{"id":76037,"date":"2023-08-19T10:15:47","date_gmt":"2023-08-19T08:15:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76037"},"modified":"2023-08-19T10:15:47","modified_gmt":"2023-08-19T08:15:47","slug":"eigenverbrauch-im-tabaksteuerrecht-bfh-beschluss-vom-28-juni-2023-vii-b-54-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eigenverbrauch-im-tabaksteuerrecht-bfh-beschluss-vom-28-juni-2023-vii-b-54-22\/","title":{"rendered":"Eigenverbrauch im Tabaksteuerrecht &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2023, VII B 54\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.VIIB54.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>TabStG \u00a7 22 Abs 1, EGRL 118\/2008 Art 32 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, TabStG \u00a7 20 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 16. M\u00e4rz 2022, Az: 1 K 1246\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Begriff des Eigenverbrauchs i.S. von \u00a7 22 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 schlie\u00dft auch Tabakwaren ein, die eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat selbst in das Steuergebiet verbracht hat und nach dem Verbringen an Familienmitglieder verschenken will, sofern keine Anhaltspunkte f\u00fcr gewerbliche Zwecke vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022 &#8211; 1 K 1246\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Am 16.06.2018 reisten die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) und ihr Ehemann aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und f\u00fchrten dabei drei bzw. vier Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen mit sich. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Beklagten und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) gab der Ehemann der Kl\u00e4gerin an, dass die Zigaretten f\u00fcr ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien.<\/li><li>Daraufhin setzte das HZA mit Tabaksteuerbescheid vom 16.06.2018 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Tabaksteuer in H\u00f6he von 100,56&nbsp;\u20ac f\u00fcr 600&nbsp;St\u00fcck Zigaretten fest, weil nach Auffassung des HZA die Bedingungen f\u00fcr eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;22 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) i.d.F. vom 25.07.2014 nicht vorl\u00e4gen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Zigaretten im Rahmen der Freimenge abgabenfrei in das Verbrauchsteuergebiet eingef\u00fchrt. Die Menge \u00fcbersteige nicht die in \u00a7&nbsp;39 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung \u2011\u2011TabStV\u2011\u2011) i.d.F. vom 05.10.2009 festgelegte Grenze von 800&nbsp;St\u00fcck Zigaretten, ab deren \u00dcberschreitung eine Bef\u00f6rderung zu gewerblichen Zwecken anzunehmen sei. Ob die Kl\u00e4gerin die Zigaretten zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe an ihre Tochter und deren Freund erworben habe, m\u00fcsse nicht weiter aufgekl\u00e4rt werden, weil keine dieser Varianten der Annahme von Eigenbedarf entgegenst\u00fcnde. Denn eine Privatperson erwerbe auch solche Zigaretten f\u00fcr den eigenen Bedarf, die sie selbst in das Steuergebiet verbringe, um sie innerhalb der Familie zu verschenken. Die mittlerweile erfolgte Klarstellung des Begriffs &#8222;Eigenbedarf&#8220; in \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 TabStV n.F. habe keine Auswirkungen auf den Streitfall, weil diese Erg\u00e4nzung erst ab dem 01.07.2021 gelte. Die Erkl\u00e4rung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 08.11.2019 (Anlage zu den interinstitutionellen Dossiers 2018\/0176(CNS) und 2018\/0181(CNS) vom 10.12.2019, 14915\/19, FISC&nbsp;488, ECOFIN&nbsp;1122) zur Umsetzung des Art.&nbsp;32 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG \u2011\u2011RL 2008\/118\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) stelle lediglich eine Auslegung dar, weshalb das FG nicht daran gebunden sei.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO). Es sei zu kl\u00e4ren, ob der Begriff &#8222;Eigenbedarf&#8220; in Art.&nbsp;32 RL 2008\/118 und damit auch in \u00a7&nbsp;22 TabStG den ausschlie\u00dflichen h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Ver- oder Gebrauch der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Ware durch diejenige Privatperson umfasse, die die Ware selbst im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht habe, oder ob der Begriff &#8222;Eigenbedarf&#8220; auch das Verschenken von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Personen umfasse, die in einer engen verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatperson st\u00fcnden. Der Senatsbeschluss vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;59\/10 (BFHE 234, 571, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2012, 26) w\u00e4re nun gegenl\u00e4ufig zu treffen, weil sich die rechtliche Ausgangslage mittlerweile ge\u00e4ndert habe. Die Neufassung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie sei einstimmig angenommen worden; zudem habe die Europ\u00e4ische Kommission in der Sitzung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) der Europ\u00e4ischen Union vom 08.11.2019 erkl\u00e4rt, dass der Begriff &#8222;Eigenbedarf&#8220; keine Geschenke f\u00fcr andere Personen beinhalte. In einem etwaigen Revisionsverfahren w\u00e4re der BFH demnach voraussichtlich gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) einzuholen.<\/li><li>Das den Bereich der Verbote und Beschr\u00e4nkungen betreffende EuGH-Urteil Hauptzollamt B (Caviar d&#8217;esturgeons) vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; C-87\/20 (EU:C:2021:382, ZfZ 2021, 326) sei auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar. Die Ausweitung des Begriffs &#8222;Eigenbedarf&#8220; leiste dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen Vorschub und entspr\u00e4che nicht der Zielsetzung des Artikels&nbsp;15 des Rahmen\u00fcbereinkommens der Weltgesundheitsorganisation vom 21.05.2003 zur Eind\u00e4mmung des Tabakgebrauchs. Dar\u00fcber hinaus sollte mit der Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung auf den Eigenbedarf die missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme des nur Privatpersonen zugestandenen Steuerprivilegs verhindert werden. Au\u00dferdem sei die jeweilige \u00dcberpr\u00fcfung der Beziehung der Privatperson zur beschenkten Person aufgrund der Masse der Sachverhalte in der Praxis nicht mit vertretbarem Aufwand m\u00f6glich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, weil die vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits gekl\u00e4rt ist.<\/li><li>a) Die Rechtsfrage wurde bereits durch den BFH entschieden.<\/li><li>aa) Mit Beschluss in BFHE 234, 571, ZfZ 2012, 26 hat der Senat zu \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 TabStG i.d.F. vom 09.12.2006 entschieden, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren auch dann f\u00fcr den Bedarf des privaten K\u00e4ufers erworben werden, wenn sie aufgrund enger pers\u00f6nlicher Beziehungen zu einer anderen Privatperson dieser zum Geschenk gemacht werden sollen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwischen der Privatperson und dem Beschenkten verwandtschaftliche Beziehungen best\u00fcnden. Auch wer aus eigenem Entschluss Geschenke f\u00fcr Familienmitglieder kauft, deckt damit seinen eigenen Bedarf. Denn er t\u00e4tigt Aufwendungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Auftragsverh\u00e4ltnis stehen und f\u00fcr die von Dritten keine Kostenerstattung erwartet werden kann. Der beschlie\u00dfende Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass es mit den Zielen des freien Binnenmarkts nicht in Einklang zu bringen w\u00e4re, den Begriff des Eigenbedarfs dahingehend auszulegen, dass er ausschlie\u00dflich den pers\u00f6nlichen Konsum der erworbenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfasst, weil ein solches Verst\u00e4ndnis im Ergebnis zu einem Erwerbsverbot von Zigaretten durch Nichtraucher f\u00fchrte. Nach Auffassung des Senats handelt es sich demnach um Eigenbedarf, wenn eine Person eine Menge Zigaretten, die die damals f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit noch bestehende Freimenge \u2011\u2011wie in dem, dem Beschluss in BFHE 234, 571, ZfZ 2012, 26 zugrunde liegenden Sachverhalt\u2011\u2011 nicht \u00fcberschreitet, selbst in das Steuergebiet verbringt, um sie nach dem Verbringen an Familienmitglieder zu verschenken.<\/li><li>Dieser Entscheidung und der anzuwendenden Regelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 TabStG i.d.F. vom 09.12.2006 lag Art.&nbsp;8 der Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates vom 25.02.1992 \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren \u2011\u2011RL 92\/12\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1992, Nr.&nbsp;L&nbsp;76, 1) zugrunde, wonach f\u00fcr Waren, die Privatpersonen f\u00fcr ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst bef\u00f6rdern, die Verbrauchsteuern nach dem Grundsatz des Binnenmarkts im Erwerbsmitgliedstaat erhoben werden.<\/li><li>bb) Im vorliegenden Streitfall war \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 anzuwenden, der \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 TabStG i.d.F. vom 09.12.2006 im Wesentlichen entspricht. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 beruht auf Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 RL 2008\/118, wonach die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson f\u00fcr ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen bef\u00f6rdert, nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben wird. Diese Regelung entspricht inhaltlich wiederum Art.&nbsp;8 RL 92\/12.<\/li><li>Aufgrund der Vergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen kann der Senatsbeschluss in BFHE 234, 571, ZfZ 2012, 26 auf den Streitfall \u00fcbertragen werden. Zudem ist in beiden F\u00e4llen nicht von einem Verbringen der Zigaretten zu gewerblichen Zwecken auszugehen, weil im Streitfall die Richtmenge von 800&nbsp;St\u00fcck Zigaretten, bei deren \u00dcberschreitung ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken nach \u00a7&nbsp;39 TabStV widerleglich vermutet wird, nicht \u00fcberschritten war.<\/li><li>b) Die vom HZA aufgeworfene Frage ist zudem auch als durch den EuGH gekl\u00e4rt anzusehen.<\/li><li>aa) Mit Urteil Hauptzollamt B (Caviar d&#8217;esturgeons) (EU:C:2021:382, ZfZ 2021, 326) hat der EuGH best\u00e4tigt, dass Kaviar von St\u00f6rartigen bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Union als &#8222;pers\u00f6nlicher und Haushaltsgegenstand&#8220; i.S. von Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;338\/97 des Rates vom 09.12.1996 \u00fcber den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch \u00dcberwachung des Handels (ABlEG 1997, Nr.&nbsp;L&nbsp;61, 1) angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine kommerzielle Absicht bestehen. Auch wenn diese Entscheidung keinen verbrauchsteuerrechtlichen Hintergrund hat, sondern zum Artenschutzrecht ergangen ist, best\u00e4tigt sie dennoch die Auslegung des Begriffs des Eigenbedarfs im Sinne des Tabaksteuerrechts durch den beschlie\u00dfenden Senat. Denn der EuGH hat klargestellt, dass eine kommerzielle Absicht nicht allein deshalb vorliegt, weil Waren nach ihrer Einfuhr verschenkt werden sollen.<\/li><li>bb) Das EuGH-Urteil Joustra vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; C-5\/05 (EU:C:2006:733, ZfZ 2007, 19) betrifft einen anderen Sachverhalt und steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn in diesem Fall wurden die Waren gegen Erstattung des Kaufpreises und anteiliger Transportkosten an andere Personen weitergegeben.<\/li><li>c) Ob die dargestellte Rechtsprechung unter Geltung der Richtlinie (EU) 2020\/262 des Rates vom 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems \u2011\u2011RL 2020\/262\u2011\u2011 (ABlEU 2020, Nr.&nbsp;L&nbsp;58, 4), in der der Erwerb durch Privatpersonen in Art.&nbsp;32 geregelt ist, noch aufrechterhalten werden kann, w\u00e4re in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, weil diese Richtlinie auf den Streitfall noch keine Anwendung findet. Denn Art.&nbsp;32 RL 2020\/262 gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;57 Unterabs.&nbsp;2 RL 2020\/262 erst ab dem 13.02.2023.<\/li><li>d) Die Erg\u00e4nzung des \u00a7&nbsp;39 TabStV um einen zweiten Absatz mit Wirkung zum 01.07.2021, wonach die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, unabh\u00e4ngig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf gilt, ist auf den Streitfall ebenfalls noch nicht anwendbar und damit ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.<\/li><li>e) Die Erkl\u00e4rung der Europ\u00e4ischen Kommission zur Umsetzung des Art.&nbsp;32 RL 2008\/118 ist schlie\u00dflich ebenfalls nicht geeignet, die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der vom HZA aufgeworfenen Rechtsfrage zu begr\u00fcnden. Bei der RL 2008\/118 handelt es sich um eine Richtlinie des Rates, w\u00e4hrend die genannte Erkl\u00e4rung von der Europ\u00e4ischen Kommission abgegeben wurde, sodass die Erkl\u00e4rung bereits aus diesem Grund f\u00fcr die Auslegung des Begriffs &#8222;Eigenbedarf&#8220; gegen\u00fcber den Mitgliedstaaten keine Verbindlichkeit entfalten kann. Dar\u00fcber hinaus war diese Erkl\u00e4rung bereits bei Erlass des EuGH-Urteils Hauptzollamt B (Caviar d&#8217;esturgeons) (EU:C:2021:382, ZfZ 2021, 326) bekannt. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr Protokollerkl\u00e4rungen anerkannt, dass es sich dabei lediglich um Willens- und Absichtserkl\u00e4rungen handelt, auf die nach der Rechtsprechung des EuGH nur zur\u00fcckgegriffen werden kann, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte in einer Bestimmung des Unionsrechts ergeben (EuGH-Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen vom 16.10.2003&nbsp;&#8211; C-363\/01, Slg. 2003, I-11893). Solche konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr den Ausschluss von Geschenken aus dem Begriff des Eigenbedarfs sind dem Wortlaut des Art.&nbsp;32 RL 2008\/118 jedoch nicht zu entnehmen, der als eines der zu ber\u00fccksichtigenden Kriterien zwar die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anf\u00fchrt, allerdings ohne diese n\u00e4her zu bestimmen.<\/li><li>2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) erforderlich.<\/li><li>Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, BFH\/NV 2014, 1584, Rz&nbsp;35, und vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, BFH\/NV 2017, 1591, Rz&nbsp;25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, BFH\/NV 2013, 255, Rz&nbsp;2, m.w.N., und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, BFH\/NV 2018, 1088, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Die vom HZA formulierte Rechtsfrage ist jedoch nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig (s. oben), weshalb die Zulassung der Revision nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO in Betracht kommt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.VIIB54.22.0 BFH VII. Senat TabStG \u00a7 22 Abs 1, EGRL 118\/2008 Art 32 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, TabStG \u00a7 20 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 16. 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