{"id":76061,"date":"2023-08-26T11:49:32","date_gmt":"2023-08-26T09:49:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76061"},"modified":"2023-08-26T11:49:32","modified_gmt":"2023-08-26T09:49:32","slug":"beruecksichtigung-des-verlusts-aus-einer-stehen-gelassenen-gesellschafterbuergschaft-nach-%c2%a7-20-abs-2-des-einkommensteuergesetzes-estg-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-2-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-des-verlusts-aus-einer-stehen-gelassenen-gesellschafterbuergschaft-nach-%c2%a7-20-abs-2-des-einkommensteuergesetzes-estg-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-2-22\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterb\u00fcrgschaft nach \u00a7 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 2\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR2.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1, EStG \u00a7 17 Abs 2, EStG \u00a7 17 Abs 4, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 4, EStG \u00a7 20 Abs 8, BGB \u00a7 426 Abs 2, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. November 2021, Az: 14 K 2330\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der Pr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Rahmen des \u00a7 20 EStG ist zwar im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf es im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterb\u00fcrgschaft einer &#8222;Gesamtbetrachtung&#8220; von Beteiligung und B\u00fcrgschaft\/Regressforderung. Danach sind die gesamten &#8222;aus der Beteiligung&#8220; erzielten Eink\u00fcnfte ma\u00dfgebend, das hei\u00dft sowohl Wertsteigerungen als auch Aussch\u00fcttungen (\u00a7 17 Abs. 1, 4, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Von einer fehlenden Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer B\u00fcrgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Eink\u00fcnften insgesamt ausscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Findet der Ausfall der Regressforderung aus einer stehen gelassenen B\u00fcrgschaft im Rahmen des \u00a7 17 Abs. 1, 4 EStG (\u00dcbergangsregelung nach Ma\u00dfgabe des Senatsurteils vom 11.07.2017 &#8211; IX R 36\/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) keine Ber\u00fccksichtigung, weil der gemeine Wert der Forderung im Zeitpunkt des Stehenlassens mit 0 \u20ac zu bewerten ist, steht \u00a7 20 Abs. 8 EStG einer Ber\u00fccksichtigung der Forderung mit ihrem nicht werthaltigen Teil (Nennwert) nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Verb\u00fcrgen sich mehrere Gesellschafter f\u00fcr dieselbe Gesellschaftsschuld, kann der \u00fcber seinen Anteil hinaus in Anspruch genommene B\u00fcrge den Ausfall seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Regressforderung nur dann in voller H\u00f6he nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG geltend machen, wenn feststeht, dass die Ausgleichsforderung gegen den Mitb\u00fcrgen nach \u00a7 426 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs nicht realisierbar und damit wertlos ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.11.2021 &#8211; 14 K 2330\/19 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Ausfall von B\u00fcrgschaftsregressforderungen nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, 4 oder nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gr\u00fcndete mit Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2009 zusammen mit seinem Bruder A die \u2026 GmbH (B&nbsp;GmbH). Der Kl\u00e4ger war mit 50&nbsp;% am (vollst\u00e4ndig erbrachten) Stammkapital der Gesellschaft in H\u00f6he von 25.000&nbsp;\u20ac beteiligt.<\/li><li>Mit Vertr\u00e4gen vom 01.06.2010 beziehungsweise 02.12.2010 nahm die B&nbsp;GmbH bei der F Bank Darlehen in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac beziehungsweise 150.000&nbsp;\u20ac auf. Der Kl\u00e4ger verb\u00fcrgte sich selbstschuldnerisch f\u00fcr diese Darlehen, zuletzt bis zum H\u00f6chstbetrag von 255.000&nbsp;\u20ac; darin war die B\u00fcrgschaft f\u00fcr ein Darlehen der \u2026 GmbH &amp; Co. KG (H&nbsp;KG), deren alleiniger Kommanditist (und Gesellschafter der \u2026 Verwaltungs GmbH als Komplement\u00e4rin) ebenfalls der Kl\u00e4ger war, enthalten. Zugleich verpf\u00e4ndete der Kl\u00e4ger die in seinem Wertpapierdepot bei der F Bank verbuchten sowie in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapiere.<\/li><li>Weiterhin gab der Kl\u00e4ger am 10.06.2011 eine B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung ab, die sich auf verschiedene Darlehen der B&nbsp;GmbH und der H&nbsp;KG mit einem Gesamtbetrag von 365.000&nbsp;\u20ac bezog, darunter auch das vorgenannte Darlehen \u00fcber 150.000&nbsp;\u20ac sowie weitere Darlehen vom 10.06.2011 \u00fcber einen Gesamtbetrag in H\u00f6he von 180.000&nbsp;\u20ac. Der vereinbarte H\u00f6chstbetrag der selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft belief sich auf 346.000&nbsp;\u20ac. Die B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rungen sahen (nach Ablauf eines Jahres) eine dreimonatige K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr den B\u00fcrgen vor; das Recht auf K\u00fcndigung aus wichtigem Grund blieb unber\u00fchrt.<\/li><li>Mit Darlehensvertrag vom 29.04.2011 nahm die B&nbsp;GmbH bei der G Bank ein weiteres Darlehen \u00fcber 100.000&nbsp;\u20ac auf. Zudem gew\u00e4hrte die G Bank der B&nbsp;GmbH mit am 08.06.2011 unterzeichnetem Universalvertrag f\u00fcr Gesch\u00e4ftskredite eine Kreditlinie f\u00fcr Akkreditivstellungen in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac, die in H\u00f6he von bis zu 150.000&nbsp;\u20ac auch als Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden konnte. Das Darlehen und die Akkreditivlinie waren partiell \u00fcber staatliche Darlehensgeber finanziert und abgesichert sowie r\u00fcckverb\u00fcrgt. Zur Sicherung des Darlehens und der Akkreditivlinie beziehungsweise des Kontokorrents gab der Kl\u00e4ger am 13.05.2011 eine weitere B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung mit einem H\u00f6chstbetrag von 500.000&nbsp;\u20ac ab. Die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft konnte mit einer Frist von vier Wochen gek\u00fcndigt werden; das Recht zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund blieb davon unber\u00fchrt.<\/li><li>Am xx.12.2012 stellte die B&nbsp;GmbH einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens; mit Beschluss vom selben Tag wurde ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 27.12.2012 k\u00fcndigte die F Bank die mit der B&nbsp;GmbH bestehenden Darlehensverh\u00e4ltnisse. Zugleich wurde der Kl\u00e4ger aus seinen B\u00fcrgschaften in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom xx.03.2013 er\u00f6ffnete das Amtsgericht Z-Stadt das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der B&nbsp;GmbH; das Verfahren wurde durch Beschluss vom xx.07.2019 nach \u00a7&nbsp;200 der Insolvenzordnung (InsO) aufgehoben. Am xx.09.2019 wurde die B&nbsp;GmbH wegen Verm\u00f6genslosigkeit gel\u00f6scht.<\/li><li>In Folge der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der B&nbsp;GmbH schlossen der Kl\u00e4ger und sein Bruder in den Jahren 2013 und 2014 folgende umfassende \u2011\u2011teilweise (aufeinander bezogen) aufschiebend bedingte\u2011\u2011 Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen ab:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Vereinbarung vom 19.12.2013 zwischen der H&nbsp;KG, dem Kl\u00e4ger, dem Bruder des Kl\u00e4gers und der G Bank verpflichteten sich unter anderem der Kl\u00e4ger und sein Bruder, gesamtschuldnerisch einen Betrag von 110.000&nbsp;\u20ac an die G Bank zu zahlen. Mit dem vollst\u00e4ndigen Eingang der Zahlung verzichtete die G Bank unter anderem auf s\u00e4mtliche gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bestehende Forderungen, soweit sie aus der Besicherung der der B&nbsp;GmbH gew\u00e4hrten Darlehen resultierten.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Vereinbarung vom 28.12.2013 zwischen dem Kl\u00e4ger, dem Bruder des Kl\u00e4gers und den Vermietern eines von der B&nbsp;GmbH genutzten Ladenlokals verpflichteten sich der Kl\u00e4ger und sein Bruder im Zusammenhang mit Forderungen aus dem im Jahr 2011 abgeschlossenen Mietvertrag, die durch den Kl\u00e4ger und seinen Bruder pers\u00f6nlich gesichert wurden, gesamtschuldnerisch einen Betrag in H\u00f6he von 7.262,81&nbsp;\u20ac zu zahlen.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Vereinbarung vom 08.02.2014 zwischen dem Kl\u00e4ger, seinem Bruder und der F Bank verpflichteten sich der Kl\u00e4ger und sein Bruder, gesamtschuldnerisch einen Betrag von 11.748,53&nbsp;\u20ac an die F Bank zu zahlen. Dabei wurde ein Betrag von 85.525&nbsp;\u20ac, den die F Bank aus der Verwertung des verpf\u00e4ndeten Wertpapierdepots des Kl\u00e4gers erhalten hatte, abgezogen. Mit dem vollst\u00e4ndigen Eingang der Zahlung verzichtete die F Bank unter anderem auf s\u00e4mtliche gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bestehende Forderungen, soweit sie aus der Besicherung der der B&nbsp;GmbH gew\u00e4hrten Darlehen resultierten.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Vereinbarung vom 27.02.2014 zwischen dem Kl\u00e4ger, seinem Bruder, der H&nbsp;KG und dem Insolvenzverwalter der B&nbsp;GmbH verpflichteten sich der Kl\u00e4ger und sein Bruder zur Beilegung von Streitigkeiten im Hinblick auf Anspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;64 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung sowie Anfechtungsanspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;135 InsO, gesamtschuldnerisch einen Betrag von 15.000&nbsp;\u20ac an die Insolvenzmasse zu zahlen. Damit sollten s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beteiligten erledigt sein.<\/li><li>Die Zahlung der Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 144.011,34&nbsp;\u20ac erfolgte von einem Konto der H&nbsp;KG.<\/li><li>Den im Zusammenhang mit den B\u00fcrgschaften entstandenen Verlust machten die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst im Veranlagungszeitraum 2013 steuerlich geltend. Nach einem Hinweis des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zum Zeitpunkt der Verlustrealisierung verfolgten sie ihr Begehren jedoch nicht weiter.<\/li><li>Sodann erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2014) folgenden Aufl\u00f6sungsverlust:12.500,00&nbsp;\u20acAnteiliges Stammkapital B&nbsp;GmbH (50&nbsp;%)11.748,53&nbsp;\u20acInanspruchnahme aus B\u00fcrgschaft der F Bank nach Vereinbarung115.000,00&nbsp;\u20acInanspruchnahme aus B\u00fcrgschaft der G Bank nach Vereinbarung (sp\u00e4ter auf 110.000&nbsp;\u20ac korrigiert)85.525,00&nbsp;\u20acVerwertung des Wertpapierdepots der F Bank15.000,00&nbsp;\u20acZahlung an Insolvenzverwalter nach Vereinbarung7.262,81&nbsp;\u20acZahlung an Vermieter nach Vereinbarung247.036,34&nbsp;\u20ac<br \/>(148.221,80&nbsp;\u20ac)Gesamtbetrag<br \/>(nach Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens)<\/li><li>Hingegen ber\u00fccksichtigte das FA im Bescheid vom 23.03.2017 nur einen Verlust in H\u00f6he von 23.631,40&nbsp;\u20ac (im Teileink\u00fcnfteverfahren: 14.178,84&nbsp;\u20ac). Dieser setzte sich aus dem anteiligen Stammkapital (12.500,00&nbsp;\u20ac) sowie der H\u00e4lfte der Zahlungen an den Insolvenzverwalter (7.500,00&nbsp;\u20ac) und an die Vermieter (3.631,40&nbsp;\u20ac) zusammen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, s\u00e4mtliche B\u00fcrgschaftsversprechen seien vor der Krise abgegeben und bei Kriseneintritt stehen gelassen worden. Im Jahr 2010 habe die B&nbsp;GmbH bei einem Umsatz von rund 2,5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac noch einen Gewinn von 116.358,53&nbsp;\u20ac erzielt. Im Jahr 2011 sei es zu einem leichten Umsatzr\u00fcckgang auf 2,3&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac gekommen und die B&nbsp;GmbH habe im Juni 2011 weitere Kredite in H\u00f6he von insgesamt 180.000&nbsp;\u20ac von der F Bank erhalten. Erst im Jahr 2012 seien weitere Umst\u00e4nde hinzugekommen, die letztlich zur Krise gef\u00fchrt h\u00e4tten. Dieselben Grunds\u00e4tze w\u00fcrden f\u00fcr das am 02.12.2010 verpf\u00e4ndete Aktiendepot gelten. Zudem sei im Hinblick auf die gesamtschuldnerisch \u00fcbernommenen Verpflichtungen der R\u00fcckgriffsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber seinem Bruder zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Der nachfolgende Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.07.2019).<\/li><li>Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 394 abgedruckten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage teilweise statt. Es \u00e4nderte den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 dahingehend, dass statt eines Verlusts des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 14.178&nbsp;\u20ac nur ein Verlust in H\u00f6he von 7.500&nbsp;\u20ac (nach Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens, h\u00e4lftiges Stammkapital zu 60&nbsp;%) sowie ein Verlust nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 114.769&nbsp;\u20ac (5.874,27&nbsp;\u20ac Zahlung an F Bank, 42.762,50&nbsp;\u20ac Verwertung des Wertpapierdepots, 55.000&nbsp;\u20ac Zahlung an G Bank, 3.631,41&nbsp;\u20ac Zahlung an Vermieter, 7.500&nbsp;\u20ac Zahlung an Insolvenzverwalter) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen anzusetzen ist, der nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG nicht dem gesonderten Steuertarif im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterf\u00e4llt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 EStG). Die Subsidiarit\u00e4tsklausel stehe einer Ber\u00fccksichtigung des Verlusts aus den ausgefallenen B\u00fcrgschaftsregressforderungen nach \u00a7&nbsp;774 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Rahmen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG entgegen, da die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 EStG dem Grunde nach erf\u00fcllt seien.<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fcrgschaften seien zwar vor der Krise hingegeben worden, sie seien indes durch das Stehenlassen bei Kriseneintritt im Jahr 2014 eigenkapitalersetzend geworden. Dies f\u00fchre dem Grunde nach zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten. Ma\u00dfgebend sei der Wert des R\u00fcckgriffsanspruchs gegen die Gesellschaft. Da die Gesellschaft im Zeitpunkt der Krise regelm\u00e4\u00dfig mittellos sei, sei der Wert der R\u00fcckgriffsforderung in der Regel mit 0&nbsp;\u20ac anzusetzen. Im Streitfall habe die Bewertung daher entsprechend zu erfolgen. Dem Grunde nach seien jedoch Anschaffungskosten auf die Beteiligung entstanden, welche im Rahmen des Aufl\u00f6sungsverlusts nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG zu ber\u00fccksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund scheide eine Ber\u00fccksichtigung des Verlusts bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen aufgrund der Subsidiarit\u00e4tsklausel des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 EStG aus.<\/li><li>Hingegen seien die Ausf\u00fchrungen des FG zur Ber\u00fccksichtigung der Forderungsausf\u00e4lle bei \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Unterscheidung zwischen der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers aus der B\u00fcrgschaft einerseits und dem sich daraus ergebenden R\u00fcckgriffsanspruch gegen\u00fcber der B&nbsp;GmbH andererseits. Erst der Ausfall der B\u00fcrgschaftsregressforderung lasse nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;17 EStG entstehen.<\/li><li>Die Weitergeltung der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Eigenkapitalersatz f\u00fchre nicht zu einer Aufhebung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips. \u00a7&nbsp;17 EStG habe weiterhin Vorrang vor \u00a7&nbsp;20 EStG. Der Forderungsausfall k\u00f6nne daher nicht bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend gemacht werden. Die Anordnung der Fortgeltung der fr\u00fcheren Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG sei trotz ihres Vertrauensschutzcharakters auch in solchen Fallkonstellationen bindend, in denen der Ansatz der ausgefallenen Forderung als Ver\u00e4u\u00dferungsverlust im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger w\u00e4re. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten keinen Anspruch auf die f\u00fcr sie g\u00fcnstigere Behandlung (&#8222;Rosinentheorie&#8220;). Auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 07.06.2022 (BStBl I 2022, 897) k\u00f6nnten sie sich nicht berufen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen fehle die erforderliche Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht. Die tats\u00e4chliche Vermutung sei widerlegt, da nicht ersichtlich sei, dass der Kl\u00e4ger durch die Eingehung der B\u00fcrgschaftsverpflichtung jemals Eink\u00fcnfte h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen (Urteil des FG M\u00fcnster vom 03.11.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3187\/19&nbsp;E,F, EFG 2022, 325, rechtskr\u00e4ftig).<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zu Recht hat die Vorinstanz einen Verlust des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in H\u00f6he von 114.769&nbsp;\u20ac im Streitjahr ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Die Ber\u00fccksichtigung eines Verlusts des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, 4 EStG in H\u00f6he von 7.500&nbsp;\u20ac (h\u00e4lftiges Stammkapital zu 60&nbsp;%) hat das FA im Rahmen der Revision nicht angegriffen. Der Senat sieht daher insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Ausfall der B\u00fcrgschaftsregressforderungen in H\u00f6he von 114.769&nbsp;\u20ac als Verlust des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Dabei gilt als Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des Satzes&nbsp;1 auch die Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ist Gewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft stehen, und den Anschaffungskosten. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG regelt, dass Eink\u00fcnfte der in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, 2 und 3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6ren, diesen Eink\u00fcnften zuzurechnen sind.<\/li><li>Der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re f\u00fchrt nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG. Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG notwendigen Rechtstr\u00e4gerwechsel. Aus der Gleichstellung der R\u00fcckzahlung mit dem Tatbestand der Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalforderung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endg\u00fcltig ausbleibende R\u00fcckzahlung zu einem Verlust im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren kann. Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null ver\u00e4u\u00dfert, oder ob er sie \u2011\u2011weil er keinen K\u00e4ufer findet oder auf eine Quote hofft\u2011\u2011 beh\u00e4lt. In beiden F\u00e4llen erleidet der Steuerpflichtige Einbu\u00dfen seiner wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, die die gleiche steuerliche Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen.<\/li><li>Wie die Ver\u00e4u\u00dferung ist die R\u00fcckzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt daher grunds\u00e4tzlich erst dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit R\u00fcckzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners reicht hierf\u00fcr in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise, wenn die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gr\u00fcnden feststeht, dass nicht mehr mit einer wesentlichen \u00c4nderung des Verlusts nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831; vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Das Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist im Grundsatz auch bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 EStG \u2011\u2011f\u00fcr jede einzelne Kapitalanlage getrennt\u2011\u2011 zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/12). Das Erfordernis der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Einkunftsarten, allerdings unter Ber\u00fccksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Eink\u00fcnfteermittlung. Nach dem BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15 (BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, m.w.N.) bedingen die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2008, 1912) mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingef\u00fchrten Besonderheiten der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen eine tats\u00e4chliche (widerlegbare) Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht. So sollten mit der Abgeltungsteuer in \u00a7&nbsp;20 EStG umfassend alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen erfasst werden (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung zum UntStRefG 2008 in BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;33), insbesondere auch realisierte Wertsteigerungen des Kapitalstamms (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG). Hinzu kommen vor allem die Einschr\u00e4nkungen des objektiven Nettoprinzips durch das Werbungskostenabzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG und die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG.<\/li><li>c) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, denen der erkennende Senat beigetreten ist (Urteil vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600), hat das FG den Ausfall der B\u00fcrgschaftsregressforderungen in H\u00f6he von 114.769&nbsp;\u20ac zu Recht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>aa) Der Forderungsausfall f\u00e4llt unter \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 EStG. Dies gilt f\u00fcr den Ausfall von Gesellschafterdarlehensforderungen beziehungsweise B\u00fcrgschaftsregressforderungen des Gesellschafters gegen\u00fcber der Gesellschaft gleicherma\u00dfen (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; F\u00f6rster\/von&nbsp;C\u00f6lln, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2017, 2886, 2887; Jachmann-Michel, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2018, 2329, 2330; dieselbe, juris PraxisReport Steuerrecht 13\/2020, Anm.&nbsp;3; Moritz\/Strohm, DB 2018, 86, 91; Ott, Deutsche Steuer-Zeitung 2019, 412, 425; Karrenbrock, Die Wirtschaftspr\u00fcfung 2019, 1176, 1177; F\u00f6rster\/von&nbsp;C\u00f6lln\/Lentz, DB 2020, 353, 354).<\/li><li>bb) Zudem hat das FG die erforderliche Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers zu Recht bejaht. Es hat ausgef\u00fchrt, es fehlten jegliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Widerlegung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der Hingabe der B\u00fcrgschaften. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger bereits im Zeitpunkt der Hingabe der B\u00fcrgschaften von einer Inanspruchnahme und der Wertlosigkeit seines R\u00fcckgriffsanspruchs ausgegangen sei (s. I.2.c der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Bei der Pr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Rahmen des \u00a7&nbsp;20 EStG ist zwar im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf es in F\u00e4llen wie dem vorliegenden einer &#8222;Gesamtbetrachtung&#8220; von Beteiligung und B\u00fcrgschaft\/Regressforderung (BMF-Schreiben vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897, Rz&nbsp;22; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 734; Krumm, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2020, 197, 206; Werth, FR 2020, 530, 536; Levedag, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2021, 637, 639; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 17.02.2022&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2371\/18, EFG 2022, 1373, Revision anh\u00e4ngig unter VIII&nbsp;R&nbsp;8\/22): Danach sind die gesamten &#8222;aus der Beteiligung&#8220; erzielten Eink\u00fcnfte ma\u00dfgebend, das hei\u00dft sowohl Wertsteigerungen als auch Aussch\u00fcttungen (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, 4; \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG; zur &#8222;Wechselwirkung&#8220; zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;17 EStG und dem Aussch\u00fcttungsverhalten der Gesellschaft vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2011, 668, unter 1., betreffend die Rechtslage vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer). Von einer fehlenden Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Eink\u00fcnften insgesamt ausscheidet. Dies ist hier nicht der Fall. Das Fehlen einer B\u00fcrgschaftsprovision allein f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der gegenteiligen Auffassung des FG M\u00fcnster (Urteil vom 03.11.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3187\/19&nbsp;E,F, EFG 2022, 325, rechtskr\u00e4ftig; kritisch auch BeckOK EStG\/Trossen, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;524.1), auf die sich das FA beruft, vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/li><li>cc) Entsprechendes gilt f\u00fcr die Feststellung des FG, bereits im Streitjahr sei nicht mehr mit Zahlungen auf die Forderungen zu rechnen gewesen, vielmehr h\u00e4tten ausreichende objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine Uneinbringlichkeit der Forderungen vorgelegen. Dabei hat das FG ma\u00dfgebend auf den Abschluss der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter im Februar 2014 abgestellt; diese habe s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beteiligten abschlie\u00dfend regeln sollen (s. I.2.d der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils). Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>dd) Ferner hat das FG zutreffend erkannt, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG der Verlustber\u00fccksichtigung nicht entgegensteht.<\/li><li>aaa) Die den Regressforderungen zugrunde liegenden B\u00fcrgschaften stellen nach den Feststellungen der Vorinstanz \u2011\u2011und in Anwendung der Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigung von nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (s. nur Senatsurteile vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 und vom 14.01.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490; ein Antrag auf Anwendung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2a EStG nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;25a Satz&nbsp;2 EStG ist im Streitfall nicht gestellt worden)\u2011\u2011 eigenkapitalersetzende B\u00fcrgschaften dar. Zwar war die Abgabe der B\u00fcrgschaftsversprechen in den Jahren 2010 und 2011 noch nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Der Kl\u00e4ger hat die B\u00fcrgschaften jedoch in der Krise stehen gelassen. Sie sind damit eigenkapitalersetzend geworden. Die im Moment der Inanspruchnahme aus den B\u00fcrgschaften entstandenen und zugleich endg\u00fcltig ausgefallenen B\u00fcrgschaftsregressforderungen finden daher mit dem gemeinen Wert bei Eintritt der Krise Eingang in den Aufl\u00f6sungsverlust nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 EStG (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz&nbsp;19). Nur insoweit besteht eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.<\/li><li>Diesen Wert hat das FA \u2011\u2011von den Kl\u00e4gern unbeanstandet\u2011\u2011 mit 0&nbsp;\u20ac beziffert. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Wenngleich das FG keine ausdr\u00fccklichen Feststellungen zum gemeinen Wert der R\u00fcckgriffsforderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Krise getroffen hat, ergibt sich aus der Ber\u00fccksichtigung des Ausfallverlusts in H\u00f6he des Nennwerts der Forderungen im Rahmen der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG, dass das FG der Einsch\u00e4tzung des FA (und der Kl\u00e4ger) jedenfalls stillschweigend gefolgt ist.<\/li><li>bbb) Vor diesem Hintergrund steht die Subsidiarit\u00e4tsklausel einer Verlustber\u00fccksichtigung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG nicht entgegen, obschon der Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, 4 EStG (dem Grunde nach) erf\u00fcllt ist. Die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG geregelte Sperrwirkung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (nach \u00a7&nbsp;17 EStG) erstreckt sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FA\u2011\u2011 nur auf den von \u00a7&nbsp;17 EStG positiv erfassten Forderungsverlust nach gesellschaftsrechtlicher Verstrickung der B\u00fcrgschaft (hier: 0&nbsp;\u20ac), nicht aber auf den zuvor eingetretenen Wertverlust. Nur &#8222;soweit&#8220; Anschaffungskosten als Teil der Ver\u00e4u\u00dferungseink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG (im Zusammenhang mit der B\u00fcrgschaftsregressforderung) zu den Anschaffungskosten als Teil der Ver\u00e4u\u00dferungseink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;17 EStG (im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung) geh\u00f6ren (hier: 0&nbsp;\u20ac), ist \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 EStG anwendungsgesperrt (vgl. zum hier noch nicht einschl\u00e4gigen \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2a EStG n.F. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;99cc: &#8222;Darlehensteile&#8220;; BeckOK EStG\/Trossen, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;520; derselbe, Der Ertragsteuerberater 2022, 255, 257; BeckOK EStG\/Schmidt, 14.&nbsp;Ed. [01.10.2022], EStG \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;1441a; Krumm, FR 2020, 197, 205; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 734; Werth, FR 2020, 530, 542; Rund\/Junkers, GmbHR 2020, 355, 358; Graw, DB 2020, 690, 697; Deutschl\u00e4nder, Neue Wirtschafts-Briefe 2022, 2288, 2290; wohl auch Weber-Grellet, DB 2021, 81, 86; BMF-Schreiben vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897, Rz&nbsp;17, 21; a.A. Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;17 EStG Rz&nbsp;636; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;479). Entstehen nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsbeteiligung in H\u00f6he von null, steht dies der Nichtanwendbarkeit des \u00a7&nbsp;17 EStG a.F. f\u00fcr diesen Ausfallverlust gleich (Schmidt\/Levedag, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;194; derselbe, GmbHR 2021, 637, 644). Damit f\u00e4llt der bis zum Eintritt der Krise eingetretene Wertverlust \u2011\u2011im Unterschied zu der vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer geltenden Rechtslage (BFH-Urteil vom 06.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817; Levedag, GmbHR 2021, 637, 642)\u2011\u2011 nicht mehr in der (steuerlich unbeachtlichen) privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re an.<\/li><li>ee) Weiterhin hat das FG zutreffend erkannt, dass die auf der Grundlage der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen geleisteten Zahlungen aufgrund der h\u00e4lftigen Ausgleichsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber seinem Bruder (\u00a7&nbsp;426 BGB) nur zur H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>aaa) Nach dem BFH-Urteil vom 01.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/02 (BFH\/NV 2003, 1398) ist bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 und 4 EStG die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer B\u00fcrgschaft dann nicht ohne Weiteres in voller H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen, wenn sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 mehrere B\u00fcrgen f\u00fcr dieselbe Schuld verb\u00fcrgt haben. Zwar kann der Gl\u00e4ubiger die Zahlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;421 BGB von jedem B\u00fcrgen fordern, so dass dieser grunds\u00e4tzlich auch mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Da die B\u00fcrgen als Gesamtschuldner im Innenverh\u00e4ltnis aber grunds\u00e4tzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet sind (\u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;1 BGB), erwirbt der B\u00fcrge, der eine \u00fcber seinen Anteil hinausgehende Zahlung leistet, beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen einen Ausgleichsanspruch (\u00a7&nbsp;426 Abs.&nbsp;2 BGB). Er w\u00e4re deshalb bei einer seinen Anteil \u00fcbersteigenden Zahlung insoweit wirtschaftlich nur dann belastet, wenn gleichzeitig festst\u00fcnde, dass die Ausgleichsforderung gegen den oder die anderen Gesamtschuldner (Mitb\u00fcrgen) nicht realisierbar und damit wertlos ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>bbb) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG auf der Grundlage der von den Kl\u00e4gern vorgelegten Unterlagen (insbesondere des Arbeitsvertrags) nicht festzustellen vermocht, dass der Bruder des Kl\u00e4gers zahlungsunf\u00e4hig ist und die gegen ihn gerichteten Ausgleichsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers daher wertlos sind (s. I.2.e&nbsp;bb der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils). Diese W\u00fcrdigung ist jedenfalls m\u00f6glich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>ff) Schlie\u00dflich hat das FG den gesonderten Steuertarif nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG zu Recht nicht zur Anwendung gebracht. Im Hinblick auf die 50%ige Beteiligung des Kl\u00e4gers am Verm\u00f6gen der B&nbsp;GmbH unterf\u00e4llt der Verlust nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG dem Regeltarif. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) gelangt im Streitjahr noch nicht zur Anwendung (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33b Satz&nbsp;1, 2 EStG; BMF-Schreiben vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897, Rz&nbsp;30).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR2.22.0 BFH IX. 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