das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ist als Frage der Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu pr\u00fcfen, ob die W\u00fcrdigung durch das FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (BFH-Urteil vom 16.02.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/15, Rz&nbsp;12, 16, zur Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;142). Werden \u00fcber mehrere Jahre hinweg tats\u00e4chlich Gewinne erzielt, liegt darin ein kaum zu widerlegendes Indiz daf\u00fcr, dass die T\u00e4tigkeit in Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt wurde (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, unter 3.b, m.w.N.).<\/li><li>Danach durfte das FG aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin in allen Streitjahren tats\u00e4chlich Gewinne aus ihrer T\u00e4tigkeit auf dem Weihnachtsmarkt erzielt hat, ohne weiteres die Schlussfolgerung ziehen, sie habe die Absicht gehabt, Gewinne zu erzielen.<\/li><li>(2.2.) Diese W\u00fcrdigung durch das FG ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 sie aus dieser T\u00e4tigkeit in den Streitjahren Verluste erzielt habe. Denn das FG hat den von der Kl\u00e4gerin an den gemeinn\u00fctzigen Verein A abgef\u00fchrten Reinerl\u00f6s im Rahmen der Gewinnermittlung der Kl\u00e4gerin zu Recht nicht als eine abziehbare Betriebsausgabe (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG), sondern als eine Spende f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke behandelt.<\/li><li>Spenden sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur F\u00f6rderung der gesetzlich festgelegten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke geleistet werden (z.B. BFH-Urteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/10, BFHE 235, 394, BStBl II 2014, 484, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde erkennbar sind (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;110\/09, Rz&nbsp;4, m.w.N.). Dabei setzt die W\u00fcrdigung eines Geldtransfers als &#8222;Spende&#8220; eine deutlich \u00fcberwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation voraus (BFH-Urteil vom 12.09.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;65\/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, unter II.3.b). Diese W\u00fcrdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;110\/09, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>Danach h\u00e4lt die \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffene\u2011\u2011 W\u00fcrdigung des FG einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand. Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin nicht zur Abf\u00fchrung des Reinerl\u00f6ses an den Verein A verpflichtet gewesen sei. F\u00fcr eine derartige Verpflichtung habe die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 keinen Nachweis erbracht. Weiter hat das FG festgestellt, dass der Verein A der Kl\u00e4gerin \u00fcber die abgef\u00fchrten Betr\u00e4ge entsprechende Zuwendungsbest\u00e4tigungen (Spendenbescheinigungen) ausgestellt habe. Ebenso seien diese Betr\u00e4ge in den Gewinnfeststellungsbescheiden als &#8222;Zuwendungen f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; festgestellt worden. Im \u00dcbrigen ist in den angegriffenen Gewerbesteuermessbescheiden 2013 bis 2016 der Gewinn jeweils nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GewStG um diese Betr\u00e4ge als Spenden zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke gek\u00fcrzt worden. Aus diesen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich \u2011\u2011ohne Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze\u2011\u2011 zum einen folgern, dass die Kl\u00e4gerin den Reinerl\u00f6s freiwillig, das hei\u00dft ohne rechtliche Verpflichtung abgef\u00fchrt hat, und zum anderen, dass die Kl\u00e4gerin den Geldtransfer unentgeltlich, das hei\u00dft mit einer deutlich \u00fcberwiegenden Spendenmotivation \u2011\u2011ohne einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einer Leistung und Gegenleistung\u2011\u2011 durchgef\u00fchrt hat.<\/li><li>b) Auch l\u00e4sst sich die von der Kl\u00e4gerin auf dem Weihnachtsmarkt ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit unter keine der in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten erlaubten (k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen) T\u00e4tigkeiten subsumieren. Da keiner der Beteiligten hiervon Abweichendes geltend macht, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>c) Des Weiteren hat das FG zu Recht entschieden, dass die vorbezeichnete Aktivit\u00e4t kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung durch die Kl\u00e4gerin ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Betreiben der St\u00e4nde auf dem Weihnachtsmarkt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zwingend erforderlich gewesen ist, um den eigenen Grundbesitz wirtschaftlich sinnvoll nutzen und verwalten zu k\u00f6nnen.<\/li><li>d) Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, das FG habe verkannt, dass sie ihre Aktivit\u00e4t auf dem Weihnachtsmarkt ohne Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt habe, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/li><li>(1) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat das FG nicht einen einheitlichen Lebenssachverhalt gek\u00fcnstelt in zwei Teilbereiche aufgespalten, sondern es hat den von der Kl\u00e4gerin verwirklichten Lebenssachverhalt \u2011\u2011in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\u2011\u2011 den beiden Bereichen &#8222;Gewinnerzielung&#8220; und &#8222;Gewinnverwendung&#8220; zugeordnet. F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung bleibt ma\u00dfgeblich, welche steuerrechtlichen Vorschriften das Verhalten des Steuerpflichtigen erf\u00fcllt. Die Gewinnerzielungsabsicht l\u00e4sst sich nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen (z.B. BFH-Urteil vom 07.04.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Dabei sind tats\u00e4chlich erzielte Gewinne ein kaum zu widerlegendes Indiz f\u00fcr das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Im \u00dcbrigen liegt es im Streitfall sehr nahe, dass die Kl\u00e4gerin auch solche Gewinne erzielen wollte, um m\u00f6glichst hohe Betr\u00e4ge an den Verein A spenden zu k\u00f6nnen. Es ist daher unerheblich, dass die Nebent\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auf dem Weihnachtsmarkt nach Abzug der Spendenbetr\u00e4ge gegebenenfalls zu negativen Salden gef\u00fchrt hat.<\/li><li>(2) Ebenso hat das FG die von der Kl\u00e4gerin an den gemeinn\u00fctzigen Verein A abgef\u00fchrten Reinerl\u00f6se in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Spenden qualifiziert. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob das FG die von der Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung angef\u00fchrten beiden Schreiben \u2011\u2011das des FA an den Verein A vom 17.01.2017 und das der B Steuerberatungsgesellschaft mbH an das FA vom 30.11.2017\u2011\u2011 \u00fcberhaupt zum Gegenstand seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen gemacht hat und diese Schreiben daher revisionsrechtlich Ber\u00fccksichtigung finden d\u00fcrfen.<\/li><li>Abgesehen davon enth\u00e4lt das Schreiben des FA vom 17.01.2017, in dem der Verein A darauf hingewiesen wurde, dass er Zuwendungsbest\u00e4tigungen an Standbetreiber f\u00fcr Zusatzspenden im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten Platzzusagen nicht ausstellen d\u00fcrfe, keine Aussage dazu, wie dieser Geldtransfer beim Standbetreiber steuerrechtlich zu beurteilen ist. Aber selbst wenn es sich bei den Geldtransfers dieser Standbetreiber an den Verein A um Betriebsausgaben (Standgeld) gehandelt haben sollte, ist weder ersichtlich noch vom FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, dass auch die Kl\u00e4gerin mit dem Verein A eine derartige Platzzusage vertraglich vereinbart hat. Dies wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht vorgetragen.<\/li><li>bb) Schlie\u00dflich ergibt sich Abweichendes nicht daraus, dass die Aktivit\u00e4t der Kl\u00e4gerin auf dem Weihnachtsmarkt im Verh\u00e4ltnis zu ihrer grundst\u00fccksverwaltenden T\u00e4tigkeit nur \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgig gewesen ist. Es existiert keine ungeschriebene Geringf\u00fcgigkeitsgrenze, bei deren Unterschreiten \u2011\u2011trotz Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot\u2011\u2011 die erweiterte K\u00fcrzung zu gew\u00e4hren w\u00e4re.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich eine solche Geringf\u00fcgigkeitsgrenze auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ableiten. Dieses Urteil betrifft die Auslegung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG a.F. (=&nbsp;\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451). Der erkennende Senat entschied, dass diese Norm auch ohne Ber\u00fccksichtigung einer Geringf\u00fcgigkeitsgrenze verfassungsgem\u00e4\u00df ist (BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.). Der sich hieraus in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ergebenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegen\u00fcber einem Einzelunternehmer (Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) wurde dadurch begegnet, dass die &#8222;aufw\u00e4rts abgef\u00e4rbte&#8220; gewerbliche Oberpersonengesellschaft nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz&nbsp;39&nbsp;ff.). Bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist hingegen zu beachten, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift ausdr\u00fccklich ein strenges Ausschlie\u00dflichkeitsgebot normiert und in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG die ausnahmsweise k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten aufgez\u00e4hlt hat. Angesichts dieses klaren Wortlauts bleibt kein Raum f\u00fcr eine ungeschriebene Geringf\u00fcgigkeitsgrenze.<\/li><li>Im \u00dcbrigen stellt sich die alleinige Herausnahme der ausschlie\u00dflich verm\u00f6gensverwaltenden grundbesitzbezogenen Erwerbst\u00e4tigkeit aus der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage als eine folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (vgl. dazu Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;97&nbsp;f.). Die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten K\u00fcrzung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Folgerichtigkeit. Dem w\u00fcrden Geringf\u00fcgigkeitsgrenzen zuwiderlaufen. Solche Grenzen sind daher auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes geboten (BFH-Urteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;37). Hieran \u00e4ndert auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer \u2011\u2011geringf\u00fcgigen\u2011\u2011 k\u00fcrzungssch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeit einen gemeinn\u00fctzigen Verein unterst\u00fctzt hat, nichts.<\/li><li>2. Danach hat das FA in den Gewerbesteuermessbescheiden 2013 bis 2016 vom 07.02.2018 zu Recht nur die einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG gew\u00e4hrt.<\/li><li>a) Zutreffend hat das FA die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten \u2011\u2011bereits die einfache K\u00fcrzung gew\u00e4hrenden\u2011\u2011 Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 zwecks \u00dcbernahme der richtigen K\u00fcrzungsgrundlage verfahrensrechtlich nochmals mit auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gest\u00fctzten Bescheiden vom 07.02.2018 korrigiert. Denn der das Grundst\u00fcck betreffende Einheitswertbescheid ist f\u00fcr den Gewerbesteuermessbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO, soweit die K\u00fcrzungsgrundlage in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG an den Einheitswert gebunden ist (Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;70; Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;17; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;12; Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;35; R&nbsp;9.1 Abs.&nbsp;3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009). Gleiches w\u00fcrde auch f\u00fcr den Gewerbesteuermessbescheid 2016 vom 07.02.2018 gelten, sollte es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Erstbescheid, sondern ebenfalls um einen \u00c4nderungsbescheid handeln.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die der einfachen K\u00fcrzung in den Gewerbesteuermessbescheiden 2013 bis 2016 vom 07.02.2018 zugrunde gelegten Einheitswerte unzutreffend sind.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.IVR6.20.0 BFH IV. 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