{"id":76049,"date":"2023-08-19T10:28:49","date_gmt":"2023-08-19T08:28:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76049"},"modified":"2023-08-19T10:28:49","modified_gmt":"2023-08-19T08:28:49","slug":"besteuerung-von-umsaetzen-in-einem-biergarten-zurechnung-der-verzehrvorrichtungen-des-biergartens-ausgabe-von-mehrweg-geschirr-und-besteck-schaetzung-der-umsaetze-die-speisen-zum-mitnehmen-betref","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-umsaetzen-in-einem-biergarten-zurechnung-der-verzehrvorrichtungen-des-biergartens-ausgabe-von-mehrweg-geschirr-und-besteck-schaetzung-der-umsaetze-die-speisen-zum-mitnehmen-betref\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Ums\u00e4tzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen des Biergartens; Ausgabe von Mehrweg-Geschirr und -Besteck; Sch\u00e4tzung der Ums\u00e4tze, die Speisen zum Mitnehmen betreffen &#8211; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2023, XI B 1\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.120723.XIB1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 12 Abs 1, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 162, UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. November 2022, Az: 5 K 57\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einf\u00fchrung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbrachte, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgab und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Schon die Bereitstellung und R\u00fccknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 24.11.2022 &#8211; 5 K 57\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im \u00dcbrigen nicht vor.<\/li><li>1. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Weise dargelegt.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) macht als Verfahrensfehler geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) verletzt.<\/li><li>b) Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers dazu voraus, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen, weshalb sich dem FG eine Aufkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung seines \u2011\u2011insoweit ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 Rechtsstandpunktes h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, Rz&nbsp;26; vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, Rz&nbsp;28; vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, Rz&nbsp;7). Da die Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge nicht geeignet ist, Beweisantr\u00e4ge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der m\u00fcndlichen Verhandlung beim FG h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen, muss au\u00dferdem dargelegt werden, weshalb er nicht von sich aus entsprechende Beweisantr\u00e4ge gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;11&nbsp;f.).<\/li><li>c) Diese Anforderungen erf\u00fcllt die Beschwerdebegr\u00fcndung in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie gibt bereits nicht an, mit welchen Beweismitteln das FG den Sachverhalt weiter h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen. Au\u00dferdem gibt sie nicht an, welches Ergebnis eine Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen. Auch fehlt die Angabe, weshalb sie nicht von sich aus entsprechende Beweisantr\u00e4ge gestellt hat.<\/li><li>d) Die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin richtet sich im Kern gegen die Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung des FG; diese geh\u00f6rt indes revisionsrechtlich dem materiellen Recht an (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.02.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;155\/12, Rz&nbsp;5; vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, Rz&nbsp;45). Selbst Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und k\u00f6nnen nicht als Verfahrensmangel ger\u00fcgt werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/13, Rz&nbsp;22; vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, Rz&nbsp;36).<\/li><li>2. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt, kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;105\/21, Rz&nbsp;4; vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Gemessen daran hat die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, auch wenn der Senat aufgrund der in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthaltenen Befristung nicht davon ausgehen kann, dass die sich stellenden Fragen auslaufendes beziehungsweise ausgelaufenes Recht betreffen (vgl. zu den Anforderungen an die grunds\u00e4tzliche Bedeutung in derartigen F\u00e4llen BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, Rz&nbsp;12; vom 15.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;69\/21, Rz&nbsp;4). Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend gekl\u00e4rt.<\/li><li>aa) Der BFH hat sich mit der Frage, ob vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;15 UStG in einem Biergarten Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz ausgef\u00fchrt werden, mehrfach befasst (zusammenfassend BFH-Urteil vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;41&nbsp;f.) und entschieden, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbringt, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;37\/17). Ebenso erbringt der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsums\u00e4tze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigent\u00fcmer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verf\u00fcgung zu stellen, und dies auch tats\u00e4chlich so geschieht (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/18). Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum als \u00fcberwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung f\u00fchren, wenn die Einr\u00e4umung dieser Nutzungsm\u00f6glichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist, wof\u00fcr es ausreicht, dass im Innenverh\u00e4ltnis vom Vermieter die Nutzungsm\u00f6glichkeit an den Einrichtungen einger\u00e4umt wird (BFH-Urteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz&nbsp;28&nbsp;ff., 37). Daraus ergibt sich, dass in solchen F\u00e4llen ein Vertrag mit dem Eigent\u00fcmer oder Betreiber des Biergartens oder Food-Courts ausreicht, so dass sich die Frage der Zurechnung von Leistungen Dritter nicht stellt (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;42\/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz&nbsp;30&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist das FG im Streitfall ausgegangen und hat den Streitfall (aus Sicht des erkennenden Senats auf Basis dieser Grunds\u00e4tze zutreffend) dahin gehend gew\u00fcrdigt, dass die Verzehrvorrichtungen der Bierg\u00e4rten sowie die Abfallbeseitigung, das Abr\u00e4umen der Tische und das Bereithalten von Toiletten der Kl\u00e4gerin als wesentliche Dienstleistungselemente im Rahmen ihrer eigenen Leistung zuzurechnen seien, weil ihr diese Verzehrvorrichtungen und Dienstleistungen von der Betreiberin der beiden Bierg\u00e4rten (insoweit als Subunternehmerin) zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien und aus Kundensicht die Kl\u00e4gerin diese im Rahmen ihrer Leistungserbringung ihren Kunden zur Nutzung weiter \u00fcberlassen beziehungsweise verwendet habe. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist aufgrund der festgestellten Tatsachen und der geschlossenen Vertr\u00e4ge m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungss\u00e4tze oder die Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung. Sie w\u00fcrde den Senat daher in einem gedachten Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, was schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/20, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>cc) Ohne dass es noch darauf ank\u00e4me, weist der Senat zu der teilweise erfolgten Abgabe von Speisen auf Mehrweg-Geschirr und -Besteck darauf hin, dass schon die Bereitstellung und R\u00fccknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung ausreichte, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;54). Ob dessen Ausgabe, R\u00fccknahme und Reinigung an einem Ort erfolgte, der dem Leistenden zuzurechnen ist oder nicht, war unerheblich; denn am erforderlichen personellen Einsatz f\u00fcr dessen Ausgabe, R\u00fccknahme und Reinigung \u00e4ndert der Ort des Verzehrs nichts (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;21). Ebenso unerheblich war, ob der Unternehmer dies durch eigene Angestellte oder durch beauftragte Subunternehmer (wie z.B. den Betreiber des Biergartens) vornehmen lie\u00df.<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4gerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) wegen Divergenz geltend macht, hat sie nicht, was hierf\u00fcr erforderlich gewesen w\u00e4re (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;39\/20, Rz&nbsp;16; vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;60\/20, Rz&nbsp;4), tragende abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander so gegen\u00fcbergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird; au\u00dferdem ist nicht dargelegt, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der angeblichen Divergenzentscheidung.<\/li><li>Im \u00dcbrigen liegt aus den unter 2. genannten Gr\u00fcnden keine Divergenz vor; die Vorentscheidung entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung.<\/li><li>4. Der Senat versteht den Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) aber auch dahin gehend, dass sie einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler in Bezug auf die Sch\u00e4tzung der Ums\u00e4tze &#8222;zum Mitnehmen&#8220; (mit nur 10&nbsp;%) geltend macht. Ein solcher Fehler des FG liegt jedoch nicht vor.<\/li><li>a) Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuersch\u00e4tzungen in Gestalt von Verst\u00f6\u00dfen gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sowie behauptete materielle Rechtsfehler sind als R\u00fcgen einer falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwar grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, Rz&nbsp;13, m.w.N.; vom 20.01.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132-133\/20, Rz&nbsp;21). Ein dar\u00fcber hinausgehender, ausnahmsweise zur Zulassung der Revision f\u00fchrender qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO liegt jedoch vor, wenn das vom FG best\u00e4tigte Sch\u00e4tzungsergebnis wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar ist oder sich als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, Rz&nbsp;30, 32; vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/21, Rz&nbsp;11). Das Vorliegen dieser besonderen Umst\u00e4nde ist in der Beschwerdebegr\u00fcndung darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Die Beschwerde r\u00fcgt diesbez\u00fcglich ohne Erfolg, dass sie die Sch\u00e4tzung, nach der lediglich 10&nbsp;% der Ums\u00e4tze &#8222;zum Mitnehmen&#8220; waren, f\u00fcr unzutreffend (&#8222;v\u00f6llig irreal&#8220; und &#8222;realit\u00e4tsfremd&#8220;) h\u00e4lt.<\/li><li>Denn aus den Darlegungen der Kl\u00e4gerin ergibt sich schon nicht, warum das Sch\u00e4tzungsergebnis des FA schlechthin unvertretbar oder offensichtlich realit\u00e4tsfremd w\u00e4re. Zudem beachtet die Kl\u00e4gerin nicht, dass das FG dem FA nur teilweise gefolgt ist und der Klage teilweise stattgegeben hat, weil es die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse in einem Biergarten anders eingesch\u00e4tzt hat als das FA, und dass nach den Ermittlungen der Au\u00dfenpr\u00fcferin die Kl\u00e4gerin ihre Kunden nicht dazu befragt hat, ob die erworbenen Speisen &#8222;zum Mitnehmen&#8220; sind (S.&nbsp;3 des Urteils), was erst dazu gef\u00fchrt hat, dass dieser Anteil gesch\u00e4tzt werden musste. Aufzeichnungen zu den Ums\u00e4tzen zum Verzehr vor Ort und zum Mitnehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG, getrennt nach Steuers\u00e4tzen, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt. Daraus konnten das FA und das FG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nachteilige Schl\u00fcsse ziehen, da die Tatsache, welcher Anteil der Ums\u00e4tze &#8222;zum Mitnehmen&#8220; ist, aus der Wissens- und Einflusssph\u00e4re der Kl\u00e4gerin stammt (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15.02.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Eine nicht (z.B. durch eine Kundenbefragung \u00fcber einen repr\u00e4sentativen Zeitraum zu sp\u00e4terer Zeit o.\u00c4., verbunden mit dem Nachweis, dass sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse gegen\u00fcber dem Jahr 2017 nicht wesentlich ge\u00e4ndert haben, oder in anderer Form) tats\u00e4chlich untermauerte, rein pauschale Behauptung, dass der vom FG gesch\u00e4tzte Prozentsatz aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu hoch sei, gen\u00fcgt als Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG nicht.<\/li><li>5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.120723.XIB1.23.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 12 Abs 1, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 162, UStG VZ 2017 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 24. November 2022, Az: 5 K 57\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Es ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einf\u00fchrung des \u00a7 12 Abs. 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-umsaetzen-in-einem-biergarten-zurechnung-der-verzehrvorrichtungen-des-biergartens-ausgabe-von-mehrweg-geschirr-und-besteck-schaetzung-der-umsaetze-die-speisen-zum-mitnehmen-betref\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Ums\u00e4tzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen des Biergartens; Ausgabe von Mehrweg-Geschirr und -Besteck; Sch\u00e4tzung der Ums\u00e4tze, die Speisen zum Mitnehmen betreffen &#8211; BFH-Beschluss vom 12. 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