{"id":76057,"date":"2023-08-19T10:35:21","date_gmt":"2023-08-19T08:35:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76057"},"modified":"2023-08-19T10:35:21","modified_gmt":"2023-08-19T08:35:21","slug":"keine-lieferung-dezentral-verbrauchten-stroms-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-v-r-22-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-lieferung-dezentral-verbrauchten-stroms-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-v-r-22-21\/","title":{"rendered":"Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms &#8211; BFH-Urteil vom 11. Mai 2023, V R 22\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.VR22.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 1, KWKG \u00a7 4 Abs 3a, UStAE Abschn 2.5 Abs 17 S 2, UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 16. Juni 2021, Az: 9 K 2943\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags f\u00fcr nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3a KWKG 2009 f\u00fchrt nicht zu einer Lieferung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zur\u00fcckgeliefert (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022 &#8211; XI R 18\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 16.06.2021 &#8211; 9 K 2943\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob im Jahr 2010 (Streitjahr) in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter und dezentral verbrauchter Strom umsatzsteuerrechtlich an den Betreiber des Stromnetzes f\u00fcr die allgemeine Versorgung (Stromnetzbetreiber) geliefert wird.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, die wegen der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens als gemeinn\u00fctzig anerkannt ist. Sie hatte auf ihrem Gel\u00e4nde ein eigenes Stromnetz (sog. Kundenanlage), das wiederum mit dem Stromnetz des Stromnetzbetreibers verbunden war. Im Jahr 2009 schlossen die A&nbsp;GmbH, deren gesamten Anteile eine 100%ige Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin hielt, und die Kl\u00e4gerin eine Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbertragung des Energiemanagements und einen Energieliefervertrag, wonach die A&nbsp;GmbH die ausschlie\u00dfliche Energieversorgung der Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm. Dies betraf die umfassende Versorgung der Kl\u00e4gerin mit Strom, Fernw\u00e4rme (W\u00e4rme\/K\u00e4lte) sowie Gas. Danach kaufte die A&nbsp;GmbH die ben\u00f6tigte Energie ein und berechnete sie der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he der eigenen Aufwendungen zuz\u00fcglich einer Marge. Es war beabsichtigt, zuk\u00fcnftig einen wesentlichen Teil des Energiebedarfs der Kl\u00e4gerin \u00fcber Eigenerzeugungsanlagen (BHKW) abzudecken und dann die bisher vereinbarte Preisregelung neu festzulegen. Dies betraf insbesondere die Einspeisepunkte f\u00fcr Strom und f\u00fcr Fernw\u00e4rme.<\/li><li>Im Streitjahr erbaute die Kl\u00e4gerin ein BHKW zur Strom- und W\u00e4rmeerzeugung (Kraft-W\u00e4rme-Kopplung \u2011\u2011KWK\u2011\u2011), das an das eigene Stromnetz der Kl\u00e4gerin angeschlossen wurde. Einen Vorsteuerabzug hieraus machte sie nicht geltend. Die Kl\u00e4gerin \u00fcberlie\u00df der A&nbsp;GmbH noch im Streitjahr mit einem als &#8222;Pachtvertrag&#8220; bezeichneten Vertrag den Betrieb des BHKW. Danach war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, der A&nbsp;GmbH das BHKW zum Zwecke des Betriebs inklusive der Erzeugung und Lieferung von Strom und W\u00e4rme an die Kl\u00e4gerin und an Dritte zu \u00fcberlassen. Der Verkauf und die Lieferung von Strom und W\u00e4rme sollte aufgrund des Energieliefervertrages und der dazu ergangenen Nachtragsvereinbarungen erfolgen. Die Einnahmen aus dem &#8222;Pachtvertrag&#8220; erfasste die Kl\u00e4gerin im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Leistungen an die A&nbsp;GmbH&#8220;.<\/li><li>Den im BHKW erzeugten Strom verbrauchte die Kl\u00e4gerin nahezu vollst\u00e4ndig (dezentral) selbst. Eine Einspeisung in das Stromnetz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. An die Kundenanlage der Kl\u00e4gerin waren noch wenige Geb\u00e4ude angeschlossen, die Dritten zuzuordnen waren. Die von diesen Dritten ben\u00f6tigte Strommenge war vergleichsweise gering. Im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin durchg\u00e4ngig neben dem im BHKW erzeugten Strom f\u00fcr ihre eigene Stromversorgung zus\u00e4tzlich eingekauften Strom (in nennenswertem Umfang) ben\u00f6tigte, wurde der Stromlieferung an die Dritten vollst\u00e4ndig eingekaufter Strom zugrunde gelegt. F\u00fcr den im BHKW erzeugten und in ihrer Kundenanlage (dezentral) verbrauchten Strom stellte die Kl\u00e4gerin dem Stromnetzbetreiber im Jahr 2013 f\u00fcr das Streitjahr den in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a des Gesetzes f\u00fcr die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W\u00e4rme-Kopplung (Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz) in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl I 2008, 2101) \u2011\u2011KWKG 2009\u2011\u2011 vorgesehenen Zuschlag mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Einen dieser Vorgehensweise zugrunde liegenden Vertrag gab es nach Angaben der Kl\u00e4gerin nicht, sondern nur ein sogenanntes Freigabeschreiben zur Rechnungsstellung. Sonstige Abrechnungen durch die Kl\u00e4gerin, die A&nbsp;GmbH oder den Stromnetzbetreiber \u00fcber den im BHKW erzeugten Strom erfolgten nicht.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangten die Pr\u00fcfer unter Anwendung der Grunds\u00e4tze des Abschnitts&nbsp;2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu der Auffassung, der gesamte im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom werde fiktiv von dem Anlagenbetreiber in das Stromnetz des Stromnetzbetreibers eingespeist und von dem Stromnetzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber zur\u00fcckgeliefert. Vorliegend habe die A&nbsp;GmbH als Betreiberin der Anlage an den Stromnetzbetreiber geliefert, weil sie das BHKW von der Kl\u00e4gerin gepachtet habe. Vorsteuer aus der fiktiven R\u00fccklieferung sei allerdings erst dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn eine entsprechende Rechnung des Stromnetzbetreibers vorliege.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcbernahm die Auffassung der Pr\u00fcfer und erlie\u00df am 16.11.2015 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem er die der A&nbsp;GmbH als Organgesellschaft zugerechneten Ums\u00e4tze bei der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin ber\u00fccksichtigte. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens \u00e4nderte das FA den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1937 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Der im BHKW erzeugte Strom werde weder tats\u00e4chlich noch fingiert im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an den Stromnetzbetreiber geliefert. Selbst wenn eine Lieferung des Stroms von der A&nbsp;GmbH an die Kl\u00e4gerin vorliegen sollte, sei diese als nicht steuerbarer Innenumsatz einer zwischen der A&nbsp;GmbH und der Kl\u00e4gerin bestehenden Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG anzusehen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 stelle den dezentralen Verbrauch einer physischen Einspeisung gleich. Damit liege gleichzeitig eine Lieferung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG vor. Zudem sei der dezentrale Verbrauch im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 mit der sogenannten kaufm\u00e4nnisch-bilanziellen Einspeisung im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes f\u00fcr den Vorrang Erneuerbarer Energien (in der Fassung vom 25.10.2008, BGBl I 2008, 2074, in Kraft getreten am 01.01.2009 \u2011\u2011EEG 2009\u2011\u2011) \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 vergleichbar. Die Netzbetreiber seien danach auch dann zur Abnahme des gesamten angebotenen Stroms aus erneuerbaren Energien verpflichtet, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen ist und der Strom mittels kaufm\u00e4nnisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz f\u00fcr die allgemeine Versorgung angeboten wird. Die sogenannte kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Einspeisung sei eine generelle energiewirtschaftliche Bilanzierungsoption, durch die der Anlagenbetreiber so gestellt werde, als ob er die von ihm erzeugte Energie unmittelbar in ein Stromnetz eingespeist h\u00e4tte. Diese Option k\u00f6nne genutzt werden, falls der erzeugte Strom physikalisch beispielsweise in eine sogenannte Kundenanlage eingespeist werde. Bei dieser Fallgestaltung best\u00fcnden keine Bedenken, eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung von Strom anzunehmen. Gleiches gelte f\u00fcr den dezentralen Verbrauch, f\u00fcr den der Zuschlag nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 gezahlt werde. Auch hier werde der Strom nicht tats\u00e4chlich an den Stromnetzbetreiber geliefert, sondern erfolge der Verbrauch au\u00dferhalb dessen Stromnetzes. Im Ergebnis werde umsatzsteuerrechtlich der direkt verbrauchte Strom zun\u00e4chst unter Inanspruchnahme des Zuschlags nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 an den Stromnetzbetreiber geliefert und anschlie\u00dfend von dem Stromnetzbetreiber ohne den Zuschlag an den Anlagenbetreiber zur\u00fcckgeliefert.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt das FG-Urteil. Erg\u00e4nzend weist sie darauf hin, dass auch eine sogenannte kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Einspeisung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 EEG 2009 nur fiktiver Art sei und einem anderen nicht die Verf\u00fcgungsmacht am Strom verschaffe. Des Weiteren liege mangels Entgelt auch kein Leistungsaustausch im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG vor. Aus dem politisch \u00fcbergreifenden F\u00f6rdergedanken f\u00fcr die dezentrale Stromerzeugung unter anderem zur Erreichung von Klimaschutzzielen ergebe sich zudem, dass weder der Zuschlag nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 noch die Verg\u00fctung f\u00fcr eine sogenannte kaufm\u00e4nnisch-bilanzielle Einspeisung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 EEG 2009 ein umsatzsteuerrechtliches Entgelt sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gr\u00fcnden begr\u00fcndet. Zwar hat das FG die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage zutreffend entschieden. Das Urteil des FG ist aber aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der im Streitjahr in einem an die Kundenanlage angeschlossenen BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom nicht an den Stromnetzbetreiber im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG geliefert wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Beurteilung f\u00fcr einen Parallelfall bereits ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Danach f\u00fchrt die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags f\u00fcr nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG (BFH-Urteil vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/21, Leitsatz, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Deutsches Steuerrecht 2023, 822). Somit wird der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom umsatzsteuerrechtlich weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zur\u00fcckgeliefert. Ebenso liegt keine sonstige Leistung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG vor.<\/li><li>Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Entscheidung des XI.&nbsp;Senats des BFH, mit der sich dieser in Rz&nbsp;33 seines Urteils zudem zutreffend gegen die Verwaltungsauffassung in Abschnitt&nbsp;2.5 Abs.&nbsp;17 Satz&nbsp;2 bis 4 UStAE wendet, im Ergebnis wie auch zur Begr\u00fcndung vollumf\u00e4nglich an und sieht zur Vermeidung blo\u00dfer Wiederholungen von einer weitergehenden Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Nach dem Grundsatz der Vollrevision ist die Entscheidung der Vorinstanz aber materiell-rechtlich in vollem Umfang und damit ohne Einschr\u00e4nkung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Streitpunkte zu \u00fcberpr\u00fcfen, wenn der Revisionskl\u00e4ger \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 sein Rechtsmittel in zul\u00e4ssiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts st\u00fctzt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 277, 496, Rz&nbsp;11 und vom 25.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/20, BFHE 275, 392).<\/li><li>a) Enth\u00e4lt die Entscheidung eines FG nicht die Tatsachen, die erforderlich sind, um pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist, liegt darin ein materiell-rechtlicher Fehler, der auch ohne diesbez\u00fcgliche R\u00fcge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (z.B. BFH-Urteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/19, BFH\/NV 2021, 1494, Rz&nbsp;12&nbsp;f.). Da die notwendigen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht getroffen werden k\u00f6nnen, ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Dieser Rechtsfehler ergibt sich vorliegend daraus, dass das FG offen gelassen hat, ob Anlagenbetreiberin die A&nbsp;GmbH oder die Kl\u00e4gerin war, da auch insoweit kein steuerbarer Umsatz im Zusammenhang mit dem im BHKW erzeugten Strom vorliege. Eine Lieferung des Stroms von der A&nbsp;GmbH an die Kl\u00e4gerin sei als nicht steuerbarer Innenumsatz einer zwischen der A&nbsp;GmbH und der Kl\u00e4gerin bestehenden Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG anzusehen.<\/li><li>Obwohl das FG im Einklang mit den Beteiligten davon ausgegangen ist, dass im Streitjahr eine Organschaft zwischen der A&nbsp;GmbH und der Kl\u00e4gerin bestand, l\u00e4sst sich dem FG-Urteil nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen einer Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG in Bezug auf das Erfordernis einer organisatorischen Eingliederung vorlagen. Sollte keine Organschaft vorliegen, ist mangels weiterer tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Klage infolge anderweitiger Korrekturen in Bezug auf die bisher der Kl\u00e4gerin zugerechneten Ums\u00e4tze und des von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzugs aus anderen Gr\u00fcnden (teilweise) abzuweisen w\u00e4re.<\/li><li>b) Liegen die Voraussetzungen einer Organschaft vor, wird das FG das \u2011\u2011nunmehr vorliegende\u2011\u2011 Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union in der Rechtssache Finanzamt T&nbsp;II&nbsp;&#8211; C-184\/23 (BFH-Beschluss vom 26.01.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/22 (V&nbsp;R&nbsp;40\/19), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, BStBl II 2023, 530) zu ber\u00fccksichtigen haben. Des Weiteren kann zu pr\u00fcfen sein, ob \u00fcberhaupt entgeltliche Stromlieferungen der A&nbsp;GmbH an die Kl\u00e4gerin oder Stromlieferungen als unentgeltliche Zuwendungen der A&nbsp;GmbH an die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 392) vorlagen.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.VR22.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 3 Abs 1, KWKG \u00a7 4 Abs 3a, UStAE Abschn 2.5 Abs 17 S 2, UStG VZ 2010 vorgehend FG K\u00f6ln, 16. 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