{"id":76051,"date":"2023-08-19T10:30:13","date_gmt":"2023-08-19T08:30:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76051"},"modified":"2023-08-19T10:30:13","modified_gmt":"2023-08-19T08:30:13","slug":"zu-den-darlegungsanforderungen-an-eine-ordnungsgemaesse-besetzungsruege-hinsichtlich-der-ehrenamtlichen-richter-bfh-beschluss-vom-25-juli-2023-viii-b-31-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-darlegungsanforderungen-an-eine-ordnungsgemaesse-besetzungsruege-hinsichtlich-der-ehrenamtlichen-richter-bfh-beschluss-vom-25-juli-2023-viii-b-31-22\/","title":{"rendered":"Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzungsr\u00fcge hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter &#8211; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2023, VIII B 31\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.250723.VIIIB31.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 27 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 18. Januar 2022, Az: 8 K 203\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Darlegung des Verfahrensfehlers, das Finanzgericht (FG) sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen, weil die Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 27 der Finanzgerichtsordnung vom Pr\u00e4sidium des FG f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr neu bestimmt worden ist, hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen, dass er diese Tatsache durch Einsichtnahme in die Unterlagen \u00fcber die Wahl oder Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ermittelt hat oder nicht ermitteln konnte, weil ihm der Pr\u00e4sident des FG beziehungsweise die von diesem beauftragte Stelle die erforderliche Einsichtnahme verweigert hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 18.01.2022 &#8211; 8 K 203\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.<\/li><li>1. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen beziehungsweise das Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckzuverweisen, weil das FG zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden habe, indem es seine Entscheidung auf eine fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzten Ausschlussfrist gest\u00fctzt habe (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;9).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die erforderliche Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Wird dem Kl\u00e4ger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Fall rechtm\u00e4\u00dfiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann f\u00fchren die unterbliebene Ber\u00fccksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und damit zu einem Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;11\/17, Rz&nbsp;12; vom 14.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;66\/17, Rz&nbsp;5; vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Ein solcher Verfahrensfehler ist dem FG nicht unterlaufen. Die Ausschlussfristsetzung durch das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO war wirksam und ermessensgerecht.<\/li><li>aa) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat dieser sein Klagebegehren bei Klageerhebung nicht ausreichend bezeichnet.<\/li><li>(1) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kl\u00e4ger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/22, Rz&nbsp;22;&nbsp;&nbsp;vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;8 bis 10).<\/li><li>(2) Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung der Klage und unter R\u00fcckgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Es sind s\u00e4mtliche dem FG und der Finanzbeh\u00f6rde erkennbare Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen. Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift unter anderem die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdr\u00fcckliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Es kann vom FG aber nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO als erf\u00fcllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverl\u00e4ssig erm\u00f6glichen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/22, Rz&nbsp;23 und vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;9, 10). Ist erkennbar, dass der Kl\u00e4ger nach dem Ergehen von \u00c4nderungsbescheiden aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/22, Rz&nbsp;24 und vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;10).<\/li><li>(3) Der Kl\u00e4ger hat nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben das Klagebegehren erst nach Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, was zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchrt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;40\/19, Rz&nbsp;24). Das Klagebegehren lie\u00df sich aus der Zusammenschau der Klageschrift, dem Ablauf der Einspruchsverfahren sowie den Einspruchsentscheidungen nicht ermitteln. Die Ausschlussfrist war auf dieser Grundlage nicht hinf\u00e4llig.<\/li><li>Mit der Klageschrift an das FG vom 02.11.2020 hat der Kl\u00e4ger Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2014 bis 2016, die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2010, 2011 und 2015 sowie die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen zur Einkommensteuer 2010, 2011 und 2015 erhoben und hierzu nur die Einspruchsentscheidungen \u00fcbersandt. Die Einspr\u00fcche hatte der Kl\u00e4ger nicht begr\u00fcndet, sodass die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidungen f\u00fcr das FG nicht ergiebig war. Ohne die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2014 bis 2016, die dem FG erst am 15.10.2021 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcbersandt wurden, war es bis zum Fristablauf am 05.02.2021 f\u00fcr das FG auch nicht erkennbar, dass es sich um \u00c4nderungsbescheide nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung handelte, zumal weder in der Klageschrift noch in den Einspruchsentscheidungen darauf hingewiesen, geschweige denn dargelegt wurde, ob und welche der ge\u00e4nderten Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4ger anfechten wollte.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem kl\u00e4gerischen Vortrag, dass dieser im Jahr 2016 die Einnahme\u00fcberschussrechnung f\u00fcr das Jahr 2014 beim FA eingereicht habe und es deshalb f\u00fcr das FG ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass mit der Klage eine \u00dcbernahme der in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Erl\u00f6se begehrt werde. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes ist gegen\u00fcber dem FG vorzunehmen (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO; BFH-Urteil vom 16.03.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, unter II.2.c am Ende [Rz&nbsp;23]). Die Steuerakten lagen dem FG im Zeitpunkt der Fristsetzung am 04.01.2021 nicht vor.<\/li><li>Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch nicht im Hinblick auf die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer 2010, 2011 und 2015 zu bejahen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt hierzu vor, dass bereits aus der Klageschrift und der Rechtsbehelfsakte bei einer rechtsschutzorientierten Auslegung erkennbar gewesen sei, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls auch die festgesetzten Nachzahlungszinsen mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt anh\u00e4ngigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Grund und H\u00f6he mit verfassungsrechtlichen Argumenten habe anfechten wollen. Aus der Klageschrift ergaben sich keine Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen die Zinsfestsetzungen. Die Einspruchsentscheidungen vom 30.09.2020 bezogen sich auf die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2014 bis 2016 sowie die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen zur Einkommensteuer 2010, 2011 und 2015 und nicht auf die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer 2010, 2011 und 2015. Die Rechtsbehelfsakte lag dem FG im Zeitpunkt der Fristsetzung am 04.01.2021 nicht vor. Im \u00dcbrigen kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorliegender Unterlagen selbst zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;73\/13, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Die Ausschlussfrist wurde nicht ermessenswidrig nach einer zu kurzen Laufzeit des Klageverfahrens gesetzt, sondern nach zweimonatiger Verfahrensdauer. Ihr war zudem eine einfache Fristsetzung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO seitens des FG vorausgegangen.<\/li><li>Die Ausschlussfrist war auch der L\u00e4nge nach ermessensgerecht. Das FG hatte den Kl\u00e4ger mit Fristsetzung vom 04.01.2021 aufgefordert, bis zum 05.02.2021 das Klagebegehren zu bezeichnen. Das Schreiben wurde dem Kl\u00e4ger am 08.01.2021 zugestellt. Dem Kl\u00e4ger standen damit vier Wochen zur Beantwortung zur Verf\u00fcgung, was nicht zu kurz bemessen ist.<\/li><li>cc) Die \u2011\u2011auch formal wirksam gesetzte\u2011\u2011 Ausschlussfrist war danach mit Ablauf des 05.02.2021 verstrichen, ohne dass der Kl\u00e4ger den Gegenstand seines Klagebegehrens bezeichnet h\u00e4tte. Der vom Kl\u00e4ger gestellte Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Ausschlussfrist ging erst am 06.02.2021 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist beim FG ein. Ein erst nach Fristablauf beim Gericht eingegangenes Verl\u00e4ngerungsgesuch ist grunds\u00e4tzlich nicht mehr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig (BFH-Beschluss vom 07.05.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;10\/01, BFH\/NV 2001, 1421, unter II.2.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;21]).<\/li><li>c) Eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;56 FGO hat das FG ebenfalls im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen nicht vor.<\/li><li>aa) Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>bb) Der Senat kann offenlassen, ob der Kl\u00e4ger deshalb an der Einhaltung der Ausschlussfrist ohne sein Verschulden gehindert war, weil sein Faxger\u00e4t am Tag des Fristablaufs, dem 05.02.2021, einen Defekt aufgewiesen haben k\u00f6nnte oder weil er bis zum 05.02.2021 arbeitsunf\u00e4hig erkrankt war. Der Kl\u00e4ger hat den Gegenstand des Klagebegehrens auch nach Fristablauf nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO bezeichnet.<\/li><li>Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur in Zusammenhang mit einer nachgeholten Prozesshandlung beantragt und bewilligt werden (BFH-Beschluss vom 13.12.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/00, BFH\/NV 2002, 655, am Ende [Rz&nbsp;9]). Eine Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 FGO kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist nicht nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, sondern auch das Klagebegehren bezeichnet wird. Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger weder in seinem (versp\u00e4teten) Schriftsatz vom 05.02.2021 noch mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 22.02.2021 das Klagebegehren hinreichend bezeichnet. Insbesondere l\u00e4sst sich dem im Schriftsatz vom 05.02.2021 gestellten Antrag des Kl\u00e4gers, unter Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidarit\u00e4tszuschl\u00e4ge f\u00fcr 2010, 2011 und 2014 bis 2016, die Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) sowie die Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge zur Einkommensteuer auf 0&nbsp;\u20ac herabzusetzen, nicht entnehmen, ob und welche der ge\u00e4nderten Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4ger anfechten oder ob er im Wege der Saldierung weitere Betriebsausgaben geltend machen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 31.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/22, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem kl\u00e4gerischen Vortrag, dass in den beim FG anh\u00e4ngigen Parallelverfahren 8&nbsp;K&nbsp;204\/20 und 8&nbsp;K&nbsp;205\/20 des Kl\u00e4gers, in denen es auch um \u00c4nderungsbescheide auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung gegangen sei, ebenfalls Ausschlussfristen gesetzt worden und vom Kl\u00e4ger gewahrt worden seien, sodass sich das Klagebegehren des Kl\u00e4gers unter Zuhilfenahme der in den Verfahren 8&nbsp;K&nbsp;204\/20 und 8&nbsp;K&nbsp;205\/20 eingereichten Schrifts\u00e4tze h\u00e4tte ermitteln lassen k\u00f6nnen. Wie dargestellt kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorliegender Unterlagen selbst zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;73\/13, Rz&nbsp;11). Dies gilt umso mehr, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 keine Bezugnahme auf die in einem anderen Klageverfahren eingereichten Unterlagen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;73\/13, Rz&nbsp;12).<\/li><li>d) Die Klage war damit unheilbar unzul\u00e4ssig (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;61\/19, Rz&nbsp;11; vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, Rz&nbsp;20). Die erneute Fristsetzung des FG nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO vom 06.12.2021 gegen\u00fcber dem neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers ging ins Leere. Das sp\u00e4tere Vorbringen des Kl\u00e4gers in seinem Schriftsatz vom 11.01.2021 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.04.2021 kann nicht zur Bestimmung seines Klagebegehrens herangezogen werden. Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begr\u00fcndung abzustellen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;83\/12, Rz&nbsp;7; vom 14.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;66\/17, Rz&nbsp;9).<\/li><li>e) Der Senat braucht nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Verfahrensfehler des FG darin zu sehen ist, dass bez\u00fcglich des Einkommensteuerbescheids 2014 keine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO zur Durchf\u00fchrung eines Feststellungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO zur gesonderten Feststellung der freiberuflichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers erfolgt ist. Eine Aussetzung des Verfahrens scheidet aus, wenn feststeht, dass das Gericht aus anderen Gr\u00fcnden \u2011\u2011wie im Streitfall aufgrund der Unzul\u00e4ssigkeit der Klage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO\u2011\u2011 ohnehin keine Sachentscheidung treffen kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.08.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/99, BFH\/NV 2002, 49, unter II.3. [Rz&nbsp;19]; vom 29.12.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/09, Rz&nbsp;4; vom 25.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;102\/13, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Ebenfalls ohne Erfolg r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Senats beim FG. Der Kl\u00e4ger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel, das FG sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.01.2022 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO), nicht schl\u00fcssig dargelegt (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass das FG gegen \u00a7&nbsp;27 FGO versto\u00dfen habe, indem im Lauf des Gesch\u00e4ftsjahres 2021 in einer einheitlichen Neuwahl alle ehrenamtlichen Richter neu gew\u00e4hlt worden seien, es aber darauf verzichtet habe, f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2022 entsprechend \u00a7&nbsp;27 FGO eine gesonderte Liste aufzustellen, die die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nur f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2022 eigens regele. Der Kl\u00e4ger beruft sich hierzu auf eine Auskunft der Urkundsbeamtin des 8.&nbsp;Senats des FG, nach der eine Hauptliste f\u00fcr das Jahr 2022 nicht existiert habe und stattdessen die einmal erstellte Hauptliste f\u00fcr die f\u00fcnfj\u00e4hrige Dauer der Wahlperiode beibehalten werde.<\/li><li>b) Dieses Vorbringen des Kl\u00e4gers f\u00fchrt nicht zu einer schl\u00fcssigen Besetzungsr\u00fcge, weil der Kl\u00e4ger insoweit seine Ermittlungsobliegenheit nicht erf\u00fcllt hat.<\/li><li>aa) Fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufstellung der Listen nach \u00a7&nbsp;27 FGO durch das Pr\u00e4sidium des FG, so ist, ebenso wie bei einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufstellung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans, die Richterbank nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt (Schmid in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;27 FGO F. Rechtsmittel Rz&nbsp;16). Bei der Pr\u00fcfung von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Listen nach \u00a7&nbsp;27 FGO ebenso wie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans \u2011\u2011anders als seine Auslegung und W\u00fcrdigung durch das erkennende Gericht\u2011\u2011 nicht nur auf Willk\u00fcr, sondern auf jeden Rechtsversto\u00df zu untersuchen (Schmid in HHSp, \u00a7&nbsp;27 FGO, F. Rechtsmittel, Rz&nbsp;16). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsversto\u00df geeignet ist, die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung in Frage zu stellen (vgl. zum Gesch\u00e4ftsverteilungsplan BFH-Beschluss vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/17, Rz&nbsp;12&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Eine zul\u00e4ssige R\u00fcge der nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Es gen\u00fcgt nicht, nur &#8222;auf Verdacht&#8220; eine unvorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tats\u00e4chlicher Hinsicht zu pr\u00fcfen h\u00e4tte. Kennt ein Beteiligter die tats\u00e4chlichen Grundlagen der Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er versuchen, sich Aufkl\u00e4rung zu verschaffen und nach der m\u00fcndlichen Verhandlung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.05.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/07, BFH\/NV 2008, 1501, unter III.A.3.b [Rz&nbsp;27]; vom 20.04.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651, unter 3.a [Rz&nbsp;16]; vom 10.04.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;69\/94, BFH\/NV 1995, 912, [Rz&nbsp;8]; Schmid in HHsp, \u00a7&nbsp;27 FGO F. Rechtsmittel Rz&nbsp;16). Diese Sachverhaltsermittlung muss in geeigneter Weise erfolgen. Ein Kl\u00e4ger, der die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Gericht pr\u00fcfen will, hat einen Anspruch darauf, dass ihm das FG Einblick in die Unterlagen \u00fcber die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gew\u00e4hrt (BFH-Beschluss vom 20.04.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651, unter 3.b.aa&nbsp;(2) [Rz&nbsp;21]). Dieser Anspruch ist durch schriftliches Einsichtsbegehren gegen\u00fcber dem Pr\u00e4sidenten des FG geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.04.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651). Zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Darlegung des Verfahrensfehlers, das FG sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen, weil die Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 FGO vom Pr\u00e4sidium des FG f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr neu bestimmt worden ist, hat der Kl\u00e4ger dementsprechend darzulegen, dass er diese Tatsache durch Einsichtnahme in die Unterlagen \u00fcber die Wahl oder Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ermittelt hat oder nicht ermitteln konnte, weil ihm der Pr\u00e4sident des FG beziehungsweise die von diesem beauftragte Stelle die erforderliche Einsichtnahme verweigert hat.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger hat seiner Ermittlungsobliegenheit nicht gen\u00fcgt, indem er sich auf die Einholung einer Auskunft bei der Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle des zust\u00e4ndigen Senats beim FG beschr\u00e4nkt hat. Er hat diese Auskunft nicht durch Einholung einer Auskunft bei der zust\u00e4ndigen Stelle sowie durch Pr\u00fcfung der Unterlagen \u00fcber die Aufstellung der Listen nach \u00a7&nbsp;27 FGO durch das Pr\u00e4sidium des FG verifiziert. Aus der vom Kl\u00e4ger wiedergegebenen Auskunft ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass konkrete M\u00e4ngel bei der Aufstellung und Beschlussfassung des Pr\u00e4sidiums des FG \u00fcber die Hauptliste der ehrenamtlichen Richter f\u00fcr das Jahr 2022 vorlagen oder eine Beschlussfassung vollst\u00e4ndig fehlte. Er hat schlie\u00dflich auch nicht dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden die nach seinen Angaben befragte Urkundsbeamtin des 8.&nbsp;Senats des FG \u00fcberhaupt in der Lage war, sachgerecht Auskunft zu geben, da es nach \u00a7&nbsp;27 FGO Aufgabe des Pr\u00e4sidiums des FG ist, die Hauptliste der ehrenamtlichen Richter aufzustellen.<\/li><li>dd) Auch die vom Kl\u00e4ger zitierte Passage des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des FG f\u00fcr das Jahr 2022, nach der die Ladung der ehrenamtlichen Richter innerhalb der Hauptliste auch nach dem Jahreswechsel in der laufenden Reihenfolge der Liste erfolge, belegt keinen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;27 FGO. Es ist gerade Aufgabe des Pr\u00e4sidiums des FG festzulegen, ob bei Beginn eines neuen Gesch\u00e4ftsjahres w\u00e4hrend der laufenden Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter wieder mit dem ersten in der Liste aufgef\u00fchrten Richter zu beginnen oder \u00fcber den Jahreswechsel hinaus in der bisherigen Reihenfolge fortzufahren ist (BFH-Beschluss vom 06.04.1999&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/97, BFH\/NV 1999, 1243, unter II. am Ende [Rz&nbsp;10]).<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.250723.VIIIB31.22.0 BFH VIII. 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