{"id":76055,"date":"2023-08-19T10:34:38","date_gmt":"2023-08-19T08:34:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76055"},"modified":"2023-08-19T10:34:38","modified_gmt":"2023-08-19T08:34:38","slug":"goldhandelsgeschaefte-einer-britischen-partnership-die-entscheidung-wurde-nachtraeglich-zur-auswertung-bestimmt-bfh-beschluss-vom-12-januar-2022-i-b-53-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/goldhandelsgeschaefte-einer-britischen-partnership-die-entscheidung-wurde-nachtraeglich-zur-auswertung-bestimmt-bfh-beschluss-vom-12-januar-2022-i-b-53-20\/","title":{"rendered":"Goldhandelsgesch\u00e4fte einer britischen Partnership &#8211; Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur Auswertung bestimmt &#8211; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2022, I B 53\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.120122.IB53.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 30. Juni 2020, Az: 5 K 3305\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einer Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge sowie zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Begriff der Betriebsst\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 30.06.2020 &#8211; 5 K 3305\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin), eine GbR, bet\u00e4tigte sich im Streitjahr (2010) auf dem Gebiet des Goldhandels. Die Beigeladenen sind deren Gesellschafter. Sie begehren vom Beklagten und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Feststellung von \u2011\u2011nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfreien\u2011\u2011 negativen Eink\u00fcnften zum Zwecke der Anwendung des besonderen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt s\u00e4mtliche Anteile der A Limited (A). Diese stellte B als Director gegen Zahlung eines Jahresgehalts zuz\u00fcglich eines Bonus an. Die Kl\u00e4gerin schloss sodann mit der A ein &#8222;Partnership agreement constituting the [C] Partnership&#8220; (C). Zweck der C sollte u.a. der Goldhandel in physischer und nichtphysischer Form in Gro\u00dfbritannien sein. Die A mietete von der Firma D ein B\u00fcro in Gro\u00dfbritannien auf die Dauer von drei Jahren an. Zugleich wurde die Erbringung von bestimmten B\u00fcrodienstleistungen vereinbart.<\/li><li>Zur Durchf\u00fchrung der geplanten Gesch\u00e4fte und zur Finanzierung derselben wurden Rahmenvereinbarungen mit verschiedenen Gesch\u00e4ftsbanken geschlossen. Auf dieser Grundlage wurden im Dezember des Streitjahres u.a. Goldbarren f\u00fcr \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac erworben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte f\u00fcr das Streitjahr eine Feststellungserkl\u00e4rung ein, in der sie u.a. nach einem DBA steuerfreie laufende Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rte. Eine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung f\u00fcr die C war der Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgt.<\/li><li>Das FA folgte der Erkl\u00e4rung nicht. Es stellte zun\u00e4chst Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest und gab in den Erl\u00e4uterungen zudem an, dass ein negativer Progressionsvorbehalt nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderungsbescheid vom 08.04.2020 stellte es gewerbliche Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage im ersten Rechtsgang ab. Der Senat hob das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden auf. Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage in vollem Umfang statt; es lie\u00df die Revision nicht zu (Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3305\/17, juris). Dagegen wendet sich das FA mit seiner Beschwerde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FA hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde entweder nicht i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt oder die Gr\u00fcnde liegen nicht vor.<\/li><li>1. a) Eine schl\u00fcssige R\u00fcge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen n\u00e4her aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag dar\u00fcber voraus, aus welchen \u2011\u2011genau bezeichneten\u2011\u2011 Gr\u00fcnden sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung voraussichtlich ergeben h\u00e4tten, inwiefern eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf der Grundlage des \u2011\u2011ggf. auch unrichtigen\u2011\u2011 materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen und warum ein fachkundig vertretener Kl\u00e4ger nicht von sich aus \u2011\u2011in der m\u00fcndlichen Verhandlung\u2011\u2011 ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beweisantr\u00e4ge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise ger\u00fcgt hat (vgl. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO; z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.11.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;7\/03, BFH\/NV 2004, 645; vom 19.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;84\/05, BFH\/NV 2006, 803; vom 07.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;219\/07, juris; vom 22.01.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;85\/12, juris, m.w.N.).<\/li><li>b) Die unter Ziff.&nbsp;II.1. unter Buchst.&nbsp;a bis d der Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift erhobenen Aufkl\u00e4rungsr\u00fcgen gen\u00fcgen diesen Anforderungen nicht.<\/li><li>aa) In allen vier Punkten wird nicht substantiiert und schl\u00fcssig dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sich f\u00fcr das FG eine weitere Sachaufkl\u00e4rung aufgedr\u00e4ngt haben sollte und warum das FA die sich vermeintlich aufdr\u00e4ngenden Beweiserhebungen nicht selbst beantragt hat. Alle vier Gesichtspunkte (Punkt&nbsp;a: Bestehen einer Buchf\u00fchrungspflicht nach ausl\u00e4ndischem Recht; Punkt&nbsp;b: tats\u00e4chliche Bilanzierung durch die C; Punkt&nbsp;c: Weisungsunterworfenheit des B; Punkt&nbsp;d: Betriebsst\u00e4tte der C in Gro\u00dfbritannien) standen ausweislich der gewechselten Schrifts\u00e4tze zentral im Streit, so dass das FA als fachkundiger Prozessbeteiligter von sich aus Anlass hatte, zu einzelnen Aspekten dieser Streitfragen vorzutragen und ggf. Beweisantr\u00e4ge zu stellen. Die diesbez\u00fcglich erhobene R\u00fcge, die unzureichende oder einseitige Amtsermittlung sei nicht erkennbar bzw. \u00fcberraschend gewesen, ist nicht schl\u00fcssig.<\/li><li>So hat das FG seine Entscheidung zu Punkt&nbsp;a nicht allein auf eine &#8222;vage Zeugenaussage&#8220; gest\u00fctzt. Als Angriff gegen die tatrichterliche Beweisw\u00fcrdigung w\u00fcrde dieses Vorbringen einer Verfahrensr\u00fcge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnen (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 28.10.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;107\/04, juris, m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus ist festzuhalten, dass das FG diese Zeugenaussage \u2011\u2011eine im Strafverfahren, das denselben steuerlich relevanten Lebenssachverhalt betraf, im Wege eines Rechtshilfeersuchens eingeholte Auskunft eines britischen Finanzbeamten\u2011\u2011 in einen Zusammenhang gestellt hat mit dem von ihm selbst festgestellten Inhalt des britischen Steuerrechts (section&nbsp;25 des Income Tax Act 2005) und den hierzu von den Beteiligten vertretenen Auffassungen. Wenn damit bereits eine Auskunft eines sachkundigen britischen Finanzbeamten vorlag, wird nicht erkennbar, weshalb das FG eine weitere Auskunft der britischen Beh\u00f6rden h\u00e4tte einholen sollen. Der in diesem Zusammenhang vom FA vertretenen Auffassung, eine Bindung an die Feststellungen des FG zum Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts bestehe im Streitfall nicht, folgt der Senat nicht. Denn das Urteil enth\u00e4lt nicht lediglich einen kursorischen \u00dcberblick \u00fcber die ausl\u00e4ndische Rechtsmaterie (vgl. zum Pr\u00fcfungsma\u00dfstab BFH-Urteil vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 273, 119, m.w.N.), sondern geht nach dem vorstehend Ausgef\u00fchrten deutlich dar\u00fcber hinaus.<\/li><li>Auch zu Punkt&nbsp;b hat das FG diese Aussage des britischen Beamten herangezogen und gew\u00fcrdigt. Das FG war hierbei nicht verpflichtet, auf s\u00e4mtliche Einzelumst\u00e4nde und Indizien im Einzelnen einzugehen. Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO sind im Urteil &#8222;lediglich&#8220; die Gr\u00fcnde anzugeben, die f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugung leitend gewesen sind. Da die Kl\u00e4gerseite durchgehend die Auffassung vertreten hatte, dass die C tats\u00e4chlich keine B\u00fccher gef\u00fchrt und Abschl\u00fcsse gemacht habe, bestand hinreichender Anlass f\u00fcr das FA, selbst zus\u00e4tzliche Ermittlungen zu beantragen bzw. die Nichterhebung von Beweisen zu r\u00fcgen. Das lag vor allem deshalb nahe, weil die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom FA vorgelegten und intensiv diskutierten Unterlagen das Jahr 2009 und gerade nicht das Streitjahr 2010 betrafen. Im Schriftsatz vom 08.06.2020 hat das FA auf S.&nbsp;10 zudem vorgetragen, dass die C tats\u00e4chlich B\u00fccher gef\u00fchrt und Abschl\u00fcsse erstellt habe, was aus den von den britischen Steuerbeh\u00f6rden \u00fcbersandten Gewinnermittlungen eindeutig hervorgehe. Ausgehend von diesem Beteiligtenvortrag musste sich dem FG aber keine weitere Beweiserhebung aufdr\u00e4ngen; Aufgabe des FG war es auf dieser Grundlage &#8222;nur&#8220;, die von den britischen Beh\u00f6rden bereits vorgelegten Gewinnermittlungen und sonstigen Unterlagen dahingehend zu w\u00fcrdigen, ob darin eine &#8222;tats\u00e4chliche Buchf\u00fchrung&#8220; zu erblicken ist. Im \u00dcbrigen deutete nach dem gesamten Prozessverlauf nichts darauf hin, dass das FG, dem zahlreiche auswertbare und ausgewertete Unterlagen und Informationen aus dem vor dem Landgericht gef\u00fchrten Strafverfahren zur Verf\u00fcgung standen, Anlass f\u00fcr weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen sehen w\u00fcrde. So wurde weder vorterminlich ein Beweisbeschluss erlassen noch wurden Zeugenladungen oder dergleichen verf\u00fcgt. Fachkundig vertretene Prozessbeteiligte sind in einer solchen Prozesssituation gehalten, selbst Beweisantr\u00e4ge zu stellen oder eine ihres Erachtens unzureichende Amtsermittlung im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu r\u00fcgen.<\/li><li>Zu Punkt&nbsp;c hat sich das FG auf S.&nbsp;34&nbsp;f. und 54&nbsp;f. des Urteilsumdrucks mit der T\u00e4tigkeit des B f\u00fcr andere Firmen besch\u00e4ftigt, diese Tatsache aber der Sache nach als wahr unterstellt und ihr nach dem von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkt keine Bedeutung beigemessen.<\/li><li>Zu Punkt&nbsp;d hat das FG mitnichten allein auf den Entwurf eines Mietvertrages abgestellt. Es hat vielmehr auch andere Beweismittel herangezogen, insbesondere die Zeugenaussage des E sowie Rechnungen und Mietzahlungsbelege (vgl. S.&nbsp;51 des Urteilsumdrucks).<\/li><li>bb) Zu Punkt&nbsp;c und d fehlt zudem eine Darlegung, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG konkret h\u00e4tte erheben sollen. Es gen\u00fcgt f\u00fcr eine Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge nicht, allgemein &#8222;fehlende Ermittlungen&#8220; zu beanstanden. Es h\u00e4tte etwa vorgetragen werden m\u00fcssen, dass die Aussage eines bestimmten Zeugen voraussichtlich zu folgenden Erkenntnissen gef\u00fchrt haben w\u00fcrde. Denn stehen bestimmte Beweismittel objektiv nicht (mehr) zur Verf\u00fcgung, kann dem FG auch keine unzureichende Sachaufkl\u00e4rung vorgehalten werden. Eine konkrete Beweismittelbenennung ist im Beschwerdeschriftsatz des FA nicht erfolgt.<\/li><li>cc) Soweit das FA zu Punkt&nbsp;d r\u00fcgt, das FG habe ein \u00dcberraschungsurteil erlassen, ist die darin liegende R\u00fcge einer Verletzung des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO unschl\u00fcssig. Denn nach dem vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkt, der der Pr\u00fcfung eines Verfahrensversto\u00dfes zugrunde zu legen ist (z.B. Senatsbeschluss vom 05.04.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;99\/15, BFH\/NV 2016, 1168, m.w.N.), war die Erf\u00fcllung von Verwaltungsaufgaben durch einen damit beauftragten Dienstleister nicht &#8222;betriebsst\u00e4ttensch\u00e4dlich&#8220; (vgl. S.&nbsp;55&nbsp;f. des Urteilsumdrucks). Dass das FA in der Beschwerdebegr\u00fcndung (dort S.&nbsp;11) die seines Erachtens zutreffende Verwaltungsauffassung referiert, macht erkennbar, dass es in der Sache die materiell-rechtliche Auffassung des FG als unzutreffend beanstandet. Eine solche Beanstandung kann mit einer Verfahrensr\u00fcge nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.<\/li><li>dd) Soweit auf S.&nbsp;14&nbsp;ff. der Beschwerdebegr\u00fcndung &#8222;weitere fehlende Ermittlungen des FG&#8220; aufgef\u00fchrt werden, wird den Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge ebenfalls nicht entsprochen. Es fehlt insbesondere an Ausf\u00fchrungen dazu, welche Beweisaufnahme mit welchem konkreten Beweismittel unterblieben sein soll. Im Kern handelt es sich um einen im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung formulierten Angriff gegen die Beweisw\u00fcrdigung und die sachliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision aber grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;94\/13, BFH\/NV 2014, 890; vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2016, 557).<\/li><li>2. a) Die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Kl\u00e4rung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit) und die im konkreten Streitfall kl\u00e4rbar ist (Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit). Dazu ist auszuf\u00fchren, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung \u00fcber die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus f\u00fcr die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und \u00c4u\u00dferungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Er\u00f6rterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Kl\u00e4rung bedarf (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;14\/03, BFH\/NV 2004, 224; vom 15.10.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;74\/08, BFH\/NV 2009, 125; Senatsbeschluss vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;189\/13, BFH\/NV 2015, 237).<\/li><li>b) Hinsichtlich der drei vom FA aufgeworfenen Fragenkomplexe gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift diesen Vorgaben entweder nicht oder die grunds\u00e4tzliche Bedeutung liegt nicht vor.<\/li><li>aa) Das FA h\u00e4lt es zun\u00e4chst f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob &#8222;ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflichten i.S.d. \u00a7&nbsp;140 AO umfassend den Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflichten nach deutschem Recht (\u00a7\u00a7&nbsp;238, 242 HGB) entsprechen&#8220; m\u00fcssen, oder ob &#8222;auch weniger ausgepr\u00e4gte Anforderungen an eine Buchf\u00fchrung im Ausland, unter anderem ohne Bilanzierungspflicht oder keine Bilanz im Sinne des HGB&#8220; ausreichen, &#8222;um von einer ausl\u00e4ndischen Buchf\u00fchrungspflicht i.S.d. \u00a7&nbsp;140 AO ausgehen zu m\u00fcssen&#8220;. Erg\u00e4nzend hierzu wirft das FA die Frage auf, ob &#8222;sich aus den britischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nach denen die Verpflichtung besteht, zahlungswirksame Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und sonstige Vorg\u00e4nge soweit m\u00f6glich in dem Jahresabschluss f\u00fcr den Abrechnungszeitraum zu erfassen, in dem sie eingetreten sind, eine ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflicht i.S.d. \u00a7&nbsp;140 AO&#8220; ergibt.<\/li><li>Diese beiden Fragen sind nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig oder nicht kl\u00e4rbar. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/16 (BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390) entschieden, dass die in \u00a7&nbsp;140 der Abgabenordnung (AO) verwendete Formulierung (&#8222;andere Gesetze&#8220;) sich nicht nur auf inl\u00e4ndische Rechtsnormen bezieht. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;140 AO ist offen und l\u00e4sst eine Erstreckung auch auf ausl\u00e4ndische Rechtsnormen zu. Danach kann sich eine materielle Buchf\u00fchrungspflicht auch aus ausl\u00e4ndischen Rechtsnormen ergeben. Da die ausl\u00e4ndische Rechtsordnung nur in den seltensten F\u00e4llen mit der deutschen vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmen d\u00fcrfte, ist mit dem Urteil auch hinreichend gekl\u00e4rt, dass ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflichten nicht umfassend den deutschen Buchf\u00fchrungspflichten entsprechen m\u00fcssen. Auch von deutschen Vorgaben partiell abweichende ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflichten tragen im \u00dcbrigen zur Erf\u00fcllung des Zwecks des \u00a7&nbsp;140 AO bei, m\u00f6glichst viele au\u00dfersteuerliche Pflichten f\u00fcr das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen (Senatsurteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390). Dar\u00fcber hinausgehende verallgemeinerungsf\u00e4hige Aussagen, etwa zu Buchf\u00fchrungspflichten einzelner ausl\u00e4ndischer Staaten, k\u00f6nnen nicht getroffen werden. Vielmehr h\u00e4ngt die Beurteilung solcher Fragen von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles ab.<\/li><li>Soweit das FA die &#8222;britischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften&#8220; anspricht, wirft es zum einen eine solche einzelfallabh\u00e4ngige Frage auf. Diese Frage w\u00e4re in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren zudem auch nicht kl\u00e4rbar. Denn sie h\u00e4ngt im Wesentlichen von der Feststellung des ausl\u00e4ndischen \u2011\u2011hier: britischen\u2011\u2011 Gesellschafts- und Steuerrechts ab. Ob ausl\u00e4ndische Normen eine Buchf\u00fchrungspflicht begr\u00fcnden, ist revisionsrechtlich betrachtet keine Rechts-, sondern eine Tatfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 15.03.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;158\/10, BFH\/NV 2011, 1109, m.w.N.), die der Beurteilung des FG obliegt und an deren Beantwortung durch das Tatgericht der BFH gebunden w\u00e4re (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; in BFHE 273, 119). Das FG hat zum anderen darauf hingewiesen (S.&nbsp;73 des Urteilsumdrucks), dass sich \u00a7&nbsp;140 AO nach seinem Wortlaut auf au\u00dfersteuerliche \u2011\u2011in- oder ausl\u00e4ndische\u2011\u2011 Buchf\u00fchrungsvorschriften bezieht (&#8222;nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen&#8220;), w\u00e4hrend das FA mit seiner Frage die steuerrechtlichen britischen Gewinnermittlungsvorschriften anspricht. Dass sich aus Vorschriften des britischen Steuerrechts eine Buchf\u00fchrungspflicht i.S. des \u00a7&nbsp;140 AO ergeben soll, liegt angesichts des Wortlauts des \u00a7&nbsp;140 AO jedenfalls nicht nahe. Jedenfalls h\u00e4tte das FA in der Beschwerdebegr\u00fcndung zu diesem Punkt substantiiert Stellung nehmen m\u00fcssen, um den Kl\u00e4rungsbedarf aufzuzeigen. Das ist nicht geschehen. Dort findet sich lediglich eine Kritik an der zu &#8222;engen Auslegung&#8220; des FG. Der Verweis des FA auf die Diskussion in der Literatur f\u00fchrt u.a. zu dem Beitrag von Neumann-Tomm (Internationales Steuerrecht 2020, 260), der selbst aber von au\u00dfersteuerlichen Buchf\u00fchrungspflichten nach ausl\u00e4ndischem Recht spricht, die nach \u00a7&nbsp;140 AO f\u00fcr deutsche steuerliche Zwecke herangezogen werden d\u00fcrfen.<\/li><li>bb) Das FA h\u00e4lt es ferner f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob &#8222;das F\u00fchren von B\u00fcchern und die Erstellung von Abschl\u00fcssen i.S.d. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG das Vorhandensein einer mit einer deutschen Bilanz inhaltsgleichen oder ihr entsprechenden ausl\u00e4ndischen Bilanz&#8220; voraussetzt, oder ob &#8222;damit auch ausl\u00e4ndische periodengerechte Gewinnermittlungen umfasst&#8220; sind, &#8222;bei denen die Erstellung von Abschl\u00fcssen auf andere Art und Weise als die Erstellung einer Bilanz, z.B. durch Anpassungs- und \u00dcberleitungsrechnungen nach UK-GAAP,&#8220; erfolgt.<\/li><li>Der Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, wie diese Frage in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnte (Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit). Denn die Beantwortung der Frage h\u00e4ngt wiederum ma\u00dfgeblich davon ab, welche Feststellungen das FG zum ausl\u00e4ndischen Recht trifft. Es ist nicht Sache des BFH zu entscheiden, ob nach UK-GAAP (Generally Accepted Accounting Practice in the UK) Anpassungs- und \u00dcberleitungsrechnungen geboten sind und der ausl\u00e4ndischen Gewinnermittlung einen &#8222;bilanzartigen&#8220; Charakter verleihen oder nicht. Das FG hat diese Tatfrage im Streitfall nicht kursorisch behandelt, sondern sich substantiiert damit befasst und die Frage ausdr\u00fccklich verneint (S.&nbsp;73 des Urteilsumdrucks). Daran w\u00e4re der BFH in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren gebunden (s. oben unter II.1.b&nbsp;aa der Gr\u00fcnde dieses Beschlusses).<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich h\u00e4lt das FA die Fragen f\u00fcr allgemein bedeutsam, ob &#8222;es f\u00fcr die Annahme einer Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Betriebsst\u00e4tte ausreichend&#8220; ist, &#8222;wenn die Betriebsst\u00e4tte nur nach vorheriger Terminabsprache aufgesucht wird und dieselben R\u00e4umlichkeiten in der \u00fcbrigen Zeit auch von anderen Unternehmen genutzt werden&#8220;, und ob &#8222;es f\u00fcr das Tatbestandsmerkmal einer auf eine gewisse Dauer angelegten Gesch\u00e4ftseinrichtung erforderlich&#8220; ist, &#8222;dass die Betriebsst\u00e4tte regelm\u00e4\u00dfig und nicht nur sporadisch (im vorliegenden Fall nach Aussage der D zweimal im Jahr) aufgesucht wird&#8220;.<\/li><li>Bereits die Formulierung der als grunds\u00e4tzlich bedeutsam erachteten Fragen zeigt auf, dass es dem FA im Kern um die \u00dcberpr\u00fcfung der vorinstanzlichen Entscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit geht. Denn die Fragen sind ganz auf die Gegebenheiten des konkreten Lebenssachverhalts, der dem angegriffenen FG-Urteil zugrunde lag, zugeschnitten. Mit solchen Ausf\u00fchrungen kann die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache aber nicht dargelegt werden (vgl. z.B. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/08, BFH\/NV 2010, 73; vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/15, BFH\/NV 2016, 1062).<\/li><li>Die erste Teilfrage l\u00e4sst sich zudem in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren nicht kl\u00e4ren. Denn das FG hat an keiner Stelle seines Urteils die tats\u00e4chliche Feststellung getroffen, dass die Betriebsst\u00e4tte nur nach vorheriger Terminabsprache aufgesucht worden ist. Beruht die Rechtsfrage auf der Annahme einer Tatsache, die das FG nicht in dieser Weise festgestellt hat, fehlt es an der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.05.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;150\/12, BFH\/NV 2013, 1431; in BFH\/NV 2016, 1062).<\/li><li>Auch die zweite Teilfrage geht ersichtlich nicht von der allein ma\u00dfgeblichen tatrichterlichen W\u00fcrdigung aus, sondern von dem aus Sicht des FA richtigen Sachverhalt und dessen zutreffender rechtlicher Bewertung. Das FG hat jedenfalls das lediglich zweimalige Aufsuchen des B\u00fcros durch B nicht festgestellt. Vielmehr hat es lediglich zwei inhaltlich abweichende Zeugenaussagen wiedergegeben (S.&nbsp;54 des Urteilsumdrucks). Das FG hat sich zu den Aufenthaltszeiten des B in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht abschlie\u00dfend festgelegt, weil es auf dessen Anwesenheit im fraglichen B\u00fcro f\u00fcr die Beurteilung der Betriebsst\u00e4ttenproblematik nicht abgestellt hat. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das FG waren die von ihm in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellten sonstigen unternehmerischen Aktivit\u00e4ten, die im B\u00fcro kontinuierlich \u00fcber das Jahr hinweg, also st\u00e4ndig, ausge\u00fcbt wurden. Diesbez\u00fcglich hat es seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass die von der Vermieterin, Firma D, erbrachten B\u00fcrodienstleistungen, die den Goldhandel betrafen, der C als Auftraggeberin dieser Dienstleistungen zuzurechnen sind (S.&nbsp;55 des Urteilsumdrucks). Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte in der Beschwerdebegr\u00fcndung eingehend erl\u00e4utert werden m\u00fcssen, dass es ungeachtet des vom FG festgestellten (abweichenden) Sachverhalts und dessen rechtlicher W\u00fcrdigung zu erwarten ist, dass es in einem Revisionsverfahren tats\u00e4chlich zu einer Kl\u00e4rung der vom FA aufgeworfenen Frage kommen wird (vgl. Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;123, m.w.N.).<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.120122.IB53.20.0 BFH I. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 30. 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